{"id":"bgbl1-1997-53-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":53,"date":"1997-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/53#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_53.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Nutzungsentgeltverordnung","law_date":"1997-07-24T00:00:00Z","page":1920,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1920                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997\nVerordnung\nzur Änderung der Nutzungsentgeltverordnung\nVom 24. Juli 1997\nAuf Grund des Artikels 232 § 4 Abs. 2 des Einführungs-            Erkenntnissen über eine ausreichende Anzahl von ver-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der durch An-                gleichbaren Grundstücken mit nach dem 2. Oktober\nlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des              1990 vereinbarten Entgelten fehlt. Der Bodenwert ist\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung                auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung des\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                   Grundstücks zu ermitteln.\"\n(BGBI. 1990 II S. 885, 944) eingefügt worden ist, verordnet\ndie Bundesregierung:                                            2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\n,,(1) Will der überlassende das Nutzungsentgelt\nDie Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993                      nach dieser Verordnung erhöhen, so hat er dies\n(BGBI. 1S. 1339) wird wie folgt geändert:                               dem Nutzer für jede Erhöhung schriftlich zu\nerklären. Die Erhöhung ist schriftlich zu erläutern.\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                         Dabei ist anzugeben, daß mit dem Erhöhungsver-\n,,§3                                    langen die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten\nwerden; wird dies mit dem Hinweis auf entspre-\nSchrittweise Entgelterhöhung\nchende Entgelte für die Nutzung einzelner ver-\nbis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte\ngleichbarer Grundstücke begründet, so genügt die\n(1) Die Entgelte dürfen, soweit sich nicht aus den .             Benennung von drei Grundstücken.\"\n§§ 4 und 5 etwas anderes ergibt, schrittweise bis zur\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nHöhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden. Zur\nangemessenen Gestaltung der Nutzungsentgelte darf                     ,,(3) Ist streitig, ob das verlangte Entgelt die Gren-\ndie Erhöhung in folgenden Schritten vorgenommen                     ze der ortsüblichen Entgelte einhält, so trifft die\nwerden:                                                             Beweislast den überlassenden.\"\n1. ab dem 1. November 1993 auf das Doppelte der am\n2. Oktober 1990 zulässigen Entgelte, jedoch minde-      3. § 7 erhält folgende Fassung:\nstens auf 0, 15 Deutsche Mark, bei baulich genutz-                                          ,,§ 7\nten Grundstücken auf 0,30 Deutsche Mark je Qua-\nGutachten und Auskünfte\ndratmeter Bodenfläche im Jahr,\nüber die ortsüblichen Entgelte\n2. ab dem 1. November 1994 auf das Doppelte der\n(1) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach\nsich nach Nummer 1 ergebenden Entgelte,\n§ 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete und örtlich\n3. ab dem 1. November 1995 auf das Doppelte der                 zuständige Gutachterausschuß ein Gutachten über die\nsich nach Nummer 2 ergebenden Entgelte,                     ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar ge-\n4. ab dem 1. November 1997 höchstens um die Hälfte              nutzte Grundstücke zu erstatten. Auf Verlangen hat er\nder sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte,                 in anonymisierter Form Auskunft über die in seinem\nGeschäftsbereich vereinbarten Entgelte unter Angabe\n5. ab dem 1. November 1998 jährlich höchstens um\nder Gemarkung zu erteilen, in der die Grundstücke lie-\nein Drittel der sich nach Nummer 3 ergebenden Ent-\ngen.\ngelte.\n(2) Die Gemeinden haben auf Verlangen dem Gut-\n(2) Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem\nachterausschuß Auskunft über die vereinbarten Nut-\n2. Oktober 1990 in der Gemeinde oder in vergleichba-\nzungsentgelte in anonymisierter Form zu erteilen.\"\nren Gemeinden für vergleichbar genutzte Grundstücke\nvereinbart worden sind. Für die Vergleichbarkeit ist die\ntatsächliche Nutzung unter Berücksichtigung der Art                                         Artikel 2\nund des Umfangs der Bebauung der Grundstücke\nmaßgebend.                                                                                Inkrafttreten\n(3) Das ortsübliche Entgelt kann aus einer Verzin-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsung des Bodenwertes abgeleitet werden, wenn es an          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Juli 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}