{"id":"bgbl1-1997-48-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":48,"date":"1997-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_48.pdf#page=1","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik","law_date":"1997-07-10T00:00:00Z","page":1741,"pdf_page":1,"num_pages":59,"content":["1741\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                  G5702\n1997                                   Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997                                                Nr. 48\nTag                                                        Inhalt                                                     Seite\n10. 7. 97    Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik            1741\nFNA: neu: 806-21-1-244\n11. 7. 97    Zweite Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung                                              1800\nFNA: 612-7-10\n2. 7.97      Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes                              1804\nFNA: 610-6-10\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nim Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik*)\nVom 1O. Juli 1997\n1nha ltsü bersi cht\nErster Teil                                                       Vierter Teil\nGemeinsame Vorschriften                                        Vorschriften für den Ausbildungsberuf\n§       Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                     Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/\nInformations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau\n§ 2 Ausbildungsdauer\n§ 16 Ausbildungsberufsbild\n§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung\n§ 17 Ausbildungsrahmenplan\n§ 18 Ausbildungsplan\nZweiter Teil\n§ 19 Berichtsheft\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nInformations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/             § 20 Zwischenprüfung\nInformations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin             § 21 Abschlußprüfung\n§ 4 Ausbildungsberufsbild\nFünfter Teil\n§ 5 Ausbildungsrahmenplan                                                            Vorschriften für den Ausbildungsberuf\n§ 6 Ausbildungsplan                                                                Informatikkaufmann/Informatikkauffrau\n§ 7 Berichtsheft                                                       § 22 Ausbildungsberufsbild\n§ 8 Zwischenprüfung                                                    § 23 Ausbildungsrahmenplan\n§ 9 Abschlußprüfung                                                    § 24 Ausbildungsplan\n§ 25 Berichtsheft\nDritter Teil                           § 26 Zwischenprüfung\nVorschriften für den Ausbildungsberuf                   § 27 Abschlußprüfung\nFachinformatiker/Fachinformatikerin\n§ 10 Ausbildungsberufsbild                                                                        Sechster Teil\n§ 11 Ausbildungsrahmenplan                                                            Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 28 Aufhebung von Vorschriften\n§ 12 Ausbildungsplan\n§ 29 Übergangsregelung\n§ 13 Berichtsheft\n§ 30 Inkrafttreten\n§ 14 Zwischenprüfung\n§ 15 Abschlußprüfung\nAnlagen\nAnlage 1 Teil A: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\nzum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  zur Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-  - Sachliche Gliederung -\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum     Abschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte","1742                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nAnlage 1 Teil B: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Abschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte\nzum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/    Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte\nzur Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin\n- Zeitliche Gliederung -                                        Anlage 3 Teil B: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/\nAnlage 2 Teil A: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau\nzum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin - Sachliche Glie-   - Zeitliche Gliederung -\nderung -\nAbschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte                      Anlage 4 Teil A: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nAbschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte              zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau - Sachliche\nAbschnitt III: Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen         Gliederung -\n1. Fachrichtung Anwendungsentwicklung                           Abschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte\n2. Fachrichtung Systemintegration                               Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte\nAnlage 2 Teil B: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Abschnitt III: Fachbereichsspezifische Ausbildungsinhalte\nzum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin - Zeitliche Glie-   1. Industrie\nderung -                                                        2. Handel\nAbschnitt 1: Fachrichtung Anwendungsentwicklung                 3. Banken\nAbschnitt II: Fachrichtung Systemintegration                    4. Versicherungen\n5. Krankenhaus\nAnlage 3 Teil A: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/        Anlage 4 Teil B: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau         zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau - Zeitliche\n- Sachliche Gliederung -                                        Gliederung -\nAuf Grund des § 25 des Berufsausbildungsgesetzes                                            §3\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch\nStruktur und Zielsetzung der Berufsausbildung\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56         (1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März              von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Aus-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom            bildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-           eine Berufstätigkeit in der Informations- und Telekommu-\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem           nikationstechnik.\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung             (2) In weiteren, gleichfalls über die gesamte Ausbil-\nund Technologie:                                                dungszeit verteilten 18 Monaten, werden die für die in § 1\ngenannten Ausbildungsberufe unterschiedlichen berufs-\nErster Teil                         spezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt.\nGemeinsame Vorschriften                          (3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszu-\n§1                              bildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe              gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\n(1) Die Ausbildungsberufe                                   Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln\nim betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die\n1. Informations- und Telekommunikationssystem-Elektro-          in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prü-\nniker/Informations- und Telekommunikationssystem-          fungen nach den §§ 8 und 9, 14 und 15, 20 und 21,\nElektronikerin (IT-System-Elektroniker/IT-System-Elek-     26 und 27 nachzuweisen.\ntronikerin),\n2. Fachinformatiker/Fachinformatikerin,\nzweiter Teil\n3. Informations- und Telekommunikationssystem-Kauf-\nmann/Informations- und Telekommunikationssystem-                     Vorschriften für den Ausbildungsberuf\nKauffrau (IT-System-Kaufmann/IT-System-Kauffrau),                   Informations- und Telekommunikations-\nsystem-Elektroniker/Informations- und\n4. Informatikkaufmann/Informatikkauffrau\nTelekommunikationssystem-Elektronikerin\nwerden staatlich anerkannt.\n(2) In dem Ausbildungsberuf Fachinformatiker/Fach-\n§4\ninformatikerin kann in folgenden Fachrichtungen ausge-                             Ausbildungsberufsbild\nbildet werden:\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n1 . Anwendungsentwicklung,                                     die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n2. Systemintegration.                                           1.     der Ausbildungsbetrieb:\n1.1    Stellung, Rechtsform und Struktur,\n§2\n1.2    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nAusbildungsdauer                         1 .3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                           1 .4 Umweltschutz;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997                   1743\n2.      Geschäfts- und Leistungsprozesse:                                                        §5\n2.1     Leistungserstellung und -verwertung,                                        Ausbildungsrahmenplan\n2.2     betriebliche Organisation,                                   Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen\n2.3     Beschaffung,                                             nach den in Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sach-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n2.4     Markt- und Kundenbeziehungen,                            (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\n2.5     kaufmännische Steuerung und Kontrolle;                   Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\n3.      Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:                dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\n3.1     Informieren und Kommunizieren,                           die Abweichung erfordern.\n3.2     Planen und Organisieren,                                                                 §6\n3.3 Teamarbeit;                                                                         Ausbildungsplan\n4.      informations- und telekommunikationstechnische\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nProdukte und Märkte:                                     bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n4.1     Einsatzfelder und Entwicklungstrends,                    Ausbildungsplan zu erstellen.