{"id":"bgbl1-1997-51-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":51,"date":"1997-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/51#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_51.pdf#page=8","order":3,"title":"Änderungsverordnung 1997 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"1997-07-22T00:00:00Z","page":1860,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["1860              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997\nÄnderungsverordnung 1997\nzur Ersten bis Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 22. Juli 1997\nAuf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das\nBEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1315) die §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der§ 126 geändert\nund der§ 166b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nÄnderung der 1. DV-BEG\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der\nVerordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 1996\n(BGBI. 1S. 605), wird wie folgt geändert:\n1. § 13 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt,\nb) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und\" angefügt,\nc) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:\n„ab 1. März 1997                                                                          von 875 Deutsche Mark\".\n2. § 21 a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.4.1995\nbis\n28.2.1997\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.3.1997\nDM\n1448\n1 448\n728\n551\n404\n363\n728\n1 089\n728\".\n3. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:\na) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 4. 1995\" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die\nZeitbestimmung „bis 28. 2. 1997\",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge\"):\n,,ab 1.3.1997        40 390      49 741      66 394     86 729\",\nbb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt (2/3 von Nr. 1)\"):\n,,ab1.3.1997         26927       33161       44263      57819\",\ncc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld (60 % aus Nr. 2)\"):\n,,ab 1. 3. 1997      16 152      19 896      26 556     34 692\",\ndd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld (30 % aus Nr. 2)\"):\n,,ab 1. 3. 1997       8 076       9 948      13 284     17 340\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997          1861\nArtikel2\nÄnderung der 2. DY-BEG\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der\nVerordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1 S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1996\n(BGBI. 1 S. 605), wird wie folgt geändert:\n1. § 15 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt,\nb) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und\" angefügt,\nc) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:\n„ab 1. März 1997                                                                      von 875 Deutsche Mark\".\n2. § 15a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Zuschlag nach Nummer 1 entfällt, wenn der Ehegatte oder die sonstige unterhaltsberechtigte Person ein\neigenes Einkommen von mindestens        300 Deutsche Mark,\nab 1. Januar 1972 von mindestens        400 Deutsche Mark,\nab 1. Februar 1976 von mindestens       500 Deutsche Mark,\nab 1. März 1980 von mindestens          600 Deutsche Mark,\nab 1. Januar 1985 von mindestens        700 Deutsche Mark,\nab 1. Januar 1989 von mindestens        800 Deutsche Mark,\nab 1. Mai 1993 von mindestens           900 Deutsche Mark und\nab 1. März 1997 von mindestens          950 Deutsche Mark\nmonatlich hat.\"\n3. § 21 a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.4.1995\nbis\n28.2.1997\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.3.1997\nDM\n732\n913\n1 090\n1 272\n1 450\n1808\".\n4. § 21 b wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.4.1995\nbis\n28.2.1997\nDM\",","1862              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.3.1997\nDM\n1 687\".\n5. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:\na) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 4. 1995\" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durct,\ndie Zeitbestimmung „bis 28. 2. 1997\",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich- Einfacher Dienst\"):\n„ab 1. 3. 1997       33 768     35 088       36 420      37 740     39 072   40 392\",\nbb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst\"):\n„ab 1.3.1997        35 256     38160        41 052      43 944     46 848   49 740\",\ncc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich-Gehobener Dienst\"):\n„ab 1. 3. 1997      42 480     46 164       49 860      53 544     57 228   60 912\",\ndd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst\"):\n„ab 1. 3. 1997      55 068     59 352       63 624      67 908     72180    76464        80 736\".\nArtikel 3\nÄnderung der 3. DV-BEG\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der\nVerordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. April 1996\n(BGBI. 1 S. 605), wird wie folgt geändert:\n1. § 22a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.4.1995\nbis\n28.2.1997\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.3.1997\nDM\n3230\".\n2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.4.1995\nbis\n28.2.1997\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.3.1997\nDM\n953\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997              1863\n3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:\n„Die seit dem 1. April 1995 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1997 um weitere 1,9 v. H. erhöht, wobei der\nHöchstbetrag von 3 230 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf.\"\n4. § 33a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.4.1995\nbis\n28.2.1997\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.3.1997\nDM\n3230\".\n5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.4.1995\nbis\n28.2.1997\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.3.1997\nDM\n1 641\n2 063\n169\".