{"id":"bgbl1-1997-55-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":55,"date":"1997-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/55#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_55.pdf#page=6","order":3,"title":"Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)","law_date":"1997-07-28T00:00:00Z","page":1946,"pdf_page":6,"num_pages":27,"content":["1946             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\nWahlordnung\nfür die Sozialversicherung\n(SVWO)\nVom 28. Juli 1997\nAuf Grund des § 56 des Vierten Buches Sozialgesetz-        § 21  Listenverbindung\nbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-        § 22 Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten\nrung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,         § 23 Zulassung der Vorschlagslisten\nBGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n29. April 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden ist, ver-     § 24 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlaus-\nschusses\nordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung:                                                         § 25 Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses\n§ 26 Auslegung der Vorschlagslisten\n§ 27 Information der Wahlberechtigten\n1n ha lts ü hersieht\n§ 28 Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des\nErgebnisses\nErster Teil\n§ 29 Wahlkennziffer und Unterrichtung der Wahlbeauftragten\nWahlorgane                               und der Versicherungsämter über Wahlen mit Stimmab-\ngabe zu den Vertreterversammlungen oder Verwaltungs-\n§ 1 Wahlorgane\nräten\n§ 2 Wahlbeauftragte\n§ 30 Unterrichtung des Bundeswahlbeauftragten über eine Wahl\n§ 3 Wahlausschüsse                                                  mit Stimmabgabe der Versichertenältesten der Bundes-\nknappschaft\n§ 4 Beschwerdewahlausschüsse\n§ 31 Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversamm-\n§ 5 Wahlleitungen\nlungen und Verwaltungsräten\n§ 6 Entschädigung der Wahlbeauftragten\n§ 32 Bekanntmachung der Wahl der Versichertenältesten der\n§ 7 Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse                 Bundesknappschaft\n§ 8 Entschädigung der Mitglieder der Beschwerdewahlaus-\nschüsse                                                                        Zweiter Unterabschnitt\n§ 9 Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und an-                                Wahlunterlagen\nderer Wahlhelfer\n§ 33 Wahlausweise\n§ 34 Ausstellung der Wahlausweise\nZweiter Teil                        § 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Ren-\nWahl der Mitglieder der Vertreter-                   tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nversammlungen in der Rentenversi-                § 36 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für\ncherung der Arbeiter und Angestellten und                 l:Jnternehmer\nder Unfallversicherung, der Mitglieder der Verwal-\ntungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung         § 37 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für\nsowie der Versichertenältesten der Bundesknappschaft            Beschäftigte\n§ 38 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für\nErster Abschnitt                             Rentenbezieher\nVorbereitung der Wahl                        § 39 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für\nSchüler, lernende und Studierende\nErster Unterabschnitt                   § 40 Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung\nfür andere Versicherte\nWahltag, Wahlankündigung, Wahlausschrei-\nbung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung          § 41 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel\nsowie der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge\n§ 10 Wahltag, Wahlankündigung\n§ 11 Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlags-\n§ 42 Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als\nberechtigung                                                 Wahlausweise\n§ 12 Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlags-\nZweiter Abschnitt\nberechtigung\nWahlhandlung\n§ 13 Beschwerde im Feststellungsverfahren\n§ 14 Wahlausschreibung\nErster Unterabschnitt\n§ 15 Form und Inhalt der Vorschlagslisten                                                   Briefwahl\n§ 16 Listenvertreter                                          § 43 Briefliche Stimmabgabe\n§ 17 Stellung des Listenvertreters\n§ 44 Frist für die briefliche Stimmabgabe\n§ 18 Listenänderung und Listenergänzung                       § 45 Behandlung der Wahlbriefe\n§ 19 Zurücknahme von Vorschlagslisten\n§ 46 Räume zur Stimmabgabe bei der Briefwahl der Vertreter-\n§ 20 Listenzusammenlegung                                           versammlungen oder der Verwaltungsräte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997                                       1947\nZweiter Unterabschnitt                                                Zweiter Abschnitt\nWahl der Versichertenältesten der                                         Wahl der Vorsitzen-\nBundesknappschaft durch Stimmabgabe im Wahlraum                                  den der Verwaltungsräte\n§ 47 Stimmabgabe im Ältestensprengel                             § 75 Erste Sitzung der Verwaltungsräte\n§ 48 Wahlräume und Wahlzeit für die Wahl der Versichertenälte-   § 76 Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates\nsten der Bundesknappschaft\n§ 49 Ausstattung der Wahlräume                                                              Dritter Abschnitt\nWahl des Vorstandes in der Rentenver-\n§ 50 Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung\nsicherung der Arbeiter und Angestellten, der\n§ 51 Öffentlichkeit der Wahlhandlung                              Unfallversicherung und der Bundesknappschaft\n§ 52 Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen                       § 77 Wahl des Vorstandes\n§ 53 Stimmabgabe                                                 § 78 Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes\n§ 54 Stimmabgabe behinderter Wähler\nV i e.r t er Abs c h n i t t\n§ 55 Schluß der Wahlhandlung\nBekanntmachung des\nendgültigen Wahlergebnisses\nDritter Abschnitt\n§ 79 Bekanntmachung\nErmittlung und Bekannt-\nmachung des Wahlergebnisses\nFünfter Teil\n§ 56 Ungültige Stimmen\nWahl von Versichertenältesten in\n§ 57 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitun-\nder Rentenversicherung der Arbeiter und\ngen\nAngestellten, der Unfallversicherung und der Kranken-\n§ 58 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuß           und Pflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen\nbei den Versicherungsträgern der Rentenversicherung der    § 80 Wahlverfahren\nArbeiter und Angestellten, der Unfall- und Krankenver-\nsicherung                                                  § 81 Zeitpunkt der Wahl\n§ 59 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahlleitungen\nder Ältestensprengel                                                                        Sechster Teil\n§ 60 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuß                                             Kosten\nderBundesknappschaft\n§82 Kostenträger\n§ 61 Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahl-\nhandlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwal-     §83 Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten\ntungsräten                                                  §84 Ansprüche der Gemeinden und Kreise\n§ 62 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl der Versicher-      §85 Erstattungsverfahren für Ansprüche der Gemeinden und\ntenältesten der Bundesknappschaft                                   Kreise\n§86 Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren\nDritter Teil                          §87 Kosten der Beschwerdewahlausschüsse\nWahl der Mitglieder der Vertreter-\nversammlung der Bundesknappschaft                                                      Siebter Teil\n§ 63 Verweisung                                                                              Schlußvorschriften\n§ 64 Wahlausschreibung                                           §88 Öffentliche Bekanntmachungen\n§ 65 Form und Inhalt der Vorschlagslisten                        §89 Gebührenfreiheit\n§ 66 Wahl ohne Wahlhandlung                                      §90 Vordrucke\n§ 67 Wahlbekanntmachung                                          § 91 Aufbewahrung der Wahlunterlagen\n§ 68 Ausübung des Wahlrechts                                     §92 Amtshilfe\n§93 Wahlen in besonderen Fällen\n§ 69 Form und Inhalt der Wahlausweise, der Stimmzettel und\nder Stimmzettelumschläge                                    §94 Stadtstaaten-Klausel\n§ 70 Behandlung der Wahlbriefe                                   §95     1nkrafttreten,   Außerkrafttreten\n§ 71 Ermittlung des Wahlergebnisses\n§ 72 Bekanntmachung des Wahlergebnisses                                                              Anlagen*)\nAnlage        Vorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversamm-\nlung\nVierter Teil\nAnlage 2 Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates\nWahl der Vorsitzenden\nAnlage 3 Vorschlagsliste für die Wahl der Versichertenältesten\nder Selbstverwaltungsorgane\nderBundesknappschaft\nAnlage 4 Unterstützerliste bei Trägern der Rentenversicherung\nErster Abschnitt                                         und der Krankenversicherung\nWahl der Vorsitzenden\nder Vertreterversammlungen\n§ 73 Erste Sitzung der Vertreterversammlungen                  ·) Die Anlagen 1 bis 19 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband\n§ 74 Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung               auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","1948             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\nAnlage 5 Unterstützerliste bei Trägern der Unfallversicherung   Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) statt-\nAnlage 6 Zustimmungserklärung von Bewerbern für die Wahl        finden. Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die\neiner Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates    Amtsdauer der früher bestellten Wahlbeauftragten und\nAnlage 7 Zustimmungserklärung von Bewerbern für die Wahl        ihrer Stellvertreter.\nder Versichertenältesten der Bundesknappschaft          (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nAnlage 8 Erklärung des Listenvertreters über das Wahlrecht      nung und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder\nAnlage 9 Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Ver-    machen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauf-\ntreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe     tragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer\nder Versicherten)                                    Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fern-\nAnlage 10 Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Ver-   kopiereranschluß öffentlich bekannt.\ntreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe\nder Arbeitgeber)\n(3) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der ihnen\nnach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden\nAnlage 11 Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl der Ver-\nBefugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und\nsichertenältesten der Bundesknappschaft\nDurchführung der während ihrer Amtsdauer stattfinden-\nAnlage 12 Stimmzettelumschlag                                   den Wahlen erforderlich sind. Insbesondere erläßt der\nAnlage 13 Wahlbriefumschlag                                     Bundeswahlbeauftragte Richtlinien, die die einheitliche\nAnlage 14 Niederschrift des Wahlausschusses über die Ermitt-    Durchführung der allgemeinen Wahlen sicherstellen; er\nlung des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertreter-     kann die Verwendung einheitlicher Merkblätter empfeh-\nversammlung/zum Verwaltungsrat bei einer Wahl        len. Im Einzelfalle können die Wahlbeauftragten Regelun-\nmit Wahlhandlung                                     gen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.\nAnlage 15 Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl der Vertre-\nterversammlung der Bundesknappschaft (Gruppe der\n§3\nArbeiter und Angestellten)\nAnlage 16 Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl der Vertre-                        Wahlausschüsse\nterversammlung der Bundesknappschaft (Gruppe der\nArbeitgeber)                                             (1) Der Vorstand eines Versicherungsträgers bestellt\nspätestens mit Wirkung vom 1. Februar des dem Wahljahr\nAnlage 17 Niederschrift des Wahlausschusses der Bundes-\nknappschaft über die Ermittlung des Ergebnisses der\nvorhergehenden Jahres einen Wahlausschuß. Mit Ablauf\nWahl der Versichertenältesten bei einer Wahl mit     des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer eines\nWahlhandlung                                         früher bestellten Wahlausschusses. Haben Bezirksverwal-\nAnlage 18 Vorschlagsliste für die Wahl eines - ehrenamtlichen -\ntungen oder Landesgeschäftsstellen eigene Selbstverwal-\nVorstandes                                           tungsorgane, bestellen auch diese einen Wahlausschuß.\nIst bei einem Versicherungsträger kein Vorstand vorhan-\nAnlage 19 Zustimmungserklärung von Bewerbern für die Wahl\neines - ehrenamtlichen - Vorstandes                  den, bestellt die Aufsichtsbehörde den Wahlausschuß.\n(2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzenden\nund mindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied hat einen\nStellvertreter. Zum Vorsitzenden ist der Geschäftsführer,\nein Mitglied der Geschäftsführung oder eine andere Per-\nErster Teil\nson, die die Gewähr bietet, daß sie dieses Amt sachkundig\nWahlorgane                              und unparteiisch wahrnimmt, zu bestellen; dies gilt für den\nStellvertreter des Vorsitzenden entsprechend. Bei der\n§1                                Berufung der Beisitzer sollen die einzelnen Wählergrup-\npen (§ 44 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nWahlorgane\nberücksichtigt werden. Wer beabsichtigt, sich für die Wahl\nWahlorgane im Sinne des§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten         zur Vertreterversammlung, zum Verwaltungsrat oder als\nBuches Sozialgesetzbuch sind                                     Versichertenältester der Bundesknappschaft zu bewer-\nben oder die Aufgabe eines Listenvertreters zu überneh-\n1 . der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter so-\nmen, soll bei dem betreffenden Versicherungsträger nicht\nwie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter\nMitglied des Wahlausschusses sein; er ist von seinem Amt\n(Wahlbeauftragte),                                           zu entbinden, wenn eine Vorschlagsliste eingereicht wird,\n2. die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirks-          in der er mit seiner Zustimmung als Wahlbewerber oder\nverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene         Listenvertreter benannt ist. Der Stellvertreter des Vorsit-\nOrgane bilden (Wahlausschüsse),                              zenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlaus-\n3. der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlaus-                 schusses mit beratender Stimme teilzunehmen.\nschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),                             (3) Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Aufsichts-\n4. die Briefwahlleitungen und die Wahlleitungen in den          behörde, wenn diese den Wahlausschuß bestellt hat, ver-\nWahlräumen für die Wahl der Versichertenältesten bei         pflichtet die Mitglieder des Wahlausschusses durch\nder Bundesknappschaft (Wahlleitungen).                       Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihres\nAmtes und zur Verschwiegenheit. Nach Möglichkeit soll\nder Vorsitzende des Vorstands oder der Leiter der Auf-\n§2\nsichtsbehörde die Verpflichtung vornehmen.\nWahlbeauftragte\n(4) Der Wahlausschuß hat für die Vorbereitung und\n(1) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter werden       Durchführung der Wahl zu den Organen der Selbstverwal-\njeweils mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres           tung des Versicherungsträgers und der Wahl der Versi-\nvor dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen (§ 45           chertenältesten der Bundesknappschaft zu sorgen. Der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997                1949\nvon dem Vorstand einer Bezirksverwaltung oder Landes-            (2) Der Bundeswahlausschuß und jeder Landeswahl-\ngeschäftsstelle bestellte Wahlausschuß hat für die Vorbe-     ausschuß (Beschwerdewahlausschüsse) bestehen aus\nreitung und Durchführung der Wahl zu den Organen der          dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die je zur Hälfte\nBezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle zu sorgen.       Vertreter der Versicherten und Vertreter der Arbeitgeber\nsind; bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahl-\n(5) Bei den in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetz-      ausschüsse landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften\nbuch genannten Krankenkassen tritt an die Stelle des Vor-     mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft tre-\nstandes der Verwaltungsrat und an die Stelle des Ge-          ten drei Beisitzer hinzu, die zur Gruppe der Selbständigen\nschäftsführers oder eines Mitgliedes der Geschäfts-           ohne fremde Arbeitskräfte gehören. Der Bundeswahlaus-\nführung der hauptamtliche Vorstand oder ein Mitglied          schuß kann um einen weiteren Beisitzer je Gruppe erwei-\ndes hauptamtlichen Vorstandes. Für den Verwaltungsrat         tert werden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der\nkann ein von diesem bestimmter Erledigungsausschuß            Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähi-\nhandeln.                                                      gung zum Richteramt haben und sollen auf dem Gebiet\n(6) Der Wahlausschuß verhandelt, berät und entschei-       der Sozialversicherung erfahren sein. Die Beisitzer und\ndet in öffentlicher Sitzung. Er darf bei seinen Ermittlungen  ihre Stellvertreter müssen nach § 51 des Vierten Buches\n(§§ 20 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) auch       Sozialgesetzbuch wählbar sein. Der Stellvertreter des\neine Versicherung an Eides Statt verlangen und abneh-         Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des\nmen.                                                          Beschwerdewahlausschusses mit beratender Stimme\nteilzunehmen.\n(7) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl\nder erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Der Vorsitzen-         (3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses und der\nde bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisit-   Landeswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter werden\nzer und seinen Stellvertreter zu den Sitzungen und weist      mit Wirkung vom 1. Februar des Jahres berufen, das dem\ndabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf         Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden;\ndie Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. Der    mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amts-\nVorsitzende soll Ort und Zeit einer Sitzung rechtzeitig in    dauer der früher berufenen Mitglieder und ihrer Stell-\ngeeigneter Weise öffentlich bekanntmachen; die Listen-        vertreter.\nvertreter der eingereichten Vorschlagslisten sind entspre-       (4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der Wahl-\nchend zu unterrichten.                                        ausschüsse und Stellvertreter dieser Personen dürfen\nnicht Mitglieder oder Stellvertreter in einem Beschwerde-\n(8) Der Wahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit\nwahlausschuß sein.\nder abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben\nunberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstim-         (5) Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden über\nmung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt auch            Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse\nhierbei eine Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abge-    (§ 13 Abs. 1 und § 24); der Bundeswahlausschuß ent-\nlehnt.                                                        scheidet auch über Beschwerden gegen Entscheidungen\ndes Bundeswahlbeauftragten (§ 13 Abs. 2). Die Entschei-\n(9) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt\ndung ergeht mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.