\n4.2     Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,\n§7\n4.3 Anwendungssoftware,                                                                     Berichtsheft\n4.4     Netze, Dienste;\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n5.      Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:              Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n5.1     Ist-Analyse und Konzeption,                              geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n5.2     Programmiertechniken,                                    durchzusehen.\n5.3     Installieren und Konfigurieren,                                                          §8\n5.4     Datenschutz und Urheberrecht,                                                  Zwischenprüfung\n5.5     Systempflege;                                                (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n6.      Systemtechnik:                                           schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n6.1     Systemkomponenten,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in An-\n6.2     ergonomische Geräteaufstellung;                          lage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-\n7.      Installation:                                            keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu ver-\n7 .1    Montagetechnik,\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n7.2     Stromversorgung, Schutzmaßnahmen,                        wesentlich ist.\n7.3     Datensicherheit, Hard- und Softwaretests,                    (3) Der Prüfling soll in einer schriftlichen Prüfung in ins-\ngesamt höchstens 180 Minuten vier Aufgaben bearbeiten,\n7.4     Netzwerke;\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür\n8.      Serviceleistungen;                                       kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:\n9.      Instandhaltung;                                           1. betriebliche Leistungsprozesse und Arb~itsorganisa-\n10.     Fachaufgaben im Einsatzgebiet:                                tion,\n2. informations- und telekommunikationstechnische\n10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren,\nSysteme,\n10.2 Projektplanung,                                             3. Montagetechnik,\n10.3 Projektdurchführung und Auftragsbearbeitung,                4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung.                           (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr: 10     Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nsind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden\nund zu vertiefen:\n§9\n1. Computersysteme,\nAbschlußprüfung\n2. Festnetze,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in An-\n3. Funknetze,                                                    lage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n4. Endgeräte,                                                    auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n5. Sicherheitssysteme.\n(2) Der Prüfling soll in Teil Ader Prüfung in insgesamt\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-              höchstens 35 Stunden eine betriebliche Projektarbeit\ngelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrunde-           durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt\ngelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten            höchstens 30 Minuten diese Projektarbeit präsentieren\nund Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.            und darüber ein Fachgespräch führen. Für die Projekt-","1744                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\narbeit soll der Prüfling einen Auftrag oder einen abge-        3. benutzergerechtes Aufbereiten technischer Unterlagen.\ngrenzten Teilauftrag ausführen. Hierfür kommt insbeson-              Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die zur Anwen-\ndere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:                    dung informations- und telekommunikationstechni-\n1. Erstellen, Ändern oder Erweitern eines Systems der                scher Systeme notwendigen Inhalte fachsprachlicher,\nInformations- und Telekommunikationstechnik ein-                 einschließlich englischsprachiger Bedienungsanleitun-\nschließlich Arbeitsplanung, Materialdisposition, Mon-            gen, Dokumentationen und Handbücher benutzerge-\ntage der Leitungen und Komponenten, Dokumenta-                   recht aufbereiten kann;\ntion, Qualitätskontrolle sowie Funktionsprüfung;            4. Vorbereiten einer Benutzerberatung unter Berücksich-\n2. Erstellen, Ändern oder Erweitern eines Kommuni-                   tigung auftragsspezifischer Wünsche anhand eines\npraktischen Falles. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß\nkationsnetzes einschließlich Arbeitsplanung, Material-\ndisposition, Montage der Leitungen und Komponenten,              er ein Beratungskonzept entwickeln und kundenorien-\ntiert handeln kann.\nDokumentation, Qualitätskontrolle sowie Funktions-\nprüfung.                                                    Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-\nmen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-\nDie Ausführung der Projektarbeit wird mit praxisbezoge-\nhen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nnen Unterlagen dokumentiert. Durch die Projektarbeit und\nBetracht:\nderen Dokumentation soll der Prüfling belegen, daß er\nArbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Be-        allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\nachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer        menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nund zeitlicher Vorgaben selbständig planen und kunden-              (5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\ngerecht umsetzen sowie Dokumentationen kundenge-                Höchstwerten auszugehen:\nrecht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann.\n1. für die Ganzheitlichen Aufgaben\nDurch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll\n1 und II                                  je 90 Minuten,\nder Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und\nLösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für          2. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\ndie Projektarbeit relevanten fachlichen Hintergrund auf-             und Sozialkunde                              60 Minuten.\nzeigen sowie die Vorgehensweise im Projekt begründen                (6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Ganzheit-\nkann. Dem Prüfungsausschuß ist vor der Durchführung             lichen Aufgaben I und II gegenüber dem Prüfungsbereich\nder Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließ-      Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte\nlich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsenta-      Gewicht.\ntion zur Genehmigung vorzulegen. Die Projektarbeit ein-\nschließlich Dokumentation sowie die Projektpräsentation             (7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis\neinschließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom           zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft\" und in einem\nHundert gewichtet werden.                                       weiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend\"\nbewertetet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder\n(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den drei Prüfungsbe-      nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der\nreichen Ganzheitliche Aufgabe 1, Ganzheitliche Aufgabe II       mit „mangelhaft\" bewerteten Prüfungsbereiche die Prü-\nsowie Wirtschafts- und Sozialkunde.                             fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\n(4) Für die Ganzheitliche Aufgabe I kommt insbeson-          zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung\ndere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:               den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom\nPrüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\n1. Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen            ses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis\nEingrenzung eines Fehlers in einem System der Infor-        und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nmations- und Telekommunikationstechnik. Dabei soll          Verhältnis 2: 1 zu gewichten.\nder Prüfling zeigen, daß er die Leistungsmerkmale des\nSystems beurteilen, Signale an Schnittstellen prüfen,           (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-\nProtokolle interpretieren sowie Experten- und Dia-         fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen\ngnosesysteme einsetzen kann;                                erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der\nProjektarbeit einschließlich Dokumentation, in der Projekt-\n2. Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Installation und          präsentation einschließlich Fachgespräch oder in einem\nInbetriebnahme eines Systems der Informations- und         der drei Prüfungsbereiche mit „ungenügend\" bewertet, so\nTelekommunikationstechnik nach vorgegebenen An-             ist die Prüfung nicht bestanden.\nforderungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die\nzur Installation und Inbetriebnahme des Systems not-\nwendigen Geräte und Hilfsmittel, einschließlich der                                  Dritter Teil\nStromversorgung, unter Beachtung der technischen\nRegeln auswählen und den notwendigen Arbeitsein-                      Vorschriften für den Ausbildungsberuf\nsatz sachgerecht planen kann.                                          Fachinformatiker/Fachinformatikerin\nFür die Ganzheitliche Aufgabe II kommt insbesondere eine                                    §10\nder nachfolgenden Aufgaben in Betracht:\nAusbildungsberufsbild\n1. Bewerten eines Systems der Informations- und Tele-\nkommunikationstechnik. Dabei soll der Prüfling zeigen,         (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndaß er die Leistungsmerkmale, Benutzerfreundlichkeit,      die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nWirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit des Systems          1.     der Ausbildungsbetrieb:\nhinsichtlich definierter Anforderungen beurteilen kann;\n1.1    Stellung, Rechtsform und Struktur,\n2. Entwerfen eines Datenmodells für ein Anwendungs-\nbeispiel. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Kunden-    1.2 Beruf~bildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nanforderungen in ein Datenmodell umsetzen kann;             1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997                1745\n1.4    Umweltschutz;                                            1. kaufmännische Systeme,\n2.     Geschäfts- und Leistungsprozesse:                       2. technische Systeme,\n2.1    Leistungserstellung und -verwertung,                    3. Expertensysteme,\n2.2    betriebliche Organisation,                              4. mathematisch-wissenschaftliche Systeme,\n2.3    Beschaffung,                                            5. Multimedia-Systeme.\n2.4    Markt- und Kundenbeziehungen,                            Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-\ngelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrunde-\n2.5    kaufmännische Steuerung und Kontrolle;                  gelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten\n3.     Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:                und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.\n3.1    Informieren und Kommunizieren,                             (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-\ntung Systemintegration sind über die in Absatz 1 genann-\n3.2    Planen und Organisieren,\nten Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus mindestens die\n3.3 Teamarbeit;                                                folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n4.     informations- und telekommunikationstechnische          8.     Systemintegration:\nProdukte und Märkte:                                    8.1    Systemkonfiguration,\n4.1    Einsatzfelder und Entwicklungstrends,                   8.2    Netzwerke,\n4.2    Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,        8.3 Systemlösungen,\n4.3    Anwendungssoftware,                                     8.4    Einführung von Systemen;\n4.4    Netze, Dienste;                                         9.     Service:\n5.     Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:             9.1    Benutzerunterstützung,\n5.1    Ist-Analyse und Konzeption,                             9.2    Fehleranalyse, Störungsbeseitigung,\n5.2    Programmiertechniken,                                   9.3 Systemunterstützung;\n5.3    Installieren und Konfigurieren,                          10.   Fachaufgaben im Einsatzgebiet:\n5.4    Datenschutz und Urheberrecht,                            10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren,\n5.5    Systempflege;                                            10.2 Projektplanung,\n6.     Systementwicklung:                                       10.3 Projektdurchführung,\n6.1    Analyse und Design,                                      10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung.\n6.2    Programmerstellung und -dokumentation,                     (5) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 4 Nr. 10\nsind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden\n6.3    Schnittstellenkonzepte,                                  und zu vertiefen:\n6.4 Testverfahren;                                              1. Rechenzentren,\n7.     Schulung.                                               2. Netzwerke,\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-        3. Client-Server,\ntung Anwendungsentwicklung sind über die in Absatz 1           4. Festnetze,\ngenannten Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus minde-\n5. Funknetze.\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\n8.     informations- und telekommunikationstechnische          legt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrunde-\nSysteme:                                                gelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten\n8.1    Architekturen,                                          und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.\n8.2    Datenbanken und Schnittstellen;\n§ 11\n9.     kundenspezifische Anwendungslösungen:\nAusbildungsrahmenplan\n9.1    kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege,\nDie in § 10 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\n9.2    Bedienoberflächen,                                      sollen nach den in Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur\n9.3 softwarebasierte Präsentation,                             sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n9.4 technisches Marketing;                                     d~mg (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\n10.    Fachaufgaben im Einsatzgebiet:                          und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\n10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren,                          insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\nderheiten die Abweichung erfordern.\n10.2 Projektplanung,\n10.3 Projektdurchführung,                                                                   §12\n10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung.                                           Ausbildungsplan\n(3) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr. 10       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nsind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden          bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nund zu vertiefen:                                              Ausbildungsplan zu erstellen.","1746                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\n§13                               2. in der Fachrichtung Systemintegration in insgesamt\nhöchstens 35 Stunden für die Projektarbeit einschließ-\nBerichtsheft\nlich Dokumentation:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines             a) Realisieren und Anpassen eines komplexen Sy-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu                  stems der Informations- und Telekommunikations-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu                   technik einschließlich Anforderungsanalyse, Pla-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig                  nung, Angebotserstellung, Inbetriebnahme und\ndurchzusehen.                                                            Übergabe,\nb) Erweitern eines komplexen Systems der Informa-\n§14                                      tions- und Telekommunikationstechnik sowie Ein-\nZwischenprüfung                                   binden von Komponenten in das Gesamtsystem\nunter Berücksichtigung organisatorischer und logi-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-               stischer Aspekte einschließlich Anforderungsana-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des                     lyse, Planung, Angebotserstellung, Inbetriebnahme\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                    und Übergabe.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in An-        Die Ausführung der Projektarbeit wird mit praxisbezoge-\nlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-        nen Unterlagen dokumentiert. Durch die Projektarbeit und\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-              deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, daß er\nunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-            Arbeitsabläufe und Teil aufgaben zielorientiert unter Be-\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung            achtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer\nwesentlich ist.                                                  und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und kunden-\ngerecht umsetzen sowie Dokumentationen kundenge-\n(3) Der Prüfling soll in eine~ schriftlichen Prüfung in ins- recht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann.\ngesamt höchstens 180 Minuten vier Aufgaben bearbeiten,           Durch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür       der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und\nkommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:               Lösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für\n1. betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisa-          die Projektarbeit relevanten fachlichen Hintergrund auf-\ntion,                                                      zeigen sowie die Vorgehensweise im Projekt begründen\nkann. Dem Prüfungsausschuß ist vor der Durchführung\n2. informations-      und    telekommunikationstechnische       der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließ-\nSysteme,                                                   lich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsenta-\n3. Programmerstellung und -dokumentation,                       tion zur Genehmigung vorzulegen. Die Projektarbeit ein-\nschließlich Dokumentation sowie die Projektpräsentation\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\neinschließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-         Hundert gewichtet werden.\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche           (3) Der Prüfungsteil B besteht aus den drei Prüfungsbe-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.               reichen Ganzheitliche Aufgabe 1, Ganzheitliche Aufgabe II\nsowie Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(4) Für die Ganzheitliche Aufgabe I kommt insbeson-\n§15\ndere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:\nAbschlußprüfung\n1. Planen eines Softwareproduktes zur Lösung einer\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in An-            Fachaufgabe. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er\nlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                Softwarekomponenten auswählen, Programmspezifi-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,             kationen anwendungsgerecht festlegen sowie Bedien-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                   oberflächen funktionsgerecht und ergonomisch konzi-\npieren kann;\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung eine be-\ntriebliche Projektarbeit durchführen und dokumentieren          2. Grobplanung eines Projektes für ein zu realisierendes\nsowie in insgesamt höchstens 30 Minuten diese Projekt-               System der Informations- und Telekommunikations-\narbeit präsentieren und darüber ein Fachgespräch führen.             