{"id":"bgbl1-1997-52-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":52,"date":"1997-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/52#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-52-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_52.pdf#page=21","order":5,"title":"Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-07-22T00:00:00Z","page":1889,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997                1889\nFünfundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 22. Juli 1997\nAuf Grund                                                   2. Nach§ 21 b wird folgender§ 21c eingefügt:\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a und des § 6a                                       ,,§21c\nAbs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröf-                          Gutachten für die Erteilung\nfentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 zuletzt                  einer Betriebserlaubnis als Oldtimer\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai              (1) Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als\n1986 (BGBI. 1 S. 700), die Eingangsworte in Absatz 1            Oldtimer gelten die§§ 20 und 21. Zusätzlich ist das\nNr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes           Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständi-\nvom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927) und§ 6a Abs. 2              gen erforderlich. Dieses Gutachten muß mindestens\nzuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes             folgende Angaben enthalten:\nvom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), in Verbindung mit\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom              - die Feststellung, daß dem Fahrzeug ein Oldtimer-\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes-                kennzeichen nach § 23 Abs. 1c zugeteilt werden\nministerium für Verkehr,                                            kann,\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 des Straßenverkehrs-             - den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner\ngesetzes, Absatz 1 Nr. 8 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1            Schlüsselnummer,\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom\n- die Fahrzeugidentifizierungsnummer,\n3. August 1978 (BGBI. 1 S. 1177) und Absatz 2 zuletzt\ngeändert gemäß Artikel 22 Nr. 1 der Verordnung vom              - das Jahr der Erstzulassung,\n26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089, 2092), verordnen\ndas Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-               - den Ort und das Datum des Gutachtens,\nministerium des Innern,                                         - die Unterschrift mit Stempel und Kennummer des\n- des§ 7 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April                amtlich anerkannten Sachverständigen.\n1965 (BGBI. 1 S. 213) verordnet das Bundesministe-              Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt\nrium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-\n· nach Zustimmung der zuständigen obersten Landes-\nministerium der Justiz und dem Bundesministerium für\nbehörden bekanntgemachten Richtlinie durchzufüh-\nWirtschaft:\nren und das Gutachten nach einem in der Richtlinie\nfestgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der\nArtikel 1\nBegutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang\nÄnderung der                              einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen,\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                       es sei denn, daß mit der Begutachtung gleichzeitig ein\nGutachten nach§ 21 erstellt wird.\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                        (2) Fahrzeugen, denen eine Betriebserlaubnis als\n(BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-       Oldtimer erteilt worden ist, darf nur ein Kennzeichen\nordnung vom 4. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1666), wird wie folgt         nach § 23 Abs. 1c zugeteilt oder nach der 49. Aus-\ngeändert:                                                         nahmeverordnung zur StVZO vom 15. September\n1994 (BGBI. 1S. 2416) ausgegeben werden.\"\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Nach dem Hinweis „Anerkennung von Prüfungen           3. In § 23 wird nach Absatz 1b folgender Absatz 1c\nauf Grund von Rechtsakten der Europäischen                eingefügt:\nGemeinschaften ... \" wird folgender Hinweis ein-\ngefügt:                                                     ,,(1 c) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor\n,,§ 21c Gutachten für die Erteilung einer Betriebs-       30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr ge-\nerlaubnis als Oldtimer\".                          kommen ist und vornehmlich zur Pflege des kraft-\nfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird\nb) Nach dem Hinweis auf Anlage Vb wird folgender             und gemäß § 21c eine Betriebserlaubnis als Old-\nHinweis eingefügt:                                        timer erhalten hat, ein amtliches Kennzeichen nach\n,,Vc Muster und Maße der Oldtimerkennzeichen\".            Anlage Vc zugeteilt (Oldtimerkennzeichen).\"","1890                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997\n4. Dem § 28 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-                       bracht werden. Zur Herstellung eines kürzeren Kenn-\nfügt:                                                             zeichens kann bei ein- oder zweistelligen Unterschei-\ndungszeichen ebenso verfahren werden.