{"id":"bgbl1-1997-52-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":52,"date":"1997-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_52.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)","law_date":"1997-07-22T00:00:00Z","page":1870,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1870                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997\nGesetz\nzur Regelung der Rahmenbedingungen\nfür Informations- und Kommunikationsdienste\n{Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - luKDG)*)\nVom 22. Juli 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       (2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind ins-\nbesondere\nInhaltsübersicht                                1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation\nArtikel       Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Tele-                 (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),\ndienstegesetz - TDG)                                      2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit\nArtikel 2     Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Tele-             nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbil-\ndienstedatenschutzgesetz - TDDSG)                               dung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht\nArtikel 3     Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG)           (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-,\nArtikel 4     Änderung des Strafgesetzbuches                                  Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informa-\ntionen über Waren und Dienstleistungsangebote),\nArtikel 5     Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer\nArtikel 6     Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugend-\ngefährdender Schriften                                          Netze,\nArtikel 7     Änderung des Urheberrechtsgesetzes                         4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,\nArtikel 8     Änderung des Preisangabengesetzes                          5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektro-\nArtikel 9     Änderung der Preisangabenverordnung                             nisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff\nund unmittelbarer Bestellmöglichkeit.\nArtikel 10    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 11    Inkrafttreten                                                 (3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der\nTeledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen\nEntgelt möglich ist.\nArtikel 1                                     (4) Dieses Gesetz gilt nicht für\nGesetz                                    1. Telekommunikationsdienstleistungen und das ge-\nüber die Nutzung von Telediensten                                  schäftsmäßige Erbringen von Telekommunikations-\n(Teledienstegesetz - TDG)                                   diensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes\nvom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120),\n§1                                    2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaats-\nZweck des Gesetzes                                     vertrages,\n3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abruf-\nZweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche\ndiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur\nRahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungs-\nMeinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund\nmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kom-\nsteht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in\nmunikationsdienste zu schaffen.\nder Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.\n§2                                       (5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.\nGeltungsbereich\n§3\n(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elek-\ntronischen Informations- und Kommunikationsdienste,                                         Begriffsbestimmungen\ndie für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren                         Im Sinne dieses Gesetzes sind\nDaten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und\n1. ,,Diensteanbieter\" natürliche oder juristische Personen\ndenen eine Übermittlung mittels Telekommunikation\noder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde\nzugrunde liegt (Teledienste).\nTeledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang\nzur Nutzung vermitteln,\n*) Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über      2. ,,Nutzer\" natürliche oder juristische Personen oder\nden rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABI. EG Nr. L 77 S. 20).            Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997                1871\n§4                              2. ,,Nutzer\" natürliche oder juristische Personen oder\nZugangsfreiheit                            Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.\nTeledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs-\n§3\nund anmeldefrei.\nGrundsätze für die\n§5                                      Verarbeitung personenbezogener Daten\nVerantwortlichkeit                          (1) Personenbezogene Daten dürfen vom Dienste-\n(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur   anbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben,\nNutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen           verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz\nverantwortlich.                                               oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der\nNutzer eingewilligt hat.\n(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie\nzur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn          (2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von\nsie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen           Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke nur\ntechnisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu          verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere\nverhindern.                                                   Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt\nhat.\n(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen\nsie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht           (3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Tele-\nverantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vor-        diensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine\nhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als      Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere\nZugangsvermittlung.                                           Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer\nZugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht\n(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechts-\nzumutbarer Weise möglich ist.\nwidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben\nunberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des            (4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrich-\nFernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommu-               tungen für Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten,\nnikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt        keine oder so wenige personenbezogene Daten wie\nund eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.         möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.