{"id":"bgbl1-1997-50-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":50,"date":"1997-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/50#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_50.pdf#page=15","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-07-16T00:00:00Z","page":1835,"pdf_page":15,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                      1835\nZweite Verordnung\nzur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften*)\nVom 16. Juli 1997\nAuf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 , des § 5                 wenn die Ausgangsstoffe die Schadstoffgrenzwerte\nAbs. 1, der §§ 6 und 11 des Düngemittelgesetzes vom                          nach § 4 Abs. 10 bis 13 der Klärschlammverordnung\n15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2134), von denen § 2                           einhalten und durch die weitere Aufbereitung keine\nAbs. 2, die §§ 3 und 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 11 zuletzt                   Erhöhung der Schadstoffgehalte erfolgt. Stoffe nach\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994                          § 1 des Düngemittelgesetzes, die als Ausgangsstoff\n(BGBI. 1 S. 2705) geändert worden sind, verordnet das                      · sonstige Bioabfälle enthalten, dürfen gewerbsmäßig\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                          nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese Bio-\nForsten sowie auf Grund des § 1a Abs. 3 des Düngemittel-                     abfälle nach den Vorschriften einer Verordnung nach\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes                     § 8 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\nvom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705) geändert wor-                       zes für die landbauliche Verwertung geeignet sind.\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,                      Die sonstigen Vorschriften des Abfallrechts bleiben\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem                           unberührt.\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                          (4) Die Zulassung der in Anlage 1 Abschnitt 3a fest-\nsicherheit:                                                                  gelegten Düngemitteltypen endet zum 31. Oktober\n1999.\nArtikel 1                                        (5) Stoffe, die\nÄnderung der Düngemittelverordnung                               1. im Trockenrückstand einen Nährstoffgehalt von\ninsgesamt mehr als 0,5 % Stickstoff, 0,3 % Phos-\nDie Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBI. 1                           phat oder 0,5 % Kaliumoxid aufweisen und die\nS. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung                        nicht nur in geringen Mengen zur Aufbereitung\nvom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2056), wird wie folgt                          organischen Materials oder in geschlossenen\ngeändert:                                                                        Systemen eingesetzt werden oder\n2. bei einer Aufbringung in praxisüblichen Mengen zu\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                  einer jährlichen Nährstoffzufuhr von mehr als 30 kg\n,,§ 1                                        Stickstoff, 20 kg Phosphat, 30 kg Kaliumoxid oder\n100 kg basisch wirksames Calciumoxid je Hektar\nZulassung von Dünge-\nführen würden,\nmitteltypen sowie Anforderungen\nan Düngemittel, Natur- und Hilfsstoffe                      dürfen nicht als Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des Dünge-\nmittelgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr ge-\n(1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen\nbracht werden.\"\nwerden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelas-\nsen.\n2. In § 2 Abs. 6 werden in Satz 1 die Angabe „oder 4\"\n(2) Düngemittel und Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des                sowie Satz 2 gestrichen.\nDüngemittelgesetzes, die organische Bestandteile\nenthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr                  3. In § 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 2\ngebracht werden, wenn sie im Hinblick auf die Ver-                     oder 4\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2\"\nursachung von\nsowie die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 4\" durch die\n1. Krankheiten bei Mensch oder Tier durch Über-                       Angabe,,§ 2 Abs. 3 Nr. 2\" ersetzt.\ntragung von Krankheitserregern und\n2. Schäden an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder                  4. § 4 wird wie folgt geändert:\nBöden durch Verbreitung von Schadorganismen                       a) In Absatz 1 werden in Satz 4 nach dem Wort „Wirt-\nunbedenklich sind.                                                         schaftsdüngern\" das Komma und die Worte „auch\nwenn sie aufbereitet sind,\" gestrichen.\n(3) Stoffe nach§ 1 des Düngemittelgesetzes, die als\nAusgangsstoff Klärschlamm enthalten, dQrfen ge-                        b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.\nwerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\n5. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten „An-\nlage 2 Nr. 1.4\" ein Komma und folgender Teilsatz ein-\n*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 96/28/EG\nder Kommission vom 10. Mai 1996 zur Anpassung der Richtlinie              gefügt:\n76/116/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten für Düngemittel an den technischen Fortschritt (ABI. EG      „für Düngemittel nach Anlage. 1 Abschnitt 3a auch\nNr. L 140 S. 30).                                                         die Angaben nach Anlage 2 Nr. 1.5, \".","1836                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\n6. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gehalte\"                 8. § 9 wird wie folgt gefaßt:\ndie Worte „für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3\nund 4\" eingefügt.                                                                                   ,,§9\nÜbergangsvorschrift\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                               Düngemittel des Typs „Ammonsulfat-Harnstoff\",\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Nr. 1\"                      ,,Magnesium-Schwefeldünger\", ,,NPK-Dünger, teil-\ndurch die Angabe ,,§ 1OAbs. 2 Nr. 1\" ersetzt.                       weise umhüllt\", ,,Organisch-mineralischer Misch-\ndünger\" sowie Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nKultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2                     Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum\nNr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vor-                     23. Juli 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Dün-                   noch bis zum 30. Juni 1999 in den Verkehr gebracht\ngemittel oder Stoffe in den Verkehr bringt.\"                        werden.\"\n9. Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.6 wird die Position „Ammonsulfat-Harnstoff\" wie folgt geändert:\naa) In Spalte 3 werden die Worte „wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid\" durch die Worte „wasserlöslicher\nSchwefel\" ersetzt.