{"id":"bgbl1-1997-54-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":54,"date":"1997-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/54#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_54.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Beitragszahlungsverordnung","law_date":"1997-07-28T00:00:00Z","page":1927,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997                1927\nBekanntmachung\nder Neufassung der Beitragszahlungsverordnung\nVom 28. Juli 1997\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur            Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nÄnderung der Beitragsüberwachungsverordnung und\nder Beitragszahlungsverordnung vom 20. Mai 1997              zu 1. des § 28n Nr. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozial-\n(BGBI. 1 S. 1137) wird nachstehend der Wortlaut der                  gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezem-\nBeitragszahlungsverordnung in der ab 31. Mai 1997                    ber 1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                     des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nberücksichtigt:                                                      S. 2330) eingefügt worden ist,\n1. die am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen §§ 1 bis 4, 8     zu 4. des § 28n Satz 1 Nr. 2 bis 4, 6 und 7 und des\nund 9 sowie die am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen             § 28p Abs. 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n§§ 5 bis 7 der Verordnung vom 22. Mai 1989 (BGBI. 1               - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-\ns. 990),                                                          rung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember\n2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 37              1976, BGBI. 1 S. 3845), von denen § 28n zuletzt\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014),                  durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. De-\nzember 1995 (BGBI. 1 S. 1824) geändert und § 28p\n3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft ge-                   Abs. 9 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom\ntretenen Artikel 16 Nr. 2 Buchstabe a sowie den am                30. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 890) neugefaßt worden\n18. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 16 Nr. 1, 2             ist, sowie des § 98 Abs. 4 in Verbindung mit\nBuchstabe b und Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Juni                   Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Zehnten Buches Sozial-\n1994 (BGBI. 1 S. 1229),\ngesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungs-\n4. den mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft ge-                  träger und ihre Beziehungen zu Dritten - (Artikel 1\ntretenen Artikel 2 Nr. 1 bis 3 sowie den am 8. Juni 1996          des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1\nin Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung vom            S. 1450),\n30. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 728),\nzu 6. des § 28n Satz 1 Nr. 2 und 7 des Vierten Buches\n5. den am 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 75 des          Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für\nGesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) und                  die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes\n6. den mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft ge-                  vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der\ntretenen Artikel 2 Nr. 1 und den am 31. Mai 1997 in              zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom\nKraft getretenen Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom               15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824) geändert\n20. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1137).                                  worden ist.\nBonn, den 28. Juli 1997\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1928               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997\nVerordnung\nüber die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung\nund Abstimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags\n(Beitragszahlungsverordnung)\nErster Abschnitt                                            Zweiter Abschnitt\nZahlungen des Arbeitgebers                                        Weiterleitung und\nAbrechnung durch die Einzugsstelle\n§1\nTag der Zahlung, Zahlungsmittel                                               §3\n(1) Die Zahlungen des Arbeitgebers oder sonstiger                                 Weiterleitung\nZahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle\n(1) Die Einzugsstelle hat an jedem Arbeitstag Aufträge\nzu leisten. Als Tag der Zahlung gilt\nzur Überweisung der nach § 28k Abs. 1 des Vierten\n1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,                   Buches Sozialgesetzbuch weiterzuleitenden Beträge\n2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder             zu erteilen. In die Aufträge sind jeweils die an diesem\nEinzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag        Arbeitstag bei der Einzugsstelle gebuchten Beträge zu\nder Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle. Bei         übernehmen; gebuchte Beträge mit einer späteren\nrückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt der           Wertstellung sind in die Aufträge zu übernehmen, die für\nBuchungstag der Einzugsstelle als Tag der Zahlung;        den Tag der Wertstellung erteilt werden. Einzugsstellen\nmit dezentralem Beitragseinzug haben die Beträge zentral\n3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der\nweiterzuleiten; als Buchungstag im Sinne des Satzes 2\nFälligkeit.\ngilt der Tag der Buchung bei der Nebenstelle. Solange\n(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel         der an einen Zahlungsempfänger weiterzuleitende Betrag\nsind nicht zugelassen.                                        5 000 Deutsche Mark nicht erreicht, kann er am Ende\n(3) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches      des Kalendermonats überwiesen werden. Ergibt sich am\nSozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im     Monatsende eine Unter- oder Überzahlung, ist diese\nSinne des Absatzes 1 und des§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5        innerhalb einer Woche auszugleichen.\nsowie Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 Satz 2 der\n(1 a) Für die Weiterleitung der Beiträge zur sozialen\nVerband.