{"id":"bgbl1-1997-55-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":55,"date":"1997-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_55.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau","law_date":"1997-07-25T00:00:00Z","page":1942,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur Förderung\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\nVom 25. Juli 1997\nAuf Grund des Artikels 3 des Fünften Bergarbeiterwohnungsbauänderungs-\ngesetzes vom 16. April 1997 (BGBI. 1 S. 791) wird nachstehend der Wortlaut des\nGesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in\nder seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-4, veröffentlichte\nbereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1\nS. 437) und des§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des Bun-\ndesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1451),\n2. den am 28. August 1965 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. August 1965 (BGBI. 1 S. 909),\n3. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 50 des Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),\n4. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen § 23 des Gesetzes vom\n23. August 1976 (BGBI. 1 S. 2429),\n5. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 53 des Gesetzes vom\n18. Dezember,1989 (BGBI. I S. 2261),\n6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom\n23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944),\n7. den am 1. Oktober 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom\n6. Juni 1994 (BGBI. I S. 1184),\n8. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 9 des Gesetzes vom\n5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ),\n9. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 25. Juli 1997\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997                    1943\nGesetz\nzur Förderung des\nBergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau*)\nErster Teil                            a) sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues;\nAufbringung und                             b) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlen-\nVerwendung der Kohlenabgabe                                bergbaues, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nim Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder\ninfolge Arbeitsunfalls aus der Beschäftigung im Koh-\n§1\nlenbergbau ausscheiden mußten oder die nach minde-\nEinstellung der Förderung                            stens fünfjähriger Beschäftigung ohne ihr Verschulden\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues                              gegen ihren Willen ausgeschieden sind;\n(1) Die Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues aus                c) Witwen der vorgenannten Arbeitnehmer;\ndem nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember                    d) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlen-\n1996 geltenden Fassung gebildeten Treuhandvermögen                       bergbaues, die wegen einer im Zuge der Rationalisie-\nwird eingestellt.                                                         rung angeordneten oder durchgeführten Stillegung\n(2) Die zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues                    oder Teilstillegung des Kohlenbergwerks, bei dem sie\nbis zum 31. Dezember 1996 zu Lasten des Treuhandver-                      beschäftigt waren, aus der Beschäftigung im Kohlen-\nmögens eingegangenen Verpflichtungen bleiben von der                      bergbau ausgeschieden sind, und deren Witwen. Dies\nEinstellung der Förderung nach Absatz 1 unberührt und                     gilt nur, wenn den betroffenen Arbeitnehmern eine\nwerden durch die Treuhandstellen nach Maßgabe der                         anderweitige Beschäftigung - im Kohlenbergbau zu\ngetroffenen Vereinbarungen erfüllt.                                       zumutbaren Bedingungen nicht angeboten wurde. Das\nBundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und\n(3) Zur Abwicklung des Treuhandvermögens haben die                     Städtebau wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nTreuhandstellen den Überschuß der Einnahmen über die                      Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundes-\nAusgaben in Abstimmung mit dem Bundesministerium für                      ministerium für Arbeit und Sozialordnung durch\nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau jeweils zum                           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n30. Juni und 31. Dezember eines Jahres bis zur vollständi-                nähere Bestimmungen über die zumutbaren Bedin-\ngen Abwicklung des Treuhandvermögens an den Bundes-                       gungen einer Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau\nhaushalt abzuführen. Das Aufkommen aus der Fehlbele-                      nach den Gesichtspunkten des sozialen Besitzstan-\ngungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Geset-                    des, des zeitlichen Aufwandes und der räumlichen Ent-\nzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Woh-                       fernung zu einem anderweitigen Arbeitsplatz im Koh-\nnungswesen ist dem sozialen Wohnungsbau zuzuführen.                       