{"id":"bgbl1-1997-50-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":50,"date":"1997-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung","law_date":"1997-07-17T00:00:00Z","page":1822,"pdf_page":2,"num_pages":30,"content":["1822             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nGesetz\nzur Änderung der Strafprozeßordnung\nVom 17. Juli 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist,\ndaß der Festgenommene der Hauptverhandlung fern-\nArtikel 1                                 bleiben wird.\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-               (2) Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den\nmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, 1319), zuletzt     Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Ver-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1997         dächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der\n(BGBI. 1 S. 1607), wird wie folgt geändert:                     Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnah-\nme zu erwarten ist. Der Haftbefehl ist auf höchstens eine\nNach§ 127a wird folgender§ 127b eingefügt:                      Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.\n,,§ 127b                                 (3) Über den Erlaß des Haftbefehls soll der für die Durch-\nführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Rich-\n(1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizei-\nter entscheiden.\"\ndienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer\nTat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn\nArtikel 2\n1. eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten\nVerfahren wahrscheinlich ist und                                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997               1823\nGesetz\nzur Absicherung der\nWohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution\n(Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz - WoModSiG)\nVom 17. Juli 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               5. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     „Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, wenn ein Verfahren\nnach § 21 b stattgefunden hat.\"\nArtikel 1\nÄnderung des lnvestitionsvorranggesetzes                    6. § 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nDas lnvestitionsvorranggesetz vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1           a) Nach den Worten „innerhalb der festgesetzten\nS. 1257, 1268, 19931 S. 1811) wird wie folgt geändert:                  Frist selbst durch\" werden vor dem Komma die\nWorte „und hat er die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Buch-\n1. In§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „aus-                stabe d bestimmte Sicherheit geleistet\" eingefügt.\nbaut\" ein Komma und die Worte „modernisiert,                     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ninstandsetzt\" eingefügt.\n„Bis zum Ablauf der Frist zur Durchführung der\nzugesagten Maßnahmen ist das Rückübertra-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                        gungsverfahren nach dem Vermögensgesetz aus-\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                     zusetzen.\"\n,,2. a) Schaffung neuen Wohnraums,\n7. In§ 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 20\" durch die\nb) Wiederherstellung abgegangenen oder\nvom Abgang bedrohten Wohnraums oder                Angabe ,,§ 7\" ersetzt.\nc) Durchführung baulicher Maßnahmen, die           8. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nden Gebrauchswert bestehenden Wohn-\nraums nachhaltig erhöhen, die allgemeinen          a) In Satz 1 werden die Worte „innerhalb der festge-\nWohnverhältnisse auf Dauer verbessern                 setzten Frist\" durch das Wort „fristgemäß\" ersetzt.\noder nachhaltige Einsparungen von Heiz-            b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nenergie oder Wasser bewirken, einschließ-\n,,Die investiven Maßnahmen gelten als durchge-\nlich Instandsetzungen, die mit Modernisie-\nführt, wenn sie im wesentlichen fertiggestellt sind,\nrungsmaßnahmen verbunden werden,\ndie Rückübertragungspflicht entfallen oder ein\ndie Errichtung, Wiederherstellung oder Moder-             Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 ausgeschlossen ist.\"\nnisierung einzelner Ein- und Zweifamilienhäu-\nser in den Fällen der Buchstaben a bis c nur im\n9. § 14 wird wie folgt geändert:\nRahmen einer städtebaulichen Maßnahme,\".\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und die Ver-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nlängerung der Frist vor ihrem Ablauf beantragt\n,,(4) Ein lnvestitionsvorrangbescheid für einen               worden ist\" durch die Worte „und die Verlängerung\nbesonderen Investitionszweck nach Absatz 1                      vor dem Zeitpunkt beantragt worden ist, zu dem\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe c darf nur erteilt werden,               ein Antrag nach § 15 Abs. 1 bei der zuständigen\nwenn ein Verfahren nach § 21 b durchgeführt wor-                Stelle eingegangen ist\" ersetzt.\nden ist, ohne daß eine Rückübertragung erfolgt\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nist.\"\n,,(2) Bei investiven Verträgen über Unternehmen\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                        ist die Frist gehemmt, soweit der Erwerber aus von\nihm nicht zu vertretenden Gründen die zugesagten\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                 Maßnahmen nicht durchführen kann, sofern ihre\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       Ausführung ganz oder teilweise noch möglich ist\noder andere Maßnahmen durchgeführt werden\n,,Die für die Erteilung des lnvestitionsvorrangbe-\nkönnen, die den Anforderungen an einen beson-\nscheides zuständige Stelle ist auch für die in § 13\nderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1\nAbs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 vorgesehenen Ent-\nentsprechen. Ist die Nichtdurchführung oder\nscheidungen zuständig.\"\nwesentliche Änderung des Vorhabens auf zum\nZeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorausseh-\n4. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                        bare dringende, insbesondere betriebliche Erfor-\n,,Ein eigenes Vorhaben kann der Anmelder nicht ein-                 dernisse zurückzuführen, so entfällt die Rücküber-\nführen, wenn ein Verfahren nach§ 21 b stattgefunden                 tragungspflicht aus dem Vertrag. Dies gilt auch,\nhat.\"                                                               wenn die investiven Maßnahmen oder ein nach","1824                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nden vorstehenden Sätzen zulässiges anderes Vor-             nimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\nhaben durch einen anderen als den im lnvesti-              Sonderaufgaben eine Verbindlichkeit nach dieser\ntionsvorrangbescheid bezeichneten Vorhabenträ-              Vorschrift, bedarf es der Zustimmung des Gläubigers\nger verwirklicht werden.\"                                   nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht.\"\n10. § 15 wird wie folgt geändert:                                 12. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Wird das Vorhaben auf einem Grundstück                 ,,Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch\".\noder an einem Gebäude nicht fristgemäß oder\nb) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1.\nnicht innerhalb der nach § 14 Abs. 1 verlängerten\nFrist durchgeführt, so ist der Investitionsvorrang-        c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nbescheid auf Antrag zu widerrufen. Der Antrag\n,,(2) Der Anmelder kann von dem Verfügungsbe-\nkann nur von dem Berechtigten oder, wenn noch\nrechtigten Auskünfte über alle Tatsachen verlan-\nnicht über die Berechtigung entschieden ist, dem\ngen, die für die Wahrnehmung seiner Rechte nach\nangehörten Anmelder, der seine Berechtigung\ndiesem Gesetz erforderlich sind.\"\nglaubhaft macht, und in den Fällen des§ 21 auch\nvon dem Verfügungsberechtigten gestellt werden.\nDer Widerruf ist ausgeschlossen, wenn ein ande-        13. § 21 wird wie folgt geändert:\nres Vorhaben durchgeführt wird, das den Anforde-           a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nrungen an einen besonderen Investitionszweck im\n,,(2) § 3 Abs. 4 gilt nicht.\"\nSinne des § 3 Abs. 1 entspricht und die Nicht-\ndurchführung oder Änderung auf dringenden, vom             b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nVorhabenträger nicht zu vertretenden Gründen\n,,Gegenüber einem besonderen Investitionsvorha-\nberuht. Er ist auch ausgeschlossen, wenn das\nben des Anmelders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nInvestitionsvorhaben oder ein im Sinne des Sat-\ngenießen Angebote des Verfügungsberechtigten\nzes 3 geändertes Vorhaben durch einen anderen                  oder eines anderen Vorhabenträgers keinen Vor-\nals den im lnvestitionsvorrangbescheid genannten\nrang.\"\nVorhabenträger fristgemäß verwirklicht wird.\"\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,(5) Der Anmelder kann verlangen, daß der Kauf-\n„Diese Rechte sind auf Antrag des Berechtigten\npreis auf den Verkehrswert begrenzt und bis zur\ndurch das Amt zur Regelung offener Vermögens-\nEntscheidung des Amtes zur Regelung offener\nfragen auf diesen zu übertragen, wenn seine\nVermögensfragen über den Anspruch gestundet\nBerechtigung bestandskräftig festgestellt ist.\"\nwird. Die nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d zu lei-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   stende Sicherheit ist auf Verlangen des Anmelders\n,,(4) Wird ein zulässiger Antrag nach Absatz 1               durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die § 21 b\nSatz 1 gestellt und liegen die in§ 1 Abs. 2 Satz 1             Abs. 4 inhaltlich entspricht.\"\nHalbsatz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 der Grund-               d) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe ,,§ 4\" durch die\nstücksverkehrsordnung bezeichneten Vorausset-                  Angabe,,§§ 4, 21 a\" ersetzt.\nzungen nicht vor, erläßt die Behörde ein unan-\nfechtbares Verfügungsverbot für die Dauer des          14. In dem Abschnitt 6 werden nach § 21 die folgenden\nWiderrufsverfahrens. § 135 des Bürgerlichen                Paragraphen eingefügt:\nGesetzbuchs gilt entsprechend. Das Verbot er-\nlischt, wenn die Rückübertragung des Vermö-                                             ,,§21a\ngenswertes wirksam geworden oder der Antrag                                     Modernisierung von\nauf Widerruf bestandskräftig abgelehnt worden                         Wohnraum im vereinfachten Verfahren\nist.\"\n(1) Ein lnvestitionsvorrangbescheid ist auch zu\nerteilen, wenn der Verfügungsberechtigte durch einen\n11 . Dem § 16 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:\nFachbetrieb oder eigene Fachkräfte Instandset-\n,,(5) Könnte der Vorhabenträger als Nutzer nach dem            zungs-, Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaß-\nSachenrechtsbereinigungsgesetz den Ankauf zu                     nahmen an Wohngrundstücken vornehmen will.\neinem geringeren als dem vollen Bodenwert oder die\n(2) Wohngrundstück im Sinne dieser Vorschrift ist\nBestellung eines Erbbaurechtes zu einem geringeren\nein Grundstück, auf dem sich ein Gebäude mit minde-\nals dem vollen für die entsprechende Nutzung üb-\nstens drei Wohneinheiten befindet. Wohneinheit ist\nlichen Zins verlangen, so beschränkt sich die Ver-\njede in sich abgeschlossene oder selbständig ver-\npflichtung des Verfügungsberechtigten, den Ver-\nmietbare Wohnung. Als Wohneinheit gilt auch jeder\nkehrswert zu zahlen (Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3),\nderartige Geschäfts- oder Gewerberaum, wenn mehr\nauf das nach den §§ 43, 48, 68 bis 73 und 118 des\nals die Hälfte der Einheiten Wohnungen sind.\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes erzielbare Ent-\ngelt.                                                               (3) Der Antrag auf Erteilung eines lnvestitionsvor-\n(6) Berechtigt ist ein Anmelder, der ohne die Durch-        rangbescheides nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn vor\nStellung des Antrags\nführung des besonderen Investitionszwecks die\nRückübertragung des Vermögenswerts nach dem                     1. ein Verfahren nach§ 21 b stattgefunden hat, ohne\nVermögensgesetz hätte verlangen können. Über-                        daß eine Rückübertragung erfolgt ist, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                1825\n2. der Verfügungsberechtigte die nach Maßgabe des              Vermögenswert ganz oder überwiegend liegt, vorlie-\n§ 27 der Zweiten Berechnungsverordnung in ihrer           gen oder diesem Amt mitgeteilt worden sind. Die hier-\njeweiligen Fassung umlagefähigen Betriebskosten           bei festgestellten Anmelder lädt sie mit einer Frist von\nauf die vorhandenen Mieter umgelegt hat.                  mindestens sechs Wochen zu einem Anhörungster-\nmin. Innerhalb dieser Frist hat der Verfügungsberech-\nDie Kosten der Modernisierung nach dem von dem\ntigte dem Anmelder Gelegenheit zur Besichtigung des\nVerfügungsberechtigten vorzulegenden Plan dürfen\nauch bei mehrfacher Antragstellung im Durchschnitt             Grundstücks und des Gebäudes zu geben. Jeder\nAnmelder kann sich in dem Termin von einem Bevoll-\n50 000 Deutsche Mark für jede Wohneinheit nicht\nmächtigten vertreten lassen. § 5 Abs. 2 der Hypothe-\nüberschreiten.\nkenablöseverordnung gilt entsprechend.\n(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der\nAbschnitte 2 und 3 sowie der §§ 13 und 14, soweit im              (3) Erscheinen zu dem Anhörungstermin mehrere\nfolgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. § 4                Anmelder, so fordert die zuständige Stelle die\nAbs. 4 gilt nicht. Der Anmelder kann ein eigenes Vor-          erschienenen Anmelder auf, den Vermögenswert\ngemeinsam zu übernehmen oder sich innerhalb einer\nhaben nicht einführen. Die beantragten Kosten der\nStunde darüber zu einigen, wer von ihnen den Vermö-\nbaulichen Maßnahme sind in dem Bescheid festzu-\ngenswert übernehmen soll. Im Falle einer Einigung\nsetzen.\nwird der lnvestitionsvorrangbescheid zugunsten des\n(5) § 11 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Mit der               Anmelders erlassen, der seine Berechtigung glaub-\nBestandskraft des lnvestitionsvorrangbescheides gilt           haft gemacht hat oder in dem Termin glaubhaft macht\nder Verfügungsberechtigte als von dem Anmelder                 und auf den sich die Anmelder geeinigt haben.\nbeauftragt, die baulichen Maßnahmen durchzuführen              Kommt eine Einigung nicht zustande, so erläßt die\nund von den sich hieraus ergebenden Rechten nach               zuständige Stelle den lnvestitionsvorrangbescheid\ndem Gesetz zur Regelung der Miethöhe Gebrauch zu               zugunsten des Anmelders, der seine Berechtigung\nmachen. Nach erfolgter Rückübertragung hat der                 glaubhaft gemacht und für den Fall der Ablehnung\nAnmelder die erbrachten Leistungen, höchstens                  oder Rücknahme seines Rückübertragungsantrags\njedoch den in dem Bescheid festgesetzten Betrag, zu            nach dem Vermögensgesetz die höchste Zahlungs-\nersetzen. Der Verfügungsberechtigte hat dem Anmel-             verpflichtung angeboten hat. Will keiner der Anmelder\nder Gewährleistung nach den Vorschriften über den              den Vermögenswert übernehmen, stellt die Stelle\nWerkvertrag zu leisten oder Gewährleistungsan-                 fest, daß das Verfahren nach dieser Vorschrift stattge-\nsprüche in Ansehung der Modernisierungsmaßnah-                 funden hat. Sie kann auf entsprechenden Antrag, in\nmen abzutreten. Im übrigen gelten die§§ 662 und 664            den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 auch von Amts\nAbs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 666 und            wegen, ohne besondere Feststellung nach Satz 4 das\n672 bis 67 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-             Verfahren mit dem Ziel fortsetzen, einen lnvestitions-\nchend.                                                         