{"id":"bgbl1-1997-50-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":50,"date":"1997-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/50#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_50.pdf#page=12","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiffahrt","law_date":"1997-07-17T00:00:00Z","page":1832,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1832                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nzweites Gesetz\nzur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiffahrt *)\nVom 17. Juli 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                             die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet\noder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie\nihm übermittelt werden. Eine Übermittlung unterbleibt,\nArtikel 1                                         wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betrof-\nÄnderung des Seeaufgabengesetzes                                     fenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im\nEmpfängerland ein angemessener Datenschutzstan-\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-                              dard nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche\nmachung vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802),                                 Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995                            Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den\n(BGBI. 1S. 778), wird wie folgt geändert:                                         Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt wer-\nden, wenn im Empfängerland kein angemessener\n1. In § 1 Nr. 8 werden die Wörter „von Einrichtungen\"                             Datenschutzstandard gewährleistet ist.\"\ndurch die Wörter „erforderlicher Einrichtungen\" er-\nsetzt.                                                                     4. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a wird die Angabe ,,§ 7 Satz 2\"\n„Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben\ndurch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maß-\nden nach§ 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengeset-\ngabe von § 9d\" ersetzt.\nzes zu erhebenden Auslagen auch die auf die\nKosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.\"\n3. Nach § 9c wird folgender§ 9d eingefügt:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,§9d\n,,(3) Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach\n(1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe                         Absatz 1, die für die Überprüfung eines Schiffes\nnach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für                            unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen\ndie Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle                                entstehen, nicht möglich, so kann die zuständige\npersonenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder                                   Behörde vor dem Auslauten des Schiffes auch\ngenutzt werden, insbesondere                                                       eine ausreichende Sicherheitsleistung entgegen-\n1. die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffs-                             nehmen.\"\nregister eingetragenen oder mit einer amtlich\nzugeteilten Funkstellenkennzeichnung versehenen                       5. In § 17 wird die Angabe ,,§§ 34 bis 41\" durch die An-\nSchiffes (Schiffsname, Register, Funkstellenkenn-                        gabe ,,§ 19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der\nzeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Un-                         Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuch-\nterscheidungssignal),                                                    stabe bb jedoch mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 2\n2. der Name des Eigentümers, Betreibers oder Füh-                             und Abs. 2\" ersetzt.\nrers eines Schiffes oder eines sonst im Sinne des\n§ 15 Verantwortlichen,                                                                              Artikel 2\n3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig ge-\nÄnderung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes\nwordenen Klassifikationsgesellschaft,\nDas Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember\n4. bei festgehaltenen Schiffen Gründe und Umstände\n1985 (BGBI. 1S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\ndes Festhaltens.\nGesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778), wird wie folgt\n(2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem                     geändert:\nZweck erfolgen, zu dessen Erfüllung diese Daten er-\nhoben oder übermittelt worden sind.                                        1. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(3) Werden die Daten an ausländische öffentliche                            ,,(4) Unanfechtbare Sprüche des Seeamts können\nStellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen                         vollständig - einschließlich der Schiffsnamen, soweit\nübermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, daß                       dies zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach die-\nsem Gesetz erforderlich ist - oder in gekürzter Fassung\n\") Artikel 1 Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nr. 7 sowie Artikel 4 Nr. 2\ndienen der Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni            in einer amtlichen Entscheidungssammlung veröffent-\n1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit,        licht werden, wenn die Namen der natürlichen Per-\ndie Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedin-              sonen in der Veröffentlichung anonymisiert werden.\ngungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in\nHoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)              Beruht der Spruch auf einer nichtöffentlichen Verhand-\n(ABI. EG Nr. L 157 S. 1).                                                      lung, so sind bei der Entscheidung über die Veröffent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                 1833\nlichung die Umstände zu berücksichtigen, auf denen                    Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft auf\nder Ausschluß der Öffentlichkeit beruht.\"                             der Fahrt zu oder von einem Liegeplatz oder zu\neinem Hafen befindet, hat die zuständige Behörde\n2. Dem § 24a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                        des Hafen- oder Küstenstaats unverzüglich unter\ngenauer Bezeichnung des Schiffes einschließlich\n,,§ 20 Abs. 4 gilt unbeschadet der §§ 9 bis 9d des See-\nder Angabe seines Heimathafens über alle Mängel\naufgabengesetzes entsprechend.\"\nzu unterrichten, von denen er bei der Erfüllung sei-\nner üblichen Pflichten Kenntnis erhält und die die\nArtikel 3                                     sichere Fahrt des Schiffes oder die Meeresumwelt\ngefährden können.