{"id":"bgbl1-1997-48-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":48,"date":"1997-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/48#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_48.pdf#page=60","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung","law_date":"1997-07-11T00:00:00Z","page":1800,"pdf_page":60,"num_pages":5,"content":["1800                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Branntweinsteuerverordnung\nVom 11. Juli 1997\nAuf Grund                                                          g) An die Angabe „Zu § 151 des Gesetzes\" wird\n- des§ 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b, § 134 Abs. 3                     angefügt:\nNr. 3, § 135 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4, § 137 Abs. 4, § 139                  ,,und§ 212 der Abgabenordnung\".\nAbs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 140 Abs. 4 Nr. 1, § 141\nAbs. 8 und 9, § 142 Abs. 4, § 143 Abs. 6, § 145 Abs. 4,         2. In § 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b wird die Zahl „1,5\"\n§ 146 Abs. 7, § 147 Abs. 2, § 148 Abs. 4 und§ 150 Nr. 8            durch die Zahl „2\" ersetzt.\ndes Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7,\n3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nveröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 132\nAbs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b, § 135 Abs. 3 Nr. 1 und 3,            ,,(4) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der\n§ 137 Abs. 4, § 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 140                Bundesmonopolverwaltung             ausnahmsweise     die\nAbs. 4 Nr. 1, § 142Abs. 4, § 143Abs. 6, § 147 Abs. 2 und           Gewinnung von Branntwein im Branntweinlager\n§ 148 Abs. 4 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom               zulassen, wenn der Alkohol in einem betriebswirt-\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) und § 134 Abs. 3               schaftlich nicht auf die Branntweingewinnung ab-\nNr. 3, § 145 Abs. 4 und§ 150 Nr. 8 durch Artikel 3 Abs. 1          gestellten Verfahren anfällt (Zwangsanfall) und den\ndes Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 962) ein-               Steuerbelangen durch andere als Verschlußmaß-\ngefügt und § 135 Abs. 3 Nr. 4, § 141 Abs. 8 und 9 und              nahmen Rechnung getragen werden kann.\"\n§ 146 Abs. 7 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom\n12. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 962) geändert worden sind,            4. § 9 wird wie folgt geändert:\nsowie\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „ 1,5\" durch die\n- des§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März                           Zahl „2\" ersetzt.\n1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 26 Nr. 43 des\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310)\ngeändert worden ist,                                                       ,,(2) Bei der Ermittlung der Höhe der Sicherheits-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                               leistung wird die unversteuert ent1\"\"1ommene\nMenge an unvergälltem Alkohol nur zu einem\nZwölftel des Steuerwertes berücksichtigt.\"\nArtikel 1\nc) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nDie Branntweinsteuerverordnung vom 21 . Januar 1994                      fügt:\n(BGBI. 1 S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen                        „Es kann auch die ermäßigte Sicherheit nach\nvom 29. August 1996 (BGBI. 1 S. 1346), wird wie folgt                       Absatz 2 bis auf den vollen Steuerwert erhöhen.\"\ngeändert:\n5. § 12 wird wie folgt gefaßt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n,,§ 12\na) Die Angabe „Zu den §§ 132, 139 des Gesetzes\"\nAufnahme von Abfindungsbranntwein\nwird durch die Angabe „Zu den §§ 132, 135, 139\ndes Gesetzes\" ersetzt.                                            (1) Das Hauptzollamt kann dem Lagerinhaber\nunter Widerrufsvorbehalt gestatten, unter Abfindung\nb) Die Angabe bei§ 31 wird wie folgt gefaßt:\nerzeugten Obstbranntwein (Branntwein aus Obst-\n,,Steuerfreie Erzeugnisse aus vergälltem Branntwein\".        stoffen, ausgenommen Traubenwein) in sein Lager\nc) Nach der Angabe ,,§ 41 Berechtigter Empfänger\"                aufzunehmen und für diesen Branntwein eine um\nwird eingefügt:                                               1 vom Hundert gekürzte gleiche Alkoholmenge an\n,,§ 41 a Rücksendung unversteuerter Erzeugnisse durch         Obstbranntwein steuerfrei - auch in Teilmengen - in\nden berechtigten Empfänger\".                        