\n(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang,\n§6                              Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nAnbieterkennzeichnung                       personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei auto-\nmatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des\nDiensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Ange-      Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung\nbote anzugeben                                                oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist\n1. Namen und Anschrift sowie                                  der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.\nDer Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit\n2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen\nabrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung\nund Anschrift des Vertretungsberechtigten.\nverzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu\nprotokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im\nArtikel 2                          Sinne der Absätze 1 und 2.\nGesetz                               (6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf\nüber den Datenschutz bei Telediensten                  sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die\nZukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.\n(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)\n(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt\n§1                              werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß\nGeltungsbereich                         1. sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung\ndes Nutzers erfolgen kann,\n(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den\nSchutz personenbezogener Daten bei Telediensten im            2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann:\nSinne des Teledienstegesetzes.                                3. ihr Urheber erkannt werden kann,\n(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt        4. die Einwilligung protokolliert wird und\nist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz\n5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer ab-\npersonenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die\ngerufen werden kann.\nDaten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.\n§4\n§2\nDatenschutzrechtliche\nBegriffsbestimmungen                                     Pflichten des Diensteanbieters\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                (1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inan-\n1. ,,Diensteanbieter\" natürliche oder juri~tische Personen    spruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung\noder Personenvereinigungen, die Teledienste zur           anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit\nNutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung          dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist\nvermitteln,                                               über diese Möglichkeiten zu informieren.","1872                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997\n(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und                 (3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungs-\norganisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß             daten an andere Diensteanbieter oder Dritte ist un-\n1. der Nu~zer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter         zulässig. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden\njederzeit abbrechen kann,                                  bleiben unberührt. Der Diensteanbieter, der den Zugang\nzur Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen\n2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den            Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in An-\nAblauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen         spruch genommen hat, lediglich übermitteln\nNutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht\n1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren\nwerden, soweit nicht eine längere Speicherung für\nMarktforschung,\nAbrechnungszwecke erforderlich ist,\n2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Ein-\n3. der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter\nziehung einer Forderung erforderlich sind.\ngeschützt in Anspruch nehmen kann,\n(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen\n4. die personenbezogenen Daten über die Inan-\nVertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen,\nspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen\nso darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln,\nNutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammen-\nsoweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist\nführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht\nzur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.\nfür Abrechnungszwecke erforderlich ist.\n(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von\n(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Dienste-\nTelediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt\nanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.\nund Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch\n(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von              genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei\nPseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte            denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.\nNutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger\ndes Pseudonyms zusammengeführt werden.                                                            §7\nAuskunftsrecht des Nutzers\n§5                                   Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person\nBestandsdaten                           oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten un-\nentgeltlich beim Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft\n(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten\nist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu er-\neines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie\nteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen\nfür die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Ände-\nSpeicherung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundes-\nrung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung\ndatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundes-\nvon Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).\ndatenschutzgesetzes ausgeschlossen.\n(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten\nfür Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktfor-                                                §8\nschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Tele-\nDatenschutzkontrolle\ndienste ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese aus-\ndrücklich eingewilligt hat.                                        (1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit\nder Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch\n§6                                vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine\nVerletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.\nNutzungs• und Abrechnungsdaten\n(2) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beob-\n(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten          achtet die Entwicklung des Datenschutzes bei .Teledien-\nüber die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben,          sten und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberich-\nverarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,           tes nach § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes\n1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Teledien-              Stellung.