\nbb) Spalte 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff;\nMindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N;\nHöchstgehalt an Biuret 0,9 %;\nSchwefel bewertet als S\".\ncc) In Spalte 6 werden ein,,*\" eingefügt und Satz 1 gestrichen.\nb) Der Nummer 1.6 wird folgende Position angefügt:\nTypenbe-                Mindest-            typbestimmende      Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung               gehalte             Bestandteile,       weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nNährstofformen\nund Nährstoff-\nlöslichkeiten\n2                    3                    4                   5                    6\n,,Ammonsulfat-          20%N                Gesamt-             Stickstoff bewertet   Carbamid,           Das Düngemittel\nHamstoff mit                              stickstoff,         als Gesamtstick-      Ammonium-           darf mit dem Hin-\nkohlensaurem                               Carbamid-           stoff;                sulfat, kohlen-     weis „biuretarm\"\nKalk aus                                  stickstoff,         Mindestgehalt an      saurer Kalk aus     gekennzeichnet\nMeeresalgen                               Ammonium-           Ammoniumstick-        Meeresalgen         sein, wenn der\nstickstoff;         stoff 4 % N;                              Biuretgehalt\nHöchstgehalt an                           0,2 % nicht über-\nBiuret 0,9%;                              schreitet.\"\n8%CaCO3             Calcium-            Kalk bewertet als\ncarbonat;           CaC03 ;\n5%S                 wasserlöslicher     Schwefel bewertet\nSchwefel            alsS\nc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4.1 werden nach der Position „Kohlensaurer Kalk mit Phosphat (Kohlensaurer Magnesiumkalk\nmit Phosphat)\" folgende Positionen eingefügt:\n2                     3                   4                  5                    6\n„Kohlensaurer      50%CaCO3            Calcium-           Kalk bewertet       Calciumcarbonat,     Bei der Angabe\nKalk mit                              carbonat;          alsCaCO3;           Alkalicalcium-       der Gehalte darf\nPhosphat und      3% P20 5            alkalisch-         Phosphat bewer-     phosphat,            auf einen Gehalt\nKali                                  ammoncitratlös-    tet als alkalisch-  Dicalcium-           an Magnesium-\n(Kohlensaurer                         liches Phosphat;   ammoncitrat-        phosphat,            carbonat hinge-\nMagnesium-                                               lösliches P2O5 ;    Kaliumsulfat,        wiesen sein, wenn\nkalk mit Phos-    3%K2O               wasserlösliches    Kali bewertet als   Kaliumchlorid,       er, bewertet als\nphat und Kali)                        Kaliumoxid         wasserlösliches     auch Magnesium-      MgCO 3,min-\nK20;                carbonat oder        destens 5 % be-\nMagnesiumsulfat;     trägt; das Dünge-\nbei Granulierung:\nZerfall des Granu-  aus Kalkstein,       mittel darf als\nlats unter Feuch-   Dolomit oder         „Kohlensaurer\ntigkeitseinfluß     Kreide durch         Magnesiumkalk\nMahlen;              mit Phosphat und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                 1837\n2                3                    4                 5                   6\nSiebdurchgang      Kali\" bezeichnet\ndes Ausgangs-      sein, wenn der\ngesteins:          Gehalt an Magne-\n97% bei            siumcarbonat,\n1,0mm,             bewertet als\n70% bei            MgCO 3 , minde-\n0,315 mm;          stens 15 % be-\nträgt, zusammen\nZugeben aufge-\nmit dem angege-\nschlossener\nbenen Gehalt an\nPhosphate mit\nCalciumcarbonat\nSiebdurchgang:\nder Mindestgehalt\n96% bei\nan CaCO3 erreicht\n0,63mm,\nist und Magne-\n75% bei\nsiumcarbonat als\n0,16 mm;\nNährstoff zusätz-\nZugeben von Kali-  lich angegeben ist;\numsulfat oder      die nach Spalte 5\nKaliumchlorid;     zugegebenen\nauch Granulieren   Phosphate und\ndes ausgemahle-    Kali müssen ange-\nnen Produkts       geben sein.\nKohlensaurer    50 % CaCO3      Calcium-           Kalk bewertet      Calcium-           Bei der Angabe der\nKalk mit                        carbonat;          alsCaCO3 ;         carbonat,          Gehalte darf auf\nPhosphat oder   3 % P2O5        alkalisch-         Phosphat bewer-    Alkalicalcium-     einen Gehalt an\nKali                            ammoncitratlös-    tet als alkalisch- phosphat,          Magnesiumcarbo-\n(Kohlensaurer                    liches Phosphat;   ammoncitrat-       Dicalcium-         nat hingewiesen\nMagnesium-                                         lösliches P2O5 ;   phosphat,          sein, wenn er, be-\nkalk mit Phos-   3 % K20         wasserlösliches    Kali bewertet als  Kaliumsulfat,      wertet als MgCO 3 ,\nphat oder Kali)                 Kaliumoxid         wasserlösliches    Kaliumchlorid,     mindestens 5 %\nK2O;               auch Magnesium-    beträgt; das Dün-\ncarbonat oder      gemittel darf als\nbei Granulierung:\nMagnesiumsulfat;   „Kohlensaurer\nZerfall des Granu-\naus Kalkstein,     Magnesiumkalk\nlats unter Feuch-\nDolomit oder Krei- mit Phosphat oder\ntigkeitseinfluß\nde durch Mahlen;   Kali\" bezeichnet\nSiebdurchgang      sein, wenn der\ndes Ausgangsge-    Gehalt an\nsteins:            Magnesium-\n97% bei            carbonat, bewertet\n1,0mm,             als MgCO3 , min-\n70% bei            destens 15%\n0,315 mm;          beträgt, zusam-\nmen mit dem\nZugeben aufge-\nangegebenen Ge-\nschlossener\nhalt an Calcium-\nPhosphate mit\ncarbonat der Min-\nSiebdurchgang:\ndestgehalt an\n96% bei\nCaCO3 erreicht ist\n0,63mm,\nund Magnesium-\n75% bei\ncarbonat als Nähr-\n0,16mm;\nstoff zusätzlich\nZugeben von Kali-  angegeben ist;\numsulfat oder      die nach Spalte 5\nKaliumchlorid;     zugegebenen\nauch Granulieren   Phosphate und\ndes ausgemahle-    Kali müssen ange-\nnen Produkts       geben sein.\"\nbb) In Nummer 4.2 wird nach der Position „Branntkalk (Branntkalk, körnig), (Magnesiumbranntkalk), (Magne-\nsiumbranntkalk, körnig)\" folgende Position eingefügt:\n2                3                    4                 5                   6\n„Branntkalk mit   60% CaO         Calciumoxid;       Kalk bewertet als  Calciumoxid,       Bei der Angabe der\nSchwefel                                            CaO;               auch Magnesium-    Gehalte darf auf\n(Magnesium-                                         Siebdurchgang:     oxid; aus Kalk-    einen Gehalt an\nBranntkalk mit                                      97 % bei 6,3 mm;   stein, Dolomit     Magnesiumoxid\nSchwefel)                                           beim ersten In-    oder Kreide durch  hingewiesen sein,\nverkehrbringen     Brennen; Zu-       wenn er, bewertet","1838         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\n2                 3                      4                     5                 6\ndürfen nicht mehr     geben von         als MgO, minde-\nals9%CaOan            Calciumsulfat in  stens 5 % beträgt;\nC02 gebunden          verschiedenen     das Düngemittel\nsein;                 Hydratations-     darf als „Magne-\n2%S            Schwefel             Schwefel              graden aus Natur- sium-Branntkalk\nbewertet als S        oder Industrie-   mit Schwefel\" be-\nherkünften        zeichnet sein,\nwenn der Gehalt\nan Magnesium-\noxid, bewertet als\nMgO, mindestens\n15 % beträgt, zu-\nsammen mit dem\nangegebenen Ge-\nhalt an Calcium-\noxid der Mindest-\ngehalt nach Spal-\nte 2 erreicht ist und\nMagnesiumoxid\nals Nährstoff zu-\nsätzlich angege-\nben ist. Das\nDüngemittel darf\nals „Branntkalk,\nkörnig, mit Schwe-\nfel\" oder „Magne-\nsium-Branntkalk,\nkörnig, mit Schwe-\nfel\" bezeichnet\nsein, wenn es\njeweils folgenden\nAnforderungen\nentspricht:\nSiebdurchgang:\n97 % bei 6,3 mm,\ndavon höchstens\n5% bei 0,4 mm.