vorrangbescheid nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-.\nstabe c in Verbindung mit§ 4 oder§ 21 a zu erlassen.\n§21b\n(4) Mit der Rückübertragung nach Absatz 1 ist,\nVereinfachte Rückübertragung                     wenn nicht der Anmelder vor Erteilung des Beschei-\n(1) Durch einen Investitionsvorrang bescheid, der           des eine andere Sicherheit im Sinne des 2. Abschnitts\neine Verpflichtung zur Durchführung von Investitions-          der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat, an\nmaßnahmen nicht enthält, kann einem Anmelder das               dem Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe\nEigentum an dem Wohngrundstück (§ 21 a Abs. 2)                 des in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Betrags zugun-\nübertragen werden, dessen Rückübertragung er bei               sten des Verfügungsberechtigten zu begründen. Der\ndem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Ver-               Anmelder kann von dem Gläubiger die Bewilligung\nmögensfragen beantragt hat. Auf den lnvestitionsvor-           eines Rangrücktritts zugunsten von Pfandrechten\nrangbescheid nach Satz 1 ist § 34 Abs. 1 und 2 des             verlangen, die der Finanzierung von Baumaßnahmen\nVermögensgesetzes entsprechend anzuwenden. Der                 an dem Grundstück dienen. Die Sicherungshypothek\nlnvestitionsvorrangbescheid ist auf Antrag des Ver-            steht einem anderen Anmelder zu, wenn das Amt zur\nfügungsberechtigten zu erteilen, wenn der Rück-                Regelung offener Vermögensfragen dessen Berechti-\nübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz                  gung feststellt.\nglaubhaft gemacht und der Anmelder nach Maßgabe                   (5) Der Erwerb nach dieser Vorschrift ist von der\nder Absätze 2 und 3 ermittelt worden ist. Mit der Über-        Grunderwerbsteuer befreit. Einer Unbedenklichkeits-\ntragung des Eigentums ist dem Anmelder aufzuge-                bescheinigung bedarf es nicht. Der Erwerb ist nicht\nben, bei Ablehnung oder Rücknahme seines Rück-                 als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommen-\nübertragungsantrags nach dem Vermögensgesetz an                steuergesetzes zu behandeln. Die Sätze 1 und 3 gel-\nden Verfügungsberechtigten oder den Berechtigten               ten nicht, wenn der Erwerber nicht rückübertragungs-\nden Betrag, den er nach Absatz 3 Satz 3 angeboten              berechtigt ist.\"\nhat, mindestens aber den Verkehrswert, den das\nWohngrundstück im Zeitpunkt der Erteilung des lnve-       15. Nach § 26 werden die folgenden Paragraphen ein-\nstitionsvorrangbescheides hat, jeweils zuzüglich Zin-          gefügt:\nsen in Höhe von 4 vom Hundert jährlich zu zahlen. Die\n,,§27\nKosten eines erforderlichen Gutachtens trägt der\nAnmelder, auf den das Grundstück übertragen wird.                                     Antragsfrist\n(2) Zur Ermittlung des Anmelders stellt die nach § 4           Ein Verfahren nach diesem Gesetz kann bis zum\nAbs. 2 zuständige Stelle fest, welche Anmeldungen              Ablauf des 31. Dezember 1998 eingeleitet werden.\nnach dem Vermögensgesetz bei dem Amt zur Rege-                 Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach den §§ 13 bis 15\nlung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der             und 21 bis 21 b. Nach dem 31. Dezember 1998 gelten","1826               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\n§ 18 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes und § 7        2. Artikel 231 § 8 wird wie folgt geändert:\nAbs. 8 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch               a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April\n1993 (BGBI. 1S. 622) nur für Verfahren nach § 7 Abs. 5                                  ,,Vollmachts-\ndes Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in                                       urkunden staatlicher Organe,\nVerbindung mit den genannten Vorschriften.                                   Falschbezeichnung von Kommunen\".\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n§28\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nÜberleitungsvorschrift\n,,(2) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die\n(1) Investitionsbescheinigungen nach dem Investi-             der Vertreter einer Kommune zwischen dem 17. Mai\ntionsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom                       1990 und dem 3. Oktober 1990 namens des frühe-\n22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766) und Entscheidungen                ren Rates der betreffenden Kommune mit Vertre-\nnach § 3a des Vermögensgesetzes in der vor dem                   tungsmacht vorgenommen hat, gelten als Rechts-\n22. Juli 1992 geltenden Fassung stehen lnvestitions-             geschäfte und Rechtshandlungen der Kommune,\nvorrangbescheiden gleich. Frühere Investitionsbe-                die an die Stelle des früheren Rates der Kommune\nscheinigungen haben die ihnen danach zukommende                  getreten ist. Die Vertretungsmacht des Vertreters\nWirkung; sie sind jedoch, auch wenn dies nicht                   der Kommune wird widerleglich vermutet, wenn die\nbesonders angeordnet war, sofort vollziehbar.                    Kommune innerhalb eines Monats von dem Ein-\n(2) Dieses Gesetz ist auch auf Verfahren anzuwen-             gang einer Anzeige des Grundbuchamts von einer\nden, die vor dem 22. Juli 1992 begonnen, aber noch               beabsichtigten Eintragung an keinen Widerspruch\nnicht verwaltungsintern abgeschlossen sind. Verwal-              erhebt. Der Widerspruch der Kommune ist nur zu\ntungsintern ist ein Verfahren abgeschlossen, wenn die            beachten, wenn er darauf gestützt wird, daß\nletzte Verwaltungsentscheidung erlassen ist. § 4                 1. die für den früheren Rat handelnde Person als\nAbs. 5 des lnvestitionsvorranggesetzes ist auf den                     gesetzlicher Vertreter oder dessen Stellvertreter\nEmpfänger der Abtretung eines Rückübertragungs-                        nach§ 81 Satz 2 oder 3 des Gesetzes über die\nanspruchs nicht anzuwenden, die vor dem 2. April \\                     örtlichen Volksvertretungen vom 4. Juli 1985\n1992 erklärt und innerhalb von drei Monaten von die-                   (GBI. 1 Nr. 18 S. 213) auftrat, nachdem eine\nsem Zeitpunkt an dem Amt oder Landesamt zur                            andere Person nach der Kommunalverfassung\nRegelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk                     vom 17. Mai 1990 (GBI. 1Nr. 28 S. 255) zum ver-\ndas Grundstück liegt, angezeigt worden ist.                            tretungsbefugten Bürgermeister oder Landrat\n(3) § 11 Abs. 5 Satz 1 ist in der vom 24. Juli 1997 an              gewählt worden war und ihr Amt angetreten\ngeltenden Fassung nicht auf Vorhaben anzuwenden,                       hatte,\ndenen ein lnvestitionsvorrangbescheid zugrunde liegt,            2. eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht wider-\nder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzesbestands-                     rufen worden oder durch Zeitablauf erloschen\nkräftig geworden ist.                                                  war,\n(4) § 15 Abs. 1 ist auch auf vor dem 24. Juli 1997            3. die Gebietskörperschaft innerhalb von 2 Mona-\nerlassene lnvestitionsvorrangbescheide anzuwenden,                     ten nach Kenntnis des von einer Person abge-\nsoweit nicht über den Widerruf eines solchen Be-                       schlossenen Rechtsgeschäftes, die zum Zeit-\nscheids schon bestandskräftig entschieden ist.\"                        punkt des Abschlusses Mitarbeiter der Verwal-\ntung war, gegenüber dem Käufer erklärt hat, das\nim einzelnen bezeichnete Rechtsgeschäft nicht\nArtikel2                                         erfüllen zu wollen, oder\nÄnderung eigentumsrechtlicher Vorschriften                      4. das Rechtsgeschäft von einer Person abge-\nschlossen wurde, die nicht oder nicht mehr Mit-\n(1) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-\narbeiter der Kommunalverwaltung war.\"\nbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\ntember 1994 (BGBI. 1 S. 2494, 1997 1 S. 1061 ), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September          3. Artikel 233 wird wie folgt geändert:\n1996 (BGBI. 1S. 2028), wird wie folgt geändert:                   a) § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Bei ehemals volkseigenen Grundstücken wird\n1. In den Fünften Teil wird folgender Artikel 225 eingefügt:           unwiderleglich vermutet, daß in der Zeit vom\n„Artikel 225                               15. März 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990\ndie als Rechtsträger eingetragene staatliche Stelle\nÜberleitungsvorschrift zum\nund diejenige Stelle, die deren Aufgaben bei Vor-\nWohnraummodernisierungssicherungsgesetz\nnahme der Verfügung wahrgenommen hat, und in\nArtikel 231 § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn              der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 24. Dezember\nvor dem 24. Juli 1997 über den Bestand des Vertrages                1993 die in § 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes\nein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame             in der seit dem 25. Dezember 1993 geltenden Fas-\nVereinbarung geschlossen worden ist. Artikel 233 § 2              sung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das\nAbs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 3 und§§ 13              Grundstück befugt waren. § 878 des Bürgerlichen\nund 14 sowie Artikel 237 § 1 gelten nicht, soweit am               Gesetzbuchs gilt auch für den Fortfall der Verfü-\n24. Juli 1997 in Ansehung der dort bezeichneten                   gungsbefugnis sinngemäß. Die vorstehenden Sätze\nRechtsverhältnisse ein rechtskräftiges Urteil ergangen             lassen Verbote, über ehemals volkseigene Grund-\noder eine Einigung der Beteiligten erfolgt ist.\"                  stücke zu verfügen, namentlich nach § 68 des Zivil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                1827\ngesetzbuchs und der Zweiten, Dritten und Vierten             staatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar sind\nDurchführungsverordnung zum Treuhandgesetz                    Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die\nunberührt. Wem bisheriges Volkseigentum zusteht,              Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder\nrichtet sich nach den Vorschriften über die Abwick-          der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte im\nlung des Volkseigentums.\"                                    Einzelfall dargestellt haben.\nb} § 11 wird wie folgt geändert:                                     (2) Ist die Überführung in Volkseigentum nach Maß-\naa} Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                   gabe von Absatz 1 unwirksam, stehen dem Nutzer des\nGrundstücks die in Kapitel 2 in Verbindung mit § 2\n„Der Anspruch nach Satz 4 kann nur geltend             des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bestimmten\ngemacht werden, wenn der Eigentümer zur                Ansprüche zu, wenn die dort oder die in den nachfol-\nZahlung aufgefordert worden ist und nicht               genden Sätzen bestimmten Voraussetzungen gege-\ninnerhalb von 2 Wochen von dem Eingang der             ben sind. Eine bauliche Maßnahme ist auch dann anzu-\nZahlungsaufforderung an darauf bestanden                nehmen, wenn der Nutzer ein auf dem Grundstück\nhat, den Anspruch durch Auflassung des                 befindliches Ein- oder Zweifamilienhaus nach den Vor-\nGrundstücks erfüllen zu können.\"                        schriften über den Verkauf volkseigener Gebäude\nbb) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                   gekauft hat oder das Grundstück durch den früheren\nRechtsträger, einen Zuordnungsempfänger oder des-\n„Für Klagen nach den Absätzen 3, 4 und 6 ist\nsen Rechtsnachfolger der gewerblichen Nutzung\ndas Gericht ausschließlich zuständig, in dessen\nzugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezo-\nBezirk das Grundstück ganz oder überwiegend\ngen worden ist. Es genügt abweichend von § 8 des\nliegt.\"\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes, wenn die bau-\nc) § 13 wird wie folgt gefaßt:                                   liche Maßnahme bis zu dem Tag, an dem eine Klage\nauf Herausgabe des Grundstücks oder auf Bewilligung\n,,§ 13\nder Grundbuchberichtigung rechtshängig geworden\nVerfügungen des Eigentümers                    ist, spätestens bis zum 24. Juli 1997, vorgenommen\nWird vor dem 3. Oktober 2000 die Berichtigung             oder begonnen worden ist.\ndes Grundbuchs zugunsten desjenigen beantragt,                   (3) Für Sachverhalte, die einen Tatbestand des§ 1\nder nach § 11 Abs. 2 Eigentümer ist, so übersendet           des Vermögensgesetzes erfüllen, gelten die vorstehen-\ndas Grundbuchamt dem Fiskus des Landes, in dem               den Absätze nicht; hier gilt das Vermögensgesetz.\ndas Grundstück liegt, eine Nachricht hiervon. Das\ngilt auch für Verfügungen, deren Eintragung dieser\n§2\nEigentümer vor dem 3. Oktober 2000 beantragt\noder beantragen läßt.\"                                                              Ausschlußfrist\nd} § 14 wird wie folgt gefaßt:                                      (1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks oder\n,,§ 14                             Gebäudes im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er\ndas Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn\nVerjährung                            die Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und\nDie Ansprüche nach den §§ 11 und 16 verjähren             sie bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch\nmit dem Ablauf des 2. Oktober 2000. Ist für einen            eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers\nAuflassungsanspruch eine Vormerkung nach § 13                oder einen beim Grundbuchamt eingereichten und\nin der bis zum 24. Juli 1997 geltenden Fassung               durch eine Bewilligung des eingetragenen Eigen-\neingetragen, verjährt der gesicherte Auflassungs-            tümers oder die einstweilige Verfügung eines Gerichts\nanspruch innerhalb von 6 Monaten von der Eintra-             begründeten Antrag auf Eintragung eines Wider-\ngung der Vormerkung.\"                                        spruchs angegriffen worden ist. Zwischenzeitliche Ver-\nfügungen über das Grundstück bleiben unberührt.\n4. Nach Artikel 236 wird folgender Artikel 237 angefügt:            Wird der Widerspruch gelöscht, ist die rechtzeitige\nErhebung der Klage erforderlich. Gegen die unver-\n„Artikel 237                            schuldete Versäumung der Frist kann Wiedereinset-\nBestandsschutz, Ausschlußfrist                    zung in den vorigen Stand nach den §§ 233 bis 238 der\nZivilprozeßordnung gewährt werden.