{"id":"bgbl1-1997-49-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":49,"date":"1997-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/49#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_49.pdf#page=11","order":7,"title":"Neufassung der Kartoffelstärkeprämienverordnung","law_date":"1997-07-17T00:00:00Z","page":1815,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997                 1815\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kartoffelstärkeprämienverordnung\nVom 17. Juli 1997\nAuf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verordnung           zu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 16 und des § 9 des Gesetzes\nzur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom                zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-\n17. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1813) wird nachstehend der Wort-            sationen, die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes\nlaut der Verordnung über die Gewährung einer Produk-                 vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert wor-\ntionserstattung für Kartoffelstärke unter ihrer neuen Über-          den sind, sowie auf Grund des§ 10 Abs. 1 und des\nschrift in der vom 23. Juli 1997 an geltenden Fassung                § 12 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                       samen Marktorganisationen,\n1. die am 5. September 1976 in Kraft getretene Ver-         zu 4. des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 21 Satz 1\nordnung vom 25. August 1976 (BGBI. 1S. 2585),                   Nr. 2 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 6\nAbs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft getrete-            Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nnen Artikel 1 Nr. 12 der Verordnung vom 4. August               sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\n1977 (BGBI. 1 S. 1529),                                         (BGBI. 1S. 1397),\n3. die am 10. November 1978 in Kraft getretene Ver-         zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 19 und Abs. 4 Satz 1, der\nordnung vom 26. Oktober 1978 (BGBI. 1S. 1714),                  §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nund Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der\n4. den am 29. Oktober 1988 in Kraft getretenen § 8 Nr. 7           Gemeinsamen Marktorganisationen,\nder Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1\nS. 2092),                                                zu 6. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes\n5. den am 28. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 der          zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-\nVerordnung vom 18. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1466),                  sationen,\n6. die mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft getretene    zu 7. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,\nVerordnung vom 23. August 1993 (BGBI. 1 S. 1512),               jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\n7. die am 15. Dezember 1993 in Kraft getretene Ver-                Marktorganisationen,\nordnung vom 8. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2005),\nzu 8. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7, des§ 8 Abs. 1, der§§ 15\n8. die am 4. Februar 1995 in Kraft getretene Verordnung            und 16 sowie des § 31 Abs. 2, jeweils in Ver-\nvom 31. Januar 1995 (BGBI. 1S. 108),                            bindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durch-\n9. die am 28. Juli 1995 in Kraft getretene Verordnung              führung der Gemeinsamen Marktorganisationen,\nvom 20. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 952),                             von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 und § 31\nAbs. 2 zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom\n10. die am 23. Juli 1997 in Kraft tretende eingangs ge-              2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden\nnannte Verordnung.                                              sind,\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund           zu 9. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7, des§ 8 Abs. 1 Satz 1\nund Abs. 2, der §§ 15 und 16 sowie des § 31\nzu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 2, der §§ 9, 10 Abs. 1 und des              Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Satz 3, jeweils in Verbindung\n§ 12 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-               mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durch-\nsamen Marktorganisationen vom 31 . August 1972               führung der Gemeinsamen Marktorganisationen,\n(BGBI. 1 S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 6          von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 und § 31\nNr. 7 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der                 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 12 und 18 des\nWirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBI. 1           Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018)\ns. 2034),                                                    geändert worden sind,\nzu 2. des§ 6 Abs. 1, des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9           zu 10. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,\nMarktorganisationen, die durch Artikel 38 Nr. 1              sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1\ndes Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)              und 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbin-\ngeändert worden sind, sowie des § 10 Abs. 1 und              dung mit Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung\ndes § 12 des Gesetzes zur Durchführung der                   der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nGemeinsamen Marktorganisationen in Verbindung                sung der Bekanntmachung vom 20. September\nmit § 46 Abs. 1 dieses Gesetzes,                             1995 (BGBI. 1 S. 1146).\nBonn, den 17. Juli 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1816               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Prämie fÜr die Herstellung\nvon Kartoffelstärke und einer Ausgleichszahlung für Kartoffelerzeuger\n(Kartoffelstärkeprämienverordnung)\n1. Allgemeines                          1. einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen\ndie Kartoffeln gelagert und verarbeitet sowie die\n§1                                   daraus hergestellte Kartoffelstärke gelagert werden\nsollen,\nAnwendungsbereich\n2. eine Beschreibung des vorgesehenen Verarbeitungs-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nverfahrens.\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                     (2) Als Kontrolleur bei der Abnahme der Kartoffeln im\ngemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich        Betrieb des Stärkeherstellers und bei den in § 1 genannten\nder Gewährung einer Prämie für die Herstellung von             Rechtsakten vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitäts-\nKartoffelstärke (Prämie), einer Ausgleichszahlung für die      feststellungen sind Personen zugelassen, die als Wäger\nErzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln       oder Probenehmer öffentlich bestellt und vereidigt sind.\n(Ausgleichszahlung) sowie einer Kontingentierungsrege-\nlung (Mengenregelung) für die Kartoffelstärkeerzeugung.           (3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige\nStelle auf schriftlichen Antrag des Stärkeherstellers zu-\n§2                               lassen, daß die Aufgaben des Kontrolleurs von anderen\nPersonen wahrgenommen werden, die die erforderliche\nZuständige Stellen                        Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von dem\n(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind für die          Ergebnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die\nDurchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten        erforderliche Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn die\nRechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen,           zu bestellende Person aufgrund ihrer Berufserfahrung in\nin deren Bezirk der Stärkehersteller seinen Sitz hat,          der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß\nzuständig.                                                     zu erfüllen; als von den Feststellungen nicht betroffen gel-\nten auch Arbeiter und Angestellte des Stärkeherstellers,\n(2) Zuständig für die der Festsetzung der Unterkontin-      die keine leitende Stellung im Betrieb des Stärkeher-\ngente zugrunde liegenden Prüfungen und die Festsetzung         stellers innehaben. In dem Antrag nach Satz 1 sind die zu\nder Unterkontingente ist die Bundesanstalt für Landwirt-       bestellenden Personen namentlich und mit ihrer Stellung\nschaft und Ernährung (Bundesanstalt).                          innerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers anzugeben.\n(3) Zuständig für die in den in § 1 genannten Rechts-       Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Auflagen ver-\nakten bestimmte Verwaltungskontrolle bei der Ausfuhr           sehen werden. Wird bei Überprüfung durch die zuständige\nund bei der Lagerung von Stärkemengen außerhalb                Stelle festgestellt, daß die vorgeschriebenen Gewichts-\ndes Betriebs des Stärkeherstellers, die nach den in § 1        und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durch-\ngenannten Rechtsakten ohne Zahlung einer Erstattung            geführt werden oder eine bestellte Person nicht die er-\nausgeführt werden müssen (Übermengen), sowie für die           forderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, ist\nErhebung des Betrages für nicht innerhalb der in den in        die Zulassung zu widerrufen. Zulassungen, die nach bis-\n§ 1 genannten Rechtsakten genannten Frist ausgeführten         herigem Recht erteilt worden sind, gelten vorbehaltlich\nObermengen ist die Bundesfinanzverwaltung.                    