\"\ncc) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:\naaa) nach der Position „Hüttenkalk (Hüttenkalk, körnig)\" werden folgende Positionen eingefügt:\n2                 3                    4                    5                6\n„Hüttenkalk      30% CaO        Calciumoxid;        Kalk bewertet        Silikate von     Bei der Angabe\nmit Phosphat                                       alsCaO;              Calcium und      der Gehalte darf\nund Kali                                           Siebdurchgang        Magnesium;       auf einen Gehalt\n(Hüttenkalk,                                       des Ausgangs-        aus Hochofen-    an Magnesium-\nkörnig, mit                                        stoffs Hüttenkalk:   schlacke durch:  oxid hingewiesen\nPhosphat und                                                                             sein, wenn er,\na) 97% bei           a) Vermahlen\nKali)                                                                                    bewertet als MgO,\n1,0mm,                oder\n80% bei                           mindestens 3 %\nb) Absieben;     beträgt; das Dün-\n0,315mm;\nZugeben aufge-   gemittel darf als\nb) 97% bei           schlossener      ,,Hüttenkalk, kör-\n3,15 mm;         Phosphate        nig, mit Phosphat\n3%PP5          in2%iger            Phosphat bewer-      (weicherdiges    und Kali\" bezeich-\nZitronensäure       tet als in 2%iger    Rohphosphat      net sein, wenn\nund in alkali-      Zitronensäure        nur bei Her-     das Ausgangs-\nschem Ammon-        und in alkali-       stellung nach    produkt auf den\ncitrat lösliches    schem Ammon-         Buchstabe b)     Siebdurchgang\nPhosphat; bei       citrat (Peter-       und von Kalium-  nach Spalte 4\nHerstellung         mann) lösliches      chlorid oder     Buchstabe a\nnach Spalte 5       P2O5 ; bei Her-      Kaliumsulfat,    ausgemahlen ist\nBuchstabe b         stellung nach        auch Rückstand-  und das Dünge-\nauch mineral-       Spalte 5 Buch-       kali             mittel folgenden\nsäurelösliches      stabe b Phos-                         Anforderungen\nPhosphat und        phat bewertet                         entspricht:\nin2%iger            als mineralsäure-                     Siebdurchgang\nAmeisensäure        lösliches P2O5 ,                      der Komponente\nlösliches Phos-     mindestens 55 %                       „Hüttenkalk mit\nphat;               des angege-                           Phosphat\":","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                  1839\n2                 3                 4                 5                6\nbenen Gehalts an                   97% bei\nP2O5 in 2%iger                     3,15 mm,\nAmeisensäure                       75% bei\nlöslich;                           1,6 mm; bei der\nwasserlösliches  Kali bewertet als                  Herstellung nach\nKaliumoxid       wasserlösliches                    Spalte 5 Buch-\nK20                                stabe b muß das\nDüngemittel mit\ndem Hinweis\n,,Nur zur Anwen-\ndung in der Forst-\nwirtschaft\" ge-\nkennzeichnet\nsein.\nHüttenkalk     30%CaO         Calciumoxid;     Kalk bewertet     Silikate von     Bei der Angabe\nmit Phosphat                                   als CaO; Sieb-    Calcium und      der Gehalte darf\noder Kali                                      durchgang des     Magnesium;       auf einen Gehalt\n(Hüttenkalk,                                   Ausgangsstoffs    aus Hochofen-    an Magnesium-\nkörnig, mit                                    Hüttenkalk:       schlacke durch:  oxid hingewiesen\nPhosphat                                                                          sein, wenn er,\na) 97% bei        a) Vermahlen\noder Kali)                                                                        bewertet als MgO,\n1,0mm,            oder\nmindestens 3 %\n80% bei\nb) Absieben;     beträgt; das Dün-\n0,315mm;\nauch Zugeb~n     gemittel darf als\nb) 97% bei        aufgeschlosse!   ,,Hüttenkalk, kör-\n3,15mm;                        nig, mit Phosphat\nner Phosphate\n3% P20 5       in 2%iger        Phosphat bewer-   (weicherdiges    oder  Kali\" be-\nZitronensäure    tet als in 2%iger Rohphosphat nur  zeichnet  sein,\nund in alkali-   Zitronensäure     bei Herstellung  wenn   das  Aus-\nschem Ammon-     und in alkali-    nach Buchsta-    gangsprodukt     auf\ncitrat lösliches schem Ammon-      be b), Kalium-   den Siebdurch-\nPhosphat; bei    citrat (Peter-    Chlorid oder     gang  nach   Spal-\nHerstellung      mann) lösliches   Kaliumsulfat,    te 4 Buchstabe a\nP2O5 ; bei Her-   auch Rückstand-  ausgemahlen     ist\nnach Spalte 5\nBuchstabeb       stellung nach     kali             und  das  Dünge-\nauch mineral-    Spalte 5 Buch-                     mittel folgenden\nAnforderungen\nsäurelösliches   stabe b Phos-\nentspricht:\nPhosphat und     phat bewertet als\nSiebdurchgang\nin2%iger         mineralsäure-\nder Komponente\nAmeisensäure     lösliches P2O5 ,\nrnHüttenkalk mit\nlösliches Phos-  mindestens\nPhosphat\":\nphat;            55 % des ange-\n97% bei\ngebenen Gehalts\n3,15mm,\nan P2O 5 in 2%-\n75% bei\niger Ameisen-\n1,6mm;\nsäure löslich;\nbei der Herstellung\n3%K2 0         wasserlösliches  Kali bewertet als\nnach Spalte 5\nKaliumoxid       wasserlösliches\nBuchstabe b muß\nK2O\ndas Düngemittel\nmit dem Hinweis\n\"Nur zur Anwen-\ndung in der Forst-\nwirtschaft\" ge-\nkennzeichnet\nsein.\"\nbbb) In der Position „Konverterkalk\" wird Spalte 5 Buchstabe c wie folgt gefaßt:\n,,c) Absieben zerfallener Pfannenschlacke aus der Behandlung unlegierter Stähle\".\nccc) Nach der Position „Konverterkalk\" werden folgende Positionen eingefügt:\n2                 3                 4                 5                6\n„Konverterkalk   30%CaO         Calciumoxid;     Kalk bewertet     Silikate und     Bei der Angabe\nmit                                            alsCaO;           Oxide von        der Gehalte darf\nPhosphat       3% P2O5        in2%iger         Phosphat bewer-   Calcium und      auf einen Gehalt\nund Kali                      Zitronensäure    tet als in 2%iger Magnesium,       an Magnesium-\n(Konverter-                   und in alkali-   Zitronensäure     Eisen- und Man-  oxid hingewiesen\nkalk mit Phos-                schem Ammon-     und in alkali-    ganverbindun-    sein, wenn er, be-\nphat, körnig,                 citrat lösliches schem Ammon-      gen;Zugeben      wertet als MgO,\nund Kali)                     Phosphat;        citrat (Peter-    aufgeschlosse-   mindestens 3 %","1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\n2                3                   4                   5                   6\nmann) lösliches     ner Phosphate        beträgt; das Dün-\nP2O5;               und von Kalium-      gemittel darf als\n3%K2O         wasserlösliches   Kali bewertet als   chlorid oder         „ Konverterkalk\nKaliumoxid        wasserlösliches     Kaliumsulfat,        mit Phosphat,\nK2O;                auch Rückstand-      körnig, und Kali\"\nSiebdurchgang       kali; aus phos-      bezeichnet sein,\ndes