{"id":"bgbl1-1997-50-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":50,"date":"1997-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/50#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_50.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution (Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz - WoModSiG)","law_date":"1997-07-17T00:00:00Z","page":1823,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997               1823\nGesetz\nzur Absicherung der\nWohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution\n(Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz - WoModSiG)\nVom 17. Juli 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               5. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     „Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, wenn ein Verfahren\nnach § 21 b stattgefunden hat.\"\nArtikel 1\nÄnderung des lnvestitionsvorranggesetzes                    6. § 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nDas lnvestitionsvorranggesetz vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1           a) Nach den Worten „innerhalb der festgesetzten\nS. 1257, 1268, 19931 S. 1811) wird wie folgt geändert:                  Frist selbst durch\" werden vor dem Komma die\nWorte „und hat er die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Buch-\n1. In§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „aus-                stabe d bestimmte Sicherheit geleistet\" eingefügt.\nbaut\" ein Komma und die Worte „modernisiert,                     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ninstandsetzt\" eingefügt.\n„Bis zum Ablauf der Frist zur Durchführung der\nzugesagten Maßnahmen ist das Rückübertra-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                        gungsverfahren nach dem Vermögensgesetz aus-\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                     zusetzen.\"\n,,2. a) Schaffung neuen Wohnraums,\n7. In§ 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 20\" durch die\nb) Wiederherstellung abgegangenen oder\nvom Abgang bedrohten Wohnraums oder                Angabe ,,§ 7\" ersetzt.\nc) Durchführung baulicher Maßnahmen, die           8. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nden Gebrauchswert bestehenden Wohn-\nraums nachhaltig erhöhen, die allgemeinen          a) In Satz 1 werden die Worte „innerhalb der festge-\nWohnverhältnisse auf Dauer verbessern                 setzten Frist\" durch das Wort „fristgemäß\" ersetzt.\noder nachhaltige Einsparungen von Heiz-            b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nenergie oder Wasser bewirken, einschließ-\n,,Die investiven Maßnahmen gelten als durchge-\nlich Instandsetzungen, die mit Modernisie-\nführt, wenn sie im wesentlichen fertiggestellt sind,\nrungsmaßnahmen verbunden werden,\ndie Rückübertragungspflicht entfallen oder ein\ndie Errichtung, Wiederherstellung oder Moder-             Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 ausgeschlossen ist.\"\nnisierung einzelner Ein- und Zweifamilienhäu-\nser in den Fällen der Buchstaben a bis c nur im\n9. § 14 wird wie folgt geändert:\nRahmen einer städtebaulichen Maßnahme,\".\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und die Ver-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nlängerung der Frist vor ihrem Ablauf beantragt\n,,(4) Ein lnvestitionsvorrangbescheid für einen               worden ist\" durch die Worte „und die Verlängerung\nbesonderen Investitionszweck nach Absatz 1                      vor dem Zeitpunkt beantragt worden ist, zu dem\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe c darf nur erteilt werden,               ein Antrag nach § 15 Abs. 1 bei der zuständigen\nwenn ein Verfahren nach § 21 b durchgeführt wor-                Stelle eingegangen ist\" ersetzt.\nden ist, ohne daß eine Rückübertragung erfolgt\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nist.\"\n,,(2) Bei investiven Verträgen über Unternehmen\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                        ist die Frist gehemmt, soweit der Erwerber aus von\nihm nicht zu vertretenden Gründen die zugesagten\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                 Maßnahmen nicht durchführen kann, sofern ihre\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       Ausführung ganz oder teilweise noch möglich ist\noder andere Maßnahmen durchgeführt werden\n,,Die für die Erteilung des lnvestitionsvorrangbe-\nkönnen, die den Anforderungen an einen beson-\nscheides zuständige Stelle ist auch für die in § 13\nderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1\nAbs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 vorgesehenen Ent-\nentsprechen. Ist die Nichtdurchführung oder\nscheidungen zuständig.\"\nwesentliche Änderung des Vorhabens auf zum\nZeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorausseh-\n4. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                        bare dringende, insbesondere betriebliche Erfor-\n,,Ein eigenes Vorhaben kann der Anmelder nicht ein-                 dernisse zurückzuführen, so entfällt die Rücküber-\nführen, wenn ein Verfahren nach§ 21 b stattgefunden                 tragungspflicht aus dem Vertrag. Dies gilt auch,\nhat.\"                                                               wenn die investiven Maßnahmen oder ein nach","1824                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nden vorstehenden Sätzen zulässiges anderes Vor-             nimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\nhaben durch einen anderen als den im lnvesti-              Sonderaufgaben eine Verbindlichkeit nach dieser\ntionsvorrangbescheid bezeichneten Vorhabenträ-              Vorschrift, bedarf es der Zustimmung des Gläubigers\nger verwirklicht werden.\"                                   nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht.\"\n10. § 15 wird wie folgt geändert:                                 12. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Wird das Vorhaben auf einem Grundstück                 ,,Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch\".\noder an einem Gebäude nicht fristgemäß oder\nb) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1.\nnicht innerhalb der nach § 14 Abs. 1 verlängerten\nFrist durchgeführt, so ist der Investitionsvorrang-        c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nbescheid auf Antrag zu widerrufen. Der Antrag\n,,(2) Der Anmelder kann von dem Verfügungsbe-\nkann nur von dem Berechtigten oder, wenn noch\nrechtigten Auskünfte über alle Tatsachen verlan-\nnicht über die Berechtigung entschieden ist, dem\ngen, die für die Wahrnehmung seiner Rechte nach\nangehörten Anmelder, der seine Berechtigung\ndiesem Gesetz erforderlich sind.\"\nglaubhaft macht, und in den Fällen des§ 21 auch\nvon dem Verfügungsberechtigten gestellt werden.