{"id":"bgbl1-1997-54-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":54,"date":"1997-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/54#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_54.pdf#page=12","order":4,"title":"Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV)","law_date":"1997-07-28T00:00:00Z","page":1936,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1936              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997\nTelekommunikations-Lizenzgebührenverordnung\n(TKLGebV)\nVom 28. Juli 1997\nAuf Grund des§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Telekommuni-                                          §3\nkationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120) in\nGebührenberechnung\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-\nfür die Lizenzklasse 3\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das\nBundesministerium für Post und Telekommunikation im              (1) Bei der Lizenzklasse 3 wird zur Gebührenberech-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,           nung zwischen Gebietslizenzen (Absätze 3 bis 5) und\ndem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes-               Linienlizenzen (Absätze 6 bis 8) unterschieden. Bei den\nministerium der Justiz und dem Bundesministerium für          Linienlizenzen wird zwischen Fernlinien- und Ortslinien-\nWirtschaft:                                                  lizenzen (Absätze 7 und 8) unterschieden.\n§1                                   (2) Gebühren für die Erteilung von Lizenzen, die kleinere\nals bundesweite Lizenzgebiete umfassen, werden nach\nGebühren                             Maßgabe der Absätze 4 bis 8 berechnet.\n(1) Für Amtshandlungen zur Erteilung von Lizenzen er-         (3) Gebietslizenzen beschreiben das Gebiet, in dem die\nhebt die Regulierungsbehörde Gebühren nach Maßgabe            lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, als geographisch\nder §§ 2 bis 4 in Verbindung mit der Anlage und Auslagen     abgegrenzte Fläche, die von einer Gebietskörperschaft\nnach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes.         (Bund, Bundesländer, Landkreise, Gemeinden) oder ver-\nDabei ist neben dem Verwaltungsaufwand für die Lizenz-        waltungsmäßig abgegrenzten Teilflächen einer Gebiets-\nerteilung auch der Aufwand für die Verwaltung der Lizenz-     körperschaft (z. B. Regierungsbezirke, Gemeindeteilorte)\nrechte und für die Kontrolle der Einhaltung der Lizenz-       abgedeckt wird. Bei Lizenzen, die ausschließlich für Über-\npflichten zu berücksichtigen.                                tragungswege für die Verteilung von Rundfunkprogram-\n(2) Für Antragsablehnungen, den Widerruf und die           men dienen sollen, können auch kleinere Gebiete als die in\nRücknahme einer Amtshandlung zur Erteilung von Lizen-         Satz 1 genannten für die Lizenz genehmigt werden.\nzen sowie in den Fällen der Zurücknahme von Anträgen             (4) Die Gebühr ist regelmäßig nach folgender Formel zu\nauf Vornahme einer Amtshandlung zur Erteilung von             berechnen:\nLizenzen werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des\nVerwaltungskostengesetzes und Auslagen nach Maßgabe            G    -  EGxGo\nG -     Eo\ndes§ 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.\n(3) Für Änderungen des Inhalts einer Lizenz, die den       Dabei bedeutet:\nLizenzumfang nicht ausschließlich einschränken, kann\nE0      Zahl der Einwohner in Deutschland,\ndie Gebührenuntergrenze der Rahmengebühren der\nLizenzklassen 1 bis 4 in der Anlage bis auf 30 Deutsche       EG = Zahl der Einwohner im Lizenzgebiet,\nMark ermäßigt werden.                                         G0      Höchstgebühr für eine Lizenz der Klasse 3 nach\n(4) Eine festzusetzende Gebühr ist auf einen ohne Rest             Abschnitt A.3 der Anlage 1,\ndurch zehn teilbaren Betrag aufzurunden. Ist für die Ge-      GG = Lizenzgebühr.\nbührenberechnung als Faktor eine Längenmaßeinheit vor-\ngegeben, sind Bruchteile der Längenmaßeinheit bis fünf        In die Berechnungsformel sind die Einwohnerzahlen ein-\nZehntel abzurunden und ab fünf Zehntel aufzurunden.           zusetzen, die für die Bundesrepublik Deutschland vom\nStatistischen Bundesamt und für das Lizenzgebiet von der\nfür dieses Gebiet zuständigen Stelle für amtliche Statisti-\n§2\nken zum Ende des zweiten dem Kalenderdatum der Lizenz-\nGebührenberechnung                         erteilung vorangehenden Kalenderjahres ermittelt worden\nfür die Lizenzklassen 1 und 2                  sind.\nFür die Lizenzklasse 1 und die Lizenzklasse 2 werden         (5) Bei Lizenzgebieten,' die überwiegend Gebiete mit\ninnerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren nach               gewerblich genutzten Flächen umfassen, wird zur Anzahl\ndem im Einzelfall erforderlichen Verwaltungsaufwand be-       der Einwohner die Anzahl der Beschäftigten auf den\nrechnet.                                                      