\nsten zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder\n2. um die Nutzung von Telediensten abzurechnen                                                Artikel3\n(Abrechnungsdaten).                                                                        Gesetz\n(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter                                            zur digitalen Signatur\n1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittel-\n(Signaturgesetz - SigG)*)\nbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich\n§1\nnicht um Abrechnungsdaten handelt,\nZweck und Anwendungsbereich\n2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrech-\nnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene             (1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen\nAbrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzel-       für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als\nnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter             sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder\nAngebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4\ngespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach           *) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom\nVersendung des Einzelnachweises zu löschen, es                28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der\nsei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser          Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments\nFrist bestritten oder trotz Zahlcmgsaufforderung nicht        und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind\nbeglichen.                                                    beachtet worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997                1873\nVerfälschungen von signierten Daten zuverlässig fest-            (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die\ngestellt werden können.                                       Gewähr dafür bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle\ndie für deren Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften\n(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale Signa-\neinzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn\nturen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach\ndie im Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen Personen\ndiesem Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben\nsind.                                                         über die dafür erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und\nFertigkeiten verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für\nden Betrieb der Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die\n§2                             Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen\ndieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 der\nBegriffsbestimmungen\nzuständigen Behörde rechtzeitig in einem Sicherheits-\n(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist    konzept aufgezeigt und die Umsetzung durch eine von\nein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel     der zuständigen Behörde anerkannten Stelle geprüft und\nzu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffent-   bestätigt worden ist.\nlichen Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zerti-\n(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen\nfikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3\nversehen werden, soweit dies erforderlich ist, um sicher-\nversehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die\nzustellen, daß die Zertifizierungsstelle bei Aufnahme des\nUnverfälschtheit der Daten erkennen läßt.\nBetriebes und im Betrieb die Voraussetzungen dieses\n(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes    Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.\nist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuord-      (5) Die zuständige Behörde stellt für Signaturschlüssel,\nnung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen       die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden,\nPersonen bescheinigt und dafür eine Genehmigung               die Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe von\ngemäß § 4 besitzt.                                            Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen gelten für die\n(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit   zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von\neiner digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung     ihr ausgestellten Zertifikate jederzeit für jeden über\nüber die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels      öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen\nzu einer natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat)    nachprüfbar und abrufbar zu halten. Dies gilt auch für\noder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter ein-   Informationen über Anschriften und Rufnummern der\ndeutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat      Zertifizierungsstellen, die Sperrung von ihr ausgestellter\nweitere Angaben enthält (Attribut-Zertifikat).                Zertifikate, die Einstellung und die Untersagung des\nBetriebes einer Zertifizierungsstelle sowie die Rücknahme\n(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine      oder den Widerruf von Genehmigungen.\nmit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheini-\n(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz\ngung einer Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale\nund der Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten\nDaten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.\n(Gebühren und Auslagen) erhoben.\n§3                                                           §5\nZuständige Behörde                                        Vergabe von Zertifikaten\nDie Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung           (1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein\nvon Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten ein-     Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Sie hat\ngesetzt werden, sowie die Überwachung der Einhaltung          die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu\ndieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 ob-        einer identifizierten Person durch ein Signaturschlüssel-\nliegen der Behörde nach§ 66 des Telekommunikations-           Zertifikat zu bestätigen und dieses sowie Attribut-\ngesetzes.                                                     Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare\nTelekommunikationsverbindungen nachprüfbar und mit\nZustimmung des Signaturschlüssel-lnhabers abrufbar zu\n§4                              halten.\nGenehmigung von Zertifizierungsstellen                  (2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines\n(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer   Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht\nGenehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist auf            für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder\nAntrag zu erteilen.                                           sonstigen Zulassung in das Signaturschlüssel-Zertifikat\noder ein Attribut-Zertifikat aufzunehmen, soweit ihr die\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen        Einwilligung des Dritten zur Aufnahme dieser Vertretungs-\ndie Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht        macht oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen\ndie für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche wird.