Ausgangs-       phathaltiger         wenn das Aus-\nstoffs Konver-      Konverter-           gangsprodukt auf\nterkalk:            schlacke durch:      den Siebdurch-\na) 97% bei                               gang nach Spal-\na) Vermahlen\n1,0mm,                              te 4 Buchstabe a\nvon Konver-\n80% bei                             ausgemahlen ist\nterschlacke,\n0,315 mm;                           und das Dünge-\nb) Absieben zer-     mittel folgenden\nb) 97% bei               fallener Kon-   Anforderungen\n3,15 mm,            verterschlacke  entspricht:\n40% bei             oder            Siebdurchgang\n0,315 mm;\nc) Absieben zer-     der Komponente\nLöslichkeit\nfallener        „Konverterkalk\nvon Calcium\nPfannen-        mit Phosphat\":\nund Magne-                          97% bei 2,0 mm,\nsium, bewer-        schlacke aus\nderBehand-      75% bei 1,6 mm;\ntet nach Um-\nlung unlegier-  als Ausgangsstoff\nsetzung in\nter Stähle      muß angegeben\nverdünnter                          sein bei Herstel-\nSalzsäure,                          lung nach Spal-\nmindestens                          te 5 Buchstabe b\n30%;                                ,,Abgesiebte Kon-\nc) 97% bei                              verterschlacke\",\n2,0mm,                              Buchstabec\n50% bei                             ,,Pfannen-\n0,315 mm                            schlacke\".\nKonverterkalk  30%CaO        Calciumoxid;       Kalk bewertet      Silikate und         Bei der Angabe\nmit                                             alsCaO;            Oxide von            der Gehalte darf\nPhosphat       3% P2O5       in 2%iger          Phosphat bewer-    Calcium und          auf einen Gehalt\noder Kali                    Zitronensäure      tet als in 2%iger  Magnesium,           an Magnesium-\n(Konverter-                  und in alkali-     Zitronensäure      Eisen- und Man-      oxid hingewiesen\nkalk mit Phos-               schem Ammon-       und in alkali-     ganverbindun-        sein, wenn er,\nphat, körnig,                citrat lösliches   schem Ammon-       gen; auch Zuge-      bewertet als MgO,\noder Kali)                   Phosphat;          citrat (Petermann) ben aufgeschlos-     mindestens 3%\nlösliches P2O5;    sener Phosphate,     beträgt; das Dün-\n3%K2O         wasserlösliches    Kali bewertet als  Kaliumchlorid        gemittel darf als\nKaliumoxid         wasserlösliches    oder Kalium-         „Konverterkalk\nK2O;               sulfat, auch         mit Phosphat,\nSiebdurchgang      Rückstandkali;       körnig, oder Kali\"\ndes Ausgangs-      aus phosphat-        bezeichnet sein,\nstoffs Konver-     haltiger Konver-     wenn das Aus-\nterkalk:           terschlacke          gangsprodukt auf\ndurch                den Siebdurch-\na) 97% bei                              gang nach Spal-\n1,0mm,        a) Vermahlen         te 4 Buchstabe a\n80% bei            von Konver-     ausgemahlen ist\n0,315 mm;          terschlacke,    und das Dünge-\nb) 97% bei         b) Absieben zer-     mittel folgenden\n3,15mm,            fallener Kon-   Anforderungen\n40% bei             verterschlacke entspricht:\n0,315 mm;                          Siebdurchgang\noder\nLöslichkeit                        der Komponente\nc) Absieben           „Konverterkalk\nvon Calcium\nzerfallener     mit Phosphat\":\nund Magne-\nPfannen-       97 % bei 2,0 mm,\nsium, bewer-\nschlacke aus    75% bei 1,6 mm;\ntet nach Um-\nder Behand-    als Ausgangsstoff\nsetzung in\nlung unlegier-  muß angegeben\nverdünnter\nter Stähle      sein bei Herstel-\nSalzsäure,\nlung nach Spal-\nmindestens\nte 5 Buchstabe b\n30%;\n,,Abgesiebte Kon-\nc) 97% bei                               verterschlacke\",\n2,0mm,                              Buchstabec\n50% bei                             ,,Pfannen-\n0,315 mm                            schlacke\".\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997          1841\ndd) In Nummer 4.5 werden bei der Position „Rückstandkalk\" in Spalte 5 Buchstabe a nach dem Wort „Kläranla-\ngen\" die Worte „oder Eierschalen aus Eiaufschlagbetrieben\" eingefügt.\nd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 5.2 wird folgende Position angefügt:\n2                 3                4                  5            6\n,,Magnesium-      60% MgO          Gesamt-          Magnesium          Magnesium-           •\"\nhydroxid                         Magnesiumoxid    bewertet als       hydroxid\nGesamt-Magne-\nsiumoxid;\nSiebdurchgang:\n99 % bei 0,063 mm\nbb) Der Nummer 5.3 wird folgende Position angefügt:\n2                3                 4                  5            6\n,,Magnesium-      24% MgO          Gesamt-          Magnesium          Magnesium-           •\"\nhydroxid-                         Magnesiumoxid    bewertet als       hydroxid\nSuspension                                         Gesamt-Magne-\nsiumoxid;\nSiebdurchgang:\n99 % bei 0,063 mm\ncc) In Nummer 5.4 werden in der Position „Schwefel-Magnesiumdünger\"\naaa) in Spalte 4 ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte „bei Granulierung: Zerfall des\nGranulats unter Feuchtigkeitseinfluß\" sowie\nbbb) in Spalte 5 ein Komma und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte „auch Granulieren des auf Sieb-\ndurchgang nach Spalte 4 ausgemahlenen Produkts\"\nangefügt.\n10. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\na) In Tabelle 4 werden in Spalte 1 nach dem Wort „Thomasphosphat,\" die Worte „Konverterkalk mit Phosphat,\"\neingefügt.\nb) In Nummer 1 wird nach der Position „NPK-Dünger mit Crotonylidendiharnstoff, lsobutylidendiharnstoff oder\nFormaldehydharnstoff\" folgende Position eingefügt:\n2                3                 4                   5            6\n,,NPK-Dünger,       3%N              Stickstoff in den Bei den Stickstoff-  auf chemischem\numhüllt                            Stickstoffarmen   formen 2 bis 5 dür-  Wege oder durch\n1 bis 5           fen Gehalte nur an-  Mischen gewon-\ngegeben sein, wenn   nenes Erzeugnis;\nsie mindestens       Granulieren und\n1 % betragen;        Beschichten der\n5 % P2 0 5       Phosphat in den   Gehaltsangaben       Granulate mit\nPhosphatlöslich-  und weitere Erfor-   einer gesundheit-\nkeiten 1 bis 3    dernisse nach        lieh unbedenk-\nTabelle4             liehen Hüllsub-\n5 % K20          wasserlösliches                        stanz\".\ninsgesamt 20 %   Kaliumoxid\nc) In der Position „NPK-Dünger, teilweise umhüllt\" wird die Spalte 5 wie folgt gefaßt:\n„auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; Granulieren und Beschichten der Granulate\nmit einer gesundheitlich unbedenklichen Hüllsubstanz, mindestens 25 % des Produkts müssen umhüllt sein\".\nd) In Nummer 4 wird nach der Position „PK-Dünger mit kohlensaurem Kalk\" folgende Position eingefügt:\n2                 3                 4                   5            6\n„PK-Dünger mit      5 % P2 0 5       Phosphat in den   Gehaltsangaben       durch Mischen\nKonverterkalk                      Phosphatlös-      und weitere Erfor-   gewonnenes\noder Hüttenkalk                    lichkeiten 5, 6    dernisse nach        Erzeugnis, zu-\noder10             Tabelle4;            geben von Kon-\nwasserlösliches                        verterkalk oder\nKaliumoxid                             Hüttenkalk, auch\nP2 0 5 und K2 0                                         Zugeben von\ninsgesamt 18 %                                          Konverterkalk mit\nPhosphat oder\n10 % CaO        Calciumoxid        Kalk bewertet als    Hüttenkalk mit\nCaO                  Phosphat\".","1842              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\n11. In Anlage 1 Abschnitt 3 wird der Typ „Organisch-mineralischer Mischdünger\" gestrichen.