{"id":"bgbl1-1997-51-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":51,"date":"1997-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_51.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes","law_date":"1997-07-17T00:00:00Z","page":1854,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1854                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997\nGesetz\nzur Änderung des Sortenschutzgesetzes\nVom 17. Juli 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                Sorten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merk-\nmale müssen genau erkannt und beschrieben werden\nkönnen.\nArtikel 1\n(2) Eine Sorte ist insbesondere dann allgemein\nÄnderung des Sortenschutzgesetzes                        bekannt, wenn\nDas Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985                      1. sie in ein amtliches Verzeichnis von Sorten einge-\n(BGBI. 1 S. 2170), zuletzt geändert durch Artikel 40 des                 tragen worden ist,\nGesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), wird                2. ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis von\nwie folgt geändert:                                                      Sorten beantragt worden ist und dem Antrag statt-\ngegeben wird oder\n1. In § 1 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und nach             3. Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte\ndiesem wird folgender Absatz angefügt:                              bereits zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr\n,,(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemein-                 gebracht worden ist.\nschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sorten-                                          §4\nschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.\"\nHomogenität\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                        Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von\nAbweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:                Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unter-\n„1a. Sorte: eine Gesamtheit von Pflanzen oder              scheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend\nPflanzenteilen, soweit aus diesen wieder             einheitlich ist.\nvollständige Pflanzen gewonnen werden                                           §5\nkönnen, innerhalb eines bestimmten Taxons\nBeständigkeit\nder untersten bekannten Rangstufe, die,\nunabhängig davon, ob sie den Voraus-                    Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Aus-\nsetzungen für die Erteilung eines Sorten-            prägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden\nschutzes entspricht,                                 Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines\nVermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus\na) durch die sich aus einem bestimmten\nunverändert bleibt.\nGenotyp oder einer bestimmten Kombi-\n§6\nnation von Genotypen ergebende Aus-\nprägung der Merkmale definiert,                                            Neuheit\nb) von jeder anderen Gesamtheit von Pflan-              (1) Eine Sorte gilt als neu, wenn Pflanzen oder\nzen oder Pflanzenteilen durch die Ausprä-         Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berech-\ngung mindestens eines dieser Merkmale             tigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem An-\nunterschieden und                                tragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume\nzu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben\nc) hinsichtlich ihrer Eignung, unverändert\nworden sind:\nvermehrt zu werden, als Einheit angese-\nhen                                              1. innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ein Jahr,\nwerden kann,\".                                       2. außerhalb der Europäischen Gemeinschaft vier\nJahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                                  Jahre.\n,,6. Verbandsmitglied: Staat, der oder zwi-                   (2) Die Abgabe\nschenstaatliche Organisation, die Mitglied des\nInternationalen Verbandes zum Schutz· von             1 . an eine amtliche Stelle auf Grund gesetzlicher\nPflanzenzüchtungen ist.