{"id":"bgbl1-1997-52-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":52,"date":"1997-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/52#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_52.pdf#page=15","order":4,"title":"Neufassung der Auslandstrennungsgeldverordnung","law_date":"1997-07-18T00:00:00Z","page":1883,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1883\nBekanntmachung\nder Neufassung der Auslandstrennungsgeldverordnung\nVom 18. Juli 1997\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugs-\nkostenverordnung und der Auslandstrennungsgeldverordnung vom 30. Mai 1997\n(BGBI. 1 S. 1325) wird nachstehend der Wortlaut der Auslandstrennungsgeld-\nverordnung in der seit 1. Juli 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 4. Mai\n1991 (BGBI. 1S. 1081),\n2. den mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1, 2, 5, 6\nund 7 sowie den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1\nNr. 3 und 4 der Verordnung vom 16. April 1993 (BGBI. 1S. 492),\n3. den am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit\nAbs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des\nGesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) und des § 22 Abs. 1 Satz 1\nund 3 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), die durch\nArtikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) neugefaßt\nworden sind, erlassen.\nBonn, den 18. Juli 1997\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","1884              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997\nVerordnung\nüber das Auslandstrennungsgeld\n(Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV)\n§1                                  (2) Berechtigt sind nicht\nAnwendungsbereich, Zweckbestimmung                   1. im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maß-\nnahmen nach § 1 Abs. 1 im Bereich ausländischer\n(1) Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld entstehen\nLokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und\naus Anlaß von Versetzungen, versetzungsgleichen Maß-\nzwischen diesen und dem Inland,\nnahmen (§ 3 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes)\nund Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland         2. Ehrenbeamte und\nund vom Ausland in das Inland sowie auch ohne Zusage          3. ehrenamtliche Richter.\nder Umzugskostenvergütung bei Einstellungen in das\nAusland und im Ausland bei vorübergehender Dauer des\nDienstverhältnisses oder bei einer vorübergehenden Ver-                                     §3\nwendung am Einstellungsort. Der Abordnung steht gleich                     Arten des Auslandstrennungsgeldes\n1. die Kommandierung,\nAls Auslandstrennungsgeld werden gezahlt:\n2. die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Grün-\n1 . Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6\nden zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde\nbis 8, 10),\nan einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort,\n2. Mietersatz für das Beibehalten der Wohnung(§ 9),\n3. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung\nnach einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten-            3. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort\nvergütung,                                                    (§ 11),\n4. die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer         4. Entschädigung, wenn keine Auslandsdienstbezüge\nanderen Stelle als einer Dienststelle und                     gezahlt werden (§ 12 Abs. 7),\n5. die Zuweisung zur Amtsausübung in besonderen               5. Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13),\nFällen (§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes).         6. Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen\n(2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige             oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse\nAuslagen für getrennte Haushaltsführung oder das Bei-              im Ausland (Auslandstrennungsgeld in Krisenfällen;\nbehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort aus Anlaß               § 12 Abs. 8).\nvon Versetzungen oder Abordnungen an einen anderen\nOrt als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Berück-                                   §4\nsichtigung der häuslichen Ersparnis abgegolten.\nEntschädigung\n(3) Bei dienstlichen Maßnahmen nach Absatz 1 am                           für getrennte Haushaltsführung\nDienstort wird Auslandstrennungsgeld nicht gezahlt.\nZum Dienstort gehört auch sein jeweiliges in- und aus-           (1) Das Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8\nländisches Einzugsgebiet. Im Einzugsgebiet liegt die          und 10 wird gezahlt, wenn der Berechtigte\nWohnung, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen          1. mit seinem Ehegatten oder ledigen Kindern in häus-\nStrecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienst-             licher Gemeinschaft lebt oder\nstätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (§ 3 Abs. 1\n2. mit anderen Verwandten bis zum vierten Grade, einem\nNr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes).\nVerschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Pflege-\n(4) Verzichtet der Berechtigte unwiderruflich auf die          kind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt\nZusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienst-               und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung\nlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als            - nicht nur vorübergehend - Unterkunft und Unterhalt\nAuslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für             ganz oder überwiegend gewährt oder\nlängstens ein Jahr gezahlt.\n3. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,\nderen Hilfe er aus beruflichen oder nach amtsärzt-\n§2                                    lichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen - nicht\nBerechtigte                               nur vorübergehend - bedarf,\n(1) Berechtigt sind                                       und getrennten Haushalt führt. § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 12\nAbs. 7 bleiben unberührt.\n1. Bundesbeamte,\n2. Richter im Bundesdienst,                                       (2) Ist Umzugskostenvergütung (§§ 3 und 4 des Bun-\ndesumzugskostengesetzes) zugesagt, wird Auslands-\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und                   trennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 nur gezahlt, wenn die\n4. in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und Richter.        Voraussetzungen des§ 5 vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997              1885\n§5                              Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 um die Hälfte\nAuslandstrennungsgeld nach\ngekürzt. Diese Ansprüche schließen Leistungen nach § 4\nAbs. 5 und 6 der Auslandsumzugskostenverordnung aus.\nZusage der Umzugskostenvergütung\n(3) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berech-\n(1) Nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§§ 3           tigten, die Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 oder 4\nund 4 des Bundesumzugskostengesetzes) wird Aus-              erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Ab-\nlandstrennungsgeld nur gezahlt, wenn und solange der         ordnung in das Ausland anstelle des Auslandstrennungs-\nBerechtigte                                                  geldes nach § 8 Abs. 3 oder 4 Auslandstrennungsgeld\n1. seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder,         nach Absatz 1 gezahlt. Daneben kann der Unterschieds-\nfalls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme       betrag zwischen der Miete für die Unterkunft im Inland und\nnach § 1 Abs. 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und     18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familien-\n2. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort ein-             zuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen- und Ausgleichs-\nschließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden      zulagen erstattet werden. § 12 Abs. 3 findet Anwendung.\npersönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen           (4) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berech-\nkann.                                                    tigten, die Auslandstrennungsgeld nach§ 8 Abs. 1 oder 2\nDer Berechtigte ist verpflichtet, sich unter Ausnutzung      erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Ab-\njeder gebotenen Gelegenheit nachweislich fortwährend         ordnung in das Ausland mit Zusage der Umzugskosten-\num eine Wohnung zu bemühen. Der Umzug darf nicht             vergütung anstelle der Abfindung nach § 8 Abs. 1 und 2\ndurch unangemessene Ansprüche an die Wohnung                 Auslandstrennungsgeld nach § 7 gezahlt. § 12 Abs. 3\noder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert          findet Anwendung.\nwerden.                                                                                   §7\n(2) Halten sich die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Per-          Versetzungen und Abordnungen im Ausland\nsonen während der Zeit, in der Auslandstrennungsgel,d .\nzusteht, überwiegend am neuen Dienstort auf, wird für die       (1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland\nTage dieses Aufenthalts anstelle des Auslandstrennungs-       beträgt das Auslandstrennungsgeld für Berechtigte der\ngeldes nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 65 vom Hundert, für die\nMietersatz nach § 9 gezahlt.                                  