\n12. In Anlage 1 wird nach Abschnitt 3 folgender Abschnitt 3a eingefügt:\n„Abschnitt 3a\nSekundärrohstoffdünger\nVorbemerkungen:\n1) Für Düngemittel, die den festgelegten Düngemitteltypen dieses Abschnittes entsprechen, gelten folgende\nzusätzliche Anforderungen:\na) Unvermeidbare Fremdstoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm, die für den Zweck der Düngung\nunerheblich sind, dürfen einen Gewichtsanteil von 0,5 vom Hundert, Steine über 5 mm Siebdurchgang von\n5 vom Hundert, im Trockenrückstand nicht überschreiten.\nb) Verunreinigungen, die zu Pflanzenschäden oder Verletzungen von Menschen oder Tieren beitragen können,\ndürfen nicht enthalten sein.\n2) Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung\nverwendet sein. Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbs-\nmäßig in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis gekennzeichnet sind: ,,Vorsicht beim Ausstreuen, Reiz-\nwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich!\".\n3) Zur Aufbereitung als Düngemittel dürfen nur die nach Spalte 5 genannten Ausgangsstoffe eingesetzt werden,\nwenn ihre Zugabe jeweils einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen erbringt.\nDie in Spalte 5 dieses Abschnitts genannten Stoffe dürfen nicht zur Herstellung eines Düngemittels nach\nAbschnitt 3 verwandt werden.\n4) Stoffe mit einem Verhältnis von Kohlenstoff zu Stickstoff von mehr als 30 zu 1 sind vor dem Aufbereiten zu Dün-\ngemitteln zu kompostieren oder anaerob zu behandeln, wenn auf eine Stickstoffwirkung hingewiesen werden\nsoll und sie nicht nur zur Verwertung als Mulchmaterial bestimmt sind.\n5) Düngemittel dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Angaben nach Anlage 2 Nr. 1 mit folgenden Angaben\ngekennzeichnet sein:\na) mit dem Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 vom Hun-\ndert, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 vom Hundert, bezogen auf das Netto-\ngewicht des Düngemittels, beträgt;\nb) mit dem Gehalt an wasserlöslichem Kaliumoxid, wenn er weniger als 70 vom Hundert des Gesamtgehaltes an\nKaliumoxid beträgt;\nc) mit dem Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, wenn er, bewertet als CaO, mindestens 15 vom Hun-\ndert beträgt;\nd) mit dem Gehalt an Kupfer oder Zink, wenn er mindestens 0,01 vom Hundert beträgt;\ne) mit dem Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust;\nt) mit den beim Aufbereiten nach Spalte 5 verwendeten Stoffen in absteigender Reihenfolge ihrer eingesetzten\nMengen; bei Mengenanteilen über 5 vom Hundert unter Angabe ihres anteiligen Vom-Hundert-Wertes; bei\nWirtschaftsdüngern auch Angabe der Tierart;\ng) mit sachgerechten Angaben zur Nährstoffverfügbarkeit, insbesondere zu Stickstoff, Stabilität der Produkt-\neigenschaften und sachgerechten Lagerung;\nh) mit Angaben zu Anwendungs- und Mengenbeschränkungen, die sich aus anderen düngemittelrechtlichen\noder aus abfallrechtlichen Vorschriften ergeben.\nTypenbe-           Mindestgehalte, typbestimmende      Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung           bezogen auf    Bestandteile,       weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nTrockenrück-    Nährstofformen\nstand (TA)      und Nährstoff-\nlöslichkeiten\n2                 3                   4                     5                    6\nOrganischer        1,5% N         Gesamt-             Stickstoff bewertet   a) Filtrations-     Für Stoffe nach\nN-Dünger                          stickstoff          als Gesamtstick-           rückstände     Spalte 5:\nstoff                      aus Braue-     Buchstabe b:\nreien,\nsoweit unbelastet,\nb) Wollstaub-       Buchstabe e:\nrückstände     der Typ des Dünge-\naus Woll-\nmittels ist anzu-\nkämmereien,    geben,\nc) Borsten- und\nBuchstabe f:\nHarnabfälle,\ndie Art des Wirt-\nschaftsdüngers (Tier-\nart) ist anzugeben","------------------------------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                      1843\nTypenbe-         Mindestgehalte, typbestimmende     Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung        bezogen auf     Bestandteile,      weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nTrockenrück-    Nährstoffarmen\nstand (TR)      und Nährstoff-\nlöslichkeiten\n2                 3                  4                     5                     6\nd) Feder- und\nFedermehl-\nabfälle,\ne) organische\nDüngemittel\nnach Ab-\nschnitt 3,\nf)   Wirtschafts-\ndünger;\nAufbereiten von\nStoffen nach den\nBuchstaben a\nbisd,\nZugabe von Stof-\nfen nach den Buch-\nstaben e und f,\nauch Mischen\nuntereinander\nOrganischer      0,5%N           Gesamt-            Stickstoff bewertet   a) Klärschlamm      Für Stoffe nach\nNP-Dünger                        stickstoff;        als Gesamtstick-           im Sinne der   Spalte 5:\nstoff;                     Klärschlamm-   Buchstabe a:\n0,3% P2 0 5     Gesamt-            Phosphat bewertet         verordnung,     aerob oder anaerob\nphosphat           als Gesamt-P2 0 5 ;   b) Fermenta-        behandelt, stabili-\ntionsrück-      siert, entwässert,\ninsgesamt                          Gehalt an Trocken-        stände aus      Buchstabe c:\n1,5%                               rückstand mehr            der Produk-     soweit unbelastet,\nals 10%                   tion protein-\nspaltender      Buchstabe e:\nund stärke-     der Typ des Dünge-\nspaltender      mittels ist anzuge-\nEnzyme,        ben,\nc) Wollstaub-       Buchstabe f:\nrückstände      die Art des Wirt-\naus Woll-       schaftsdüngers\nkämmereien,    (Tierart) ist anzu-\ngeben\nd) pflanzliche\nAbfälle aus\nder Lebens-\noder Futter-\nmittelindu-\nstrie, Handel\noderGewer-\nbe,\ne) organische\nDüngemittel\nnach Ab-\nschnitt 3,\nf)   Wirtschafts-\ndünger;\nAufbereiten von\nStoffen nach den\nBuchstaben a\nbisd,\nZugabe von Stof-\nfen nach den\nBuchstaben e\nbisf,\nauch Mischen\nuntereinander,\njedoch Stoffe\nnach Buchstabe a\nnur mit Stoffen\nnach den Buch-\nstaben e und f","1844        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nTypenbe-         Mindestgehalte, typbestimmende     Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung        bezogen auf     Bestandteile,      weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nTrocken rück-   Nährstofformen\nstand (TR)      und Nährstoff-\nlöslichkeiten\n2                 3                  4                      5                    6\nOrganischer      0,5%N           Gesamtstick-       Stickstoff bewertet   a) Klärschlamm      Für Stoffe nach\nNP-Dünger                        stoff;             als Gesamtstick-           im Sinne der   Spalte 5:\n-flüssig                                            stoff;                     Klärschlamm-\nBuchstabe a:\n0,3% P2 0 5     Gesamt-            Phosphat bewertet          verordnung,\naerob oder anaerob\nphosphat           als Gesamt-P2 0 5 ;   b) Schlamm aus      behandelt, stabili-\nGelatine-      siert\nGehalt an Trocken-         produktion\nrückstand höch-\nstens 10%\nOrganischer      0,3% P2 0 5     Gesamt-            Phosphat bewertet     a) naturbelasse-    Für Stoffe nach\nPK-Dünger                        