technik. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er das\nFür die Projektarbeit soll der Prüfling einen Auftrag                System entsprechend den kundenspezifischen Anfor-\noder einen abgegrenzten Teilauftrag ausführen. Hierfür               derungen unter wirtschaftlichen, organisatorischen\nkommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben                   und technischen Gesichtspunkten selbständig planen\nin Betracht:                                                         kann;\n3. Entwickeln eines Benutzerschulungskonzeptes für ein\n1. in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung in ins-\nbeschriebenes informations- und telekommunikations-\ngesamt höchstens 70 Stunden für die Projektarbeit\ntechnisches System. Dabei soll der Prüfling zeigen,\neinschließlich Dokumentation:\ndaß er eine anwendungs- und benutzergerechte Schu-\na) Erstellen oder Anpassen eines Softwareproduktes,            lungsmaßnahme entwickeln sowie den dafür erforder-\neinschließlich Planung, Kalkulation, Realisation und        lichen Aufwand ermitteln kann;\nTesten,                                                 4. Entwickeln eines Sicherheits- oder Sicherungskonzep-\nb) Entwickeln eines Pflichtenheftes, einschließlich Ana-       tes für ein gegebenes System der Informations- und\nlyse kundenspezifischer Anforderungen, Schnitt-             Telekommunikationstechnik. Dabei soll der Prüfling\nstellenbetrachtung und Planung der Einführung;              zeigen, daß er ein nach wirtschaftlichen, organisatori-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997             1747\nsehen und technischen Aspekten geeignetes Sicher-                                   Vierter Teil\nheits- oder Sicherungskonzept planen und Maßnah-\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nmen für dessen Umsetzung erarbeiten kann.\nInformations- und Telekommunika-\nFür die Ganzheitliche Aufgabe II kommt für beide Fach-                   tionssystem-Kaufmann/Informations-\nrichtungen insbesondere eine der nachfolgenden Auf-                    und Telekommunikationssystem-Kauffrau\ngaben in Betracht:                                                   (IT-System-Kaufmann/IT-System-Kauffrau)\n1. Bewerten eines Systems der Informations- und Tele-\nkommunikationstechnik. Dabei soll der Prüfling zeigen,                                 §16\ndaß er die Leistungsmerkmale, Benutzerfreundlichkeit,\nAusbildungsberufsbild\nWirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit des Systems\nhinsichtlich definierter Anforderungen beurteilen kann;       (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n2. Entwerfen eines Datenmodells für ein Anwendungs-            die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nbeispiel. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Kunden-   1.     der Ausbildungsbetrieb:\nanforderungen in ein Datenmodell umsetzen kann;\n1.1    Stellung, Rechtsform und Struktur,\n3. benutzergerechtes Aufbereiten technischer Unterlagen.\n1.2    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDabei soll der Prüfling zeigen, daß er die zur Anwen-\ndung informations- und telekommunikationstechni-           1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nscher Systeme notwendigen Inhalte fachsprachlicher,        1.4 Umweltschutz;\neinschließlich englischsprachiger Bedienungsanleitun-\ngen, Dokumentationen und Handbücher benutzerge-            2.     Geschäfts- und Leistungsprozes~e:\nrecht aufbereiten kann;                                    2.1    Leistungserstellung und -verwertung,\n4. Vorbereiten einer Benutzerberatung unter Berücksich-        2.2    betriebliche Organisation,\ntigung auftragsspezifischer Wünsche anhand eines\npraktischen Falles. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß    2.3 Beschaffung,\ner ein Beratungskonzept entwickeln und kundenorien-        2.4 Markt- und Kundenbeziehungen,\ntiert handeln kann.\n2.5 kaufmännische Steuerung'und Kontrolle;\nIm Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kommen\n3.     Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sol-\nlen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:          3.1    Informieren und Kommunizieren,\nallgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-       3.2    Planen und Organisieren,\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                      3.3 Teamarbeit;\n(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen     4.     informations- und telekommunikationstechnische\nHöchstwerten auszugehen:                                              Produkte und Märkte:\n1. für die Ganzheitlichen Aufgaben                             4.1    Einsatzfelder und Entwicklungstrends,\n1 und II                                   je 90 Minuten,\n4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,\n2. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                               60 Minuten.  4.3 Anwendungssoftware,\n(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Ganzheit-      4.4    Netze, Dienste;\nlichen Aufgaben I und II gegenüber dem Prüfungsbereich         5.     Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:\nWirtschafts- · und Sozialkunde jeweils das doppelte\n5.1    Ist-Analyse und Konzeption,\nGewicht.\n5.2    Programmiertechniken,\n(7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis\nzu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft\" und in einem        5.3 Installieren und Konfigurieren,\nweiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend\"          5.4    Datenschutz und Urheberrecht,\nbewertetet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der             5.5 Systempflege;\nmit „mangelhaft\" bewerteten Prüfungsbereiche die Prü-          6.     Marketing:\nfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\nzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung           6.1    Marktbeobachtung,\nden Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom          6.2    Marketinginstrumente,\nPrüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\n6.3 Werbung und Verkaufsförderung;\nses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im           7.     Vertrieb:\nVerhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                 7.1    Vertriebstechniken,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-     7 .2   Kundenberatung;\nfungsteilen A und 8 mindestens ausreichende Leistungen\nerbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der          8.     kundenspezifische Systemlösungen:\nProjektarbeit einschließlich Dokumentation, in der Projekt-    8.1    Analyse,\npräsentation einschließlich Fachgespräch oder in einem\n8.2    Konzeption,\nder drei Prüfungsbereiche mit „ungenügend\" bewertet, so\nist die Prüfung nicht bestanden.                               8.3 Servicekonzepte;","1748                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\n9.      Auftragsbearbeitung:                                       (3) Der Prüfling soll in einer schriftlichen Prüfung in ins-\ngesamt höchstens 180 Minuten vier Aufgaben bearbeiten,\n9.1     Angebotserstellung,\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür\n9.2    Verträge,                                                kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:\n9.3     Abrechnen von Leistungen;                               1. betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisa-\n10.     Fachaufgaben im Einsatzgebiet:                               tion,\n10.1 Projektplanung,                                            2. informations- und telekommunikationstechnische\nSysteme,\n10.2 Projektdurchführung,\n3. Vertrieb,\n10 .3 Projektkontrolle, Qualitätssicherung.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10\nsind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden              (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nund zu vertiefen:                                               besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n1. Branchensysteme,\n2. Standardsysteme,\n§ 21\n3. technische Anwendungen,\nAbschlußprüfung\n4. kaufmännische Anwendungen,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in An-\n5. Lernsysteme.\nlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-           auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nlegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrunde-            soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ngelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten\n(2) Der Prüfling soll in Teil Ader Prüfung in insgesamt\nund Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.\nhöchstens 35 Stunden eine betriebliche Projektarbeit\ndurchführen und dokumentieren sowie in insgesamt\n§ 17                               höchstens 30 Minuten diese Projektarbeit präsentieren\nAusbildungsrahmenplan                        und darüber ein Fachgespräch führen. Für die Projekt-\narbeit soll der Prüfling einen Auftrag oder einen abge-\nDie in § 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse            grenzten Teilauftrag ausführen. Hierfür kommt insbeson-\nsollen nach den in Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur         dere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine            1. Abwicklung eines Kundenauftrages einschließlich An-\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche                  forderungsanalyse, Konzepterstellung, Kundenbera-\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-            tung sowie Angebotserstellung;\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-         2. Erstellen einer Projektplanung bei vorgegebener Kun-\nheiten die Abweichung erfordern.                                     denanalyse einschließlich Ermittlung von Aufwand und\nErtrag.\n§18                                Die Ausführung der Projektarbeit wird mit praxisbezoge-\nAusbildungsplan                           nen Unterlagen dokumentiert. Durch die Projektarbeit und\nderen Dokumentation soll der Prüfling belegen, daß er\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-            Arbeitsabläufe und Teilaufgaben ziel orientiert unter Be-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen               achtung wirtschaftlicher, technischer, org~nisatorischer\nAusbildungsplan zu erstellen.                                   