übrigen Berechtigten 60 vom Hundert des Grundgehalts,\nder Amts- und Ausgleichszulagen sowie des Auslands-\n(3) Nach Widerruf der Zusage der Umzugskostenver-\nzuschlags für den bisherigen Dienstort. Das Auslands-\ngütung darf Auslandstrennungsgeld nicht gezahlt werden,\ntrennungsgeld erhöht sich für Berechtigte in den Besol-\nwenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufs die\ndungsgruppen A 1 bis A 10 um 65 vom Hundert, bei den\nVoraussetzungen für die Zahlung des Auslandstrennungs-\nübrigen Berechtigten um 60 vom Hundert des erhöhten\ngeldes nach Absatz 1 nicht erfüllt waren oder weggefallen\nAuslandszuschlags in entsprechender Anwendung der\nsind.                                                         Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslands-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Umzugs-        zuschlags vom 21. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1139), wenn und\nkostenvergütung nach § 17 der Auslandsumzugskosten-           solange der Ehegatte des Berechtigten einen Haushalt\nverordnung gezahlt wird.                                      am bisherigen Dienstort fortführt. Bei Beamten auf\nWiderruf im Vorbereitungsdienst treten an die Stelle des\n§6                               Grundgehalts der Anwärtergrundbetrag, die Anwärter-\nsonderzuschläge und, soweit die Voraussetzungen des\nVersetzungen und\n§ 62 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt sind, der\nAbordnungen vom Inland in das Ausland\nAnwärterverheiratetenzuschlag. Kaufkraftausgleich wird\n(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland            vorgenommen. Für die Wohnung am bisherigen Dienstort\nin das Ausland beträgt das Auslandstrennungsgeld für          wird Mietzuschuß in entsprechender Anwendung des§ 57 ·\nBerechtigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 60 vom         des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt.\nHundert, für die übrigen Berechtigten 55 vom Hundert des       (2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird\nGrundgehalts sowie der Amts- und Ausgleichszulagen.           Auslandstrennungsgeld nach § 6 gezahlt, wenn an einem\nBei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst treten        anderen als dem neuen oder alten Dienstort einschließlich\nan die Stelle des Grundgehalts der Anwärtergrundbetrag,       Einzugsgebiet die zur häuslichen Gemeinschaft des\ndie Anwärtersonderzuschläge und, soweit die Vorausset-        Berechtigten gehörenden Personen (§ 4 Abs. 1 Satz 1)\nzungen des § 62 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt          eine Unterkunft gegen Entgelt oder eine ihnen oder\nsind, der Anwärterverheiratetenzuschlag. Das Auslands-        dem Berechtigten gehörende Wohnung vorübergehend\ntrennungsgeld erhöht sich um einen Betrag in Höhe von         beziehen. Ist die Unterkunft unentgeltlich, wird das\n26, 15 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besol- Auslandstrennungsgeld nach § 6 um die Hälfte gekürzt.\ndungsgruppe A 6, wenn zur häuslichen Gemeinschaft des         Diese Ansprüche schließen Leistungen nach § 4 Abs. 5\nBerechtigten mehr als eine der in § 4 Abs. 1 Satz 1          und 6 der Auslandsumzugskostenverordnung aus.\nbezeichneten Personen gehört.\n(2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird das                                        §8\nAuslandstrennungsgeld nach Absatz 1 auch gezahlt,\nVersetzungen und\nwenn die zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten\nAbordnungen vom Ausland in das Inland\ngehörenden Personen (§ 4 Abs. 1 Satz 1) an einem ande-\nren als dem neuen Dienstort einschließlich Einzugsgebiet        (1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in\neine Unterkunft gegen Entgelt oder eine ihnen oder            das Inland beträgt das Auslandstrennungsgeld für Be-\ndem Berechtigten gehörende Wohnung vorübergehend              rechtigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 65 vom\nbeziehen. Ist die Unterkunft unentgeltlich, wird das         Hundert, für die übrigen Berechtigten 60 vom Hundert des","1886                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997\nGrundgehalts, der Amts- und Ausgleichszulagen sowie            der Erhöhungssätze nach Absatz 3 Satz 2 nur an einen\ndes Auslandszuschlags für den bisherigen Dienstort. Das        Ehegatten. Das besondere Auslandstrennungsgeld wird\nAuslandstrennungsgeld erhöht sich für Berechtigte in den       auch alleinstehenden Berechtigten gezahlt, und zwar in\nBesoldungsgruppen A 1 bis A 10 um 65 vom Hundert, bei          Höhe des Trennungsgeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nden übrigen Berechtigten um 60 vom Hundert des erhöh-          der Trennungsgeldverordnung.