des Satzes 5 weiter.\n§4\nII. Preis- und Prämienregelung\nGewährung der Prämie\n§3                                  (1) Die Prämie wird dem Stärkehersteller nur auf schrift-\nVorlage-und                           lichen Antrag gewährt; dem Antrag sind die nach den in\nAnzeigepflichten, Kontrollpersonen                 § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen\nüber den Nachweis der Zahlung des Mindestpreises an\n(1) Wer Kartoffelstärke herstellt (Stärkehersteller), ist  die Erzeuger der Kartoffeln beizufügen.\nverpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen in zwei\nStücken vorzulegen:                                              (2) Die Prämie wird durch Bescheid festgesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997               1817\n§5                              erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Be-\nGewährung der Ausgleichszahlung\nauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen\nStelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.\n(1) Der Kartoffelerzeuger kann sich bei dem Antrag auf     Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu\nGewährung der Ausgleichszahlung durch den Stärke-             unterzeichnen.\nhersteller, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über\nzur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln geschlossen\nhat, vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis des Stärke-                 111. Kontingentierungsregelung\nherstellers umfaßt in diesem Falle auch die Entgegen-\nnahme der Ausgleichszahlung an den Kartoffelerzeuger.\n§7\nDer Stärkehersteller ist verpflichtet, die Ausgleichszahlung\nspätestens 10 Kalendertage nach Eingang an den Kar-                                   Vorlage und\ntoffelerzeuger weiterzuleiten, falls diesem nicht bereits                Überprüfung von Investitionsplänen\nAbschlagszahlungen mindestens in Höhe der Ausgleichs-\n(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten inner-\nzahlungen geleistet wurden. Der Stärkehersteller hat den\nhalb der dort genannten Frist von den Stärkeherstellern\nAntrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung im Namen\nzur Berücksichtigung ihrer vor dem 31 . Januar 1994\ndes Erzeugers gleichzeitig mit dem in § 4 genannten\ngetätigten Investitionen bei der Kontingentsverteilung\nAntrag schriftlich zu stellen. Die Vertretungsbefugnis ist\nvorzulegenden Unterlagen sind bei der Bundesanstalt\ndurch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. § 4 Abs. 2\neinzureichen.\nzweiter Halbsatz gilt entsprechend. In dem nach den in\n§ 1 genannten Rechtsakten zu erstellenden Zahlungs-             (2} Die Unterlagen, die zur Berücksichtigung einer\nabschnitt ist zusätzlich der Betrag der Ausgleichszahlung     Kartoffelstärkemenge im Rahmen des in den in § 1\naufzuführen.                                                  genannten Rechtsakten vorgesehenen Reservekontin-\ngents vorgelegt werden, müssen bis zum 8. Februar 1995\n(2) Läßt sich der Kartoffelerzeuger bei der Antrag-\neingereicht werden. Nach Ablauf dieses Termins können\nstellung nicht durch den Stärkehersteller vertreten, so ist\nkeine Ansprüche auf Zuteilung eines entsprechenden\nder Stärkehersteller verpflichtet, dem Kartoffelerzeuger\nUnterkontingents mehr berücksichtigt werden. Aus den\ndie in § 4 Abs. 1 zweiter Halbsatz genannten Unter-\neingereichten Unterlagen muß sich entnehmen lassen,\nlagen zur Verfügung zu stellen. Absatz 1 Satz 7 gilt ent-\ndaß die Investitionen\nsprechend.\na) vor dem 31. Januar 1994 in irreversibler Weise ein-\n§6                                  geleitet worden sind,\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                 b) zu den im Investitionsplan dargelegten Kapazitäts-\nerhöhungen geführt haben oder führen werden,\n(1) Der Stärkehersteller ist verpflichtet,\nc) mindestens der Kapazitätsaufstockung entsprechen\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,                 werden, die in den in § 1 genannten Rechtsakten\n2. auf Verlangen der zuständigen Stelle Aufzeichnungen           im Hinblick auf vor dem 31. Januar 1994 getätigte\nüber den Verarbeitungsvorgang zu machen.                     