{"id":"bgbl1-1997-52-8","kind":"bgbl1","year":1997,"number":52,"date":"1997-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/52#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-52-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_52.pdf#page=38","order":8,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"1997-07-23T00:00:00Z","page":1906,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["--------------··\n1906                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997\nNeunte Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*}\nVom 23. Juli 1997\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3                7. In Anlage 2 wird nach Nummer 3.2.2 folgende Num-\nund 6, des§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 26 des Saatgutver-                      mer eingefügt:\nkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633),                         „3.2.3 Der Feldbestand von Lupinen darf nicht von\nvon denen § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes                            Anthraknose befallen sein. Mit Anthraknose\nvom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436) und§ 22 Abs. 1                              befallene Pflanzen dürfen nicht aus dem Feld-\nund§ 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom                               bestand entfernt worden sein.§ 7 Abs. 6 findet\n25. November 1993 (BGBI. 1 S. 1917) geändert worden                                   keine Anwendung.\"\nsind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten:\n8. In Anlage 3 Nr. 3 Fußnote 4 wird nach dem zweiten\nSatz folgender Satz eingefügt:\nArtikel 1\n„Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut\nÄnderung der Saatgutverordnung                                zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser\nDie Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1                        Höchstwert 1 v.H.\"\nS. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2056), wird wie folgt                    9. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:\n1. In § 2a werden vor dem Wort „Sojabohne\" die Worte                           aa) In Spalte 1 wird das Wort „Wicken\" durch das\n,,monözischem Hanf,\" eingefügt.                                                 Wort „Saatwicke\" ersetzt.\nbb) In Spalte 2 wird die Zahl „20\" durch die Zahl\n2. § 26 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,25\" ersetzt.\n„2. sie in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind\nb) Nach Nummer 3.2 wird folgende Zeile eingefügt:\nund kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder\nKategorie nach im Inland nicht zu gewerblichen                                         1           2           3\nZwecken in den Verkehr gebracht werden darf.\"                        „3.2a       Pannonische      20          1000\".\nWicke, Zottel-\n3. In § 30 Satz 1 werden die Worte „Futtererbse und                                        wicke\nAckerbohne\" durch die Worte „Futterpflanzen oder\nÖl- und Faserpflanzen\" ersetzt.                                        c) In den Nummern 4.4, 6.10 und 6.11 wird jeweils in\nSpalte 2 die Zahl „20\" durch die Zahl „25\" ersetzt.\n4. In§ 34 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „aus ungefärb'-                    d) In Nummer 6.9 werden die Worte „Dicke Bohne\"\ntem Weißblech\" gestrichen.                                                 gestrichen.\n5. In§ 40 wird in Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 Satz 2                      e) Nach Nummer 6.9 wird folgende Zeile eingefügt:\njeweils die Angabe „EWG B\" durch die Angabe „EG                                              1           2           3\nB\" ersetzt.\n,,6.9a      Dicke Bohne      25        1000 (500)\".\n6. § 48a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n10. In Anlage 5 wird in den Nummern 1.1, 2.1 und 3.1\n,,(1) Saatgut, das mit der Angabe „EWG-Norm\"\njeweils die Angabe „EWG-Norm\" durch die Angabe\ngekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember\n,,EG-Norm\" ersetzt.\n2001 in den Verkehr gebracht werden.\"\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:           11. In Anlage 6 wird in den Nummern 1.1.1, 1.1.2, 2.2.1,\n1. Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Be-             3.1 Spalte 2 und 3, 3.2.4, 3.2.5 und 3.2. 7 jeweils die\nkämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABI. EG            Angabe „EWG\" durch die Angabe „EG\" ersetzt.\nNr. L 259 S. 1);\n2. Richtlinie 96/18/EG der Kommission vom 19. März 1996 zur Ände-\nrung verschiedener Richtlinien des Rates über den Verkehr mit\nSaat- und Pflanzgut (ABI. EG Nr. L 76 S. 21);\n3. Richtlinie 96/72/EG des Rates vom 18. November 1996 zur Ände-                                  Artikel2\nrung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG,\n66/403/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit\nÄnderung der Pflanzkartoffelverordnung\nBetarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanz-\nkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut     Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986\n(ABI. EG Nr. L 304 S. 10).                                        (BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997              1907\nVerordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2056),           3. § 33a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nwird wie folgt geändert:\n,,(2) Pflanzgut, das mit der Angabe „EWG-Norm\"\ngekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                   2001 in den Verkehr gebracht werden.\"\na) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt\ngefaßt:                                                 4. In Anlage 4 wird in Nummer 1.1 die Angabe „EWG-\nNorm\" durch die Angabe „EG-Norm\" ersetzt.\n„c) das verwendete Pflanzgut nicht von den in\nAnlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrank-\nArtikel 3\nheiten, ausgenommen Bakterienringfäule und\nSchleimkrankheit, befallen ist, und zwar auf                             Neufassung\nVerlangen der Anerkennungsstelle.\"                               der Saatgutverordnung und\nder Pflanzkartoffelverordnung\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt:\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n,,(7) Der Antragsteller hat dem Antrag bei Vorstu-\nund Forsten kann den Wortlaut der Saatgutverordnung\nfenpflanzgut, Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG\nund der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten\nund Zertifiziertem Pflanzgut amtliche Nachweise\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\ndarüber beizufügen, daß das verwendete Pflanzgut\ngesetzblatt bekanntmachen.\nnicht von Bakterienringfäule und Schleimkrankheit\nbefallen ist.\"\nArtikel 4\nc) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze\n8 und 9.                                                                       Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n2. § 7 wird gestrichen.                                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juli 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1908                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,45 DM (8,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten),             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.\nPostveftriebsstück · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.\nISSN 0341-1095\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.                vom)             lnkrafttretens\n3. 7.97           Einhundertfünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der\nEinfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz                    9033       (133          22. 7. 97)               23.7.97\n7400-1\n10. 7.97            Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Siebenundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-\nlandeplatz Wilhelmshaven-Mariensiel)                                9129       (134          23. 7. 97)               31. 7.97\n96-1-2-77"]}