\nten Auslandszuschlags in entsprechender Anwendung\nder Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Aus-                                          §9\nlandszuschlags vom 21. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1139), wenn\nund solange der Ehegatte des Berechtigten einen Haus-                 Mietersatz für das Beibehalten der Wohnung\nhalt am bisherigen Dienstort fortführt. Bei Beamten auf           (1) Erfüllt der Berechtigte die Voraussetzungen des\nWiderruf im Vorbereitungsdienst treten an die Stelle des       § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht, wird anstelle der Entschädigung\nGrundgehalts der Anwärtergrundt>etrag, die Anwärter-           für getrennte Haushaltsführung nach den §§ 6 bis 8\nsonderzuschläge und, soweit die Voraussetzungen des            und 10 der notwendige Mietersatz für das Beibehalten der\n§ 62 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt sind, der            Wohnung am bisherigen Wohnort gezahlt. Die Wohnung\nAnwärterverheiratetenzuschlag. Das Auslandstrennungs-          im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht\ngeld erhöht sich um den Auslandskinderzuschlag in ent-         der Mietwohnung gleich; an die Stelle der Miete tritt der\nsprechender Anwendung des § 56 des Bundesbesol-                ortsübliche Mietwert der Wohnung.\ndungsgesetzes. Kaufkraftausgleich wird vorgenommen;\n(2) Mietersatz wird nicht für eine Zeit gezahlt, in der die\nhält sich das Kind im Inland auf, wird Kaufkraftausgleich\nWohnung bewohnt wird.\nauf den kinderbezogenen Anteil des Auslandstrennungs-\ngeldes nicht vorgenommen. Mietzuschuß für die Woh-                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine Garage ent-\nnung am bisherigen Dienstort wird in entsprechender            sprechend.\nAnwendung des § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes\n§ 10\ngezahlt.\nVorwegumzüge\n(2) Bei Zusage der Umzugskostenvergütung wird Aus-\nlandstrennungsgeld nach Absatz 1 gezahlt, wenn und                 (1) Wird ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung\nsolange die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen am          zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1\nbisherigen Dienstort zurückbleiben, weil                       vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslands--\n1. der Berechtigte wegen Wohnungsmangels am neuen              trennungsgeld bis zum Ablauf des Tages der Beendigung\nDienstort an einem Umzug gehindert ist oder               der Dienstantrittsreise, längstens jedoch für 3 Monate\ngezahlt.\n2. zwingende persönliche Umzugshinderungsgründe\n(§ 12 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes)                 (2) Bei Vorwegumzügen vom Inland in das Ausland be-\nvorliegen.                                                mißt sich das Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 1, bei\nVorwegumzügen im Ausland nach § 7 Abs. 1 und bei Vor-\nBei Wohnungsmangel wird Auslandstrennungsgeld nach              wegumzügen vom Ausland in das Inland nach § 6 Abs. 1 .\nAbsatz 1 jedoch längstens bis zum letzten Tage des auf\ndie Abreise des Anspruchsberechtigten folgenden dritten            (3) Hinsichtlich der Zahlung des Mietzuschusses in den\nKalendermonats gewährt.                                        Fällen des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 tritt an die Stelle\nder Wohnung am bisherigen Dienstort die Wohnung am\n(3) Dauert der Wohnungsmangel über die in Absatz 2          neuen Dienstort.\nSatz 2 genannte Frist hinaus fort, wird statt des Auslands-\ntrennungsgeldes nach Absatz 1 Auslandstrennungsgeld                                         § 11\nin Höhe des Trennungsgeldes nach § 3 Abs. 2 der Tren-\nEntschädigung bei\nnungsgeldverordnung gezahlt. Dieses erhöht sich für eine\ntäglicher Rückkehr zum Wohnort\nin§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Person um 50 vom\nHundert und für jede weitere dort genannte Person um              (1) Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort wird Fahr-\n10 vom Hundert, sofern sie in die Wohnung aufgenommen          kostenersatz, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädi-\nist. Es erhöht sich um weitere 10 vom Hundert für Haus-        gung wie bei Dienstreisen gezahlt. Für Tage mit mehr als\nangestellte, für die die Kosten der .Umzugsreise erstattet     elfstündiger Abwesenheit von der Wohnung wird ein\nwerden oder die als Ersatzkraft für eine im Ausland            Verpflegungszuschuß gezahlt; bei Dienstschichten über\nzurückgebliebene Hausangestellte in die Wohnung auf-           zwei Tage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht\ngenommen sind.                                                 gesondert berechnet. Der Verpflegungszuschuß beträgt\n4 Deutsche Mark, bei Berechtigten, die eine Wohnung im\n(4) Berechtigte, die am bisherigen Dienstort im Ausland\nSinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes\neine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundes-\nhaben oder mit einer in § 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten\numzugskostengesetzes hatten, erhalten nach Aufgabe\nPerson in häuslicher Gemeinschaft leben, 5 Deutsche\nder Wohnung am bisherigen ausländischen Wohnort\nMark täglich.