\nund von dem Vorsitzenden und mindestens einem der\nStimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stim-\nerschienenen Beisitzer unterzeichnet. Die Niederschrift\nmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-\nmuß, soweit diese Verordnung nichts anderes vorschreibt,\nschlag.\ndie Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlaus-\nschusses enthalten und die Beschlüsse sowie besondere            (6) Für die Verpflichtung der Mitglieder und das Verfah-\nVorfälle wiedergeben. Die jeweiligen Beschlüsse werden        ren der Beschwerdewahlausschüsse gelten im übrigen\ngesondert von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses            die Regelungen für die Wahlausschüsse entsprechend.\nbegründet, unterzeichnet und den Beteiligten übermittelt.     Dem in der Sitzung anwesenden Wahlbeauftragten oder\ndessen Beauftragten ist Gelegenheit zur Äußerung zu\n(10) Der Wahlausschuß kann Bedienstete des Versiche-       geben.\nrungsträgers für die Durchführung seiner Aufgaben in\nAnspruch nehmen; zu seinen Sitzungen kann er sie als                                        §5\nSchriftführer heranziehen.\nWahlleitungen\n§4                                  (1) Der Wahlausschuß bestellt Briefwahlleitungen oder\nnimmt deren Aufgaben selbst wahr. Nimmt er die Auf-\nBeschwerdewahlausschüsse                       gaben der Briefwahlleitungen selbst wahr, sind seine Mit-\nglieder insoweit Mitglieder von Briefwahlleitungen; soweit\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nerforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen.\nnung bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauftragten für die\nSozialversicherungswahlen einen Bundeswahlausschuß               (2) Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis zum\nund bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. Die      neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. Jede Briefwahllei-\noberste Verwaltungsbehörde jedes Landes bestellt am           tung besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertre-\nSitz des Landeswahlbeauftragten für die Sozialversiche-      tenden Vorsitzenden, der berechtigt ist, an allen Sitzungen\nrungswahlen einen Landeswahlausschuß und bestimmt             mit beratender Stimme teilzunehmen, und mindestens\ndie Stelle, die dessen Geschäfte führt. Die obersten Ver-     vier weiteren Mitgliedern. Vorschläge der in § 48 Abs. 1\nwaltungsbehörden mehrerer Länder können einen ge-             des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Per-\nmeinsamen Landeswahlausschuß bestellen; sie bestim-           sonenvereinigungen und Verbände sowie der Listenver-\nmen in diesem Falle auch gemeinsam die Stelle, die des-       treter freier Vorschlagslisten(§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten\nsen Geschäfte führt.                                          Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden.","1950               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\n(3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei ihrer     Wahlen stattfinden, und in jedem Monat, in dem eine Sit-\nBerufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf          zung des Bundeswahlausschusses stattfindet, einen Be-\nhinzuweisen, daß sie zur unparteiischen Wahrnehmung             trag in Höhe der Aufwandsentschädigung des Bundes-\nihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.         wahlbeauftragten; der Stellvertreter des Vorsitzenden\nerhält die Hälfte dieses Betrages.\n(4) Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für\nihren Bereich. Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen            (3) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand, der dem Vorsit-\nimmer mindestens drei Mitglieder anwesend sein.                 zenden des Bundeswahlausschusses nach Absatz 2\nzusteht, wird jeweils zugunsten seines Stellvertreters bis\n(5) Die Briefwahlleitung ist beschlußfähig, wenn mehr\nzur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsitzenden in dem\nals die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Herstellung\nbetreffenden Monat in mehr als der Hälfte der Sitzungen\nder Beschlußfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mit-\ndes Beschwerdewahlausschusses vertritt.\nglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden\ndamit Mitglieder der Briefwahlleitung. Absatz 3 gilt ent-          (4) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses werden\nsprechend.                                                      wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des größ-\nten bundesunmittelbaren Versicherungsträgers entschä-\n(6) Die Briefwahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der\ndigt.\nabgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben un-\nberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme              (5) Die Entschädigung der Mitglieder der Landeswahl-\ndes Vorsitzenden den Ausschlag.                                 ausschüsse regeln die obersten Verwaltungsbehörden\nder Länder.\n(7) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von\njeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und\nvon den Mitgliedern der Briefwahlleitung unterzeichnet.                                      §9\n§ 3 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                                   Entschädigung der Mitglieder der\n(8) Für die Wahl der Versichertenältesten der Bundes-                  Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer\nknappschaft bestellt der Wahlausschuß für jeden Wahl-\n(1) Den Mitgliedern der Wahlleitungen werden in ent-\nraum eine Wahlleitung. Die Wahlleitung sorgt für die ord-\nsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten\nnungsmäßige Durchführung der Wahlhandlung und ermit-\nBuches Sozialgesetzbuch der entgangene Bruttover-\ntelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. Die Absätze 2\ndienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil überstei-\nbis 7 gelten entsprechend.\ngenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung\nerstattet.\n§6\n(2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten Ersatz der\nEntschädigung der Wahlbeauftragten                   Fahrtkosten bis zum Fahrpreis der Ersten Klasse regel-\nmäßig verkehrender Land- oder Wasserfahrzeuge. Kann\n(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter\nein Mitglied ein regelmäßig verkehrendes Beförderungs-\nerhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreise-\nmittel wegen besonderer Umstände nicht benutzen,\nkostengesetz und eine Aufwandsentschädigung, über\nwerden die nachgewiesenen Fahrtkosten ersetzt, soweit\nderen Höhe das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nsie angemessen sind; für die Benutzung eigener Kraftfahr-\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nzeuge gilt der nach § 41 Abs. 4 des Vierten Buches Sozial-\nder Finanzen entscheidet.\ngesetzbuch festgesetzte Kilometersatz entsprechend.\n(2) Die Entschädigung der Landeswahlbeauftragten und\n(3) Als Entschädigung für sonstigen Aufwand erhalten\nihrer Stellvertreter regeln die obersten Verwaltungsbehör-\ndie Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Kalendertag\nden der Länder.\nihrer Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung von\n20 Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand bis zu fünf Stun-\n§7                               den, von 30 Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand bis zu\nEntschädigung der                         zehn Stunden und von 50 Deutsche Mark bei einem Zeit-\nMitglieder der Wahlausschüsse                    aufwand von über zehn Stunden. Ist eine Übernachtung\nnotwendig, erhalten sie Übernachtungsgeld nach dem\n(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die          Bundesreisekostengesetz oder, bei landesunmittelbaren\nMitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versiche-           Versicherungsträgern, nach den entsprechenden landes-\nrungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.              rechtlichen Vorschriften.\n(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbehörde              (4) Die Mitglieder von Wahlleitungen und andere Wahl-\nbestellt, regelt diese die Entschädigung der Mitglieder.        helfer, die während der Zeit und an der Stätte ihrer regel-\nmäßigen Beschäftigung tätig sind, erhalten für diese Zeit\n§8                               anstelle einer Aufwandsentschädigung bei einem Zeitauf-\nwand während der regelmäßigen Arbeitszeit von über fünf\nEntschädigung der Mitglieder\nStunden ein Erfrischungsgeld von 30 Deutsche Mark.\nder Beschwerdewahlausschüsse\nErstreckt sich ihre Inanspruchnahme auch auf eine Zeit\n(1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses und           außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, erhalten sie hier-\nsein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach         für eine nach diesem Zeitaufwand berechnete Aufwands-\ndem Bundesreisekostengesetz und einen Pauschbetrag              entschädigung. Die Leistungen dürfen zusammen den\nfür Zeitaufwand.                                                Betrag nicht übersteigen, der sich nach Absatz 3 für den\ngesamten Zeitaufwand ergibt.\n(2) Als Pauschbetrag für Zeitaufwand erhält der Vorsit-\nzende des Bundeswahlausschusses im Februar und März                (5) Der Antrag auf Zahlung der Entschädigung ist inner-\ndes Jahres, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine          halb eines Monats nach dem Wahltag beim Versiehe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997                1951\nrungsträger zu stellen. Den Mitgliedern der Wahlleitungen      2. den Gründungszeitpunkt der Vereinigung,\nist bei ihrer Bestellung ein Antragsvordruck auszuhändi-\n3. Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Vor-\ngen; sie sind auf die Antragsfrist hinzuweisen.\nstandsmitglieder,\n4. ob die Vereinigung die arbeitsrechtlichen Vorausset-\nZweiter Teil                               zungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllt\n(§ 48a Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Vierten\nWahl der Mitglieder                             Buches Sozialgesetzbuch) oder welche andere so-\nder Vertreterversammlungen in der                       zial- oder berufspolitische Zwecksetzung die Vereini-\nRentenversicherung der Arbeiter und                      gung hat und in welcher Weise sie diese im einzelnen\nAngestellten und der Unfallversicherung,                   tatsächlich verfolgt (§ 48a Abs. 1 Satz 1 zweite Alter-\nder Mitglieder der Verwaltungsräte in der                  native und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nKranken- und Pflegeversicherung sowie der                    buch),\nVersichertenältesten der Bundesknappschaft                5. ob und in welcher Weise andere Personen als Arbeit-\nnehmer in der Vereinigung durch ihren Anteil an der\nErster Abschnitt                                Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf\nandere Weise maßgebenden Einfluß nehmen können,\nVorbereitung der Wahl\n6. sofern im Namen der Vereinigung eine bestimmte\nPersonengruppe genannt ist, ob und in welcher Weise\nErster Unterabschnitt                           andere Personen durch ihren Anteil an der Mitglieder-\nWahltag,                                 zahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf andere\nWahlankündigung, Wahlausschreibung,                       Weise maßgebenden Einfluß nehmen können,\nVorschlagslisten und Wahlbekanntmachung                 7. ob der Vereinigung zu mehr als 25 vom Hundert\nBedienstete des Versicherungsträgers angehören, ob\n§ 10                                   Bedienstete des Versicherungsträgers im Vorstand\nder Vereinigung einen Stimmanteil von mehr als\nWahltag, Wahlankündigung                           25 vom Hundert haben und ob und in welcher ande-\n(1) Der Bundeswahlbeauftragte soll spätestens einen             ren Weise den Bediensteten des Versicherungsträ-\nMonat vor Ablauf der Frist des § 48c Abs. 2 Satz 1 des             gers nicht unerheblicher Einfluß eingeräumt ist,\nVierten Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche              8. ob die Vereinigung von Beginn des Kalenderjahres vor\nBekanntmachung unter Bestimmung des Wahltages für                  dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig\ndie Wahl der Vertreterversammlungen und der Verwal-                eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder hatte, die\ntungsräte (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetz-            mindestens der Hälfte der nach § 48 Abs. 2 des Vier-\nbuch) auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungs-           ten Buches Sozialgesetzbuch geforderten Unter-\nwahlen und auf die Fristen für Anträge nach den§§ 48b              schrittenzahl entspricht,\nund 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinweisen.\n9. die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge,\nEr soll außerdem den Inhalt der Bekanntmachung der\nPresse mitteilen. Wahltag soll ein Mittwoch in dem Zeit-     10. ob das tatsächliche Beitragsaufkommen der Vereini-\nraum vom 15. Mai bis zum 15. Juni sein.                            gung mindestens der Beitragssumme entspricht, die\nvon der nach § 48a Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches\n(2) Der Bundeswahlbeauftragte weist auch auf die näch-\nSozialgesetzbuch erforderlichen Mitgliederzahl zu\nsten allgemeinen Wahlen der Versichertenältesten der\nzahlen ist,\nBundesknappschaft (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches So-\nzialgesetzbuch) und auf den Wahltag für die allgemei-        anzugeben.\nnen Wahlen zur Vertreterversammlung der Bundesknapp-            (2) Dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberech-\nschaft hin. Der Wahltag für die allgemeinen Wahlen der       tigung sind die Satzung der Vereinigung und eine Ablich-\nVersichertenältesten soll mit dem Wahltag nach Absatz 1      tung der Niederschrift der letzten Mitglieder- oder Dele-\nübereinstimmen; der Wahltag für die Vertreterversamm-        giertenversammlung beizufügen. Die Ablichtung der Nie-\nlung der Bundesknappschaft soll nicht mehr als vier          derschrift kann auf die Teile beschränkt werden, deren\nMonate später sein.                                          Kenntnis im einzelnen für die Feststellung der Vorschlags-\nberechtigung erforderlich sind. Gegenstand und Umfang\n§ 11                             der nicht vorgelegten Teile sind anzugeben.\nVerfahren zur vorgezogenen                       (3) Ist zur Klärung der Vorschlagsberechtigung die Ein-\nFeststellung der Vorschlagsberechtigung              sichtnahme in Mitgliederlisten, Konten oder andere ver-\ntrauliche Unterlagen der Vereinigung erforderlich, ist hier-\n(1) In dem Antrag auf Feststellung der Vorschlags-\nzu allein der Vorsitzende des Wahlausschusses oder eine\nberechtigung nach § 48b Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches\nvon ihm hiermit beauftragte Person berechtigt. Die beauf-\nSozialgesetzbuch sind dem Wahlausschuß die Tatsa-\ntragte Person darf in keiner näheren Beziehung zu einer in\nchen anzugeben, aus denen sich die Vorschlagsberech-\nder betreffenden Gruppe vorschlagsberechtigten Vereini-\ntigung der Vereinigung ergibt. Der Antragsteller hat insbe-\ngung stehen; besteht die nähere Beziehung nur in der Mit-\nsondere\ngliedschaft in einer solchen Vereinigung, setzt die Beauf-\n1. den Namen und die Kurzbezeichnung der Vereini-          tragung ein Einvernehmen mit der zu prüfenden Vereini-\ngung, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus      gung voraus. Die beauftragte Person ist vom Vorsitzenden\n. dem Vereinsregister oder sonst aus der Satzung         des Wahlausschusses auf die Strafbarkeit unbefugter\nergeben,                                               Offenbarung oder Verwertung fremder Geheimnisse nach","1952              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\nden §§ 203 und 204 des Strafgesetzbuches hinzuweisen.          Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftrag-\nSteht der Vorsitzende des Wahlausschusses in einer             ten und dem zuständigen Wahlausschuß eine Abschrift\nnäheren Beziehung zu einer solchen Vereinigung, hat er         der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. Der\neine andere Person mit der Einsichtnahme zu beauftra-          Wahlausschuß legt dem Beschwerdewahlausschuß die\ngen; im Falle des Satzes 2 zweiter Halbsatz kann er im Ein-    Akten unverzüglich vor.\nvernehmen mit der zu prüfenden Vereinigung hiervon                (2) Eine Beschwerde nach § 48c Abs. 3 des Vierten\nabsehen. Der Name und die Anschrift des zur Einsicht-\nBuches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlausschuß\nnahme in die vertraulichen Unterlagen Berechtigten ist\nschriftlich einzulegen und zu begründen. Der Beschwer-\nder Vereinigung bekanntzugeben. Der Berechtigte ist ver-\ndeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift\npflichtet, ihm übergebene Unterlagen gegen Kenntnis-           der Beschwerde und ihrer Begründung· übersenden. Der\nnahme durch andere Personen geschützt aufzubewahren            Bundeswahlbeauftragte, legt seine Akten unverzüglich\nund sie unverzüglich nach Einsichtnahme der Vereinigung        dem Bundeswahlausschuß vor.\nwieder zuzuleiten. Dem Wahlausschuß darf er das Ergeb-\nnis seiner Einsichtnahme nur entsprechend den von der             (3) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses\nVereinigung nach Absatz 1 Satz 2 geforderten Angaben           lädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdeführer,\nbekanntgeben.                                                  den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahlaus-\nschusses; er teilt dem zuständigen Wahlbeauftragten den\n(4) Der Wahlausschuß macht seine Entscheidung               Termir:i der Sitzung mit. Für das Verfahren gelten § 11\nöffentlich bekannt und teilt sie unter Angabe der Gründe       Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 ent-\n1. dem Antragsteller,                                          sprechend.\n2. den Listenvertretern der in der Vertreterversammlung\noder dem Verwaltungsrat vertretenen Vorschlags-                                             §14\nlisten,                                                                          Wahlausschreibung\n3. dem Bundeswahlbeauftragten oder dem zuständigen                (1) Der Bundeswahlbeauftragte weist spätestens am\nLandeswahlbeauftragten und                                 239. Tag vor dem Wahltag durch öffentliche Bekannt-\n4. den sonstigen nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches          machung erneut auf die nächsten allgemeinen Sozialver-\nSozialgesetzbuch beschwerdeberechtigten Personen           sicherungswahlen hin (Wahlausschreibung nach § 51\nund Vereinigungen, die spätestens eine Woche nach          Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und fordert\nder Sitzung des Wahlausschusses um Mitteilung der          gleichzeitig auf, Vorschlagslisten für die Wahl zu den Ver-\nEntscheidungen gebeten haben,                              treterversammlungen und den Verwaltungsräten (§ 46\nAbs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und für die\nunter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unverzüg-         Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft\nlich schriftlich mit. Die Beschwerdefrist beginnt mit der      (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nöffentlichen Bekanntmachung; bei den Personen und Ver-         bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, einzu-\neinigungen, denen die Entscheidung schriftlich bekannt-        reichen.\nzugeben ist, beginnt die Beschwerdefrist mit der schrift-\nlichen Bekanntgabe, wenn dieser Zeitpunkt später liegt als        (2) Die Wahlausschreibung muß\ndie öffentliche Bekanntmachung.                                1. darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern der\ngesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung,\n§12                                    Krankenversicherung und der Bundesknappschaft\nstattfindet,\nVerfahren zur Feststellung\nder allgemeinen Vorschlagsberechtigung                2. den Wahltag angeben,\nDen Antrag auf Feststellung der allgemeinen Vor-            3. die gesetzliche Regelung über das Vorschlagsrecht\n(§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nschlagsberechtigung nach § 48c des Vierten Buches So-\nwiedergeben,\nzialgesetzbuch sollen nur Arbeitnehmervereinigungen\nstellen, deren Vorschlagsberechtigung bei allen Versiche-      4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis zu\nrungsträgern offenkundig ist. Der Antragsteller hat dem            dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Ein-\nBundeswahlbeauftragten mindestens fünf Versicherungs-              reichungsfrist),\nträger zu benennen, bei denen er oder an seiner Stelle der     5. den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht(§ 50\nVerband, dem er angehört, Vorschlagslisten einreichen\nAbs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bestim-\nmöchte. Dem Antrag ist die Satzung der Vereinigung bei-            men,\nzufügen; ferner ist die Zahl der Mitglieder anzugeben. Der\nBundeswahlbeauftragte ist berechtigt, von dem Antrag-          6. den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage der Wahlaus-\nsteller Angaben entsprechend § 11 Abs. 1 zu verlangen.              schuß jedes Versicherungsträgers das Nähere über die\nbei dem Versicherungsträger stattfindende Wahl mit-\nteilt, insbesondere über\n§13\na) die weiteren Voraussetzungen des Vorschlags-\nBeschwerde im Feststellungsverfahren                          rechts,\n(1) Beschwerden nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches             b) die Wählbarkeit,\nSozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entschei-\ndung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren                  c) die bei der Einreichung von Vorschlagslisten zu\nVersicherungsträgers richten, beim Bundeswahlaus-                       beachtenden Vorschriften,\nschuß, im übrigen beim zuständigen Landeswahlaus-                   d) die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlags-\nschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. Der                     listen erhältlich sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997               1953\n(3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das           1. den Versicherungsträger,\nNähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzu-\n2. den Zuständigkeitsbereich der Bundesknappschaft,\nteilen. Die Mitteilung muß insbesondere\n3. den Zeitpunkt der Wahl,\n1. den Versicherungszweig,\n4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen\n2. den Versicherungsträger,\nsind und ihre Anschrift,\n3. den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers,\n5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die\n4. den Zeitpunkt der Wahl,                                           Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einrei-\n5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen             chungsfrist),\nsind, und ihre Anschrift mit Fernsprech-, Fernschreib-       6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vor-\nund Fernkopiereranschluß,                                        schlagslisten zu beachten sind,\n6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die             7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts\nVorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einrei-                (§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),\nchungsfrist),\n8. die Stelle, von der Personenvereinigungen und Ver-\n7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vor-            bände, die als Vorschlagsberechtigte in Betracht\nschlagslisten zu beachten sind,                                  kommen, ein vollständiges Verzeichnis der Ältesten-\n8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts                       sprengel erhalten können,\n(§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),         9. die Stellen, bei denen vollständige Verzeichnisse der\n9. die Zusammensetzung der Vertreterversammlung                       Ältestensprengel mit kennzeichnenden Angaben zu\noder des Verwaltungsrates,                                       jeder Nummer ausliegen,                ·\n10. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,                         10. die jeweilige Zahl der Ältestensprengel, für die Versi-\n11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den                chertenälteste der Arbeiter oder Versichertenälteste\nBeauftragten (§ 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches              der Angestellten zu wählen sind,\nSozialgesetzbuch) gehören dürfen, und den Inhalt der        11. die Bestimmungen der Satzung über die Stellvertre-\nVorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches             tung,\nSozialgesetzbuch,\n12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetz-\n12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter                 lichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe(§ 43\nHervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2                 Abs. 3 und § 51 des Vierten Buches Sozialgesetz-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die                      buch),\nGrundsätze über die Ergänzung der Vertreterver-\nsammlung oder des Verwaltungsrates im Falle des             13. den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und des\n§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nvorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes oder eines\nStellvertreters (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetz-           über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und\nbuch),                                                           Sperrklausel,\n13. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetz-          14. den Inhalt der Vorschriften des § 18 Abs. 1, 3 und 5\nlichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe(§ 43                 über Listenänderung und Listenergänzung,\nAbs. 3 und § 51 des Vierten Buches Sozialgesetz-           15. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene\nbuch),          •                                                Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit\n14. den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und des                Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten\n§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                  Buches Sozialgesetzbuch),\nüber Listenzusammenlegung, Listenverbindung und            16. die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-\nSperrklausel,                                                    schlagslisten erhältlich sind,\n15. den Inhalt der Vorschriften des § 18 Abs. 1, 3 und 5         17. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt\nüber Listenänderung und Listenergänzung,                         werden, und die Zeit, während der sie ausliegen, und\n16. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene              18. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahl-\nBewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit              ausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröf-\nStimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten                fentlicht ist,\nBuches Sozialgesetzbuch),\nbezeichnen.\n17. die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-\nschlagslisten erhältlich sind,\n§15\n18. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten\nwerden, und die Zeit, während der sie ausliegen, und\n19. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahl-               (1) Die Vorschlagslisten für die Wahlen der Vertreterver-\nausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröf-            sammlungen sind auf Vordrucken nach dem Muster der\nfentlicht ist,                                             Anlage 1, für die Wahlen der Verwaltungsräte nach dem\nMuster der Anlage 2 und für die Wahlen der Versicher-\nbezeichnen.                                                      tenältesten der Bundesknappschaft auf Vordrucken nach\n(4) Der Wahlausschuß bei der Bundesknappschaft hat            dem Muster der Anlage 3 einzureichen. Muß die Vor-\nauf Anfrage unverzüglich das Nähere über die Wahl der            schlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozial-\nVersichertenältesten der Bundesknappschaft mitzuteilen.          gesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen\nDie Mitteilung muß insbesondere                                  unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese Unter-","1954             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\nschritten in der Rentenversicherung und in der Kranken-          (6) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, kann der\nversicherung nach dem Muster der Anlage 4 und in der          Wahlausschuß verlangen, daß den Vorschlagslisten\nUnfallversicherung nach dem Muster der Anlage 5 beizu-        Unterlagen über die Wählbarkeit des Bewerbers oder das\nbringen. Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift oder        Wahlrecht des Listenunterzeichners bis zum Tag der\nin anderer gut leserlicher Schrift ausgefüllt sein. Unter-    Wahlausschreibung nachgereicht werden.\nschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Werden Vor-\nschlagslisten oder Zustimmungserklärungen zur Wahrung                                       §16\nder Einreichungsfrist fernschriftlich, telegrafisch oder\ndurch Fernkopierer übersandt, gilt die Frist als gewahrt,                             Listenvertreter\nwenn spätestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungs-\n(1) In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen\nfrist dem Wahlausschuß die Originale vorliegen.\nund Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellver-\n(2) In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzugeben.    treter zu benennen. Scheidet der Listenvertreter oder sein\nAls Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenverei-      Stellvertreter vor der Bekanntmachung des endgültigen\nnigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1          Wahlergebnisses (§ 79) aus, benennt der Listenträger\nNr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-      (§ 60 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) dem\nbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personen-        Wahlausschuß unverzüglich einen Nachfolger.\nvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name\n(2) In freien Listen(§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches\nund die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der\nSozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter und sein Stell-\nForm zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Verei-\nvertreter benannt werden. Soweit dies nicht geschieht\nnen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung erge-\noder ein Benannter ausscheidet, gelten di~ Unterzeichner\nben; Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1\nder Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listen-\nSatz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der\nvertreter und sein Stellvertreter.\nFamilienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es\nkönnen auch die Namen mehrerer Personenvereinigun-               (3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des Absat-\ngen oder Verbände und bei freien Listen auch die Fami-        zes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein Stellver-\nliennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt wer-        treter jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Wahlaus-\nden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen.      schuß durch andere Personen ersetzt werden. Die Er-\nBei freien Listen kann dem oder den Familiennamen aus-        klärung muß bei Personenvereinigungen und Verbänden\nschließlich der Zusatz „Freie Liste\" vorangestellt werden.    von vertretungsberechtigten Personen, bei freien Listen\nBei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereini-       von mehr als der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben\ngungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer          sein.\nihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen\noder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort ein-                                         §17\ngesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom\nWahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges                               Stellung des Listenvertreters\nKennwort ersetzt.                                                (1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die ihm\n(3) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vierten  nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach\nBuches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Perso-         dieser Verordnung zustehen. Er ist insbesondere berech-\nnenvereinigungen und Verbände müssen von vertretungs-         tigt, dem Wahlausschuß gegenüber alle Erklärungen\nberechtigten Personen unterschrieben sein.                    abzugeben, die die Vorbereitung und Durchführung der\nWahl betreffen und solche Erklärungen von dem Wahlaus-\n(4) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschrie-\nschuß entgegenzunehmen. Für Vorschlagslisten, die nicht\nbene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem\nvon einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nMuster der Anlage 6 oder 7 beizufügen. Fehlt diese nach\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden\nAblauf der Einreichungsfrist, ist der Name des Bewerbers\nsind, nimmt er die Aufgaben des Listenträgers nach§ 60\nauf der Vorschlagsliste zu streichen. Der Nachweis, daß\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Vorschriften,\nein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen\nnach denen ein Zusammenwirken des Listenvertreters\nVereinigung in die Vertreterversammlung oder den Ver-\nund seines Stellvertreters oder mehrerer Listenvertreter\nwaltungsrat gewählt worden ist und die Vereinigung ohne\nerforderlich ist, bleiben unberührt. Der Listenträger kann in\neigene Liste seit der letzten Wahl mit mindestens einem\nder Vorschlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter und\nVertreter in der Vertreterversammlung oder dem Verwal-\ndessen Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam\ntungsrat vertreten war, kann nur dann geführt werden,\nabgeben können.\nwenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden\nWahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversamm-           (2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schriftlich\nlung oder des Verwaltungsrates (§ 60 des Vierten Buches      abzugeben oder zu bestätigen. Sie sind eigenhändig zu\nSozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des           unterschreiben. Bei Erklärungen, die gemeinsam abzuge-\nListenträgers unter Nennung der betreffenden Personen        ben sind, müssen alle erforderlichen Unterschriften unmit-\nabgegeben worden ist. Den Vorschlagslisten, die nach         telbar aufeinander folgen. Zur Wahrung von Fristen kön-\n§ 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch        nen die Erklärungen auch fernschriftlich, telegrafisch oder\nvon einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeich-       durch Fernkopierer übermittelt werden, wenn die Originale\nnet sein müssen, können, um Zweifel am Wahlrecht aus-        unverzüglich nachgereicht werden.\nzuschließen, Erklärungen des Listenvertreters nach dem\n(3) Beschlüsse des Wahlausschusses und sonstige Mit-\nMuster der Anlage 8 beigefügt werden.\nteilungen sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht\n(5) Unterschriften auf den in den Absätzen 1 und 4        erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und\ngenannten Vordrucken können nicht zurückgenommen             bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein\nwerden.                                                      Verlangen schriftlich zu bestätigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997                 1955\n(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausgeschie-        (2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten\nden, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertreter zuste-     kann eine Vorschlagsliste auch nach dem in Absatz 1\nhenden Befugnisse aus; von ihm abgegebene Erklärungen           bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.\nsind wirksam, auch wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie\ndem Wahlausschuß zugehen, die Verhinderung des                                                §20\nListenvertreters nicht mehr besteht oder ein neuer Listen-\nvertreter benannt ist.                                                             Listenzusammenlegung\n(1) Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre\n§'°18\nVorschlagslisten zusammengelegt werden sollen (§ 48\nListenänderung und Listenergänzung                  Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur über-\neinstimmend abgeben. Die Erklärung muß spätestens in\n(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-\nder Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in\nschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert\nder über die Zulassung der Votschlagslisten entschieden\noder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit sich\naus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, zurück-         wird.\ngenommen und form- und fristgerecht neu eingereicht                (2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der\nwerden. Die Vorschriften über Listenzusammenlegung              Vorschlagslisten müssen das Kennwort der einheitlichen\nund Listenverbindung bleiben unberührt.                         Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters und sei-\n(2) Wird der Name eines Bewerbers nach § 22 Abs. 6          nes Stellvertreters sowie die Reihenfolge der Bewerber\ngestrichen, kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der         ersichtlich sein. Die Vorschlagsliste in der Fassung, die\nMängelbeseitigungsfrist an Stelle des gestrichenen              sich durch die Zusammenlegung ergibt, ist beizufügen\nBewerbers einen anderen Bewerber benennen; dies gilt            oder innerhalb einer Frist einzureichen, die der Wahlaus-\nentsprechend, wenn der Name eines Bewerbers nach                schuß bestimmt. An die Stelle der in § 15 Abs. 3 geforder-\n§ 23 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden muß, weil er nach          ten Unterschriften treten die Unterschriften der beteiligten\n§ 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten Buches          Listenvertreter.\nSozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betreffenden\nStelle der Vorschlagsliste benannt werden durfte.                                             §21\n(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses                                Listenverbindung\nüber die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, daß ein\nDie Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vor-\nBewerber gestorben ist oder am Tag der Wahlausschrei-\nschlagslisten verbunden werden sollen (§ 48 Abs. 7 des\nbung nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat,\nVierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend\nkann der Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zu dem\nabgeben. Die Erklärung muß spätestens in der Sitzung\ngenannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber benennen.\ndes Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die\nAuf Antrag des Listenvertreters ist auch noch nachher der\nName eines Bewerbers, der gestorben ist, aus der Vor-           Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird.\nschlagsliste zu streichen. Der Listenvertreter kann aus der\nListe der Stellvertreter einen anderen Bewerber unter                                         §22\nBeifügung der Zustimmungserklärung benennen, der an                      Vorlä1:1fige Prüfung der Vorschlagslisten\ndie Stelle des gestorbenen Bewerbers oder, nach Auf-\nrücken weiterer Bewerber, an eine nachfolgende Stelle              (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf\ntritt; die Liste der Stellvertreter kann später nach Absatz 4   den Vorschlagslisten den Tag des Eingangs und bezeich-\nergänzt werden. Der Nachfolger für den Stellvertreter           net sie in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungs-\neines Versichertenältesten der Bundesknappschaft kann           nummern. Gehen mehrere Vorschlagslisten am selben\nnur nach den §§ 60 und 61 Abs. 1 des Vierten Buches             Tag ein, entscheidet über die Ordnungsnummer, die eine\nSozialgesetzbuch vorgeschlagen werden. Sind die Ab-             Liste erhält, das Los; Vorschlagslisten, die bis zum\nschriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach § 26          225. Tag vor dem Wahltag eingereicht werden, gelten als\nbereits hergestellt, können diese unverändert bleiben.          