{"id":"bgbl1-1997-54-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":54,"date":"1997-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/54#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_54.pdf#page=6","order":3,"title":"Neufassung der Beitragsüberwachungsverordnung","law_date":"1997-07-28T00:00:00Z","page":1930,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["1930               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Beitragsüberwachungsverordnung\nVom 28. Juli 1997\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung                    gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezem-\nzur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und                  ber 1976, BGBI. 1 S. 3845), die durch Artikel 1 Nr. 5\nder Beitragszahlungsverordnung vom 20. Mai 1997                      des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\n(BGBI. 1 S. 1137) wird nachstehend der Wortlaut der                  S. 2330) eingefügt worden sind, und des§ 98 Abs. 4\nBeitragsüberwachungsverordnung in der ab 31. Mai 1997                in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Zehnten\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                     Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes\nberücksichtigt:                                                      vom 4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450), Absatz 1\n1. die am f Juli 1989 in Kraft getretene Verordnung vom              Satz 4 und 5 angefügt durch Artikel 10 Abs. 2 Nr. 1\n22. Mai 1989 (BGBI. I S. 992),                                    des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\ns. 2330),\n2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 36\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014),,          zu 4. des§ 28p Abs. 9 Nr. 3 des Vierten Buches Sozial-\n3. den am 18. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 17 des           gesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die\nGesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229),                     Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom\n23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch\n4. den am 11. November 1995 in Kraft getretenen                      Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1995\nArtikel 1 der Verordnung vom 3. November 1995                     (BGBI. 1S. 890) neugefaßt worden ist,\n(BGBI. 1 S. 1500),\n5. den mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft getre-         zu 5. des § 28n Satz 1 Nr. 2 bis 4, 6 und 7 und des\ntenen Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb              § 28p Abs. 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nDreifachbuchstabe bbb, Nr. 3 Buchstabe a Doppel-                  - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-\nbuchstabe bb und Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a                   rung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember\nund b und Nr. 10, den mit Wirkung vom 1. Januar 1996              1976, BGBI. 1 S. 3845), von denen § 28n zuletzt\nin Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a Dop-           durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. De-\npelbuchstabe aa, bb Dreifachbuchstabe aaa und Dop-                zember 1995 (BGBI. 1 S. 1824) geändert und § 28p\npelbuchstabe cc und Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe a                Abs. 9 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom\nDoppelbuchstabe aa, Nr. 4 Buchstabe c und d, Nr. 6               30. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 890) neugefaßt worden ist,\nBuchstabe a, Nr. 7, 8 und 11 sowie den am 8. Juni 1996           sowie des § 98 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1\nin Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 5, 6 Buchstabe b, Nr. 9        Satz 2 bis 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nund 12 der Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBI. 1                  - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre\ns. 728),                  .                                      Beziehungen zu Dritten - (Artikel I des Gesetzes\nvom 4. November 1982, BGBI. I S. 1450),\n6. den am 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 76 des\nGesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) und             zu 7. des § 28n Satz 1 Nr. 2 und 7 des Vierten Buches·\n7. den am 31 . Mai 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der            Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für\nVerordnung vom 20. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1137).                     die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes\nvom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom\nzu 1. des§ 28n Nr. 6 und 7 und des§ 28p Abs. 8, auch in              15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824) geändert\nVerbindung mit Abs. 6, des Vierten Buches Sozial-             worden ist.\nBonn, den 28. Juli 1997\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997                         1931\nVerordnung\nüber die Durchführung der Beitrags-\nüberwachung und die Auskunfts- und Vorlagepflichten\n(Beitragsüberwachungsverordnung)\nErster Abschnitt                          6.   die für die Versicherungsfreiheit oder die Be-\nfreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden\nPrüfung beim Arbeitgeber                             Angaben,\n7.   das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches\n§1\nSozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und\nGrundsätze                                  zeitliche Zuordnung, ausgenommen sind Sach-\nbezüge und Belegschaftsrabatte, soweit für sie eine\n(1) Die Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des\nAufzeichnungspflicht nach dem Lohnsteuerrecht\nVierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt grundsätzlich\nnicht besteht,\nnach vorheriger Ankündigung durch die Versicherungs-\nträger. Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie         8.   das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Bei-\nmuß jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen.              tragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,\nMit Zustimmung des Arbeitgebers kann von Satz 2                      seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,\nabgewichen werden. In den Fällen des§ 98 Abs. 1 Satz 4          8a. den Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann die Prüfung                 stabe b des Altersteilzeitgesetzes,\nohne Ankündigung durchgeführt werden.\n9.   den Beitragsgruppenschlüssel,\n(2) Die Prüfer der Versicherungsträger haben sich\n10.     die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungs-\nauszuweisen. Der Arbeitgeber hat einen zur Durchführung\nbeitrag,\nder Prüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie\ndie erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu    11.     den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am\nstellen.                                                             Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitrags-\ngruppen getrennt,\n(3) Jeder Versicherungsträger, der eine Prüfung durch-\ngeführt hat, hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung     12.     die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen\nsowie in dem Fall der Anlage Nr. 5 Satz 3 die Gründe für             Daten, soweit sie in den Nummern 1 bis 10 nicht\ndas Verlangen der Prüfer in einem Bericht festzuhalten. In           enthalten sind,\nihm sind neben den für die Übersicht nach § 28p Abs. 7       13.     bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen                   der Beschäftigung.\nDaten insbesondere auch die Gründe für die fehlerhafte\nFerner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winteraus-\nBerechnung von Beiträgen und die Personen im Einzelfall\nfallgeld und das fiktive Arbeitsentgelt nach § 163 Abs. 1\nnamentlich zu nennen, für die Beiträge nachberechnet\ndes Arbeitsförderungsgesetzes anzugeben .1) Bestehen\noder zu Unrecht gezahlt und daher zu beanstanden sind.\ndie Lohnunterlagen aus mehreren Teilen, sind diese Teile\nDie Prüfberichte sind in den Fällen des § 28p Abs. 3 des     durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal zu verbinden.\nVierten Buches Sozialgesetzbuch und auf begründete           Die Angaben nach Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Satz 2 sind für\nAnforderung den Einzugsstellen zu übersenden.                jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich. Die Be-\n(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber inner-   träge nach Satz 1 Nr. 8 und 8a sind für die Meldungen zu\nhalb eines Monats nach Abschluß der Prüfung schriftlich      summieren. Berichtigungen zu den Angaben nach Satz 1\nmitzuteilen. Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur      Nr. 7 bis 11 und Satz 2 oder Stornierungen sind besonders\nnächsten Prüfung aufzubewahren.                              kenntlich zu machen. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 5, 6\nund 10 können verschlüsselt werden.\n§2                                  (2) Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1\nNr. 6 und 13 erforderlichen Angaben ersichtlich sind, sind\nLohnunterlagen                         zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Diese Unterlagen und\n(1) Der Arbeitgeber hat in den Lohnunterlagen folgende    die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung nach\nAngaben über den Beschäftigten aufzunehmen:                  § 175 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie\nein Beleg über die erstatteten Meldungen gehören zu den\n1.   den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls         Lohnunterlagen.\ndas betriebliche Ordnungsmerkmal,\n(3) Die Lohnunterlagen können mit Hilfe automatischer\n2.   das Geburtsdatum,                                     Einrichtungen oder auf Bildträgern geführt werden.\n3.  die Anschrift,\n1)  Gemäß Artikel 76 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 83 Abs. 1 des\n4.  den Beginn und das Ende der Beschäftigung,                 Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 {BGBI. 1 S. 594)\n4a. den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit,          wird am 1. Januar 1998 § 2 Abs. 1 Satz 2 wie folgt gefaßt:\n„Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und\n5.   die Beschäftigungsart,                                    die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben.\"","1932                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997\n§3                                        (5) Die Beitragsabrechnung kann mit Hilfe auto-\nBeitragsabrechnung                                 matischer Einrichtungen erstellt oder auf Bildträgern\naufgezeichnet werden.\n(1) Zur Prüfung der Vollständigkeit der Lohn- und\nGehaltsabrechnung sowie der Eintragungen im Beitrags-                                                    §4\nnachweis nach § 4 hat der Arbeitgeber für jeden Abrech-\nnungszeitraum alle Beschäftigten mit den folgenden                                    Verwendung des Beitragsnachweises\nAngaben listenmäßig und nach Einzugsstellen getrennt zu                       (1) Für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1\nerfassen, wobei die Liste entsprechend der Sortierfolge                    des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der von den\nder Lohnunterlagen zu erstellen ist:                                       Krankenkassen gestaltete Vordruck zu verwenden. Wird\n1.    dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls                        der Beitragsnachweis mit Hilfe automatischer Einrichtun-\ndem betrieblichen Ordnungsmerkmal,                                   gen hergestellt oder der Vordruck mit Hilfe automatischer\nEinrichtungen beschriftet, kann die Unterschrift entfallen.\n2.    (weggefallen)\n(2) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 ist jeweils für ein Kalen-\n3.    dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Bei-\nderjahr ein besonderer Beitragsnachweis einzureichen\ntragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,\nund als solcher zu kennzeichnen; in dem besonderen Bei-\n3a. dem Unterschiedsbetrag nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-                      tragsnachweis können die Angaben für ein Kalenderjahr\nstabe b des Altersteilzeitgesetzes,                                  zusammengefaßt werden. In den Fällen des§ 3 Abs. 3 ist\n4.    dem Beitragsgruppenschlüssel,                                        dem Beitragsnachweis eine Mitteilung des Arbeitgebers\nüber die erstatteten Beiträge beizufügen.\n5.    den Sozialversicherungstagen,\n(3) (weggefallen)\n6.    dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Bei-\ntragsgruppen getrennt.                                                  (4) Sind bei richtiger Beitragsabrechnung Angaben in\neinem Beitragsnachweis für vergangene Kalenderjahre\nFerner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winterausfall-                 zu berichtigen oder zu stornieren, ist jeweils für ein\ngeld und das fiktive Arbeitsentgelt nach § 163 Abs. 1 des                  Kalenderjahr ein neuer Beitragsnachweis unverzüglich\nArbeitsförderungsgesetzes bis zur Beitragsbemessungs-                      einzureichen. In diesem Beitragsnachweis sind nur die\ngrenze der Rentenversicherung anzugeben und zu                             Berichtigungen oder Stornierungen anzugeben. Absatz 2\nsummieren; 2) die hierauf entfallenden Beiträge zur                        Satz 1 zweiter Halbsatz gilt.\nKranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind ebenfalls\nanzugeben. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 6 sind nach                            (5) Wird der Beitragsnachweis von einem Dritten für\nBeitragsgruppen zu summieren; aus den Einzelsummen                         den Arbeitgeber erstellt und eingereicht, tritt an die Stelle\nist die Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Berichti-                    der Unterschrift des Arbeitgebers der Name und die\ngungen oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu                      Anschrift (Firmenstempel) sowie die Unterschrift des\nmachen.                                                                    Dritten. Absatz 1 Satz 2 gilt.\n(2) Wurde in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März                       (6) Berechnet die Einzugsstelle die Beiträge, hat ihr\neinmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgelt-                     der Arbeitgeber die für die Berechnung der Beiträge\nabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres                         notwendigen Angaben mitzuteilen. Absatz 2 gilt ent-\nzugeordnet, ist eine besondere Beitragsabrechnung ent-                     sprechend.\nsprechend Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn                      (7) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches\ndiese Beiträge in der Beitragsabrechnung (Absatz 1) nach                   Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind in\nKalenderjahren gesondert gekennzeichnet und summiert                       den Beitragsnachweis nicht aufzunehmen.\nwerden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Berichtigungen oder\nStornierungen, die vergangene Kalenderjahre betreffen,\nentsprechend.                                                                                            §5\nMitwirkung\n(3) In den Fällen des § 166a in Verbindung mit § 160\nAbs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes 2) gilt Absatz 2                         (1) Die Aufzeichnungen nach den §§ 2 und 3 müssen\nentsprechend.                                                              so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen\n(4) In der Beitragsabrechnung nach Absatz 1 sind                        Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über\nzusätzlich Beschäftigte mit den Angaben nach Absatz 1                      die Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers\nSatz 1 Nr. 1 und dem Arbeitsentgelt des Vierten Buches                     vermitteln können. Die Angaben sind vollständig, richtig,\nSozialgesetzbuch zu erfassen, für die Beiträge nicht                       in zeitlicher Folge und geordnet vorzunehmen.\ngezahlt werden. Sind Beitragsabrechnungen für mehrere                         (2) Bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe auto-\nEinzugsstellen zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1                 matischer Einrichtungen durchgeführt werden, hat der\ngesondert zu erfolgen.                                                     Arbeitgeber ein ordnungsmäßiges Verfahren zu gewähr-\nleisten. Das Abrechnungsverfahren ist einschließlich der\nÄnderungen zu dokumentieren. Für die Dokumentation\n2) Gemäß Artikel 76 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 83 Abs. 1 des Arbeits-\nförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594) wird am\nund Prüfbarkeit von Speicherbuchführungen gelten die in\n1. Januar 1998 § 3 wie folgt geändert:                                  der Anlage Nr. 1 bis 5 genannten Anforderungen; für\na) Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:               Abrechnungsverfahren ohne Speicherbuchführung gelten\n„Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und  sie entsprechend. Die Dokumentation ist so lange auf-\ndie hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben    zubewahren, daß die Feststellungen ·nach § 6 Abs. 4\nund zu summieren;\".\nSatz 1 und 2 getroffen werden können. Bei der Prüfung\nb) In Absatz 3 wird die Angabe .,§ 166a in Verbindung mit § 160 Abs. 1\ndes Arbeitsförderungsgesetzes\" durch die Angabe .,§ 335 Abs. 3 des  von Programmen durch Testaufgaben hat der Arbeitgeber\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                           die erforderlichen Arbeiten auszuführen und das Test-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997               1933\nergebnis den Prüfern zu übergeben. Bei der Prüfung durch     insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder\nTestaufgaben können nur gemeinsame Testaufgaben              beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder\nverwendet werden. Der Arbeitgeber kann eine Änderung         nicht, auf Verlangen vorzulegen.