\nDer Widerruf ist ausgeschlossen, wenn ein ande-        13. § 21 wird wie folgt geändert:\nres Vorhaben durchgeführt wird, das den Anforde-           a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nrungen an einen besonderen Investitionszweck im\n,,(2) § 3 Abs. 4 gilt nicht.\"\nSinne des § 3 Abs. 1 entspricht und die Nicht-\ndurchführung oder Änderung auf dringenden, vom             b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nVorhabenträger nicht zu vertretenden Gründen\n,,Gegenüber einem besonderen Investitionsvorha-\nberuht. Er ist auch ausgeschlossen, wenn das\nben des Anmelders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nInvestitionsvorhaben oder ein im Sinne des Sat-\ngenießen Angebote des Verfügungsberechtigten\nzes 3 geändertes Vorhaben durch einen anderen                  oder eines anderen Vorhabenträgers keinen Vor-\nals den im lnvestitionsvorrangbescheid genannten\nrang.\"\nVorhabenträger fristgemäß verwirklicht wird.\"\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,(5) Der Anmelder kann verlangen, daß der Kauf-\n„Diese Rechte sind auf Antrag des Berechtigten\npreis auf den Verkehrswert begrenzt und bis zur\ndurch das Amt zur Regelung offener Vermögens-\nEntscheidung des Amtes zur Regelung offener\nfragen auf diesen zu übertragen, wenn seine\nVermögensfragen über den Anspruch gestundet\nBerechtigung bestandskräftig festgestellt ist.\"\nwird. Die nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d zu lei-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   stende Sicherheit ist auf Verlangen des Anmelders\n,,(4) Wird ein zulässiger Antrag nach Absatz 1               durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die § 21 b\nSatz 1 gestellt und liegen die in§ 1 Abs. 2 Satz 1             Abs. 4 inhaltlich entspricht.\"\nHalbsatz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 der Grund-               d) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe ,,§ 4\" durch die\nstücksverkehrsordnung bezeichneten Vorausset-                  Angabe,,§§ 4, 21 a\" ersetzt.\nzungen nicht vor, erläßt die Behörde ein unan-\nfechtbares Verfügungsverbot für die Dauer des          14. In dem Abschnitt 6 werden nach § 21 die folgenden\nWiderrufsverfahrens. § 135 des Bürgerlichen                Paragraphen eingefügt:\nGesetzbuchs gilt entsprechend. Das Verbot er-\nlischt, wenn die Rückübertragung des Vermö-                                             ,,§21a\ngenswertes wirksam geworden oder der Antrag                                     Modernisierung von\nauf Widerruf bestandskräftig abgelehnt worden                         Wohnraum im vereinfachten Verfahren\nist.\"\n(1) Ein lnvestitionsvorrangbescheid ist auch zu\nerteilen, wenn der Verfügungsberechtigte durch einen\n11 . Dem § 16 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:\nFachbetrieb oder eigene Fachkräfte Instandset-\n,,(5) Könnte der Vorhabenträger als Nutzer nach dem            zungs-, Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaß-\nSachenrechtsbereinigungsgesetz den Ankauf zu                     nahmen an Wohngrundstücken vornehmen will.\neinem geringeren als dem vollen Bodenwert oder die\n(2) Wohngrundstück im Sinne dieser Vorschrift ist\nBestellung eines Erbbaurechtes zu einem geringeren\nein Grundstück, auf dem sich ein Gebäude mit minde-\nals dem vollen für die entsprechende Nutzung üb-\nstens drei Wohneinheiten befindet. Wohneinheit ist\nlichen Zins verlangen, so beschränkt sich die Ver-\njede in sich abgeschlossene oder selbständig ver-\npflichtung des Verfügungsberechtigten, den Ver-\nmietbare Wohnung. Als Wohneinheit gilt auch jeder\nkehrswert zu zahlen (Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3),\nderartige Geschäfts- oder Gewerberaum, wenn mehr\nauf das nach den §§ 43, 48, 68 bis 73 und 118 des\nals die Hälfte der Einheiten Wohnungen sind.\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes erzielbare Ent-\ngelt.                                                               (3) Der Antrag auf Erteilung eines lnvestitionsvor-\n(6) Berechtigt ist ein Anmelder, der ohne die Durch-        rangbescheides nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn vor\nStellung des Antrags\nführung des besonderen Investitionszwecks die\nRückübertragung des Vermögenswerts nach dem                     1. ein Verfahren nach§ 21 b stattgefunden hat, ohne\nVermögensgesetz hätte verlangen können. Über-                        daß eine Rückübertragung erfolgt ist, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                1825\n2. der Verfügungsberechtigte die nach Maßgabe des              Vermögenswert ganz oder überwiegend liegt, vorlie-\n§ 27 der Zweiten Berechnungsverordnung in ihrer           gen oder diesem Amt mitgeteilt worden sind. Die hier-\njeweiligen Fassung umlagefähigen Betriebskosten           bei festgestellten Anmelder lädt sie mit einer Frist von\nauf die vorhandenen Mieter umgelegt hat.                  mindestens sechs Wochen zu einem Anhörungster-\nmin. Innerhalb dieser Frist hat der Verfügungsberech-\nDie Kosten der Modernisierung nach dem von dem\ntigte dem Anmelder Gelegenheit zur Besichtigung des\nVerfügungsberechtigten vorzulegenden Plan dürfen\nauch bei mehrfacher Antragstellung im Durchschnitt             Grundstücks und des Gebäudes zu geben. Jeder\nAnmelder kann sich in dem Termin von einem Bevoll-\n50 000 Deutsche Mark für jede Wohneinheit nicht\nmächtigten vertreten lassen. § 5 Abs. 2 der Hypothe-\nüberschreiten.\nkenablöseverordnung gilt entsprechend.\n(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der\nAbschnitte 2 und 3 sowie der §§ 13 und 14, soweit im              (3) Erscheinen zu dem Anhörungstermin mehrere\nfolgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. § 4                Anmelder, so fordert die zuständige Stelle die\nAbs. 4 gilt nicht. Der Anmelder kann ein eigenes Vor-          erschienenen Anmelder auf, den Vermögenswert\ngemeinsam zu übernehmen oder sich innerhalb einer\nhaben nicht einführen. Die beantragten Kosten der\nStunde darüber zu einigen, wer von ihnen den Vermö-\nbaulichen Maßnahme sind in dem Bescheid festzu-\ngenswert übernehmen soll. Im Falle einer Einigung\nsetzen.\nwird der lnvestitionsvorrangbescheid zugunsten des\n(5) § 11 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Mit der               Anmelders erlassen, der seine Berechtigung glaub-\nBestandskraft des lnvestitionsvorrangbescheides gilt           haft gemacht hat oder in dem Termin glaubhaft macht\nder Verfügungsberechtigte als von dem Anmelder                 und auf den sich die Anmelder geeinigt haben.