\nZuverlässigkeit besitzt, wenn der Antragsteller nicht nach-\n(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines\nweist, daß die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle\nAntragstellers im Zertifikat anstelle seines Namens ein\nerforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu erwarten\nPseudonym aufzuführen.\nist, daß bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraus-\nsetzungen für den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach         (4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu\ndiesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16 nicht        treffen, damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt\nvorliegen werden.                                             gefälscht oder verfälscht werden können. Sie hat weiter","1874                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997\nVorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der priva-        § 7 erwirkt wurde, sie ihre Tätigkeit beendet hat und diese\nten Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung        nicht von einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt\nprivater Signaturschlüssel bei der Zertifizierungsstelle ist    wird oder die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 5\nunzulässig.                                                     Satz 2 eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß den\nZeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. Eine rück-\n(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung der\nwirkende Sperrung ist unzulässig.\nZertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal einzuset-\nzen. Für das Bereitstellen von Signaturschlüsseln sowie            (2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten Person,\ndas Erstellen von Zertifikaten hat sie technische Kompo-        so kann auch diese eine Sperrung dieses Zertifikates ver..:\nnenten gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für techni-       langen.\nsche Komponenten, die ein Nachprüfen von Zertifikaten\n(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr nach § 4\nnach Absatz 1 Satz 2 ermöglichen.\nAbs. 5 ausgestellte Zertifikate, wenn eine Zertifizierungs-\nstelle ihre Tätigkeit einstellt oder wenn die Genehmigung\n§6                               zurückgenommen oder widerrufen wird.\nUnterrichtungspflicht\nDie Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach § 5                                    §9\nAbs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforder-                                 Zeitstempel\nlich sind, um zu sicheren digitalen Signaturen und deren\nzuverlässiger Prüfung beizutragen. Sie hat die Antragstel-         Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf Ver-\nler darüber zu unterrichten, welche technischen Kompo-          langen mit einem Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. ~\nnenten die Anforderungen nach§ 14 Abs. 1 und 2 erfüllen,        Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\nsowie über die Zuordnung der mit einem privaten Signa-\nturschlüssel erzeugten digitalen Signaturen. Sie hat die                                      § 10\nAntragsteller darauf hinzuweisen, daß Daten mit digitaler\nDokumentation\nSignatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor der\nSicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeit-               Die Zertifizierungsstelle hat die Sicherheitsmaßnahmen\nablauf geringer wird.                                           zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverord-\nnung nach § 16 sowie die ausgestellten Zertifikate so zu\n§7                               dokumentieren, daß die Daten und ihre Unverfälschtheit\njederzeit nachprüfbar sind.\nInhalt von Zertifikaten\n(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß folgende\n§ 11\nAngaben enthalten:\nEinstellung der Tätigkeit\n1. den Namen des Signaturschlüssel-lnhabers, der im\nFalle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem                 (1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre Tätigkeit\nZusatz zu versehen ist, oder ein dem Signatur-              einstellt, dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt der zu-\nschlüssel-lnhaber zugeordnetes unverwechselbares            ständigen Behörde anzuzeigen und dafür zu sorgen, daß\nPseudonym, das als solches kenntlich sein muß,              die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen Zertifikate von\neiner anderen Zertifizierungsstelle übernommen werden,\n2. den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,\noder diese zu sperren.\n3. die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der\n(2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die Zertifi-\nöffentliche Schlüssel des Signaturschlüssel-lnhabers\nzierungsstelle, welche die Zertifikate übernimmt, oder\nsowie der öffentliche Schlüssel der Zertifizierungsstelle\nbenutzt werden kann,                                        andernfalls an die zuständige Behörde zu übergeben.\n4. die laufende Nummer des Zertifikates,                           (3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-\noder Vergleichsverfahrens der zuständigen Behörde\n5. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,             unverzüglich anzuzeigen.\n6. den Namen der Zertifizierungsstelle und\n7. Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf                                         §12\nbestimmte Anwendungen nach Art und Umfang be-                                       Datenschutz\nschränkt ist.\n(1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene\n(2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte Per-        Daten nur unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur\nsori sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung       insoweit erheben, als dies für Zwecke eines Zertifikates\nkönnen sowohl in das Signaturschlüssel-Zertifikat als           erforderlich ist. Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit\nauch in ein Attribut-Zertifikat aufgenommen werden.             Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für andere als die in\n(3) Weitere Angaben darf das Signaturschlüssel-Zerti-        Satz 1 genannten Zwecke dürfen die Daten nur verwendet\nfikat nur mit Einwilligung der Betroffenen enthalten.           werden, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvor-\nschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.\n§8                                   (2) Bei einem Signaturschlüssel-lnhaber mit Pseud-\nSperrung von Zertifikaten                     onym hat die Zertifizierungsstelle die Daten über dessen\nIdentität auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu über-\n(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat zu sperren, mitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder\nwenn ein Signaturschlüssel-lnhaber oder sein Vertreter es       Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die\nverlangen, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu         öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonh am 28. Juli 1997                1875\nder gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehör-        dige Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten an-\nden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichten-        ordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß\ndienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder des        Zertifikate gefälscht oder nicht hinreichend fälschungs-\nZollkriminalamtes erforderlich ist. Die Auskünfte sind       sicher sind oder daß zur Anwendung der Signatur-\nzu dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den             schlüssel eingesetzte technische Komponenten Sicher-\nSignaturschlüssel-lnhaber über die Aufdeckung des            heitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung\nPseudonyms zu unterrichten, sobald dadurch die Wahr-         digitaler Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung\nnehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr be-             signierter Daten zulassen.