\"\n„An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1b ein\nSaisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-,\nPrüfungs- und Überführungsfahrten rote Kenn-               10. Nach Anlage Vb wird die aus Anhang 1 ersichtliche\nzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten                     Anlage Vc (§ 60 Abs. 1d) eingefügt.\naußerhalb des Zulassungszeitraums erfolgen sollen.\nDie angebrachten Saisonkennzeichen müssen voll-             11. Die Muster 9 werden wie aus dem Anhang 2 ersicht-\nständig abgedeckt sein.\"                                          lich gefaßt.\n5. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „der Anlage V,\nVa oder Vb\" durch die Angabe „der Anlage V, Va, Vb                                      Artikel 2\noder Vc\" ersetzt.\nÄnderung der Gebührenordnung\n6. In § 60 wird nach Absatz 1c folgender Absatz 1d                Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-\neingefügt:                                                 verkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 865, 1298), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Juli 1997\n,,(1 d) Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1c) müssen        (BGBI. 1 S. 1666), wird in der Anlage zu § 1 wie folgt ge-\nreflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vc          ändert:\ndem Normblatt DIN 7 4069, Ausgabe Juli 1996,\nentsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-\nPrüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen           1. Im Abschnitt 2 werden in der Gebührennummer 221.1\nRegisternummer tragen.\"                                         nach dem Wort „Saisonkennzeichen\" die Wörter\n,, , ebenso bei Wechsel der Kennzeichenart, wobei in\ndiesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder\n7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\neine Gebühr nach 221.4, 222.1 oder 222.2 nicht\na) In der Übergangsvorschrift ,,§ 60 Abs. 1 Satz 2              zusätzlich anfällt.\" eingefügt.\n(grüne amtliche Kennzeichen)\" werden nach den\nWörtern ,, , die überwiegend im Linienverkehr\n2. Im Abschnitt 3 wird die Gebührennummer 413 wie folgt\nverwendet werden,\" folgende Wörter eingefügt:\ngeändert:\n,,oder soweit die in § 18 Abs. 4 genannten Fahr-\na) In der ersten Spalte wird die Angabe „Gutachten\nzeuge\".\nnach§ 21\" durch die Angabe „Gutachten nach den\nb) In der Übergangsvorschrift „Muster 6 (Versiche-                   §§ 21 und 21 c\" ersetzt.\nrungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a (Mit-\nb) Am Ende der Gebührennummer wird folgender Satz\nteilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid)\" wird\nangefügt:\nin Satz 1 die Angabe „22. Mai 1997\" durch die\nAngabe „31 . Dezember 1997\" ersetzt.                           „Wird das Gutachten nach§ 21c StVZO gleichzeitig\nmit einem Gutachten nach§ 21 StVZO erstellt, darf\n8. In Anlage IV werden in der Überschrift zu 1. nach den                für das Gutachten nach § 21 c StVZO nur die Hälfte\nWörtern „der Bundes-Wasser- und Schiffahrtsver-                      der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutach-\nwaltung,\" folgende Wörter eingefügt:                                 ten nach§ 21 StVZO erhoben werden.\"\n,,der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,\".\nArtikel 3\n9. In Anlage Vb werden in Abschnitt 2.2 nach den Fuß-\nnoten folgende Sätze angefügt:                                                       Inkrafttreten\n„Bei dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nPlaketten entsprechend unter dem Euro-Feld ange-            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juli 1997\nDer Bundesminister fü'r Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997         1891\nAnhang 1\n(zu A r t i k e 1 1 N r. 10)\nAnlageVc\n(§ 60 Abs. 1d)\nMuster und Maße der Oldtimerkennzeichen\n1.  Schriftmuster\nEs gilt Abschnitt 1der Anlage Va.\n2.  Kennzeichen\nIn den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen\na) nach§ 47a auf dem vorderen Kennzeichen oben,\nb) nach§ 29 auf dem hinteren Kennzeichen oben,\nc) nach § 23 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.\nDer Kennbuchstabe „H\" nach der Zahl in der Erkennungsnummer gibt an, daß für das Fahrzeug eine Betriebs-\nerlaubnis als Oldtimer gemäß§ 21 c erteilt worden ist.\n2.1 Einzeiliges Kennzeichen\nGrößtmaß 520\n4,5\n110    98\n45                         58\nbis 67,5\n* Mindestmaß 8mm\n** 8mm bis 10mm\n2.2 Zweizeiliges Kennzeichen\nGrößtmaß 340 ...\nßbis\nI DA\n13\n86                                                                    75\n200                                                                             15\n4,5i\nGE 942 H                                                     75\n13\n;l      ll      l l         ll      ll    l l         11\n* 40,5 ** 40,5 20 38,5 ** 38,5 ** 38,5 2b~ 40,5 8\nbis                         11\n30 ****                    30 ****\n•   Mindestmaß 8mm\n** 8mm bis 10mm\n•- Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280mm\n•-•Beizwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15mm bis 30mm","------------------------ ---\n1892              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997\nBei dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten entsprechend unter dem Euro-Feld angebracht\nwerden. Zur Herstellung eines kürzeren Kennzeichens kann bei ein- oder zweistelligen Unterscheidungszeichen\nebenso verfahren werden.\n2.3 zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)\nNur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n80 km/h und Leichtkrafträder im Sinne des § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a, Krafträder, die vor dem 1. Januar 1959\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild entsprechend§ 58\nfür die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind.\nGrößtmaß 255\n35 • 31 ff 31 ff 31 *ff 45     35 •\n;;=L. 1        1H111Ri1 ,~~1~:                  6\n130\nr BT164H   1   1              0     \\~~j\n49\n12.\n49\n,\n6\n14  t==~ll-ll_l_l-ll-ll_l_l....,ll\n• 31- 31 15 29ff29-29 15 31 6\nbis               bis\n18                18\n•    Mindestmaß 6 mm\n** 8mm bis 10mm\n•-5mmbis20mm\n3.  Euro-Feld\nEs gilt Abschnitt 3 der Anlage Va.\n4.  Ergänzungsbestimmungen\nMehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe „H\") auf einem Kennzeichen nach\nAbschnitt 2.1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Abschnitt 2.2 oder mehr als\nacht Stellen auf einem Kennzeichen nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach\nden Abschnitten 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die\nvom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen läßt dies nicht zu. In diesem Fall darf die Engschrift\nverwendet werden. Die Verwendung von Mittel- und Engschrift auf einem Kennzeichen ist unzulässig.\nDer waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand bzw. zum Euro-Feld\nmuß auf beiden Seiten gleich sein. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die fatwa vorgeschriebene oder die\nvom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zuläßt. In keinem Fall dürfen 'die in Abschnitt 2 enthaltenen\nGrößtmaße überschritten werden.\n5.   Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen\nWirtschaftsraumes\nEs gilt Abschnitt 6 der Anlage Va.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997                                                            1893\nAnhang 2\n(z u A r t i k e 1 1 N r. 11)\nMuster 9- Anzeige\n(§ 29c Abs. 1)\n(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)\nAnzel§e'· :· ;~4~                       .. ·~·· -\n,(§~ Abs.          1 SIVZ0) an Zulassungsstelle\nFz - ldent.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen)     Schlüssel-Nr des Versicher8f9\nFahrzeughersteller                                Anzeige eingegangen\nam\nNeues Kennzerchen\nzugeteilt am\nHalterwechsel                       One,n\nenn-        Name und Anschrrft des Versicherungsnehmers                                    Fahrzeug\nen *)\n0     vorubergehend stillgelegt\n-~n•-)\n~-11··-                                                                                               0     endgullig abgemeldet\n•\"-'f:',                                                                                                 am\nti. ...)                                                                                                  0     Erforderliche Maßnahmen eingeleitet '\nr:,                                                                                                   N - Vers -Bestätigung liegt vor mit\nGilauchfür\nWirkung vom .\n'Fat,rtenmit\nc.ti,fastempel-\nlanf(ennzei-\nD     ::.~\":1.tlderen\nchen nach                                                                                                 0     von Ihnen umer\nf~Abs 4\n~7StVZ0.            i                                                                                          Nr.\n(Name und Anschrift des Versicherers)\n•. ~                                                                                                     D für den bisherigen Halter\nii''i Falls nicht zutreffend, streichen.\nO fur einen anderen Halter\n-, BeiS~~~·Ji!Ol~fli!l;!:1!!1- ._\nMuster 9 - Bescheid\n(§ 29c Abs. 2)\n(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)\n~-;tf\" ,,i ,:,11-· '11,\nBelcheld-a:··:_ -.:-:._=-:.::~.:\"M!etglnd\\~~~_::..-::: .;; .,.:::-\ne/fbrderlich. -nn Versicherer bereits nach § 29a Abs. 3 SIVZ0 ul'llenichlet ist.\n-\n:\nNr. des Versicherungsscheins                          Fz. - ldent-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen)    Schlüssel-Nr des Vars1cherars\nF~eugart                                              Fahrzeughersteller                               Anzeige eingegangen\n;\nam\n0. Versicherungsverhllltms besieht nicht oder nicht mehr                                                Neues Kennzeichen\nMit\n,Wl!jlere Vermerke der Zulassungsstelle                                                                  zugeteilt am\n~    .                                                                                             Halt-echset             O,a         Onein\nSlilonkenn-               Name und Anschrift des Versicherungsnehmers                                   Fahrzeug\n:ialchen •J\n0     vorubergeheod stillgelegt\n~·-)\n0     endgültig abgemeldet\nam\nE,,de• ..)\n0     Erf0<derliehe Maßnahmen eingelertel\nNeue Vers.-Sestatigung liegt vor mrt\nGllauchfüf                                                                                              Wirkung vom\nFntenmit\nt.1f11)estempel-                                                                                         O     von einem encleren\nt,nl(ennzei-                                                                                                   V.sicherer\nchennach\nf23Abs 4                                                                                                 0     von Ihnen unter\nSatt 7 StVZ0.        •i\nNr\nDatum             (Name und Unterschrift der Zu&assungssteffe)\n0     fur den bisherigen Haher\n\")Falls nicht zutreffend. streichen.\nO für einen anderen Halter\n,.~\n\") Bei S a l l O l l ~ J W _ ~ ~ ~                        .....  ,;,i;         .J;; j•.2:: ~- ·~i-:t    'if, -f_Zlllrlh,. . . , . . ~"]}