\nbeauftragt, die baulichen Maßnahmen durchzuführen              Kommt eine Einigung nicht zustande, so erläßt die\nund von den sich hieraus ergebenden Rechten nach               zuständige Stelle den lnvestitionsvorrangbescheid\ndem Gesetz zur Regelung der Miethöhe Gebrauch zu               zugunsten des Anmelders, der seine Berechtigung\nmachen. Nach erfolgter Rückübertragung hat der                 glaubhaft gemacht und für den Fall der Ablehnung\nAnmelder die erbrachten Leistungen, höchstens                  oder Rücknahme seines Rückübertragungsantrags\njedoch den in dem Bescheid festgesetzten Betrag, zu            nach dem Vermögensgesetz die höchste Zahlungs-\nersetzen. Der Verfügungsberechtigte hat dem Anmel-             verpflichtung angeboten hat. Will keiner der Anmelder\nder Gewährleistung nach den Vorschriften über den              den Vermögenswert übernehmen, stellt die Stelle\nWerkvertrag zu leisten oder Gewährleistungsan-                 fest, daß das Verfahren nach dieser Vorschrift stattge-\nsprüche in Ansehung der Modernisierungsmaßnah-                 funden hat. Sie kann auf entsprechenden Antrag, in\nmen abzutreten. Im übrigen gelten die§§ 662 und 664            den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 auch von Amts\nAbs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 666 und            wegen, ohne besondere Feststellung nach Satz 4 das\n672 bis 67 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-             Verfahren mit dem Ziel fortsetzen, einen lnvestitions-\nchend.                                                         vorrangbescheid nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-.\nstabe c in Verbindung mit§ 4 oder§ 21 a zu erlassen.\n§21b\n(4) Mit der Rückübertragung nach Absatz 1 ist,\nVereinfachte Rückübertragung                     wenn nicht der Anmelder vor Erteilung des Beschei-\n(1) Durch einen Investitionsvorrang bescheid, der           des eine andere Sicherheit im Sinne des 2. Abschnitts\neine Verpflichtung zur Durchführung von Investitions-          der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat, an\nmaßnahmen nicht enthält, kann einem Anmelder das               dem Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe\nEigentum an dem Wohngrundstück (§ 21 a Abs. 2)                 des in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Betrags zugun-\nübertragen werden, dessen Rückübertragung er bei               sten des Verfügungsberechtigten zu begründen. Der\ndem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Ver-               Anmelder kann von dem Gläubiger die Bewilligung\nmögensfragen beantragt hat. Auf den lnvestitionsvor-           eines Rangrücktritts zugunsten von Pfandrechten\nrangbescheid nach Satz 1 ist § 34 Abs. 1 und 2 des             verlangen, die der Finanzierung von Baumaßnahmen\nVermögensgesetzes entsprechend anzuwenden. Der                 an dem Grundstück dienen. Die Sicherungshypothek\nlnvestitionsvorrangbescheid ist auf Antrag des Ver-            steht einem anderen Anmelder zu, wenn das Amt zur\nfügungsberechtigten zu erteilen, wenn der Rück-                Regelung offener Vermögensfragen dessen Berechti-\nübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz                  gung feststellt.\nglaubhaft gemacht und der Anmelder nach Maßgabe                   (5) Der Erwerb nach dieser Vorschrift ist von der\nder Absätze 2 und 3 ermittelt worden ist. Mit der Über-        Grunderwerbsteuer befreit. Einer Unbedenklichkeits-\ntragung des Eigentums ist dem Anmelder aufzuge-                bescheinigung bedarf es nicht. Der Erwerb ist nicht\nben, bei Ablehnung oder Rücknahme seines Rück-                 als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommen-\nübertragungsantrags nach dem Vermögensgesetz an                steuergesetzes zu behandeln. Die Sätze 1 und 3 gel-\nden Verfügungsberechtigten oder den Berechtigten               ten nicht, wenn der Erwerber nicht rückübertragungs-\nden Betrag, den er nach Absatz 3 Satz 3 angeboten              berechtigt ist.\"\nhat, mindestens aber den Verkehrswert, den das\nWohngrundstück im Zeitpunkt der Erteilung des lnve-       15. Nach § 26 werden die folgenden Paragraphen ein-\nstitionsvorrangbescheides hat, jeweils zuzüglich Zin-          gefügt:\nsen in Höhe von 4 vom Hundert jährlich zu zahlen. Die\n,,§27\nKosten eines erforderlichen Gutachtens trägt der\nAnmelder, auf den das Grundstück übertragen wird.                                     Antragsfrist\n(2) Zur Ermittlung des Anmelders stellt die nach § 4           Ein Verfahren nach diesem Gesetz kann bis zum\nAbs. 2 zuständige Stelle fest, welche Anmeldungen              Ablauf des 31. Dezember 1998 eingeleitet werden.\nnach dem Vermögensgesetz bei dem Amt zur Rege-                 Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach den §§ 13 bis 15\nlung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der             und 21 bis 21 b. Nach dem 31. Dezember 1998 gelten","1826               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\n§ 18 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes und § 7        2. Artikel 231 § 8 wird wie folgt geändert:\nAbs. 8 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch               a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April\n1993 (BGBI. 1S. 622) nur für Verfahren nach § 7 Abs. 5                                  ,,Vollmachts-\ndes Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in                                       urkunden staatlicher Organe,\nVerbindung mit den genannten Vorschriften.                                   Falschbezeichnung von Kommunen\".\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n§28\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nÜberleitungsvorschrift\n,,(2) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die\n(1) Investitionsbescheinigungen nach dem Investi-             der Vertreter einer Kommune zwischen dem 17. Mai\ntionsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom                       1990 und dem 3. Oktober 1990 namens des frühe-\n22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766) und Entscheidungen                ren Rates der betreffenden Kommune mit Vertre-\nnach § 3a des Vermögensgesetzes in der vor dem                   tungsmacht vorgenommen hat, gelten als Rechts-\n22. Juli 1992 geltenden Fassung stehen lnvestitions-             geschäfte und Rechtshandlungen der Kommune,\nvorrangbescheiden gleich. Frühere Investitionsbe-                die an die Stelle des früheren Rates der Kommune\nscheinigungen haben die ihnen danach zukommende                  getreten ist. Die Vertretungsmacht des Vertreters\nWirkung; sie sind jedoch, auch wenn dies nicht                   der Kommune wird widerleglich vermutet, wenn die\nbesonders angeordnet war, sofort vollziehbar.                    