{"id":"bgbl1-1997-53-9","kind":"bgbl1","year":1997,"number":53,"date":"1997-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/53#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-53-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_53.pdf#page=7","order":9,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk (Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung - OrgHbMstrV)","law_date":"1997-07-23T00:00:00Z","page":1915,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997                1915\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungs-\nanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk\n(Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung - OrgHbMstrV)\nVom 23. Juli 1997\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der                11. Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                      Restaurierung von Orgeln und Harmonien, insbeson-\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des            dere nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten,\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-\n12. Kenntnisse der berufsbezogenen Bestimmungen und\nändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des\nNormen sowie der berufsbezogenen Vorschriften des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\nUmwelt- und des Denkmalschutzes,\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-              13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-               Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\ndesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und          14. Anfertigen von Dispositionen und dazugehörigen\nTechnologie:                                                          Mensuren,\n15. Entwerfen, Skizziereh und Berechnen,\n1. Abschnitt                          16. Anfertigen und Lesen von Entwurfs- und Fertigungs-\nBerufsbild                                 zeichnungen, Grundrißplänen und Raumskizzen,\n17. Bestimmen und Prüfen der Werkstoffe,\n§1\n18. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen,\nBerufsbild                                 Hobeln, Bohren, Stemmen, Fräsen, Furnieren und\nSchleifen,\n(1) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                               19. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen,\ninsbesondere Holz- und Metallverbindungen,\n1. Disposition, Entwurf, Planung, Mensuration, Herstel-\nlung, Montage, Intonation und Stimmung von Orgeln           20. Anfertigen von Instrumententeilen, insbesondere von\nund Harmonien,                        -                           Pfeifen,\n2. Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von           21. Bearbeiten von Oberflächen,\nOrgeln und Harmonien.                                       22. Zusammenbauen von Orgeln und Harmonien sowie\n(2) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind                    deren Teilen,\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:               23. Intonieren von Orgeln und Harmonien,\n1. Kenntnisse der Orgeln und Harmonien,                       24. Stimmen von Orgeln und Harmonien, insbesondere\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-                  Legen von Stimmungen verschiedener Systeme,\nstoffe,                                                  25. Pflegen von Orgeln und Harmonien,\n3. Kenntnisse der berufsbezogenen Gütebestimmun-               26. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\ngen,\nWerkzeuge, Geräte und Maschinen.\n4. Kenntnisse der Funktionsweisen der verschiedenen\nSysteme von Orgeln und Harmonien,\n5. Kenntnisse der mechanischen, pneumatischen und                                         2. Abschnitt\nelektrischen Trakturen sowie der Anwendungsmög-                         Prüfungsanforderungen in den\nlichkeiten elektronischer Bauelemente,\nTeilen I und II der Meisterprüfung\n6. Kenntnisse der Disposition, des Entwurfs, der Pla-\nnung, der Mensuration, der Herstellung, der Montage,                                     §2\nder Intonation und der Stimmung von Orgeln und\n. Harmonien,                                                              Gliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\n7. Kenntnisse der berufsbezogenen Bau- und Stilkunde,\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\n8. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musik-\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\ninstrumentengeschichte,\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\n9. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,                 lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n10. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbe-                  (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit nach § 3\nsondere Mechanik, Pneumatik, Elektrik, Akustik und       Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll nicht länger als 60 und die nach § 3\nStatik,                                                   Abs. 1 Nr. 3 nicht länger als 200 Arbeitstage, die Aus-","1916               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997\nführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden            (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\ndauern.                                                        und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nkonnten.