und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und kunden-\ngerecht umsetzen sowie Dokumentationen kundenge-\n§ 19                               recht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann.\nBerichtsheft                           Durch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll\nder Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines         Lösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu         die Projektarbeit relevanten fachlichen Hintergrund auf-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu          zeigen sowie die Vorgehensweise im Projekt begründen\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig         kann. Dem Prüfungsausschuß ist vor der Durchführung\ndurchzusehen.                                                   der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließ-\nlich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsen-\n§20                                tation zur Genehmigung vorzulegen. Die Projektarbeit\nZwischenprüfung                           einschließlich Dokumentation sowie die Projektpräsenta-\ntion einschließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-     Hundert gewichtet werden.\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                             (3) Der Prüfungsteil B besteht aus den drei Prüfungs-\nbereichen Ganzheitliche Aufgabe 1, Ganzheitliche Auf-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in An-       gabe II sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.\nlage 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-                (4) Für die Ganzheitliche Aufgabe I kommt insbeson-\nunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-          dere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung          1. Erstellen eines Angebotes für ein System der Informa-\nwesentlich ist.                                                     tions- und Telekommunikationstechnik aufgrund vor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeb_en zu Bonn am 15. Juli 1997              1749\ngegebener fachlicher und technischer Spezifikationen.        (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-\nDabei soll der Prüfling zeigen, daß er die erforderlichen fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen\nEigen- und Fremdleistungen ermitteln, Termine planen      erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der\nsowie Kosten und Preise kalkulieren kann;                 Projektarbeit einschließlich Dokumentation, in der Projekt-\npräsentation einschließlich Fachgespräch oder in einem\n2. Planen eines informations- und telekommunikations-\nder drei Prüfungsbereiche mit „ungenügend\" bewertet, so\ntechnischen Systems nach vorgegebenen Anforderun-\nist die Prüfung nicht bestanden.\ngen eines Kunden. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß\ner Lösungskonzepte entsprechend den Kundenanfor-\nderungen entwickeln kann.                                                          Fünfter Teil\nFür die Ganzheitliche Aufgabe II kommt insbesondere eine                Vorschriften für den Ausbildungsberuf\nder nachfolgenden Aufgaben in Betracht:                                Informatikkaufmann/Informatikkauffrau\n1. Bewerten eines Systems der Informations- und Tele-\nkommunikationstechnik. Dabei soll der Prüfling zeigen,                                 §22\ndaß er die Leistungsmerkmale, Benutzerfreundlichkeit,\nAusbildungsberufsbild\nWirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit des Systems\nhinsichtlich definierter Anforderungen beurteilen kann;      (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n2. Entwerfen eines Datenmodells für ein Anwendungs-\nbeispiel. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Kunden-  1.     der Ausbildungsbetrieb:\nanforderungen in ein Datenmodell umsetzen kann;           1.1    Stellung, Rechtsform und Struktur,\n3. benutzergerechtes Aufbereiten technischer Unterlagen.      1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDabei soll der Prüfling zeigen, daß er die zur Anwen-\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ndung informations- und telekommunikationstechni-\nscher Systeme notwendigen Inhalte fachsprachlicher,       1.4    Umweltschutz;\neinschließlich englischsprachiger Bedienungsanleitun-     2.     Geschäfts- und Leistungsprozesse:\ngen, Dokumentationen und Handbücher benutzerge-\n2.1    Leistungserstellung und -verwertung,\nrecht aufbereiten kann;\n2.2    betriebliche Organisation,\n4. Vorbereiten einer Benutzerberatung unter Berücksich-\ntigung auftragsspezifischer Wünsche anhand eines          2.3    Beschaffung,\npraktischen Falles. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß   2.4    Markt- und Kundenbeziehungen,\ner ein Beratungskonzept entwickeln und kundenorien-       2.5    kaufmännische Steuerung und Kontrolle;\ntiert handeln kann.\n3.     Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:\nIm Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-\n3.1    Informieren und Kommunizieren,\nmen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-\nhen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in            3.2    Planen und Organisieren,\nBetracht:                                                     3.3 Teamarbeit;\nallgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-      4.     informations- und telekommunikationstechnische\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                            Produkte und Märkte:\n(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen    4.1    Einsatzfelder und Entwicklungstrends,\nHöchstwerten auszugehen:                                      4.2    Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,\n1. für die Ganzheitlichen Aufgaben                            4.3 Anwendungssoftware,\n1und II                                    je 90 Minuten,\n4.4    Netze, Dienste;\n2. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                            5.     Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:\nund Sozialkunde                               60 Minuten.\n5.1    Ist-Analyse und Konzeptio~,\n(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Ganzheit-\n5.2    Programmiertechniken,\nlichen Aufgaben I und II gegenüber dem Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte             5.3    Installieren und Konfigurieren,\nGewicht.                                                      5.4    Datenschutz und Urheberrecht,\n(7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis   5.5    Systempflege;\nzu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft\" und in einem\n6.     branchenspezifische Leistungen:\nweiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend\"\nbewertetet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder       6.1    Geschäftsprozesse,\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der            6.2    Planung, Steuerung und Kontrolle;\nmit „mangelhaft\" bewerteten Prüfungsbereiche die Prü-\n7.     Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informa-\nfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\ntions- und Telekommunikationstechnik:\nzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung\nden Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom         7.1    Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung,\nPrüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-       7.2    Informationsorganisation,\nses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im          7.3    Personalwirtschaft,\nVerhältnis 2: 1 zu gewichten.                                 7.4    Rechnungswesen und Controlling;","1750                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\n8.     Projektplanung und -durchführung:                                                       §26\n8.1    Anforderungsanalyse,                                                           Zwischenprüfung\n8.2    Konzeption,                                                  (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n8.3    Projektvorbereitung,                                    schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n8.4    Projektdurchführung;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in An-\n9.     Beschaffen und Bereitstellen von Systemen:               lage 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-\n9.1    Einkauf,                                                 keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\n9.2    Auftragsabwicklung,                                      unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n9.3    Installation und Optimierung,                            wesentlich ist.\n9.4    Systemverwaltung;                                            (3) Der Prüfling soll in einer schriftlichen Prüfung in ins-\n10.    Benutzerberatung und -unterstützung:                     gesamt höchstens 180 Minuten vier Aufgaben bearbeiten,\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür\n10.1 Ergonomie,                                                 kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:\n10.2 Anwendungsprobleme,                                        1. betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisa-\n10.3 Einweisen und Schulen.                                          tion,\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse          2. informations-       und     telekommunikationstechnische\nnach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach Fachbereichen. Dafür ist            Systeme,\njeweils einer der nachfolgend genannten Fachbereiche            3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nmit den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbranchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse zu-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\ngrundezulegen:\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n1. Industrie,\n2. Handel,                                                                                      §27\n3. Banken,                                                                             Abschlußprüfung\n4. Versicherungen,                                                  (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in An-\n5. Krankenhaus.                                                 