Kommune innerhalb eines Monats von dem Ein-\n(2) Dieses Gesetz ist auch auf Verfahren anzuwen-             gang einer Anzeige des Grundbuchamts von einer\nden, die vor dem 22. Juli 1992 begonnen, aber noch               beabsichtigten Eintragung an keinen Widerspruch\nnicht verwaltungsintern abgeschlossen sind. Verwal-              erhebt. Der Widerspruch der Kommune ist nur zu\ntungsintern ist ein Verfahren abgeschlossen, wenn die            beachten, wenn er darauf gestützt wird, daß\nletzte Verwaltungsentscheidung erlassen ist. § 4                 1. die für den früheren Rat handelnde Person als\nAbs. 5 des lnvestitionsvorranggesetzes ist auf den                     gesetzlicher Vertreter oder dessen Stellvertreter\nEmpfänger der Abtretung eines Rückübertragungs-                        nach§ 81 Satz 2 oder 3 des Gesetzes über die\nanspruchs nicht anzuwenden, die vor dem 2. April \\                     örtlichen Volksvertretungen vom 4. Juli 1985\n1992 erklärt und innerhalb von drei Monaten von die-                   (GBI. 1 Nr. 18 S. 213) auftrat, nachdem eine\nsem Zeitpunkt an dem Amt oder Landesamt zur                            andere Person nach der Kommunalverfassung\nRegelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk                     vom 17. Mai 1990 (GBI. 1Nr. 28 S. 255) zum ver-\ndas Grundstück liegt, angezeigt worden ist.                            tretungsbefugten Bürgermeister oder Landrat\n(3) § 11 Abs. 5 Satz 1 ist in der vom 24. Juli 1997 an              gewählt worden war und ihr Amt angetreten\ngeltenden Fassung nicht auf Vorhaben anzuwenden,                       hatte,\ndenen ein lnvestitionsvorrangbescheid zugrunde liegt,            2. eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht wider-\nder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzesbestands-                     rufen worden oder durch Zeitablauf erloschen\nkräftig geworden ist.                                                  war,\n(4) § 15 Abs. 1 ist auch auf vor dem 24. Juli 1997            3. die Gebietskörperschaft innerhalb von 2 Mona-\nerlassene lnvestitionsvorrangbescheide anzuwenden,                     ten nach Kenntnis des von einer Person abge-\nsoweit nicht über den Widerruf eines solchen Be-                       schlossenen Rechtsgeschäftes, die zum Zeit-\nscheids schon bestandskräftig entschieden ist.\"                        punkt des Abschlusses Mitarbeiter der Verwal-\ntung war, gegenüber dem Käufer erklärt hat, das\nim einzelnen bezeichnete Rechtsgeschäft nicht\nArtikel2                                         erfüllen zu wollen, oder\nÄnderung eigentumsrechtlicher Vorschriften                      4. das Rechtsgeschäft von einer Person abge-\nschlossen wurde, die nicht oder nicht mehr Mit-\n(1) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-\narbeiter der Kommunalverwaltung war.\"\nbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\ntember 1994 (BGBI. 1 S. 2494, 1997 1 S. 1061 ), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September          3. Artikel 233 wird wie folgt geändert:\n1996 (BGBI. 1S. 2028), wird wie folgt geändert:                   a) § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Bei ehemals volkseigenen Grundstücken wird\n1. In den Fünften Teil wird folgender Artikel 225 eingefügt:           unwiderleglich vermutet, daß in der Zeit vom\n„Artikel 225                               15. März 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990\ndie als Rechtsträger eingetragene staatliche Stelle\nÜberleitungsvorschrift zum\nund diejenige Stelle, die deren Aufgaben bei Vor-\nWohnraummodernisierungssicherungsgesetz\nnahme der Verfügung wahrgenommen hat, und in\nArtikel 231 § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn              der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 24. Dezember\nvor dem 24. Juli 1997 über den Bestand des Vertrages                1993 die in § 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes\nein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame             in der seit dem 25. Dezember 1993 geltenden Fas-\nVereinbarung geschlossen worden ist. Artikel 233 § 2              sung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das\nAbs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 3 und§§ 13              Grundstück befugt waren. § 878 des Bürgerlichen\nund 14 sowie Artikel 237 § 1 gelten nicht, soweit am               Gesetzbuchs gilt auch für den Fortfall der Verfü-\n24. Juli 1997 in Ansehung der dort bezeichneten                   gungsbefugnis sinngemäß. Die vorstehenden Sätze\nRechtsverhältnisse ein rechtskräftiges Urteil ergangen             lassen Verbote, über ehemals volkseigene Grund-\noder eine Einigung der Beteiligten erfolgt ist.\"                  stücke zu verfügen, namentlich nach § 68 des Zivil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                1827\ngesetzbuchs und der Zweiten, Dritten und Vierten             staatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar sind\nDurchführungsverordnung zum Treuhandgesetz                    Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die\nunberührt. Wem bisheriges Volkseigentum zusteht,              Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder\nrichtet sich nach den Vorschriften über die Abwick-          der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte im\nlung des Volkseigentums.\"                                    Einzelfall dargestellt haben.\nb} § 11 wird wie folgt geändert:                                     (2) Ist die Überführung in Volkseigentum nach Maß-\naa} Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                   gabe von Absatz 1 unwirksam, stehen dem Nutzer des\nGrundstücks die in Kapitel 2 in Verbindung mit § 2\n„Der Anspruch nach Satz 4 kann nur geltend             des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bestimmten\ngemacht werden, wenn der Eigentümer zur                Ansprüche zu, wenn die dort oder die in den nachfol-\nZahlung aufgefordert worden ist und nicht               genden Sätzen bestimmten Voraussetzungen gege-\ninnerhalb von 2 Wochen von dem Eingang der             ben sind. Eine bauliche Maßnahme ist auch dann anzu-\nZahlungsaufforderung an darauf bestanden                nehmen, wenn der Nutzer ein auf dem Grundstück\nhat, den Anspruch durch Auflassung des                 befindliches Ein- oder Zweifamilienhaus nach den Vor-\nGrundstücks erfüllen zu können.\"                        schriften über den Verkauf volkseigener Gebäude\nbb) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                   gekauft hat oder das Grundstück durch den früheren\nRechtsträger, einen Zuordnungsempfänger oder des-\n„Für Klagen nach den Absätzen 3, 4 und 6 ist\nsen Rechtsnachfolger der gewerblichen Nutzung\ndas Gericht ausschließlich zuständig, in dessen\nzugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezo-\nBezirk das Grundstück ganz oder überwiegend\ngen worden ist. Es genügt abweichend von § 8 des\nliegt.