{"id":"bgbl1-1997-5-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":5,"date":"1997-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/5#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_5.pdf#page=7","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG","law_date":"1997-01-24T00:00:00Z","page":51,"pdf_page":7,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997 51\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG\nVom 24. Januar 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nIn § 15a Abs. 3 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBI. 1S. 116), zuletzt geändert durch\nArtikel 34 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 2436), werden die\nWorte „Richtlinie 90/366/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 180\nS. 30)\" durch die Worte „Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober\n1993 (ABI. EG Nr. L 317 S. 59)\" ersetzt.\nArtikel2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBertin, den 24. Januar 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","52               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin\nVom 22. Januar 1997\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-           (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt        kannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte\ndurch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember           Sozialsekretärin.\n1993 (BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Ver-\n§ 2\nbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem                         Zulassungsvoraussetzungen\nOrganisationsertaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1               (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nS. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung,\nWissenschaft, Forschung und Technologie nach An-              1. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine min-\nhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts             destens dreijährige Berufspraxis, die dem angestreb-\nfür Berufsbildung und im Einvernehmen mit den Bundes-            ten Abschluß dienlich ist, oder\nministerien des Innern, für Wirtschaft sowie für Arbeit und   2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis und ehren-\nSozialordnung:                                                   amtliche Praxiserfahrungen in Tätigkeitsfeldern des\nSozialsekretärs\n§ 1                              sowie die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die\nauf die Prüfungsinhalte nach § 3 ausgerichtet ist, nach-\nZiel der beruflichen Fortbildung                weist.\nund Bezeichnung des Abschlusses\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum         oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnis-\nse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nGeprüften Sozialsekretär/zur Geprüften Sozialsekretärin\nZulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nim Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland\nsowie im Bereich des Verbandes der Diözesen Deutsch-\nlands erworben worden sind, kann die zuständige Stelle                                    § 3\nPrüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.                                        Inhalt der Prüfung\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-    (1) In der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\nteilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben hat,      sen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische\ndie für eine verantwortliche Tätigkeit in Institutionen der   Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären, Pro-\narbeitnehmerbezogenen Bildungsarbeit, in kirchlichen          bleme im Zusammenhang zu sehen und sachgerechte\nEinrichtungen und Verbänden erforderlich sind, um die fol-    Lösungen vorzuschlagen und durchzuführen. Die Prü-\ngenden Aufgaben wahrzunehmen:                                 fungsinhalte gliedern sich in folgende Bereiche und\nFächer.\n1. den Anstellungsträger sowohl im Innenverhältnis als\nauch nach außen vertreten, insbesondere gegenüber         A. Bereich Arbeit und Wirtschaft:\nBetrieben, Behörden, öffentlichen Institutionen oder      Prüfungsfächer.\nanderen Verbänden oder Organisationen;                    1. Volks- und Betriebswirtschaft,\n2. ehrenamtliche Mitarbeiter gewinnen und fördern;            2. Arbeits- und Sozialrecht,\n3. Verantwortung für die Information und Dokumentation        3. Arbeitswissenschaften,\nsowie für Aktionen und Veranstaltungen der jeweiligen     4. Erwachsenenbildung, insbesondere für Arbeitnehmer;\nEinrichtungen übernehmen;\nB. Bereich Politik und Gesellschaft:\n4. bei der Organisation und Durchführung von Bildungs-\nveranstaltungen und Bildungsmaßnahmen mitwirken;          Prüfungsfächer:\n1. Staats- und Rechtskunde,\n5. über Hilfen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozial-\nrechts informieren und sie vermitteln;                   2. Verwaltungs- und Organisationskunde,\n6. Geschäfte im Rahmen des übertragenen Aufgaben-             3. Sozialpolitik,\nbereichs selbständig führen.                             4. Sozialwissenschaften;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5. ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997                  53\nC. Bereich Kirche und Gesellschaft:                           1. Lernbedürfnisse, Lerntypen und Lernwiderstände bei\nErwachsenen,\nPrüfungsfächer.\n1. Grundzüge der Glaubenslehre und des Menschen-              2. Menschenbild, Ziele und Methoden der Erwachsenen-\nbildung,                                            ·\nbildes,\n2. Christliche Gesellschaftslehre,                            3. Gruppenprozesse, Eigen- und Fremdwahrnehmung,\n3. Grundzüge der kirchlichen Verfassung und Verwal-           4. Bildungsplanung und -finanzierung.\ntung,                                                       (6) Im Fach „Staats- und Rechtskunde• soll der Prü-\n4. Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht,                      fungsteilnehmer nachweisen, daß er die Prinzipien und\nInstrumente des Rechts- und Verfassungsstaates sowie\n5. Grundzüge und Aufbau der karitativen und diakoni-          Grundlagen aus dem Zivil_recht kennt und befähigt Ist, im\nschen Arbeit der Kirche.                                 Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenbereiches ent-\nsprechend zu handeln. In diesem Rahmen können geprüft\n(2) Im Fach „Volks- und Betriebswirtschaft\" soll der       werden:\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er befähigt ist, die\nZusammenhänge und Abläufe einer Volkswirtschaft zu            1. Wertvorstellungen, gesetzliche Grundlagen und Insti-\nerkennen und zu wirtschaftspolitischen Problemen Stel-            tutionen einer freiheitlichen demokratischen Grundord-\nnung,\nlung zu beziehen. In diesem Rahmen können geprüft\nwerden:                                                       2. politische Beteiligungsformen im parlamentarischen\nund vorparlamentarischen Raum,\n1. volkswirtschaftliche    Erklärungsansätze     und    wirt-\nschaftspolitische Strategien,                             3. Aufgaben der Sozialverbände in einer parlamentari-\nschen Demokratie und pluralistischen Gesellschaft,\n2. Prinzipien und Funktionsweise der .sozialen Markt-\nwirtschafr',                                              4. regionale Strukturplanung und Kommunalpolitik,\n3. Aufgaben der SozjaJpartner,                                5. Grundlagen des Zivilrechts.\n4. Arbeitsförderung und Arbeitsmar1<tpo1itik,                    (7) Im Fach \"Verwaltungs- und Organisationskunde• soll\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grund-\n5. europäische Integration und internat;onale Wirt-           regeln der Verwaltung und deren Organisation kennt und\nschaftspolitik,                                           er zum fachgerechten Umgang mit Behörden befähigt ist.\n6. betriebswirtschaftliche Kostenrechnung und -kon-           In diesem Rahmen können geprüft werden:\ntrolle,                                                   1. Aufgabengliederung, Geschäftsverteilung und Organi-\n7. Personalentwicklung und Personaleinsatz im Betrieb,            sation der öffentlichen Verwaltung,\n8. Management und Mat1(eting in Non-Profit-Organisa-          2. Struktur der kommunalen Selbstverwaltungseinrich-\ntionen.                                                       tungen,\n3. Rechte und Aufgaben in der sozialen Selbstverwal-\n(3) Im Fach ,,Arbeits- und Sozialrecht• soll der Teilneh-      tung,\nmer nachweisen, daß er in der Lage ist, über Hilfen auf\ndem Gebiet des Arbeits\"'. und Sozialrechts zu informieren     4. Grundlagen der Organisationssoziologie und Organi-\nsationsentwicklung.\nund sie zu vermitteln. In diesem Rahmen können geprüft\nwerden:                                                          (8) Im Fach „Sozialpolitik\" s9II der Prüfungsteilnehmer\n1. Arbeitsvertrags- und Kündigungsrecht,                      nachweisen, daß er mit den Grundlagen der Sozialpolitik\nvertraut und befähigt ist, insbesondere im sozial- und\n2. Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht,              gesellschaftspolitischen Bereich in den Einsatzfeldem des\n3. Tarifvertragsrecht,                                        Sozialsekretärs beruflich tätig zu werden. In diesem Rah-\nmen können geprüft werden:\n4. Sozialversicherungsrecht, Sozialhilferecht und Sozial-\ngerichtsbarkeit\n1. Aufbau, Prinzipien und Funktionsweise der sozialen\nSicherungssysteme,\n(4) Im Fach ,,Arbeitswissenschaften• soll der Prüfungs-    2. Geschichte und Funktion von Gewerkschaften, Sozial-\nteilnehmer Kenntnisse nachweisen, die ihn befähigen,              verbänden und sozialen Bewegungen,\nErkenntnisse und Kriterien der Arbeitswissenschaften in\ndie Praxis umzusetzen. In diesem Rahmen können geprüft\n3. Soziologie der Familie und Familienpolitik,\nwerden:                                                       4. Situation von Randgruppen in der Gesellschaft,\n1. Grundzüge der ergonomischen Arbeitsplatzgestal-            5. aktueJle Handlungsfelder der Sozialpolitik,\ntung,                                                     6. Grundlagen und Methoden der sozialen Arbeit.\n2. Methoden der Leistungsbewertung,                              (9) Im Fach „Sozialwissenschaften\" soll der Prüfungs-\n3. Entwicklung der Produktionstechniken,                      teilnehmer nachweisen, daß er die Gesellschaft der Bun-\ndesrepublik Deutschland nach soziologischen Daten ana-\n4. Arbeitsorganisation und Mitarbeitermotivation.\nlysieren kann, die bedeutendsten gesellschaftlichen Ord-\n(5) Im Fach „Erwachsenenbildung, insbesondere für          nungssysteme kennt und fähig ist, den eigenen grundwer-\nArbeitnehmer\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,         teorientierten Standpunkt innerhalb einer pluralistischen\ndaß er, unter besonderer Berücksichtigung der Zielgruppe      Gesellschaft einzubringen. In diesem Rahmen können\ngeprüft werden:\nder Arbeitnehmer, Bildungsarbeit planen, organisieren,\ndurchführen und auswerten kann. In diesem Rahmen kön-         1. Geschichte und Arbeitsweise der Sozialwissenschaf-\nnen geprüft werden:                                               ten,","54                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997\n2. Methoden und Erkenntnisse der empirischen Sozial-           und die Geschichte des gesellschaftlichen Engagements\nforschung,                                                 der Kirchen sowie ihre entsprechenden Organisationsfor-\n3. soziale Prinzipien und gesellschaftliche Ordnungsele-       men kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nmente,                                                     1. theologische Begründung des gesellschaftlichen Dien-\n4. Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland, _                stes der Kirche,\n5. Soziologie der Arbeit, anthropologische und soziale        2. Geschichte des sozialen Engagements der Kirche und\nBedeutung von Arbeit,                                          ihrer Sozialformen,\n6. Sozialgeschichte und sozialer Wandel,                       3. Aufgaben und Herausforderungen von kirchlichen Ein-\nrichtungen und Verbänden in einer pluralistischen\n7. Jugend, Alter, Familie als Themen der Sozialwissen-\nGesellschaft.\nschaften.\n(10) Im Fach „Grundzüge der Glaubenslehre und des                                         § 4\nMenschenbildes\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\nsen, daß er die Grundaussagen der christlichen Glaubens-                          Gliederung der Prüfung\nlehre versteht und sein berufliches Handeln im Hinblick\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Teile:\nauf das christliche Menschenbild und die Aussagen der\nchristlichen Kirchen reflektieren kann. In diesem Rahmen       1. praxisorientierte Facharbeit,\nkönnen geprüft werden:\n2. schriftliche Prüfung,\n1. biblische und theologische Aussagen zum Menschen,\n3. mündliche Prüfung.