\nPflegeversicherung hat die Krankenkasse ein von Ab-\n(4) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches        satz 1 Satz 1 abweichendes Verfahren anzuwenden,\nSozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind          wenn es für die Pflegekasse wirtschaftlicher als das\nauf einem beim von der Beitragszahlung freigestellten         Überweisungsverfahren ist.\nLeistungsträger zu führenden Sachbuchkonto bei den\n(2) Der Zahlungsempfänger kann bestimmen, auf\na) Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach       welches Konto zu überweisen ist. Die Bundesanstalt\nder Satzung,\nfür Arbeit bestimmt, an welche ihrer Dienststellen weiter-\nb) Trägern der Rentenversicherung und der Bundes-             zuleiten ist. Auf Verlangen des Zahlungsempfängers sind\nanstalt für Arbeit am Tag der Fälligkeit                  die Überweisungen beschleunigt, z.B. durch Blitzgiro oder\nin Einnahme zu buchen. Ist eine Krankenkasse der              telegrafisch, vorzunehmen.\nArbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte               (3) Die Einzugsstelle behält die Vergütung für den\nAnteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem             Beitragseinzug anteilig ein. Darüber hinaus behält sie die\nentsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu               Gebühren nach Absatz 2 Satz 3 ein.\nbuchen.\n(4) Hat vor dem 31. März 1993 bei der Weiterleitung\n§2                               von Beiträgen von der Nebenstelle zur Zentrale regel-\nReihenfolge der Tilgung                     mäßig eine zeitliche Verzögerung von mindestens einem\nArbeitstag vorgelegen, gilt für die Überweisungen der\nSchuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungs-      Zentrale der auf den Tag der Buchung bei der Neben-\npflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gesamtsozial-          stelle folgende Arbeitstag als Buchungstag im Sinne\nversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geld-        des Absatzes 1 Satz 2. Diese Regelung gilt bis zum\nbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung              31. Dezember 1997.\nbestimmen, welche Schuld getilgt werden soll; der Arbeit-\ngeber kann hinsichtlich der Beiträge bestimmen, daß\nvorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt werden sollen.                                   §4\nTrifft der Arbeitgeber keine Bestimmung, werden die                                   Abrechnung\nSchulden in der in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt.\nInnerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen          (1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis\nSchulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den\nanteilmäßig getilgt.                                          Vormonat einzureichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997                      1929\n(2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenver-           (2) Die Bundesknappschaft hat für die Abstimmung\nbänden der Krankenkassen, den Trägern der Rentenver-         der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit*) die Arbeits-\nsicherung der Arbeiter, der Bundesversicherungsanstalt       entgelte, die über der für diese Beiträge maßgebenden\nfür Angestellte, der Bundesknappschaft und der Bundes-       Beitragsbemessungsgrenze liegen, nicht zu berück-\nanstalt für Arbeit vereinbarte Vordruck (Monatsabrech-       sichtigen.\nnung) zu verwenden. Wird die Abrechnung mit Hilfe\n§7\nautomatischer Einrichtungen hergestellt, muß sie dem\nAufbau des Vordrucks entsprechen.                                                  Zulässige Abweichung\n(1) Beträgt die Abweichung zwischen dem Abstim-\nmungs-Soll und dem Abstimmungs-Ist nicht mehr als\nDritter Abschnitt                       100 Deutsche Mark, gelten Beiträge und Arbeitsentgelte\nAbstimmung durch                          als abgestimmt. Bei einer höheren Abweichung gelten\ndie Einzugsstelle nach § 28k Abs. 2                Beiträge und Arbeitsentgelte als abgestimmt, wenn die\nAbweictll.mg nicht mehr als 0,25 Promille des Abstim-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nmungs-lsts beträgt. Dies gilt nicht, wenn die Abweichung\nhöher ist als 0,25 Promille der Summe von 2 500 Durch-\n§5                              schnittsentgelten (Grenzwert) und das Abstimmungs-Ist\nBegriffsbestimmungen                       den Grenzwert übersteigt. Maßgeblich ist das für das\nKalenderjahr vor dem abzustimmenden Kalenderjahr\n(1) Die Arbeitsentgelte, die den Beiträgen gemäß          bestimmte Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung.\nden Beitragsnachweisen, die ein Arbeitgeber für das\nzurückliegende Kalenderjahr der zuständigen Einzugs-            (2) Wird die nach Absatz 1 zulässige Abweichung\nstelle eingereicht hat, zugrunde liegen, bilden das Ab-      überschritten, hat die Einzugsstelle vor Absendung der\nstimmungs-Soll. Dieses ist in den Fällen des § 4 Abs. 2      Mitteilung nach § 28k Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches\nder Beitragsüberwachungsverordnung entsprechend zu           Sozialgesetzbuch dem Arbeitgeber die für die Ab-\nerhöhen oder zu vermindern.                                  stimmung nach Absatz 1 maßgebenden sowie die nach\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 berechneten Beträge mit einer\n(2) Die gemeldeten Arbeitsentgelte bilden das Ab-         Erklärungsfrist von drei Monaten schriftlich mitzuteilen.\nstimmungs-Ist. Im Fall des § 6 Abs. 2 gilt der von der\nBundesknappschaft berechnete Betrag als Abstim-\nmungs-Ist.\nVierter Abschnitt\n§6                                                    · Schlußvorschriften\nBerechnung\n§8\n(1) Die Einzugsstelle hat die nach § 4 Abs. 1 und 2 der\nBeitragsüberwachungsverordnung mitgeteilten Beiträge                                    (weggefallen)\nfür jede abzustimmende Beitragsgruppe in Arbeitsent-\ngelt umzurechnen sowie unter Berücksichtigung von § 5                                          §9.\nAbs. 1 Satz 2 das Abstimmungs-Soll und das Ab-\n(Inkrafttreten)\nstimmungs-Ist für jede abzustimmende Beitragsgruppe\nfestzustellen. Die Soll- und lstbeträge sind jeweils zu\naddieren. Die Summen sind das für § 7 Abs. 1 Satz 1          *) Gemäß Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 83 Abs. 1 des Arbeits-\nförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594)\nbis 3 maßgebende Abstimmungs-Soll und Abstimmungs-              werden am 1. Januar 1998 in § 6 Abs. 2 die Wörter „Bundesanstalt\nIst.                                                            für Arbeit\" durch das Wort „Arbeitsförderung\" ersetzt."]}