lenbergbau zu treffen.\n(4) Aus den Überschüssen stellt der Bund für den sozia-               (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nlen Wohnungsbau in den Haushaltsjahren 1997 und 1998                  Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Wohnungsberech-\njeweils 250 Millionen Deutsche Mark, im Haushaltsjahr                 tigte, die in den durch die Verordnung bezeichneten\n1999 200 Millionen. Deutsche Mark und im Haushaltsjahr                Gebieten eine Bergarbeiterwohnung bewohnen, die Woh-\n2000 150 Millionen Deutsche Mark als Verpflichtungsrah-               nungsberechtigung für diese Wohnung nicht oder nur\nmen bereit, die im Bundeshaushaltsplan gesondert nach-                unter bestimmten Voraussetzungen verlieren, wenn sie\ngewiesen werden. Aus dem Verpflichtungsrahmen von                     nach Ablauf von fünf Jahren aus der Beschäftigung im\n250 Millionen Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 1998                Kohlenbergbau ausscheiden. In der Verordnung dürfen\nerhalten die kohlefördernden Länder einen Vorabanteil                 nur solche Gebiete bezeichnet werden, in denen in zumut-\nvon 20 vom Hundert.                                                   barer Entfernung von den Bergarbeiterwohnungen nicht\nmehr als ein Kohlenbergbauunternehmen tätig ist.\n§§2 bis3\n(weggefallen)                                                        §5\nZweckbindung der Bergarbeiterwohnungen\n§4\n(1) Bei Mietwohnungen, für die die Mittel des Treuhand-\nWohnungsberechtigte                             vermögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt worden\nsind, ist sicherzustellen, daß die Bergarbeiterwohnungen\n(1) In Wohnungen, für die die Mittel des Treuhandver-\nständig nur von Wohnungsberechtigten oder von Familien\nmögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt worden\nbewohnt werden, deren Haushaltungsvorstand woh-\nsind, sind wohnungsberechtigt\nnungsberechtigt ist oder zu deren Hausstand ein Famili-\n•) Das Gesetz gilt gemäß § 19 des Gesetzes vom 30. Juni 1959 (BGBI. 1\nenmitglied gehört, das wohnungsberechtigter Arbeitneh-\nS. 339) nicht im Saarland.                                         mer (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) ist.","1944              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997\n(2) (weggefallen)                                                                        §9\n(3) Die Vermietung oder Überlassung einer Bergarbei-                          Einzelne Wohnräume\nterwohnung darf nicht von dem Bestehen eines Arbeits-            Die in den §§ 4 bis 6 für Wohnungen getroffenen Vor-\nverhältnisses bei einem bestimmten Arbeitgeber im Koh-        schriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend.\nlenbergbau abhängig gemacht werden; eine entgegen-\nstehende Vereinbarung ist nichtig.\n§9a\n(weggefallen)\n§6\nÜberlassung von Bergarbeiterwohnungen\nzweiter Teil\n(1) Der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtig-\nVerfahrensvorschriften\nte einer Bergarbeiterwohnung darf diese Wohnung nach\nBezugsfertigkeit oder nach Freiwerden nur einem Woh-\nnungsberechtigten im Sinne des§ 4 Abs. 1 Buchstabe a, b                                §§ 10 und 11\noder c vermieten oder sonst zum Gebrauch überlassen,                                   (weggefallen)\nder ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über das\nVorliegen dieser Voraussetzungen übergibt. Die Beschei-                                     §12\nnigung wird auf Antrag von der Stelle erteilt, die von der\nTreuhandstellen\nLandesregierung bestimmt wird. Die Bescheinigung gilt\nfür die Dauer eines Jahres. Die Frist beginnt am Ersten des      Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermö-\nauf die Ausstellung der Bescheinigung folgenden Monats.       