\n§1\n(2) Ist im Grundbuch oder im Bestandsblatt (§ 105\nBestandsschutz\nAbs. 1 Nr. 5 der Grundbuchverfügung) eines Grund-\n(1} Fehler bei dem Ankauf, der Enteignung oder der            stücks oder Gebäudes als Eigentümer Eigentum des\nsonstigen Überführung eines Grundstücks oder selb-               Volkes eingetragen, ohne daß Volkseigentum entstan-\nständigen Gebäudeeigentums in Volkseigentum sind                 den ist, so erwirbt die nach den Vorschriften über die\nnur zu beachten, wenn das Grundstück oder selbstän-              Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristi-\ndige Gebäudeeigentum nach den allgemeinen Rechts-                sche Person des öffentlichen oder des Privatrechts\nvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ord-                 das Eigentum, wenn die Eintragung vor dem 3. Okto-\nnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt                 ber 1990 erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des 30. Sep-\nder Überführung in Volkseigentum hierfür maßgeblich              tember 1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des\nwaren (§ 4 Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 des Vermö-              wirklichen Eigentümers oder einen beim Grundbuch-\ngensgesetzes}, nicht wirksam in Volkseigentum hätte              amt eingereichten und durch eine Bewilligung des ein-\nüberführt werden können oder wenn die mögliche                   getragenen Eigentümers oder des Verfügungsbefug-\nÜberführung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen               ten (§ 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes) oder die\nGrundsätzen schlechthin unvereinbar war. Mit rechts-             einstweilige Verfügung eines Gerichts begründeten","1828               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nAntrag auf Eintragung eines Widerspruchs angegriffen       2. § 82 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nworden ist. Die Klage oder der Antrag auf Erlaß einer          „Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem\neinstweiligen Verfügung kann, wenn ein Zuordnungs-             Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Einleitung des\nbescheid noch nicht erlassen ist, auch gegen den Ver-          erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens un-\nfügungsbefugten gerichtet werden. Absatz 1 Satz 2              terbricht die Verjährung.\"\nund 3 gilt entsprechend.\n(3) Ein Amtswiderspruch steht einem Widerspruch\nArtikel 3\nnach den Absätzen 1 und 2 gleich.\nÄnderung des Vermögensgesetzes\n(4) Die Vorschriften über die Abwicklung des Volks-\neigentums sowie Ansprüche nach dem Vermögensge-               Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nsetz und nach Artikel 233 §§ 11 bis 16 bleiben             chung vom 2. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3610), geändert\nunberührt. Ist am 24. Juli 1997 ein Verfahren nach dem     durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBI. 1\nVermögensgesetz anhängig oder schweben zu diesem           S. 895), wird wie folgt geändert:\nZeitpunkt Verhandlungen zwischen dem Verfügungs-\nberechtigten und einem früheren Eigentümer des             1. In § 2 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nGrundstücks, so treten die in den Absätzen 1 bis 3\n„Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person\nbezeichneten Wirkungen erst nach Ablauf eines\noder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereini-\nMonats nach Beendigung des Verfahrens oder dem\ngung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf\nAbbruch der Verhandlungen, frühestens jedoch am\nGrund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der\n1. Oktober 1998 ein.\nsowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948\n(5) Die vorstehenden Absätze finden keine Anwen-           (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an\ndung, wenn die Betroffenen vor dem 24. Juli 1997               dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses\netwas Abweichendes vereinbart haben oder zwischen              bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat.\"\nihnen abweichende Urteile ergangen sind.\"\n2. In § 2a Abs. 1a Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1\nSatz 2\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 3\" ersetzt.\n(2) Das Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBI. 1S. 709)          3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\na) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 7 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           „Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem\nnach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzuge-\n„Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2                      benden oder einem nach diesem oder einem ande-\nkann, unbeschadet der§§ 4 und 10 des Grundbuch-                    ren nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz\nbereinigungsgesetzes ein Vermögenswert einer Ge-                   bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen\nbietskörperschaft oder der Bundesanstalt für vereini-             oder von ihm später angeschafft worden sind, aus\ngungsbedingte Sonderaufgaben oder einer Kapitalge-                 irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen\nsellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsan-              des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlan-\nteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer            gen, daß ihm an diesen Gegenständen im Wege der\noder mehrerer Gebietskörperschaften oder der Bun-                  Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Betei-\ndesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben                 ligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser\nbefinden, auf eine der vorbezeichneten juristischen                Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare\nPersonen übertragen werden.\"                                      oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen\nGegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und\ndas Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung\n2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort               nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in\n„Grundbuch\" die Worte „oder Bestandsblatt\" und vor                 Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur,\ndem Wort „befugt\" die Worte „unabhängig von der                    wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr\nRichtigkeit dieser Eintragung\" eingefügt.                          als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berech-\nnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzu-\nwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unter-\n(3) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-\nnehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt\ntember 1994 (BGBI. 1 S. 2457), geändert durch Artikel 1\nder Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996\noder der Beteiligung.\"\n(BGBI. 1S. 2028), wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze 5 bis 9 ein-\ngefügt:\n1. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt:                    ,,Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschä-\ndigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a\n„h} Wohn- und Stallgebäude nach den Vorschriften                  bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, daß\nüber den Besitzwechsel bei ehemals volkseigenen              Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen\nGrundstücken aus der Bodenreform einem Bürger                bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit\nauch ohne förmlichen Beschluß verbindlich zuge-              Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem\nwiesen oder auf Grund einer solchen Zuweisung                Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu\nerrichtet worden sind.\"                                     gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                 1829\nräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteili-           b) Nach dem Wort „übersteigt\" werden ein Semikolon\ngen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf             und der Satztell „bei Unternehmen, deren Anteile\nVermögenswerte gerichtet, die zu einem selbstän-              sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für verei-\ndigen Unternehmen zusammengefaßt sind oder                    nigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder\nohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den             befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereini-\nBerechtigten zu einem Unternehmen zusammenge-                 gungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungs-\nfaßt werden können, so ist der Berechtigte auf                berechtigter\" eingefügt.\nAntrag des Verfügungsberechtigten an dem Unter-\nnehmen entsprechend zu beteiligen; gehören sol-\n6. § 6 Abs. 6a wird wie folgt geändert:\nche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das\nauch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag          a) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind\" ein Komma\ndes Verfügungsberechtigten dem aerechtigten eine              und der Satzteil „soweit die Vermögensgegenstän-\nentsprechende Beteiligung an dem die Vermögens-               de im Zeitpunkt der Stillegung des enteigneten\nwerte besitzenden Unternehmen einzuräumen,                    Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und\nwenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen               das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne\nNachteilen für den Berechtigten führt. Der Berech-            des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war\" eingefügt.\ntigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach\ndem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor          b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Konkretisierung des Antrags auf Rückübertra-              ,,Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betra-\ngung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in              ges in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt\nbezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder                zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungs-\nbegonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder                   berechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögens-\nlnstandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten,               gegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat,\nsobald über die Einräumung von Bruchteilseigen-               sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten\ntum bestandskräftig entschieden wurde, soweit                  dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil be-\ndiese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7             stimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung\nAbs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finan-              nach dem Anteil des Wertes des herauszugeben-\nzierung mit künftigen Entgelten dieser Art ver-                den Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des\nrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordent-         Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist\nlichen Gerichte.\"                                             oder war der Vermögensgegenstand einem\nc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 10 und wie folgt                Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzu-\ngefaßt:                                                        ordnen, sind für die quotale Zurechnung die Ver-\nhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses\n,,Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermö-               Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflich-\ngenswerte anzuwenden, die nach§ 1 Abs. 6 in Ver-               tung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete\nbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen             Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt wor-\nsind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht            den ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991\nmehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten;                  unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder\n§ 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht.\"                      Gemeinden oder einer anderen juristischen Person\ndes öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer\nd) Nach Satz 10 wird folgender Satz angefügt:                     Betracht.\"\n„Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn           c) In Satz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nfür den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte                   und folgender Halbsatz angefügt:\nentsprechend dem überwiegenden Unternehmens-\nzweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Woh-                ,,übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbe-\nnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung               dingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach\nbestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche              Satz 4 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die\nPersonen veräußert wurden, es sei denn, die Ver-              Schuldübernahme nicht der Genehmigung des\näußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen               Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetz-\nüblichen Preis erfolgt.\"                                      buchs.\"\nd) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\n4. § 3b wird wie folgt geändert:                                     „Für Streitigkeiten nach Satz 5 ist der ordentliche\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gilt\" ein             Rechtsweg gegeben.\"\nKomma und die Worte „außer in den Fällen des § 6\nAbs. 6a,\" eingefügt.                                  7. In§ 7a Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nb) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 7a Abs. 2           fügt:\nSatz ·3\" durch die Angabe ,,§ 7a Abs. 2 Satz 4\"           „Ist demjenigen,· der auf der in § 2 Abs. 1 Satz 2\nersetzt.                                                  genannten Grundlage Eigentum an dem Vermögens-\nwert erlangt hat, für den anschließenden Verlust oder\n5. § 6 Abs. Sc Satz 3 wird wie folgt geändert:                   die anschließende Veräußerung des Vermögenswertes\neine Gegenleistung oder Entschädigung tatsächlich\na) Die Worte „an den Inhaber der Beteiligung\" werden          zugeflossen, hat der Berechtigte, der Rechtsnachfol-\ndurch die Worte „an den Verfügungsberechtigten             ger nach§ 2 Abs. 1 Satz 3 ist, auch diese an den Ver-\n(§ 2 Abs. 3)\" ersetzt.                                     fügungsberechtigten herauszugeben.\"","1830                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nArtikel4                                       auf Rückgabe eines Vermögenswertes, auf den\nsich die Schuldbuchforderung bezieht, gestellt\nÄnderung der\nwurde.\"\nGrundstücksverkehrsordnung\nDie Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des            2. In § 3 Abs. 2 werden nach den Worten „nicht recht-\nArtikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993                    zeitig\" die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 6\" eingefügt.\n(BGBI. 1 S. 2182), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 4. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 895), wird wie folgt geändert:\n(2) Die Verordnung über die Tilgung der Anteilsrechte\n1 . § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                           von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen\nDemokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösean-\n,,(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 blei-  leihe vom 27. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 543), die nach\nben Anträge außer Betracht, wenn die Voraussetzun-         Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 2 des Einigungsvertra-\ngen des§ 11 gegeben sind.