\n2. biblische und theologische Aussagen zu gesellschaft-\nlichen Fragen,                                                (2) In der praxisorientierten Facharbeit soll sich der Prü-\n3. Geschichte und Inhalte der christlichen Bekenntnisse,       fungsteilnehmer mit einer komplexen Problemstellung aus\ndem Aufgabenbereich eines Sozialsekretärs systematisch\n4. Fragen der ßlaubensvermittlung und religiösen Bil-          unter Verwendung einschlägiger Quellen auseinanderset-\ndung.                                                      zen. Bei der Bestimmung des Themas für diese praxisori-\n(11) Im Fach „Christliche Gesellschaftslehre\" soll der      entierte Facharbeit sind möglichst Vorschläge des Prü-\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Begrün-              fungsteilnehmers zu berücksichtigen. Als Bearbeitungs-\ndungsstruktur der christlichen Gesellschaftslehre ver-         zeit stehen dem Prüfungsteilnehmer zwei Monate zur Ver-\nsteht, ihre grundlegenden Aussagen kennt und sie reflek-       fügung.\ntiert in die aktuelle gesellschaftspolitische Diskussion ein-     (3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-\nbringen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:          sicht anzufertigenden Arbeit aus einem Fach gemäß § 3\n1. Geschichte der kirchlichen Sozialverkündigung,              und soll in der Regel 180 Minuten dauern.\n2. sozialethische Prinzipien und sozialpolitische Rele-           (4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung werden die\nvanz,                                                      Inhalte aus je einem Fach, das nicht Gegenstand der\nschriftlichen Prüfung war, aus den drei Bereichen gemäß\n3. kirchliche Positionen und sozialethische Grundsatz-\n§ 3 Abs. 1 geprüft. Die mündliche Prüfung dauert je Prü-\nfragen.\nfungsteilnehmer und Fach in der Regel 20 Minuten.\n(12) Im Fach „Grundzüge der kirchlichen Verfassung\nund Verwaltung\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,                                      § 5\ndaß er über Grundkenntnisse der kirchlichen Verfassung\nund Verwaltung verfügt und diese sachgerecht in seinem                  Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\noeruflichen Handeln anwenden kann. In diesem Rahmen\nDer Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der\nkönnen geprüft werden:\nzuständigen Stelle von einem der Prüfungsteile nach § 4\n1. Staatskirchenrecht in Deutschland,                          freigestellt werden, wenn er anderweitig eine Prüfung mit\n2. Grundzüge der kirchlichen Verfassung,                       Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen des jeweiligen\nPrüfungsteiles entspricht.\n3. Aufbau der kirchlichen Verwaltung,\n4. Soziologie der Kirche.                                                                     § 6\n(13) Im Fach „Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht\" soll                         Bestehen der Prüfung\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Besonder-\nheiten des kirchlichen Dienstrechtes kennt und sie in der         (1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für\nBeratungs- und Vertretungsarbeit anwenden kann. In die-        die mündliche Prüfung ist eine Note als arithmetisches\nsem Rahmen können geprüft werden:                              Mittel aus den Leistungen in den Prüfungsfächern zu bil-\nden.\n1. theologische und kirchenrechtliche Aussagen zum\nkirchlichen Dienstrecht,                                      (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende\n2. Begründung und Verfahren des „Dritten Weges\",\nLeistungen erbracht hat.\n3. Mitarbeiterbeteiligung im kirchlichen Dienst.\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\n(14) Im Fach „Grundzüge und Aufbau der karitativen          gemäß der Anlage auszustellen, aus dem die in den einzel-\nund diakonischen Arbeit der Kirche\" soll der Prüfungsteil-     nen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern der mündlichen\nnehmer nachweisen, daß er die theologische Begründung          Prüfung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997               55\nFreistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum sowie die          teilen und von Fächern der mündlichen Prüfung zu be-\nBezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig             freien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegan-\nabgelegten Prüfungsleistung anzugeben.                       genen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb\nvon zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der\nnichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\n§ 7\nanmeldet.\nWiederholung der Prüfung\n§ 8\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nwiederholt werden.                                                                 Inkrafttreten\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-     in Kraft.\nBonn, den 22. Januar 1997\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers","56                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997\nAnlage\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen St~le)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin\nHerr/Frau .......................................................................................................................... ,\ngeboren am .................................................... in ................................................................. ,\nhat am ......................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin\nvom 22. Januar 1997 (BGBI. 1S. 52) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nNote\n1. Praxisorientierte Facharbeit\n2 Schriftliche Prüfung\n3. Mündliche Prüfung\nGeprüft in den Fächern\n(Im Fall des§ 5: \"Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am ................... in ............................. .\nvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.\")\nThema der praxisorientierten Facharbeit: ................................................. .\nDatum ....................................... .\nUnterschrift ................................. .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997                 57\nVerordnung\nüber Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres\n(Seeanlagenverordnung - SeeAnlV)\nVom 23. Januar 1997\nAuf Grund des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a, Abs. 2 Satz 1        Leichtigkeit des Verkehrs und für die Meeresumwelt.