phosphat;          als Gesamt-P2 0 5 ;        ne Holz- oder  Spalte 5:\n0,5% K2 0       Gesamtkalium        Kali bewertet als         Rindenabfälle,\nBuchstabe b:\nGesamt-K2 0           b) organische       der Typ des Dünge-\ninsgesamt                                                     Düngemittel    mittels ist anzu-\n1,5%                                                          nach Ab-       geben,\nschnitt 3,\nBuchstabe c:\nc) Wirtschafts-     die Art des Wirt-\ndünger;        schaftsdüngers\nAufbereiten von     (Tierart) ist anzu-\nStoffen nach        geben\nBuchstabe a,\nZugabe von Stof-\nfen nach den\nBuchstaben b\nund c,\nauch Mischen\nuntereinander\nOrganischer      0,5%N            Gesamt-            Stickstoff           a) Klärschlamm      Für Stoffe nach\nNPK-Dünger                       stickstoff;         bewertet als              im Sinne der   Spalte 5:\nGesamtstickstoff;         Klärschlamm-\nBuchstabe a:\n0,3% P2 0 5      Gesamt-            Phosphat bewertet         verordnung,\naerob oder anaerob\nphosphat;          als Gesamt-P2 0 5 ;  b) naturbelas-      behandelt, stabili-\n0,5% K2 0        Gesamtkalium       Kali bewertet als         sene Holz-     siert, entwässert,\nGesamt-K2 0               oder Rinden-\ninsgesamt                                                                    Buchstabe c:\nabfälle,\n2%                                                                           soweit unbelastet,\nc) Wollstaub-\nrückstände     Buchstabe d:\naus Woll-     die Tierart ist anzu-\nkämmereien,    geben,\nd) tierische Aus-   Buchstabe h:\nscheidungen   Verwendung nur\naus nicht-    nach Kompostie-\nlandwirt-     rung oder anaero-\nschaftlicher  ber Behandlung,\nTierhaltung,  Buchstabe m:\ne) Kartoffel-       der Typ des Dünge-\nfruchtwasser, mittels ist anzu-\nf)    Fermenta-     geben,\ntionsrück-    Buchstaben:\nstände aus    die Art des Wirt-\nder Produk-   schaftsdüngers\ntion protein- (Tierart) ist anzu-\nspaltender    geben\nund stärke-\nspaltender\nEnzyme,\ng) abgetragene\nPilzkultur-\nsubstrate\naus der\nSpeisepilz-\nerzeugung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                    1845\nTypenbe-         Mindestgehalte, typbestimmende     Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung        bezogen auf     Bestandteile,      weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nTrocken rück-   Nährstofformen\nstand (TR)      und Nährstoff-\nlöslichkeiten\n2                 3                  4                     5                   6\nh) Bioabfall aus\ngetrennter\nSammlung\naus privaten\nHaushaltun-\ngen,\ni)   pflanzliche\nAbfälle aus\nder Garten-\nund Land-\nschafts-\npflege,\nj)   pflanzliche\nAbfälle aus\nder Lebens-\noder Futter-\nmittel-\nindustrie,\nHandel oder\nGewerbe,\nk) Schlämme\naus der\nMolkerei-\nindustrie,\n1)   Panseninhalte,\nm) organische\nDüngemittel\nnach Ab-\nschnitt 3,\nn) Wirtschafts-\ndünger,\no) pflanzliche\nBestandteile\ndes Treibsels;\nAufbereiten von\nStoffen nach den\nBuchstaben a\nbis 1,\nZugabe von Stof-\nfen nach den\nBuchstaben m\nundn,\nauch Mischen\nuntereinander,\njedoch Stoffe\nnach Buchstabe\na nur mit Stoffen\nnach den Buch-\nstaben m und n\nOrganischer      0,5%N           Gesamtstick-       Stickstoff bewertet   a) Klärschlamm      Für Stoffe nach\nNPK-Dünger                       stoff;             als Gesamtstick-           im Sinne der   Spalte 5:\n-flüssig                                            Stoff;                     Klärschlamm-   Buchstabe a:\n0,3% P20 5      Gesamt-            Phosphat bewertet          verordnung,    aerob oder anaerob\nphosphat;          als Gesamt-P2 0 5 ;                       behandelt, stabili-\nb) Kartoffel-\n0,5% K20        Gesamtkalium       Kali bewertet als                         siert,\nfruchtwasser,\nGesamt-K2 0;\ninsgesamt                                                c} Bioabfall aus    Buchstabe c:\n2%                                 Gehalt an Trocken-         getrennter     Verwendung nur\nrückstand höch-            Sammlung       nach anaerober\nstens 10%                  aus privaten   Behandlung,\nHaushaltun-\ngen,","1846        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nTypenbe-         Mindestgehalte, typbestimmende     Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung        bezogen auf     Bestandteile,      weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nTrockenrück-    Nährstoffarmen\nstand (TA)      und Nährstoff-\nlöslichkeiten\n. 1               2                 3                  4                     5                     6\nd) pflanzliche      Buchstabe f:\nAbfälle        der Typ des Dünge-\naus der        mittels ist anzu-\nLebens- oder   geben,\nFuttermittel-  Buchstabe g:\nindustrie,     die Art des Wirt-\nHandel oder    schaftsdüngers\nGewerbe,       (Tierart) ist anzu-\ne) Produktions-     geben\nabwässer\naus Zucker-\nfabriken,\nMolkereien\nund obst-,\ngemüse-\noder kartof-\nfelverarbei-\ntenden\nBetrieben,\nf)   organische\nDüngemittel\nnach Ab-\nschnitt 3,\ng) Wirtschafts-\ndünger;\nAufbereiten von\nStoffen nach den\nBuchstaben a\nbise,\nZugabe von Stof-\nfen nach den\nBuchstaben f\nund_g,\nauch Mischen\nuntereinander,\njedoch Stoffe\nnach Buchsta-\nbe a nur mit\nStoffen nach den\nBuchstaben f\nundg\nOrganisch-       3%N             Gesamt-             Stickstoff           a) Wollstaub-       Für Stoffe nach\nmineralischer                    stickstoff          bewertet als              rückstände     Spalte 5:\nN-Dünger                                             Gesamtstickstoff          aus Woll-      Buchstabe a:\nkämmereien,    soweit unbelastet,\nb) Filtrations-     Buchstabe c:\nrückstände     der Typ des Dünge-\naus Braue-     mittels ist anzu-\nreien,         geben,\nc) organische       Buchstabe d:\nDüngemittel    der Typ des Dünge-\nnach Ab-       mittels ist anzu-\nschnitt 3,     geben\nd) mineralische\nDüngemittel\nnach den Ab-\nschnitten 1\nund2;\nAufbereiten von\nStoffen nach den\nBuchstaben a\nbisb,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                      1847\nTypenbe-         Mindestgehalte, typbestimmende     Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung        bezogen auf     Bestandteile,      weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nTrocken rück-   Nährstoffarmen\nstand (fR)      und Nährstoff-\nlöslichkeiten\n2                 3                  4                    5                     6\nZugabe von Stof-\nfen nach den\nBuchstaben c\nundd,\nauch Mischen\nuntereinander\nOrganisch-       2% P2O5         Gesamt-            Phosphat bewertet     Preßrückstände\nmineralischer                    phosphat           als Gesamt-P2O5       aus der Gelatine-\nP-Dünger                                                                  produktion;\nZugabe von Kalk\nOrganisch-       3% P2O5         Gesamt-            Phosphat bewertet     a) naturbelas-      Für Stoffe nach\nmineralischer                    phosphat;          als Gesamt-P 2O5 ;        sene Holz-      Spaltes:\nPK-Dünger        3%K2O           Gesamtkalium       Kali bewertet als         oder Rinden-    bei Verwendung\nGesamt-K2O                abfälle,        basisch wirksamer\ninsgesamt                                                b) organische       Rückstände ist die\n8%                                                            Düngemittel    Art der Kalkrück-\nnach Ab-        