\"                                   Regelungen,\n2. an Dritte auf Grund eines zwischen ihnen und\n3. Die §§ 3 bis 6 werden wie folgt gefaßt:                             dem Berechtigten bestehenden Vertrages oder\nsonstigen Rechtsverhältnisses ausschließlich zum\n,,§3\nZweck der Erzeugung, Vermehrung, Aufbereitung\nUnterscheidbarkeit                              oder Lagerung für den Berechtigten,\n(1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in         3. zwischen Gesellschaften im Sinne des Arti-\nder Ausprägung wenigstens eines maßgebenden                          kels 58 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der\nMerkmals von jeder anderen am Antragstag allgemein                   Europäischen Gemeinschaft, wenn eine von ihnen\nbekannten Sorte deutlich unterscheiden läßt. Das                     vollständig der anderen gehört oder beide voll-\nBundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die                   ständig einer dritten Gesellschaft dieser Art\nMerkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der                 gehören; dies gilt nicht für Genossenschaften,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997               1855\n4. an Dritte, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile zu              Gelegenheit hatte, sein Sortenschutzrecht hin-\nVersuchszwecken oder zur Züchtung neuer Sorten                 sichtlich dieser Verwendung geltend zu machen.\ngewonnen worden sind und bei der Abgabe nicht                 (2) Die Wirkung des Sortenschutzes nach Absatz 1\nauf die Sorte Bezug genommen wird,                         erstreckt sich auch auf Sorten,\n5. zum Zweck des Ausstellens auf einer amtlichen               1. die von der geschützten Sorte (Ausgangssorte) im\noder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne                  wesentlichen abgeleitet worden sind, wenn die\ndes Abkommens über Internationale Ausstel-                     Ausgangssorte selbst keine im wesentlichen\nlungen vom 22. November 1928 (Gesetz vom                       abgeleitete Sorte ist,\n5. Mai 1930, RGBI. 1930 II S. 727) oder auf einer\nvon einem Vertragsstaat als gleichwertig anerkann-         2. die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich\nten Ausstellung in seinem Hoheitsgebiet oder eine              unterscheiden lassen oder\nAbgabe, die auf solche Ausstellungen zurückgeht,           3. deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der\nsteht der Neuheit nicht entgegen.                                  geschützten Sorte erfordert.\n(3) Vermehrungsmaterial einer Sorte, das fort-                 (3) Eine Sorte ist eine im wesentlichen abgeleitete\nlaufend für die Erzeugung einer anderen Sorte ver-             Sorte, wenn\nwendet wird, gilt erst dann als abgegeben im Sinne             1. für ihre Züchtung oder Entdeckung vorwiegend die\ndes Absatzes 1, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der               Ausgangssorte oder eine andere Sorte, die selbst\nanderen Sorte abgegeben worden sind.\"                              von der Ausgangssorte abgeleitet ist, als Aus-\ngangsmaterial verwendet wurde,\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                   2. sie deutlich unterscheidbar ist und\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           3. sie in der Ausprägung der Merkmale, die aus dem\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                            Genotyp oder einer Kombination von Genotypen\nder Ausgangssorte herrühren, abgesehen von\n„3. ausschließlich·aus Zahlen besteht, soweit             Unterschieden, die sich aus der verwendeten Ab-\nsie nicht für eine Sorte Verwendung fin-             leitungsmethode ergeben, mit der Ausgangssorte\ndet, die ausschließlich für die fortlaufende         im wesentlichen übereinstimmt.\"\nErzeugung einer anderen Sorte bestimmt\nist,\".\n7. Nach § 10 werden folgende Paragraphen eingefügt:\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „Verbandsstaat\"\n,,§ 10a\ndurch die Worte „von einem anderen Ver-\nbandsmitglied\" ersetzt.                                   Beschränkung der Wirkung des Sortenschutzes\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              (1) Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich\nnicht auf Handlungen nach § 10 Abs. 1\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Verbandsstqat\"\ndurch die Worte „von einem anderen Ver-               1. im privaten       Bereich    zu  nicht gewerblichen\nbandsmitglied\" ersetzt.                                   Zwecken,\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „von Organen              2. zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte\nder Europäischen Gemeinschaften\" durch die                Sorte beziehen,\nWorte „der Europäischen Gemeinschaft\"                 3. zur Züchtung neuer Sorten sowie in § 10 Abs. 1\nersetzt.                                                  genannte Handlungen mit diesen Sorten mit Aus-\nnahme der Sorten nach§ 10 Abs. 2.\n5. In§ 8 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.                              (2) Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich\nferner nicht auf Erntegut, das ein Landwirt durch\n6. § 10 wird wie folgt gefaßt:                                    Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten\n,,§ 10                              Sorte der in dem Verzeichnis der Anlage aufgeführten\nArten mit Ausnahme von Hybriden und synthetischen\nWirkung des Sortenschutzes                      Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat und dort als\n(1) Vorbehaltlich der §§ 10a und 1Ob hat der                Vermehrungsmaterial verwendet (Nachbau), soweit\nSortenschutz die Wirkung, daß allein der Sorten-               der Landwirt seinen in den Absätzen 3 und 6 festge-\nschutzinhaber berechtigt ist,                                  legten Verpflichtungen nachkommt. Zum Zwecke des\nNachbaus kann das Erntegut durch den Landwirt\n1 . Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte\noder ein von ihm hiermit beauftragtes Unternehmen\na) zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzube-             (Aufbereiter) aufbereitet werden.\nreiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder aus-\n(3) Ein Landwirt, der von der Möglichkeit des Nach-\nzuführen oder                                           baus Gebrauch macht, ist dem Inhaber des Sorten-\nb) zu einem der unter Buchstabe a genannten                schutzes zur Zahlung eines angemessenen Entgelts\nZwecke aufzubewahren,                                   verpflichtet. Ein Entgelt gilt als angemessen, wenn es\ndeutlich niedriger ist als der Betrag, der im selben\n2. Handlungen nach Nummer 1 vorzunehmen mit\nGebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial\nsonstigen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder hier-\nderselben Sorte auf Grund eines Nutzungsrechts\naus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen, wenn\nnach§ 11 vereinbart ist.\nzu ihrer Erzeugung Vermehrungsmaterial ohne\nZustimmung des Sortenschutzinhabers verwen-                   (4) Den Vereinbarungen zwischen Inhabern des\ndet wurde und der Sortenschutzinhaber keine                Sortenschutzes und Landwirten über die Angemes-","1856               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997\nsenheit des Entgelts können entsprechende Verein-                 (3) Soweit ein Nutzungsberechtigter gegen eine\nbarungen zwischen deren berufsständischen Vereini-             Beschränkung des Nutzungsrechts nach Absatz 2\ngungen zugrunde gelegt werden. Sie dürfen den                  verstößt, kann der Sortenschutz gegen ihn geltend\nWettbewerb auf dem Saatgutsektor nicht aus-                    gemacht werden.\"\nschließen.\n(5) Die Zahlungsverpflichtung nach Absatz 3 gilt        9. In§ 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1\nnicht für Kleinlandwirte im Sinne des Artikels 14              bis 3\" gestrichen.\nAbs. 3 dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94\ndes Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaft-         10. In § 14 Abs. 3 werden die Worte „in einem anderen\nlichen Sortenschutz (ABI. EG Nr. L 227 S. 1).                  Verbandsstaat\" durch die Worte „von einem anderen\n(6) Landwirte, die von der Möglichkeit des Nach-           Verbandsmitglied\" ersetzt.\nbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte\nAufbereiter sind gegenüber den Inhabern des Sorten-        11. § 15 wird wie folgt gefaßt:\nschutzes zur Auskunft über den Umfang des Nach-                                         ,,§ 15\nbaus verpflichtet.\nPersönlicher Anwendungsbereich\n(7) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch                     (1) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen nur zu\nRechtsverordnung das Verzeichnis der in der Anlage             1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\naufgeführten Arten zu ändern, soweit dies im Interes-              Grundgesetzes sowie natürlichen und juristischen\nse einer Anpassung an das Verzeichnis des gemein-                  Personen und Personenhandelsgesellschaften mit\nschaftlichen Sortenschutzes erforderlich ist.                      Wohnsitz oder Niederlassung im Inland,\n§10b                              .  2. Angehörigen eines anderen Vertragsstaates oder\nErschöpfung des Sortenschutzes                        Staates, der Verbandsmitglied ist, sowie natürli-\nchen und juristischen Personen und Personenhan-\nDer Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Handlun-             delsgesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlas-\ngen, die vorgenommen werden mit Pflanzen, Pflan-                   sung in einem solchen Staat und\nzenteilen oder daraus unmittelbar gewonnenen\nErzeugnissen (Material) der geschützten Sorte oder             3. anderen natürlichen und juristischen Personen\neiner Sorte, auf die sich der Sortenschutz nach § 10               und Personenhandelsgesellschaften, soweit in\nAbs. 1 Nr. 1 ebenfalls erstreckt, das vom Sorten-                  dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie\nschutzinhaber oder mit seiner Zustimmung in den                    ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung haben,\nVerkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß diese                nach einer Bekanntmachung des Bundesministe-\nHandlungen                                                         riums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nim Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehöri-\n1. eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial                  gen oder Personen mit Wohnsitz oder Niederlas-\nbeinhalten, ohne daß das vorgenannte Material bei            sung im Inland ein entsprechender Schutz gewährt\nder Abgabe hierzu bestimmt war, oder                         wird.