gens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundes-\nministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n(2) Eine Bergarbeiterwohnung kann auch einem Woh-\nbeauftragt (Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden\nnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d\ndem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen\noder einem Nichtwohnungsberechtigten vermietet wer-\nund Städtebau von den für das Wohnungs- und Sied-\nden,\nlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der\na) wenn dies für die Betreuung der Bergarbeiter erforder-      Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorge-\nlich ist, die in größerer Entfernung von vorhandenen       schlagen.\ngeschlossenen Wohngebieten wohnen, und wenn die\nVermietung nur vorQbergehend erfolgt; die für das                                   §§ 13 bis 15\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständigen ober-\n(weggefallen)\nsten Landesbehörden können den Anteil dieser Woh-\nnungen allgemein oder im Einzelfall bestimmen;\n§16\nb) wenn hierdurch für einen nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a                      Aufgaben der Treuhandstelle\nwohnungsberechtigten Arbeitnehmer eine andere\nWohnung freigemacht wird, die für Arbeitnehmer des           (1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen für\nKohlenbergbaues bestimmt oder nach Gesetz oder             den Bund im Rahmen einer ordnungsgemäßen\nRechtsgeschäft zur Verfügung zu halten ist.                Geschäftsführung getrennt von anderem Vermögen zu\nverwalten.\nDie Zweckbindung nach § 5 ruht in diesen Fällen nur,\nsolange die Bergarpeiterwohnung einem Wohnungs-                  (2) Die Treuhandstelle sorgt für die Durchführung der\nberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder          abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treuhandver-\neinem Nichtwohnungsberechtigten vermietet ist.                 mögen ab. Die bei der Durchführung dieser Aufgaben ent-\nstehenden notwendigen Verwaltungskosten der Treu-\n(3) Die Eigentümer von Bergarbeiterwohnungen und die        handstelle können, soweit sie nicht vom Darlehensnehmer\nsonstigen Verfügungsberechtigten können die Wohnun-            zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundesministeriums\ngen an Wohnungsuchende, die wohnungsberechtigt im             für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau aus Mitteln\nSinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder nicht wohnungs-          des Treuhandvermögens gedeckt werden.\nberechtigt sind, vermieten oder überlassen, wenn ein ört-\nlicher Wohnungsbedarf für Wohnungsberechtigte nicht                                         §17\nmehr vorhanden ist, namentlich wenn in zumutbarer Ent-\nfernung von den Bergarbeiterwohnungen eine Gelegen-                               Treuhandvermögen\nheit zur Beschäftigung im Kohlenbergbau wegfällt.                (1) Die Treuhandstelle übt die zum Treuhandvermögen\n(4) Die Zweckbindung nach § 5 schließt nicht aus, daß       gehörenden Rechte in eigenem Namen aus. Sie soll hier-\ndie Einliegerwohnung in einer Kleinsiedlung oder in einem      bei einen das Treuhandverhältnis kennzeichnenden\nEigenheim ausnahmsweise an einen Wohnungsberechtig-           Zusatz hinzufügen.\nten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nicht-        (2) Zu dem Treuhandvermögen gehören die Mittel, die\nwohnungsberechtigten vermietet wird oder der Woh-             das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und\nnungsinhaber einen Teil seiner Wohnung an einen Woh-          Städtebau bis zum 31 . Dezember 1996 nach Maßgabe\nnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d         dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1996 gel-\noder einen Nichtwohnungsberechtigten untervermietet           tenden Fassung zur Verfügung gestellt hat. Zu dem Treu-\noder überläßt.                                                handvermögen gehört auch, was die Treuhandstelle auf\nGrund eines zum Treuhandvermögen gehörenden Rech-\n§§ 7 bis 8\ntes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder\n(weggefallen)                         Entziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997                        1945\nGegenstandes oder mit Mitteln des Treuhandvermögens                        (2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium für\noder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das                  Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ausgeübt.\nTreuhandvermögen bezieht.\n(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des\n(3) Mittel, welche die Treuhandstelle darlehnsweise von               Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrech-\neinem Dritten erhält, gehören nur dann zu dem Treuhand-                  nungshof.