\nNr. 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 10a des Gesetzes über          Sie ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-          erforderlichen Verwaltungsakte.\nfahrt {Seeaufgabengesetz) in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. September 1994 {BGBI. 1S. 2802), von                                        §3\ndenen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und § .1 Nr. 10a durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 {BGBI. 1S. 778)                        Versagen der Genehmigung\neingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium            Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sicherheit\nfür Verkehr:                                                   und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die\n§1                               Meeresumwelt gefährdet wird, ohne daß dies durch eine\nBefristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet\nGeltungsbereich                          oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den        liegt insbesondere vor, wenn\nBetrieb von Anlagen                                            1. der Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen\n1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der             und -zeichen,\nBundesrepublik Deutschland und                             2. die Benutzung der Schiffahrtswege oder des Luft-\n2. auf der Hohen See, sofern der Eigentümer Deutscher              raumes oder die Schiffahrt\nmit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes          beeinträchtigt würden oder\nist.\n3. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des\nDeutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grund-               Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens\ngesetzes werden gleichgeachtet Offene Handelsgesell-               der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 {BGBI.\nschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Per-             1994 II S. 1798) zu besorgen ist.\nsonen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar\nDie Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn keine\na) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesell-          Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorliegen.\nschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich\nhaftenden als auch der zur Geschäftsführung und Ver-\ntretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen                                       §4\nbesteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag             Technische Standards und Nebenbestimmungen\ndie deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stim-\n(1) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder zum\nmen haben,\nAusgleich einer Beeinträchtigung der Sicherheit und\nb) juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder        Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Gefahr für die\nin der Geschäftsführung die Mehrheit haben.                Meeresumwelt für einen bestimmten Zeitraum befristet\nDiese Verordnung gilt auch für die Änderung einer solchen     werden. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-\nAnlage oder ihres Betriebs.                                   graphie kann die Genehmigung wiederholt verlängern,\nwenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtig-\n(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle festen\nkeit des Verkehrs oder eine Gefahr für die Meeresumwelt\noder schwimmend befestigten baulichen oder techni-\nschen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künst-        nicht zu erwarten ist.\nlicher Inseln, die                                                (2) Die Genehmigung kann die Einhaltung bestimmter\n1. der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und              technischer Standards vorschreiben sowie mit Bedingun-\nWind oder                                                 gen und Auflagen verbunden werden. Bedingungen und\nAuflagen sind nur zur Verhütung und zum Ausgleich von\n2. anderen wirtschaftlichen Zwecken                           Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des\ndienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind         Verkehrs oder der Meeresumwelt zulässig.\nSchiffe, Schiffahrtszeichen, Anlagen des Bergwesens, über-        (3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergän-\nwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a           zung von Auflagen ist zulässig.\ndes Gerätesicherheitsgesetzes, passives Fanggerät der\nFischerei sowie Anlagen zur wissenschaftlichen Meeres-\nforschung.                                                                                  §5\nGenehmigungsverfahren\n§2\n(1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag\nGenehmigung der Anlagen\nvoraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und\nDie Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Ände-      ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vor-\nrung der Anlagen oder ihres Betriebs bedarf einer Geneh-      sorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und\nmigung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und              Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für die Prü-\nHydrographie, soweit sie nicht gemäß § 10 von der Ge-         fung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen\nnehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht       der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemesse-\ndient der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und          nen Frist zu ergänzen.","58               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997\n(2) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde auf      tion von der Genehmigungspflicht befreien, wenn sie\nderen Verlangen zur Beurteilung der technischen Merk-         offensichtlich keine Beeinträchtigung für die Sicherheit\nmale einer Anlage und ihres Betriebs das Gutachten einer      und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefahr für die Mee-\nanerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen, daß       resumwelt darstellen. Die Befreiung umfaßt die Errichtung\ndie Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik       und den Betrieb der Anlagen. Die Zustimmung der örtlich\nentspricht.                                                   zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion entspre-\n(3) Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt bei der         chend § 6 ist erforderlich. Die Befreiung von der Genehmi-\nGenehmigung die Stellungnahmen der Behörden und               gungspflicht für alle Anlagen eines Bautyps ist im Ver-\nsonstigen Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vor-       kehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Ver-\nkehr) bekanntzumachen.\nhaben berührt wird.\n§6                                                            §11\nZustimmungsregelung                                                Anzelgepflchten\nDie Genehmigungsbehörde hat vor Erteilung der                 (1) Nicht genehmigungspflichtige Anlagen sind dem\nGenehm;gung die Zustimmung der örtlich zuständigen            Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vor Be-\nWasser- und Schiffahrtsdirektion einzuholen. Die Zustim-      ginn der Errichtung anzuzeigen. In der Anzeige sind die\nmung darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträch-           Art, der Zweck und der genaue Standort der Anlage anzu-\ntigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu        geben.\nbesorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen          (2) Nicht wesentliche Änderungen genehmigter und\nverhütet oder ausgeglichen werden kann.                       nicht genehmigungspflichtiger Anlagen und ihres Betriebs\nsowie die Absicht der Einstellung ihres Betriebs sind dem\n§7                              Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie ooverzüg-\nlich anzuzeigen. Der Zeitpunkt der Änderung oder der\nSicherheitszonen\nBetriebseinstellung ist in der Anzeige anzugeben.\nDie Genehmigungsbehörde richtet in der ausschließ-\nlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Anlagen\nein, soweit dies zur Gewähr1eistung der Sicherheit der                                      §12\nSchiffahrt oder der Anlagen notwendig ist Sicherheits-                           Beseitigung der Anlagen\nzonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von\n(1) Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach Erlö-\nbis zu 500 m, gemessen von jedem Punkt des äußeren\nschen der Genehmigung zu beseitigen, wenn sie ein Hin-\nRandes, um die Anlagen erstrecken. Die Breite einer\ndernis für den Verkehr oder den Fischfang darstellen oder\nSicherheitszone darf 500 m überschreiten, wenn· allge-\nder Schutz der Meeresumwelt dies erfordert.\nmein anerkannte internationale Normen dies gestatten\noder die zuständige internationale Organisation dies emp-         (2) Nicht genehmigungspflichtige Anlagen sind nach\nfiehlt.                                                       endg0ltlger Betriebseinstellung in dem Maß zu beseitigen,\nwie diese aufgegebenen Anlagen Hindernisse für den Ver-\n§8                              kehr oder den Fischfang darstellen oder der Schutz der\nBekanntmachung                           Meeresumwelt dies erfordert.\nder Anlagen und ihrer Sicherheitszonen                   (3) Dabei slnd die allgemein anerkannten Internationalen\nDas Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie           Normen zur Beseitigung als Mindeststandard zu berück-\nmacht die von ihm genehmigten und die gemäß § 11              sichtigen.\nangezeigten Anlagen sowie die von Ihm nach § 7 einge-\n§13\nrichteten Sicherheitszonen In den Nachrichten für See-\nfahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschlffahrt                      Pflichten des Anlagenbetreibers\ndes Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie)               Der Betreiber hat sicherzustellen, daß während des\nbekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.          Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung keine Beein-\nträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-\n§9                               kehrs oder Gefahren für die Meeresumwelt von der Anlage\nErlöschen der Genehmigung                       ausgehen.\nDie Genehmigung er1ischt, wenn                                                          §14\n1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde ge-                              Verantwortliche Personen\nsetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung\n(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich\noder dem Betrieb der Anlage begonnen oder                 aus dieser Verordnung oder aus Verwaltungsakten zu\n2. die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei       Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Anlagen\nJahren nicht mehr betrieben                               ergeben, sind\nworden ist, oder                                              1. der Inhaber der Genehmigung oder der Betreiber einer\n3. mit Ablauf einer Frist nach § 4 Abs. 1.                        nicht genehmigungspflichtigen Anlage, bei juristischen\nPersonen und Personenhandelsgesellschaften die\nnach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur\n§10                                  Vertretung berechtigten Personen, und\nNicht genehmigungspflichtige Anlagen\n2. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder\nDas Bundesamt für Seeschlffahrt und Hydrographie                eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen\nkann einzelne Anlagentypen einfacher Bauart und Funk-              ihrer Aufgaben und Befugnisse.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997                  59\n(2) Als verantwortliche Personen im Sinne des Absat-\nzes 1 Nr. 2 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die           (4) Wird eine genehmigungspflichtige Anlage ohne\ndie zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforder-      Genehmigung oder eine nicht genehmigungspflichtige\nliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung       Anlage ohne Anzeige errichtet oder betrieben oder wird\nbesitzen.                                                      