den freien Verkehr zu entnehmen. Voraussetzung ist,\ndaß der Lagerinhaber selbst eine Obstverschluß-\nd) Die Angabe „Zu § 142 des Gesetzes\" wird durch                  brennerei nicht nur gelegentlich betreibt, dabei min-\ndie Angabe „Zu den §§ 141 , 142 des Gesetzes\"                destens 5 vom Hundert der im Kalenderjahr in das\nersetzt.                                                     Lager verbrachten Alkoholmenge an Abfindungs-\ne) Nach der Angabe ,,§ 45 Verbringen aus dem freien               branntwein oder mindestens 20 000 IA im gleichen\nVerkehr anderer Mitgliedstaaten\" wird eingefügt:              Zeitraum herstellt und zusammen mit dem Abfin-\n„Zu § 145 des Gesetzes                                       dungsbranntwein im Lager zu trinkfertigem Obst-\nbranntwein verarbeitet.\n§ 45a Verbringen durch Privatpersonen\".\n(2) Der in das Branntweinlager aufzunehmende\nf)   Nach der Angabe ,,§ 48 Verbringen von Erzeugnis-\nAbfindungsbranntwein ist amtlich abzufertigen. Der\nsen des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten,\nLagerinhaber hat die Aufnahme des Branntweins\nSteuerentlastung\" wird eingefügt:\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-\n„Zu § 150 Nr. 8 des Gesetzes                                 gen und auf Verlangen des Hauptzollamts dessen\n§ 48a Transitverkehr mit Erzeugnissen des freien Ver-       Herkunft als Abfindungsbranntwein nachzuweisen.\nkehrs\".                                              Der Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997                1801\nteiliger Feststellungen als erbracht, wenn der Lagerin-        b) In § 30 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter ,, , aus-\nhaber nachweist, daß er oder eine von ihm beauftrag-               genommen Nr. 7,\" gestrichen.\nte Person den Branntwein von einem registrierten\nAbfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfin-      14. § 31 wird wie folgt gefaßt:\ndung hergestellt aufgekauft hat. Das Hauptzollamt\n,,§31\nkann dazu nähere Anordnungen treffen. Es kann auch\nden Herkunftsnachweis über einen anderen Aufkäufer                               Steuerfreie Erzeugnisse\nanerkennen, wenn dieser den Abfindungsbranntwein                               aus vergälltem Branntwein\nausschließlich von Abfindungsbr~nnern oder Stoff-                 Branntweinhaltige Waren nach § 132 Abs. 2 Nr. 4\nbesitzern erwirbt und Steuerbelange nicht entgegen-            des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder\nstehen.                                                        einem Drittland, die im Steuergebiet nur aus vergäll-\n(3) Der Obstbranntwein kann aus dem Branntwein-            tem Branntwein nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes steu-\nlager nur dann unter Steueraussetzung versandt                 erfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach\nwerden, wenn sich eine entsprechende Menge nicht               dem Gesetz vergälltem Branntwein hergestellt. Dies\nunter Abfindung erzeugten Obstbranntweins buch-                gilt nicht, wenn festgestellt wurde, daß die brannt-\nmäßig im Lager befindet und diese von gleicher Art             weinhaltige Ware mit unvergälltem Branntwein herge-\nund Qualität wie der zu versendende Obstbranntwein             stellt wurde oder daß sie von einer Beschaffenheit ist,\nist.                                                           die einen Mißbrauch der Steuerfreiheit befürchten\n(4) Das Hauptzollamt ordnet zur Durchführung der           läßt.\"\nAbsätze 1 und 3 eine besondere Lagerbuchführung an.\"\n15. § 34 wird wie folgt geändert:\n6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „keinen\"\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                    das Wort „steuerbegünstigten\" eingefügt.\n,,Ist er Hersteller von Trinkbranntwein in Fertig-        b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\npackungen, hat er das Lagerbuch sowohl über die                 ,,(6) Das Hauptzollamt kann die Herstellung von\nZu- und Abgänge im Herstellungsbereich als auch               Getränke- und Lebensmittelaromen im Brannt-\nüber die Zu- und Abgänge bei der Fertigwaren-                 weinlager gestatten.\"\nlagerung zu führen.\"\nb) In Satz 3 wird das Wort „dazu\" durch die Wörter         16. § 36 wird wie folgt geändert:\n,,zur Lagerbuchführung\" ersetzt.\na) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n7. In§ 16 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „aller\" die                „Dabei kann es bei zu versendenden Erzeugnissen\nWörter „aus dem Herstellungsbereich\" eingefügt.                    Verschlußmaßnahmen anordnen.\"\nb) folgender Absatz 9 wird angefügt:\n8. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\nkolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:                       ,,(9) Die Branntweinlagersicherheit (§ 9) schließt,\nsoweit das Hauptzollamt nicht eine besondere\n,,ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er eine Bestands-          Versandsicherheit verlangt, den Versand unter\nanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als                   Steueraussetzung im Steuergebiet mit ein.