an .diesem Tage eingegangen. Die Lose werden von den\nListenvertretern in Gegenwart des Vorsitzenden des\n(4) Von dem auf den Wahltag folgenden Tag bis zu dem\nWahlausschusses gezogen; für nicht erschienene Listen-\nTag, an dem die erste Sitzung der neu gewählten Vertre-\nvertreter zieht der Vorsitzende des Wahlausschusses das\nterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfindet,\nLos.\nkann der Listenvertreter dem Wahlausschuß einen Nach-\nfolger für einen Gewählten benennen, der gestorben ist             (2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft die Vor-\noder der am Tag der Wahlankündigung nicht wählbar war           schlagsberechtigung der Listenträger und die Vorschlags-\noder der die Wählbarkeit verloren hat.                          listen in der Reihenfolge der Ordnungsnummern; § 11\n(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Ände-    Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Prüfung von Vorschlags-\nrung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertre-       listen, die von Verbänden vorschlagsberechtigter Organi-\nters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit             sationen eingereicht wurden, liegt die Vorschlagsberechti-\nberichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.           gung vor, wenn alle oder mindestens drei ihrer Mitglieder-\norganisationen bis zum Ende der Einreichungsfrist eigene\nVorschlagslisten nicht eingereicht haben. Ob die Voraus-\n§19\nsetzungen der Wählbarkeit in der Person eines Bewerbers\nZurücknahme von Vorschlagslisten                   vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlaß\n(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame               dazu besteht.\nErklärung des Listenvertreters und seines Stellvertreters          (3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste zu\nzurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß                 Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, teilt der Vorsitzen-\nnicht über ihre Zulassung entschieden hat.                      de des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter inner-","1956                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\nhalb von zehn Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste             4. die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4\nmit. Die Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß Zwei-              wahrt,\nfel und behebbare Mängel bis zum 161. Tag vor dem\n5. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlags-\nWahltag, 18.00 Uhr, beseitigt werden können (Mängelbe-\nlisten einzureichen, oder deren Listenträger die Fest-\nseitigungsfrist); das Datum ist anzugeben. Gibt eine Vor-\nstellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den\nschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, die\n§§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nnur bis zum Ende der Einreichungsfrist beseitigt werden\nnicht rechtzeitig beantragt hat oder\nkönnen, ist auf diese Frist hinzuweisen.\n6. die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten\n(4) Der Wahlausschuß hat dem Listenvertreter zur                  Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von\nBeseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Einrei-               Wahlberechtigten unterzeichnet ist.\nchungsfrist behoben werden könnten oder hätten beho-\nben werden müssen, eine angemessene Nachfrist ein-               Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen,\nzuräumen, wenn in den ihm vom Wahlausschuß nach § 14             die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der\nAbs. 3 oder 4 mitgeteilten Voraussetzungen für die Einrei-       Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist\nchung einer gültigen Vorschlagsliste Veränderungen ein-          nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer\ngetreten sind, die eine Zulassung der Vorschlagsliste in         zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der\nder eingereichten Fassung ausschließen. Darüber ist              Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen\nunverzüglich der zuständige Wahlbeauftragte zu unter-            oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurück-\nrichten.                                                         zuweisen, wenn die in§ 20 oder§ 21 bezeichneten Vor-\naussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlags-\n(5) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der Einrei-   liste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderun-\nchungsfrist ein, teilt der Vorsitzende des Wahlausschus-         gen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder\nses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit.                   diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser\n(6) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung    Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.\n1. in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl zur Vertreter-         (3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unver-\nversammlung oder zum Verwaltungsrat desselben Ver-         züglich nach der Sitzung schriftlich mit,\nsicherungsträgers aufgeführt,                              1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,\n2. in Vorschlagslisten für die Wahl zu den Verwaltungsrä-        2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlags-\nten mehrerer Krankenkassen aufgeführt und hat der               liste gestrichen sind und aus welchen Gründen,\nWahlausschuß hiervon Kenntnis,                             3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe\n3. in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl der Versi-               zugelassen sind,\nchertenältesten der Bundesknappschaft aufgeführt           4. ob eine Wahlhandlung stattfindet,\noder\n5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlags-\n4. hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten bei              listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,\n· demselben Versicherungsträger unterzeichnet,\nund fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechts-\nwird der Name des Bewerbers oder Wahlberechtigten in             behelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestri-\nsämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. Die Streichung ist       chenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine\ndem Listenvertreter innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist        gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über\noder, falls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mit-     den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilun-\nzuteilen.                                                        gen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestäti-\n(7) Die Mitteilungen nach den Absäfzen 3 bis 6 sind dem     gung auszuhändigen oder zuzustellen.\nListenvertreter zuzustellen oder gegen persönliche Emp-\nfangsbestätigung auszuhändigen.                                                                §24\nBeschwerde gegen die\n§23                                           Entscheidung des Wahlausschusses\nZulassung der Vorschlagslisten                     (1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die\neine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listen-\n(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor       verbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft,\ndem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämt-           kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste\nlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und             Beschwerde einlegen. Gegen die Zulassung einer Vor-\nListenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die       schlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbin-\nzugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt wer-         dung kann der Listenvertreter jeder anderen zugelassenen\nden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende       Liste Beschwerde einlegen.\ndes Wahlausschusses die Listenvertreter.\n(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines Bewer-\n(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,                      bers aus einer Vorschlagsliste, kann außer dem Listenver-\n1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle,    treter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwer-\nbei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,  de einlegen.\n(3) Die Beschwerde ist bis zum 134. Tag vor dem Wahl-\n2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,\ntag bei dem Beschwerdewahlausschuß schriftlich, fern-\n3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste einge-       schriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer einzu-\nreicht und diese nicht zurückgenommen hat,                legen und zu begründen. Der Beschwerdeführer soll dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997                 1957\nWahlausschuß und dem zuständigen Wahlbeauftragten                                            §27\neine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung\nInformation der Wahlberechtigten\nübersenden. Der Wahlausschuß legt seine Akten unver-\nzüglich dem Beschwerdewahlausschuß vor.                           (1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, ist\nden Trägern der zugelassenen Vorschlagslisten durch den\n§25                             Versicherungsträger Gelegenheit zu geben, die Liste,\nEntscheidung des                         Wahlbewerber sowie die sozialpolitische Zielsetzung der\nBeschwerdewahlausschusses                       die Liste tragenden Vereinigung für die Wahlberechtigten\ndarzustellen. Vergleichende Darstellungen sind unzuläs-\n(1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundeswahl-         sig. Der Vorstand oder der Verwaltungsrat oder ein vom\nausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung des           Verwaltungsrat bestimmter Erledigungsausschuß legt\nWahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versiche-            unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaft-\nrungsträgers richtet; im übrigen entscheidet der zuständi-     lichkeit und Sparsamkeit die geeignete Form der Darstel-\nge Landeswahlausschuß. Die Entscheidung über die               lung fest. Er stellt sicher, daß sich jede der zugelassenen\nBeschwerde muß bis zum 114. Tag vor dem Wahltag              Vorschlagslisten in gleichem Umfang und auf die gleiche\ngetroffen werden; soweit dies nach ihrem Inhalt erforder-     Weise darstellen kann und daß den Listenträgern jeder\nlich ist, muß sie sich auch auf die Reihenfolge erstrecken,   zugelassenen Vorschlagsliste die festgelegte Form der\nin der die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimm-\nDarstellung und das Datum, bis zu dem die Darstellung in\nzettel aufgeführt werden.\nder geeigneten Form dem Versicherungsträger späte-\n(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses            stens vorliegen muß, schriftlich bekanntgegeben wird. Die\nlädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdeführer       Bekanntgabe hat unverzüglich nach der Entscheidung\nund den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im Falle des        des Wahlausschusses über die Zulassung der Vor-\n§ 24 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffe-     schlagsliste zu erfolgen. Die Darstellung der zugelassenen\nnen Liste; bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung      Vorschlagslisten soll insbesondere im Rahmen von Mit-\neiner Liste teilt der Vorsitzende des Beschwerdewahlaus-      gliederzeitschriften des Versicherungsträgers oder in des-\nschusses den Vertretern der zugelassenen Listen als wei-      sen sonstigen Veröffentlichungen, die im Zusammenhang\n, teren Beteiligten den Termin der Sitzung mit. In der          mit der Wahl stehen, erfolgen; sie muß bis zum 20. Tag vor\nBeschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteilig-         dem Wahltag erfolgt sein.\nten zu hören. Die Entscheidung ist im Anschluß an die\nBeschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe münd-              (2) Treten Zweifel auf, ob die von dem Trägereinerzuge-\nlich bekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den              lassenen Vorschlagsliste vorgelegte Darstellung den\nBeteiligten unter Angabe de'r Entscheidungsgründe             Anforderungen des Absatzes 1 entspricht, trifft der Wahl-\nunverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Wahlausschuß        ausschuß die Entscheidungen, die erforderlich sind, um\nübersendet, soweit erforderlich, den Listenvertretern eine    sicherzustellen, daß die Darstellung der festgelegten Form\nAbschrift der Entscheidung zusammen mit den Mitteilun-        entspricht.\ngen, die in § 23 Abs. 3 vorgeschrieben sind.\n(3) Die Versicherungsträger sollen die Wahlberechtigten\n(3) Eine Beschwerde, die nicht fristgerecht oder nicht     in geeigneter und angemessener Weise über den Zweck\nformgerecht eingelegt oder nicht begründet worden ist,        und den Ablauf der Wahl und der Wahlhandlung informie-\nwird von dem Vorsitzenden des Beschwerdewahlaus-              ren. Hierzu können sie sich insbesondere der Mittel bedie-\nschusses schriftlich unter Angabe der Gründe als unzuläs-     nen, mit denen sie auch der ihnen nach § 13 des Ersten\nsig zurückgewiesen; eine Sitzung des Beschwerdewahl-          Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtungen\nausschusses findet nicht statt.                               zur Aufklärung über Rechte und Pflichten nach dem\n(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses         Sozialgesetzbuch nachkommen. Die Information der Wahl-\nkann nur durch Klage nach § 57 des Vierten Buches Sozi-       berechtigten kann mit der Aushändigung oder Übermitt-\nalgesetzbuch angefochten werden.                              lung der Wahlunterlagen verbunden werden.\n§26                                                             §28\nAuslegung der Vorschlagslisten\nWahl ohrie Wahlhandlung und\n(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, läßt                  Bekanntmachung des Ergebnisses\nder Wahlausschuß Abschriften der zugelassenen Vor-\n(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vor-\nschlagslisten in den Geschäftsräumen des Versicherungs-\nträgers, seinen Bezirksverwaltungen und Landesge-             schlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste\nschäftsstellen sowie bei den Versicherungsämtern im           zugelassen, findet für diese Wählergruppe keine Wahl-\nZuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers öffent-        handlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere Vor-\nlich auslegen. Eine Auslegung bei den Versicherungsäm-        schlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt\ntern kann unterbleiben, wenn die Versicherungsträger den      nicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu\nWahlberechtigten die Vorschlagslisten zusammen mit den        wählen sind oder in ihnen insgesamt für keinen Ältesten-\nWahlunterlagen aushändigen oder übermltteln. Die zuge-        sprengel mehr als ein Bewerber benannt ist.\nlassenen Vorschlagslisten für die Wahl der Versicherten-          (2) Findet keine Wahlhandlung statt, stellt der Wahlaus-\nältesten der Bundesknappschaft werden abweichend              schuß das Wahlergebnis fest und macht es spätestens am\nvon Satz 1 nur in den Geschäftsräumen der Bundes-             107. Tag vor dem Wahltag zusammen mit der Feststel-\nknappschaft öffentlich ausgelegt.                             lung, daß und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt,\n(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens   öffentlich bekannt. § 61 oder§ 62 gilt entsprechend; der\nam 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis          den Listenvertretern mitzuteilende Auszug aus der Nieder-\nzum Ablauf des Wahltages ausliegen.                           schrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses braucht","1958               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\nsich nur auf die Angabe der Zahl der auf die einzelnen Vor-                                 §31\nschlagslisten entfallenden Sitze zu erstrecken.                             Bekanntmachung von Wahlen zu den\n(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren Vor-           Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten\nschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber gelten\n(1) Frühestens am 51. und spätestens am 37. Tag vor\nmit Ablauf des Wahltages als gewählt.\ndem Wahltag machen die Versicherungsämter und die\n(4) Wird für die.Wahl der Versichertenältesten der Bun-      Versicherungsträger die Wahl öffentlich bekannt (Wahlbe-\ndesknappschaft mehr als eine Vorschlagsliste zugelas-           kanntmachung).\nsen, findet in den Ältestensprengeln eine Wahlhandlung\n(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen\nstatt, in denen mindestens zwei Vorschlagslisten Bewer-\nber aufgestellt haben.                                          1. den Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei dem Versiche-\nrungsträger eingegangen sein müssen (Wahltag),\n§29                                2. die Versicherungsträger und ihre Zuständigkeitsberei-\nche,\nWahlkennziffer und Unterrichtung der\nWahlbeauftragten und der Versicherungs-                3. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der\nämter über Wahlen mit Stimmabgabe zu den                    Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung\nVertreterversammlungen oder Verwaltungsräten                   des Wahlrechts erteilen,\n(1) Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der        4. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt\nWahlausschuß unverzüglich, nachdem die Entscheidung                 sind, und\nüber die Zulassung der Vorschlagslisten, Listenzusam-           5. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen und die\nmenlegungen und Listenverbindungen unanfechtbar                     Personengruppen, die die Ausstellung eines Wahlaus-\ngeworden ist, beim Bundeswahlbeauftragten die Zutei-                weises beantragen müssen.\nlung einer Wahlkennziffer zu beantragen. Der Antrag muß            (3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberechtigten\nden Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers und          durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf den in der\ndie Wählergruppe bezeichnen, für die eine Wahlhandlung          Tagespresse oder in anderer Weise hinzuweisen ist, hin-\nstattfindet.                                                    reichend zur Kenntnis zu bringen.\n(2) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahlkennziffer hat\nder Wahlausschuß den Landeswahlbeauftragten und den                                         §32\nVersicherungsämtern, deren Zuständigkeitsbereich sich\nBekanntmachung der Wahl der\nauf den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers\nVersichertenältesten der Bundesknappschaft\nerstreckt, mitzuteilen, daß eine Wahl stattfindet.\n(3) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten muß den             (1) Frühestens am 51. und spätestens am 37. Tag vor\nZuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers, die             dem Wahltag macht der Wahlausschuß die Wahlen der\nWahlkennziffer und die Wählergruppe bezeichnen, für die         Versichertenältesten der Arbeiter und der Versichertenäl-\neine Wahlhandlung stattfindet.                                  testen der Angestellten der Bundesknappschaft öffentlich\nbekannt (Wahlbekanntmachung).\n(4) Die Mitteilung an die Versicherungsämter muß fol-\ngende Angaben enthalten:                                           (2) Die Wahlbekanntmachung muß\n1. den Versicherungsträger,\n1. den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers,\ndie Wahlkennziffer, die Wählergruppe, für die eine         2. die Ältestensprengel (unter Angabe der Nummer) und\nWahl stattfindet, sowie etwaige Satzungsbestimmun-             den Wahlraum oder die Wahlräume für jeden Ältesten-\ngen auf Grund des § 49 Abs. 4 des Vierten Buches               sprengel,\nSozialgesetzbuch,                                         3. den Wahltag (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialge-\n2. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt            setzbuch),\nwerden,                                                   4. die Tage und Zeiten zur Stimmabgabe in einem Wahl-\n3. die Stellen, die außer den Versicherungsämtern Aus-              raum (§ 54 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialge-\nkunft über die Durchführung der Wahlen und die                setzbuch),\nVoraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts           5. die zugelassenen Vorschlagslisten mit Kennwort und\nerteilen.                                                      Listennummer,\n6. die Stellen, bei denen die vollständigen Vorschlags-\n§30                                     listen ausliegen,\nUnterrichtung des Bundeswahlbeauf-                 7. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der\ntragten über eine Wahl mit Stimmabgabe                     Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung\nder Versichertenältesten der Bundesknappschaft                  des Wahlrechts erteilen, und\nFindet eine Wahl mit Wahlhandlung der Versicherten-        8. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen, und die\nältesten der Bundesknappschaft statt, hat der Wahlaus-              Personengruppen, die dem Versicherungsträger für die\nschuß dies unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem die              Übersendung der Wahlausweise ihre Anschrift mittei-\nEntscheidung über die Zulassung der Vorschlagslisten,               len müssen,\nListenzusammenlegungen und Listenverbindungen als              bezeichnen. In der Wahlbekanntmachung ist darauf hin-\nsolche unanfechtbar geworden ist, dem Bundeswahl-              zuweisen, daß der Wahlberechtigte seine Stimme brieflich\nbeauftragten mitzuteilen. Die Mitteilung muß die Wäh-          abgeben kann oder in einem Wahlraum, der für den\nlergruppe bezeichnen, für die eine Wahlhandlung statt-         Ältestensprengel eingerichtet ist, in dem er seinen Wohn-\nfindet.                                                        sitz hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997               1959\n(3) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahlberech-        (4) Wahlberechtigte, die bis zum 20. Tag vor dem Wahl-\ntigten hinreichend Gelegenheit erhalten, von der Wahlbe-      tag die Wahlunterlagen nicht erhalten haben, sollen ihre\nkanntmachung Kenntnis zu nehmen; er veranlaßt zu die-         Ausstellung spätestens bis zum 13. Tag vor dem Wahltag\nsem Zweck insbesondere, daß die Wahlbekanntmachung            beantragen. Später eingehenden Anträgen ist, soweit\nin allen knappschaftlich versicherten Betrieben aus-          möglich, zu entsprechen.\ngehängt wird. In Anschlägen, Aushängen und Veröffentli-         (5) Soweit Wahlausweise auf Antrag ausgestellt werden,\nchungen in der Tagespresse sind die Angaben, die die          haben die Antragsteller darzulegen, worauf ihre Wahlbe-\nWahlbekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 enthalten        rechtigung beruht; in Zweifelsfällen kann eine Glaubhaft-\nmuß, nur für den örtlichen Bereich aufzunehmen, für den       machung verlangt werden.\nder Anschlag, der Aushang oder die Veröffentlichung\nbestimmt ist.                                                   (6) Der Bundeswahlbeauftragte macht spätestens am\n107. Tag vor dem Wahltag bekannt, in welchen Fällen\nWahlberechtigte einen Antrag auf Ausstellung des Wahl-\nZweiter Unterabschnitt                      ausweises stellen müssen, und bestimmt dazu das\nNähere.\nWahlunterlagen\n§35\n§33                                                Ausstellung der Wahlaus-\nWahlausweise                                     weise für Arbeitgeber in der Rentenver-\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten\n(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahl-\nausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere,              (1) Die Arbeitgeber erhalten die Wahlausweise auf\npersonenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunterla-         Antrag.\ngen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewiesen           (2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stellen, die\nwird.                                                         Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für die im Betrieb\n(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht(§ 49 Abs. 2     des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitn~hmer für den\nbis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) erhalten meh-      Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-\nrere Wahlausweise.                                            setzbuch) einzuziehen hat; dabei ist die Zahl dieser Versi-\ncherten anzugeben.\n(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei\nder Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden            (3) Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstellung der\nVoraussetzungen ausgegangen worden ist.                      Wahlausweise zuständig und ist das Stimmrecht des\nArbeitgebers gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches\n§34                               Sozialgesetzbuch abgestuft oder auf eine Höchstzahl\nbegrenzt, ist der Antrag bei der Krankenkasse zu stellen,\nAusstellung der Wahlausweise                   die Pflichtbeiträge für die größte Zahl der Beschäftigten\n(1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum 51. Tag vor      des Arbeitgebers einzuziehen hat. In dem Antrag ist anzu-\ndem Wahltag die Vordrucke für die Wahlausweise, die          geben, wie sich die Gesamtzahl der im Betrieb des Arbeit-\nStimmzettel, die Merkblätter, die Stimmzettelumschläge       gebers am Stichtag Beschäftigten auf die beteiligten\nund die Wahlbriefumschläge in der erforderlichen Zahl an      Krankenkassen aufteilt.\ndie Stellen, die die Wahlausweise ausstellen. Dabei sor-        (4) Die Krankenkasse stellt die Wahlausweise aus und\ngen sie dafür, daß eine mißbräuchliche Verwendung von         benachrichtigt beteiligte Krankenkassen hiervon.\nStimmzetteln verhindert wird.\n(2) Die Wahlausweise werden von den Versicherungs-                                     §36\nträgern oder, soweit das in den nachfolgenden Vorschrif-                    Ausstellung der Wahlausweise\nten besonders bestimmt ist, durch die anderen in § 55                in der Unfallversicherung für Unternehmer\nAbs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten\nStellen ausgestellt und den Wahlberechtigten zusammen           (1) Die Wahlausweise für wahlberechtigte Unternehmer\nmit den übrigen in Absatz 1 genannten Wahlunterlagen         werden vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.\nfrühestens am 51. und spätestens am 20. Tag vor dem             (2) Der Versicherungsträger hat jedem bei ihm im Unter-\nWahltag ausgehändigt oder übermittelt. Die Aushändi-          nehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rück-\ngung hat zu erfolgen, ohne daß es einer besonderen           antwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu über-\nAnforderung durch den Wahlberechtigten bedarf. Soweit        senden. Die von den Unternehmern zur Ausstellung der\nbesondere Gründe vorliegen, können die Wahlunterlagen        Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten zu machenden\nmit Zustimmung des Wahlbeauftragten bereits vorher           Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß\nausgehändigt oder übermittelt werden. Der Wahlbeauf-         ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den\ntragte kann anordnen, daß die Wahlunterlagen für Wahl-       Unternehmer genügt.\nberechtigte, die in einem bestimmten Bundesland woh-            (3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versiche-\nnen, in der nach den Sätzen 1 und 3 zur Verfügung stehen-    rungsträger.\nden Zeit innerhalb eines von ihm bestimmten Zeitraumes\nausgehändigt oder übermittelt werden.                                                     §37\n(3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der Wahl-                       Ausstellung der Wahlausweise\nunterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimmabgabe                  in der Unfallversicherung für Beschäftigte\nder Wahlberechtigten unzulässig; die Information der\nWahlberechtigten durch die Versicherungsträger über             (1) Die Wahlausweise werden\nZweck und Ablauf der Wahl und der Wahlhandlung ist            1. vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1\nzulässig.                                                         des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im Unterneh-","1960              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\nmen beschäftigten Wahlberechtigten        ausgestellt,                                 §39\nsoweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist,                                   Ausstellung der Wahlaus-\n2. vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt,                            weise in der Unfallversicherung\nsoweit das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft                     für Schüler, lernende und Studierende\nist.                                                         Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 Buchstabe b\n(2) Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüglich dem      und c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherten\nVersicherungsträger mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als     Schüler, lernenden und Studierenden werden die Wahl-\nAntrag des Wahlberechtigten. Beantragt der Wahlberech-         ausweise von der Stelle ausgestellt, die die Rechte und\ntigte selbst die Ausstellung eines Wahlausweises, hat er       Pflichten des Unternehmers nach den Vorschriften des\neine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei dem er am             Siebten Buches Sozialgesetzbuch wahrzunehmen hat.\nStichtag beschäftigt ist, beizufügen, aus der sich ergibt,     Sind bei einer Schule Schulhoheitsträger und Schullast-\ndaß der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis ausgestellt        träger nicht dieselbe Stelle, hat der Schulhoheitsträger die\nnoch dem Versicherungsträger eine Mitteilung nach Satz 1       Stelle zu bestimmen, die die Wahlausweise ausstellt.\nhat zugehen lassen.\n§40\n(3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei Selbst-\nzahlereinheiten der Stationierungsstreitkräfte beschäftigt                Ausstellung von Wahlausweisen in der\nsind, gilt als Arbeitgeber die zuständige deutsche Lohn-                Unfallversicherung für andere Versicherte\nstelle.                                                           Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50 Abs. 1\n(4) Der Versicherungsträger unterrichtet die Arbeit-        Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gegen Ver-\ngeber unverzüglich über ihre Aufgaben nach dieser Ver-         sicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung ver-\nordnung, sobald feststeht, daß eine Wahl mit Wahlhand-         sicherte Wahlberechtigte, die zur Gruppe der Versicherten\nlung stattfindet. Er kann hierbei bestimmen, daß er die        nach§ 47 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nWahlausweise für alle oder einen Teil der Beschäftigten        buch gehören, werden von dem Versicherungsträger auf\nanstelle der Arbeitgeber selbst ausstellt und übermittelt.     Antrag ausgestellt.\nDer Versicherungsträger soll die Wahlausweise für Be-\nschäftigte von Arbeitgebern, die nicht mehr als zehn                                        §41\nBeschäftigte haben, die regelmäßig mindestens 20 Stun-                         Form und Inhalt der Wahlaus-\nden im Monat tätig sind, selbst ausstellen und übermitteln.                weise und der Stimmzettel sowie der\nAls Arbeitgeber gilt auch derjenige, in dessen Unterneh-           Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge\nmen ausschließlich mithelfende Familienangehörige be-\nschäftigt sind.                                                   (1) Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden auf\namtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 9\n(5) Die Versicherungsträger haben den Arbeitgebern          oder 10 oder 11 ausgestellt; der Wahlbeauftragte kann die\nzusammen mit den Wahlunterlagen eine zum Aushang               Aufnahme zusätzlicher Angaben wie Versicherungsnum-\ngeeignete Mitteilung zur Unterrichtung der Beschäftigten       mer oder Betriebsstammnummer auf dem Wahlausweis\nüber das Verfahren der Ausstellung von Wahlausweisen           sowie die Aufnahme postalischer Leitvermerke auf dem\nzu übersenden. Die Arbeitgeber haben diese Mitteilung,         Stimmzettel zulassen. Die Stimmzettel sollen mit den\nsoweit zweckdienlich mit ergänzenden Hinweisen, im             Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus techni-\nUnternehmen auszuhängen.                                       schen Gründen sind zulässig. In Anlage 9 werden für\n(6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger bis       die Wahl in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde\nzum 18. Tag vor dem Wahltag die Gesamtzahl der ausge-          Arbeitskräfte jeweils die Wörter „Gruppe der Versicherten\"\nstellten und ausgehändigten oder übermittelten Wahlaus-        durch die Wörter „Gruppe der Selbständigen ohne fremde\nArbeitskräfte\" ersetzt.\nweise mitzuteilen.\n(2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf dem\nStimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie folgt:\n§38\n1. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge aufzu-\nAusstellung der Wahlausweise                       führen, die alle Listenvertreter durch gemeinsame\nin der Unfallversicherung für Rentenbezieher               schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß\nbezeichnet haben. Die sich danach ergebenden\n(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte Ren-\nListennummern bleiben auch maßgebend, wenn eine\ntenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag ausge-\nder b'eteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen wird.\nstellt.\n2. Haben die Listenvertreter keine Erklärung abgegeben,\n(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am          ist für die Reihenfolge die von den Vorschlagslisten bei\nStichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-         der vorhergehenden Wahl erreichte Zahl der Stimmen\nsetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein             maßgebend, hilfsweise die Zahl der Sitze; bei gleicher\nRückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu            Stimmen- oder Sitzzahl entscheidet über die Reihen-\nübersenden. Die von den Rentenbeziehern insbesondere              folge die Ordnungsnummer.\nüber ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben\nsind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes      3. Wird eine an der vorhergehenden Wahl beteiligte Liste\nAnkreuzen der zutreffenden Angabe durch den Renten-                um andere Listenträger erweitert, wird der Vorschlags-\nbezieher genügt.                                                   liste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste\nStimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorher-\n(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versiche-          gehenden Wahl auf eine Liste der Listenträger entfallen\nrungsträger.                                                      ist. Ist die Vorschlagsliste eines Verbandes an die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997               1961\nStelle einer oder mehrerer Listen von Mitgliedsorgani-    jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Datenverarbei-\nsationen getreten, wird auch dieser Vorschlagsliste bei   tung anpassen. In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des\nder Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen-           Wahlbeauftragten zu einer Abweichung einzuholen.\noder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden\nWahl ,auf eine Liste dieser Mitgliedsorganisationen ent-                                §42\nfallen ist.\nVerwendung personenbezogener\n4. Hatten mehrere Listenträger bei der vorhergehenden                     Kennzeichnungen als Wahlausweise\nWahl gemeinsam eine Liste eingereicht und reichen sie\nnicht mehr gemeinsam eine Vorschlagsliste ein, wer-         (1) Werden personenbezogene Kennzeichnungen als\nden die Vorschlagslisten dieser Listenträger in der Rei-  Wahlausweise verwendet, dürfen diese nur auf die Wahl-\nhenfolge nach den vorgenannten Vorschlagslisten ent-      briefumschläge aufgedruckt werden.\nsprechend ihrer Ordnungsnummer aufgeführt. Das gilt         (2) Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeich-\nauch, soweit an die Stelle der Liste eines Verbandes      nungen als Wahlausweise kann auf Stimmzettelumschlä-\nVorschlagslisten von Mitgliedsorganisationen getreten     ge verzichtet werden, wenn die personenbezogenen\nsind.                                                     Kennzeichnungen verschlüsselt und im Wahlverfahren nur\n5. Danach folgen die Listen, die an der vorhergehenden        die verschlüsselten Kennzeichnuogen verwendet werden.\nWahl nicht beteiligt waren, ebenfalls in der Reihenfolge  Das Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung darf nur den\nihrer Ordnungsnummern.                                    mit der Verschlüsselung betrauten Personen bekannt\n(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehrfa-       sein; diese Personen dürfen nicht an der Öffnung der\nchem Stimmrecht ist die Zahl- der Stimmen anzugeben.          Wahlbriefumschläge und ihrer Trennung von den Stimm-\nDie Stimmzettel haben einheitlich auf                         zetteln teilnehmen. Unterlagen über die Ver- und Ent-\nschlüsselung sind spätestens am Wahltag zu ver-\n- je 1 Stimme,                                                schließen, zu versiegeln und gegen Zugriffe sicher\n- je 5 Stimmen,                                               geschützt aufzubewahren; § 91 Satz 2 und 3 gilt entspre-\n- je 10 Stimmen,                                              chend. Eine Entschlüsselung der personenbezogenen\nKennzeichnungen ist nur zulässig, soweit das im Rahmen\n- je 50 Stimmen,\neines Wahlanfechtungsverfahrens oder Strafverfahrens\n- je 100 Stimmen oder                                         notwendig ist.\n- je 500 Stimmen                                                (3) Die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Tren-\nzu lauten:                                                    nung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf\n(4) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach          erst nach dem Wahltag vorgenommen werden. Diese\ndem Muster der Anlage 12, Wahlbriefumschläge nach             Arbeit muß unter ständiger Aufsicht des Wahlausschus-\ndem Muster der Anlage 13 und Merkblätter zur Unterrich-       ses oder der von ihm bestellten Briefwahlleitung zügig\ntung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe ver-           durchgeführt werden. Mit der Trennung der Stimmzettel\nwendet. Der Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des          von den Wahlbriefumschlägen darf die Auswertung der\nStimmzettels, der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des          Stimmzettel nicht verbunden werden; diese muß nach\nStimmzettelumschlags, in dem sich der Stimmzettel befin-      gründlichem Durchmischen der obenauf liegenden\ndet, 1:md des WahlausweistIB bestimmt. Der Aufdruck auf       Stimmzettel in einem getrennten Arbeitsgang erfolgen.\ndem Wahlbriefumschlag muß erkennen lassen, daß der            Abweichend von dem Muster der Anlage 13 sind die Wahl-\nWahlbrief an den Versicherungsträger gerichtet ist. Im        briefumschläge\nübrigen richtet sich der Aufdruck auf dem Wahlbriefum-        a) auf der Vorderseite mit dem Vermerk „Wahlbriefnum-\nschlag nach der Entscheidung des Wahlausschusses dar-             mer (siehe Merkblatt):\" und\nüber, ob die Wahlbriefe zentral oder unter Mitwirkung örtli-\nb) auf der Rückseite mit folgendem Hinweis zu versehen:\ncher Geschäftsstellen behandelt werden sollen.\n,,In diesen Wahlbriefumschlag nur den Stimmzettel ein-\n(5) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelum-          legen. Dann Umschlag zukleben und unfrankiert mög-\nschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichtiges,              lichst sofort absenden. Keinen Absender angeben!\"\nnicht karbonisiertes Papier zu verwenden. Die Wahlaus-\nweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sollen für          (4) In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des zuständigen\ndie Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten      Wahlbeauftragten einzuholen.