{"id":"bgbl1-1997-49-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":49,"date":"1997-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/49#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_49.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung über die allgemeine Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Freizügigkeitsverordnung/EG - FreizügV/EG)","law_date":"1997-07-17T00:00:00Z","page":1810,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1810                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997\nVerordnung\nüber die allgemeine Freizügigkeit\nvon Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(Freizügigkeitsverordnung/EG - FreizügV/EG) *)                     ,\nVom 17. Juli 1997\nAuf Grund des § 15a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes/                                                  §2\nEWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Ja-\nEinreise\nnuar 1980 (BGBI. 1 S. 116), der zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 24. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 51) geändert                          (1) Den in § 1 bezeichneten Personen wird die Einreise in\nworden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:                     das Bundesgebiet gestattet. Für Familienangehörige gilt\ndies nur, wenn der Person, deren Familienangehörige sie\n§1                                    sind, die Einreise oder der Aufenthalt gestattet ist.\nFreizügigkeit für Nichterwerbstätige                             (2) Die in § 1 bezeichneten Personen, die Staatsan-\ngehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union\n(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitglied-                    sind, bedürfen für die Einreise keiner Aufenthaltsgenehmi-\nstaates der Europäischen Union sind und denen ein Recht                     gung.\nauf Einreise und Aufenthalt nicht auf Grund des § 1 Abs. 1\nund 2 des Aufenthaltsgesetzes/EWG zukommt, wird Frei-                                                    §3\nzügigkeit nach den Bestimmungen dieser Verordnung                                             Aufenthaltserlaubnis-EG\ngewährt.\n(1) Den Personen, die nach dieser Verordnung Freizü-\n(2) Freizügigkeit nach dieser Verordnung wird auch den                  gigkeit genießen, wird auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis\nFamilienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörig-                       für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen\nkeit gewährt, wenn sie bei einer nach Absatz 1 berech-                      Union (Aufenthaltserlaubnis-EG) erteilt. Die Aufenthalts-\ntigten Person ihre Wohnung nehmen. Familienangehörige                       erlaubnis-EG ist innerhalb von drei Monaten nach der Ein-\nim Sinne dieser Verordnung sind:                                            reise bei der zuständigen Behörde zu beantragen.\n1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet                      (2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG gilt für das gesamte\nwird,                                                                  Bundesgebiet.\n2. die sonstigen Verwandten in absteigender und aufstei-                       (3) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG\ngender Linie sowie die sonstigen Verwandten des Ehe-                   beträgt mindestens fünf Jahre, wenn sie nicht für einen\ngatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet               kürzeren Zeitraum beantragt ist. Die Gültigkeitsdauer\nwird.                                                                  kann bei der erstmaligen Erteilung auf zwei Jahre\n(3) Abweichend von Absatz 2 genießen Freizügigkeit                      beschränkt werden. Studenten wird eine auf die voraus-\nnach dieser Verordnung als Familienangehörige eines                         sichtliche Dauer der Ausbildung beschränkte Aufenthalts-\nStudenten nur der Ehegatte und die unterhaltsberechtig-                     erlaubnis-EG erteilt; dauert die Ausbildung länger als zwei\nten Kinder. Student im Sinne dieser Verordnung ist eine                     Jahre, kann die Aufenthaltserlaubnis-EG zunächst für\nPerson, die eine schriftliche Zulassung zu einer staatlichen                zwei Jahre erteilt werden.\noder nach Landesrecht staatlich anerkannten Universität,                       (4) Familienangehörigen wird ungeachtet ihrer Staats-\nPädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Fach-                            angehörigkeit eine Aufenthaltserlaubnis-EG mit der glei-\nhochschule oder sonstigen Einrichtung des höheren Bil-                      chen Gültigkeitsdauer ausgestellt wie der Person, deren\ndungswesens besitzt oder an einer solchen immatrikuliert                    Familienangehörige sie sind.