\nder Testaufgaben verlangen, soweit dies durch betrieb-\n(4) In den Fällen des§ 5 Abs. 2 sollen Verfahren oder\nliche Gegebenheiten begründet ist. Ist der Arbeitgeber mit   Verfahrensteile, die bereits geprüft, nicht beanstandet und\nder Verwendung von Testaufgaben nicht einverstanden          später nicht geändert worden sind, nicht erneut geprüft\noder kommt eine Prüfung von Programmen durch                 werden. Bei bereits geprüften Verfahren oder Verfahrens-\nTestaufgaben bereits aus programm- oder speichertech-\nteilen, die später geändert worden sind, kann die Prüfung\nnischen Gründen nicht in Betracht, sollen zur Vermeidung\nauf Änderungen beschränkt werden.\nvon Massenarbeiten bestimmte prüfrelevante Fallgruppen\n(Anlage Nr. 6) vom Arbeitgeber herausgesucht und aus-\ngedruckt werden (Selektion). Zusätzlich zur Selektions-                            Zweiter Abschnitt\nprüfung kann der Prüfer verlangen, daß ihm Fälle, die\nmanuell abgerechnet worden sind oder in denen das                                          §7\nbeitragspflichtige Arbeitsentgelt manuell vorgegeben\nworden ist, vorgelegt werden. Die selektierten Daten sind                     Prüfung beim Steuerberater\nden Lohn- und Gehaltsabrechnungen des laufenden                              oder bei einer anderen Stelle\nKalenderjahres zu entnehmen. Daten vergangener Kalen-           (1) Für die Prüfung bei den in § 28p Abs. 6 des Vierten\nderjahre dürfen für die Selektionsprüfung nur im Rahmen      Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten § 1\nder programm- und speichertechnischen Möglichkeiten          und § 6 entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung ist auch\ndes eingesetzten Systems verlangt werden. Die Selektions-    dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nach\nprüfung ist mit dem Arbeitgeber rechtzeitig vorzubereiten.   Abschluß der Prüfung schriftlich mitzuteilen.\nKann eine Selektionsprüfung nicht durchgeführt werden,\nsind den Prüfern die von ihnen gewünschten Lohnunter-           (2) Die §§ 2 bis 5 gelten entsprechend, soweit die\nlagen (§ 2 Abs. 1) und Beitragsabrechnungen unverzüglich     genannten Stellen solche Aufgaben übernommen haben.\nauszudrucken oder es sind lesbare Reproduktionen her-           (3) Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in\nzustellen, soweit den Prüfern die Nutzung der betrieblich    den Räumen des Versicherungsträgers bleibt unberührt.\ninstallierten Technik nicht zuzumuten ist.\n(3) Der Arbeitgeber hat die bei der Prüfung festgestell-\nten Mängel unverzüglich zu beheben; ihm kann eine\nDritter Abschnitt\nFrist gesetzt werden. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus\n§8\nVorkehrungen zu treffen, daß die festgestellten Mängel\nsich nicht wiederholen. Es kann ihm auferlegt werden, die       Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers\nordnungsmäßige Mängelbeseitigung und die getroffenen\n(1) Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten\nVorkehrungen mitzuteilen.\n§ 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 2 bis 5 und § 6 Abs. 1,\n(4) Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich      2 und 4.\nist, dürfen Unterlagen des Arbeitgebers auf Kosten der\n(2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98\nVersicherungsträger vervielfältigt werden.\nAbs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,\n(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und       gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts.\nPrüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen. Die Prüfer\nsind verpflichtet, diese Unterlagen einzusehen und eine\nversicherungs- und beitragsrechtliche Auswertung vor-                              Vierter Abschnitt\nzunehmen. Das Ergebnis ist im Prüfbericht nach § 1 Abs. 3\nfestzuhalten; im Prüfbericht sind die Gründe festzuhalten,                                 §9\nwenn von einer Auswertung abgesehen wurde. § 31\nKosten\nAbs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.\nKosten oder Verdienstausfall, die dem Arbeitgeber oder\ndem Auftragnehmer (§ 28p Abs. 6 des Vierten Buches\n§6\nSozialgesetzbuch) durch die Prüfung entstehen, werden\nUmfang                             nicht erstattet.