Investitionen vorgesehen ist,\n(2) Der Stärkehersteller ist verpflichtet, die in Absatz 1 d) mindestens dem Anteil der Gesamtinvestitionssumme\nsowie die in den in § 1 genannten Rechtsakten be-                entsprechen werden, der in den in § 1 genannten\nzeichneten Unterlagen und die sich darauf beziehenden            Rechtsakten im Hinblick auf vor dem 31. Januar 1994\ngeschäftlichen Belege bis zum Ablauf des sechsten                getätigte Investitionen aufgeführt ist.\nJahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung der Prämie           (3) § 6 gilt entsprechend.\nfolgt, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewah-\nrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.\n§8\n(3) Zum Zwecke der Überwachung hat der Stärke-\nFestsetzung und\nhersteller den Beauftragten der zuständigen Stellen das\nÄnderung der Unterkontingente\nBetreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der\nüblichen Geschäfts- und Betriebszeit und die Durch-             (1) Die Bundesanstalt setzt die Unterkontingente durch\nführung von Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der         schriftlichen Bescheid fest. Dabei werden die Stärke-\nVoraussetzungen für die Gewährung der Prämie zu ge-           menge, die die Unternehmen im Wirtschaftsjahr 1992/93\nstatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden              erzeugt und für die sie die Prämie erhalten haben sowie\nkaufmännischen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,         die neuen Kapazitäten, die nach den sich aus den in§ 1\nAuskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung      genannten Rechtsakten ergebenen Kriterien festgestellt\nzu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der            werden, zugrundegelegt.\nStärkehersteller verpflichtet, auf Verlangen der zustän-\ndigen Stelle und deren Beauftragten auf seine Kosten            (2) Die Unterkontingente werden proportional an-\nListen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.           gepaßt, sobald festge::,tellt wird, daß die der Bundes-\nrepublik Deutschland durch die in § 1 genannten Rechts-\n(4) Die zuständige Stelle kann dem Stärkehersteller        akte zugewiesenen Kontingente überschritten werden\nAuflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck            wür9en.\nerfordert.\n(3) Die Bundesanstalt kann die Unterkontingente, ins-\n(5) Der Stärkehersteller hat die Verpflichtungen, die ihm  besondere in den Fällen, die in den in § 1 genannten\ngegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu          Rechtsakten aufgeführt sind, ändern.","1818               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997\n§9                                     gungsvermerken versehenen Ausfuhrlizenz und des ihr\nvon der zuständigen Zollstelle übersandten Kontroll-\nVerfahren bei Übermengen\nexemplars aus.\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen ermitteln,\n(5) Der Stärkehersteller erbringt den Nachweis über die\nob die Stärkehersteller die ihnen zugeteilten Unterkontin-\nAusfuhr von Obermengen bei der zuständigen Zollstelle\ngente überschritten haben, und teilen dies entsprechend\ndurch Vorlage aller nach den in den in § 1 genannten\nden in§ 1 genannten Rechtsakten dem jeweiligen Stärke-\nRechtsakten erforderlichen Unterlagen. Erfolgt die Aus-\nhersteller mit.\nfuhr von Übermengen nicht innerhalb der in den in § 1\n(2) Die Stärkehersteller teilen bis zum 31 . Mai den nach    genannten Rechtsakten bestimmten Frist, wird der nach\nLandesrecht zuständigen Stellen mit,                           den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Betrag\n1. inwieweit sie innerhalb des in den in § 1 genannten         von der zuständigen Zollstelle erhoben.\nRechtsakten vorgesehenen Rahmens zusätzlich zu\nihrem Unterkontingent für das laufende Wirtschaftsjahr                                   § 10\nAnteile des Unterkontingents für das folgende Wirt-\nLagerung von Übermengen\nschaftsjahr in Anspruch nehmen wollen oder\naußerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers\n2. ob und in welchem Umfange sie innerhalb des vor-\ngesehenen Rahmens Mengen gemäß den in § 1                     (1) Der Stärkehersteller hat die Lagerung von Ober-\ngenannten Rechtsakten ausführen wollen.                    mengen außerhalb seines Betriebs, soweit dies nach den\nin § 1 genannten Rechtsakten vorgesehen ist, der Zoll-\n(3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen teilen          stelle, in deren Bezirk sich der Ort der Lagerung befindet,\nbis zum 30. Juni                                               schriftlich in drei Stücken anzuzeigen.\n1. der Bundesanstalt mit, inwieweit die Stärkehersteller          (2) Die zuständige Zollstelle überprüft, ob die ihr an-\ninnerhalb des in den in § 1 genannten Rechtsakten·         gezeigten Angaben zutreffen.\nvorgesehenen Rahmens zusätzlich zu ihrem Unter-\nkontingent für das Jahr Anteile des Unterkontingents          (3) Der Stärkehersteller hat den in den in§ 1 genannten\nfür das folgende Wirtschaftsjahr in Anspruch nehmen        Rechtsakten vorgesehenen zusätzlichen Nachweis zu den\nwollen,                                                    dort genannten Zeitpunkten bei der zuständigen Zollstelle\nzu beantragen.