eine Anlage ohne Genehmigung wesentlich geändert, so\n(3) Verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 1        kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nNr. 2 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung     die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig\ndes Betriebes erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die Auf-     untersagen. Es kann anordnen, daß eine Anlage, die ohne\ngaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen             die erforderliche Genehmigung oder Anzeige errichtet,\nsind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so auf-        betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist.\neinander abzustimmen, daß eine geordnete Zusammen-             Es hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Sicherheit\narbeit gewährleistet ist.                                      und Leichtigkeit des Verkehrs oder die Meeresumwelt\nnicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden\n(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher      kann.\nPersonen sind schriftlich zu erklären. In der Bestellung\n(5) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nsind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben;\nkann den weiteren Betrieb einer Anlage durch den Betrei-\ndie Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. Die\nber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten\nverantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stel-\nuntersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzu-\nlung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für\nverlässigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung\nSeeschiffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der\nvon Rechtsvorschriften zum Schutz der Sicherheit und\nBestellung namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung\nLeichtigkeit des Verkehrs oder der Meeresumwelt dartun.\nim Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Per-\nDem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu\nsonen sind dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-\nerteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen,\ngraphie unverzüglich anzuzeigen.\ndie die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der\nAnlage bietet.\n§15                                                          §16\nÜberwachung der Anlagen                                       Verwaltungsvollstreckung\n(1) Die Anlagen und ihr Betrieb unterliegen der Über-          Verwaltungsakte zur Durchführung dieser Verordnung\nwachung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und              werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und\nHydrographie. Die örtlich zuständige Wasser- und Schiff-       dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung\nfahrtsdirektion wird beteiligt, soweit die Überwachung der     öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes\nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.                vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugs-\nbeamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-\n(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie       des mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen\nkann im Einzelfall die zur Durchführung dieser Verordnung     sowie den Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes\nerforderlichen Anordnungen treffen.                            und der Zollverwaltung angewandt. Das Bundesministe-\n(3) Führt eine Anlage oder der Betrieb einer Anlage eine    rium für Verkehr, das Bundesministerium des Innern, das\nBeeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-      Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium\nkehrs oder eine Gefahr für die Meeresumwelt herbei, so        für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und das Bun-\nkann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie         desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nden Betrieb vorläufig ganz oder teilweise bis zur Herstel-    sicherheit regeln das Zusammenwirken der Wasser- und\nlung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit          Schiffahrtsverwaltung des Bundes, des Bundesgrenz-\nsich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere          schutzes und der Zollverwaltung.\nWeise nicht abwenden läßt oder die Einstellung des\nBetriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchti-                                     §17\ngung oder der Gefahr unerläßlich ist. Kann die Beeinträch-\nInkrafttreten\ntigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet\nwerden, kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nHydrographie die Beseitigung der Anlage anordnen.              in Kraft.\nBonn, den 23. Januar 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","60                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnungj\nVom 24. Januar 1997\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und N:,s. 2 des                        b) In Nummer Sa wird die Spalte 3 wie folgt gefaßt:\nPflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1\n· • 1. zur Behandlung\nS. 1505), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes\nvom 25. November 1993 (BGBt I S. 191 geändert wor-   n                                  a) gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais-\n- den ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,                                    und Zuckerrübenbau vor der Saat oder vor\nLandwirtschaft und Forsten im Einvemetvnen mit den                                         dem Auflaufen; auf derselben Fläche jedes\nBundesministerien für Wwtschaft, für Gesundheit sowie                                      vierte Jahr;\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsichemeit                                            b) gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten;\nauf derselben Fläche jedes vierte Jahr;\nArtikel 1                                               c) gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr\nDie Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom                                            und bis zum dritten Standjahr der Reben;\n10. November 1992 (BGBI. 1 S. 1san, zuletzt geändert                                 2. zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern,\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1                                 deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt\ns.  1689)~ wird wie fotgt geändert:                                                     sind\".\nc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-\n1. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 werden\ngefügt:\na) vor den Worten \"abweichend von\" die Worte „im\n2                          3\nEinvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständi-\ngen Behörde,•,                                                            „7     Schwefel-     Zur Bodenbehandlung im Wein-\nb) in Buchstabe a vor dem Wort „HeilqueHenschutz-                                    kohlenstoff   bau gegen Befallsherde der\nReblaus (Daktylosphaira vitifo-\ngebieten\" die Worte.Wasserschutzgebieten oder\",\n1iae Frtch) nur mit Zustimmung\nc) vor dem Wort „HellqueUenschutzgebiet\" die Worte                                                 der zuständigen Behörde\".\n„Wasserschutzgebiet oder\" und\nd) vor dem Wort \"Naturhausha1ts• die Worte „Grund-                      4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nwassers und des•\na) In Abschnitt A wird nach Nummer 2 folgende Num-\neingefügt.                                                                    mer 2a eingefügt\n2                          3\n2. In Anlage 1 wird die Nummer 39a gestrichen.\n„2a   Diuron        Die Anwendung ist verboten\n3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                                                    1. auf Gleisanlagen.\na) In Nummer 4 wird dle Spatte 3 wie folgt gefaßt:                                                 2. auf       nicht  versiegelten\n\"1. zur Krautabtötung bei Kartoffeln;                                                              Aichen, die mit Schlacke,\nSplitt, Kies und lhnlichen\n2. zur Abreifebeschleunigung\nMaterialien befestigt sind\na) bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;                                                   (Wege, Plätze und sonsti-\nb) bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Pha-                                                 ges Nichtkulturland), von\ncelia, deren Samen zur Saatguterzeugung                                                  denen die Gefahr einer\nbestimmt sind;                                                                           unmittelbaren oder mittel-\nbaren Abschwemmung in\n3. zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger                                                      Gewässer oder in Kanalisa-\nUnkrautbekämpfung; in der Zeit vom 1. Juli bis                                               tion, Drainagen, Straßen-\n31. August\".                                                                                 abläufe sowie Regen- und\nSchmutzwasserkanäle mög-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom                                         lich ist,\n28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor-\nmen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geän-                            3. auf oder unmittelbar an Flä-\ndert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und\nchen, die mit Beton, Bitu-\ndes Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet\nworden.                                                                                                 men, Pflaster, Platten und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, auSQegeben zu Bonn am 31. Januar 1997             61\n2                          3                                        Artikel 2\nähnlichen Materialien ver-               Neubekanntmachungserlaubnis\nsiegelt sind rNege, Plätze       Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund sonstiges Nichtkultur-    und Forsten kann den Wortlaut der Pflanzenschutz-\nland), von denen die Gefahr   Anwendungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\neiner unmittelbaren oder\nVerordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nmittelbaren Abschwemmung\nbekanntmachen.\nin Gewässer oder in Kana-\nlisation, Drainagen, Straßen-\nabläufe sowie Regen- und                              Artikel3\nSchmutzwasserkanäle mög-\nlich ist.\"                                         Inkrafttreten\nb) In Abschnitt B werden die Nummern 7, 11, 12, 16,           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n...18, 22, 39, 43, 44, 46 und 56 gestrichen.             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Januar 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","62                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997\nfünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Futtermittelverordnungj\nVom 28. Januar 1997\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet\n- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 sowie des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3,\njeweils in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995\n(BGBI. 1 S. 990), sowie\n- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 5 Abs. 4 in Verbindung\nmit Abs. 5 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Gesundheit:\nArtikel 1\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBI. 1S. 1898), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Januar 1996 (BAnz. S. 397), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 6 Abs. 4 wird in der Tabelle folgende Nummer angefügt:\n1                                                                  2\n,,6. Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas gezüchtet ist~                       a) Bei Mastschweinen und Kälbern darf der\naus Methylococcus capsulatus (Bath) Stamm NCIMB 11132,                             Gehalt an dem in Spalte 1 genannten Er-\nAlcaligenes acidovorans Stamm NCIMB 12387, Bacillus                                zeugnis 8 v. H., bei Lachsen (Süßwasser)\nbrevis Stamm NCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm                                 19 v. H. und bei Lachsen (Meerwasser)\nNCIMB 13280, für Mastschweine von 25 kg bis 60 kg Lebend-                          33 v. H. in der täglichen Ration nicht\ngewicht, Kälber mit mindestens 80 kg Lebendgewicht und                             überschreiten.\nLachse                                                                          b) ,,nicht einatmen\".\"\n2. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis 31. Januar 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch\nbis zum 1. August 1997 in den Verkehr gebracht und verfüttert werden.\"\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidungen:\n1. Richtlinie 91/126/EWG der Kommission vom 13. Februar 1991 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und\nErzeugnisse in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 60 S. 6);\n2. Richtlinie 91/132/EWG des Rates vom 4. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in\nFuttermitteln (ABI. EG Nr. L 66 S. 16);\n3. Richtlinie 94/41/EG der Kommission vom 18. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tier-\nernährung (ABI. EG Nr. L 209 S. 18);\n4. Richtlinie 95/33/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die\nTierernährung (ABI. EG Nr. L 167 S. 17);\n5. Entscheidung 95/274/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses\nvon Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABI. EG Nr. L 167 S. 24);\n6. Richtlinie 95/37/EG der Kommission vom 18. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tier-\nernährung (ABI. EG Nr. L 112·s. 21);\n7. Richtlinie 96/6/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und\nErzeugnisse in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 49 S. 29);\n8. Richtlinie 96/7/EG der Kommission vom 21. Februar 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der\nTieremähung (ABI. EG Nr. L 51 S. 45).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997                 63\n3. Anlage 1 Teil 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1a wird nach der Position „Bierhefe\" folgende Position eingefügt:\n2              3       4          5             6          7\n.,Eiweißfermentations-          Eiweißfermentations-                        Rohprotein                    *\"\nerzeugnis, das auf Erd-       erzeugnis, das auf Erd-                     Rohasche\ngas gezüchtet ist, aus        gas (ca. 91 v. H. Methan,                   Rohfett\nMethylococcus cap-            5 V. H. Ethan, 2 V. H.                      Wasser\nsulatus (Bath) Stamm          Propan, 0,5 v. H. lso-\n. NCIMB 11132, Alcali-          butan, 0,5 v. H. n-Butan,\ngenes acidovorans             1 v. ~- sonstige Be-\nStamm NCIMB 12387,            standteile), Ammonium\nBacillus brevis Stamm         und Mineralsalzen unter\nNCIMB 13288 und              Verwendung von\nBacillus firmus Stamm         Methylococcus capsula-\nNCIMB 13280, für             tus (Bath), Alcaligenes\nMastschweine von              acidovorans, Bacillus\n25 kg bis 60 kg               brevis und Bacillus\nLebendgewicht, Kälber         firmus gezüchtet ist und\nmit mindestens 80 kg         deren Zellen abgetötet\nLeöendgewicht und             sind\nLachse                        Rohprotein min. 65 v. H.\nin der Originalsubstanz\nb) In Nummer 2.1 wird in der Position „L-Lysin-Konzentrat, flüssig\" in Spalte 2 die Angabe „60\" durch die\nAngabe „50\" ersetzt.\n4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:\naaa) In der Position „Avilamycin\" wird der Unterposition „Ferkel\" folgende Unterposition vorangestellt:\n4                                    6\n„Masthühner                                                       2,5            10\".\nbbb) In der Position „Salinomycin-Natrium\" werden in Spalte 3 folgende Angaben angefügt:\n,,Gehalt an Elaiophylin:\nweniger als 42 mg/kg Salinomycin-Natrium\nGehalt an 17-Epi-20-Desoxy-Salinomycin:\nweniger als 40 g/kg Salinomycin-Natrium\".\nbb) In Nummer 1.2 wird in der Position „Olaquindox\" in Spalte 8 Buchstabe c jeweils wie folgt gefaßt:\n,,In die Gebrauchsanweisung sind Sicherheitsanweisungen und Warnhinweise zum Schutz der Gesundheit,\ninsbesondere zur Vermeidung jeglicher Gefährdung durch Berühren oder Einatmen des Zusatzstoffes auf-\nzunehmen; hierzu gehört die Angabe „ Warnhinweis: Gefahr der Photoallergie bei empfindlichen Personen.\nBei der Handhabung Staubeinwirkung und Hautkontakt vermeiden.\"\"\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „Sepiolit\" wird in Spalte 1 die Nummer „E 553\" durch die Nummer „E 562\" ersetzt.\nbb) Nach der Position „Sepiolit\" wird folgende Position eingefügt:\n2                   3              4     5          6             7           8\n,,E 563   Sepiolit-Ton     Wasserhaltiges          alle                 20 000        b) alle Futtermittel\".\nMagnesium-Silikat\nsedimentärer Her-\nkunft mit min. 40 v. H.\nSepiolit und 25 v. H.\nlllit, asbestfrei\nc) In Nummer 6.13 wird in Spalte 2 die Angabe „6.2 bis 6.12\" durch die Angabe „6.2 und 6.3\" ersetzt.","64                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997\nd) Nummer 7 .2 wird wie folgt geandert:\naa) In der Position \"Narasin/Nicarbazin\" werden die Spalten 1, 3 und 7 wie folgt gefaßt:\n3                                   7\n„E772            Mischung von                                                   5 Tage\".\na) Narasin\nC 43H720 11 (Monocarboxylsäure-Polyether, gebildet durch\nStreptomyces aureofaciens) und\nb) Nicarbazin\nÄquimolarer Komplex aus 1,3-Bis(4-NitrophenyQHarnstoff\nund 4,6-Dimethyl-2-Pyrimidinol\nin Form von Granulaten im Verhältnis 1:1\nbb) In der Position „Salinomycin-Natrium\" werden in Spalte 3 folgende Angaben angefügt:\n\"Gehalt an Elaiophylin:\nweniger als 42 mg/kg Salinomycin-Natrium\nGehalt an 17-Epi-2O-Desoxy-Salinomycin:\nweniger als 40 g/kg Salinomycin-Natrium\".\ne) In Nummer 1O werden in der Position \"Jod (J)\" die Spalten 4 und 6 wie folgt gefaßt:\n4                                   6\n„Equiden                                4 (insgesamt)\nFische                                20 0nsgesamt)\nsonstige Tierarten                    10 (insgesamt)\".\noder Tierkategorien\n5. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe „Anlage 5 (zu § 23)\" wird durch die Angabe „Anlage 5 (zu den §§ 23, 24 und 26)\" ersetzt.\nb) Die Position „Aflatoxin 8 1\" wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte 2 wird die Unterposition „Ergänzungsfuttermittel für laktierende Rinder, laktierende Schafe und\nlaktierende Ziegen\" wie folgt gefaßt:\n2\n,,Allein- und Ergänzungsfuttermittel für laktierende Rinder,\nlaktierende Schafe und laktierende Ziegen\".\nbb) In den Spalten 2 und 3 wird die die Unterposition „andere Allein- und Ergänzungsfuttermittel\" betreffende\nZeile durch folgende Zeilen ersetzt:\n2                                  3\n„andere Alleinfuttermittel                       0,01\nandere Ergänzungsfuttermittel                  0,005\".\nc) Nach der Position „Cadmium\" wird folgende Position eingefügt:\n1                                  2                              3\n,,Camphechlor (Toxaphen)                 alle Futtermittel                    0,1\".\n6. In Anlage 6 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n,, 1. Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 28. Januar 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}