\"\nÄnderung des Gesetzes über das Seelotswesen\nDas Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der           8. § 28 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1\na) Dem Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „über-\nS. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nwachen\" die Wörter „und durch oder auf Grund\nvom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554), wird wie folgt ge-\nder Satzung (§ 29) weitere Regelungen über die\nändert:\nBerufspflichten im Rahmen der §§ 22 bis 26 zu\ntreffen\" angefügt.\n1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Seelots-\nwesen\" die Kurzbezeichnung und Abkürzung ,,(See-               b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nlotsgesetz - SeeLG)\" angefügt.\n,,(4) Die Lotsenbrüderschaften können Aufgaben\nnach Absatz 1 Nr. 6 der Bundeslotsenkammer\n2. In § 4 Nr. 2 wird das Wort „vertrauensärztlichen\"                    übertragen, soweit diese zustimmt.\"\ndurch das Wort „seeärztlichen\" ersetzt.\n9. Dem§ 35 Abs. 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\n,,7. Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zu-\na) In Nummer 1 werden die Wörter „auf Großer Fahrt\"\nstimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden\ndurch die Wörter „AG oder ein vom Bundesmini-\nsind.\"\nsterium für Verkehr als gleichwertig anerkanntes\nBefähigungszeugnis eines Mitgliedstaats der Euro-\npäischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab-      10. In § 47 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „oder Aus-\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                 kunftspflicht nach § 26\" durch die Wörter ,, , Aus-\nraum\" ersetzt.                                             kunfts- oder Unterrichtungspflicht nach § 26 Abs. 1\noder Abs. 2\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „auf Großer Fahrt\"\ndurch die Angabe „AG\" und das Wort „sechs\"\ndurch das Wort „zwei\" ersetzt.\nArtikel 4\nc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\neingefügt:                                                             Änderung des Gesetzes zu dem\nInternationalen Übereinkommen\n„3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift                       von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nbeherrscht und gute Kenntnisse der engli-               verschmutzung durch Schiffe und zu dem\nschen Sprache besitzt,\".                            Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen\nDie bisherigen Nummern 3 und 4         werden die\nDas Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen\nNummern 4 und 5.\nvon 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch\nd) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter „ver-          Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Über-\ntrauensärztliches Zeugnis\" durch die Wörter „Zeug-    einkommen vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2),\nnis des seeärztlichen Dienstes\" ersetzt.              zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni\n1995 (BGBI. 1S. 778), wird wie folgt geändert:\n4. In § 13 werden die Wörter „einen Vertrauensarzt\"\ndurch die Wörter „den seeärztlichen Dienst\" ersetzt.      1 . Der Überschrift wird nach dem Wort „übereinkom-\nmen\" die Kurzbezeichnung ,,(MARPOL-Gesetz)\" an-\n5. In § 14 Nr. 2 werden die Wörter „vertrauensärztliches          gefügt.\nZeugnis\" durch die Wörter „Zeugnis des seeärztlichen\nDienstes\" ersetzt.\n2. Nach Artikel 1a werden die folgenden Artikel 1b und 1c\neingefügt:\n6. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „vertrauensärzt-\nliches Zeugnis\" durch die Wörter „Zeugnis des see-                                      „Artikel 1b\närztlichen Dienstes\" ersetzt.                                    Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eigentümers\nund Betreibers eines Seeschiffes für die Betriebs-\n7. § 26 wird wie folgt geändert:                                  sicherheitsorganisation hat der Schiffsführer als an\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      Bord für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich der Verhü-\ntung der Meeresverschmutzung Zuständiger durch\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß kein Ver-\n,,(2) Ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse           stoß im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens\neines Schiffes, das sich im Hoheitsgebiet eines           begangen wird.","1834                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nArtikel 1c                                                  Artikel 5\nFür den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Über-                             Änderung des\neinkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten                   Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\nRegelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck „Schiff\"\nden Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein.\"              Dem § 4 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986\n3. Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                     (BGBI. 1 S. 1270), das zuletzt durch das Gesetz vom\na) Die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr wird            8. März 1994 (BGBI. 1S. 494) geändert worden ist, wird fol-\ngender Satz angefügt:\nermächtigt\" werden durch die Wörter „Das Bundes-\nministerium für Verkehr wird, vorbehaltlich der in        „Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben den\nden §§ 9 bis 9c des Seeaufgabengesetzes enthalte-         nach § 1OAbs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhe-\nnen Rechtsverordnungsermächtigung, ermächtigt\"            benden Auslagen auch die auf die Kosten nach Satz 1 ent-\nersetzt.                                                  fallende Umsatzsteuer.\"\nb) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,, , und\" durch\neinen Punkt ersetzt.\nc) Nummer 3 wird gestrichen.                                                           Artikel6\nBekanntmachungserlaubnis\n4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                             Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\ndes Seeaufgabengesetzes, des Seelotsgesetzes und des\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:\nMARPOL-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\n,,(2) Ist in einem anderen Staat eine entsprechende     zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nRegelung vorgesehen, so verliert ein solches Er-          machen.\nsuchen einschließlich der damit zusammenhängen-\nden Unterlagen nicht seinen Charakter als Rechts-\nArtikel7\nhilfeersuchen, wenn es von einer Schiffahrtspolizei-\nbehörde oder der für die Durchführung der genann-                               Inkrafttreten\nten Vereinbarung zuständigen Schiffssicherheits-\nbehörde dieses Staats entgegengenommen wer-                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nden kann.\"                                                in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}