{"id":"bgbl1-1997-53-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":53,"date":"1997-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-53-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_53.pdf#page=2","order":7,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung","law_date":"1997-07-22T00:00:00Z","page":1910,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1910                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Preisangabenverordnung\nVom 22. Juli 1997\nAuf Grund des § 1 des Preisangabengesetzes vom                        Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen\n3. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1429) verordnet das                         aufzulegen oder· jedem Gast vor Entgegennahme\nBundesministerium für Wirtschaft:                                        von Bestellungen und auf Verlangen bei Ab-\nrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen.\nWerden Speisen und Getränke gemäß § 2 Abs. 1\nArtikel 1                                  angeboten, so muß die Preisangabe dieser Vor-\nschrift entsprechen.\"\nDie Preisangabenverordnung vom 14. März 1985\n(BGBI. 1 S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 9 des               c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1870), wird wie                   ,,Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preis-\nfolgt geändert:                                                          verzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die\nwesentlichen angebotenen Speisen und Getränke\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                          ersichtlich sind.\"\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts-                  ,,(3) In Beherbergungsbetrieben ist\nmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren\noder Leistungen anbietet oder als Anbieter von                  1. in jedem Zimmer ein Preisverzeichnis anzubrin-\nWaren oder Leistungen gegenüber Letztver-                            gen, aus dem der Zimmerpreis und gegebenen-\nbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die                    falls der Frühstückspreis ersichtlich sind, und\nPreise anzugeben, die einschließlich der Umsatz-                2. beim Eingang oder bei der Anmeldestelle\nsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig                    des Betriebes an ·gut sichtbarer Stelle ein Ver-\nvon einer Rabattgewährung zu zahlen sind (End-                       zeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem\npreise).\"                                                            die Preise der im wesentlichen angebotenen\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                        Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis\nersichtlich sind.\"\n,,(3) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder\nLeistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert,         e) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen; die bis-\nso ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware                  herigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4\noder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag                   und 5.\nzu bilden.\"\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 2       4. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nNr. 1\" durch ,,§ 99 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.                  ,,An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszu-\nzeichnen, daß sie\n2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                 1. für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,\n,,(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten               2. auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellen-\noder auf Bildschirmen angeboten werden, sind da-                     bereich einfahrenden Kraftfahrer\ndurch auszuzeichnen, daß di~ Preise unmittelbar bei\nden Abbildungen oder Beschreibungen der Waren                    deutlich lesbar sind.\"\noder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusam-\nmenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben               5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nwerden.\"\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                         „ 1. auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und\nAntiquitäten im Sinne des Kapitels 97 des\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                   Gemeinsamen Zolltarifs;\".\n,,Gaststätten, Beherbergungsbetriebe\".             b) Nummer 4 wird aufgehoben. In Nummer 3 wird das\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   Semikolon durch einen Punkt ersetzt.\n,,(1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in\ndenen Speisen oder Getränke angeboten werden,           6. In § 8 Abs. 1 Nr. 5 wird nach den Worten „entgegen § 1\"\nsind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben.          die Verweisung „Abs. 3 oder\" eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997           1911\n7. § 8 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:                          (2) Bei Waren und Leistungen, deren Preise auf\nGrund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemes-\n„8. des§ 5 über das Aufstellen, das Vorlegen oder das\nsen werden, die durch Gesetz oder auf Grund eines\nAnbringen von Preisverzeichnissen oder des § 5\nGesetzes festgesetzt oder behördlich genehmigt sind,\nAbs. 1 Satz 3 und Abs. 4 über das Angeben von\nPreisen,\".                                               können bis zum letzten Tag des auf die Verkündung\nfolgenden sechsten Kalendermonats die Preise in der\nfestgesetzten oder genehmigten Form angegeben\n8. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nwerden.\"\n,,§9\nÜbergangsregelungen                       9. § 10 wird gestrichen.\n(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind an\nTankstellen auf Bundesautobahnen bis zum letzten\nTag des auf die Verkündung folgenden sechsten                                       Artikel 2\nKalendermonats die Kraftstoffpreise mindestens so\nauszuzeichnen, daß sie für den in den Tankstellen-           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nbereich eingefahrenen Kraftfahrer deutlich lesbar sind.    Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juli 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}