\neinträchtigt wird oder wenn das Interesse des Signatur-\nschlüssel-lnhabers an der Unterrichtung überwiegt.\n§14\n(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit\nTechnische Komponenten\nder Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch\nvorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine            (1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signatur-\nVerletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.      schlüsseln sowie die Erzeugung und Prüfung digitaler\nSignaturen sind technische Komponenten mit Sicher-\nheitsvorkehrungen erforderlich, die Fälschungen digitaler\n§13                              Signaturen und Verfälschungen signierter Daten zuverläs-\nKontrolle und                         sig erkennbar machen und gegen unberechtigte Nutzung\nDurchsetzung von Verpflichtungen                 privater Signaturschlüssel schützen.\n(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifi-            (2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind tech-\nzierungsstellen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhal-     nische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erfor-\ntung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung treffen.       derlich, die die Erzeugung einer digitalen Signatur vorher\nDazu kann sie insbesondere die Benutzung ungeeigneter        eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche\ntechnischer Komponenten untersagen und den Betrieb           Daten sich die digitale Signatur bezieht. Für die Über-\nder Zertifizierungsstelle vorübergehend ganz oder teil-      prüfung signierter Daten sind technische Komponenten\nweise untersagen. Personen, die den Anschein erwecken,       mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die feststellen\nüber eine Genehmigung nach § 4 zu verfügen, ohne             lassen, ob die signierten Daten unverändert sind, auf\ndaß dies der Fall ist, kann die Tätigkeit der Zertifizierung welche Daten sich die digitale Signatur bezieht und\nuntersagt werden.                                            welchem Signaturschlüssel-lnhaber die digitale Signatur\nzuzuordnen ist.\n(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1\nSatz 1 haben Zertifizierungsstellen der zuständigen             (3) Bei technischen Komponenten, mit denen Signatur-\nBehörde das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume        schlüssel-Zertifikate gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar\nwährend der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf        oder abrufbar gehalten werden, sind Vorkehrungen er-\nVerlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeich-        forderlich, um die Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter\nnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen       Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen.\nzur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-\nderliche Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung           (4) Bei technischen Komponenten nach den Absät-\neiner Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche    zen 1 bis 3 ist es erforderlich, daß sie nach dem Stand der\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder        Technik hinreichend geprüft sind und die Erfüllung der\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-       Anforderungen durch eine von der zuständigen Behörde\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der              anerkannten Stelle bestätigt ist.\nVerfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens           (5) Bei technischen Komponenten, die nach den in\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen          einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nwürde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist auf dieses Recht   oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nhinzuweisen.                                                 über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Rege-\n(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz    lungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in\noder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines           den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit\nVersagungsgrundes für eine Genehmigung hat die zu-           gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicher-\nständige Behörde die erteilte Genehmigung zu widerrufen,     heitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderun-\nwenn Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg            gen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. In begründeten\nversprechen.                                                 Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde\nnachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt\n(4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer\nsind. Soweit zum Nachweis der die sicherheitstechnische\nGenehmigung oder der Einstellung der Tätigkeit einer\nBeschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne der\nZertifizierungsstelle hat die zuständige Behörde eine\nAbsätze 1 bis 3 die Vorlage einer Bestätigung einer von\nÜbernahme der Tätigkeit durch eine andere Zertifi-\nder zuständigen Behörde anerkannten Stelle vorgesehen\nzierungsstelle oder die Abwicklung der Verträge mit den\nist, werden auch Bestätigungen von in anderen Mitglied-\nSignaturschlüssel-lnhabern sicherzustellen. Dies gilt auch\nstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertrags-\nbei Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs-\nstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nverfahrens, wenn die genehmigte Tätigkeit nicht fort-\nschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn\ngesetzt wird.\ndie den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden\n(5) Die Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle    technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren\nausgestellten Zertifikate bleibt von der Rücknahme oder      denen der durch die zuständige Behörde anerkannten\nvom Widerruf einer Geneh~igung unberührt. Die zustän-        Stellen gleichwertig sind.","1876                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997\n§15                              3. In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort „ausführt\" die\nAusländische Zertifikate                        Wörter „oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich\nmacht\" eingefügt.\n(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen\nSignaturschlüssel überprüft werden können, für den ein\n4. § 184 wird wie folgt geändert:\nausländisches Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Union oder aus einem anderen Ver-                  a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „tatsächliches\"\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                           die Wörter „oder wirklichkeitsnahes\" eingefügt.\nWirtschaftsraum vorliegt, sind, soweit sie gleichwertige\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „tatsäch-\nSicherheit aufweisen, digitalen Signaturen nach diesem\nliches\" die Wörter „oder wirklichkeitsnahes\" einge-\nGesetz gleichgestellt.