\"\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes, wenn die bau-\nc) § 13 wird wie folgt gefaßt:                                   liche Maßnahme bis zu dem Tag, an dem eine Klage\nauf Herausgabe des Grundstücks oder auf Bewilligung\n,,§ 13\nder Grundbuchberichtigung rechtshängig geworden\nVerfügungen des Eigentümers                    ist, spätestens bis zum 24. Juli 1997, vorgenommen\nWird vor dem 3. Oktober 2000 die Berichtigung             oder begonnen worden ist.\ndes Grundbuchs zugunsten desjenigen beantragt,                   (3) Für Sachverhalte, die einen Tatbestand des§ 1\nder nach § 11 Abs. 2 Eigentümer ist, so übersendet           des Vermögensgesetzes erfüllen, gelten die vorstehen-\ndas Grundbuchamt dem Fiskus des Landes, in dem               den Absätze nicht; hier gilt das Vermögensgesetz.\ndas Grundstück liegt, eine Nachricht hiervon. Das\ngilt auch für Verfügungen, deren Eintragung dieser\n§2\nEigentümer vor dem 3. Oktober 2000 beantragt\noder beantragen läßt.\"                                                              Ausschlußfrist\nd} § 14 wird wie folgt gefaßt:                                      (1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks oder\n,,§ 14                             Gebäudes im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er\ndas Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn\nVerjährung                            die Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und\nDie Ansprüche nach den §§ 11 und 16 verjähren             sie bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch\nmit dem Ablauf des 2. Oktober 2000. Ist für einen            eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers\nAuflassungsanspruch eine Vormerkung nach § 13                oder einen beim Grundbuchamt eingereichten und\nin der bis zum 24. Juli 1997 geltenden Fassung               durch eine Bewilligung des eingetragenen Eigen-\neingetragen, verjährt der gesicherte Auflassungs-            tümers oder die einstweilige Verfügung eines Gerichts\nanspruch innerhalb von 6 Monaten von der Eintra-             begründeten Antrag auf Eintragung eines Wider-\ngung der Vormerkung.\"                                        spruchs angegriffen worden ist. Zwischenzeitliche Ver-\nfügungen über das Grundstück bleiben unberührt.\n4. Nach Artikel 236 wird folgender Artikel 237 angefügt:            Wird der Widerspruch gelöscht, ist die rechtzeitige\nErhebung der Klage erforderlich. Gegen die unver-\n„Artikel 237                            schuldete Versäumung der Frist kann Wiedereinset-\nBestandsschutz, Ausschlußfrist                    zung in den vorigen Stand nach den §§ 233 bis 238 der\nZivilprozeßordnung gewährt werden.\n§1\n(2) Ist im Grundbuch oder im Bestandsblatt (§ 105\nBestandsschutz\nAbs. 1 Nr. 5 der Grundbuchverfügung) eines Grund-\n(1} Fehler bei dem Ankauf, der Enteignung oder der            stücks oder Gebäudes als Eigentümer Eigentum des\nsonstigen Überführung eines Grundstücks oder selb-               Volkes eingetragen, ohne daß Volkseigentum entstan-\nständigen Gebäudeeigentums in Volkseigentum sind                 den ist, so erwirbt die nach den Vorschriften über die\nnur zu beachten, wenn das Grundstück oder selbstän-              Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristi-\ndige Gebäudeeigentum nach den allgemeinen Rechts-                sche Person des öffentlichen oder des Privatrechts\nvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ord-                 das Eigentum, wenn die Eintragung vor dem 3. Okto-\nnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt                 ber 1990 erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des 30. Sep-\nder Überführung in Volkseigentum hierfür maßgeblich              tember 1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des\nwaren (§ 4 Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 des Vermö-              wirklichen Eigentümers oder einen beim Grundbuch-\ngensgesetzes}, nicht wirksam in Volkseigentum hätte              amt eingereichten und durch eine Bewilligung des ein-\nüberführt werden können oder wenn die mögliche                   getragenen Eigentümers oder des Verfügungsbefug-\nÜberführung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen               ten (§ 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes) oder die\nGrundsätzen schlechthin unvereinbar war. Mit rechts-             einstweilige Verfügung eines Gerichts begründeten","1828               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nAntrag auf Eintragung eines Widerspruchs angegriffen       2. § 82 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nworden ist. Die Klage oder der Antrag auf Erlaß einer          „Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem\neinstweiligen Verfügung kann, wenn ein Zuordnungs-             Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Einleitung des\nbescheid noch nicht erlassen ist, auch gegen den Ver-          erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens un-\nfügungsbefugten gerichtet werden. Absatz 1 Satz 2              terbricht die Verjährung.\"\nund 3 gilt entsprechend.\n(3) Ein Amtswiderspruch steht einem Widerspruch\nArtikel 3\nnach den Absätzen 1 und 2 gleich.\nÄnderung des Vermögensgesetzes\n(4) Die Vorschriften über die Abwicklung des Volks-\neigentums sowie Ansprüche nach dem Vermögensge-               Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nsetz und nach Artikel 233 §§ 11 bis 16 bleiben             chung vom 2. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3610), geändert\nunberührt. Ist am 24. Juli 1997 ein Verfahren nach dem     durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBI. 1\nVermögensgesetz anhängig oder schweben zu diesem           S. 895), wird wie folgt geändert:\nZeitpunkt Verhandlungen zwischen dem Verfügungs-\nberechtigten und einem früheren Eigentümer des             1. In § 2 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nGrundstücks, so treten die in den Absätzen 1 bis 3\n„Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person\nbezeichneten Wirkungen erst nach Ablauf eines\noder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereini-\nMonats nach Beendigung des Verfahrens oder dem\ngung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf\nAbbruch der Verhandlungen, frühestens jedoch am\nGrund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der\n1. Oktober 1998 ein.\nsowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948\n(5) Die vorstehenden Absätze finden keine Anwen-           (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an\ndung, wenn die Betroffenen vor dem 24. Juli 1997               dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses\netwas Abweichendes vereinbart haben oder zwischen              bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat.\"\nihnen abweichende Urteile ergangen sind.