{"id":"bgbl1-1997-53-8","kind":"bgbl1","year":1997,"number":53,"date":"1997-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/53#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-53-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_53.pdf#page=4","order":8,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Klavier- und Cembalobauer-Handwerk (Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung - KlaCbMstrV)","law_date":"1997-07-23T00:00:00Z","page":1912,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1912              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungs-\nanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Klavier- und Cembalobauer-Handwerk\n(Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung - KlaCbMstrV)\nVom 23. Juli 1997\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-         8. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  9. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbeson-\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\ndere Mechanik, Akustik und Statik,\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2256) geän-\ndert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des      10. Kenntnisse der Mensuration sowie der berufsbezo-\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975               genen Normen,\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-        11. Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-               Restaurierung von Tasteninstrumenten mit Saiten,\nministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und       12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, ins-\nTechnologie:                                                      besondere des Umweltschutzes,\n13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n1. Abschnitt\n14. Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und\nBerufsbild                                Qualitätsmanagement,\n15. Entwerfen, Berechnen und Anfertigen von Konstruk-\n§1                                    tionszeichnungen,\nBerufsbild                            16. Bestimmen und Prüfen der Werkstoffe,\n(1) Dem Klavier~ und Cembalobauer-Handwerk sind            17. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen,\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                                 Bohren, Stemmen, Fräsen, Biegen von Zargen,\n1. Entwurf, Planung, Konstruktion, Herstellung, Stim-             Furnieren, Schleifen und Polieren,\nmung und Intonation von Tasteninstrumenten mit            18. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen,\nSaiten, insbesondere Klaviere, Flügel, Cembali und            insbesondere durch Schrauben, Stiften, Dübeln,\nHammerklaviere,                                               Leimen und Kleben,\n2. Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von         19. Anfertigen und Bearbeiten von Instrumententeilen,\nTasteninstrumenten mit Saiten, insbesondere Klaviere,     20. Herstellen der Aaste mit Resonanzboden oder des\nFlügel, Kielinstrumente, Clavichorde und Hammer-              Korpus bei historischen Instrumenten,\nklaviere.\n21. Bearbeiten und Aufpassen der Gußplatte,\n(2) Dem Klavier- und Cembalobauer-Handwerk sind\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:             22. Anfertigen und Aufziehen des Saitenbezuges sowie\nVorstimmen,\n1. Kenntnisse der Tasteninstrumente mit Saiten,\n23. Umleimen und Einpassen der Gehäuseteile,\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\nstoffe,                                                 24. Anschlagen von Scharnieren und Beschlägen,\n3. Kenntnisse der berufsbezogenen Gestaltungs- und          25. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,\nFormenlehre,                                            26. Einbauen sowie Vor- und Fertigregulieren der spiel-\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen            Werkzeuge,         technischen Einrichtungen,\nMaschinen und Anlagen,                                  27. Ausführen gleichstufiger und historischer Stimmun-\n5. Kenntnisse der Planung, der Konstruktion und der             gen, Intonieren und Anspielen,\nHerstellungstechniken für Tasteninstrumente mit         28. Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge und Vorrich-\nSaiten,                                                     tungen,\n6. Kenntnisse in der Anwendung elektronischer Bau-          29. Pflegen und Instandhalten von Tasteninstrumenten\nelemente,                                                   mit Saiten,\n7. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musik-         30. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\ninstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,                 Werkzeuge, Geräte und Maschinen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997               1913\n2. Abschnitt                           1. Zeichnen und Anfertigen eines Instrumententeils,\nPrüfungsanforderungen in den                       2. Fügen, Verleimen und Aushobeln eines Resonanz-\nTeilen I und II der Meisterprüfung                       bodenteiles,\n3. Aushobeln, Aufleimen und Abstechen von Rippen,\n§2                                4. Schiften, Anreißen, Bohren, Abstechen und Bestiften\neines Stegteils,\nGliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                  5. Berechnen, Spinnen und Aufziehen von Baßsaiten,\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen     6. Tuchen und Achsen von Mechanikgliedern,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung             7. Erneuern eines Untertastenbelages,\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\n8. Erneuern eines Tastenbodens,\nlings nach Möglichkeit berücksichigt werden.