\naus weißem, für die Unfallversicherung aus hellgrünem\nund für die Krankenversicherung aus hellblauem Papier                            Zweiter Abschnitt\nsein; sie sind für die Gruppe der Arbeitgeber auf der Vor-\nderseite rechts, für die Gruppe der Selbständigen ohne                              Wahlhandlung\nfremde Arbeitskräfte unten mit einem 0,5 Zentimeter brei-\nten roten Rand zu versehen. Für die Wahl der Versicher-                           Erster Unterabschnitt\ntenältesten der Bundesknappschaft sollen die Wahlaus-\nBriefwahl\nweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge für die\nGruppe der versicherten Arbeiter aus hellgelbem und für\ndie Gruppe der versicherten Angestellten aus weißem                                         §43\nPapier sein; sie sind für die Gruppe der versicherten Ange-                      Briefliche Stimmabgabe\nstellten auf der Vorderseite rechts mit einem 0,5 Zentime-\nter breiten schwarzen Rand zu versehen. Die Wahlbrief-          (1) Der Wahlberechtigte, der brieflich wählt,\numschläge sind aus hellrotem Papier herzustellen.            - trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlausweis\n(6) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den Anla-       verbunden ist, vom Wahlausweis ab,\ngen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind, dem            - kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,","1962               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\n- legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und              (5) Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge\nverschließt diesen,                                          werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet\nund von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt.\n- legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den\nAnschließend wird das Wahlergebnis entsprechend den\nWahlausweis in den Wahlbriefumschlag,\n§§ 57 und 59 Abs. 4 und 5 ermittelt. Briefwahlleitungen\n- verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den          übersenden die Wahlniederschriften unverzüglich den\nWahlbrief unfrankiert der auf dem Wahlbriefumschlag          Wahlausschüssen. Stimmzettelumschläge und Stimm-\nbezeichneten Stelle.                                         zettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.\nWerden die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten nicht\nübersandt, sondern ausgehändigt, kann er den Wahlbrief                                       §46\nauch in einem Raum zur Stimmabgabe abgeben, wenn ein                             Räume zur Stimmabgabe\nsolcher eingerichtet ist.                                                     bei der Briefwahl der Vertreter-\nversammlungen oder der Verwaltungsräte\n(2) Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil\ner des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beein-             (1) Soweit die Versicherungsämter auf Grund des § 54\nträchtigt ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person       Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,\nseines Vertrauens bedienen.                                     haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnis-\nse die Belange der Betriebe und der Versicherungsträger\n§44                               gegenüber dem Anliegen abzuwägen, den Wahlberech-\ntigten die Wahl durch Abgabe der Wahlbriefe in besonde-\nFrist für die briefliche Stimmabgabe                ren Räumen zu ermöglichen.\nDer Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig             (2) Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der\nabsenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der           Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tragen,\nWahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungs-          daß die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem Behälter\nträger eingeht. In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau      gesammelt, ständig gegen Zugriffe gesichert und unver-\nzu bezeichnen. Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem            züglich an den Adressaten abgesandt werden.\nWahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im\nPostfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im\nZweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.                                         Zweiter Unterabschnitt\nWahl der Versicherten-\n§45                                            ältesten der Bundesknappschaft\ndurch Stimmabgabe im Wahlraum\nBehandlung der Wahlbriefe\n(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder                                    §47\nläßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der                  Stimmabgabe im Ältestensprengel\nerforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der Wahlbrie-\nfe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschlä-          Der Wähler, der die Versichertenältesten der Bundes-\nge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht         knappschaft nicht brieflich wählt, kann seine Stimme nur\ndurch die Deutsche Post AG befördert worden sind.               in einem Wahlraum abgeben, der für den Ältestensprengel\neingerichtet ist, in dem er seinen Wohnsitz hat.\n(2) Die Wahlbriefe für die Wahl der Versichertenältesten\nder Bundesknappschaft werden nach Ältestensprengeln\n§48\ngeordnet und für jeden Ältestensprengel gesondert\nbehandelt; dies gilt auch für die Ermittlung des Wahler-                  Wahlräume und Wahlzeit für die Wahl\ngebnisses, soweit dies nach§ 59 Abs. 2 und 4 bis 6 erfor-            der Versichertenältesten der Bundesknappschaft\nderlich ist. Läßt sich die Zugehörigkeit zu einem Ältesten-\n(1) Der Wahlausschuß bestimmt, ob und welche Wahl-\nsprengel nur anhand des Wahlausweises feststellen, kann\nräume eingerichtet werden. Er bestimmt auch die Tage\nder Wahlbrief schon vor der Ermittlung des Wahlergebnis-\nund Zeiten zur Stimmabgabe in Wahlräumen.\nses geöffnet werden.\n(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung eines\n(3) Wird die Stimmabgabe auf Grund der Prüfung des          Betriebes können auch Räume in Betrieben zu Wahlräu-\nWahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des noch             men bestimmt werden.\nungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt,\nist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Ver-\n§49 ·\nmerk „ungültig\" zu versehen. Der Vermerk ist von einem\nMitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung                         Ausstattung der Wahlräume\nzu unterschreiben. Stimmzettelumschläge, die mit der               Der Wahlausschuß stellt in jedem Wahlraum sicher, daß\nAufschrift „ungültig\" versehen worden sind, werden             jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kenn-\nzusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahl-             zeichnen kann und daß verschließbare Wahlurnen für die\nbriefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe werden verpackt         Aufnahme der Stimmzettel bereitstehen.\nund getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.\n(4) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 3                                     §50\nmit dem Vermerk „ungültig\" versehen worden sind, wer-\nBeginn und Unterbrechung der Wahlhandlung\nden sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefum-\nschlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge und die Wahl-            Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn der Stimm-\nausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt.               abgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Vorsitzende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997                 1963\nder Wahlleitung verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum     Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden\nSchluß der Wahlhandlung nicht geöffnet und muß                 Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Sodann erklärt der\nwährend einer Unterbrechung der Wahlhandlung gegen             Vorsitzende der Wahlleitung die Wahlhandlung für\ndie Entnahme oder das Einwerfen von Stimmzetteln gesi-         geschlossen.\nchert werden.\n§ 51\nDritter Abschnitt\nÖffentlichkeit der Wahlhandlung                                Ermittlung und Bekannt-\nmachung des Wahlergebnisses\nWährend der Wahlhandlung und der Ermittlung des\nWahlergebnisses durch die Wahlleitung hat jedermann\n§56\nzum Wahlraum Zutritt.\nUngültige Stimmen\n§52                                  (1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel\nOrdnung in Gebäuden und in Wahlräumen                  1. als nicht amtlich erkennbar ist,\n(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerichtet hat,       2. keine Kennzeichnung enthält,\nsorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem sich der Wahl-\n3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,\nraum befindet, jede Beeinflussung der Wähler unterbleibt.\n4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeich-\n(2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen dafür,\nnet oder\ndaß in den Betrieben außerhalb der eingerichteten Wahl-\nräume Stimmen nicht abgegeben und Wahlbriefe nicht             5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen\neingesammelt werden.                                               läßt.\n(3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im              (2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn\nWahlraum.                                                      1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,\n§53                               2. der Wahlausweis nicht beiliegt,\nStimmabgabe                             3. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,\n(1) Der Wähler weist der Wahlleitung seinen Wahlaus-        4. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen\nweis oder einen mit einer personenbezogenen Kennzeich-             ist oder\nnung versehenen Wahlbriefumschlag vor. Die Wahlleitung         5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen\nprüft den Wahlausweis oder den Wahlbriefumschlag. Bei              Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzet-\nZweifeln über die Identität des Wählers kann die Wahllei-          tel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht han-\ntung verlangen, daß dieser sich über seine Person aus-             delt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzet-\nweist.                                                             tel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten\n(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zugelassen            oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist.\nwerden, führt der Vorsitzende einen Beschluß der Wahllei-         (3) Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahl-\ntung herbei.                                                   ausweise verwendet worden (§ 42), ist abweichend von\n(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimmabgabe         Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil\nzu, behält sie den Wahlausweis ein. Die Wahlausweise           der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefum-\nwerden mit laufenden Nummern versehen. Wähler, die im          schlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden\nWahlraum den Stimmzettelumschlag nicht zur Hand                ist. Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefum-\nhaben, erhalten Stimmzettelumschläge von der Wahllei-          schlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die\ntung.                                                          Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.\n(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zugelassen              (4) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn\nist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel, legt ihn in den       1. sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafge-\nStimmzettelumschlag und diesen in die Wahlurne.                    setzbuches strafbar ist oder\n2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal\n§54\ndurch Stimmabgabe ausgeübt hat.\nStimmabgabe behinderter Wähler\nEin Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er                                  §57\ndes Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beein-                             Ermittlung des Wahlergeb-\nträchtigt ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der                 nisses durch die Briefwahlleitungen\ner sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt dies\n(1) Die Briefwahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem\nder Wahlleitung mit.\nWahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen\nfür die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat\n§55\ndabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu\nSchluß der Wahlhandlung                       entscheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist\nSobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Vor-      der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.\nsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. Von da an               (2) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzu-\ndürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen          nehmen. Anzugeben sind dabei gesondert für die einzel-\nwerden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum         nen Wählergruppen","1964              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\n1\n1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,                       (5) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahl-\nergebnisses erfolgt auf Vordrucken nach dem Muster der\n2. die Zahl der gültigen Stimmen,\nAnlage 14.\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen,                                (6) Der zuständige Landeswahlbeauftragte und der\n4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gül-       Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Abschrift der Nie-\ntigen Stimmen.                                             derschrift. Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt die Höhe\ndes Leistungsentgelts, das die Versicherungsträger für die\nBeförderung der Wahlbriefumschläge, die bis zum Zeit-\n§58                               punkt der Feststellung des Wahlergebnisses eingegangen\nErmittlung des Wahlergeb-                     sind, an die Deutsche Post AG zu zahlen haben, und teilt\nnisses durch den Wahlausschuß                     die Beträge den Versicherungsträgern und der Deutschen\nbei den Versicherungsträgern der                  Post AG mit.\nRentenversicherung der Arbeiter und Ange-\nstellten, der Unfall- und Krankenversicherung                                        §59\n(1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahllei-                  Ermittlung des Wahlergebnisses\ntungen und unter Berücksichtigung der Stimmen, die ihm                durch die Wahlleitungen der Ältestensprengel\nselbst brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahlaus-\n(1) Jede Wahlleitung eines Ältestensprengels ermittelt\nschuß unverzüglich gesondert für die einzelnen Wähler-\nunmittelbar im Anschluß an die Wahlhandlung das Wahl-\ngruppen\nergebnis.\n1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste oder Listenverbin-\n(2) Zunächst werden die Stimmzettelumschläge der\ndung abgegebenen gültigen Stimmen,\nWahlurne entnommen und gezählt. Sodann wird die Zahl\n2. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-            der einbehaltenen Wahlausweise mit der Zahl der Stimm-\nmen,                                                       zettelumschläge verglichen. Stimmt die Zahl der Wahlaus-\nweise mit der Zahl der Stimmzettelumschläge nicht über-\n3. die Vorschlagslisten oder Listenverbindungen, die           ein, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und,\nmindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe ins-\nsoweit möglich, zu erläutern.\ngesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten\nhaben.                                                        (3) Sind bei einer Wahlleitung für eine Wählergruppe\neines Versicherungsträgers nicht mehr als zehn Stimmzet-\n(2) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vorschlags-   telumschläge abgegeben worden, unterbleiben weitere\nlisten oder Listenverbindungen (Absatz 1 Nr. 3) entfallen,     Ermittlungen, nachdem die Zahl der einbehaltenen Wahl-\nwird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf die     ausweise mit der Zahl der Stimmzettelumschläge vergli-\neinzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindungen ent-         chen worden ist. Die weitere Behandlung obliegt dem\nfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt wer- Wahlausschuß.\nden, und daß aus den so gefundenen Zahlen der Größe\nnach so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie               (4) Die Wahlleitung ermittelt, wie viele Stimmen für die\nSitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nötigen-       einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat dabei\nfalls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errechnen         über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu ent-\nsind. Jede Vorschlagsliste oder Listenverbindung erhält in     scheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der\nder Reihenfolge der Höchstzahlen so viele Sitze zugeteilt,     Grund der Ungültigkeit zu vermerken.\nwie Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die Zuteilung des        (5) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzu-\nletzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das       nehmen. Anzugeben sind dabei gesondert für Arbeiter\nLos, das der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht.            und Angestellte\nEnthalten eine Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten\neiner Listenverbindung weniger Vorschläge, als Höchst-         1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,\nzahlen auf die Vorschlagsliste oder die Listenverbindung       2. die Zahl der gültigen Stimmen,\nentfallen, gehen ihre Stellen auf die folgenden Höchstzah-\nlen über.                                                      3. die Zahl der ungültigen Stimmen und\n(3) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten oder         4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gül-\nListenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf eine         tigen Stimmen.\nListenverbindung entfallenen Sitze in der in Absatz 2             (6) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses übersendet\nbezeichneten Weise auf die einzelnen Vorschlagslisten          die Wahlleitung dem Wahlausschuß die Wahlniederschrift\nder Listenverbindung zu verteilen.                             und die sonstigen Wahlunterlagen.\n(4) Die auf eine Vorschlagsliste oder Listenverbindung\nentfallenen Sitze werden von den Bewerbern in der Rei-                                     §60\nhenfolge besetzt, in der sie aufgeführt sind. Sobald in einer            Ermittlung des Wahlergebnisses durch\nWählergruppe insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauf-               den Wahlausschuß der Bundesknappschaft\ntragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nbesetzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch           (1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahlleitun-\nmit Bewerbern besetzt, die nicht Beauftragte sind. Über        gen der Ältestensprengel, der Niederschriften der Brief-\ndie Zuteilung des letzten Sitzes, der von einem Beauftrag-     wahlleitungen und unter Berücksichtigung der Stimmen,\nten besetzt werden kann, entscheidet bei gleichen              die ihnen brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahl-\nHöchstzahlen das vom Vorsitzenden des Wahlausschus-           ausschuß unverzüglich gesondert für Arbeiter und Ange-\nses zu ziehende Los.                                          stellte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997                 1965\n1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste oder Listenverbin-      (2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten\ndung abgegebenen gültigen Stimmen,                        Versichertenältesten und gewählten Stellvertreter von\nihrer Wahl und fordert sie zur Erklärung darüber auf, ob sie\n2. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-\ndie Wahl annehmen. Die gewählten Versichertenältesten\nmen,\nunterrichtet er gleichzeitig über die Wahl der Mitglieder der\n3. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die min-      Vertreterversammlung und ihre Wahlberechtigung sowie\ndestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe insge-       darüber, daß ihnen die Unterlagen für die Ausübung des\nsamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben,         Wahlrechts nach Eingang der Er_klärung über die Annahme\n4. die Zahl der für jeden Ältestensprengel insgesamt          der Wahl übermittelt werden.\nabgegebenen gültigen Stimmen,                                (3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das\nWahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus\n5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste oder Listenverbin-\nder Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnis-\ndung im Ältestensprengel abgegebenen gültigen Stim-\nses mit.\nmen und\n6. den Stimmenanteil, den jede Vorschlagsliste oder\nListenverbindung für jeden Ältestensprengel erzielt                                 Dritter Teil\nhat.                                                                   Wahl der Mitglieder der Vertreter-\n(2) In jedem Ältestensprengel sind der Bewerber und die              versammlung der Bundesknappschaft\nStellvertreter von der Liste oder Listenverbindung ge-\nwählt, auf die die Mehrheit der abgegebenen gültigen                                       §63\nStimmen entfallen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet                               Verweisung\ndas vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende\nLos.                                                             Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gel-\nten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung\n(3) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahl-        die Vorschriften des Zweiten Teils entsprechend; der Bun-\nergebnisses erfolgt auf Vordrucken nach dem Muster der        deswahlbeauftragte bestimmt, welche Fristen für diese\nAnlage 17.                                                    Wahl gelten.\n(4) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine Abschrift der\n§64\nNiederschrift. § 58 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.\nWahlausschreibung\n§61                                  (1) Der Wahlausschuß weist durch öffentliche Bekannt-\nBekanntmachung der Ergebnisse der                 machung auf die Wahl der Vertreterversammlung hin(§ 51\nWahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreter-             Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und fordert\nversammlungen und den Verwaltungsräten                gleichzeitig auf, Vorschlagslisten (§ 46 Abs. 1 und 2 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch) einzureichen·(Wahlaus-\n(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahl-         schreibung).\nergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind\n(2) Die Wahlausschreibung muß\nneben den Angaben aus der Niederschrift auch Familien-\nname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift der gewählten          1. den Versicherungsträger,\nMitglieder der Vertreterversammlung oder des Verwal-            2. den Zuständigkeitsbereich der Bundesknappschaft,\ntungsrates und ihrer Stellvertreter anzugeben.\n3. den Zeitpunkt der Wahl,\n(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten\n4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen\nBewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung\nsind, und ihre Anschrift,\nder Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates\nmindestens einen Monat vorher geladen werden.                   5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem\ndie Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Ein-\n(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das\nreichungsfrist),\nWahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus\nder Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnis-         6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vor-\nses mit.                                                            schlagslisten zu beachten sind,\n(4) Der Bundeswahlbeauftragte, der zuständige Lan-           7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts\ndeswahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde              (§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),\nerhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntma-             8. die Zusammensetzung der Vertreterversammlung\nchung.                                                              unter Angabe des Wortlauts des § 46 Abs. 2 Satz 2\nbis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,\n§62                                 9. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,\nBekanntmachung des Ergebnisses der Wahl                10. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe (Arbeiter,\nder Versichertenältesten der Bundesknappschaft                  Angestellte, Arbeitgeber) zu den Beauftragten (§ 51\n(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahl-               Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\ngehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des§ 48\nergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei\nsind neben den Angaben aus der Niederschrift auch                   Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,\nFamilienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift der          11 . die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter\ngewählten Versichertenältesten und ihrer Stellvertreter             Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2\nanzugeben.                                                          des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die","1966             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\nGrundsätze über die Ergänzung der Vertreterver-          6. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der\nsammlung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens               Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung\neines Mitglieds oder eines Stellvertreters (§ 60 des         des Wahlrechts erteilen,\nVierten Buches Sozialgesetzbuch),                        bezeichnen. In der Wahlbekanntmachung ist darauf hin-\n12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetz-       zuweisen, daß die Arbeitgeber die Ausstellung eines\nlichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe (§ 43        Wahlausweises beantragen müssen.\nAbs. 3 und § 51 des Vierten Buches Sozialgesetz-           (2) Die Wahlbekanntmachung ist\nbuch),\n1. den gewählten Versichertenältesten,\n13. den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und\n§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch          2. denjenigen Gewerkschaften und selbständigen Verei-\nüber Listenzusammenlegung, Listenverbindung und              nigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-\nSperrklausel,                                                politischer Zwecksetzung, aus deren Vorschlagslisten\nBewerber als Versichertenälteste gewählt sind,\n14. den Inhalt der Vorschrift des§ 18 Abs. 1, 3 und 5 über\nListenänderung und Listenergänzung,                      3. der Wirtschaftsvereinigung Bergbau und\n15. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene           4. den selbständigen Vereinigungen von Arbeitgebern\nBewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit          des Bergbaus\nStimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten         zur Kenntnis zu bringen.\nBuches Sozialgesetzbuch),\n16. den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht                                     §68\n(§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),                        Ausübung des Wahlrechts\n17. die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-\n(1) Die Versichertenältesten wählen brieflich auf Grund\nschlagslisten erhältlich sind,\nvon Wahlausweisen, die ihnen die Bundesknappschaft\n18. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt     zusammen mit den Stimmzetteln, den Merkblättern, den\nwerden, und die Zeit, während der sie ausliegen, und     Stimmzettelumschlägen und den Wahlbriefumschlägen\n19. Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie die             übersendet.\nNamen der Mitglieder des Wahlausschusses, die die           (2) Die Arbeitgeber wählen brieflich auf Grund von Wahl-\nWahlausschreibung unterzeichnet haben,                   ausweisen, die die Bundesknappschaft auf Antrag aus-\nbezeichnen.                                                   stellt und zusammen mit den Stimmzetteln, den Merkblät-\ntern, den Stimmzettelumschlägen und den Wahlbriefum-\n§65                              schlägen übersendet.\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten\n(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach dem                                   §69\nMuster der Anlage 1 einzureichen. Muß die Vorschlagsli-                   Form und Inhalt der Wahlausweise,\nste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch           der Stimmzettel und der Stimmzettelumschläge\nvon einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet\nsein, sind diese Unterschriften auf Vordrucken nach dem          (1) Die Wahlausweise und die damit verbundenen\nMuster der Anlage 4 (Unterstützerliste) beizubringen.         Stimmzettel werden auf amtlichen Vordrucken nach dem\nMuster der Anlage 15 oder 16 ausgestellt.\n(2) Für die Zustimmungserklärung der Bewerber ist das\nMuster der Anlage 6 zu verwenden.                                (2) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehr-\nfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben.\n(3) § 15 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend für Vereinigun-\nDie Stimmzettel haben einheitlich auf\ngen von Arbeitgebern.\n- je 1 Stimme,\n§66                              - je 5 Stimmen,\nWahl ohne Wahlhandlung                       - je 10 Stimmen,\nEine Wahlhandlung findet nicht statt, wenn für eine        - je 50 Stimmen,\nWählergruppe zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen\n- je 100 Stimmen oder\nwerden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewerber\nbenannt sind, als Mitglieder zu wählen sind.                  - je 500 Stimmen\nzu lauten.\n§67\n(3) Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettel-\nWahlbekanntmachung                          umschläge sind für die Gruppe der Arbeitgeber aus\n(1) Die Wahlbekanntmachung muß                             weißem Papier herzustellen und auf der Vorderseite rechts\nmit einem 0,5 Zentimeter breiten roten Rand zu versehen.\n1. den Versicherungsträger,\n2. den Wahltag,                                                                           § 70\n3. die zugelassenen Vorschlagslisten,                                         Behandlung der Wahlbriefe\n4. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen,\n(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder\n5. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt      läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der\nsind, und                                                 erforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der Wahlbrie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997                1967\nfe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschlä-     Monate, bei der Bundesknappschaft zwei Monate, nach\nge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht        dem Wahltag stattfinden. Eine Sitzung der bisherigen Ver-\ndurch die Deutsche Post AG befördert worden sind.              treterversammlung kann nach dem Wahltag nur mit\nZustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde stattfin-\n(2) Die Stimmabgabe ist abweichend von § 56 Abs. 2\nNr. 5 nicht ungültig, wenn ein Stimmzettelumschlag meh-        den. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn ohne\nzwingende Notwendigkeit Beschlüsse von weitreichender\nrere Stimmzettel enthält und es sich dabei um Stimmzettel\nfür Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt. § 45        Bedeutung gefaßt werden sollen.\nAbs. 3 bis 5 ist anzuwenden.                                      (2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahl-\nausschusses die Mitglieder der Vertreterversammlung\n§ 71                              unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladung kann mit der\nErmittlung des Wahlergebnisses                    Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden\nwerden.\n(1) § 58 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend.\n(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthal-\n(2) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze werden\nten:\nvon den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in der sie in\nder Vorschlagsliste aufgeführt sind. Sobald in den Grup-       1. Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertreten-\npen der Arbeiter und der Angestellten ein Drittel der Sitze        den Vorsitzenden der Vertreterversammlung,\nmit Bewerbern besetzt ist, die nicht Versichertenälteste\nsind, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch mit           2. Wahl des Vorstandes.\nBewerbern besetzt, die Versichertenälteste sind. Sobald\n(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sit-\nin der Gruppe der Arbeitgeber insgesamt ein Drittel der\nzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver-\nSitze mit Beauftragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches\nsammlung.\nSozialgesetzbuch) besetzt ist, werden die noch unbesetz-\nten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauf-\ntragte sind. Über die Zuteilung des letzten Sitzes, der                                     § 74\ninnerhalb des ersten Drittels der Sitze liegt, entscheidet\nbei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende            Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung\ndes Wahlausschusses zieht.\n(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet die\n(3) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine Abschrift der\nerste Sitzung der Vertreterversammlung und führt einen\nNiederschrift. § 58 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.\nBeschluß darüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf\noder schriftlich gewählt werden soll. Schriftlich gewählt\n§ 72                              wird, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Ver-\nBekanntmachung des Wahl~rgebnisses                   treterversammlung dies verlangt.\n(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahler-           (2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschus-\ngebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind        ses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er kann aus\nneben den Angaben aus der Niederschrift Familienname,          diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.\nVorname, Geburtsjahr und Anschrift der gewählten Mit-\nglieder der Vertreterversammlung und ihrer Stellvertreter         (3) Wird schriftlich gewählt, läßt der Vorsitzende des\nanzugeben.                                                     Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel aus-\ngeben.\n(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten\nBewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung       (4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vor-\nder Vertreterversammlung mindestens einen Monat vor-           sitzenden des Wahlausschusses und von mindestens\nher geladen werden.                                            zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung _vorgenom-\n(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das         men, die verschiedenen Wählergruppen angehören müs-\nWahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus         sen.\nder Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnis-           (5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschrif-\nses mit.                                                      ten des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\n(6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das\nVierter Teil                         Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver-\nWahl der Vorsitzenden                       sammlung bekannt und fordert den Gewählten zur\nder Selbstverwaltungsorgane                      Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme. Erklärt der\nGewählte, daß er die Wahl annehme, übergibt ihm der\nVorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz der Vertre-\nErster Abschnitt\nterversammlung.\nWahl der Vorsitzenden\n(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsit-\nder Vertreterversammlungen\nzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6\nSatz 1 entsprechend.\n§ 73\n(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenom-\nErste Sitzung der Vertreterversammlungen\nmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlaus-\n(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu     schusses und vom Vorsitzenden der Vertreterversamm-\ngewählten Vertreterversammlung muß spätestens fünf             lung zu unterzeichnen.","1968             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\nZweiter Abschnitt                                               Dritter Abschnitt\nWahl der                                               Wahl des Vorstandes\nVorsitzenden                                          in der Rentenversicherung\nder Verwaltungsräte                                       der Arbeiter und Angestell-\nten, der Unfallversicherung\n§ 75                                         und der Bundesknappschaft\nErste Sitzung der Verwaltungsräte                                                § 77\n(1) Die erste Sitzung des in einer allgemeinen Wahl neu                          Wahl des Vorstandes\ngewählten Verwaltungsrates muß spätestens fünf Monate\nnach dem Wahltag stattfinden. Eine Sitzung des bisheri-           (1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl des Vor-\ngen Verwaltungsrates kann nach dem Wahltag nur mit            sitzenden der Vertreterversammlung gewählt.\nZustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde stattfin-             (2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende der\nden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn ohne        Vertreterversammlung; sie richtet sich nach den Vorschrif-\nzwingende Notwendigkeit Beschlüsse von weitreichender         ten des§ 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\nBedeutung gefaßt werden sollen.\n(3) Den Vorschlagslisten nach dem Muster der Anla-\n(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahl-    ge 18 sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungser-\nausschusses die Mitglieder des Verwaltungsrates unter         klärungen nach dem Muster der Anlage 19 beizufügen. In\nAngabe der Tagesordnung. Die Ladung kann mit der              den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter und sein\nBenachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden             Stellvertreter zu benennen. Vorschlagslisten, die diesen\nwerden.                                                       Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig. Die\n(3) Die Tagesordnung muß die Wahl des Vorsitzenden          Ungültigkeit der Liste wird vom Wahlausschuß festge-\nund des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Ver-      stellt. Gibt eine Vorschlagsliste im übrigen zu Zweifeln\nwaltungsrates enthalten.                                      oder Beanstandungen Anlaß, teilt der Vorsitzende des\nWahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich\n(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sit-     mit. Wird der mitgeteilte Mangel in der Sitzung nicht beho-\nzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates.      ben, ist der Name des Bewerbers aus der Vorschlagsliste\nzu streichen.\n§ 76\n(4) Der Listenvertreter und seine Stellvertreter brauchen\nWahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates              der Vertreterversammlung nicht anzugehören. Nach der\nWahl des Vorstandes können der Listenvertreter, sein\n(1) Der Vorsitzende des Wahlauschusses eröffnet die\nStellvertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit\nerste Sitzung des Verwaltungsrates und führt ,einen\ndurch andere Personen ersetzt werden. Dazu bedarf es\nBeschluß darüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf\neiner schriftlichen Erklärung der Personen, die die Liste\noder schriftlich gewählt werden soll. Schriftlich gewählt\nunterschrieben haben, gegenüber dem Vorstand. Ist die\nwird, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ver-\nListe von mehr als zwei Personen unterschrieben worden,\nwaltungsrates dies verlangt.