\nist.\n(5) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird auf Antrag um min-\n(4) Die zuständigen Behörden können von Personen, die                   destens fünf Jahre verlängert, wenn die nach dieser Ver-\nFreizügigkeit nach dieser Verordnung beanspruchen, den                      ordnung für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen\nNachweis verlangen, daß die in dieser Verordnung be-                       weiter vorliegen. Bei einem Studenten wird die Gültig-\nstimmten Voraussetzungen vorliegen.                                         keitsdauer abweichend von Satz 1 um jeweils zwei Jahre\nverlängert.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der\n(6) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG\n- Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufent-\nhaltsrecht (ABI. EG Nr. L 180 S. 26),                                kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine\n- Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufent-    nach dieser Verordnung erforderliche Voraussetzung ent-\nhaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitneh-       fallen ist.\nmer und selbständig Erwerbstätigen (ABI. EG Nr. L 180 S. 28),\n- Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Auf-        (7) Die §§ 11 und 13 des Aufenthaltsgesetzes/EWG fin-\nenthaltsrecht der Studenten (ABI. EG Nr. L 317 S. 59).               den entsprechende Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997                1811\n§4                               dem Zeitpunkt der Einreise für die gesamte Dauer des\nEinschränkungen der Freizügigkeit                 voraussichtlichen Aufenthalts uneingeschränkt verfügbar\nsein.\n(1) Soweit diese Verordnung Freizügigkeit gewährt, sind\n(2) Existenzmittel im Sinne des Absatzes 1 sind alle\ndie Versagung der Einreise, der Aufenthaltserlaubnis-EG\ngesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld\noder ihrer ve'rlängerung, beschränkende Maßnahmen\noder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbeson-\nnach § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 des Ausländergesetzes\ndere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder\nsowie die Ausweisung oder Abschiebung nur aus Grün-\nDritten, Stipendien, Ausbildungs- oder Umschulungsbei-\nden der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit\nhilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-,\noder der Volksgesundheit zulässig. § 3 Abs. 6 bleibt\nVorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeits-\nunberührt.\nunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstiger auf\n(2) § 12 Abs. 2 bis 9 des Aufenthaltsgesetzes/EWG          einer Beitragsleistung beruhender öffentlicher Mittel.\nfindet entsprechende Anwendung.\n(3) Die Existenzmittel sind als ausreichend anzusehen,\nwenn sie bei den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen\n§5\neinen monatlichen Betrag in Höhe von 1 170 Deutsche\nErwerbstätigkeit                        Mark übersteigen. Für jeden volljährigen Familienan-\ngehörigen müssen zusätzliche Existenzmittel in Höhe von\nDie in§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Familien-\n60 vom Hundert, für jedes minderjährige Kind in Höhe von\nangehörigen haben das Recht, im Bundesgebiet jedwede\n45 vom Hundert dieses Betrages nachgewiesen werden.\nabhängige Beschäftigung oder selbständige Erwerbs-\nBei Personen, die mit einem Kind unter sieben Jahren oder\ntätigkeit auszuüben. Dieses Recht darf nicht durch aus-\ndie mit zwei oder mehr Kindern unter sechzehn Jahren\nländerrechtliche Auflagen ausgeschlossen werden.\nzusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung\nsorgen, sind zusätzliche Existenzmittel in Höhe von\n§6\n20 vom Hundert, bei Personen, die das fünfundsechzigste\nAusweispflicht                         Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig im Sinne\nder gesetzlichen Rentenversicherung sind, zusätzliche\nDie Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit nach dieser\nExistenzmittel in Höhe von 10 vom Hundert des Betrages\nVerordnung setzt voraus, daß sich die in § 1 bezeichneten\nnach Satz 1 nachzuweisen.\nPersonen durch einen Paß oder amtlichen Personalaus-\nweis ausweisen können. Familienangehörige können sich               (4) Soweit für die in§ 1 bezeichneten Personen insbe-\nauch durch einen sonstigen, als Paßersatz zugelassenen          sondere wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebe-\namtlichen Ausweis ausweisen.                                    