\"\n2. In § 2a Abs. 1a Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1\nSatz 2\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 3\" ersetzt.\n(2) Das Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBI. 1S. 709)          3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\na) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 7 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           „Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem\nnach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzuge-\n„Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2                      benden oder einem nach diesem oder einem ande-\nkann, unbeschadet der§§ 4 und 10 des Grundbuch-                    ren nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz\nbereinigungsgesetzes ein Vermögenswert einer Ge-                   bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen\nbietskörperschaft oder der Bundesanstalt für vereini-             oder von ihm später angeschafft worden sind, aus\ngungsbedingte Sonderaufgaben oder einer Kapitalge-                 irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen\nsellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsan-              des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlan-\nteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer            gen, daß ihm an diesen Gegenständen im Wege der\noder mehrerer Gebietskörperschaften oder der Bun-                  Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Betei-\ndesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben                 ligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser\nbefinden, auf eine der vorbezeichneten juristischen                Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare\nPersonen übertragen werden.\"                                      oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen\nGegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und\ndas Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung\n2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort               nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in\n„Grundbuch\" die Worte „oder Bestandsblatt\" und vor                 Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur,\ndem Wort „befugt\" die Worte „unabhängig von der                    wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr\nRichtigkeit dieser Eintragung\" eingefügt.                          als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berech-\nnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzu-\nwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unter-\n(3) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-\nnehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt\ntember 1994 (BGBI. 1 S. 2457), geändert durch Artikel 1\nder Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996\noder der Beteiligung.\"\n(BGBI. 1S. 2028), wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze 5 bis 9 ein-\ngefügt:\n1. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt:                    ,,Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschä-\ndigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a\n„h} Wohn- und Stallgebäude nach den Vorschriften                  bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, daß\nüber den Besitzwechsel bei ehemals volkseigenen              Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen\nGrundstücken aus der Bodenreform einem Bürger                bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit\nauch ohne förmlichen Beschluß verbindlich zuge-              Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem\nwiesen oder auf Grund einer solchen Zuweisung                Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu\nerrichtet worden sind.\"                                     gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                 1829\nräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteili-           b) Nach dem Wort „übersteigt\" werden ein Semikolon\ngen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf             und der Satztell „bei Unternehmen, deren Anteile\nVermögenswerte gerichtet, die zu einem selbstän-              sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für verei-\ndigen Unternehmen zusammengefaßt sind oder                    nigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder\nohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den             befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereini-\nBerechtigten zu einem Unternehmen zusammenge-                 gungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungs-\nfaßt werden können, so ist der Berechtigte auf                berechtigter\" eingefügt.\nAntrag des Verfügungsberechtigten an dem Unter-\nnehmen entsprechend zu beteiligen; gehören sol-\n6. § 6 Abs. 6a wird wie folgt geändert:\nche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das\nauch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag          a) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind\" ein Komma\ndes Verfügungsberechtigten dem aerechtigten eine              und der Satzteil „soweit die Vermögensgegenstän-\nentsprechende Beteiligung an dem die Vermögens-               de im Zeitpunkt der Stillegung des enteigneten\nwerte besitzenden Unternehmen einzuräumen,                    Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und\nwenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen               das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne\nNachteilen für den Berechtigten führt. Der Berech-            des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war\" eingefügt.\ntigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach\ndem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor          b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Konkretisierung des Antrags auf Rückübertra-              ,,Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betra-\ngung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in              ges in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt\nbezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder                zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungs-\nbegonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder                   berechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögens-\nlnstandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten,               gegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat,\nsobald über die Einräumung von Bruchteilseigen-               sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten\ntum bestandskräftig entschieden wurde, soweit                  dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil be-\ndiese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7             stimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung\nAbs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finan-              nach dem Anteil des Wertes des herauszugeben-\nzierung mit künftigen Entgelten dieser Art ver-                den Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des\nrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordent-         Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist\nlichen Gerichte.