{"id":"bgbl1-1997-49-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":49,"date":"1997-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/49#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_49.pdf#page=9","order":6,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung","law_date":"1997-07-17T00:00:00Z","page":1813,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997                 1813\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung\nVom 17. Juli 1997\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15                  (2) Die Stärkehersteller teilen bis zum 31. Mai den\nund 16, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,          nach Landesrecht zuständigen Stellen mit,\nsowie des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2          1. inwieweit sie innerhalb des in den in § 1 genannten\nund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2              Rechtsakten vorgesehenen Rahmens zusätzlich\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-                   zu ihrem Unterkontingent für das laufende Wirt-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom                   schaftsjahr Anteile des Unterkontingents für das\n20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das                     folgende Wirtschaftsjahr in Anspruch nehmen\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                    wollen oder\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der\nFinanzen und für Wirtschaft:                                      2. ob und in welchem Umfange sie innerhalb des\nvorgesehenen Rahmens Mengen gemäß den in § 1\ngenannten Rechtsakten ausführen wollen.\nArtikel 1\n(3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen teilen\nDie Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August              bis zum 30. Juni\n1976 (BGBI. 1 S. 2585), zuletzt geändert durch die Ver-            1. der Bundesanstalt mit, inwieweit die Stärkeher-\nordnung vom 20. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 952), wird wie folgt             steller innerhalb des in den in § 1 genannten\ngeändert:                                                              Rechtsakten vorgesehenen Rahmens zusätzlich zu\nihrem Unterkontingent für das Jahr Anteile des\n1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                   Unterkontingents für das folgende Wirtschaftsjahr\n,,(3) Zuständig für die in den in § 1 genannten Rechts-           in Anspruch nehmen wollen,\nakten bestimmte Verwaltungskontrolle bei der Ausfuhr           2. der zuständigen Zollstelle mit, in welchem Umfange\nund bei der Lagerung von Stärkemengen außerhalb                     die Stärkehersteller Obermengen gemäß den in§ 1\ndes Betriebs des Stärkeherstellers, die nach den in                 genannten Rechtsakten auszuführen haben.\n§ 1 genannten Rechtsakten ohne Zahlung einer Erstat-\n(4) Um den in den in § 1 genannten Rechtsakten\ntung ausgeführt werden müssen (Übermengen), sowie\nfür die Erhebung des Betrages für nicht innerhalb               vom Stärkehersteller im Zusammenhang mit der Aus-\nfuhr von Obermengen zu erbringenden Nachweis über\nder in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten\ndie Freigabe der Sicherheit zu gewährleisten,\nFrist ausgeführten Obermengen ist die Bundesfinanz-\nverwaltung.\"                                                    1. ist gleichzeitig mit der Anmeldung für die Ausfuhr\naus der Gemeinschaft die Erteilung eines Kontroll-\n2. Die bisherigen§§ 4a, 5 und 6 werden die neuen§§ 5,                  exemplars T5 nach Artikel 472 der Verordnung\n6 und 7.                                                            (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli\n1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-\n3. Im neuen § 7 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 5\" durch die                ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-\nAngabe,,§ 6\" ersetzt.                                               legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG\nNr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu\nbeantragen,\n4. Der bisherige § 7 wird der neue§ 8.\n2. stellt die Bundesanstalt dem Stärkehersteller be-\n5. Der bisherige § 8a wird § 9 und wie folgt gefaßt:                   glaubigte Kopien der mit Abschreibungs- und\nBestätigungsvermerken versehenen Ausfuhrlizenz\n,,§9                                   und des ihr von der zuständigen Zollstelle über-\nVerfahren bei Obermengen                             sandten Kontrollexemplars aus.\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen er-               (5) Der Stärkehersteller erbringt den Nachweis über\nmitteln, ob die Stärkehersteller die ihnen zugeteilten         die Ausfuhr von Obermengen bei der zuständigen Zoll-\nUnterkontingente überschritten haben, und teilen dies           stelle durch Vorlage aller nach den in den in § 1 ge-\nentsprechend den in§ 1 genannten Rechtsakten dem                nannten Rechtsakten erforderlichen Unterlagen. Er-\njeweiligen Stärkehersteller mit.                               folgt die Ausfuhr von Obermengen nicht innerhalb der","1814             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997\nin den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten                                    Artikel 2\nFrist, wird der nach den in § 1 genannten Rechts-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nakten vorgesehene Betrag von der zuständigen Zoll-\nund Forsten kann den Wortlaut der Kartoffelstärke-\nstelle erhoben.\"\nprämienverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n6. Die bisherigen §§ 8, 8b und 9 werden die neuen §§ 10,\nbekanntmachen.\n11 und 12.\n7. Dem neuen § 11 wird folgender Satz 2 angefügt:\nArtikel 3\n„Abweichend davon erfolgt die Mitteilung der in § 2\nAbs. 3 genannten Obermengen durch die Bundes-                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfinanzverwaltung.\"                                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juli 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}