\"\nauch für die Fertigwarenlagerung abzugeben.\"\n17. In§ 38 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Fertig-\n9. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz ~ngefügt:                   packungen\" die Wörter „bis zu 10 I\" eingefügt.\n,,Im Falle des Untergangs sowie der Vernichtung be-\ndarf die Aufzeichnung der Zustimmung des Haupt-            18. § 39 wird wie folgt geändert:\nzollamts.\"\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n10. In § 22 werden die Wörter „in § 134 Abs. 2 des Geset-                 ,,(3) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers\nzes genannte Zwecke\" durch die Wörter „Steuer-                     (Versender) oder die nach § 141 Abs. 1 Satz 5 des\nlagerzwecke (§ 134 Abs. 2 des Gesetzes)\" ersetzt.                 Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicher-\nheit für den Versand nach Maßgabe des § 40 zu\n11 . § 23 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                          leisten.\"\n„Hat das Hauptzollamt für die Räumung des Lagers              b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\neine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke              ,,Werden Erzeugnisse über das Gebiet von EFTA-\nder Räumung bis zum Fristablauf weiter.\"                           Ländern (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom\n15. Juni 1987, ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in einen\n12. Die Überschrift vor§ 24 wird wie folgt gefaßt:                      anderen Mitgliedstaat verbracht und wird dabei\n,,Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes\".                          mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission\n13. § 30 wird wie folgt geändert:                                       vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu\nder Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur\na) Dem Absatz. 4 wird folgender Satz angefügt:                     Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,\n„Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und              ABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994\narzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unbe-             Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung)\nrührt.\"                                                       die Überführung in das interne gemeinschaftliche","1802                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nVersandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1        23. § 43 wird wie folgt geändert:\ndes Zollkodex in Verbindung mit Artikel 311 Buch-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nstabe a der vorgenannten Verordnung), gilt das\nEinheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku-                 ,,(1) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen\nment, wenn Versender und Empfänger der Erzeug-                 Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in\nnisse jeweils zugleich zugelassener Versender                  Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom\noder zugelassener Empfänger nach Artikel 398                   25. Februar 1992 über das allgemeine System, den\noder 406 der vorgenannten Verordnung sind und                  Besitz, die Beförderung und die Kontrolle ver-\nin Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende                 brauchsteuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76\nPosition der Kombinierten Nomenklatur sowie in                 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte\nFeld 44 der Vermerk „Unversteuerte Erzeugnisse\"                Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauch-\neingetragen werden.\"                                           steuergebiet).\"\nc) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Vorführung\"                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „und Verschlußmaßnahmen\" eingefügt.                 aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 6\" die\nd) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                                      Angabe „und 9\" eingefügt.\n,,(8) In den Fällen des Transitverkehrs (§ 141               bb) Satz 3 wird gestrichen.\nAbs. 1 Satz 6 des Gesetzes) gelten die Absätze 1           c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbis 4 und 7 sinngemäß.\"                                        „Erfolgt eine Änderung des Beförderungsvertrages\nmit der Folge, daß die Beförderung innerhalb des\n19. In§ 41 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „ 1,5\" durch die Zahl\nEG-Verbrauchsteuergebietes endet, erteilt die\n,,2\" ersetzt.