{"id":"bgbl1-1997-49-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":49,"date":"1997-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/49#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_49.pdf#page=4","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für das maschinell geführte Grundbuch (2. EDVGBÄndV)","law_date":"1997-07-11T00:00:00Z","page":1808,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1808                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997\nZweite Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nfür das maschinell geführte Grundbuch\n(2. EDVGB-ÄndV)\nVom 11.Juli 1997\nAuf Grund des § 1 Abs. 4, des § 12 Abs. 3, des § 133                 nur haben, wenn sie eine Kennung verwenden, die\nAbs. 8 und des § 134 der Grundbuchordnung in der Fas-                   ihnen von der Leitung des Amtsgerichts zugeteilt\nsung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1                       wird.\"\nS. 1114) und der §§ 91, 93 der Schiffsregisterordnung               b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994\n(BGBI. 1 S. 1133) in Verbindung mit § 133 Abs. 8 und                      ,,(4) Die Gewährung der Einsicht schließt die\n§ 134 der Grundbuchordnung verordnet das Bundes-                        Erteilung von Abschriften mit ein.\"\nministerium der Justiz:\n6. Dem § 80 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1                                „Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen\nÄnderung der Grundbuchverfügung\nStelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder\ndem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf\nDie Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekannt-               hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach\nmachung vom 24. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 114) wird wie               § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung nur zu dem\nfolgt geändert:                                                     Zweck verwenden darf, für den sie ihr übermittelt wor-\nden sind.\"\n1. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und            7. § 83 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nvor Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden.\"           a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Die Daten des Protokolls können statt auf einem\n2. Dem§ 70 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:                     Ausdruck auch in anderer Form, insbesondere\n,,Sämtliche Grundbuchblätter eines Grundbuchban-                   auch durch Zuleitung eines Datenträgers oder\ndes oder eines Grundbuchamtes können durch einen                   durch Datenfernübertragung, übermittelt werden,\ngemeinsamen Schließungsvermerk geschlossen                         wenn sie inhaltlich unverändert in lesbarer Form\nwerden, wenn die Blätter eines jeden Bandes in                     wiedergegeben werden können.\"\nmißbrauchssicherer Weise verbunden werden. Der                 b) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Worten\nSchließungsvermerk oder eine Abschrift des Schlie-                 ,,Das Protokoll wird\" die Worte „auch bei Übermitt-\nßungsvermerks ist in diesem Fall auf der vorderen                  lung nach Satz 2\" eingefügt.\nAußenseite eines jeden Bandes oder an vergleich-\nbarer Stelle anzubringen. Die Schließung muß nicht in      8. In § 85 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\nunmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der                  gefügt:\nFreigabe erfolgen; das Grundbuchamt stellt in diesem\nFall sicher, daß in das bisherige Grundbuchblatt keine          ,,(2a) § 8 der Justizverwaltungskostenordnung ist\nEintragungen vorgenommen werden und bei der                    anzuwenden.\"\nGewährung von Einsicht und der Erteilung von\nAbschriften aus dem bisherigen Grundbuchblatt in           9. In Abschnitt XIII wird die Überschrift des Unter-\ngeeigneter Weise auf die Schließung hingewiesen                abschnitts 6 wie folgt gefaßt:\nwird.\"                                                                             „Unterabschnitt 6\nZusammenarbeit mit\n3. In § 71 Satz 4 Nr. 1 Satz 3 wird das Wort „Freigeben\"                        den katasterführenden Stellen\ndurch das Wort „Freigegeben\" ersetzt.                                       und Versorgungsunternehmen\".\n4. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                 10. In den Unterabschnitt 6 des Abschnitts XIII wird nach\n„Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er          § 86 folgender § 86a eingefügt:\ngesiegelt ist und die Kennzeichnung \"Amtlicher Aus-                                     ,,§86a\ndruck\" sowie den Vermerk „beglaubigt\" mit dem\nNamen der Person trägt, die den Ausdruck veranlaßt                 Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen\noder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstel-                  (1) Unternehmen, die Anlagen zur Fortleitung von\nlung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat.\"               Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser oder Abwasser\noder Telekommunikationsanlagen betreiben (Versor-\n5. § 79 wird wie folgt geändert:                                  gungsunternehmen), kann die Einsicht in das Grund-\nbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grund-\na) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nstücke eines Grundbuchamtsbezirks durch das\n„Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten             Grundbuchamt gestattet werden, wenn sie ein be-\nGrundbuchblättern des anderen Grundbuchamts                rechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997                1809\n(2) Sowe~t die Grundbuchblätter, in die ein Versor-                                 Artikel 3\ngungsunternehmen auf Grund einer Genehmigung\nÄnderung der Verordnung\nnach Absatz 1 Einsicht nehmen darf, maschinell\nzur Durchführung der Schiffsregisterordnung\ngeführt werden, darf das Unternehmen die benötigten\nAngaben aus dem Grundbuch anfordern. Die Über-               Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-\nmittlung kann auch im automatisierten Verfahren           ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nerfolgen. Die Einzelheiten dieses Verfahrens legt die in  30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3631, 1995 1 S. 249) wird\n§ 81 Abs. 2 bestimmte Stelle fest.\"                       wie folgt geändert:\n11 . Dem § 87 wird folgender Satz angefügt:\n1. Dem § 56 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 50 ist nicht anzuwenden; die Zusammengehörig-\n„Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor\nkeit der Blätter des Briefs oder der Briefe ist in geeig-\nEintritt eines Änderungsfalls getroffen werden.\"\nneter Weise sichtbar zu machen.\"\n12. § 88 Satz 3 wird aufgehoben.                               2. § 65 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er\n13. § 91 erhält folgende Überschrift:                              gesiegelt ist und die Kennzeichnung „Amtlicher Aus-\n,,Behandlung von Verweisungen, Löschungen'\\               druck\" sowie den Vermerk „beglaubigt\" mit dem\nNamen der Person trägt, die den Ausdruck verfügt\noder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstel-\n14. Nach § 105 wird folgender Paragraph eingefügt:\nlung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat.\"\n,,§ 106\n§ 85 Abs. 2a ist auch auf Genehmigungen und Ver-       3. § 67 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\neinbarungen anzuwenden, die vor dem 23. Juli 1997\nerlassen oder abgeschlossen worden sind.\"                     ,,Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Regi-\nsterblättern des anderen Registergerichts nur haben,\nwenn sie eine Kennung verwenden, die ihnen von der\nArtikel 2                                Leitung ihres Registergerichts zugeteilt wird.\"\nÄnderung der Verordnung\nüber Grundbuchabrufverfahrengebühren                  4. Dem § 68 wird folgender Satz angefügt:\nDie Verordnung über Grundbuchabrufverfahrenge-                  „Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen\nbühren vom 30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3580) wird wie            Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem\nfolgt geändert:                                                    Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzu-\nweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 93\n1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:                           Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit\n§ 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung nur zu dem\n„Die Einrichtungsgebühr wird nur einmal und die                Zweck verwenden darf, für den sie ihr übermittelt\nGrundgebühr monatlich nur einmal erhoben, wenn die             worden sind.\"\nGrundbuchblätter der betreffenden Grundbuchämter\nauf einer gemeinsamen Datenverarbeitungsanlage in\nmaschineller Form geführt werden.\"                         5. In § 80 werden die Absätze 3 und 4 die Absätze 2\nund 3.\n2. Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:\nArtikel 4\n,,§5\nÜberleitungsregelung                                               Inkrafttreten\n§ 1 Satz 3 ist auch auf Genehmigungen und Verein-          Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 24. Dezember 1993\nbarungen anzuwenden, die vor dem 23. Juli 1997             in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage nach der\nerlassen oder abgeschlossen worden sind.\"                  Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Juli 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}