\"                                 ges vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885, 1194) fortgilt\nund zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1992\n2. Nach§ 1Owird folgender Paragraph eingefügt:                  (BGBI. 1 S. 1389) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n,,§ 11                         ändert:\nBestandsschutz\n1. Der Überschrift der Verordnung werden folgende Kurz-\n(1) Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach                 bezeichnung und folgende amtliche Abkürzung ange-\ndiesem Gesetz ist nicht deshalb nach Maßgabe des § 5             fügt:\noder auf Grund eines Rechtsbehelfs aufzuheben, weil\nAnsprüche nach § 3 Abs. 1 oder§ 6 des Vermögensge-               ,,(Altguthabentilgungsverordnung - ATV)\".\nsetzes angemeldet waren, wenn das Grundstück im\nZeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsge-          2. Dem § 2 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:\nnehmigung von dem Anmelder nicht entsprechend\n,,(5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach\n§ 28 der Grundbuchordnung oder mit einer Angabe\nAbsatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten\nbezeichnet war, die diese Bezeichnung nach Rechts-\nNachweise oder die Prüfungsergebnisse über das\nvorschriften ersetzt, oder wenn diese Bezeichnung im\nBestehen eines Anteilsrechtes nicht bis zum\nZeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsge-\n31. Dezember 1998 der Kreditanstalt für Wiederauf-\nnehmigung anhand einer Anschrift oder anderer Anga-\nbau, Niederlassung Berlin, vorgelegt werden, erlö-\nben ohne Mitwirkung des Anmelders nicht ermittelt\nschen die Ansprüche aus Anteilsrechten an der Alt-\nwerden konnte.\nguthaben-Ablösungs-Anleihe.\n(2) Auf Grund einer Auskunft darüber, daß bei der in\n(6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz\n§ 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 bezeichneten Stelle\nfür Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit\nkeine Anträge auf Rückübertragung des Grundstücks\nWohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nnach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder keine\ngenannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewer-\nMitteilung über einen solchen Antrag eingegangen sind\ntet worden sind, sind bis spätestens 31. Dezember\n(Negativattest), kann eine Grundstücksverkehrsgeneh-\n1998 bei dem Bundesministerium der Finanzen,\nmigung nach diesem Gesetz ohne weitere Nachfor-\nAußenstelle Berlin, einzureichen. Danach erlöschen\nschung nach Ansprüchen gemäß § 3 Abs. 1 und § 6\ndiese Ansprüche.\"\ndes Vermögensgesetzes erteilt werden, wenn das\nNegativattest im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids\nnicht älter als 6 Monate ist und wenn der Anmelder          3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nnicht eine nähere Bezeichnung des Grundstücks im                   ,,(2) Die Auszahlung der Anteilsrechte zuzüglich Zin-\nSinne des Absatzes 1 der Genehmigungsbehörde mit-                sen erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldin-\ngeteilt hat.\"                                                    stitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Nieder-\nlassung Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der\nArtikel5                                Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche\nÄnderung von                               Mark in Anrechnung gebracht wird.\"\nFinanzbereinigungsvorschriften\n(3) In§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Entschädigungsgeset-\n(1) Das DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz vom                 zes vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2624, 1995 1\n27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2624), geändert durch            S. 110) wird die Angabe ,,§ 7a Abs. 2 Satz 3\" durch die\nArtikel 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember            Angabe,,§ 7a Abs. 2 Satz 4\" ersetzt.\n1996 (BGBI. 1S. 2028), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              (4) In § 349 Abs. 5 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2: Juni 1993\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „können\" das Wort         (BGBI. 1 S. 845, 1995 1 S. 248), das zuletzt durch das\n,,Berechtigte\" eingefügt und die Worte „Entschädi-    Gesetz vom 27. August 1995 (BGBI. 1 S. 1090) geändert\ngungsberechtigte und ihre Gläubiger oder deren        worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nRechtsnachfolger\" in Klammern gesetzt.                und folgender Halbsatz angefügt:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:               ,,als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gel-\n„Die Frist gilt als gewahrt, wenn ein Antrag bei      ten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des\neinem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen        Vermögensgesetzes.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                 1831\n(5) Dem§ 1 Abs. 1 des NS-Verfolgtenentschädigungs-            bestandskräftige Entscheidung der Restitutionsbehörde\ngesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2624, 2632)           ergangen ist. Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 gilt auch für Zuord-\nwird folgender Satz angefügt:                                    nungsbescheide, die seit dem 1. Januar 1995 erlassen\n„Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge           worden sind. Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 gilt nicht, soweit bei\nabsichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Be-           Inkrafttreten dieser Vorschrift in Ansehung der dort\nschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden,                  bezeichneten Rechtsverhältnisse ein rechtskräftiges Urteil\nwenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks             ergangen oder eine Einigung der Beteiligten erfolgt ist.\nnur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude mög-\n(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer\nlich ist.\"\nKraft:\nArtikel 6\n1. Artikel 13 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 und 4 des\nNeufassung von Vorschriften                         Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Pri-\nvatisierung von Unternehmen und zur Förderung von\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nInvestitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766), der\ndes lnvestitionsvorranggesetzes, des Meliorationsanla-\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1\ngengesetzes, der Grundstücksverkehrsordnung, des Ver-\nS. 1257) geändert worden ist,\nmögenszuordnungsgesetzes und des Vermögensgeset-\nzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden        2. die Artikel 12, 13 und 14 Abs. 5 Satz 1 bis 5 des zwei-\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Das                     ten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli\nBundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der                1992 (BGBI. 1S. 1257),\nAltguthabentilgungsverordnung in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-            3. Artikel 18 Abs. 2 bis 4 des Registerverfahrenbeschleu-\nblatt bekanntmachen.                                                nigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 2182), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom\nArtikel 7                              20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2028) geändert worden\nist,\nInkrafttreten,\nAußerkrafttreten                         4. die Verordnung zur Verlängerung des lnvestitionsvor-\nranggesetzes vom 8. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1609).\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.                                                          (4) In Artikel 18 Abs. 5 Satz 1 des Registerverfahrenbe-\n(2) Artikel 3 Nr. 6 ist auch auf Verfahren anzuwenden, in     schleunigungsgesetzes wird die Verweisung ,,§ 4 Abs. 1\ndenen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine               Satz 2\" durch die Verweisung ,,§ 27 Satz 1\" ersetzt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer","1832                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nzweites Gesetz\nzur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiffahrt *)\nVom 17. Juli 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                             die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet\noder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie\nihm übermittelt werden. Eine Übermittlung unterbleibt,\nArtikel 1                                         wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betrof-\nÄnderung des Seeaufgabengesetzes                                     fenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im\nEmpfängerland ein angemessener Datenschutzstan-\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-                              dard nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche\nmachung vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802),                                 Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995                            Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den\n(BGBI. 1S. 778), wird wie folgt geändert:                                         Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt wer-\nden, wenn im Empfängerland kein angemessener\n1. In § 1 Nr. 8 werden die Wörter „von Einrichtungen\"                             Datenschutzstandard gewährleistet ist.\"\ndurch die Wörter „erforderlicher Einrichtungen\" er-\nsetzt.                                                                     4. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a wird die Angabe ,,§ 7 Satz 2\"\n„Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben\ndurch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maß-\nden nach§ 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengeset-\ngabe von § 9d\" ersetzt.\nzes zu erhebenden Auslagen auch die auf die\nKosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.\"\n3. Nach § 9c wird folgender§ 9d eingefügt:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,§9d\n,,(3) Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach\n(1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe                         Absatz 1, die für die Überprüfung eines Schiffes\nnach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für                            unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen\ndie Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle                                entstehen, nicht möglich, so kann die zuständige\npersonenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder                                   Behörde vor dem Auslauten des Schiffes auch\ngenutzt werden, insbesondere                                                       eine ausreichende Sicherheitsleistung entgegen-\n1. die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffs-                             nehmen.\"\nregister eingetragenen oder mit einer amtlich\nzugeteilten Funkstellenkennzeichnung versehenen                       5. In § 17 wird die Angabe ,,§§ 34 bis 41\" durch die An-\nSchiffes (Schiffsname, Register, Funkstellenkenn-                        gabe ,,§ 19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der\nzeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Un-                         Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuch-\nterscheidungssignal),                                                    stabe bb jedoch mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 2\n2. der Name des Eigentümers, Betreibers oder Füh-                             und Abs. 2\" ersetzt.\nrers eines Schiffes oder eines sonst im Sinne des\n§ 15 Verantwortlichen,                                                                              Artikel 2\n3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig ge-\nÄnderung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes\nwordenen Klassifikationsgesellschaft,\nDas Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember\n4. bei festgehaltenen Schiffen Gründe und Umstände\n1985 (BGBI. 1S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\ndes Festhaltens.\nGesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778), wird wie folgt\n(2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem                     geändert:\nZweck erfolgen, zu dessen Erfüllung diese Daten er-\nhoben oder übermittelt worden sind.                                        1. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(3) Werden die Daten an ausländische öffentliche                            ,,(4) Unanfechtbare Sprüche des Seeamts können\nStellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen                         vollständig - einschließlich der Schiffsnamen, soweit\nübermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, daß                       dies zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach die-\nsem Gesetz erforderlich ist - oder in gekürzter Fassung\n\") Artikel 1 Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nr. 7 sowie Artikel 4 Nr. 2\ndienen der Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni            in einer amtlichen Entscheidungssammlung veröffent-\n1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit,        licht werden, wenn die Namen der natürlichen Per-\ndie Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedin-              sonen in der Veröffentlichung anonymisiert werden.\ngungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in\nHoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)              Beruht der Spruch auf einer nichtöffentlichen Verhand-\n(ABI. EG Nr. L 157 S. 1).                                                      lung, so sind bei der Entscheidung über die Veröffent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                 1833\nlichung die Umstände zu berücksichtigen, auf denen                    Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft auf\nder Ausschluß der Öffentlichkeit beruht.\"                             der Fahrt zu oder von einem Liegeplatz oder zu\neinem Hafen befindet, hat die zuständige Behörde\n2. Dem § 24a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                        des Hafen- oder Küstenstaats unverzüglich unter\ngenauer Bezeichnung des Schiffes einschließlich\n,,§ 20 Abs. 4 gilt unbeschadet der §§ 9 bis 9d des See-\nder Angabe seines Heimathafens über alle Mängel\naufgabengesetzes entsprechend.\"\nzu unterrichten, von denen er bei der Erfüllung sei-\nner üblichen Pflichten Kenntnis erhält und die die\nArtikel 3                                     sichere Fahrt des Schiffes oder die Meeresumwelt\ngefährden können.\"\nÄnderung des Gesetzes über das Seelotswesen\nDas Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der           8. § 28 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1\na) Dem Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „über-\nS. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nwachen\" die Wörter „und durch oder auf Grund\nvom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554), wird wie folgt ge-\nder Satzung (§ 29) weitere Regelungen über die\nändert:\nBerufspflichten im Rahmen der §§ 22 bis 26 zu\ntreffen\" angefügt.\n1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Seelots-\nwesen\" die Kurzbezeichnung und Abkürzung ,,(See-               b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nlotsgesetz - SeeLG)\" angefügt.\n,,(4) Die Lotsenbrüderschaften können Aufgaben\nnach Absatz 1 Nr. 6 der Bundeslotsenkammer\n2. In § 4 Nr. 2 wird das Wort „vertrauensärztlichen\"                    übertragen, soweit diese zustimmt.\"\ndurch das Wort „seeärztlichen\" ersetzt.\n9. Dem§ 35 Abs. 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\n,,7. Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zu-\na) In Nummer 1 werden die Wörter „auf Großer Fahrt\"\nstimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden\ndurch die Wörter „AG oder ein vom Bundesmini-\nsind.