\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                                          §5\nPrüfung\n§3\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nMeisterprüfungsarbeit\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend      fungsfächern nachzuweisen:\ngenannten Arbeiten anzufertigen:\n1. Technische Mathematik:\n1. Konstruktion, Berechnung und Bau eines mindestens\na) Hebel-, Winkel-, Übersetzungs- und Kräfteberech-\neinmanualigen Orgelpositivs mit mindestens drei Regi-\nnungen,\nstern und einem Tonumfang von C bis f3; dabei sind die\nWindlade für die Register, die Spielmechanik, der Balg          b) Berechnung von Windanlagen, Ventilen und Wind-\nund die Drossel sowie ein Register mit Pfeifen aus Holz             steuerungen sowie Windverbrauchsberechnungen,\nund Metall herzustellen; anschließend ist das Instru-           c) Berechnung von elektrischen Widerständen, Strö-\nment spielfertig zu montieren, zu intonieren und zu                 men, Spannungen und Leistungen,\nstimmen,\nd) statische Berechnungen, insbesondere von Ge-\n2. Bau eines einmanualigen Harmoniums mit einem mas-                    wichtsverteilung und Lastpunkten,\nsiven Holzgehäuse und mindestens zwei Spielen;\ne) Mensuration,\ndabei ist die Windanlage und die Spielmechanik herzu-\nstellen, die Zungenplatten können vorgefertigt sein;            f) Schallberechnungen,\nanschließend ist das Instrument spielfertig zu montie-          g) Flächen-, Volumen- und Körperberechnungen, ins-\nren, zu intonieren und zu stimmen,                                  besondere Abwicklungen;\n3. Konstruktion, Berechnung und Bau einer mindestens           2. Fachtechnologie:\nzweimanualigen Orgel mit Pedal und einem Tonum-\na) Dispositionen, Mensuren und Intonation,\nfang für di~ Manuale von C bis f3; dabei sind minde-\nstens eine Manualwindlade für die Register, die Spiel-          b) Funktionsweisen und Bearbeitung von berufsbezo-\nmechanik, der Balg und die Drossel sowie ein Register               genen Instrumententeilen,\nmit Pfeifen aus Holz und Metall herzustellen; an-               c) Konstruktion und Zusammenbau,\nschließend ist das Instrument spielfertig zu montieren,\nzu intonieren und zu stimmen.                                   d) Restaurierung von Orgeln und Harmonien,\n(2) Der Prüfling hat vor .Anfertigung der Meisterprü-            e) berufsbezogene Physik, insbesondere Mechanik,\nfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Beschrei-                  Pneumatik, Elektrik, Akustik und Statik,\nbung des Instruments zur Genehmigung vorzulegen. Nach               f) berufsbezogene Bestimmungen und Normen sowie\nGenehmigung sind die Werkzeichnungen, die Berechnun-                    berufsbezogene Vorschriften des Umwelt- und des\ngen, die Materiallisten und die Vorkalkulation für das kom-             Denkmalschutzes,\nplette Instrument anzufertigen.                                     g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\n(3) Die Beschreibung des Instruments, die Werkzeich-                 und des Arbeitsschutzes;\nnungen, die Berechnungen, die Materiallisten sowie die         3. Werkstoffkunde:\nVor- und Nachkalkulation für das komplette Instrument\nsind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu                 Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,\nberücksichtigen.                                                    Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-\nbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;\n§4                                 4. Bau- und Stilkunde, Musik- und Musikinstrumenten-\nArbeitsprobe                                 geschichte, Musiktheorie:\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-           a) Baukunde, insbesondere Denkmalpflege.,\nten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1          . b) Stilkunde,\nund 5, auszuführen:\nc) Musik- und Musikinstrumentengeschichte,\n1. Intonieren einer Oktave bei Zungenpfeifen,                       d) Musiktheorie;\n2. Anfertigen und Intonieren von sechs Metallpfeifen,          5. Kalkulation:\n3. Aufschneiden und Intonieren von zwei Oktaven Metall-             Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\npfeifen,                                                        Preisbildung wesentlichen Faktoren.\n4. Anfertigen und Intonieren von sechs Holzpfeifen,               (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\n5. Legen einer gleichstufigen Temperierung nach Gehör,         führen.\n6. Belegen der Ecke eines Faltenbalges,                           (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\n7. Ermitteln und Beheben von mechanischen, elektri-\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nschen und pneumatischen Störungen,\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n8. Anfertigen einer Metall- und einer Holzverbindung.          werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997              1917\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf                                      §7\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens                            Weitere Anforderungen\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nAbsatz 1 Nr. 2.\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n3. Abschnitt                                                        §8\nInkrafttreten\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.\n§6                                Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des\nOrgel- und Harmoniumbauer-Handwerks vom 8. Januar\nÜbergangsvorschrift                        1969 (BGBI. 1S. 51) außer Kraft.\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-         (2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung wei-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften         ter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegen-\nzu Ende geführt.                                               stände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.\nBonn, den 23. Juli 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Satzung\nder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nVom 23. Juli 1997\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung\neiner Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994\n(BGBI. 1 S. 2018, 2019) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten:\nArtikel 1\n§ 7 Abs. 7 Satz 1 der Anlage zu der Verordnung über die Satzung der\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 29. September 1994\n(BGBI. 1 S. 2780) wird wie folgt gefaßt:\n„Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach den\nRichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mit-\nglieder von Beiräten, J,\\usschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen\nim Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBI. S. 515), zuletzt geändert\ndurch das Rundschreiben des Bundesminister,iums der Finanzen vom 19. März\n1997 (GMBI. S. 172).\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.