\n2. der zuständigen Zollstelle mit, in welchem Umfange\ndie Stärkehersteller Übermengen gemäß den in § 1\n§ 11\ngenannten Rechtsakten auszuführen haben.\nMeldepflichten\n(4) Um den in den in § 1 genannten Rechtsakten vom\nStärkehersteller im Zusammenhang mit der Ausfuhr                   Die Bundesländer machen dem Bundesministerium für\nvon Übermengen zu erbringenden Nachweis über die               Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bis zum\nFreigabe der Sicherheit zu gewährleisten,                       15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die\nAngaben, die sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten\n1. ist gleichzeitig mit der Anmeldung für die Ausfuhr\nergeben. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung der in\naus der Gemeinschaft die Erteilung eines Kontroll-\n§ 2 Abs. 3 genannten Obermengen durch die Bundes-\nexemplars T5 nach Artikel 472 der Verordnung (EWG)\nNr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit            finanzverwaltung.\nDurchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)\nNr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex\nder Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) in der                              IV. Schlußvorschrift\njeweils geltenden Fassung zu beantragen,\n§12\n2. stellt die Bundesanstalt dem Stärkehersteller beglau-\nbigte Kopien der mit Abschreibungs- und Bestäti-                                   (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997 1819\nAllgemeine Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des\nBundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nVom 26. Juni 1997\n1.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich den jeweiligen\nLeitern der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs und dem\nLeiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information die Befugnis,\nWiderspruchsbescheide zu erlassen, soweit die Dienststellen den mit dem\nWiderspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlaß eines Ver-\nwaltungsakts oder einen Anspruch abgelehnt haben. Das Bundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Zuständigkeit für die\nEntscheidung über Widersprüche in Einzelfällen selbst übernehmen. In Fällen\nvon grund~ätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten vor einer Entscheidung zu beteiligen.\nII.\nVertretung bei Klagen\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage\nich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamten der\nBundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs und der Zentralstelle für\nAgrardokumentation und -information dem Leiter der jeweiligen Dienststelle,\nsoweit diese nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nzuständig ist.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die\nAllgemeine Anordnung vom 14. März 1995 (BGBI. 1 S. 427) bleibt von dieser\nAnordnung unberührt.\nBonn, den 26. Juni 1997\nBund esm in isteri um\nfür Er.nährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF. J. Feiter","1820                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nbt Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08- 0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich. Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt?%.\nISSN 0341-1095\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung\nvon Beamten der Bundesfinanzverwaltung\nVom 3. Juli 1997\n1.\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nvom 14. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung vom\n11. November 1996 (BGBI. 1 S. 1772), übertrage ich widerruflich die Ausübung\ndes Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten\na) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15\n- dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen,\n- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,\n- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel,\n- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen,\n- dem Präsidenten des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögens-\nfragen,\nb) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)\n- den Oberfinanzpräsidenten,\n- dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,\n- dem Präsidenten des Zollkriminalamtes,\n- den Leitern der Bildungszentren der Bundesfinanzverwaltung,\njeweils für ihren Geschäfts~ereich.\nII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bun-\ndesfinanzverwaltung vom 27. August 1992 (BGBI. 1 S. 1617), zuletzt geändert\ndurch die Anordnung vom 24. November 1995 (BGBI. 1 S. 1666), außer Kraft.\nBonn, den 3. Juli 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}