\nbis zum Wegfall des Wohnungsmangels am neuen in-\nländischen Dienstort besonderes Auslandstrennungsgeld            (2) Berechtigte, die nicht täglich an den Wohnort\nin Höhe des Trennungsgeldes nach § 3 der Trennungs-           zurückkehren, obwohl dies zumutbar ist, erhalten eine\ngeldverordnung; § 11 Abs. 2 des Bundesreisekosten-            Vergütung wie bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Die\ngesetzes findet keine Anwendung. Absatz 3 Satz 2 gilt         tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht\nentsprechend bezüglich der ab dem 15. Tag zustehenden          zumutbar, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender\nZahlung. Die Zahlung steht auch zu, wenn beide Ehe-           Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung\ngatten mit Anspruch auf Auslandstrennungsgeld zeit-           mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das\ngleich vom Ausland ins Inland versetzt oder abgeordnet        Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienst-\nwerden. In diesem Fall erfolgt die Zahlung einschließlich     stätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997              1887\n(3) Muß der Berechtigte aus dienstlichen Gründen                                      §13\nam Dienstort übernachten, werden die nachgewiesenen\nReisebeihilfen für Heimfahrten\nnotwendigen Mehraufwendungen erstattet.\n(1) Ein Berechtigter, dem Aus1andstrennungsgeld nach\n§12                              den §§ 6 bis 8 und 10 gezahlt wird, erhält eine Reise-\nAuslandstrennungsgeld in Sonderfällen\nbeihilfe für Heimfahrten für je 3 Monate der Trennung. In\nbesonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde den\n(1) Haben beide Ehegatten Anspruch auf Auslands-          Anspruchszeitraum auf je 2 Monate festlegen; dies gilt für\ntrennungsgeld nach dieser Verordnung, wird Auslands-         die Fälle des§ 12 Abs. 7 entsprechend.\ntrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 und 2 und\n(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag,\n§ 10 nicht gezahlt; Mietersatz für das Beibehalten der\nfür den Auslandstrennungsgeld zusteht.\nWohnung (§ 9) wird nur einem Ehegatten gezahlt. Satz 1\ngilt nicht, wenn dritte Personen im Sinne des § 4 Abs. 1        (3) Die Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn\nSatz 1 in der bisherigen Wohnung verbleiben; in diesem       des Anspruchszeitraums oder nach dem Ablauf der\nFalle erhält ein Ehegatte, bei unterschiedlichen Dienst-     Zeiträume nach Absatz 1 , für die bereits eine Reisebeihilfe\nbezügen der mit den höheren, Auslandstrennungsgeld           gezahlt wurde, angetreten werden. Der Anspruch auf\nnach den §§ 6 bis 8 oder 10. Steht dem Ehegatten des         Reisebeihilfe kann in den nächsten Anspruchszeitraum\nBerechtigten Trennungsgeld nach§ 3 der Trennungsgeld-        übertragen werden. Der Anspruchszeitraum wird durch\nverordnung oder eine entsprechende Entschädigung             eine neue dienstliche Maßnahme nach § 1 Abs. 1 nicht\nnach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn zu,          unterbrochen.\ngelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\n(4) Hält sich der Berechtigte während der dienstlichen\n(2) Bei Versetzungen und Abordnungen an demselben         Maßnahme am Wohnort auf und wurden die Kosten der\nDienstort wird Auslandstrennungsgeld weitergezahlt.          Reise vom Dienstort zum Wohnort aus amtlichen Mitteln\n(3) Berechtigten werden bei einer neuen dienstlichen      erstattet oder ein Zuschuß gezahlt oder wurde er\nMaßnahme nach § 1 Abs. 1 und bei Aufhebung der               unentgeltlich befördert und handelt es sich dabei nicht\nAbordnung die notwendigen Auslagen für die Unterkunft        um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubs-\nam bisherigen Dienstort längstens bis zu dem Zeitpunkt       reise, beginnt der Anspruchszeitraum mit dem Tage der\nerstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst       Rückkehr an den Dienstort. Dies gilt entsprechend für\nwerden kann.                                                 eine Wohnungsbesichtigungsreise an den neuen Dienst-\n(4) Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle     ort im Sinne des § 4 Abs. 4 der Auslandsumzugskosten-\noder der Einordnung von Ämtern und Dienstgraden bleibt       verordnung.\nunberücksichtigt.                                               (5) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch\n(5) Ist einem Berechtigten mit Anspruch auf Auslands-     eine Reise der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen\ntrennungsgeld die Führung seiner Dienstgeschäfte ver-        berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.\nboten oder ist er infolge von Maßnahmen des Disziplinar-        (6) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen not-\nrechts oder durch eine auf Grund eines Gesetzes an-          wendigen Fahrkosten zwischen dem neuen Dienstort und\ngeordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung seines         dem Wohnort der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen\nDienstes gehindert, kann für die Dauer der Dienst-           auf dem kürzesten Wege\\bis zur Höhe der billigsten Fahr-\nunterbrechnung das Auslandstrennungsgeld gekürzt oder        karte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig\nseine Zahlung eingestellt werden. Das gilt nicht, wenn er    verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. In diesem\nauf Grund dienstlicher Weisung am Dienstort bleibt.          Kostenrahmen wird Reisebeihilfe auch zum Urlaubsort der\n(6) Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf         in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen gezahlt. Mögliche\nBesoldung besteht, wird kein Auslandstrennungsgeld           Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Bei\ngezahlt.                                                     Mitnahme in einem Kraftfahrzeug gilt § 6 des Bundes-\n(7) Bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und im      reisekostengesetzes entsprechend. Soweit dienstliche\nAusland, für die keine Auslandsdienstbezüge (§ 58 des        Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können,\nBundesbesoldungsgesetzes) zustehen, wird als Auslands-       werden Fahrkosten nicht erstattet.\ntrennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Auslands-\ndienstreisen gezahlt; die §§ 4 bis 7 und 9 finden insoweit\nkeine Anwendung.                                                                         §14\n(8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt in sinnge-                      Dienstreisen, Urlaub, Erkrankung\nmäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung              (1) Bei Dienstreisen nach dem Wohnort im Inland wird\ndas Auslandstrennungsgeld im Einzelfall, wenn aus            für volle Kalendertage des Aufenthalts an diesem Ort das\nSicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhn-\nAuslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 1O um\nlicher Verhältnisse im Ausland andere als in § 1 Abs. 1\n60 vom Hundert gekürzt, bei Dienstreisen an den Dienstort\nbezeichnete dienstliche Maßnahmen oder Maßnahmen,\nim Inland nur dann, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet\ndie die im Haushalt des Berechtigten wohnenden Perso-\ndes Dienstortes liegt.\nnen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 betreffen, erforderlich\nsind und dadurch Mehraufwendungen im Sinne des § 1              (2) Werden bei anderen Reisen nach dem Wohnort im\nAbs. 2 entstehen. Werden für einen Dienstort, an dem sich    Inland die Reisekosten aus amtlichen Mitteln erstattet, ein\neine Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach             Zuschuß gezahlt oder wurde die Beförderung unentgelt-\nSatz 1 erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt das         lich durchgeführt, wird das Auslandstrennungsgeld nach\nAuslandstrennungsgeld für alle an diesem Dienstort           den §§ 6 bis 8 und 10 für volle Kalendertage des Aufent-\ntätigen und von der Maßnahme betroffenen Berechtigten.       halts an diesem Ort um 60 vom Hundert gekürzt.","1888              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997\n(3) Für volle Kalendertage eines Urlaubs, einer Dienst-   Wohnort zumutbar, wird Auslandstrennungsgeld bis zu\nbefreiung oder einer Abwesenheit vom Dienstort wegen         dem Tage gezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen\nErkrankung oder Beschäftigungsverbots nach der Ver-          werden können. Notwendige Fahrkosten werden bis zur\nordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen wird            Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück\ndas Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10         wie bei einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei einem\num 60 vom Hundert gekürzt, es sei denn, daß die              Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den\nKürzung wegen besonderer Verhältnisse unbillig wäre.         Mutterschutz für Beamtinnen. Die weiterlaufenden Kosten\nMietzuschuß und Auslandskinderzuschlag sind von              für die Unterkunft am Dienstort werden nach § 12 Abs. 3\nder Kürzung ausgenommen. Bei einem Aufenthalt am             erstattet.