\"\nsterium für Verkehr als gleichwertig anerkanntes\nBefähigungszeugnis eines Mitgliedstaats der Euro-\npäischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab-      10. In § 47 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „oder Aus-\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                 kunftspflicht nach § 26\" durch die Wörter ,, , Aus-\nraum\" ersetzt.                                             kunfts- oder Unterrichtungspflicht nach § 26 Abs. 1\noder Abs. 2\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „auf Großer Fahrt\"\ndurch die Angabe „AG\" und das Wort „sechs\"\ndurch das Wort „zwei\" ersetzt.\nArtikel 4\nc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\neingefügt:                                                             Änderung des Gesetzes zu dem\nInternationalen Übereinkommen\n„3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift                       von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nbeherrscht und gute Kenntnisse der engli-               verschmutzung durch Schiffe und zu dem\nschen Sprache besitzt,\".                            Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen\nDie bisherigen Nummern 3 und 4         werden die\nDas Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen\nNummern 4 und 5.\nvon 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch\nd) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter „ver-          Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Über-\ntrauensärztliches Zeugnis\" durch die Wörter „Zeug-    einkommen vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2),\nnis des seeärztlichen Dienstes\" ersetzt.              zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni\n1995 (BGBI. 1S. 778), wird wie folgt geändert:\n4. In § 13 werden die Wörter „einen Vertrauensarzt\"\ndurch die Wörter „den seeärztlichen Dienst\" ersetzt.      1 . Der Überschrift wird nach dem Wort „übereinkom-\nmen\" die Kurzbezeichnung ,,(MARPOL-Gesetz)\" an-\n5. In § 14 Nr. 2 werden die Wörter „vertrauensärztliches          gefügt.\nZeugnis\" durch die Wörter „Zeugnis des seeärztlichen\nDienstes\" ersetzt.\n2. Nach Artikel 1a werden die folgenden Artikel 1b und 1c\neingefügt:\n6. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „vertrauensärzt-\nliches Zeugnis\" durch die Wörter „Zeugnis des see-                                      „Artikel 1b\närztlichen Dienstes\" ersetzt.                                    Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eigentümers\nund Betreibers eines Seeschiffes für die Betriebs-\n7. § 26 wird wie folgt geändert:                                  sicherheitsorganisation hat der Schiffsführer als an\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      Bord für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich der Verhü-\ntung der Meeresverschmutzung Zuständiger durch\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß kein Ver-\n,,(2) Ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse           stoß im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens\neines Schiffes, das sich im Hoheitsgebiet eines           begangen wird.","1834                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nArtikel 1c                                                  Artikel 5\nFür den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Über-                             Änderung des\neinkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten                   Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\nRegelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck „Schiff\"\nden Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein.\"              Dem § 4 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986\n3. Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                     (BGBI. 1 S. 1270), das zuletzt durch das Gesetz vom\na) Die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr wird            8. März 1994 (BGBI. 1S. 494) geändert worden ist, wird fol-\ngender Satz angefügt:\nermächtigt\" werden durch die Wörter „Das Bundes-\nministerium für Verkehr wird, vorbehaltlich der in        „Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben den\nden §§ 9 bis 9c des Seeaufgabengesetzes enthalte-         nach § 1OAbs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhe-\nnen Rechtsverordnungsermächtigung, ermächtigt\"            benden Auslagen auch die auf die Kosten nach Satz 1 ent-\nersetzt.                                                  fallende Umsatzsteuer.\"\nb) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,, , und\" durch\neinen Punkt ersetzt.\nc) Nummer 3 wird gestrichen.                                                           Artikel6\nBekanntmachungserlaubnis\n4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                             Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\ndes Seeaufgabengesetzes, des Seelotsgesetzes und des\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:\nMARPOL-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\n,,(2) Ist in einem anderen Staat eine entsprechende     zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nRegelung vorgesehen, so verliert ein solches Er-          machen.\nsuchen einschließlich der damit zusammenhängen-\nden Unterlagen nicht seinen Charakter als Rechts-\nArtikel7\nhilfeersuchen, wenn es von einer Schiffahrtspolizei-\nbehörde oder der für die Durchführung der genann-                               Inkrafttreten\nten Vereinbarung zuständigen Schiffssicherheits-\nbehörde dieses Staats entgegengenommen wer-                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nden kann.\"                                                in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                      1835\nZweite Verordnung\nzur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften*)\nVom 16. Juli 1997\nAuf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 , des § 5                 wenn die Ausgangsstoffe die Schadstoffgrenzwerte\nAbs. 1, der §§ 6 und 11 des Düngemittelgesetzes vom                          nach § 4 Abs. 10 bis 13 der Klärschlammverordnung\n15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2134), von denen § 2                           einhalten und durch die weitere Aufbereitung keine\nAbs. 2, die §§ 3 und 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 11 zuletzt                   Erhöhung der Schadstoffgehalte erfolgt. Stoffe nach\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994                          § 1 des Düngemittelgesetzes, die als Ausgangsstoff\n(BGBI. 1 S. 2705) geändert worden sind, verordnet das                      · sonstige Bioabfälle enthalten, dürfen gewerbsmäßig\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                          nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese Bio-\nForsten sowie auf Grund des § 1a Abs. 3 des Düngemittel-                     abfälle nach den Vorschriften einer Verordnung nach\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes                     § 8 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\nvom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705) geändert wor-                       zes für die landbauliche Verwertung geeignet sind.\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,                      Die sonstigen Vorschriften des Abfallrechts bleiben\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem                           unberührt.\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                          (4) Die Zulassung der in Anlage 1 Abschnitt 3a fest-\nsicherheit:                                                                  gelegten Düngemitteltypen endet zum 31. Oktober\n1999.\nArtikel 1                                        (5) Stoffe, die\nÄnderung der Düngemittelverordnung                               1. im Trockenrückstand einen Nährstoffgehalt von\ninsgesamt mehr als 0,5 % Stickstoff, 0,3 % Phos-\nDie Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBI. 1                           phat oder 0,5 % Kaliumoxid aufweisen und die\nS. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung                        nicht nur in geringen Mengen zur Aufbereitung\nvom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2056), wird wie folgt                          organischen Materials oder in geschlossenen\ngeändert:                                                                        Systemen eingesetzt werden oder\n2. bei einer Aufbringung in praxisüblichen Mengen zu\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                  einer jährlichen Nährstoffzufuhr von mehr als 30 kg\n,,§ 1                                        Stickstoff, 20 kg Phosphat, 30 kg Kaliumoxid oder\n100 kg basisch wirksames Calciumoxid je Hektar\nZulassung von Dünge-\nführen würden,\nmitteltypen sowie Anforderungen\nan Düngemittel, Natur- und Hilfsstoffe                      dürfen nicht als Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des Dünge-\nmittelgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr ge-\n(1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen\nbracht werden.\"\nwerden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelas-\nsen.\n2. In § 2 Abs. 6 werden in Satz 1 die Angabe „oder 4\"\n(2) Düngemittel und Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des                sowie Satz 2 gestrichen.\nDüngemittelgesetzes, die organische Bestandteile\nenthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr                  3. In § 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 2\ngebracht werden, wenn sie im Hinblick auf die Ver-                     oder 4\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2\"\nursachung von\nsowie die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 4\" durch die\n1. Krankheiten bei Mensch oder Tier durch Über-                       Angabe,,§ 2 Abs. 3 Nr. 2\" ersetzt.\ntragung von Krankheitserregern und\n2. Schäden an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder                  4. § 4 wird wie folgt geändert:\nBöden durch Verbreitung von Schadorganismen                       a) In Absatz 1 werden in Satz 4 nach dem Wort „Wirt-\nunbedenklich sind.                                                         schaftsdüngern\" das Komma und die Worte „auch\nwenn sie aufbereitet sind,\" gestrichen.\n(3) Stoffe nach§ 1 des Düngemittelgesetzes, die als\nAusgangsstoff Klärschlamm enthalten, dQrfen ge-                        b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.\nwerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\n5. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten „An-\nlage 2 Nr. 1.4\" ein Komma und folgender Teilsatz ein-\n*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 96/28/EG\nder Kommission vom 10. Mai 1996 zur Anpassung der Richtlinie              gefügt:\n76/116/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten für Düngemittel an den technischen Fortschritt (ABI. EG      „für Düngemittel nach Anlage. 1 Abschnitt 3a auch\nNr. L 140 S. 30).                                                         die Angaben nach Anlage 2 Nr. 1.5, \".","1836                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\n6. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gehalte\"                 8. § 9 wird wie folgt gefaßt:\ndie Worte „für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3\nund 4\" eingefügt.                                                                                   ,,§9\nÜbergangsvorschrift\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                               Düngemittel des Typs „Ammonsulfat-Harnstoff\",\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Nr. 1\"                      ,,Magnesium-Schwefeldünger\", ,,NPK-Dünger, teil-\ndurch die Angabe ,,§ 1OAbs. 2 Nr. 1\" ersetzt.                       weise umhüllt\", ,,Organisch-mineralischer Misch-\ndünger\" sowie Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nKultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2                     Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum\nNr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vor-                     23. Juli 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Dün-                   noch bis zum 30. Juni 1999 in den Verkehr gebracht\ngemittel oder Stoffe in den Verkehr bringt.\"                        werden.\"\n9. Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.6 wird die Position „Ammonsulfat-Harnstoff\" wie folgt geändert:\naa) In Spalte 3 werden die Worte „wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid\" durch die Worte „wasserlöslicher\nSchwefel\" ersetzt.\nbb) Spalte 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff;\nMindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N;\nHöchstgehalt an Biuret 0,9 %;\nSchwefel bewertet als S\".\ncc) In Spalte 6 werden ein,,*\" eingefügt und Satz 1 gestrichen.\nb) Der Nummer 1.6 wird folgende Position angefügt:\nTypenbe-                Mindest-            typbestimmende      Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung               gehalte             Bestandteile,       weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nNährstofformen\nund Nährstoff-\nlöslichkeiten\n2                    3                    4                   5                    6\n,,Ammonsulfat-          20%N                Gesamt-             Stickstoff bewertet   Carbamid,           Das Düngemittel\nHamstoff mit                              stickstoff,         als Gesamtstick-      Ammonium-           darf mit dem Hin-\nkohlensaurem                               Carbamid-           stoff;                sulfat, kohlen-     weis „biuretarm\"\nKalk aus                                  stickstoff,         Mindestgehalt an      saurer Kalk aus     gekennzeichnet\nMeeresalgen                               Ammonium-           Ammoniumstick-        Meeresalgen         sein, wenn der\nstickstoff;         stoff 4 % N;                              Biuretgehalt\nHöchstgehalt an                           0,2 % nicht über-\nBiuret 0,9%;                              schreitet.\"\n8%CaCO3             Calcium-            Kalk bewertet als\ncarbonat;           CaC03 ;\n5%S                 wasserlöslicher     Schwefel bewertet\nSchwefel            alsS\nc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4.1 werden nach der Position „Kohlensaurer Kalk mit Phosphat (Kohlensaurer Magnesiumkalk\nmit Phosphat)\" folgende Positionen eingefügt:\n2                     3                   4                  5                    6\n„Kohlensaurer      50%CaCO3            Calcium-           Kalk bewertet       Calciumcarbonat,     Bei der Angabe\nKalk mit                              carbonat;          alsCaCO3;           Alkalicalcium-       der Gehalte darf\nPhosphat und      3% P20 5            alkalisch-         Phosphat bewer-     phosphat,            auf einen Gehalt\nKali                                  ammoncitratlös-    tet als alkalisch-  Dicalcium-           an Magnesium-\n(Kohlensaurer                         liches Phosphat;   ammoncitrat-        phosphat,            carbonat hinge-\nMagnesium-                                               lösliches P2O5 ;    Kaliumsulfat,        wiesen sein, wenn\nkalk mit Phos-    3%K2O               wasserlösliches    Kali bewertet als   Kaliumchlorid,       er, bewertet als\nphat und Kali)                        Kaliumoxid         wasserlösliches     auch Magnesium-      MgCO 3,min-\nK20;                carbonat oder        destens 5 % be-\nMagnesiumsulfat;     trägt; das Dünge-\nbei Granulierung:\nZerfall des Granu-  aus Kalkstein,       mittel darf als\nlats unter Feuch-   Dolomit oder         „Kohlensaurer\ntigkeitseinfluß     Kreide durch         Magnesiumkalk\nMahlen;              mit Phosphat und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                 1837\n2                3                    4                 5                   6\nSiebdurchgang      Kali\" bezeichnet\ndes Ausgangs-      sein, wenn der\ngesteins:          Gehalt an Magne-\n97% bei            siumcarbonat,\n1,0mm,             bewertet als\n70% bei            MgCO 3 , minde-\n0,315 mm;          stens 15 % be-\nträgt, zusammen\nZugeben aufge-\nmit dem angege-\nschlossener\nbenen Gehalt an\nPhosphate mit\nCalciumcarbonat\nSiebdurchgang:\nder Mindestgehalt\n96% bei\nan CaCO3 erreicht\n0,63mm,\nist und Magne-\n75% bei\nsiumcarbonat als\n0,16 mm;\nNährstoff zusätz-\nZugeben von Kali-  lich angegeben ist;\numsulfat oder      die nach Spalte 5\nKaliumchlorid;     zugegebenen\nauch Granulieren   Phosphate und\ndes ausgemahle-    Kali müssen ange-\nnen Produkts       geben sein.