{"id":"bgbl1-1997-54-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":54,"date":"1997-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes","law_date":"1997-07-25T00:00:00Z","page":1925,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1925\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                             G5702\n1997                               Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997                                                                                              Nr. 54\nTag                                                          Inhalt                                                                                            Seite\n25. 7. 97   Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes . . . . . . . . . . . .                                                  1925\nFNA: 2125-40-1-2, 2125-5-7\nGESTA: M050\n28. 7. 97   Neufassung der Beitragszahlungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1927\nFNA: 860-4-1- 7\n28. 7. 97   Neufassung der Beitragsüberwachungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1930\nFNA: 860-4-1-8\n28.7.97     Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV)                                                                                                 1936\nFNA: neu: 900-11-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 30 und Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1939\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nVom 25. Juli 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        von Personen in der Lebensmittelhygiene durch-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                          zuführen und darüber Nachweise zu führen\nhaben,\".\nArtikel 1\n3. Die Bezeichnung des Unterabschnittes A des Siebten\nDas Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in                               Abschnittes wird wie folgt gefaßt:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993\n„Unterabschnitt A\n(BGBI. 1 S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538),                                                                 Überwachung; Durch-\nwird wie folgt geändert:                                                                              führung von Gemeinschaftsrecht\".\n1. In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Abschnitt die                   4. § 44 wird wie folgt geändert:\nBezeichnung des Unterabschnittes A wie folgt gefaßt:                           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„Unterabschnitt A                                         b) Folgender Absatz wird angefügt:\nÜberwachung; Durch-\n,,(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um\nführung von Gemeinschaftsrecht\".\neine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG)\nNr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des\n2. § 19a Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                                       Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebens-\n,,b) bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maß-                                    mittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABI. EG\nnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen                                    Nr. L 43 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu","1926               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997\nfördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung              in den Verkehr bringen, bestimmte betriebseigene\ndes Bundesrates                                             Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen\n1. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-             oder Schulungen von Personen in der Lebensmittel-\nbraucherschutz und Veterinärmedizin oder das             hygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu\nRobert Koch-Institut als zuständige Behörde             führen haben,\nbei Anzeige-, Genehmigungs- oder Zulassungs-          b) vorzuschreiben, daß über das Verarbeiten, das\nverfahren von neuartigen Lebensmitteln und                Befördern, das Lagern, das Verwerten oder das\nLebensmittelzutaten zu bestimmen sowie                   Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse, über die\n2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der           Reinigung und Desinfektion von Räumen, Anlagen,\nnach § 40 Abs. 1 zuständigen Behörden, zu                Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen\nregeln.                                                  Erzeugnisse verarbeitet, befördert, gelagert, ver-\nwertet oder in den Verkehr gebracht werden, Nach-\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen\nweise zu führen sind, sowie\".\ndes Einvernehmens der Bundesministerien für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nWirtschaft. § 40 Abs. 6 gilt für bei der Durchführung\nder in Satz 1 genannten Verfahren gewonnene                                      Artikel 3\nDaten entsprechend.\"                                       Das Bundesministerium für Gesundheit kann das\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der\nArtikel 2                            vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n§ 16 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b des Weingesetzes\nvom 8. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1467), das durch das Gesetz\nvom 9. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1346) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefaßt:                                                                  Artikel 4\n,,a} vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Erzeug-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nnisse verarbeiten, befördern, lagern, verwerten oder      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}