lage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n(3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse zu Geschäfts-     soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nprozessen und Kundenbeziehungen in anderen Branchen\nden Fertigkeiten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6                (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt\ngleichw~rtig sind, können auch andere Branchen zugrun-          höchstens 35 Stunden eine betriebliche Projektarbeit\ndegelegt werden.                                                durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt\nhöchstens 30 Minuten diese Projektarbeit präsentieren\nund darüber ein Fachgespräch 'führen. Für die Projekt-\n§23\narbeit soll der Prüfling einen Auftrag oder einen abge-\nAusbildungsrahmenplan                        grenzten Teilauftrag ausführen. Hierfür kommt insbeson-\ndere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:\nDie in § 22 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nsollen nach den in Anlage 4 enthaltenen Anleitungen zur         1. Erstellen eines Pflichtenheftes für ein System der Infor-\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-                mations- und Telekommunikationstechnik einschließ-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine                  lich der Analyse der damit verbundenen Geschäfts-\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche                   prozesse;\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist            2. Durchführen einer Kosten-Nutzen-Analyse zur Ein-\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-              führung eines Systems der Informations- und Tele-\nderheiten die Abweichung erfordern.                                  kommunikationstechnik.\nDie Ausführung der Projektarbeit wird mit praxisbezoge-\n§24                                 nen Unterlagen dokumentiert. Durch die Projektarbeit und\nderen Dokumentation soll der Prüfling belegen, daß er\nAusbildungsplan                          Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Be-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-            achtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen               und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und kunden-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                   gerecht umsetzen sowie Dokumentationen kundenge-\nrecht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann.\nDurch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll\n§25                                der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und\nBerichtsheft\nLösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für\ndie Projektarbeit relevanten fachlichen Hintergrund auf-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines         zeigen sowie die Vorgehensweise im Projekt begründen\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu         kann. Dem Prüfungsausschuß ist vor der Durchführung\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu          der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließ-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig         lich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsenta-\ndurchzusehen.                                                   tion zur Genehmigung vorzulegen. Die Projektarbeit ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997                   1751\nschließlich Dokumentation sowie die Projektpräsentation             (6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Ganzheit-\neinschließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom            lichen Aufgaben I und II gegenüber dem Prüfungsbereich\nHundert gewichtet werden.                                        Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte\n(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den drei Prüfungsbe-       Gewicht.\nreichen Ganzheitliche Aufgabe 1, Ganzheitliche Aufgabe II           (7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis\nsowie Wirtschafts- und Sozialkunde.                              zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft\" und in einem\n(4) Für die Ganzheitliche Aufgabe I kommt insbeson-           weiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend\"\ndere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:                bewertetet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der\n1. Durchführen eines Angebotsvergleichs auf der Grund-           mit „mangelhaft\" bewerteten Prüfungsbereiche die Prü-\nlage vorgegebener fachlicher und technischer Spezifi-        fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\nkationen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er unter       zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung\nBeachtung wirtschaftlicher, fachlicher und terminlicher\nden Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom\nAspekte Angebote systematisch aufbereiten und aus-\nPrüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nwerten sowie die getroffene Auswahl begründen kann;\nses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis\n2. Entwickeln eines Konzeptes zur Organisation des               und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nDatenschutzes, der Datensicherheit oder der Festle-          Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\ngung von Zugriffsrechten. Dabei soll der Prüfling zei-\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-\ngen, daß er unter Berücksichtigung der rechtlichen\nBestimmungen, organisatorischen Abläufe und Zu-              fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen\nständigkeiten betriebliche Standards zum Einsatz von         erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der\nSystemen der Informations- und Telekommunikations-           Projektarbeit einschließlich Dokumentation, in der Projekt-\ntechnik entwickeln kann.                                     präsentation einschließlich Fachgespräch oder in einem\nder drei Prüfungsbereiche mit „ungenügend\" bewertet, so\nFür die Ganzheitliche Aufgabe II kommt insbesondere eine         ist die Prüfung nicht bestanden.\nder nachfolgenden Aufgaben in Betracht:\n1. Bewerten eines Systems der Informations- und Tele-\nkommunikationstechnik. Dabei soll der Prüfling zeigen,\ndaß er die Leistungsmerkmale, Benutzerfreundlichkeit,                               Sechster Teil\nWirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit des Systems\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nhinsichtlich definierter Anforderungen beurteilen kann;\n2. Entwerfen eines Datenmodells für ein Anwendungs-                                          §28\nbeispiel. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Kunden-\nanforderungen in ein Datenmodell umsetzen kann;                              Aufhebung von Vorschriften\n3. benutzergerechtes Aufbereiten technischer Unterlagen.            Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nDabei soll der Prüfling zeigen, daß er die zur Anwen-        pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\ndung informations- und telekommunikationstechni-             Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nscher Systeme notwendigen Inhalte fachsprachlicher,          berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbeson-\neinschließlich englischsprachiger Bedienungsanleitun-        dere für den Ausbildungsberuf Datenverarbeitungskauf-\ngen, Dokumentationen und Handbücher benutzerge-              mann sind nicht mehr anzuwenden.\nrecht aufbereiten kann;\n4. Vorbereiten einer Benutzerberatung unter Berücksich-\ntigung auftragsspezifischer Wünsche anhand eines                                         §29\npraktischen Falles. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß                           Übergangsregelung\ner ein Beratungskonzept entwickeln und kundenorien-\ntiert handeln kann.                                             (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nIm Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-             Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nmen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-           tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nhen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nten dieser Verordnung.\nBetracht:\nallgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-            (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                        31. Dezember 1998 beginnen, können die Vertragspar-\nteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften verein:-\n(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nHöchstwerten auszugehen:                                         baren.\n1. für die Ganzheitlichen Aufgaben                                                           §30\n1und II                                    je 90 Minuten,\nInkrafttreten\n2. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.       Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","1752              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nAnlage 1 Teil A\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/\nzur Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin\n- Sachliche Gliederung -\nAbschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                          3\n1.         Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Stellung, Rechtsform und Struktur         a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamt-\n(§4Abs.1 Nr.1.1)                               wirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben\nb) Aufbau des ausbildenden Betriebes erläutern\nc) Art und Rechtsform des Betriebes erläutern\nd) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften\nbeschreiben\n1.2        Berufsbildung, Arbeits- und Tarif-       a) rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erläutern, Rechte\nrecht                                          und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)                      b) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan\nvergleichen\nc) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen\nd) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Aufstiegs-\nmöglichkeiten nennen\ne) wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechtes be-\nschreiben und ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis erklären\nf) eigene Entgeltabrechnung erläutern\ng) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\n1.3       Sicherheit und Gesundheitsschutz          a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                                stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)                       b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4        Umweltschutz                             Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)                      lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997                 1753\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                     3\n2.        Geschäfts- und Leistungsprozesse\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Leistungserstellung und -verwer-     a) den Prozeß der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb\ntung                                     beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)\nb) Wirtschaftlichkeit und Produktivität betrieblicher Leistungen\nbeurteilen\nc) Einfluß der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung\nund -verwertung darstellen\nd) die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung\nund ~verwertung erläutern\n2.2       Betriebliche Organisation            a) Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Aus-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)                     bildungsbetrieb unterscheiden\nb) die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationsein-\nheiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Ent-\nscheidungsprozesse darstellen\nc) Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisations-\nformen erläutern\nd) Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen\nvorschlagen\n2.3       Beschaffung                          a) Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)                     Produkten und Dienstleistungen ermitteln\nb) Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und\nfachlichen Gesichtspunkten auswerten\nc) Angebote einholen und vergleichen\nd) Bestellvorgänge planen und durchführen, Wareneingang kon-\ntrollieren\n2.4       Markt- und Kundenbeziehungen         a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Lei-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)                    stungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen\nb) Bedürfnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und\ntelekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Ziel-\ngruppen unterscheiden\nc) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informie-\nren und beraten sowie Kundeninteressen berücksichtigen\nd) Kundenbeziehungen unter             Berücksichtigung      betrieblicher\nGrundsätze gestalten\ne) an der Vorbereitung von Verträgen und Vertragsverhandlungen\nmitwirken, über Finanzierungsmöglichkeiten informieren\nf) an Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken\ng) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergeb-\nnis darstellen\n2.5       Kaufmännische Steuerung und          a) die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der Geschäfts-\nKontrolle                               prozesse begründen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5)\nb) Kosten und Erträge für erbrachte Leistungen errechnen sowie im\nZeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten\nc) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für Controllingzwecke aus-\nwerten\nd) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufberei-\nten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren","1754            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\nArbeitsorganisation und Arbeits-\ntechniken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1       Informieren und Kommunizieren        a) Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Doku-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)                     mentationen und Handbücher, in deutscher und englischer\nSprache aufgabenbezogen auswerten\nb) Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsen-\ntieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\nc) Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswählen\nd) Schriftverkehr durchführen und Protokolle anfertigen\ne) Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen\nsowie Standardsoftware anwenden\n3.2       Planen und Organisieren              a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)                     Arbeitsbereich festlegen\nb) den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nVorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten\nc) Termine planen und abstimmen, Terminüberwachung durch-\nführen\nd) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Lösungsalterna-\ntiven entwickeln und beurteilen\ne) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nf)  Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der\nArbeitsgestaltung vorschlagen\ng) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch\neinsetzen\n3.3       Teamarbeit                           a) Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähig-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)                     keiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten\nb) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und aus-\nwerten\nc) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-\ngenen Ergebnisses anwenden\n4.        Informations- und telekommuni-\nkationstechnische Produkte und\nMärkte\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1       Einsatzfelder und Entwicklungs-      a) marktgängige Systeme der Informations- und Telekommunika-\ntrends                                   tionstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfähigkeit und Wirt-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)                     schaftlichkeit unterscheiden\nb) Veränderungen von Eihsatzfeldern für Systeme der Informations-\nund Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirt-\nschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen\nc) technologische Entwicklungstrends von Systemen der Infor-\nmations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie\nihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen\nbewerten\nd) Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Lösungskon-\nzepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer\nSysteme darstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997               1755\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\n4.2       Systemarchitektur, Hardware          a) Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgängiger\nund Betriebssysteme                      informations- und telekommunikationstechnischer Systeme\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)                     unterscheiden sowie Kompatibilität von Speicherbausteinen,\nEin-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen\nb) verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeräte\nnach Einsatzbereichen unterscheiden\nc) marktgängige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre\nAnwendungsbereiche unterscheiden\n4.3       Anwendungssoftware                   a) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)\nb) Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen\nc) Leistungsfähigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen\n4.4       Netze, Dienste                       a) Hard- und Softwaresysteme sowie gängige Datenformate zur\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4)                     Datenübertragung unterscheiden\nb) Netzwerkarchitekturen unterscheiden\nc) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatz-\nbereichen beurteilen\nd) Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten\nund Konditionen zur Nutzung vergleichen\ne) systemtechnische Voraussetzungen für die Nutzung von Infor-\nmations- und Telekommunikationsdiensten schaffen\n5.        Herstellen und Betreuen von\nSystemlösungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1       Ist-Analyse und Konzeption           a) Hard- und Software-Ausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                     Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeits-\nablauf, Datenflüsse und Schnittstellen analysieren\nb) Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Berücksichti-\ngung der organisatorischen Abläufe und der Anforderungen der\nBenutzer feststellen\nc) Hard- und Softwarekomponenten auswählen sowie Lösungs-\nvarianten entwickeln und beurteilen\nd) Datenmodelle entwerfen\ne) die zu erbringende Leistung dokumentieren\n5.2       Programmiertechniken                 a) prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unter-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)                    scheiden\nb) Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden\nc) Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache er-\nstellen\n5.3       Installieren und Konfigurieren       a) Systeme zusammenstellen und verbinden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)\nb) Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren\nc) Anwendungsprogramme, insbesondere marktübliche                 Büro-\nanwendungen, installieren und konfigurieren\nd) Systeme testen\ne) Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation\nzusammenstellen","1756              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                          2                                                     3\n5.4        Datenschutz und Urheberrecht          a) Verschlüsselungsverfahren und Zugriffsschutzmethoden an-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.4)                      wenden\nb) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\nc) Vorschriften zum Urheberrecht anwenden\nd) technische Vorschriften zur Sicherung des Fernmeldegeheim-\nnisses anwenden\ne) Daten archivieren, nicht mehr benötigte Datenbestände löschen,\nDatenträger entsorgen\n5.5        Systempflege                          a) Datenbankmodelle unterscheiden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.5)                  b) Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen\ndurchführen\nc) Daten unterschiedlicher Formate übernehmen\nd) Daten für unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konver-\ntieren\ne) Datensicherung durchführen\nf)  Methoden zur Wiederherstellung von Daten einschließlich Daten\ndefekter Datenträger anwenden\ng) Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoft-\nware durchführen\nh) Störungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren\nund beheben, Fehlertypologie und Fehlerhäufigkeiten ermitteln\ni) Wartungsmaßnahmen durchführen\nk) Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen\nAbschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                      3\n6.         