\nAusgangszollstelle (Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommis-\n20. Folgender§ 41 a wird eingefügt:\nsion vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschrif-\n,,§41a                                   ten zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des\nRücksendung unversteuerter                          Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-\nErzeugnisse durch den berechtigten Empfänger                   schaften, ABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im\nABI. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils gel-\n(1) Der berechtigte Empfänger kann die Erzeugnis-\ntenden Fassung) die Zustimmung zur Änderung\nse vor oder unmittelbar nach Aufnahme in den Betrieb\n(Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung)\nmit schriftlichem Einverständnis des Versenders an\nnur, wenn gewährleistet ist, daß die Erzeugnisse\ndiesen zurücksenden. In diesen Fällen gelten die\nim EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß\nErzeugnisse während des Verweilens beim berechtig-                  steuerlich erfaßt werden.\"\nten Empfänger und während des Rücktransports als\nim ursprünglichen innergemeinschaftlichen Steuer-           24. § 44 wird wie folgt geändert:\nversandverfahren des Versenders befindlich.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „aufzu-\n(2) Wird die Annahme der gesamten Sendung                       zeichnen\" die Wörter „und in die Steueranmeldung\nverweigert, ist wie folgt zu verfahren:                             für den laufenden Monat aufzunehmen\" eingefügt.\n1. Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleit-               b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndokuments ist in Feld 23 der Vermerk „Rück-\nsendung-Retoure\" in roter Schrift anzubringen und                ,,(3) Die Steuerschuldner nach § 143 Abs. 4 Satz 1\nin Feld B der ursprüngliche Versender als neuer                Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes haben die Steuer-\nEmpfänger einzutragen. Änderungen des Trans-                   anmeldupg nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nportmittels sind in Feld 11 zu vermerken.                      druck abzugeben.\"\n2. Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdoku-           25. Nach § 45 wird folgende Überschrift eingefügt:\nments begleiten die Sendung zum ursprünglichen\nVersender. Für Unterwegskontrollen ist zusätzlich          ,,Zu § 145 des Gesetzes\".\neine Kopie des Rücknahmeeinverständnisses\nnach Absatz 1 beizufügen. Eine Kopie der Ausferti-     26. Folgender § 45a wird eingefügt:\ngung 4 ist dem für den berechtigten Empfänger                                        ,,§45a\nzuständigen Hauptzollamt zu übersenden.                                  Verbringen durch Privatpersonen\n(3) Für die teilweise Rücksendung gilt das Ver-                Verbringen Privatpersonen nach § 145 des Geset-\nfahren nach Absatz 2 mit folgenden Ergänzungen:                 zes persönlich mehr als 1O Liter Trinkbranntwein in\n1. Für den Teil der Sendung, der beim berechtigten              das Steuergebiet, wird widerleglich vermutet, daß der\nEmpfänger verbleibt, sind die Ausfertigungen 2, 3          Trinkbranntwein zu gewerblichen Zwecken verbracht\nund 4 zu kopieren. § 36 Abs. 4 gilt sinngemäß.             wurde (§ 144 des Gesetzes).\"\n2. In Original und Kopie von Ausfertigung 3 und 4\nist in Feld B anzugeben, welche Erzeugnisse in         27. Dem § 46 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nwelchen Mengen zurückgesandt werden.\"                      ,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versand-\nhändlers zulassen, daß er in dieser Eigenschaft dane-\n21. In § 42 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 wird jeweils die Zahl           ben auch andere als Privatleute beliefern darf.\"\n,, 1,5\" durch die Zahl „2\" ersetzt.\n28. § 47 wird wie folgt geändert:\n22. Die Überschrift vor§ 43 wird wie folgt gefaßt:                  a) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeich-\n,,Zu den §§ 141 , 142 des Gesetzes\".                               nung ,,(1)\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997                  1803\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er\n,,(2) § 14 7 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive       hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spä-\nVeredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Gewin-              testens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten.\nnung, Be- oder Verarbeitung von Branntwein nicht             Nac~ Beendigung des Transports hat der Empfänger\nanwendbar. Soll Branntwein im Anschluß an seine              die Ubernahme der Erzeugnisse auf der dritten Aus-\nÜberführung in die Veredelung in ein Steuerlager             fertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie\nverbracht werden, gilt für die Beförderung unter             dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu\nSteueraussetzung§ 140 Abs. 1 Satz 2 des Geset-               übersenden.\nzes sinngemäß.\"                                                   (3) Sollen Erzeugnisse des freien Verkehrs regel-\nmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das\n29. In § 48 Abs. 4 wird nach Satz 3 folgender Satz einge-            Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im\nfügt:                                                            Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des\nTransitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren\n„Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche\nunter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das\nBestätigung des anderen Mitgliedstaates, daß das\nHauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt\nErzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt\nunter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Aus-\nwurde.\"\nfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steu-\nerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.\"\n30. Nach § 48 wird folgende Überschrift ~ingefügt:\n,,Zu § 150 Nr. 8 des Gesetzes\".                            32. Die Überschrift vor§ 49 wird wie folgt gefaßt:\n,,Zu § 151 des Gesetzes und § 212 der Abgabenord-\n31. Folgender§ 48a wird eingefügt:                                   nung\".\n,,§48a\nTransitverkehr mit                    33. Nach § 49 Abs. Sa wird folgender Absatz Sb einge-\nErzeugnissen des freien Verkehrs                   fügt:\n(1) Werden Erzeugnisse des freien Verkehrs über                 ,,(Sb) Wer nicht nur gelegentlich zu gewerblichen\ndas Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen                Zwecken Branntwein unmittelbar aus anderen Mit-\nEmpfänger im Steuergebiet versandt, hat der Versen-              gliedstaaten erwerben will, hat diese Tätigkeit bei\nder das vereinfachte Begleit- oder Handelsdokument               dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt\nnach§ 48 Abs. 1 zu verwenden. Der Beförderer hat                 anzumelden, wenn die Versteuerung durch eine ande-\ndie Erzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg                 re Person durchgeführt wird. Der Anmeldepflichtige\nüber das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitglied-            hat auf Verlangen des Hauptzollamts Zusammen-\nstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförde-             stellungen über die Lieferungen vorzulegen.\"\nrung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein\nEreignis ein, durch das die beförderten Erzeugnisse        34. In § 51 Abs. 1 Nr. 6 wird nach der Angabe ,,§ 49\nganz oder teilweise in Verlust geraten, hat der Be-              Abs. Sa\" die Angabe „oder Sb Satz 1\" eingefügt.\nförderer die zuständige Steuerbehörde des Transit-\nmitgliedstaates und das zuständige Hauptzollamt\nArtikel2\nunverzüglich zu unterrichten.\n(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdoku-           (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nments den Hinweis „Transitverkehr/Erzeugnisse des          am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nfreien Verkehrs\" anzubringen sowie die Anschrift des          (2) Artikel 1 Nr. 5 und 6 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBonn, den 11. Juli 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1804                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 T~il I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nt-lerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung. soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08- 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten),                    Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der\nNeufassung des Grunderwerbsteuergesetzes\nVom 2. Juli 1997\nDas Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n26. Februar 1997 (BGBI. 1S. 418) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In § 4 Nr. 7 sind nach dem Zitat ,,§ 1 Abs. 6\" die Wörter „des Wohngenossen-\nschafts-Vermögensgesetzes\" durch die Wörter „des Wohnungsgenossen-\nschafts-Vermögensgesetzes\" zu ersetzen.\n2. In§ 7 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter „zu dem der\" durch die Wörter „zu dem er\"\nzu ersetzen.\n3. In § 17 Abs. 3 Satz 2 ist vor dem letzten Wort „fest\" das Wort „gesondert\" ein-\nzufügen.\nBonn, den 2. Juli 1997\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nKeßler"]}