\n2. eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Ver-              (2) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz\nmehrung der Sorte ermöglicht, in ein Land ein-\nnoch Niederlassung hat, kann an einem in diesem\nschließen, das Sorten der Art, der die Sorte\nGesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen und\nzugehört, nicht schützt; dies gilt nicht, wenn das\nRechte aus diesem Gesetz nur geltend machen, wenn\nausgeführte Material zum Anbau bestimmt ist.\ner einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsräu-\n§ 10c                               men in einem Vertragsstaat (Verfahrensvertreter)\nbestellt hat.\"\nRuhen des Sortenschutzes\nWird dem Inhaber eines nach diesem Gesetz er-          12. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nteilten Sortenschutzes für dieselbe Sorte ein gemein-\nschaftlicher Sortenschutz erteilt, so können für die           a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nDauer des Bestehens des gemeinschaftlichen Sorten-                 „3. die Änderung der Sortenbezeichnung nach\nschutzes Rechte aus dem nach diesem Gesetz er-                          §30,\".\nteilten Sortenschutz nicht geltend gemacht werden.\"\nb) Nummer 4 wird gestrichen.\n8. § 11 wird wie folgt gefaßt:\n13. § 20 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 11\n,,§20\nRechtsnachfolge, Nutzungsrechte\nZusammensetzung der Widerspruchsausschüsse\n(1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf\n(1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils\nErteilung des Sortenschutzes und der Sortenschutz\naus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten\nsind auf natürliche und juristische Personen oder Per-\nweiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsit-\nsonenhandelsgesellschaften, die die Anforderungen\nzendem, zwei vom Präsidenten bestimmten weiteren\nnach§ 15 erfüllen, übertragbar.\nMitgliedern des Bundessortenamtes als Beisitzern\n(2) Der Sortenschutz kann ganz oder teilweise             und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Von den Mitglie-\nGegenstand ausschließlicher oder nichtausschließ-             dern des Bundessortenamtes müssen zwei fachkun-\nlicher Nutzungsrechte sein.                                   dig und eines rechtskundig sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997                  1857\n(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bun-        16. In§ 31 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 3\" durch die\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und               Angabe „Abs. 2\" ersetzt.\nForsten für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist\nzulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzei-    17. In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „der Gebüh-\ntig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der              renerhebung\" durch die Worte „des Entstehens und\nAmtszeit berufen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen          der Erhebung der Gebühren\" ersetzt.\nbesondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwe-\nsens haben. Inhaber oder Angestellte von Zuchtbe-\ntrieben oder Angestellte von Züchterverbänden sollen       18. In§ 34 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 30 Abs. 3\" durch die\nnicht berufen werden. Für jeden ehrenamtlichen Bei-            Angabe,,§ 30 Abs. 2\" ersetzt.\nsitzer wird ein Stellvertreter berufen; die Sätze 1 bis 4\ngelten entsprechend.                                       19. § 37 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwe-              a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nsenheit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von\n,, 1. mit Material, das einem Sortenschutz unter-\ndenen einer rechtskundig sein muß, sowie eines\nliegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten\nehrenamtlichen Beisitzers beschlußfähig.\"\nHandlungen vornimmt oder\".\n14. In § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und§ 32 Nr. 1 wird jeweils        b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndas Wort „wichtigen\" durch das Wort „maßgeben-                          ,,(3) Der Sortenschutzinhaber kann von demjeni-\nden\" ersetzt.                                                       gen, der zwischen der Bekanntmachung des\nAntrags und der Erteilung des Sortenschutzes mit\n15. § 30 wird wie folgt gefaßt:                                         Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine\n,,§30                                   der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vor-\nÄnderung der Sortenbezeichnung                         genommen hat, eine angemessene Vergütung for-\ndern.