{"id":"bgbl1-1997-53-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":53,"date":"1997-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/53#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_53.pdf#page=13","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung","law_date":"1997-07-25T00:00:00Z","page":1921,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997  1921\nErste Verordnung\nzur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung\nVom 25. Juli 1997\n.\nAuf Grund des§ 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1065) verordnet die Bundes-\nregierung:\nArtikel 1\nDie Auslandszuschlagsverordnung vom 18. März 1997 (BGBI. 1 S. 523, 1061)\nwird wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt IV Nr. 5 der Anlage 1 wird die Befristung „bis 31. 7. 1997\" durch\ndie Befristung „bis 31.12.1998\" ersetzt.\n2. Dem Abschnitt I der Anlage 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:\n,,6  Schweiz    Basel    1 (eins)\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","1922                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Bauwirtschaft-Ausbildungsverordnung\nVom 25. Juli 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                2. Vertiefung der besonderen beruflichen Fachbildung\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt                         nach Nummer 1 in überbetrieblichen Ausbildungs-\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                          stätten in 1 Monat.\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des\n(3) Die Berufsausbildung in den Ausbildungs-\n§ 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der\nberufen der Handwerksordnung (§ 2) ist ~ie folgt zu\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1                    gliedern:\nS. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist,              1. berufliche Grundbildung nach Absatz                          Nr.\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-                      Buchstabe a,\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und                 2. berufliche Grundbildung nach Absatz                          Nr.\ndem Orga~isationserlaß vom 17. November 1994                               Buchstabe b,\n(BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                  3. berufliche Fachbildung nach Absatz                           Nr. 2\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:                      Buchstabe a,\n4. berufliche Fachbildung nach Absatz 1 Nr. 2\nBuchstabe b,\nArtikel 1\n5. besondere berufliche Fachbildung nach Absatz 2\nDie Bauwirtschaft-Ausbildungsverordnung vom 8. Mai                      Nr. 1,\n1974 (BGBI. 1 S. 1073), zuletzt geändert durch § 12 der\n6. Vertiefung der besonderen beruflichen Fachbildung\nVerordnung vom 9. September 1985 (BGBI. 1 S. 1905),\nnach Absatz 2 Nr. 2.\nwird wie folgt geändert:\n(4) Die Berufsausbildung in überbetrieblichen\nAusbildungsstätten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,\n1. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nAbsatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 2 Nr. 2 in\n,,§4                                  den Ausbildungsberufen im Bereich der Industrie (§ 1)\nGliederung der Berufsausbildung                      und in den Ausbildungsberufen der Handwerksord-\nnung(§ 2) dauert insgesamt 31 bis 37 Wochen.\n(1) Die Berufsausbildung in den Ausbildungs-\nberufen Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter                       (5) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufs-\nund Tiefbaufacharbeiter ist wie folgt zu gliedern:                ausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte\nanzurechnen.\"\n1. im ersten Ausbildungsjahr:\na) berufliche Grundbildung in überbetrieblichen         2. In§ 5 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:\nAusbildungsstätten in 16 bis 20 Wochen,\n,,(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2\nb) berufliche Grundbildung in der betrieblichen              Buchstabe a)\".\nAusbildungsstätte in 32 bis 36 Wochen; darin\nenthalten ist der Unterricht in der Berufsschule;\n3. Die Anlagen 1, 2 und 3 werden wie folgt geändert:\n2. im zweiten Ausbildungsjahr:\na) An die Überschrift zu Abschnitt I werden jeweils die\na) berufliche Fachbildung in überbetrieblichen                    Angabe,,*)\" und eine Fußnote mit folgendem Text\nAusbildungsstätten in 11 bis 13 Wochen,                       angefügt:\nb) berufliche Fachbildung in der betrieblichen                    ,,') Die überbetriebliche Ausbildung im ersten Jahr beträgt gemäß\nAusbildungsstätte in 39 bis 41 Wochen; darin                       § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a insgesamt 16 bis 20 Wochen;\ndie in Spalte 4 ausgewiesenen zeitlichen Richtwerte von ins-\nenthalten ist der Unterricht in der Berufsschule.                  gesamt 20 Wochen stellen Höchstwerte dar, die gegebenen-\nfalls entsprechend anzupassen sind.\"\n(2) Die Berufsausbildung in den aufbauenden\nAusbildungsberufen im Bereich der Industrie (§ 1 Nr. 2)           b) Abschnitt II wird jeweils wie folgt gefaßt:\nist wie folgt zu gliedern:                                             „II. Während der Berufsausbildung                   nach § 4\n1. besondere berufliche Fachbildung in der betrieb-                           Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b sind die           in der über-\nlichen Ausbildungsstätte in 11 Monaten; darin ent-                       betrieblichen Ausbildungsstätte             vermittelten\nhalten ist der Unterricht in der Berufsschule;                           Fertigkeiten und Kenntnisse der              beruflichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997                           1923\nGrundbildung nach den Ausbildungsmöglich-                 ,,*) Die in Spalte 4 und in Nummer 2 ausgewiesenen zeitlichen\nRichtwerte gehen von einer Zeitverteilung von insgesamt\nkeiten der betrieblichen Ausbildungsstätte im                  39 Wochen für die betriebliche und 13 Wochen für die über-\nBetriebsablauf anzuwenden. Dabei soll der                      betriebliche Ausbildung aus: gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 kann die\nAuszubildende die Arbeits- und Betriebs-                       betriebliche Ausbildung 39 bis 41 und die überbetriebliche\nAusbildung 11 bis 13 Wochen betragen. Die in Spalte 4\norganisation eines bauwirtschaftlichen Be-                     ausgewiesenen Zeiten für die betriebliche Ausbildung sowie\ntriebes sowie die Arbeits- und Berufswelt                      die in Nummer 2 ausgewiesene Aufteilung der überbetrieb-\nder Bauwirtschaft kennenlernen. Hierfür steht                  lichen Ausbildung sind gegebenenfalls entsprechend anzu-\npassen.\"\nein Zeitraum von 32 bis 36 Wochen zur Ver-\nfügung.\"\nArtikel 2\nc) An die Überschrift zu Abschnitt III werden jeweils\ndie Angabe ,,*)\" und eine Fußnote mit folgendem           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nText angefügt:                                         in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger"]}