\n6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Zeitbestimmung „ab 1. April 1995\" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die\nZeitbestimmung „bis 28. Februar 1997\",\nb) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma,\nc) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Absatz 3 Satz 1: ,,ab 1. März 1997    1 493 Deutsche Mark\",\nbb) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. März 1997      169 Deutsche Mark\",\ncc) in Absatz 4:         „ab 1 . März 1997     538 Deutsche Mark\",\ndd) in Absatz 5:         „ab 1. März 1997      703 Deutsche Mark\".\n7. § 38a wird wie folgt geändert:\nIn den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:\na) in Absatz 1:\n„ab\n1.3.1997\nDM\n1 028\",","1864              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51 , ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997\nb) in Absatz 2:\n„ab\n1.3.1997\nDM\n790\",\nc) in Absatz 3:\n„ab\n1.3.1997\nDM\n394\".\n8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:\na) Die Zeitbestimmung „ab 1. 4. 1995\" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 wird ersetzt durch die\nZeitbestimmung „bis 28.2.1997\",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst\"):\n„ab 1.3.1997       36 417       39 066       40 390\",\nbb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst\"):\n„ab 1.3.1997       41 051       46 844       49 741 \",\ncc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst\"):\n„ab 1. 3. 1997     49 855       57 230      60 917\",\ndd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst\"):\n„ab 1.3.1997       63 625       72182        76460         80 738\".\n9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu§ 22) wird wie folgt geändert:\na) Die Zeitbestimmung „ab 1. 4. 1995\" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt\ndurch die Zeitbestimmung „bis 28. 2. 1997\",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 Nr. 1: „ab 1. 3. 1997      36417         39066      40 390\",\nin Abschnitt 1 Nr. 2: „ab 1.3.1997       16 388        25393      29 485\",\nin Abschnitt 1 Nr. 3: „ab 1. 3. 1997     10 920        16932       19 656\",\nin Abschnitt 1 Nr. 4: „ab 1. 3. 1997         910        1 411       1 638\";\nbb) in Abschnitt 2 Nr. 1: „ab 1. 3. 1997      41 051        46844      49 741 \",\nin Abschnitt 2 Nr. 2: „ab 1. 3. 1997     18473         30449       36 311 \",\nin Abschnitt 2 Nr. 3: „ab 1. 3. 1997     12 312        20304      24 204\",\nin Abschnitt 2 Nr. 4: „ab 1.3.1997         1 026        1 692       2 017\";\ncc) in Abschnitt 3 Nr. 1: „ab 1. 3. 1997      49855         57 230      60917\",\nin Abschnitt 3 Nr. 2: „ab 1.3.1997       22 435        37200       44 469\",\nin Abschnitt 3 Nr. 3: „ab 1. 3. 1997     14 952        24804       29 652\",\nin Abschnitt 3 Nr. 4: „ab 1.3.1997         1 246        2067        2 471\";\ndd) in Abschnitt 4 Nr. 1: „ab 1.3.1997        63625         72182       76460     80 738\",\nin Abschnitt 4 Nr. 2: „ab 1.3.1997       22460         39700       52 757    58131 \",\nin Abschnitt 4 Nr. 3: „ab 1. 3. 1997     14 976        26472       35172     38 760\",\nin Abschnitt 4 Nr. 4: „ab 1. 3. 1997       1 248        2206        2 931     3230\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997 1865\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1997 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juli 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1866           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997\nBu ndesgesetzb I att\nTe i I II\nNr. 29, ausgegeben am 14. Juli 1997\nTag                                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n7. 7. 97 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher\nVerurteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1350\nFNA: neu: 319-98\nGESTA: XC010\n27. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Inter-\nnationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1354\n27. 5. 97 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . .                                                          1355\n27. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung\neines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1356\n28. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über\nVerträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1356\n28. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und\nBefreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Dritten Protokolls zu diesem\nAbkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357\n28. 5. 97 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1358\n28. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die\nBeschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen\noder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen . . . . . . . . . . . . . .                                                           1359\n3. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von\nPflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1359\n4. 6. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über die Seeschiffahrt                                                                          1360\n4. 6. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung (Revision 2) des Übereinkommens über die\nAnnahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile\nvon Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        1360\n4. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-\ntätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1361\n6. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die\nVernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1362\n9. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe                                                                            1362\n9. 6. 97 Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über die Fortsetzung der Förderung der\nZusammenarbeit in den Bereichen Maschinenbau und Betriebswirtschaft an der Hochschule für\nMaschinenbau und Elektronik in Sofia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1363\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}