\nfügt.\n(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit\nentsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche\nVereinbarungen getroffen sind.                                                              Artikel 5\n§16                                                 Änderung des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten\nRechtsverordnung\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1\nverordnung die zur Durchführung der§§ 3 bis 15 erforder-\nS. 602), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes\nlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über\nvom 18. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1430), wird wie folgt geändert:\n1. die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung,\nRücknahme und des Widerrufs einer Genehmigung               1. In§ 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und§ 123 Abs. 2\nsowie des Verfahrens bei Einstellung des Betriebes             Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Bildträgern\" ein\neiner Zertifizierungsstelle,                                   Komma und das Wort „Datenspeichern\" eingefügt.\n2. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach§ 4 Abs. 6\nund die Höhe der Gebühr,                                   2. § 119 wird wie folgt geändert:\n3. die nähere Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizie-           a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Dar-\nrungsstellen,                                                       stellungen\" die Wörter „oder durch das. öffentliche\n4. die Gültigkeitsdauer von Signaturschlüssel-Zertifi-                   Zugänglichmachen von Datenspeichern\" eingefügt.\nkaten,                                                         b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bildträger\"\n5. die nähere Ausgestaltung der Kontrolle der Zertifizie-                ein Komma und das Wort „Datenspeicher\" ein-\nrungsstellen,                                                       gefügt.\n6. die näheren Anforderungen an die technischen Kom-\nponenten sowie die Prüfung technischer Komponen-\nten und die Bestätigung, daß die Anforderungen erfüllt                                 Artikels\nsind,                                                                              Änderung des\n7. den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine                             Gesetzes über die Verbreitung\nneue digitale Signatur angebracht werden sollte.                          jugendgefährdender Schriften\nDas Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender\nSchriften in der Fassung der Bekanntmachung vom\nArtikel4\n12. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1502), zuletzt geändert durch Arti-\nÄnderung des Strafgesetzbuches                     kel 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1\nS. 3186), wird wie folgt geändert:\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n1 . Juli 1997 (BGBI. 1S. 1607), wird wie folgt geändert:\n„Gesetz\nüber die Verbreitung jugend-\n1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                        gefährdender Schriften und Medieninhalte\".\n,,(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Daten-\nspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in            2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\ndenjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz\nverweisen.\"                                                        ,,(3} Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,\nDatenspeicher, Abbildungen und andere Darstel-\n2. § 74d wird wie folgt geändert:                                     lungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes\nsind nicht Rundfunksendungen nach § 2 des Rund-\na) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Schriften\" die                funkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei\nAngabe ,,(§ 11 Abs. 3)\" eingefügt.                          Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die re-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „wenn mindestens                daktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die\nein Stück\" durch die Wörter „ wenn eine Schrift (§ 11       Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des\nAbs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift\"              Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom\nersetzt.                                                    20. Januar bis 7. Februar 1997.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997                 1877\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                        (2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des\na) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt              Absatzes 1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende eine\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4             Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei. Eines\nangefügt:                                                 Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt\nentsprechend.\n,,4. durch elektronische Informations- und Kom-\nmunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten            (3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so\noder sonst zugänglich gemacht werden.\"               gilt§ 19 entsprechend.\"\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n8. § 18a wird gestrichen.\n„Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische\nVorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das\nAngebot oder die Verbreitung im Inland auf            9. § 2 wird wie folgt geändert:\nvolljährige Nutzer beschränkt werden kann.\"               a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich\n,,(3) Absatz 2 gilt nicht,                                          nicht in Betracht, so kann der Vorsitzende das\n1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem                      Verfahren einstellen.\"\neinschlägigen Handel erfolgt oder\n2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in              10. § 21 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nsonstiger Weise eine Übermittlung an oder Kennt-            ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nnisnahme durch Kinder oder Jugendliche aus-\n1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht\ngeschlossen ist.\"\nauf die Vertriebsbeschränkungen hinweist oder\n2. entgegen§ 7a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutz-\n5. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:\nbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation\n,,§ 7a                                   der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung\nJugendschutzbeauftragte                             dieser Aufgaben nicht verpflichtet.\"\nWer gewerbsmäßig elektronische Informations-\nund Kommunikationsdienste, denen eine Übermitt-\nlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur                                      Artikel 7\nNutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauf-\ntragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten\nÄnderung des Urheberrechtsgesetzes\nwerden und jugendgefährdende Inhalte enthalten                Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965\nkönnen. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät        (BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nden Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes.          Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie\nEr ist von dem Diensteanbieter an der Angebots-            folgt geändert:\nplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nut-\nzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem\n1. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nDiensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten\nvorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters                                          ,,§4\nnach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er                         Sammelwerke und Datenbankwerke\neine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur\nWahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4                    (1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen\nverpflichtet.\"                                                  unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl\noder Anordnung der Elemente eine persönliche\ngeistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden,\n6. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a                  unbeschadet eines an den einzelnen Elementen\neingefügt:                                                      gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder\n„3a. entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält            verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke\noder sonst zugänglich macht,\".                         geschützt.\n(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist\n7. § 18 wird wie folgt gefaßt:                                     ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch\noder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe\n,,§ 18\nelektronischer Mittel oder auf andere Weise zugäng-\n(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der         lich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes\n§§ 3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste             oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen\nund einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz                  Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a)\noder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die             ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.\"\nListe aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche gilt,\nwenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entschei-\ndung festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch       2. § 23 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nist oder den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Straf-              a) Nach dem Wort „Künste\" wird das Wort „oder\"\ngesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.                                 durch ein Komma ersetzt.","1878              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997\nb) Nach dem Wort „Baukunst\" werden die Wörter                    (2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes\n„oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung                ist derjenige, der die Investition im Sinne des Ab-\neines Datenbankwerkes\" eingefügt.                         satzes 1 vorgenommen hat.\n§87b\n3. § 53 wird wie folgt geändert:\nRechte des Datenbankherstellers\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\n(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließ-\n,,(5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden        liche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen\nkeine Anwendung auf Datenbankwerke, deren                 nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Daten-\nElemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel          bank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich\nzugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche         wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung\nDatenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung,                 oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder\ndaß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu               Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die\ngewerblichen Zwecken erfolgt.\"                            wiederholte und systematische Vervielfältigung, Ver-\nb) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6            breitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art\nund 7.                                                    und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank\ngleich, sofern diese Handlungen einer normalen\n4. Nach§ 55 wird folgender§ 55a eingefügt:                       Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die\nberechtigten Interessen des Datenbankherstellers\n,,§55a                             unzumutbar beeinträchtigen.\nBenutzung eines. Datenbankwerkes                     (2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind ent-\nZulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfälti-       sprechend anzuwenden.\ngung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer\n§87c\neines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräuße-\nrung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks                            Schranken des Rechts\ndes Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu                               des Datenbankherstellers\ndessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem                (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang\nein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber              wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig\noder eines mit dessen -Zustimmung mit einem Dritten\ngeschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird,               1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine\nwenn und soweit die Bearbeitung oder Verviel-                     Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elek-\nfältigung für den Zugang zu den Elementen des                     tronischer Mittel zugänglich sind,\nDatenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung              2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn\nerforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach               und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck\nSatz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich                geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch\ngemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Verviel-            nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,\nfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende\n3. zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in\nvertragliche Vereinbarungen sind nichtig.\"\nnichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und\nWeiterbildung sowie in der Berufsbildung in der für\n5. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              eine Schulklasse erforderlichen Anzahl.\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:               In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle\n„Das gleiche gilt in den Fällen des§ 53 Abs. 2 Nr. 1     deutlich anzugeben.\nund Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines              (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche\nDatenbankwerkes.\"                                        Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesent-\nb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3                lichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Ver-\nund 4.                                                   