\"                                             oder war der Vermögensgegenstand einem\nc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 10 und wie folgt                Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzu-\ngefaßt:                                                        ordnen, sind für die quotale Zurechnung die Ver-\nhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses\n,,Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermö-               Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflich-\ngenswerte anzuwenden, die nach§ 1 Abs. 6 in Ver-               tung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete\nbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen             Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt wor-\nsind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht            den ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991\nmehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten;                  unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder\n§ 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht.\"                      Gemeinden oder einer anderen juristischen Person\ndes öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer\nd) Nach Satz 10 wird folgender Satz angefügt:                     Betracht.\"\n„Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn           c) In Satz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nfür den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte                   und folgender Halbsatz angefügt:\nentsprechend dem überwiegenden Unternehmens-\nzweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Woh-                ,,übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbe-\nnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung               dingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach\nbestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche              Satz 4 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die\nPersonen veräußert wurden, es sei denn, die Ver-              Schuldübernahme nicht der Genehmigung des\näußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen               Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetz-\nüblichen Preis erfolgt.\"                                      buchs.\"\nd) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\n4. § 3b wird wie folgt geändert:                                     „Für Streitigkeiten nach Satz 5 ist der ordentliche\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gilt\" ein             Rechtsweg gegeben.\"\nKomma und die Worte „außer in den Fällen des § 6\nAbs. 6a,\" eingefügt.                                  7. In§ 7a Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nb) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 7a Abs. 2           fügt:\nSatz ·3\" durch die Angabe ,,§ 7a Abs. 2 Satz 4\"           „Ist demjenigen,· der auf der in § 2 Abs. 1 Satz 2\nersetzt.                                                  genannten Grundlage Eigentum an dem Vermögens-\nwert erlangt hat, für den anschließenden Verlust oder\n5. § 6 Abs. Sc Satz 3 wird wie folgt geändert:                   die anschließende Veräußerung des Vermögenswertes\neine Gegenleistung oder Entschädigung tatsächlich\na) Die Worte „an den Inhaber der Beteiligung\" werden          zugeflossen, hat der Berechtigte, der Rechtsnachfol-\ndurch die Worte „an den Verfügungsberechtigten             ger nach§ 2 Abs. 1 Satz 3 ist, auch diese an den Ver-\n(§ 2 Abs. 3)\" ersetzt.                                     fügungsberechtigten herauszugeben.\"","1830                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nArtikel4                                       auf Rückgabe eines Vermögenswertes, auf den\nsich die Schuldbuchforderung bezieht, gestellt\nÄnderung der\nwurde.\"\nGrundstücksverkehrsordnung\nDie Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des            2. In § 3 Abs. 2 werden nach den Worten „nicht recht-\nArtikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993                    zeitig\" die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 6\" eingefügt.\n(BGBI. 1 S. 2182), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 4. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 895), wird wie folgt geändert:\n(2) Die Verordnung über die Tilgung der Anteilsrechte\n1 . § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                           von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen\nDemokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösean-\n,,(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 blei-  leihe vom 27. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 543), die nach\nben Anträge außer Betracht, wenn die Voraussetzun-         Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 2 des Einigungsvertra-\ngen des§ 11 gegeben sind.\"                                 ges vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885, 1194) fortgilt\nund zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1992\n2. Nach§ 1Owird folgender Paragraph eingefügt:                  (BGBI. 1 S. 1389) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n,,§ 11                         ändert:\nBestandsschutz\n1. Der Überschrift der Verordnung werden folgende Kurz-\n(1) Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach                 bezeichnung und folgende amtliche Abkürzung ange-\ndiesem Gesetz ist nicht deshalb nach Maßgabe des § 5             fügt:\noder auf Grund eines Rechtsbehelfs aufzuheben, weil\nAnsprüche nach § 3 Abs. 1 oder§ 6 des Vermögensge-               ,,(Altguthabentilgungsverordnung - ATV)\".\nsetzes angemeldet waren, wenn das Grundstück im\nZeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsge-          2. Dem § 2 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:\nnehmigung von dem Anmelder nicht entsprechend\n,,(5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach\n§ 28 der Grundbuchordnung oder mit einer Angabe\nAbsatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten\nbezeichnet war, die diese Bezeichnung nach Rechts-\nNachweise oder die Prüfungsergebnisse über das\nvorschriften ersetzt, oder wenn diese Bezeichnung im\nBestehen eines Anteilsrechtes nicht bis zum\nZeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsge-\n31. Dezember 1998 der Kreditanstalt für Wiederauf-\nnehmigung anhand einer Anschrift oder anderer Anga-\nbau, Niederlassung Berlin, vorgelegt werden, erlö-\nben ohne Mitwirkung des Anmelders nicht ermittelt\nschen die Ansprüche aus Anteilsrechten an der Alt-\nwerden konnte.