{"id":"bgbl1-1997-49-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":49,"date":"1997-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/49#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_49.pdf#page=15","order":1,"title":"Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten","law_date":"1997-06-26T00:00:00Z","page":1819,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997 1819\nAllgemeine Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des\nBundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nVom 26. Juni 1997\n1.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich den jeweiligen\nLeitern der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs und dem\nLeiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information die Befugnis,\nWiderspruchsbescheide zu erlassen, soweit die Dienststellen den mit dem\nWiderspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlaß eines Ver-\nwaltungsakts oder einen Anspruch abgelehnt haben. Das Bundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Zuständigkeit für die\nEntscheidung über Widersprüche in Einzelfällen selbst übernehmen. In Fällen\nvon grund~ätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten vor einer Entscheidung zu beteiligen.\nII.\nVertretung bei Klagen\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage\nich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamten der\nBundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs und der Zentralstelle für\nAgrardokumentation und -information dem Leiter der jeweiligen Dienststelle,\nsoweit diese nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nzuständig ist.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die\nAllgemeine Anordnung vom 14. März 1995 (BGBI. 1 S. 427) bleibt von dieser\nAnordnung unberührt.\nBonn, den 26. Juni 1997\nBund esm in isteri um\nfür Er.nährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF. J. Feiter"]}