\nist die Erklärung von mindestens der Hälfte der Unter-\n(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschus-       zeichner zu unterschreiben.\nses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er kann aus               (5) Der Listenvertreter gibt bis zum Abschluß der Wahl\ndiesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.                        des Vorstandes für die Liste alle Erklärungen ab. Danach\n(3) Wird schriftlich gewählt, läßt der Vorsitzende des      nimmt der Listenvertreter die Aufgaben des Listenträgers\nWahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel ausge-         nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr;\nben.                                                          § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Beschlüsse\nund sonstige Mitteilungen des Vorstandes sind dem\n(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsit-\nListenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, sei-\nzenden des Wahlausschusses und von mindestens zwei\nnem Stellvertreter bekanntzugeben und bei mündlicher\nMitgliedern des Verwaltungsrates vorgenommen, die ver-\noder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen\nschiedenen Wählergruppen angehören müssen, falls in\nschriftlich zu bestätigen.\ndem Verwaltungsrat mehrere Wählergruppen vertreten\nsind.                                                             (6) Für die Durchführung der Wahl gilt die Vorschrift des\n§ 74 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.\n(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschrif-\nten des§ 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\n§78\n(6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das\nWahl des Vorsitzenden des Vorstandes\nErgebnis der Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsra-\ntes bekannt und fordert den Gewählten zur Erklärung dar-          (1) Die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes kann\nüber auf, ob er die Wahl annehme. Erklärt der Gewählte,       unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes\ndaß er die Wahl annehme, übergibt ihm der Vorsitzende         stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach der\ndes Wahlauschusses den Vorsitz des Verwaltungsrates.          Wahl des Vorstandes stattfinden.\n(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsit-        (2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt\nzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6      der Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit mög-\nSatz 1 entsprechend.                                           lich, schon am Ende der Sitzung der Vertreterversamm-\n(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenom-      lung, in der der Vorstand gewählt worden ist.\nmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlaus-           (3) Eine schriftliche Ladung muß als Tagesordnungs-\nschusses und vom Vqrsitzenden des Verwaltungsrates ZLJ         punkt die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stell-\nunterzeichnen.                                                 vertretenden Vorsitzenden des Vorstandes enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997                 1969\n(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet die    sicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung\nSitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes.         sowie von Vertrauenspersonen gelten die verfahrens-\n(5) Im übrigen gilt für die Wahl des Vorsitzenden § 74     rechtlichen Vorschriften über die Wahl des Vorstandes\nentsprechend.                                                 entsprechend.\n(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über\nVierter Abschnitt                           die Durchführung der Wahl Und die Ermittlung des Wahler-\ngebnisses erlassen.\nBekanntmachung des\nendgültigen Wahlergebnisses                                                      § 81\nZeitpunkt der Wahl\n§ 79\nBekanntmachung                              Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts\nanderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten\n(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung oder des      und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertre-\nVerwaltungsrates teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis          terversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.\nder Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\noder des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorstandes\nmit. Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlaus-                               Sechster Teil\nschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des Vor-\nstandes mit. Bei abwechselndem Vorsitz sind die Zeiträu-                                 Kosten\nme mitzuteilen, in denen die Gewählten den Vorsitz\nführen.                                                                                    §82\n(2) Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich                                Kostenträger\ngewordene Ergänzung der Vertreterversammlung oder\ndes Verwaltungsrates (§ 60 Abs. 1 in Verbindung mit              (1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des Bundes-\n§ 59 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist          wahlbeauftragten entstehenden Kosten.\nunverzüglich durchzuführen. Der Vorsitzende des Vor-             (2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der Landes-\nstandes teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis des Ergän-        wahlbeauftragten entstehenden Kosten.\nzungsverfahrens mit.\n(3) Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der\n(3) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlaus-      Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den§§ 83\nschuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest und       bis 87 nichts anderes bestimmt ist.\nmacht es öffentlich bekannt. Dabei sind Familienname,\nVorname, Geburtsjahr und Anschrift der Mitglieder der            (4) Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr aus\nVertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, des           Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nachweise in der\nVorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwal-        für sie üblichen Form zu führen. Die Wahlbeauftragten\ntungsrates, der Mitglieder des Vorstandes und des Vor-        können in die Nachweise Einsicht nehmen und beglaubig-\nsitzenden des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter anzu-    te Abschriften von Belegen verlangen.\ngeben. Bei abwechselndem Vorsitz in der Vertreterver-\nsammlung, im Verwaltungsrat oder im Vorstand ist auch                                      §83\nanzugeben, für welche Zeiträume welche Personen den\nVorsitz führen.                                                                      Erstattung von\nAuslagen des Bundeswahlbeauftragten\n(4) Bei der Bahn-Versicherungsanstalt sowie bei Be-\ntriebskrankenkassen sind in der öffentlichen Bekannt-            (1) Die Versicherungsträger haben dem Bund die nach\nmachung auch Familienname, Vorname, Geburtsjahr und           § 14 Abs. 1 entstehenden Auslagen zu erstatten. Diese\nAnschrift des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters, der   Auslagen werden auf alle Versicherungsträger nach der\ndem Verwaltungsrat angehört, anzugeben.                       Zahl der wahlberechtigten Versicherten umgelegt; soweit\n(5) Der zuständige Landeswahlbeauftragte, der Bun-         die Zahl der wahlberechtigten Versicherten nicht bekannt\ndeswahlbeauftragte und die Aufsichtsbehörde erhalten          ist, ist sie vom Bundeswahlbeauftragten zu schätzen. Bei\nunverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.               der Zahl der Wahlberechtigten bleiben in der Unfallver-\nsicherung die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 bis 14, 15 Buch-\nstabe a und b und Nr. 16 sowie Abs. 2 des Siebten Buches\nFünfter Teil                         Sozialgesetzbuch versicherten Personen außer Betracht.\nWahl von Versi-                            (2) Versicherungsträger, deren Kostenanteil bei der\nchertenältesten in der                      Kostenumlage unter 100 Deutsche Mark läge, bleiben bei\nRentenversicherung der                       der Umlage unberücksichtigt.\nArbeiter und Angestellten,                       (3) Die Versicherungsträger haben dem Bundeswahlbe-\nder Unfallversicherung und                    auftragten, bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern\nder Kranken- und Pflegeversiche-                  über den Landeswahlbeauftragten, die zur Durchführung\nrung sowie von Vertrauenspersonen                  des Erstattungsverfahrens nach Absatz 1 erforderlichen\nAngaben zu machen. Die Landeswahlbeauftragten stellen\n§80                              die Angaben der landesunmittelbaren Versicherungsträ-\nger zusammen, nehmen dazu Stellung, soweit eine Schät-\nWahlverfahren\nzung erforderlich ist oder dies aus anderen Gründen erfor-\n(1) Für die Wahl von Versichertenältesten in der Renten-   derlich erscheint, und leiten die Aufstellung dem Bundes-\nversicherung der Arbeiter und Angestellten, der Unfallver-    wahlbeauftragten zu. Der Bundeswahlbeauftragte stellt","1970             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\ndie auf die einzelnen Versicherungsträger entfallenden        die bundesunmittelbaren Versicherungsträger, für die eine\nUmlagebeträge fest und zieht die Beträge von den Versi-       Wahl mit Stimmabgabe stattgefunden hat oder die an\ncherungsträgern ein. Der zuständige Wahlbeauftragte           einem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen sind, nach\nbestimmt das Nähere.                                          dem Verhältnis der Zahl der wahlberechtigten Versicher-\nten. Ist ein Kostenträger nach Satz 1 nicht vorhanden,\n§84                               werden die Kosten auf alle bundesunmittelbaren Versi-\ncherungsträger nach der Zahl der wahlberechtigten Versi-\nAnsprüche der Gemeinden und Kreise\ncherten umgelegt. § 83 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz und\nDie Gemeinden und Kreise können für die in ihrem           Satz 3, Abs. 2 und 3 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.\nGebiet durchgeführten Wahlen Ersatz ihrer Auslagen ver-          (2) Die Kosten, die durch die Bestellung des Landes-\nlangen; laufende Personalkosten bleiben unberücksich-         wahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen\ntigt. Der Gesamtbetrag der Auslagen wird auf die an den       entsprechend Absatz 1 die Versicherungsträger, die der\nWahlhandlungen beteiligten Versicherungsträger nach           Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen. An die Stelle\nder Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahlausweis        des Bundeswahlbeauftragten tritt der zuständige Landes-\nausgestellt wurde, umgelegt. § 83 Abs. 2 gilt entspre-        wahlbeauftragte.\nchend.\n§85\nSiebter Teil\nErstattungsverfahren für\nAnsprüche der Gemeinden und Kreise                                      Schi u ßvorschriften\n(1) Anträge auf Ersatz von Auslagen müssen von den\n§88\nGemeinden innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahl-\ntag bei den Kreisen, von den Kreisen mit Anträgen, die die                 Öffentliche Bekanntmachungen\nErsatzansprüche der Gemeinden ihres Bezirkes mit\numfassen, innerhalb eines weiteren Monats bei dem Lan-\ndeswahlbeauftragten eingereicht werden. Die Landes-              (1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekannt-\nwahlbeauftragten stellen die ihnen mitgeteilten Beträge       machungen veröffentlichen\nzusammen und den Gesamtbetrag fest, bescheinigen die\n- der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,\nrechnerische Richtigkeit der Zusammenstellung und des\nGesamtbetrages und leiten die Aufstellung in doppelter        - die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder\nAusfertigung dem Bundeswahlbeauftragten zu.                      Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder\n(2) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf die einzel-      des Arbeits- oder Sozialministeriums,\nnen Versicherungsträger entfallenden Umlagebeträge fest       - der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger\nund teilt ihnen mit, welche Zahlungen von ihnen zur Erfül-       üblichen Weise,\nlung der Ansprüche der Kreise und Gemeinden zu leisten\n- das Versicherungsamt in ortsüblicher Weise.\nsind.\n(2) Daneben können die Bekanntmachungen, falls es\n(3) Der zuständige Wahlbeauftragt~ bestimmt das\nerforderlich erscheint, noch in anderer Weise veröffent-\nNähere. Er kann bei unverschuldeter Fristversäumnis\nlicht werden. Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahl-\nNachsicht gewähren.\nausschreibung auch in der Tagespresse durch eine vier-\n§86                               telseitige Anzeige veröffentlichen.\nKostenerstattung im Beschwerdeverfahren\n§89\n(1) Obsiegt der Beschwerdeführer in einem Beschwer-\ndeverfahren nach den §§ 13 und 24, hat ihm der Versiche-                           Gebührenfreiheit\nrungsträger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.           Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in dieser\nAuf Antrag setzt der Vorsitzende des Beschwerdewahl-          Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren nicht\nausschusses die Höhe des zu erstattenden Betrages fest.       erhoben.\nDie Festsetzung verpflichtet den Versicherungsträger, den\nfestgesetzten Betrag innerhalb eines Monats nach Zustel-\n§90\nlung des Feststellungsbescheides an den Beschwerde-\nführer zu zahlen.                                                                      Vordrucke\n(2) Unterliegt der Beschwerdeführer in dem Beschwer-          (1) Die Versicherungsträger und alle am Wahlverfahren\ndeverfahren und ist er Listenvertreter einer Personenverei-   Beteiligte sind berechtigt, die Vordrucke nach dem Muster\nnigung oder eines Verbandes, beschließt der Beschwer-        der Anlagen selbst herzustellen; inhaltliche Veränderun-\ndewahlausschuß auf Antrag eines Beteiligten, ob und           gen dürfen nicht vorgenommen werden.\ninwieweit die Personenvereinigung oder der Verband dem\nAntragsteller seine notwendigen Aufwendungen zu erstat-          (2) Der Bundeswahlbeauftragte trifft ergänzende techni-\nten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.             sche Bestimmungen über das Format, die Farbe, die Stär-\nke des Papiers, die Beschriftung und die sonstige\nBeschaffenheit der Vordrucke, soweit dies erforderlich ist.\n§87\n(3) Der Wahlausschuß kann sich bei der Verteilung der\nKosten der Beschwerdewahlausschüsse\nVordrucke auch der Versicherungsämter bedienen. Dje\n(1) Die Kosten, die durch die Bestellung des Bundes-       von ihm verteilten Vordrucke gelten als amtliche Vor-\nwahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen        drucke im Sinne dieser Verordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997               1971\n§ 91                              den muß, soweit nicht abweichende Regelungen (§ 2\nAufbewahrung der Wahlunterlagen\nAbs. 3 Satz 3) im Hinblick darauf geboten sind, daß es sich\num die unverzüglich durchzuführende Wahl bei nur einem\nDie Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amts-         Versicherungsträger handelt. Bei Wahlen in besonderen\ndauer der gewählten Organe aufbewahrt. Die Wahlaus-           Fällen, die ausschließlich für landesunmittelbare Versiche-\nweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahl-            rungsträger stattfinden, tritt der Landeswahlbeauftragte\nbriefumschläge können jedoch bereits zwei Monate nach         an die Stelle des Bundeswahlbeauftragten.\nAblauf der in§ 57 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-\n(2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse (§ 2\ngesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist, im\nAbs. 3 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauftragte ins-\nFalle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Mona-\nbesondere auch die in dieser Verordnung vorgesehenen\nte, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung\nFristen abkürzen.\nrechtskräftig geworden ist, vernichtet werden, soweit ihre\nAufbewahrung nicht aus besonderen Gründen geboten               (3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlverfahren nur\nist; im Zweifelsfall oder auf Antrag eines Beteiligten ent-   insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung, die\nscheidet hierüber der zuständige Wahlbeauftragte. Für die     die Wiederholungswahl notwendig macht, erforderlich ist.\nAufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei denen die\nWahlunterlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung                                     §94\nendgültig verbleiben.\nStadtstaaten-Klausel\n§92\nIn den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt\nAmtshilfe                            der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die\nim Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Verord-\nAlle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behör-\nnung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.\nden und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig\nAmtshilfe.\n§95\n§93                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nWahlen in besonderen Fällen\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Mit\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entspre-     Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wahlordnung für\nchend, wenn eine Wahl wiederholt werden oder für einen        die Sozialversicherung in der Fassung der Bekannt-\nneu errichteten Versicherungsträger besonders stattfin-       machung vom 23. Januar 1992 (BGBI. 1S. 115) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Juli 1997\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1972                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages a\\Jf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.\nPreis des Anlagebandes: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten),                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 100 Jahre Dieselmotor)\nVom 23. Juli 1997\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung                                      Die Bildseite zeigt den ersten funktionsfähigen Diesel-\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                                 motor in der Kombination von Schnittbild und Aufriß. Die\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten                                    Umschrift lautet:\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum\nJubiläum „ 100 Jahre Dieselmotor\" eine Bundesmünze                                                       ,, 100 JAHRE DIESELMOTOR\".\n(Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark                                             Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl „ 1997\",\nprägen zu lassen.                                                                       das Münzzeichen „F\" der Staatlichen Münze Stuttgart und\nDie Auflage der Münze beträgt 3,0 Millionen Stück in                                die Umschrift:\nNormalausführung (Stempelglanz) und 750 000 Stück                                                    „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nin Spiegelglanz. Die Prägung in Normalausführung erfolgt\nin der Staatlichen Münze Stuttgart. Die Prägung in                                                            10 DEUTSCHE MARK\".\nSpiegelglanz wird von allen fünf deutschen Münzämtern\nzu gleichen Teilen realisiert.                                                              Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen\ndie Münzzeichen „A\", ,,D\", ,,F\", ,,G\" und „J\".\nDie Münze wird ab 28. August 1997 in den Verkehr ge-\nbracht. Sie besteht aus einer Legierung von 625 Tausend-                                    Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\nteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen                                Inschrift:\nDurchmesser von 32,5 Milimetern und ein Gewicht von                                             ,,GEDANKEN SIND DER MOTOR DER WELT\".\n15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben\nund wird von einem schützenden glatten Randstab um-                                         Der Entwurf der Münze stammt von Hans Joa Dobler,\ngeben.                                                                                   Ehekirchen.\nBonn, den 23. Juli 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}