\nKohlensaurer    50 % CaCO3      Calcium-           Kalk bewertet      Calcium-           Bei der Angabe der\nKalk mit                        carbonat;          alsCaCO3 ;         carbonat,          Gehalte darf auf\nPhosphat oder   3 % P2O5        alkalisch-         Phosphat bewer-    Alkalicalcium-     einen Gehalt an\nKali                            ammoncitratlös-    tet als alkalisch- phosphat,          Magnesiumcarbo-\n(Kohlensaurer                    liches Phosphat;   ammoncitrat-       Dicalcium-         nat hingewiesen\nMagnesium-                                         lösliches P2O5 ;   phosphat,          sein, wenn er, be-\nkalk mit Phos-   3 % K20         wasserlösliches    Kali bewertet als  Kaliumsulfat,      wertet als MgCO 3 ,\nphat oder Kali)                 Kaliumoxid         wasserlösliches    Kaliumchlorid,     mindestens 5 %\nK2O;               auch Magnesium-    beträgt; das Dün-\ncarbonat oder      gemittel darf als\nbei Granulierung:\nMagnesiumsulfat;   „Kohlensaurer\nZerfall des Granu-\naus Kalkstein,     Magnesiumkalk\nlats unter Feuch-\nDolomit oder Krei- mit Phosphat oder\ntigkeitseinfluß\nde durch Mahlen;   Kali\" bezeichnet\nSiebdurchgang      sein, wenn der\ndes Ausgangsge-    Gehalt an\nsteins:            Magnesium-\n97% bei            carbonat, bewertet\n1,0mm,             als MgCO3 , min-\n70% bei            destens 15%\n0,315 mm;          beträgt, zusam-\nmen mit dem\nZugeben aufge-\nangegebenen Ge-\nschlossener\nhalt an Calcium-\nPhosphate mit\ncarbonat der Min-\nSiebdurchgang:\ndestgehalt an\n96% bei\nCaCO3 erreicht ist\n0,63mm,\nund Magnesium-\n75% bei\ncarbonat als Nähr-\n0,16mm;\nstoff zusätzlich\nZugeben von Kali-  angegeben ist;\numsulfat oder      die nach Spalte 5\nKaliumchlorid;     zugegebenen\nauch Granulieren   Phosphate und\ndes ausgemahle-    Kali müssen ange-\nnen Produkts       geben sein.\"\nbb) In Nummer 4.2 wird nach der Position „Branntkalk (Branntkalk, körnig), (Magnesiumbranntkalk), (Magne-\nsiumbranntkalk, körnig)\" folgende Position eingefügt:\n2                3                    4                 5                   6\n„Branntkalk mit   60% CaO         Calciumoxid;       Kalk bewertet als  Calciumoxid,       Bei der Angabe der\nSchwefel                                            CaO;               auch Magnesium-    Gehalte darf auf\n(Magnesium-                                         Siebdurchgang:     oxid; aus Kalk-    einen Gehalt an\nBranntkalk mit                                      97 % bei 6,3 mm;   stein, Dolomit     Magnesiumoxid\nSchwefel)                                           beim ersten In-    oder Kreide durch  hingewiesen sein,\nverkehrbringen     Brennen; Zu-       wenn er, bewertet","1838         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\n2                 3                      4                     5                 6\ndürfen nicht mehr     geben von         als MgO, minde-\nals9%CaOan            Calciumsulfat in  stens 5 % beträgt;\nC02 gebunden          verschiedenen     das Düngemittel\nsein;                 Hydratations-     darf als „Magne-\n2%S            Schwefel             Schwefel              graden aus Natur- sium-Branntkalk\nbewertet als S        oder Industrie-   mit Schwefel\" be-\nherkünften        zeichnet sein,\nwenn der Gehalt\nan Magnesium-\noxid, bewertet als\nMgO, mindestens\n15 % beträgt, zu-\nsammen mit dem\nangegebenen Ge-\nhalt an Calcium-\noxid der Mindest-\ngehalt nach Spal-\nte 2 erreicht ist und\nMagnesiumoxid\nals Nährstoff zu-\nsätzlich angege-\nben ist. Das\nDüngemittel darf\nals „Branntkalk,\nkörnig, mit Schwe-\nfel\" oder „Magne-\nsium-Branntkalk,\nkörnig, mit Schwe-\nfel\" bezeichnet\nsein, wenn es\njeweils folgenden\nAnforderungen\nentspricht:\nSiebdurchgang:\n97 % bei 6,3 mm,\ndavon höchstens\n5% bei 0,4 mm.\"\ncc) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:\naaa) nach der Position „Hüttenkalk (Hüttenkalk, körnig)\" werden folgende Positionen eingefügt:\n2                 3                    4                    5                6\n„Hüttenkalk      30% CaO        Calciumoxid;        Kalk bewertet        Silikate von     Bei der Angabe\nmit Phosphat                                       alsCaO;              Calcium und      der Gehalte darf\nund Kali                                           Siebdurchgang        Magnesium;       auf einen Gehalt\n(Hüttenkalk,                                       des Ausgangs-        aus Hochofen-    an Magnesium-\nkörnig, mit                                        stoffs Hüttenkalk:   schlacke durch:  oxid hingewiesen\nPhosphat und                                                                             sein, wenn er,\na) 97% bei           a) Vermahlen\nKali)                                                                                    bewertet als MgO,\n1,0mm,                oder\n80% bei                           mindestens 3 %\nb) Absieben;     beträgt; das Dün-\n0,315mm;\nZugeben aufge-   gemittel darf als\nb) 97% bei           schlossener      ,,Hüttenkalk, kör-\n3,15 mm;         Phosphate        nig, mit Phosphat\n3%PP5          in2%iger            Phosphat bewer-      (weicherdiges    und Kali\" bezeich-\nZitronensäure       tet als in 2%iger    Rohphosphat      net sein, wenn\nund in alkali-      Zitronensäure        nur bei Her-     das Ausgangs-\nschem Ammon-        und in alkali-       stellung nach    produkt auf den\ncitrat lösliches    schem Ammon-         Buchstabe b)     Siebdurchgang\nPhosphat; bei       citrat (Peter-       und von Kalium-  nach Spalte 4\nHerstellung         mann) lösliches      chlorid oder     Buchstabe a\nnach Spalte 5       P2O5 ; bei Her-      Kaliumsulfat,    ausgemahlen ist\nBuchstabe b         stellung nach        auch Rückstand-  und das Dünge-\nauch mineral-       Spalte 5 Buch-       kali             mittel folgenden\nsäurelösliches      stabe b Phos-                         Anforderungen\nPhosphat und        phat bewertet                         entspricht:\nin2%iger            als mineralsäure-                     Siebdurchgang\nAmeisensäure        lösliches P2O5 ,                      der Komponente\nlösliches Phos-     mindestens 55 %                       „Hüttenkalk mit\nphat;               des angege-                           Phosphat\":","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                  1839\n2                 3                 4                 5                6\nbenen Gehalts an                   97% bei\nP2O5 in 2%iger                     3,15 mm,\nAmeisensäure                       75% bei\nlöslich;                           1,6 mm; bei der\nwasserlösliches  Kali bewertet als                  Herstellung nach\nKaliumoxid       wasserlösliches                    Spalte 5 Buch-\nK20                                stabe b muß das\nDüngemittel mit\ndem Hinweis\n,,Nur zur Anwen-\ndung in der Forst-\nwirtschaft\" ge-\nkennzeichnet\nsein.\nHüttenkalk     30%CaO         Calciumoxid;     Kalk bewertet     Silikate von     Bei der Angabe\nmit Phosphat                                   als CaO; Sieb-    Calcium und      der Gehalte darf\noder Kali                                      durchgang des     Magnesium;       auf einen Gehalt\n(Hüttenkalk,                                   Ausgangsstoffs    aus Hochofen-    an Magnesium-\nkörnig, mit                                    Hüttenkalk:       schlacke durch:  oxid hingewiesen\nPhosphat                                                                          sein, wenn er,\na) 97% bei        a) Vermahlen\noder Kali)                                                                        bewertet als MgO,\n1,0mm,            oder\nmindestens 3 %\n80% bei\nb) Absieben;     beträgt; das Dün-\n0,315mm;\nauch Zugeb~n     gemittel darf als\nb) 97% bei        aufgeschlosse!   ,,Hüttenkalk, kör-\n3,15mm;                        nig, mit Phosphat\nner Phosphate\n3% P20 5       in 2%iger        Phosphat bewer-   (weicherdiges    oder  Kali\" be-\nZitronensäure    tet als in 2%iger Rohphosphat nur  zeichnet  sein,\nund in alkali-   Zitronensäure     bei Herstellung  wenn   das  Aus-\nschem Ammon-     und in alkali-    nach Buchsta-    gangsprodukt     auf\ncitrat lösliches schem Ammon-      be b), Kalium-   den Siebdurch-\nPhosphat; bei    citrat (Peter-    Chlorid oder     gang  nach   Spal-\nHerstellung      mann) lösliches   Kaliumsulfat,    te 4 Buchstabe a\nP2O5 ; bei Her-   auch Rückstand-  ausgemahlen     ist\nnach Spalte 5\nBuchstabeb       stellung nach     kali             und  das  Dünge-\nauch mineral-    Spalte 5 Buch-                     mittel folgenden\nAnforderungen\nsäurelösliches   stabe b Phos-\nentspricht:\nPhosphat und     phat bewertet als\nSiebdurchgang\nin2%iger         mineralsäure-\nder Komponente\nAmeisensäure     lösliches P2O5 ,\nrnHüttenkalk mit\nlösliches Phos-  mindestens\nPhosphat\":\nphat;            55 % des ange-\n97% bei\ngebenen Gehalts\n3,15mm,\nan P2O 5 in 2%-\n75% bei\niger Ameisen-\n1,6mm;\nsäure löslich;\nbei der Herstellung\n3%K2 0         wasserlösliches  Kali bewertet als\nnach Spalte 5\nKaliumoxid       wasserlösliches\nBuchstabe b muß\nK2O\ndas Düngemittel\nmit dem Hinweis\n\"Nur zur Anwen-\ndung in der Forst-\nwirtschaft\" ge-\nkennzeichnet\nsein.\"\nbbb) In der Position „Konverterkalk\" wird Spalte 5 Buchstabe c wie folgt gefaßt:\n,,c) Absieben zerfallener Pfannenschlacke aus der Behandlung unlegierter Stähle\".\nccc) Nach der Position „Konverterkalk\" werden folgende Positionen eingefügt:\n2                 3                 4                 5                6\n„Konverterkalk   30%CaO         Calciumoxid;     Kalk bewertet     Silikate und     Bei der Angabe\nmit                                            alsCaO;           Oxide von        der Gehalte darf\nPhosphat       3% P2O5        in2%iger         Phosphat bewer-   Calcium und      auf einen Gehalt\nund Kali                      Zitronensäure    tet als in 2%iger Magnesium,       an Magnesium-\n(Konverter-                   und in alkali-   Zitronensäure     Eisen- und Man-  oxid hingewiesen\nkalk mit Phos-                schem Ammon-     und in alkali-    ganverbindun-    sein, wenn er, be-\nphat, körnig,                 citrat lösliches schem Ammon-      gen;Zugeben      wertet als MgO,\nund Kali)                     Phosphat;        citrat (Peter-    aufgeschlosse-   mindestens 3 %","1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\n2                3                   4                   5                   6\nmann) lösliches     ner Phosphate        beträgt; das Dün-\nP2O5;               und von Kalium-      gemittel darf als\n3%K2O         wasserlösliches   Kali bewertet als   chlorid oder         „ Konverterkalk\nKaliumoxid        wasserlösliches     Kaliumsulfat,        mit Phosphat,\nK2O;                auch Rückstand-      körnig, und Kali\"\nSiebdurchgang       kali; aus phos-      bezeichnet sein,\ndes Ausgangs-       phathaltiger         wenn das Aus-\nstoffs Konver-      Konverter-           gangsprodukt auf\nterkalk:            schlacke durch:      den Siebdurch-\na) 97% bei                               gang nach Spal-\na) Vermahlen\n1,0mm,                              te 4 Buchstabe a\nvon Konver-\n80% bei                             ausgemahlen ist\nterschlacke,\n0,315 mm;                           und das Dünge-\nb) Absieben zer-     mittel folgenden\nb) 97% bei               fallener Kon-   Anforderungen\n3,15 mm,            verterschlacke  entspricht:\n40% bei             oder            Siebdurchgang\n0,315 mm;\nc) Absieben zer-     der Komponente\nLöslichkeit\nfallener        „Konverterkalk\nvon Calcium\nPfannen-        mit Phosphat\":\nund Magne-                          97% bei 2,0 mm,\nsium, bewer-        schlacke aus\nderBehand-      75% bei 1,6 mm;\ntet nach Um-\nlung unlegier-  als Ausgangsstoff\nsetzung in\nter Stähle      muß angegeben\nverdünnter                          sein bei Herstel-\nSalzsäure,                          lung nach Spal-\nmindestens                          te 5 Buchstabe b\n30%;                                ,,Abgesiebte Kon-\nc) 97% bei                              verterschlacke\",\n2,0mm,                              Buchstabec\n50% bei                             ,,Pfannen-\n0,315 mm                            schlacke\".\nKonverterkalk  30%CaO        Calciumoxid;       Kalk bewertet      Silikate und         Bei der Angabe\nmit                                             alsCaO;            Oxide von            der Gehalte darf\nPhosphat       3% P2O5       in 2%iger          Phosphat bewer-    Calcium und          auf einen Gehalt\noder Kali                    Zitronensäure      tet als in 2%iger  Magnesium,           an Magnesium-\n(Konverter-                  und in alkali-     Zitronensäure      Eisen- und Man-      oxid hingewiesen\nkalk mit Phos-               schem Ammon-       und in alkali-     ganverbindun-        sein, wenn er,\nphat, körnig,                citrat lösliches   schem Ammon-       gen; auch Zuge-      bewertet als MgO,\noder Kali)                   Phosphat;          citrat (Petermann) ben aufgeschlos-     mindestens 3%\nlösliches P2O5;    sener Phosphate,     beträgt; das Dün-\n3%K2O         wasserlösliches    Kali bewertet als  Kaliumchlorid        gemittel darf als\nKaliumoxid         wasserlösliches    oder Kalium-         „Konverterkalk\nK2O;               sulfat, auch         mit Phosphat,\nSiebdurchgang      Rückstandkali;       körnig, oder Kali\"\ndes Ausgangs-      aus phosphat-        bezeichnet sein,\nstoffs Konver-     haltiger Konver-     wenn das Aus-\nterkalk:           terschlacke          gangsprodukt auf\ndurch                den Siebdurch-\na) 97% bei                              gang nach Spal-\n1,0mm,        a) Vermahlen         te 4 Buchstabe a\n80% bei            von Konver-     ausgemahlen ist\n0,315 mm;          terschlacke,    und das Dünge-\nb) 97% bei         b) Absieben zer-     mittel folgenden\n3,15mm,            fallener Kon-   Anforderungen\n40% bei             verterschlacke entspricht:\n0,315 mm;                          Siebdurchgang\noder\nLöslichkeit                        der Komponente\nc) Absieben           „Konverterkalk\nvon Calcium\nzerfallener     mit Phosphat\":\nund Magne-\nPfannen-       97 % bei 2,0 mm,\nsium, bewer-\nschlacke aus    75% bei 1,6 mm;\ntet nach Um-\nder Behand-    als Ausgangsstoff\nsetzung in\nlung unlegier-  muß angegeben\nverdünnter\nter Stähle      sein bei Herstel-\nSalzsäure,\nlung nach Spal-\nmindestens\nte 5 Buchstabe b\n30%;\n,,Abgesiebte Kon-\nc) 97% bei                               verterschlacke\",\n2,0mm,                              Buchstabec\n50% bei                             ,,Pfannen-\n0,315 mm                            schlacke\".\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997          1841\ndd) In Nummer 4.5 werden bei der Position „Rückstandkalk\" in Spalte 5 Buchstabe a nach dem Wort „Kläranla-\ngen\" die Worte „oder Eierschalen aus Eiaufschlagbetrieben\" eingefügt.