Gewerbeflächen hinzugerechnet. Wird für mehrere Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997                 1937\nbiete, die nicht aneinander angrenzen, eine einheitliche         (8) Ortslinien sind PzP-Verbindungen, deren beide\nLizenz beantragt, wird als Gebühr die Summe der für jedes     Enden innerhalb der Grenzen eines Ortsnetzes oder einer\nGebiet nach der Formel in Absatz 4 errechneten Gebühren       Gemeinde liegen. Die Gebühr für eine Ortslinienlizenz er-\nfestgesetzt.·                                                 gibt sich aus der Addition der einzelnen Ortslinien und\nderen Festgebühren im Abschnitt B der Anlage.\n(6) Linienlizenzen sind Lizenzen, die den Bereich der\nlizenzpflichtigen Tätigkeit als geographische Punkt-zu-\n§4\nPunkt-Verbindung (PzP-Verbindung) beschreiben. PzP-\nVerbindungen können zu Verbindungsnetzen zusammen-                              Gebührenberechnung\ngeschaltet werden. Jede lizenzierte PzP-Verbindung ist                           für die Lizenzklasse 4\nbei der Gebührenberechnung in Ansatz zu bringen.                 (1) Bei der Lizenzklasse 4 wird zur Gebührenberech-\nBei Linienlizenzen wird nach Fern- und Ortslinien unter-\nnung zwischen Gebietslizenzen (§ 3 Abs. 3 bis 5) und Lini-\nschieden.\nenlizenzen (§ 3 Abs. 6 bis 8) unterschieden. Bei den Linien-\n(7) Fernlinien sind PzP-Verbindungen, die in verschie-     lizenzen wird zwischen Fernlinien- und Ortslinienlizenzen\nderren Gemeinden gelegene Teilnehmernetze oder ver-           (§ 3 Abs. 7 und 8) unterschieden.\nschiedene Ortsnetze (Netze verschiedener lizenzierter            (2) Für die Berechnung der Gebühren für Gebiets- und\nNetzbetreiber) miteinander verbinden. Die Gebühr für          Linienlizenzen gilt das für die Lizenzklasse 3 beschriebene\neine Fernlinie (GF) beträgt 600 DM/km Luftlinie und ist       Verfahren entsprechend. In die Berechnungsformel sind\nregelmäßig nach folgender Formel zu berechnen:                jeweils die Gebührenfaktoren für die Lizenzklasse 4 im\nAbschnitt A.4 und 8.2 der Anlage einzusetzen.\nGF = 600 DM/km x Luftlinienentfernung der zu verbin-\ndenden Punkte.\n§5\nDie Gebühr für eine Fernlinienlizenz ergibt sich aus der\nInkrafttreten\nAddition der einzelnen Fernlinien und den gemäß der For-\nmel nach Satz 2 dafür errechneten Fernliniengebühren,            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . August 1996\nmindestens jedoch 2 000 Deutsche Mark je Lizenz.              in Kraft.\nBonn, den 28. Juli 1997\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nIn Vertretung\nDr. Paul Laufs","1938           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997\nAnlage\n(zu§ 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\n(Gebühren für die Lizenzklassen 1 bis 4\ngemäß§ 6 Abs. 2 und§ 16 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes)\nLfd. Nr.        Amtshandlung                                                                     Gebühr in DM\nA.               Rahmengebühren für die Erteilung von Lizenzen der Lizenzklassen 1\nbis4\nErteilung einer Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für Mobil-                15000 •\nfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer                         bis\noder andere (Lizenzklasse 1)                                                      5000000\n2                Erteilung einer Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für Satel-                15000\nlitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer                   bis\noder andere (Lizenzklasse 2)                                                         30000\n3                Erteilung einer Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für Tele-                   2000\nkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Li-                       bis\nzenznehmer oder andere in einem Flächengebiet (Lizenzklasse 3)                   10600000\n4                Erteilung einer Lizenz für Sprachtelefondienst auf der Basis selbstbe-                 2000\ntriebener Telekommunikationsnetze in einem Flächengebiet (Lizenz-                          bis\nklasse 4)                                                                         3000000\nB.              Festgebühren für Einzellinien bei den Lizenzklassen 3 und 4\nErteilung einer Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für Tele-\nkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit als Punkt-zu-\nPunkt-Verbindung\na) je Ortslinie der Lizenzklasse 3                                              200, minde-\nstens jedoch 2 000\nb) je Fernlinie der Lizenzklasse 3                                            600/km Luftli-\nnienentfernung\n2                Erteilung einer Lizenz für Sprachtelefondienst über eine Punkt-zu-\nPunkt-Verbindung\na) je Ortslinie der Lizenzklasse 4                                              100, minde-\nstens jedoch 2 000\nb) je Fernlinie der Lizenzklasse 4                                                   10000"]}