{"id":"bgbl1-1997-57-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":57,"date":"1997-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/57#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_57.pdf#page=12","order":4,"title":"Berichtigung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1997-08-04T00:00:00Z","page":2032,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil ,-Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung\nder Kartoffelstärkeprämienverordnung\nVom 1. August 1997\nDie Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1815) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 5 ist die Angabe ,,§ 4 Abs. 2\" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1\"\nzu ersetzen.\n2. § 6 Abs. 3 Satz 1 muß wie folgt lauten:\n„Zum Zwecke der Überwachung hat der Stärkehersteller den Beauftragten\nder zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume\nwährend der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und die Durchführung von\nKontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung\nder Prämie zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-\nmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen\nSchriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-\nliche Unterstützung zu gewähren.\"\n3. In § 1O Abs. 3 sind die Worte „zu den dort genannten Zeitpunkten\" zu\nstreichen.                           ·\nBonn, den 1. August 1997\nBundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nJux\nBerichtigung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 4. August 1997\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n16. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1065) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In § 62 Abs. 3 Satz 1 ist die Angabe ,,(§ 40 Abs. 7)\" durch die Angabe ,,(§ 40\nAbs. 6)\" zu ersetzen.\n2. In der Anlage I ist in der Besoldungsgruppe B 2 bei der Amtsbezeichnung\n„Direktor im Bundesamt für Zivilschutz\" der Funktionszusatz ,,- als Leiter der\nAbteilung Akademie für Notfallvorsorge und Ständiger Vertreter des Präsi-\ndenten-\" durch den Funktionszusatz ,,- als Leiter der Abteilung Akademie\nfür Notfallplanung und Zivilschutz und Ständiger Vertreter des Präsidenten -\"\nzu ersetzen.\nBonn, den 4. August 1997\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nGöser"]}