\nBonn, den 23. Juli 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997    1919\nVerordnung\nüber den Betrieb von Küstenschiffahrt durch norwegische Seeschiffe\nVom 23. Juli 1997\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die\nKüstenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994\n(BGBI. 1S. 2809, 3499) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n§1\nSchiffe, die im Königreich Norwegen registriert sind und unter seiner Flagge\nfahren, werden den Schiffen des§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Küsten-\nschiffahrt gleichgestellt. Unbeachtlich ist, ob ein Schiff die Voraussetzungen für\ndie Zulassung zur Seekabotage im eigenen Land erfüllt.\n§2\nAuf Schiffe im Sinne des § 1 ist § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Schiffssicherheits-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1\nS. 3281, 3532), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 880)\ngeändert worden ist, anzuwenden.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. Juli 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke","1920                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997\nVerordnung\nzur Änderung der Nutzungsentgeltverordnung\nVom 24. Juli 1997\nAuf Grund des Artikels 232 § 4 Abs. 2 des Einführungs-            Erkenntnissen über eine ausreichende Anzahl von ver-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der durch An-                gleichbaren Grundstücken mit nach dem 2. Oktober\nlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des              1990 vereinbarten Entgelten fehlt. Der Bodenwert ist\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung                auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung des\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                   Grundstücks zu ermitteln.\"\n(BGBI. 1990 II S. 885, 944) eingefügt worden ist, verordnet\ndie Bundesregierung:                                            2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\n,,(1) Will der überlassende das Nutzungsentgelt\nDie Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993                      nach dieser Verordnung erhöhen, so hat er dies\n(BGBI. 1S. 1339) wird wie folgt geändert:                               dem Nutzer für jede Erhöhung schriftlich zu\nerklären. Die Erhöhung ist schriftlich zu erläutern.\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                         Dabei ist anzugeben, daß mit dem Erhöhungsver-\n,,§3                                    langen die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten\nwerden; wird dies mit dem Hinweis auf entspre-\nSchrittweise Entgelterhöhung\nchende Entgelte für die Nutzung einzelner ver-\nbis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte\ngleichbarer Grundstücke begründet, so genügt die\n(1) Die Entgelte dürfen, soweit sich nicht aus den .             Benennung von drei Grundstücken.\"\n§§ 4 und 5 etwas anderes ergibt, schrittweise bis zur\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nHöhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden. Zur\nangemessenen Gestaltung der Nutzungsentgelte darf                     ,,(3) Ist streitig, ob das verlangte Entgelt die Gren-\ndie Erhöhung in folgenden Schritten vorgenommen                     ze der ortsüblichen Entgelte einhält, so trifft die\nwerden:                                                             Beweislast den überlassenden.\"\n1. ab dem 1. November 1993 auf das Doppelte der am\n2. Oktober 1990 zulässigen Entgelte, jedoch minde-      3. § 7 erhält folgende Fassung:\nstens auf 0, 15 Deutsche Mark, bei baulich genutz-                                          ,,§ 7\nten Grundstücken auf 0,30 Deutsche Mark je Qua-\nGutachten und Auskünfte\ndratmeter Bodenfläche im Jahr,\nüber die ortsüblichen Entgelte\n2. ab dem 1. November 1994 auf das Doppelte der\n(1) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach\nsich nach Nummer 1 ergebenden Entgelte,\n§ 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete und örtlich\n3. ab dem 1. November 1995 auf das Doppelte der                 zuständige Gutachterausschuß ein Gutachten über die\nsich nach Nummer 2 ergebenden Entgelte,                     ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar ge-\n4. ab dem 1. November 1997 höchstens um die Hälfte              nutzte Grundstücke zu erstatten. Auf Verlangen hat er\nder sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte,                 in anonymisierter Form Auskunft über die in seinem\nGeschäftsbereich vereinbarten Entgelte unter Angabe\n5. ab dem 1. November 1998 jährlich höchstens um\nder Gemarkung zu erteilen, in der die Grundstücke lie-\nein Drittel der sich nach Nummer 3 ergebenden Ent-\ngen.\ngelte.\n(2) Die Gemeinden haben auf Verlangen dem Gut-\n(2) Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem\nachterausschuß Auskunft über die vereinbarten Nut-\n2. Oktober 1990 in der Gemeinde oder in vergleichba-\nzungsentgelte in anonymisierter Form zu erteilen.\"\nren Gemeinden für vergleichbar genutzte Grundstücke\nvereinbart worden sind. Für die Vergleichbarkeit ist die\ntatsächliche Nutzung unter Berücksichtigung der Art                                         Artikel 2\nund des Umfangs der Bebauung der Grundstücke\nmaßgebend.                                                                                Inkrafttreten\n(3) Das ortsübliche Entgelt kann aus einer Verzin-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsung des Bodenwertes abgeleitet werden, wenn es an          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Juli 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997  1921\nErste Verordnung\nzur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung\nVom 25. Juli 1997\n.\nAuf Grund des§ 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1065) verordnet die Bundes-\nregierung:\nArtikel 1\nDie Auslandszuschlagsverordnung vom 18. März 1997 (BGBI. 1 S. 523, 1061)\nwird wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt IV Nr. 5 der Anlage 1 wird die Befristung „bis 31. 7. 1997\" durch\ndie Befristung „bis 31.12.1998\" ersetzt.\n2. Dem Abschnitt I der Anlage 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:\n,,6  Schweiz    Basel    1 (eins)\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel"]}