{"id":"bgbl1-1997-52-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":52,"date":"1997-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/52#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_52.pdf#page=13","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags","law_date":"1997-07-18T00:00:00Z","page":1881,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1881\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags\nVom 18. Juli 1997\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags vom 14. April 1997\n(BGBI. 1 S. 930) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Zahlung\neines erhöhten Auslandszuschlags in der seit 1. Juli 1997 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getretene Verordnung vom\n21. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1139),\n2. den am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1 . des § 55 Abs. 5 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 6. Februar 1991 (BGBI. 1S. 293),\nzu 2. des§ 55 Abs. 5 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 262).\nBonn, den 18. Juli 1997\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997\nVerordnung\nüber die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags\n(EAZV)\n§1\nErhöhter Auslandszuschlag\n(1) Verheirateten Beamten und Soldaten, die Auslandszuschlag nach Anlage Vif\ndes Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, wird ein erhöhter Auslandszuschlag\ngezahlt.\n(2) Die Erhöhung beträgt 5 vom Hundert der folgenden Dienstbezüge:\n1. Grundgehalt,\n2. der dem verheirateten Beamten oder Soldaten zustehende Familienzuschlag,\nhöchstens jedoch der Stufe 1,\n3. Amts- und Stellenzulagen sowie die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1\ndes Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997\n(BGBI. 1 S. 322),\n4. Auslandszuschlag der Anlage Vif des Bundesbesoldungsgesetzes.\n§2\nAnrechnung von Erwerbseinkommen des Ehegatten\n(1) Nimmt der Ehegatte eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf, wird das\naus dieser Tätigkeit monatlich ausgezahlte Netto-Erwerbseinkommen des\nEhegatten, soweit es die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen\nund Geringverdiener (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder den Gegenwert in aus-\nländischer Währung übersteigt, auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags\nangerechnet.\n(2) Ist der verheiratete Beamte in einem zur Bundesrepublik Deutschland\ngrenznahen Auslandsdienstort eingesetzt, wird auch eine Erwerbstätigkeit des\nEhegatten im Inland nach Absatz 1 berücksichtigt. Das gleiche gilt bei einer\nsonstigen vorübergehenden Erwerbstätigkeit im Inland.\n§3\n(Inkrafttreten)"]}