stände anzugeben,\nschnitt 3,      Buchstabe b:\nc) mineralische     der Typ des Dünge-\nDüngemittel    mittels ist anzu-\nnach den Ab-   geben,\nschnitten 1     Buchstabe c:\nund2;           der Typ des Dünge-\nAufbereiten von     mittels ist anzu-\nStoffen nach        geben\nBuchstabe a,\nZugabe von Stof-\nfen nach den\nBuchstaben b\nundc,\nauch Mischen\nuntereinander\nOrganisch-      3%N              Gesamt-            Stickstoff bewertet   a) Klärschlamm      Für Stoffe nach\nmineralischer                    stickstoff;        als Gesamt-               nach der        Spalte 5:\nNPK-Dünger                                          stickstoff;               Klärschlamm-    Buchstabe a:\n3% P2O5          Gesamt-            Phosphat bewertet         verordnung,     aerob oder anaerob\nphosphat;          als Gesamt-P 2O5 ;    b) naturbelas-      behandelt, stabili-\n3%K2 O           Gesamtkalium       Kali bewertet als         sene Holz-      siert, entwässert,\ninsgesamt                          Gesamt-K2O                oder Rinden-    Buchstabe c:\n12%                                                          abfälle,        soweit unbelastet,\nc) Wollstaub-       Buchstabe d:\nrückstände      die Tierart ist anzu-\naus Woll-       geben,\nkämmereien,\nBuchstabe h:\nd) tierische Aus-   Verwendung nur\nscheidungen     nach Kompostie-\naus nicht-      rung oder anaero-\nlandwirt-       ber Behandlung,\nschaftlicher\nBuchstabe m:\nTierhaltung,\nder Typ des Dünge-\ne) Kartoffel-       mittels ist anzuge-\nfruchtwasser,   ben,\nf)   Fermenta-      Buchstaben:\ntionsrück-      der Typ des Dünge-\nstände aus      mittels ist anzu-\nder Produk-     geben\".\ntion protein-\nspaltender\nund stärke-\nspaltender\nEnzyme,","1848              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nTypenbe-          Mindestgehalte, typbestimmende    Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung         bezogen auf     Bestandteile,     weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nTrockenrück-    Nährstofformen\nstand (TR)      und Nährstoff-\nlöslichkeiten\n2                 3                  4                     5                  6\ng) abgetragene\nPilzkultur-\nsubstrate aus\nder Speise-\npilzerzeu-\ngung,\nh) Bioabfall aus\ngetrennter\nSammlung\naus privaten\nHaushaltun-\ngen,\ni)   pflanzliche\nAbfälle aus\nder Land-\nschafts-\npflege,\nj)   pflanzliche\nAbfälle aus\nder Lebens-\noder Futter-\nmittelindu-\nstrie, Handel\noder Ge-\nwerbe,\nk) Fischabfälle,\n1)   Braunkohle,\nm) organische\nDüngemittel\nnach Ab-\nschnitt 3,\nn) mineralische\nDüngemittel\nnach den Ab-\nschnitten 1\nund 2,\no) pflanzliche\nBestandteile\ndes Treibsels;\nAufbereiten von\nStoffen nach den\nBuchstaben a\nbis 1,\nZugabe von Stof-\nfen nach den\nBuchstaben m\nundn,\nauch Mischen\nuntereinander,\njedoch Stoffe\nnach Buch-\nstabe a nur mit\nStoffen nach den\nBuchstaben m\nund n\n13. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 werden nach den Worten „in ganzen Zahlen,\" die Worte „bei Düngemitteln nach Abschnitt 3a mit\neiner Dezimalstelle,\" eingefügt.\nb) In Nummer 1.2 werden nach den Worten „Angabe mit einer Dezimalstelle,\" folgende Worte eingefügt:\n,,bei Düngemitteln nach Abschnitt 3a bis zu zwei Dezimalstellen,\".","---------------------------·-·--···---- - - - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                       1849\n14. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 3\n(zu § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4)\nKennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen\n1.   Allgemeine Angaben\n1.1 Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel, Torf; gegebenenfalls\nHinweis auf zugegebene Abfälle;\n1.2 Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen;\n1.3 bei Natur- und Hilfsstoffen, die nicht in Fertigpackungen im Sinne des § 14 des Eichgesetzes in den Verkehr\ngebracht werden, Nettogewicht oder Bruttogewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter, bei\nAngabe des Bruttogewichts in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der Verpackung.\n2.   Besondere Angaben bei\n2.1 Wirtschaftsdüngern: Art des Düngers, Tierart, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, Nährstoffgehalte,\nsachgerechte Anwendung;\n2.2 Bodenhilfsstoffen:        Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, pH-Wert,\nWirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- und Pflanzenart, Mengen-\naufwand und Anwendungszeit;\n2.3 Kultursubstraten:         Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, pH-Wert,\nsachgerechte Anwendung nach Pflanzenart, Salzgehalt;\n2.4 Pflanzenhilfsmitteln: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, Wirkungs-\nbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- und Pflanzenart, Mengenaufwand und\nAnwendungszeit;\n2.5 Torf:                     Hochmoor- oder Niedermoor-Torf mit Zersetzungsgrad, ungefährer Anteil an organischer\nSubstanz.\"\n15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 .1 wird nach der Position „Ammonsulfat-Harnstoff\" folgende Position eingefügt:\n2                    3                     4\n,,Ammonsulfat-Harnstoff mit kohlen-                          0,5                                      0,36S\nsaurem Kalk aus Meeresalgen                                                                         3,0 CaCO3\".\nb) In Nummer 1.3 wird bei der Position „Kalium-Sulfat-Lösung\" die Zahl „0, 76\" durch die Zahl „0,36\" ersetzt.\nc) Nummer 1 .4 wird wie folgt gefaßt:\n2                    3                     4\nabsolute Werte (Gewichtsprozente)\nCa, CaO,            Mg, MgO,          andere Nährstoffe\nCaC03                MgC03\n„1.4    Kalkdünger und Magnesiumdünger\nKohlensaurer Kalk, Kohlensaurer Kalk aus Meeres-  3,0CaCO3             1,0MgCO3')\nalgen\nKohlensauer Magnesiumkalk                         2,0 CaCO3            1,0 MgCO 3\nKohlensauer Kalk mit Torfzusatz                   3,0CaCO3\nKohlensaurer Kalk mit Phosphat, Kohlensaurer Kalk 3,0CaCO 3            1,0 MgCO3 1)         1,0 P2O5\nmit weicherdigem Rohphosphat\nKohlensaurer Kalk mit Phosphat und Kali, Kohlen-  3,0CaCO3             1,0 MgCO3')          1,0 P2O5 ,\nsaurer Kalk mit Phosphat oder Kali                                                          1,0 K2O\nKohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat,          2,0CaCO3             1,0MgCO3             1,0 P2O5\nKohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem\nRohphosphat\nKohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat und       2,0CaCO3             1,0 MgCO3            1,0 P2O5 ,\nKali, Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat                                               1,0 K 2O\noder Kali\nKohlensaurer Kalk mit Schwefel, Kohlensaurer      2,0CaCO3             1,0 MgCO3            0,36S\nMagnesiumkalk mit Schwefel\nBranntkalk; Branntkalk, körnig; Stückkalk; Lösch- 3,0CaO               1,0 MgO')\nkalk; Mischkalk","1850              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\n2                       3                  4\nabsolute Werte (Gewichtsprozente)\nCa, CaO,              Mg, MgO,         andere Nährstoffe\nCaC03                 MgC03\nBranntkalk mit Schwefel; Branntkalk, körnig, mit     3,0 CaO               1,0 MgO 1)           0,36 S\nSchwefel\nMagnesium-Branntkalk; Magnesium-Branntkalk,          2,0CaO                1,0 