\n9. Durchführen einer Furnierarbeit,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als 14 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-           10. manuelles Bearbeiten von Oberflächen, insbesondere\nprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.                             mit Pinsel, Ballen und Spritzpistole,\n11. Beziehen eines historischen und eines modernen\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nTasteninstrumentes,\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                             12. Erneuern von Pedalschalen,\n13. Anfertigen einer Holzverbindung.\n§3                                 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nMeisterprüfungsarbeit                       und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend        konnten.\ngenannten Arbeiten anzufertigen:\n§5\n1. Bau eines spielfertigen Klavjers aus vorgefertigten Tei-\nlen oder Generalreparatur eines Klaviers; dabei sind                                  Prüfung\nder Saitenbezug aufzuziehen sowie eine neue Spiel-                   der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nmechanik und Klaviatur einzubauen; anschließend ist\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\ndas Instrument zu stimmen und zu intonieren,\nfungsfächern nachzuweisen:\n2. Bau eines spielfertigen Flügels aus vorgefertigten            1. Technische Mathematik:\nTeilen oder Generalreparatur eines Flügels; dabei sind\nder Saitenbezug aufzuziehen sowie eine neue Spiel-              a) Klaviatur-, Mechanik-, Hebel- und Winkelberech-\nmechanik, Klaviatur und Dämpfung einzubauen;                       nungen,\nanschließend ist das Instrument zu stimmen und zu               b) statische Berechnungen,\nintonieren,\nc) Mensuration,\n3. Bau eines spielfertigen zweimanualigen Cembalos aus              d) akustische Berechnungen,\nvorgefertigten Teilen; dabei sind der Saitenbezug auf-\nzuziehen sowie die Klaviaturen, Springerrechen und              e) Flächen-, Volumen- und Körperberechnungen, ins-\nSpringer einzubauen; anschließend ist das Instrument                besondere Abwicklungen;\nzu stimmen und zu intonieren,                               2. Fachtechnologie:\n4. Bau eines spielfertigen Hammerklaviers aus vorgefer-             a) Herstellungstechniken für Tasteninstrumente mit\ntigten Teilen; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen               Saiten,\nsowie die Klaviatur, Spielmechanik und Dämpfung ein-\nb) Gestaltungs- und Formenlehre,\nzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen\nund zu intonieren.                                              c) Instandhaltung und Restaurierung von Tasten-\ninstrumenten mit Saiten,\n(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Berechnun-\ngen, die Konstruktionszeichnungen, die Materiallisten               d) berufsbezogene Physik, insbesondere Raum- und\nsowie die Vorkalkulation für ein komplettes Instrument                  Bauakustik,\nvorzulegen.                                                         e) Schallabstrahlungselemente, insbesondere Reso-\n(3) Die Berechnungen, die Konstruktionszeichnungen,                  nanzboden und -körper,\ndie Materiallisten sowie die Vorkalkulation für ein kom-            f) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere des\nplettes Instrument sind bei der Bewertung der Meister-                  Umweltschutzes,\nprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\ng) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nund des Arbeitsschutzes,\n§4                                   h) Produkthaftung und Qualitätsmangement;\nArbeitsprobe                          3. Werkstoffkunde:\n(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend                  Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,\ngenannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Num-               Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-\nmer 1, auszuführen:                                                 bezogenen Werk- und Hilfsstoffe;","1914                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997\n4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte,                                   3. Abschnitt\nMusiktheorie:\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\na) Stilkunde,\n§6\nb) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbe-\nÜbergangsvorschrift\nsondere der Tasteninstrumente mit Saiten,\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nc) Musiktheorie;                                            fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\n5. Kalkulation:                                                 zu Ende geführt.\n§7\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.                                            Weitere Anforderungen\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nführen.\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger     12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils gelten-\nals acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als    den Fassung.\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll                                  §8\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nInkrafttreten\nwerden.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf          Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens          Klavier- und Cembalobauer-Handwerks vom 8. Januar\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                      1969 (BGBI. 1 S. 49) außer Kraft.\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II         (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach           weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegen-\nAbsatz 1 Nr. 2.                                                 stände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.\nBonn, den 23. Juli 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger"]}