dürftigkeit Ansprüche auf Leistungen nach Abschnitt 3\ndes Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommen, sind\n§7                               zusätzliche Existenzmittel nachzuweisen, die solche An-\nsprüche ausschließen. Soweit die in § 1 bezeichneten\nKrankenversicherungsschutz\nPersonen nachweisen, daß nach ihren persönlichen Ver-\n(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen müssen für      hältnissen eine Inanspruchnahme von Leistungen der\ndie Gewährung der Freizügigkeit nach dieser Verordnung          Sozialhilfe oder vergleichbarer Landes- oder Bundes-\neinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz für              gesetze ausgeschlossen ist, können auch geringere als\nsich und ihre Familienangehörigen genießen. Der volle Lei-      die in Absatz 3 genannten Existenzmittel als ausreichend\nstungsumfang des Versicherungsschutzes muß ab dem               angesehen werden.\nZeitpunkt der Einreise für die gesamte Dauer des voraus-            (5) Die nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen\nsichtlichen Aufenthaltes bestehen.\nExistenzmittel sind in Form\n(2) Der Krankenversicherungsschutz nach Absatz 1 ist\n1. einer telegrafischen Geldanweisung,\nals ausreichend anzusehen, wenn er im Umfang der\ngesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen            2. eines Guthabens auf einem Konto oder einem Spar-\numfaßt:                                                              buch bei einem Geldinstitut mit Sitz im Bundesgebiet\noder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n1. ärztliche und zahnärztliche Behandlung,\nUnion,\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs-\n3. einer Bankbürgschaft eines in Nummer 2 bezeichneten\nmitteln,\nGeldinstituts,\n3. Krankenhausbehandlung,\n4. einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wirtschaftlich\n4. medizinische Leistungen zur Rehabilitation und                    leistungsfähiger natürlicher Personen mit Wohnsitz\n5. Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.                        oder juristischer Personen mit Sitz im Bundesgebiet\noder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n§8                                    Union oder\nExistenzmittel                         5. einer sonstigen schriftlichen Erklärung einer in Num-\nmer 4 bezeichneten natürlichen oder juristischen Per-\n(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen müssen für           son, aus der eine uneingeschränkte Leistungszusiche-\ndie Gewährung der Freizügigkeit nach dieser Verordnung               rung hervorgeht,\nüber ausreichende Existenzmittel in solcher Höhe ver-\nfügen, daß sie für sich und ihre Familienangehörigen            nachzuweisen.\nwährend ihres Aufenthalts keine Leistungen der Sozialhilfe         (6) Anstelle des Monatsbetrages gemäß Absatz 3 Satz 1\noder vergleichbarer Landes- oder Bundesgesetze in An-           gilt für Studenten in der Regel der jeweils geltende\nspruch nehmen müssen. Die Existenzmittel müssen ab              Höchstbetrag der Ausbildungsförderung für einen nicht","1812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997\nbei den Eltern wohnenden Studierenden nach § 13 Abs. 1                                   §9\nNr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Bundesausbil-\nGeltung des Ausländergesetzes\ndungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1\nder Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach       Soweit diese Verordnung keine abweichende Vorschrift\ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Möglich-          enthält, finden das Ausländergesetz und die auf Grund\nkeit eines geringfügigen Zuverdienstes kann berücksich-      des Ausländergesetzes erlassenen Verordnungen in der\ntigt werden. Studenten, die Freizügigkeit nach dieser Ver-   jeweils geltenden Fassung Anwendung. Soweit die\nordnung beanspruchen, müssen für sich das Vorliegen          Rechtsstellung der in § 1 bezeichneten Personen in den in\nder Existenzmittel nach Satz 1 und für ihre Familien-        Satz 1 genannten Vorschriften günstiger geregelt ist, blei-\nangehörigen das Vorliegen zusätzlicher Existenzmittel        ben diese unberührt.\nnach Absatz 3 Satz 2 und 3 für die voraussichtliche Dauer\nder Ausbildung, höchstens jedoch für einen Zeitraum von\nzwei Jahren, glaubhaft machen. Dies gilt auch, soweit                                   § 10\nnach Absatz 4 zusätzliche Existenzmittel erforderlich sind\nInkrafttreten\noder geringere Existenzmittel als ausreichend angesehen\nwerden können. Zur Glaubhaftmachung genügt in der              Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf\nRegel eine schriftliche Erklärung des Studenten.             die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juli 1997\nDer Bundesminister des Innern\nKant her"]}