\n(1) Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 2\nund 3 einschließlich der Unterlagen im Sinne des § 2                               Fünfter Abschnitt\nAbs. 2 sowie der Beitragsnachweise kann auf Stichproben\nbeschränkt werden.                                                              Datei der Arbeitgeber\n(2) Die Prüfung der gemeldeten Arbeitsentgelte kann\n§ 10\nauf solche Fälle beschränkt werden, in denen Unstimmig-\nkeiten bei der Abstimmung der Beiträge nach § 28k Abs. 2                            Inhalt der Datei\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht aufgeklärt\n(1) Die bei der Bundesversicherungsanstalt für An-\nwerden konnten.\ngestellte maschinell geführte Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 1\n(3) Die Versicherungsträger sind berechtigt, beim         des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält neben den\nArbeitgeber über den Bereich der Lohn- und Gehalts-          für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches\nabrechnung, jedoch nicht über den Bereich des Rech-          Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten über jeden der\nnungswesens hinaus zu prüfen. Der Arbeitgeber hat            Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber folgen-\nUnterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfer dienen,     de Angaben:","1934             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997\n1.  die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der          14.   den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers,\nzu prüfenden Stellen (Betriebsstätten des Arbeit-\n15.   die Anzahl der aktuell Beschäftigten.\ngebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung\nnach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetz-        (2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem\nbuch erstreckt),                                       zuständigen Träger der Rentenversicherung und der\nDatenstelle der Rentenversicherungsträger verarbeitet\n2.  deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefax-\nund genutzt werden.\nanschluß,\n3.  die Betriebsnummern der Einzugsstellen, mit denen         (3) Für Abfragen nach§ 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten\nder Arbeitgeber abrechnet, deren Namen, Anschrif-      Buches Sozialgesetzbuch stehen die Angaben nach\nten, Telefon- und Telefaxanschluß sowie lnstitutions-  Absatz 1 zur Verfügung.\nkennzeichen,\n§ 10a\n4.  die Angaben, welche Einzugsstellen an der nächsten\nPrüfung teilnehmen wollen,                                        Aufbau und Aktualisierung der Datei\n5.  das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt             (1) Für den Aufbau der Datei und während der Über-\ngeprüft wurde,                                         gangszeit nach Artikel 2 § 15c des Vierten Buches\n6.  das Ergebnis der Abstimmung (§ 28k Abs. 2 Satz 2       Sozialgesetzbuch übermitteln die Einzugsstellen der\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und das           Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Angaben\nabgestimmte Kalenderjahr, nach Einzugsstellen          nach § 10 Abs. 1 Nr. 13, sofern ihnen diese Angaben\ngetrennt,                                              bekannt sind. Sie übermitteln ferner das Datum, bis zu\ndem sie den Arbeitgeber zuletzt geprüft haben, oder das\n7.  das Datum der geplanten nächsten Prüfung,\nDatum der letzten Prüfung, das Ergebnis der letzten\n8.  Angaben für besondere Behandlung:                      Abstimmung sowie das abgestimmte Kalenderjahr. Die\n8.1 Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem           Pflicht zur Übermittlung des Datums, bis zu dem der\nbesonderen Prüfrhythmus,                               Arbeitgeber zuletzt geprüft worden ist, oder des Datums\nder letzten Prüfung gilt nicht für Betriebskrankenkassen.\n8.2 Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prü-\nfung und den Grund dafür,                                 (2) Für die Aktualisierung der Datei übermitteln die\nEinzugsstellen der Bundesversicherungsanstalt für An-\n8.3 Prüfung nur der Umlagen nach dem Lohnfortzah-          gestellte die Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 8.2.\nlungsgesetz,\n(3) Bei jeder Übermittlung ist die Betriebsnummer des\n9.  die Angabe, ob Meldungen durch Datenübermittlung       Arbeitgebers anzugeben.\n(§ 1 der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung)\nerstattet werden, und die Bezeichnung des hierbei         (4) Das Nähere zur Datenübermittlung, insbesondere\nverwendeten EDV-Programms,                             zum Aufbau der verwendeten Datensätze und zu den Zeit-\npunkten der Übermittlung, vereinbaren die Bundesver-\n10.  