\nd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 5.2 wird folgende Position angefügt:\n2                 3                4                  5            6\n,,Magnesium-      60% MgO          Gesamt-          Magnesium          Magnesium-           •\"\nhydroxid                         Magnesiumoxid    bewertet als       hydroxid\nGesamt-Magne-\nsiumoxid;\nSiebdurchgang:\n99 % bei 0,063 mm\nbb) Der Nummer 5.3 wird folgende Position angefügt:\n2                3                 4                  5            6\n,,Magnesium-      24% MgO          Gesamt-          Magnesium          Magnesium-           •\"\nhydroxid-                         Magnesiumoxid    bewertet als       hydroxid\nSuspension                                         Gesamt-Magne-\nsiumoxid;\nSiebdurchgang:\n99 % bei 0,063 mm\ncc) In Nummer 5.4 werden in der Position „Schwefel-Magnesiumdünger\"\naaa) in Spalte 4 ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte „bei Granulierung: Zerfall des\nGranulats unter Feuchtigkeitseinfluß\" sowie\nbbb) in Spalte 5 ein Komma und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte „auch Granulieren des auf Sieb-\ndurchgang nach Spalte 4 ausgemahlenen Produkts\"\nangefügt.\n10. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\na) In Tabelle 4 werden in Spalte 1 nach dem Wort „Thomasphosphat,\" die Worte „Konverterkalk mit Phosphat,\"\neingefügt.\nb) In Nummer 1 wird nach der Position „NPK-Dünger mit Crotonylidendiharnstoff, lsobutylidendiharnstoff oder\nFormaldehydharnstoff\" folgende Position eingefügt:\n2                3                 4                   5            6\n,,NPK-Dünger,       3%N              Stickstoff in den Bei den Stickstoff-  auf chemischem\numhüllt                            Stickstoffarmen   formen 2 bis 5 dür-  Wege oder durch\n1 bis 5           fen Gehalte nur an-  Mischen gewon-\ngegeben sein, wenn   nenes Erzeugnis;\nsie mindestens       Granulieren und\n1 % betragen;        Beschichten der\n5 % P2 0 5       Phosphat in den   Gehaltsangaben       Granulate mit\nPhosphatlöslich-  und weitere Erfor-   einer gesundheit-\nkeiten 1 bis 3    dernisse nach        lieh unbedenk-\nTabelle4             liehen Hüllsub-\n5 % K20          wasserlösliches                        stanz\".\ninsgesamt 20 %   Kaliumoxid\nc) In der Position „NPK-Dünger, teilweise umhüllt\" wird die Spalte 5 wie folgt gefaßt:\n„auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; Granulieren und Beschichten der Granulate\nmit einer gesundheitlich unbedenklichen Hüllsubstanz, mindestens 25 % des Produkts müssen umhüllt sein\".\nd) In Nummer 4 wird nach der Position „PK-Dünger mit kohlensaurem Kalk\" folgende Position eingefügt:\n2                 3                 4                   5            6\n„PK-Dünger mit      5 % P2 0 5       Phosphat in den   Gehaltsangaben       durch Mischen\nKonverterkalk                      Phosphatlös-      und weitere Erfor-   gewonnenes\noder Hüttenkalk                    lichkeiten 5, 6    dernisse nach        Erzeugnis, zu-\noder10             Tabelle4;            geben von Kon-\nwasserlösliches                        verterkalk oder\nKaliumoxid                             Hüttenkalk, auch\nP2 0 5 und K2 0                                         Zugeben von\ninsgesamt 18 %                                          Konverterkalk mit\nPhosphat oder\n10 % CaO        Calciumoxid        Kalk bewertet als    Hüttenkalk mit\nCaO                  Phosphat\".","1842              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\n11. In Anlage 1 Abschnitt 3 wird der Typ „Organisch-mineralischer Mischdünger\" gestrichen.\n12. In Anlage 1 wird nach Abschnitt 3 folgender Abschnitt 3a eingefügt:\n„Abschnitt 3a\nSekundärrohstoffdünger\nVorbemerkungen:\n1) Für Düngemittel, die den festgelegten Düngemitteltypen dieses Abschnittes entsprechen, gelten folgende\nzusätzliche Anforderungen:\na) Unvermeidbare Fremdstoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm, die für den Zweck der Düngung\nunerheblich sind, dürfen einen Gewichtsanteil von 0,5 vom Hundert, Steine über 5 mm Siebdurchgang von\n5 vom Hundert, im Trockenrückstand nicht überschreiten.\nb) Verunreinigungen, die zu Pflanzenschäden oder Verletzungen von Menschen oder Tieren beitragen können,\ndürfen nicht enthalten sein.\n2) Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung\nverwendet sein. Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbs-\nmäßig in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis gekennzeichnet sind: ,,Vorsicht beim Ausstreuen, Reiz-\nwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich!\".\n3) Zur Aufbereitung als Düngemittel dürfen nur die nach Spalte 5 genannten Ausgangsstoffe eingesetzt werden,\nwenn ihre Zugabe jeweils einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen erbringt.\nDie in Spalte 5 dieses Abschnitts genannten Stoffe dürfen nicht zur Herstellung eines Düngemittels nach\nAbschnitt 3 verwandt werden.\n4) Stoffe mit einem Verhältnis von Kohlenstoff zu Stickstoff von mehr als 30 zu 1 sind vor dem Aufbereiten zu Dün-\ngemitteln zu kompostieren oder anaerob zu behandeln, wenn auf eine Stickstoffwirkung hingewiesen werden\nsoll und sie nicht nur zur Verwertung als Mulchmaterial bestimmt sind.\n5) Düngemittel dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Angaben nach Anlage 2 Nr. 1 mit folgenden Angaben\ngekennzeichnet sein:\na) mit dem Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 vom Hun-\ndert, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 vom Hundert, bezogen auf das Netto-\ngewicht des Düngemittels, beträgt;\nb) mit dem Gehalt an wasserlöslichem Kaliumoxid, wenn er weniger als 70 vom Hundert des Gesamtgehaltes an\nKaliumoxid beträgt;\nc) mit dem Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, wenn er, bewertet als CaO, mindestens 15 vom Hun-\ndert beträgt;\nd) mit dem Gehalt an Kupfer oder Zink, wenn er mindestens 0,01 vom Hundert beträgt;\ne) mit dem Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust;\nt) mit den beim Aufbereiten nach Spalte 5 verwendeten Stoffen in absteigender Reihenfolge ihrer eingesetzten\nMengen; bei Mengenanteilen über 5 vom Hundert unter Angabe ihres anteiligen Vom-Hundert-Wertes; bei\nWirtschaftsdüngern auch Angabe der Tierart;\ng) mit sachgerechten Angaben zur Nährstoffverfügbarkeit, insbesondere zu Stickstoff, Stabilität der Produkt-\neigenschaften und sachgerechten Lagerung;\nh) mit Angaben zu Anwendungs- und Mengenbeschränkungen, die sich aus anderen düngemittelrechtlichen\noder aus abfallrechtlichen Vorschriften ergeben.\nTypenbe-           Mindestgehalte, typbestimmende      Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung           bezogen auf    Bestandteile,       weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nTrockenrück-    Nährstofformen\nstand (TA)      und Nährstoff-\nlöslichkeiten\n2                 3                   4                     5                    6\nOrganischer        1,5% N         Gesamt-             Stickstoff bewertet   a) Filtrations-     Für Stoffe nach\nN-Dünger                          stickstoff          als Gesamtstick-           rückstände     Spalte 5:\nstoff                      aus Braue-     Buchstabe b:\nreien,\nsoweit unbelastet,\nb) Wollstaub-       Buchstabe e:\nrückstände     der Typ des Dünge-\naus Woll-\nmittels ist anzu-\nkämmereien,    geben,\nc) Borsten- und\nBuchstabe f:\nHarnabfälle,\ndie Art des Wirt-\nschaftsdüngers (Tier-\nart) ist anzugeben","------------------------------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                      1843\nTypenbe-         Mindestgehalte, typbestimmende     Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung        bezogen auf     Bestandteile,      weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nTrockenrück-    Nährstoffarmen\nstand (TR)      und Nährstoff-\nlöslichkeiten\n2                 3                  4                     5                     6\nd) Feder- und\nFedermehl-\nabfälle,\ne) organische\nDüngemittel\nnach Ab-\nschnitt 3,\nf)   Wirtschafts-\ndünger;\nAufbereiten von\nStoffen nach den\nBuchstaben a\nbisd,\nZugabe von Stof-\nfen nach den Buch-\nstaben e und f,\nauch Mischen\nuntereinander\nOrganischer      0,5%N           Gesamt-            Stickstoff bewertet   a) Klärschlamm      Für Stoffe nach\nNP-Dünger                        stickstoff;        als Gesamtstick-           im Sinne der   Spalte 5:\nstoff;                     Klärschlamm-   Buchstabe a:\n0,3% P2 0 5     Gesamt-            Phosphat bewertet         verordnung,     aerob oder anaerob\nphosphat           als Gesamt-P2 0 5 ;   b) Fermenta-        behandelt, stabili-\ntionsrück-      siert, entwässert,\ninsgesamt                          Gehalt an Trocken-        stände aus      Buchstabe c:\n1,5%                               rückstand mehr            der Produk-     soweit unbelastet,\nals 10%                   tion protein-\nspaltender      Buchstabe e:\nund stärke-     der Typ des Dünge-\nspaltender      mittels ist anzuge-\nEnzyme,        ben,\nc) Wollstaub-       Buchstabe f:\nrückstände      die Art des Wirt-\naus Woll-       schaftsdüngers\nkämmereien,    (Tierart) ist anzu-\ngeben\nd) pflanzliche\nAbfälle aus\nder Lebens-\noder Futter-\nmittelindu-\nstrie, Handel\noderGewer-\nbe,\ne) organische\nDüngemittel\nnach Ab-\nschnitt 3,\nf)   Wirtschafts-\ndünger;\nAufbereiten von\nStoffen nach den\nBuchstaben a\nbisd,\nZugabe von Stof-\nfen nach den\nBuchstaben e\nbisf,\nauch Mischen\nuntereinander,\njedoch Stoffe\nnach Buchstabe a\nnur mit Stoffen\nnach den Buch-\nstaben e und f","1844        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nTypenbe-         Mindestgehalte, typbestimmende     Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung        bezogen auf     Bestandteile,      weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nTrocken rück-   Nährstofformen\nstand (TR)      und Nährstoff-\nlöslichkeiten\n2                 3                  4                      5                    6\nOrganischer      0,5%N           Gesamtstick-       Stickstoff bewertet   a) Klärschlamm      Für Stoffe nach\nNP-Dünger                        stoff;             als Gesamtstick-           im Sinne der   Spalte 5:\n-flüssig                                            stoff;                     Klärschlamm-\nBuchstabe a:\n0,3% P2 0 5     Gesamt-            Phosphat bewertet          verordnung,\naerob oder anaerob\nphosphat           als Gesamt-P2 0 5 ;   b) Schlamm aus      behandelt, stabili-\nGelatine-      siert\nGehalt an Trocken-         produktion\nrückstand höch-\nstens 10%\nOrganischer      0,3% P2 0 5     Gesamt-            Phosphat bewertet     a) naturbelasse-    Für Stoffe nach\nPK-Dünger                        phosphat;          als Gesamt-P2 0 5 ;        ne Holz- oder  Spalte 5:\n0,5% K2 0       Gesamtkalium        Kali bewertet als         Rindenabfälle,\nBuchstabe b:\nGesamt-K2 0           b) organische       der Typ des Dünge-\ninsgesamt                                                     Düngemittel    mittels ist anzu-\n1,5%                                                          nach Ab-       geben,\nschnitt 3,\nBuchstabe c:\nc) Wirtschafts-     die Art des Wirt-\ndünger;        schaftsdüngers\nAufbereiten von     (Tierart) ist anzu-\nStoffen nach        geben\nBuchstabe a,\nZugabe von Stof-\nfen nach den\nBuchstaben b\nund c,\nauch Mischen\nuntereinander\nOrganischer      0,5%N            Gesamt-            Stickstoff           a) Klärschlamm      Für Stoffe nach\nNPK-Dünger                       stickstoff;         bewertet als              im Sinne der   Spalte 5:\nGesamtstickstoff;         Klärschlamm-\nBuchstabe a:\n0,3% P2 0 5      Gesamt-            Phosphat bewertet         verordnung,\naerob oder anaerob\nphosphat;          als Gesamt-P2 0 5 ;  b) naturbelas-      behandelt, stabili-\n0,5% K2 0        Gesamtkalium       Kali bewertet als         sene Holz-     siert, entwässert,\nGesamt-K2 0               oder Rinden-\ninsgesamt                                                                    Buchstabe c:\nabfälle,\n2%                                                                           soweit unbelastet,\nc) Wollstaub-\nrückstände     Buchstabe d:\naus Woll-     die Tierart ist anzu-\nkämmereien,    geben,\nd) tierische Aus-   Buchstabe h:\nscheidungen   Verwendung nur\naus nicht-    nach Kompostie-\nlandwirt-     rung oder anaero-\nschaftlicher  ber Behandlung,\nTierhaltung,  Buchstabe m:\ne) Kartoffel-       der Typ des Dünge-\nfruchtwasser, mittels ist anzu-\nf)    Fermenta-     geben,\ntionsrück-    Buchstaben:\nstände aus    die Art des Wirt-\nder Produk-   schaftsdüngers\ntion protein- (Tierart) ist anzu-\nspaltender    geben\nund stärke-\nspaltender\nEnzyme,\ng) abgetragene\nPilzkultur-\nsubstrate\naus der\nSpeisepilz-\nerzeugung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                    1845\nTypenbe-         Mindestgehalte, typbestimmende     Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung        bezogen auf     Bestandteile,      weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nTrocken rück-   Nährstofformen\nstand (TR)      und Nährstoff-\nlöslichkeiten\n2                 3                  4                     5                   6\nh) Bioabfall aus\ngetrennter\nSammlung\naus privaten\nHaushaltun-\ngen,\ni)   pflanzliche\nAbfälle aus\nder Garten-\nund Land-\nschafts-\npflege,\nj)   pflanzliche\nAbfälle aus\nder Lebens-\noder Futter-\nmittel-\nindustrie,\nHandel oder\nGewerbe,\nk) Schlämme\naus der\nMolkerei-\nindustrie,\n1)   Panseninhalte,\nm) organische\nDüngemittel\nnach Ab-\nschnitt 3,\nn) Wirtschafts-\ndünger,\no) pflanzliche\nBestandteile\ndes Treibsels;\nAufbereiten von\nStoffen nach den\nBuchstaben a\nbis 1,\nZugabe von Stof-\nfen nach den\nBuchstaben m\nundn,\nauch Mischen\nuntereinander,\njedoch Stoffe\nnach Buchstabe\na nur mit Stoffen\nnach den Buch-\nstaben m und n\nOrganischer      0,5%N           Gesamtstick-       Stickstoff bewertet   a) Klärschlamm      Für Stoffe nach\nNPK-Dünger                       stoff;             als Gesamtstick-           im Sinne der   Spalte 5:\n-flüssig                                            Stoff;                     Klärschlamm-   Buchstabe a:\n0,3% P20 5      Gesamt-            Phosphat bewertet          verordnung,    aerob oder anaerob\nphosphat;          als Gesamt-P2 0 5 ;                       behandelt, stabili-\nb) Kartoffel-\n0,5% K20        Gesamtkalium       Kali bewertet als                         siert,\nfruchtwasser,\nGesamt-K2 0;\ninsgesamt                                                c} Bioabfall aus    Buchstabe c:\n2%                                 Gehalt an Trocken-         getrennter     Verwendung nur\nrückstand höch-            Sammlung       nach anaerober\nstens 10%                  aus privaten   Behandlung,\nHaushaltun-\ngen,","1846        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nTypenbe-         Mindestgehalte, typbestimmende     Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung        bezogen auf     Bestandteile,      weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nTrockenrück-    Nährstoffarmen\nstand (TA)      und Nährstoff-\nlöslichkeiten\n. 1               2                 3                  4                     5                     6\nd) pflanzliche      Buchstabe f:\nAbfälle        der Typ des Dünge-\naus der        mittels ist anzu-\nLebens- oder   geben,\nFuttermittel-  Buchstabe g:\nindustrie,     die Art des Wirt-\nHandel oder    schaftsdüngers\nGewerbe,       (Tierart) ist anzu-\ne) Produktions-     geben\nabwässer\naus Zucker-\nfabriken,\nMolkereien\nund obst-,\ngemüse-\noder kartof-\nfelverarbei-\ntenden\nBetrieben,\nf)   organische\nDüngemittel\nnach Ab-\nschnitt 3,\ng) Wirtschafts-\ndünger;\nAufbereiten von\nStoffen nach den\nBuchstaben a\nbise,\nZugabe von Stof-\nfen nach den\nBuchstaben f\nund_g,\nauch Mischen\nuntereinander,\njedoch Stoffe\nnach Buchsta-\nbe a nur mit\nStoffen nach den\nBuchstaben f\nundg\nOrganisch-       3%N             Gesamt-             Stickstoff           a) Wollstaub-       Für Stoffe nach\nmineralischer                    stickstoff          bewertet als              rückstände     Spalte 