wendung in Verfahren vor einem Gericht, einem\nSchiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke\n6. Nach§ 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:                  der öffentlichen Sicherheit.\n„Sechster Abschnitt                                                  §87d\nSchutz des Datenbankherstellers                                      Dauer der Rechte\n§87a                                 Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen\nfünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Daten-\nBegriffsbestimmungen                        bank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Her-\n(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine            stellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist\nSammlung von Werken, Daten oder anderen unab-                 nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69\nhängigen Elementen, die systematisch oder metho-              zu berechnen.\ndisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer                                   §87e\nMittel oder auf andere Weise zugänglich sind und\nderen Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung                                   Verträge über die\neine nach Art oder Umfang wesentliche Investition                           Benutzung einer Datenbank\nerfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang             Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der\nwesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Daten-           Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbank-\nbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang           herstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten\nwesentliche Investition erfordert.                            Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in son-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997                1879\nstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder                  (2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des\nderjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit                Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwen-\ndem Datenbankhersteller oder eines mit dessen                   den, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem\nZustimmung mit einem Dritten geschlossenen Ver-                 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die\ntrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem                    Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar\nDatenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung,         1998.\nVerbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art\n(3) Die§§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzu-\nund Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank\nwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen\nzu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese\nworden sind.\"\nHandlungen weder einer normalen Auswertung der\nDatenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Inter-\nessen des Datenbankherstellers unzumutbar beein-\nträchtigen.\"                                                                        Artikels\nÄnderung des Preisangabengesetzes\n7. In§ 108 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Num-\nmer angefügt:                                                Dem§ 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember\n1984 (BGBI. 1S. 1429) wird folgender Satz angefügt:\n,,8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 ver-\nwertet,\".                                           „Bei Leistungen der elektronischen Informations- und\nKommunikationsdienste können auch Bestimmungen\n8. In § 119 Abs. 3 werden nach dem Wort „Lichtbilder\"        über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistun-\ndas Wort „und\" durch ein Komma ersetzt und nach           gen getroffen werden.\"\ndem Wort „Tonträger\" die Wörter „und die nach§ 87b\nAbs. 1 geschützten Datenbanken\" eingefügt.\nArtikel9\n9. Nach§ 127 wird folgender§ 127a eingefügt:\nÄnderung der Preisangabenverordnung\n,,§ 127a\nDie Preisangabenverordnung vom 14. März 1985\nSchutz des Datenbankherstellers               (BGBI. 1 S. 580), zuletzt geändert durch die Verordnung\n(1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen          vom 14. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1765), wird wie folgt\ndeutsche Staatsangehörige sowie juristische Perso-        geändert:\nnen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.\n§ 120 Abs. 2 ist anzuwenden.                              1. Dem § 3 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt:\n(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht               ,,Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirm-\neines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten          anzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige\ngegründeten juristischen Personen ohne Sitz im                erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine\nGeltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach             gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden\n§ 87b gewährten Schutz, wenn                                  Nutzung unentgeltlich anzubieten.\"\n1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung\nsich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2       2. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nbezeichneten Staaten befindet oder                       „2. des§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils\n2. ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines                   auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das Auf-\ndieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine               stellen, das Anbringen oder das Bereithalten von\ntatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft              Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer\noder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.            Anzeige des Preises,\".\n(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsan-\ngehörige sowie juristische Personen den Schutz nach\ndem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinba-                                 Artikel 10\nrungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten                            Rückkehr zum\nStaaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom                     einheitlichen Verordnungsrang\nBundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt\nbekanntgemacht.\"                                             Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangaben-\nverordnung können auf Grund der Ermächtigung des\n10. Nach§ 137f wird folgender§ 137g eingefügt:                § 1 des Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung\ngeändert werden.\n,,§ 137g\nÜbergangsregelung bei\nUmsetzung der Richtlinie 96/9/EG                                       Artikel 11\n(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63\nInkrafttreten\nAbs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke an-\nzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen              Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der\nwurden.                                                   am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August 1997 in Kraft.","1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen R ü t t g er s\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nGünter Rexrodt\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}