\"\n(1) Eine bei Erteilung des Sortenschutzes eingetra-\ngene Sortenbezeichnung ist zu ändern, wenn\n20. In § 38 wird der bisherige Absatz 5 durch folgenden\n1. ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3              Absatz ersetzt:\nbei der Eintragung bestanden hat und fortbesteht,\n,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für alle Klagen,\n2. ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 5\ndurch die ein Anspruch aus einem der in der Verord-\noder 6 nachträglich eingetreten ist,\nnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994\n3. ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht               über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABI. EG\nwird und der Sortenschutzinhaber mit der Ein-             Nr. L 227 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung ge-\ntragung einer anderen Sortenbezeichnung einver-           regelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird.\"\nstanden ist,\n4. dem Sortenschutzinhaber durch rechtskräftige            21. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nEntscheidung die Verwendung der Sortenbezeich-\nnung untersagt worden ist oder                              ,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer\n5. einem sonst nach § 14 Abs. 1 zur Verwendung der\nSortenbezeichnung Verpflichteten durch rechts-            1. entgegen § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit\nkräftige Entscheidung die Verwendung der Sorten-               Abs. 2, Vermehrungsmaterial einer nach diesem\nbezeichnung untersagt worden ist und der Sorten-               Gesetz geschützten Sorte, eine Pflanze, ein Pflan-\nschutzinhaber als Nebenintervenient am Rechts-                 zenteil oder ein Erzeugnis erzeugt, für Vermeh-\nstreit beteiligt oder ihm der Streit verkündet war,            rungszwecke aufbereitet, in den Verkehr bringt,\nsofern er nicht durch einen der in § 68 zweiter                einführt, ausführt oder aufbewahrt oder\nHalbsatz der Zivilprozeßordnung genannten                 2. entgegen Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit\nUmstände an der Wahrnehmung seiner Rechte\nAbs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1\ngehindert war.\noder Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des\nIm Falle einer Änderung der Sortenbezeichnung nach                  Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaft-\nSatz 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich eines               lichen Sortenschutz (ABI. EG Nr. L 227 S. 1) Mate-\nVermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwal-                     rial einer nach gemeinschaftlichem Sortenschutz-\ntungsverfahrensgesetzes nicht.                                      recht geschützten Sorte vermehrt, zum Zwecke\n(2) Das Bundessortenamt fordert, wenn es das Vor-                der Vermehrung aufbereitet, zum Verkauf anbietet,\nliegen eines Änderungsgrundes nach Absatz 1 fest-                   in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder auf-\nstellt, den Sortenschutzinhaber auf, innerhalb einer                bewahrt.\"\nbestimmten Frist eine andere Sortenbezeichnung\nanzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann         22. § 40 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nes eine Sortenbezeichnung von Amts wegen festset-\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nzen. Auf Antrag des Sortenschutzinhabers oder eines\nfahrlässig\nDritten setzt das Bundessortenamt eine Sorten-\nbezeichnung fest, wenn der Antragsteller ein berech-           1. entgegen § 14 Abs. 1 Vermehrungsmaterial einer\ntigtes Interesse glaubhaft macht. Für die Festsetzung               nach diesem Gesetz geschützten Sorte in den Ver-\nder anderen Sortenbezeichnung und ihre Bekannt-                     kehr bringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung\nmachung gelten die§§ 24, 25 und 28 Abs. 1 Nr. 1 und                 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nAbs. 4 entsprechend.