\nvermögen, wenn das Bundesministerium für Raumord-\n§20\nnung, Bauwesen und Städtebau der Darlehnsaufnahme\nzugestimmt hat.                                                                                   (weggefallen)\n§18\nHaftung des Treuhandvermögens                                                        Dritter Teil\n(1) Die Treuhandstelle haftet Dritten mit dem Treuhand-                                       Ergänzungs-\nvermögen nur für Verbindlichkeiten, die sich auf das Treu-                                  und Schlußvorschriften\nhandvermögen beziehen; für Verbindlichkeiten aus einem\nvon der Treuhandstelle aufgenommenen Darlehen haftet\ndie Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen nur, wenn                                                  §21\ndas Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und                                      Anwendung des Ersten und\nStädtebau der Darlehnsaufnahme zugestimmt hat.                                     des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Ver-                        Die Bergarbeiterwohnungen sind öffentlich geförderte\nbindlichkeit, für welche die Treuhandstelle nicht mit dem                Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Ersten Woh-\nTreuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung                         nungsbaugesetzes oder des § 5 Abs. 1 des Zweiten Woh-\nbetrieben, so kann der Bund gegen die Zwangsvoll-                        nungsbaugesetzes, auch wenn die Mittel ausschließlich\nstreckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßord-                     für die erststellige Finanzierung gewährt werden. Die Vor-\nnung Widerspruch, die Treuhandstelle unter entsprechen-                  schriften der §§ 16 bis 19, 24, 37 bis 39 und des § 40\nder Anwendung des§ 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung                     Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes sowie die Vor-\nEinwendungen geltend machen.                                             schriften der§§ 19, 20, 23, 25 bis 26, 52, 53, 63, 75 bis 77,\n(3) Für Verbindlichkeiten, die sich auf das Treuhandver-              80, des§ 81 Satz 2 und des§ 90 Abs. 3 bis 5 des Zweiten\n,:nögen beziehen, haftet die Treuhandstelle nur mit diesem               Wohnungsbaugesetzes sind nicht anzuwenden.\nVermögen.\n(4) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung                                          §§ 22 und 23\ndes Konkursverfahrens*) über das Vermögen der Treu-                                               (weggefallen)\nhandstelle. Das Treuhandvermögen gehört nicht zur Kon-\nkursmasse*). Der Konkursverwalter*) hat das Treuhand-\nvermögen auf den Bund zu übertragen und bis zur Über-                                                  §24\ntragung zu verwalten. Von der Übertragung an haftet der                                     Bergmannswohnungen\nBund anstelle der Treuhandstelle für die Verbindlichkeiten,\nfür welche die Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen                     Auf Bergmannswohnungen im Sinne des § 3 Abs.\ngehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Konkursverfah-                   Buchstabe b des Gesetzes über Bergmannssiedlungen in\nrens*) verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich die-                 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nser Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen                  mer 2330-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nGesetzbuchs findet keine Anwendung.                                      zuletzt dUrch Artikel 54 des Gesetzes vom 18. Dezember\n1989 (BGBI. 1S. 2261) geändert worden ist, sind die Vor-\nschriften des § 4 Abs. 1 Buchstabe d und der §§ 5 und 6\n§19\ndieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich\nAufsicht über die Treuhandstellen                         aus dem Gesetz über Bergmannssiedlungen nichts ande-\nres ergibt.\n(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des\nTreuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.\n§§ 24a und 25\n*) Gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 110 des Einführungsgesetzes\nzur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) werden                              (weggefallen)\nam 1. Januar 1999 in § 18 Abs. 4 in den Sätzen 1 und 5 die Worte „des\nKonkursverfahrens\" jeweils durch die Worte „des Insolvenzverfahrens\",\nin Satz 2 das Wort „Konkursmasse\" durch das Wort „Insolvenzmasse\"                                   §26\nund in Satz 3 das Wort „Konkursverwalter\" durch das Wort „Insolvenz-\nverwalter\" ersetzt.                                                                            (Inkrafttreten)"]}