MgO\nkörnig; Magnesium-Stückkalk; Magnesium-Lösch-\nkalk; Magnesium-Mischkalk\nMagnesium-Branntkalk mit Schwefel; Magnesium-        2,0CaO                1,0 MgO              0,36S\nBranntkalk, körnig, mit Schwefel\nHüttenkalk; Hüttenkalk, körnig                       2,0CaO                1,0 MgO 1)\nHüttenkalk mit weicherdigem Rohphosphat              2,0CaO                1,0 MgO 1)           1,0 P2 O5\nHüttenkalk mit Phosphat und Kali; Hüttenkalk         2,0CaO                1,0MgO 1)            1,0 P20 5 ,\nmit Phosphat oder Kali; Hüttenkalk, körnig, mit                                                 1,0K20\nPhosphat und Kali; Hüttenkalk, körnig, mit Phos-\nphat oder Kali\nKonverterkalk                                        2,0CaO\nKonverterkalk mit Phosphat; Konverterkalk mit        3,0CaO                1,0MgO 1)            1,0 P2O 5\nPhosphat, körnig\nKonverterkalk mit Phosphat und Kali; Konverter-      3,0CaO                1,0 MgO 1)           1,0 P2O5 ,\nkalk mit Phosphat oder Kali; Konverterkalk mit                                                  1,0K2O\nPhosphat, körnig, und Kali; Konverterkalk mit\nPhosphat, körnig, oder Kali\nGeflügelkotkalk                                      3,0CaO                1,0 MgO 1)\nKali-Branntkalk                                      3,0CaO                1,0MgO 1)            1,0 K2O\nKali-Magnesium-Branntkalk                            2,0CaO                1,0 MgO              1,0 K2O\nRückstandkalk                                        3,0CaO\nCarbokalk                                            3,0CaCO3\nMagnesium-Gesteinsmehl                                                     1,0MgO\n') Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6.\"\nd) In Nummer 1.5 werden nach der Position \"konzentrierter Magnesiumdünger\" folgende Positionen eingefügt:\n2           3                       4                  5\n„Magnesiumhydrbxid                                            0,9MgO\nMagnesiumhydroxid-Suspension                                0,9MgO\".\ne) In Nummer 1.5 wird nach der Position „Calciumsulfat\" folgende Position eingefügt:\n2           3                       4                  5\n„Schwefel-Magnesiumdünger                         0,64 1)     0,9MgO                    0,36\n') Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6.\"\nf) Der Nummer 2.2 wird folgende Position angefügt:\n2                                 3\n„bei PK-Düngern mit Konverterkalk oder                                                         3,0CaO\".\nHüttenkalk\nfür Kalk\ng) Der Nummer 3 werden die Worte „ohne Verwendung von organischen Abfällen zur Verwertung\" angefügt.\nh) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:\nin vom Hundert des angegebenen Gehaltes\nN, P20 5 , K20              andere\nNährstoffe\n„3a    Seku ndärro h stoffd ü nger\nNährstoffgehalte bis 1 %                                                        50                       50\nNährstoffgehalte über 1 bis 5 %                                                 30                       30\nNährstoffgehalte über 5 %                                                       20                       20\".","-----------------                               - - - - ' \" - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                         1851\nArtikel 2                          3. § 5 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Düngeverordnung                         a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden\nDie Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBI.                    aa) das Wort „und\" durch einen Punkt ersetzt und\nS. 118) wird wie folgt geändert:                                    bb) Buchstabe c gestrichen.\nb) Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n„c) aus sonstiger Bewirtschaftung, ausgenommen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                             Düngung, insbesondere die Aufbringung von\n,,Besondere Grundsätze für die An-                        Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder aus\nwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer                     der ausnahmsweisen Behandlung von Abfäl-\nHerkunft und von Sekundärrohstoffdüngern\".                     len zur Beseitigung im Boden nach § 27 Abs. 2\nb) In Absatz 1 werden nach den Worten „Wirtschafts-                   oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\ndünger tierischer Herkunft\" die Worte „und Sekun-                 gesetzes.\"\ndärrohstoffdünger\" eingefügt.                             c) In Absatz 3 Nr. 2 wird nach Satz 2 ein Absatz ange-\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder flüssi-             fügt und der bisherige Satz 3 ausgerückt.\ngem Geflügelkot\" durch die Worte ,, , Geflügelkot\noder stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoff-    4. In § 7 werden\ndüngern\" ersetzt.                                         a) die Angabe,,§ 9 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgeset-\nd) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „oder flüssigen           zes\" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Dün-\nGeflügelkot\" durch die Worte ,, , Geflügelkot oder           gemittelgesetzes\" ersetzt,\nflüssige Sekundärrohstoffdünger\" ersetzt.                  b) in den Nummern 3 und 5 die Worte „Jauche oder\ne) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts-                flüssigen Geflügelkot\" durch die Worte „Jauche,\ndüngern\" durch das Wort „Düngemitteln\" ersetzt.               Geflügelkot oder flüssigen Sekundärrohstoffdün-\nger\" ersetzt.\nf) In Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird jeweils\ndas Wort „ Wirtschaftsdünger\" durch das Wort\nArtikel3\n,,Düngemittel\" ersetzt.\nNeufassung der Düngemittelverordnung\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden                        und Forsten kann den Wortlaut der Düngemittelverord-\naa) im ersten Teilsatz die Worte „und Aufbringung      nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-\nvon Stoffen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfall-   tenden Fassung im Bundesge~etzblatt bekanntmachen.\ngesetzes\" gestrichen und\nbb) im zweiten Teilsatz die Worte „bei Stoffen nach                              Artikel4\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes\" durch\ndas Wort „dabei\" ersetzt.                                                Inkrafttreten\nb) In Absatz 5 werden nach dem Wort „ist\" die Worte          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n,,vom Betrieb vor der Ausbringung\" angefügt.           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Juli 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1852                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten),              Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt?%.\nISSN 0341-1095\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.               vom)             1nkrafttretens\n24.6.97             Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Köln/Bonn)                                                8425        (124           9. 7. 97)               17.7.97\n96-1-2-147\n1. 7. 97         Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertachtundsechzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Stuttgart)                                                8881        (131         18. 7. 97)                14.8.97\n96-1-2-168"]}