{"id":"bgbl1-1997-52-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":52,"date":"1997-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/52#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_52.pdf#page=36","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften und zur Änderung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sowie zur Änderung der Zweiten Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung","law_date":"1997-07-23T00:00:00Z","page":1904,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["1904                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über gesetzliche\nHandelsklassen für Schweinehälften und zur Änderung\nder Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\nsowie zur Änderung der Zweiten Rinder-ErzeugerbeihiHe-Verordnung\nVom 23. Juli 1997\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                  3. des in der Anlage 4 beschriebenen Verfahrens\nund Forsten verordnet\nzu ermitteln (Einstufungsverfahren). In Betrieben,\n- auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie              die durchschnittlich wöchentlich mehr als 200\ndes § 2 Abs. 2 des Handelsklassengesetzes in der Fas-                Schweine schlachten, sind die Einzelmeßwerte\nsung der Bekanntmachung vom 23. November 1972                        oder Variablen nach\n(BGBI. 1 S. 2201 ), von denen § 1 Abs. 1 und 3 zuletzt\n1. dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät, das\ndurch Artikel 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994\nnach dem Ansetzen an den Schlachtkörper\n(BGBI. 1S. 2018) geändert worden ist, im Einvernehmen\nautomatisch mißt, oder\nmit den Bundesministerien für Gesundheit und Wirt-\nschaft und                                                           2. durch ein Gerät nach Satz 1 Nr. 1\n- auf Grund des § 14b Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 14c Abs. 1              zu ermitteln und automatisch zu protokollieren.\nNr. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fas-                Betriebe, die durchschnittlich wöchentlich nicht\nsung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. 1                   mehr als 200 Schweine schlachten, dürfen den\nS. 477), von denen § 14b Abs. 2 durch Artikel 1 des                  Muskelfleischanteil nach dem Verfahren der Anla-\nGesetzes vom 11 . Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2134) und                 ge 4 ermitteln. Die durchschnittliche Schlachtzahl\n§ 14c Abs. 1 durch Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom                 wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen Ka-\n2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist,                lendervierteljahr geschlachteten Menge berechnet.\"\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschaft und\naa) Satz 1 wird gestrichen.\n- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sowie der §§ 15\nund 16 jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des               bb) In Satz 2 werden die Worte „nach Satz 1\" durch\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-                          die Worte „nach Absatz 2 Satz 3\" ersetzt.\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                     cc) In Satz 3 werden die Worte „bei vorhandenen\nvom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) im Einver-                       Betrieben bis zum 1. Februar 1991\" gestrichen.\nnehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und\nfür Wirtschaft:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                              a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Protokoll\" das\nÄnderung der                                   Wort „schriftlich\" eingefügt.\nVerordnung über gesetzliche                       b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einzelmeßwer-\nHandelsklassen für Schweinehälften                         te\" die Worte „oder Variablen\" eingefügt.\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für\nSchweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung               4. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nvom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1809), zuletzt geändert            „Die Kennzeichnung muß spätestens 45 Minuten nach\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 1995                dem Stechen des Schweines erfolgen.\"\n(BGBI. 1 S. 1641 ), wird wie folgt geändert:\n5. In § 5 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3\"\n1. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.                                     ersetzt durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3\".\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 6. Anlage 2 wird gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Worte „der Anlagen 1 und 2\" werden durch         7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „der Anlage 1\" ersetzt.                     a) In Nummer 1 werden die Worte „zweit- und dritt-\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                     letzten Rippe\" ersetzt durch die Worte „2./3. letzten\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 Rippe\".\n,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskel-        b) In Nummer 2 wird die Formel „54, 139 - 0, 71062 (S)\nfleischanteil von Schweineschlachtkörpern späte-                + 0,21842 (F)\" ersetzt durch die Formel „58,6688\nstens 45 Minuten nach dem Stechen der Schweine                  - 0,82809 X (S) + 0, 18306 X (F)\".\ndurch Anwendung\n8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n1. von Geräten, die nach den in § 1 genannten\nRechtsakten von der Kommission zugelassen              a) Die Angabe ,,(zu § 2 Abs. 3)\" wird durch die Angabe\nsind, oder                                                 ,,(zu§ 2 Abs. 2)\" ersetzt.\n2. des in der Anlage 3 beschriebenen Verfahrens             b) In der Überschrift wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3\"\noder                                                       durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997                1905\nArtikel 2                              b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das\nWort „und\" ersetzt.\nÄnderung der Vierten Vieh- und\nFleischgesetz-Durchführungsverordnung                     c) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:\nDie Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsver-              „4. sicherstellen, daß die für eine ordnungsgemäße\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                            Handelsklasseneinreihung und Gewichtsfest-\n23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1302), zuletzt geändert durch                  stellung erforderlichen Bedingungen baulicher\nArtikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBI. 1                   und technischer Art im Schlachtbetrieb gege-\nS. 1641 ), wird wie folgt geändert:                                      ben sind.\"\n1 . § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel3\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                            Änderung der Zweiten\n„Satz 1 gilt nicht für die Handelsklassen M 1, M 2              Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung\nund V.\"\n§ 7 Satz 2 der Zweiten Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verord-\nb) Folgender neuer Satz 3 wird angefügt:                  nung vom 20. März 1997 (BAnz. S. 3770) wird aufgeho-\n,,Auf Anforderung der nach Landesrecht zustän-         ben.\ndigen Behörden ist der Muskelfleischanteil jedes                                 Artikel4\nSchweineschlachtkörpers zu übermitteln.\"\nInkrafttreten\n2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\na) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „und\" gestri-       Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 7 Buchsta-\nchen und durch ein Komma ersetzt.                      be b am 1. Oktober 1997 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juli 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}