5:\nN-Dünger                                             Gesamtstickstoff          aus Woll-      Buchstabe a:\nkämmereien,    soweit unbelastet,\nb) Filtrations-     Buchstabe c:\nrückstände     der Typ des Dünge-\naus Braue-     mittels ist anzu-\nreien,         geben,\nc) organische       Buchstabe d:\nDüngemittel    der Typ des Dünge-\nnach Ab-       mittels ist anzu-\nschnitt 3,     geben\nd) mineralische\nDüngemittel\nnach den Ab-\nschnitten 1\nund2;\nAufbereiten von\nStoffen nach den\nBuchstaben a\nbisb,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                      1847\nTypenbe-         Mindestgehalte, typbestimmende     Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung        bezogen auf     Bestandteile,      weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nTrocken rück-   Nährstoffarmen\nstand (fR)      und Nährstoff-\nlöslichkeiten\n2                 3                  4                    5                     6\nZugabe von Stof-\nfen nach den\nBuchstaben c\nundd,\nauch Mischen\nuntereinander\nOrganisch-       2% P2O5         Gesamt-            Phosphat bewertet     Preßrückstände\nmineralischer                    phosphat           als Gesamt-P2O5       aus der Gelatine-\nP-Dünger                                                                  produktion;\nZugabe von Kalk\nOrganisch-       3% P2O5         Gesamt-            Phosphat bewertet     a) naturbelas-      Für Stoffe nach\nmineralischer                    phosphat;          als Gesamt-P 2O5 ;        sene Holz-      Spaltes:\nPK-Dünger        3%K2O           Gesamtkalium       Kali bewertet als         oder Rinden-    bei Verwendung\nGesamt-K2O                abfälle,        basisch wirksamer\ninsgesamt                                                b) organische       Rückstände ist die\n8%                                                            Düngemittel    Art der Kalkrück-\nnach Ab-        stände anzugeben,\nschnitt 3,      Buchstabe b:\nc) mineralische     der Typ des Dünge-\nDüngemittel    mittels ist anzu-\nnach den Ab-   geben,\nschnitten 1     Buchstabe c:\nund2;           der Typ des Dünge-\nAufbereiten von     mittels ist anzu-\nStoffen nach        geben\nBuchstabe a,\nZugabe von Stof-\nfen nach den\nBuchstaben b\nundc,\nauch Mischen\nuntereinander\nOrganisch-      3%N              Gesamt-            Stickstoff bewertet   a) Klärschlamm      Für Stoffe nach\nmineralischer                    stickstoff;        als Gesamt-               nach der        Spalte 5:\nNPK-Dünger                                          stickstoff;               Klärschlamm-    Buchstabe a:\n3% P2O5          Gesamt-            Phosphat bewertet         verordnung,     aerob oder anaerob\nphosphat;          als Gesamt-P 2O5 ;    b) naturbelas-      behandelt, stabili-\n3%K2 O           Gesamtkalium       Kali bewertet als         sene Holz-      siert, entwässert,\ninsgesamt                          Gesamt-K2O                oder Rinden-    Buchstabe c:\n12%                                                          abfälle,        soweit unbelastet,\nc) Wollstaub-       Buchstabe d:\nrückstände      die Tierart ist anzu-\naus Woll-       geben,\nkämmereien,\nBuchstabe h:\nd) tierische Aus-   Verwendung nur\nscheidungen     nach Kompostie-\naus nicht-      rung oder anaero-\nlandwirt-       ber Behandlung,\nschaftlicher\nBuchstabe m:\nTierhaltung,\nder Typ des Dünge-\ne) Kartoffel-       mittels ist anzuge-\nfruchtwasser,   ben,\nf)   Fermenta-      Buchstaben:\ntionsrück-      der Typ des Dünge-\nstände aus      mittels ist anzu-\nder Produk-     geben\".\ntion protein-\nspaltender\nund stärke-\nspaltender\nEnzyme,","1848              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\nTypenbe-          Mindestgehalte, typbestimmende    Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere\nzeichnung         bezogen auf     Bestandteile,     weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen\nTrockenrück-    Nährstofformen\nstand (TR)      und Nährstoff-\nlöslichkeiten\n2                 3                  4                     5                  6\ng) abgetragene\nPilzkultur-\nsubstrate aus\nder Speise-\npilzerzeu-\ngung,\nh) Bioabfall aus\ngetrennter\nSammlung\naus privaten\nHaushaltun-\ngen,\ni)   pflanzliche\nAbfälle aus\nder Land-\nschafts-\npflege,\nj)   pflanzliche\nAbfälle aus\nder Lebens-\noder Futter-\nmittelindu-\nstrie, Handel\noder Ge-\nwerbe,\nk) Fischabfälle,\n1)   Braunkohle,\nm) organische\nDüngemittel\nnach Ab-\nschnitt 3,\nn) mineralische\nDüngemittel\nnach den Ab-\nschnitten 1\nund 2,\no) pflanzliche\nBestandteile\ndes Treibsels;\nAufbereiten von\nStoffen nach den\nBuchstaben a\nbis 1,\nZugabe von Stof-\nfen nach den\nBuchstaben m\nundn,\nauch Mischen\nuntereinander,\njedoch Stoffe\nnach Buch-\nstabe a nur mit\nStoffen nach den\nBuchstaben m\nund n\n13. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 werden nach den Worten „in ganzen Zahlen,\" die Worte „bei Düngemitteln nach Abschnitt 3a mit\neiner Dezimalstelle,\" eingefügt.\nb) In Nummer 1.2 werden nach den Worten „Angabe mit einer Dezimalstelle,\" folgende Worte eingefügt:\n,,bei Düngemitteln nach Abschnitt 3a bis zu zwei Dezimalstellen,\".","---------------------------·-·--···---- - - - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                       1849\n14. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 3\n(zu § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4)\nKennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen\n1.   Allgemeine Angaben\n1.1 Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel, Torf; gegebenenfalls\nHinweis auf zugegebene Abfälle;\n1.2 Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen;\n1.3 bei Natur- und Hilfsstoffen, die nicht in Fertigpackungen im Sinne des § 14 des Eichgesetzes in den Verkehr\ngebracht werden, Nettogewicht oder Bruttogewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter, bei\nAngabe des Bruttogewichts in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der Verpackung.\n2.   Besondere Angaben bei\n2.1 Wirtschaftsdüngern: Art des Düngers, Tierart, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, Nährstoffgehalte,\nsachgerechte Anwendung;\n2.2 Bodenhilfsstoffen:        Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, pH-Wert,\nWirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- und Pflanzenart, Mengen-\naufwand und Anwendungszeit;\n2.3 Kultursubstraten:         Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, pH-Wert,\nsachgerechte Anwendung nach Pflanzenart, Salzgehalt;\n2.4 Pflanzenhilfsmitteln: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, Wirkungs-\nbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- und Pflanzenart, Mengenaufwand und\nAnwendungszeit;\n2.5 Torf:                     Hochmoor- oder Niedermoor-Torf mit Zersetzungsgrad, ungefährer Anteil an organischer\nSubstanz.\"\n15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 .1 wird nach der Position „Ammonsulfat-Harnstoff\" folgende Position eingefügt:\n2                    3                     4\n,,Ammonsulfat-Harnstoff mit kohlen-                          0,5                                      0,36S\nsaurem Kalk aus Meeresalgen                                                                         3,0 CaCO3\".\nb) In Nummer 1.3 wird bei der Position „Kalium-Sulfat-Lösung\" die Zahl „0, 76\" durch die Zahl „0,36\" ersetzt.\nc) Nummer 1 .4 wird wie folgt gefaßt:\n2                    3                     4\nabsolute Werte (Gewichtsprozente)\nCa, CaO,            Mg, MgO,          andere Nährstoffe\nCaC03                MgC03\n„1.4    Kalkdünger und Magnesiumdünger\nKohlensaurer Kalk, Kohlensaurer Kalk aus Meeres-  3,0CaCO3             1,0MgCO3')\nalgen\nKohlensauer Magnesiumkalk                         2,0 CaCO3            1,0 MgCO 3\nKohlensauer Kalk mit Torfzusatz                   3,0CaCO3\nKohlensaurer Kalk mit Phosphat, Kohlensaurer Kalk 3,0CaCO 3            1,0 MgCO3 1)         1,0 P2O5\nmit weicherdigem Rohphosphat\nKohlensaurer Kalk mit Phosphat und Kali, Kohlen-  3,0CaCO3             1,0 MgCO3')          1,0 P2O5 ,\nsaurer Kalk mit Phosphat oder Kali                                                          1,0 K2O\nKohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat,          2,0CaCO3             1,0MgCO3             1,0 P2O5\nKohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem\nRohphosphat\nKohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat und       2,0CaCO3             1,0 MgCO3            1,0 P2O5 ,\nKali, Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat                                               1,0 K 2O\noder Kali\nKohlensaurer Kalk mit Schwefel, Kohlensaurer      2,0CaCO3             1,0 MgCO3            0,36S\nMagnesiumkalk mit Schwefel\nBranntkalk; Branntkalk, körnig; Stückkalk; Lösch- 3,0CaO               1,0 MgO')\nkalk; Mischkalk","1850              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997\n2                       3                  4\nabsolute Werte (Gewichtsprozente)\nCa, CaO,              Mg, MgO,         andere Nährstoffe\nCaC03                 MgC03\nBranntkalk mit Schwefel; Branntkalk, körnig, mit     3,0 CaO               1,0 MgO 1)           0,36 S\nSchwefel\nMagnesium-Branntkalk; Magnesium-Branntkalk,          2,0CaO                1,0 MgO\nkörnig; Magnesium-Stückkalk; Magnesium-Lösch-\nkalk; Magnesium-Mischkalk\nMagnesium-Branntkalk mit Schwefel; Magnesium-        2,0CaO                1,0 MgO              0,36S\nBranntkalk, körnig, mit Schwefel\nHüttenkalk; Hüttenkalk, körnig                       2,0CaO                1,0 MgO 1)\nHüttenkalk mit weicherdigem Rohphosphat              2,0CaO                1,0 MgO 1)           1,0 P2 O5\nHüttenkalk mit Phosphat und Kali; Hüttenkalk         2,0CaO                1,0MgO 1)            1,0 P20 5 ,\nmit Phosphat oder Kali; Hüttenkalk, körnig, mit                                                 1,0K20\nPhosphat und Kali; Hüttenkalk, körnig, mit Phos-\nphat oder Kali\nKonverterkalk                                        2,0CaO\nKonverterkalk mit Phosphat; Konverterkalk mit        3,0CaO                1,0MgO 1)            1,0 P2O 5\nPhosphat, körnig\nKonverterkalk mit Phosphat und Kali; Konverter-      3,0CaO                1,0 MgO 1)           1,0 P2O5 ,\nkalk mit Phosphat oder Kali; Konverterkalk mit                                                  1,0K2O\nPhosphat, körnig, und Kali; Konverterkalk mit\nPhosphat, körnig, oder Kali\nGeflügelkotkalk                                      3,0CaO                1,0 MgO 1)\nKali-Branntkalk                                      3,0CaO                1,0MgO 1)            1,0 K2O\nKali-Magnesium-Branntkalk                            2,0CaO                1,0 MgO              1,0 K2O\nRückstandkalk                                        3,0CaO\nCarbokalk                                            3,0CaCO3\nMagnesium-Gesteinsmehl                                                     1,0MgO\n') Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6.\"\nd) In Nummer 1.5 werden nach der Position \"konzentrierter Magnesiumdünger\" folgende Positionen eingefügt:\n2           3                       4                  5\n„Magnesiumhydrbxid                                            0,9MgO\nMagnesiumhydroxid-Suspension                                0,9MgO\".\ne) In Nummer 1.5 wird nach der Position „Calciumsulfat\" folgende Position eingefügt:\n2           3                       4                  5\n„Schwefel-Magnesiumdünger                         0,64 1)     0,9MgO                    0,36\n') Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6.\"\nf) Der Nummer 2.2 wird folgende Position angefügt:\n2                                 3\n„bei PK-Düngern mit Konverterkalk oder                                                         3,0CaO\".\nHüttenkalk\nfür Kalk\ng) Der Nummer 3 werden die Worte „ohne Verwendung von organischen Abfällen zur Verwertung\" angefügt.\nh) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:\nin vom Hundert des angegebenen Gehaltes\nN, P20 5 , K20              andere\nNährstoffe\n„3a    Seku ndärro h stoffd ü nger\nNährstoffgehalte bis 1 %                                                        50                       50\nNährstoffgehalte über 1 bis 5 %                                                 30                       30\nNährstoffgehalte über 5 %                                                       20                       20\".","-----------------                               - - - - ' \" - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997                         1851\nArtikel 2                          3. § 5 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Düngeverordnung                         a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden\nDie Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBI.                    aa) das Wort „und\" durch einen Punkt ersetzt und\nS. 118) wird wie folgt geändert:                                    bb) Buchstabe c gestrichen.\nb) Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n„c) aus sonstiger Bewirtschaftung, ausgenommen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                             Düngung, insbesondere die Aufbringung von\n,,Besondere Grundsätze für die An-                        Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder aus\nwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer                     der ausnahmsweisen Behandlung von Abfäl-\nHerkunft und von Sekundärrohstoffdüngern\".                     len zur Beseitigung im Boden nach § 27 Abs. 2\nb) In Absatz 1 werden nach den Worten „Wirtschafts-                   oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\ndünger tierischer Herkunft\" die Worte „und Sekun-                 gesetzes.\"\ndärrohstoffdünger\" eingefügt.                             c) In Absatz 3 Nr. 2 wird nach Satz 2 ein Absatz ange-\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder flüssi-             fügt und der bisherige Satz 3 ausgerückt.\ngem Geflügelkot\" durch die Worte ,, , Geflügelkot\noder stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoff-    4. In § 7 werden\ndüngern\" ersetzt.                                         a) die Angabe,,§ 9 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgeset-\nd) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „oder flüssigen           zes\" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Dün-\nGeflügelkot\" durch die Worte ,, , Geflügelkot oder           gemittelgesetzes\" ersetzt,\nflüssige Sekundärrohstoffdünger\" ersetzt.                  b) in den Nummern 3 und 5 die Worte „Jauche oder\ne) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts-                flüssigen Geflügelkot\" durch die Worte „Jauche,\ndüngern\" durch das Wort „Düngemitteln\" ersetzt.               Geflügelkot oder flüssigen Sekundärrohstoffdün-\nger\" ersetzt.\nf) In Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird jeweils\ndas Wort „ Wirtschaftsdünger\" durch das Wort\nArtikel3\n,,Düngemittel\" ersetzt.\nNeufassung der Düngemittelverordnung\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden                        und Forsten kann den Wortlaut der Düngemittelverord-\naa) im ersten Teilsatz die Worte „und Aufbringung      nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-\nvon Stoffen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfall-   tenden Fassung im Bundesge~etzblatt bekanntmachen.\ngesetzes\" gestrichen und\nbb) im zweiten Teilsatz die Worte „bei Stoffen nach                              Artikel4\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes\" durch\ndas Wort „dabei\" ersetzt.                                                Inkrafttreten\nb) In Absatz 5 werden nach dem Wort „ist\" die Worte          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n,,vom Betrieb vor der Ausbringung\" angefügt.           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Juli 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}