\nguthaben-Ablösungs-Anleihe.\n(2) Auf Grund einer Auskunft darüber, daß bei der in\n(6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz\n§ 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 bezeichneten Stelle\nfür Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit\nkeine Anträge auf Rückübertragung des Grundstücks\nWohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nnach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder keine\ngenannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewer-\nMitteilung über einen solchen Antrag eingegangen sind\ntet worden sind, sind bis spätestens 31. Dezember\n(Negativattest), kann eine Grundstücksverkehrsgeneh-\n1998 bei dem Bundesministerium der Finanzen,\nmigung nach diesem Gesetz ohne weitere Nachfor-\nAußenstelle Berlin, einzureichen. Danach erlöschen\nschung nach Ansprüchen gemäß § 3 Abs. 1 und § 6\ndiese Ansprüche.\"\ndes Vermögensgesetzes erteilt werden, wenn das\nNegativattest im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids\nnicht älter als 6 Monate ist und wenn der Anmelder          3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nnicht eine nähere Bezeichnung des Grundstücks im                   ,,(2) Die Auszahlung der Anteilsrechte zuzüglich Zin-\nSinne des Absatzes 1 der Genehmigungsbehörde mit-                sen erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldin-\ngeteilt hat.\"                                                    stitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Nieder-\nlassung Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der\nArtikel5                                Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche\nÄnderung von                               Mark in Anrechnung gebracht wird.\"\nFinanzbereinigungsvorschriften\n(3) In§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Entschädigungsgeset-\n(1) Das DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz vom                 zes vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2624, 1995 1\n27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2624), geändert durch            S. 110) wird die Angabe ,,§ 7a Abs. 2 Satz 3\" durch die\nArtikel 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember            Angabe,,§ 7a Abs. 2 Satz 4\" ersetzt.\n1996 (BGBI. 1S. 2028), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              (4) In § 349 Abs. 5 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2: Juni 1993\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „können\" das Wort         (BGBI. 1 S. 845, 1995 1 S. 248), das zuletzt durch das\n,,Berechtigte\" eingefügt und die Worte „Entschädi-    Gesetz vom 27. August 1995 (BGBI. 1 S. 1090) geändert\ngungsberechtigte und ihre Gläubiger oder deren        worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nRechtsnachfolger\" in Klammern gesetzt.                und folgender Halbsatz angefügt:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:               ,,als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gel-\n„Die Frist gilt als gewahrt, wenn ein Antrag bei      ten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des\neinem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen        Vermögensgesetzes.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                 1831\n(5) Dem§ 1 Abs. 1 des NS-Verfolgtenentschädigungs-            bestandskräftige Entscheidung der Restitutionsbehörde\ngesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2624, 2632)           ergangen ist. Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 gilt auch für Zuord-\nwird folgender Satz angefügt:                                    nungsbescheide, die seit dem 1. Januar 1995 erlassen\n„Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge           worden sind. Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 gilt nicht, soweit bei\nabsichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Be-           Inkrafttreten dieser Vorschrift in Ansehung der dort\nschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden,                  bezeichneten Rechtsverhältnisse ein rechtskräftiges Urteil\nwenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks             ergangen oder eine Einigung der Beteiligten erfolgt ist.\nnur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude mög-\n(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer\nlich ist.\"\nKraft:\nArtikel 6\n1. Artikel 13 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 und 4 des\nNeufassung von Vorschriften                         Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Pri-\nvatisierung von Unternehmen und zur Förderung von\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nInvestitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766), der\ndes lnvestitionsvorranggesetzes, des Meliorationsanla-\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1\ngengesetzes, der Grundstücksverkehrsordnung, des Ver-\nS. 1257) geändert worden ist,\nmögenszuordnungsgesetzes und des Vermögensgeset-\nzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden        2. die Artikel 12, 13 und 14 Abs. 5 Satz 1 bis 5 des zwei-\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Das                     ten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli\nBundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der                1992 (BGBI. 1S. 1257),\nAltguthabentilgungsverordnung in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-            3. Artikel 18 Abs. 2 bis 4 des Registerverfahrenbeschleu-\nblatt bekanntmachen.                                                nigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 2182), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom\nArtikel 7                              20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2028) geändert worden\nist,\nInkrafttreten,\nAußerkrafttreten                         4. die Verordnung zur Verlängerung des lnvestitionsvor-\nranggesetzes vom 8. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1609).\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.                                                          (4) In Artikel 18 Abs. 5 Satz 1 des Registerverfahrenbe-\n(2) Artikel 3 Nr. 6 ist auch auf Verfahren anzuwenden, in     schleunigungsgesetzes wird die Verweisung ,,§ 4 Abs. 1\ndenen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine               Satz 2\" durch die Verweisung ,,§ 27 Satz 1\" ersetzt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer"]}