\"                                               angegeben ist,","1858               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997\n2. entgegen § 14 Abs. 3 eine Sortenbezeichnung                     teile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten\neiner nach diesem Gesetz geschützten Sorte oder                 oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antrags-\neine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine                tag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume\nandere Sorte derselben oder einer verwandten Art                zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht\nverwendet oder                                                  worden sind:\n3. entgegen Artikel 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit              1. im Inland ein Jahr,\nAbs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates               2. im Ausland vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und\nvöm 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen                        Baumarten sechs Jahre,\nSortenschutz (ABI. EG Nr. L 227 S. 1) die Bezeich-\nnung einer nach gemeinschaftlichem Sorten-                      wenn der Antragstag nicht später als ein Jahr nach\nschutzrecht geschützten Sorte nicht, nicht richtig,             dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom\nnicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-                17. Juli 1997 (BGBI. I S. 1854) liegt.\nbenen Weise verwendet.\"                                             (6) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 ist nicht auf\nim wesentlichen abgeleitete Sorten anzuwenden,\n23. § 41 wird wie folgt geändert:                                      für die bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:                  Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1854)\nSortenschutz beantragt oder erteilt worden ist.\"\n,,(3) Ist für eine Sorte ein gemeinschaftlicher\nSortenschutz erteilt und durch Verzicht beendet         24. In § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 , § 32 und § 33 Abs. 2 Satz 1\nworden, ohne daß die Voraussetzungen einer                   werden jeweils\nNichtigerklärung oder Aufhebung vorlagen, so\na) das Wort „Bundesministers\" durch das Wort\nkann innerhalb von drei Monaten nach Wirksam-\n,,Bundesministeriums\",\nwerden des Verzichts ein Antrag auf Erteilung\neines Sortenschutzes nach diesem Gesetz gestellt             b) das Wort „Bundesminister\" durch das Wort „Bun-\nwerden. Für diesen Antrag steht dem Inhaber des                 desministerium\",\ngemeinschaftlichen Sortenschutzes oder seinem                c) die Worte „Der Bundesminister\" durch die Worte\nRechtsnachfolger der Zeitrang des Antrags auf                   ,,Das Bundesministerium\",\nErteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes              d) das Wort „Bundesministern\" durch das Wort\nals Zeitvorrang für den Sortenschutzantrag nach                 ,,Bundesministerien\"\ndiesem Gesetz zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn\nder Antragsteller nicht innerhalb der vorgenannten           ersetzt.\nFrist die Unterlagen über den Antrag auf Erteilung                                Artikel 2\ndes gemeinschaftlichen Sortenschutzes, seine\nNeufassung des Gesetzes\nErteilung und den Verzicht auf ihn vorlegt. Wird für\ndie Sorte der Sortenschutz nach diesem Gesetz              Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nerteilt, so verkürzt sich die Dauer des erteilten Sor-  und Forsten kann den Wortlaut des Sortenschutzgesetzes\ntenschutzes um die Zahl der vollen Kalenderjahre        in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nzwischen der Erteilung des gemeinschaftlichen           Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nSortenschutzes und der Erteilung des Sorten-\nschutzes nach diesem Gesetz.\"                                                     Artikel 3\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach die-\nInkrafttreten\nsem werden folgende Absätze angefügt:\n,,(5) Abweichend von § 6 Abs. 1 gilt eine Sorte          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nauch dann als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzen-        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997 1859\nAnlage\nArten, von denen Vermehrungsmaterial nachgebaut werden kann:\n1.  Getreide\n1.1 Avena sativa L.                              Hafer\n1.2 Hordeum vulgare L. sensu lato                Gerste\n1.3 Secale cereale L.                            Roggen\n1.4 x Triticosecale Wittm.                       Triticale\n1.5 Triticum aestivum L.                         Weichweizen\nemend. Fiori et Paal.\n1.6 Triticum du rum Desf.                        Hartweizen\n1.7 Triticum spelta L.                           Spelz\n2.  Futterpflanzen\n2.1 Lupinus luteus L.                            Gelbe Lupine\n2.2 Medicago sativa L.                            Blaue Luzerne\n2.3 Pisum sativum L. (partim)                     Futtererbse\n2.4 Trifolium alexandrinum L.                    Alexandriner Klee\n2.5 Trifolium resupinatum L.                      Persischer Klee\n2.6 Vicia faba L. (partim)                       Ackerbohne\n2.7 Vicia sativa L.                               Saatwicke\n3.  Öl- und Faserpflanzen\n3.1 Brassica napus L. (partim)                    Raps\n3.2 Brassica rapa L.                              Rübsen\nvar. silvestris (Lam.) Briggs\n3.3 Linum usitatissimum L.                        Lein, außer Faserlein\n4.  Kartoffel\n4.1 Solanum tuberosum L.                          Kartoffel"]}