die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im\nsicherungsanstalt für Angestellte, der Verband Deutscher\nPrüfzeitraum,\nRentenversicherungsträger und die Spitzenverbände der\n11.  die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüf-      Krankenkassen.\nzeitraum,\n12.  die Bereichsnummer des für die Prüfung zu-\nständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p                           Sechster Abschnitt\nAbs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nsowie die Angabe „Trägerfirma einer Betriebskran-                         Schlußvorschriften\nkenkasse\",\n13.  die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die                                 · § 11\nder Arbeitgeber abrechnet,                                                    (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997                          1935\nAnlage\nDokumentation und Prüfbarkeit von Speicherbuchführungen\n1.  Die Speicherbuchführung muß wie jede andere                    Lesegeräte, bereitstellen. Sind alle von den Prüfern\nBuchführung von einem sachverständigen Dritten                 für eine Selektionsprüfung verlangten Daten aus\nhinsichtlich ihrer formellen und sachlichen Richtig-           Lohnunterlagen und Beitragsabrechnungen aus-\nkeit innerhalb angemessener Zeit prüfbar sein.                 gedruckt worden, ist ein weitergehendes Verlangen\nDies muß sowohl durch die Prüfbarkeit einzelner                der Prüfer besonders zu begründen und auf das\nGeschäftsvorfälle (fallweise Prüfung) als auch durch           erforderliche Maß zu beschränken. Bei jeder Prüfung\ndie Prüfbarkeit des Abrechnungsverfahrens (Ver-                sind die von den Prüfern verlangten Unterlagen nach\nfahrensprüfung) mögli_ch sein.                                 § 2 Abs. 2 unverzüglich vorzulegen oder es sind\nlesbare Reproduktionen herzustellen.\n2.  Aus der dazu erforderlichen Verfahrensdokumen-\ntation müssen Aufbau und Ablauf des Abrechnungs-        6.     Prüfrelevante Fallgruppen für die Selektionsprüfung\nverfahrens vollständig ersichtlich sein. Sie kann              sind:\nerfolgen: verbal, z.B. durch Arbeitsanweisungen,        6.1    versicherungsfreie Beschäftigte,\ngraphisch, z.B. durch Ablaufpläne, tabellarisch,\nz.B. durch Entscheidungstabellen oder an Hand des       6.2    nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragsfreie\nProgrammprotokolls in Verbindung mit den dazu                  Beschäftigte, 3)\ngehörenden Programmvorgaben.                            6.3    in der Rentenversicherung               versicherungsfreie\n3.  Die Verfahrensdokumentation muß folgende Problem-              Beschäftigte,\nbereiche beschreiben:                                   6.4    kurzzeitig Beschäftigte,\n3.1 Verarbeitungsregeln einschließlich Kontrollen und       6.5    Beschäftigte, die eine Rente wegen Erwerbs-\nAbstimmverfahren,                                              unfähigkeit oder eine Rente wegen Alters beziehen,\n3.2 Fehlerbehandlung,                                       6.6    Beschäftigte, für die in der Rentenversicherung oder\nzur Bundesanstalt für Arbeit nur der Arbeitgeber-\n3.3 Sicherung der ordnungsgemäßen Programmanwen-\nanteil zu zahlen ist,\ndung,\n6.7    bestimmte Berufsgruppen (z.B. Fahrer, Pförtner,\n3.4 Organisation der manuellen Vor- oder Nachbehand-               Praktikanten),\nlung von Daten.\n6.8 einzelne Lohnarten,\n4.  Änderungen des Abrechnungsverfahrens sind in\nder Dokumentation so zu vermerken, daß die              6.9    Einmalzahlungen, die dem Vorjahr zugeordnet\nzeitliche Abgrenzung einzelner Verfahrensversionen             worden sind,\nersichtlich ist.                                        6.10 Fälle, in denen der Arbeitgeber den Beitrag allein\n5.  Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß die                  trägt.\ngespeicherten Angaben (§§ 2 und 3) jederzeit\ninnerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht              3) Gemäß Artikel 76 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 83 Abs. 1 des\nArbeitsförderungs-Reforrngesetzes vorn 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594)\nwerden können. Er muß die dafür erforderlichen             wird am 1. Januar 1998 in der Anlage die Nummer 6.2 wie folgt gefaßt:\nDarstellungsprogramme sowie Maschinenzeiten und            „6.2 nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungsfreie\nsonstigen Hilfsmittel, z.B. Personal, Bildschirme,               Personen,\"."]}