\nWohnort aus anderen Gründen gilt Satz 1 für volle               (5) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten-\nKalendertage.                                                vergütung wird Auslandstrennungsgeld längstens bis zum\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen, in    Tage des Einladens des Umzugsgutes gezahlt; an die\ndenen Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 und 4            Stelle des Tages des Einladens des Umzugsgutes tritt bei\ngezahlt wird.                                                einer Umzugskostenvergütung nach § 17 der Auslands-\numzugskostenverordnung der Tag der Umzugsreise einer\n§15                               zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person. In den\nZahlungsvorschriften                      Fällen des§ 6 Abs. 2, des§ 7 Abs. 2 und des§ 8 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 wird Auslandstrennungsgeld längstens bis\n(1) Auslandstrennungsgeld wird grundsätzlich vom          zum Tage des Verlassens der Unterkunft gezahlt.\nTage nach dem Tage der Beendigung der Dienstantritts-\nreise zum neuen Dienstort bis zu dem Tage gezahlt, an           (6) Der Anspruch nach § 8 Abs. 3 endet am Tage vor\ndem die maßgebenden Voraussetzungen wegfallen. Bei           dem Bezug der Wohnung oder der Möglichkeit zum Bezug\nVersetzungen und Abordnungen vom Ausland in das              der Wohnung.\nInland wird abweichend hiervon das Auslandstrennungs-\ngeld mit dem Tage des Beginns der Dienstantrittsreise                                      §16\ngezahlt, längstens jedoch für einen Zeitraum, der für die                      Verfahrensvorschriften\nzeitgerechte Durchführung der Reise erforderlich gewe-\nsen wäre, wenn Auslandsdienstbezüge nur bis zum Tage            (1) Das Auslandstrennungsgeld ist innerhalb einer\nvor der Abreise vom ausländischen Dienstort gezahlt          Ausschlußfrist von zwei Jahren bei der Beschäftigungs-\nwerden (§ 53 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Bundes-     behörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit\nbesoldungsgesetzes). Dies gilt auch für die Dauer der        dem Tage des Dienstantritts, bei Zahlung von Reise-\nRückreise zum alten Dienstort aus Anlaß der Aufhebung        kostenvergütung für diesen Tag mit dem folgenden Tage.\nder Abordnung vom Ausland in das Inland. Für die Dauer          (2) Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nach-\nder Rückreise nach Beendigung der Abordnung im               träglich gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener\nAusland gilt dies nur in den Fällen, in denen ein höherer    Abschlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde\nMietzuschuß nach§ 57 des Bundesbesoldungsgesetzes            kann bestimmen, daß das Auslandstrennungsgeld unter\nbezogen auf den alten Dienstort nicht gezahlt wurde.         Vorbehalt vorausgezahlt wird.\n(2) Besteht der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld           (3) Der Berechtigte ist verpflichtet, alle Änderungen\nnicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil      unverzüglich anzuzeigen, die für die Auslandstrennungs-\ngezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit in    geldzahlung von Bedeutung sein können.\ndieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.\n(4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige\n(3) Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme             Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Auslands-\nim Sinne des § 1 Abs. 1 der Dienstort wegen Urlaubs,         trennungsgeldes.\nDienstbefreiung oder Erkrankung vorzeitig verlassen, wird\nAuslandstrennungsgeld bis zu dem Tage gezahlt, an dem                                      §17\nder Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reise-\nkostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden                            Übergangsvorschrift\nTag. § 12 Abs. 3 findet Anwendung. Kann der bisherige           Bei einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nDienstort wegen Erkrankung nicht verlassen werden,            wirksam gewordenen dienstlichen Maßnahme nach § 1\nwird Auslandstrennungsgeld bis zum Tage vor dem Tage         Abs. 1 wird Auslandstrennungsgeld nach den bisherigen\nweitergezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen           Vorschriften gezahlt oder weitergezahlt, wenn dies für\nwerden können. Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung        den Berechtigten günstiger ist.\ndes Dienstverhältnisses.\n(4) Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes\ninnerhalb von 3 Monaten nicht zu rechnen und ist                                           §18\nnach Feststellung des Dienstherrn die Rückkehr an den                      (1 nkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}