Systemtechnik\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1        Systemkomponenten                     a) Komponenten für Systeme der Informations- und Telekommuni-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.1)                      kationstechnik auswählen und zusammenbauen\nb) Hardwarekonfigurationen und Baugruppen kundenspezifisch\nmodifizieren\nc) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden\nd) informations- und telekommunikationstechnische Geräte auf-\nstellen und anschließen\ne) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, anpassen und\nin Betrieb nehmen, insbesondere Schnittstellen, Übertragungs-\nwege und Übertragungsprotokolle\n6.2         Ergonomische Geräteaufstellung       a) Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz hinsichtlich der Ergonomie\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.2)                     beurteilen\nb) Geräte, Möbel und Zusatzgeräte entsprechend der örtlichen\nGegebenheiten und der Lichtverhältnisse sowie der Arbeits-\nabläufe und den Anforderungen der Kunden aufstellen und ein-\nrichten\nc) Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung vorschlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997               1757\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\n7.        Installation\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\n7.1       Montagetechnik                       a) Geräte, Leitungen, Verteiler und Steckverbindungen am Bau-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.1)                     körper und an Kundeneinrichtungen montieren\nb) Leitungen in Leitungsführungssysteme einbringen\nc) Leitungen konfektionieren, verbinden und an Geräte anschließen\n7.2       Stromversorgung, Schutzmaß-          a) Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden informa-\nnahmen                                  tions- und telekommunikationstechnischen Geräte und der VDE-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.2)                     Bestimmungen beurteilen\nb) Schutzmaßnahmen festlegen\nc) Stromkreise unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften\ninstallieren sowie informations- und telekommunikationstech-\nnische Geräte an das Stromversorgungsnetz anschließen\nd) informations- und telekommunikationstechnische Geräte an vor-\nhandenen Potentialausgleich anschließen sowie Widerstand\nzwischen Körper, Schutzleiteranschlüssen und Potentialaus-\ngleich messen und beurteilen\ne) Schutz gegen direktes Berühren durch Besichtigen prüfen\nf) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren,\ninsbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen\ng) lsolationswiderstand messen\nh) Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes und zur Ver-\nlegung von Leitungsnetzen unterschiedlicher Spannungspegel\nprüfen\ni) informations- und telekommunikationstechnische Geräte sowie\nsonstige Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Umgebungs-\nbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer\nArt auswählen\nk) Prüfungen dokumentieren\n7.3       Datensicherheit, Hard- und Soft-     a) Zugangsberechtigungen festlegen\nwaretests                            b) Datensicherungssysteme hard- und softwareseitig installieren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7 .3)                    und Datensicherung durchführen\nc) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen prüfen und\ndokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen\n7.4       Netzwerke                            a) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für Hardware-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.4)                     komponenten installieren, in bestehende Systeme einpassen\nund in Betrieb nehmen\nb) drahtgebundene Übertragungssysteme installieren, in Betrieb\nnehmen und prüfen, insbesondere Netzwerkkomponenten auf-\nstellen und programmieren\nc) drahtlose Übertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen\nund prüfen\n8.        Serviceleistungen                    a) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                   b) Wartungsverträge vorbereiten\nc) vorbeugende Instandhaltung durchführen\nd) Störungsmeldungen entgegennehmen, Vorschläge zur Stö-\nrungsbeseitigung unterbreiten\ne) Produktschulungen planen und durchführen\nf) Serviceleistungen kalkulieren und abrechnen","1758             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                         2                                                     3\n9.       Instandhaltung                        a) Leistungsmerkmale prüfen und beurteilen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                    b) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen\nc) Experten- und Diagnosesysteme, insbesondere Testsoftware,\nauswählen\nd) Funktionsfähigkeit von Systemen der Informations- und Tele-\nkommunikationstechnik und von einzelnen Komponenten prüfen\ne) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren\nf) Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen\ng) Fehler beseitigen, insbesondere Hardwarekomponenten austau-\nschen und einstellen sowie Software installieren und konfigurieren\nh) Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit anwenden\n10.       Fachaufgaben im Einsatzgebiet\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)\n10.1      Produkte, Prozesse und Verfahren      a) bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.1)                 b) die für das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Ver-\nfahren im Hinblick auf die Anforderungen an Systemlösungen\nanalysieren und in ein Lösungskonzept umsetzen\nc) Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnitt-\nstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Ein-\nsatzgebietes analysieren\nd) vorhandene Systeme im Einsatzgebiet erfassen und nach Maß-\ngabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit\nund Erweiterbarkeit bewerten\n10.2      Projektplanung                        a) Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.2)                 b) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicher-\nheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen,\ninsbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Termin-\nplanung und Kostenplanung durchführen\nc) einsatzgebietstypische Verfahren zur Systemkonzeption anwen-\nden\nd) Projektplanungswerkzeuge anwenden\n10.3      Projektdurchführung und Auftrags-     a) Aufträge unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vor-\nbearbeitung                               gaben kundengerecht ausführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.3)                 b) die zum Projektumfang gehörenden Fremdleistungen koordinieren\nc) Leistungen externer Anbieter prüfen, überwachen und abnehmen\nd) Gesamtsystem an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle an-\nfertigen\ne) Systemeinführungen unter Berücksichtigung der organisatori-\nschen und terminlichen Vorgaben mit Kunden abstimmen und\nkontrollieren\nf) Benutzer in die Bedienung der Systeme einweisen\n10.4       Projektkontrolle, Qualitätssiche-    a) Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich auf-\nrung                                      grund der Planungsdaten durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.4)                b) Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen\nc) Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgeführte tech-\nnische Prüfungen dokumentieren\nd) bei Störungen im Projektablauf Kunden informieren und\nLösungsalternativen aufzeigen\ne) Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen, abrech-\nnungsrelevante Daten dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997            1759\nAnlage 1 Teil B\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/\nzur Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin\n- Zeitliche Gliederung -\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,\n4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,\n4.3 Anwendungssoftware,\n5.3 Installieren und Konfigurieren,\n6.2 ergonomische Geräteaufstellung, Lernziele b und c,\n7.1 Montagetechnik,\n7.2 Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, Lernziele c, d, e und g,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,\n5.2 Programmiertechniken\nzu vermitteln.\n(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig\ndie Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n2.2 betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,\n3.1 Informieren und Kommunizieren,\n3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,\n3.3 Teamarbeit\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,\n2.2 betriebliche Organisation, Lernziel d,\n2.3 Beschaffung,\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,\n3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,\n4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,\n5.1 Ist-Analyse und Konzeption","1760                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,\n3.1 Informieren und Kommunizieren\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.4 Netze, Dienste,\n7 .2 Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, Lernziele a, b, f und h bis k,\n7 .4 Netzwerke\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,\n3.1 Informieren und Kommunizieren, Lernziel a,\n3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,\n3.3 Teamarbeit\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n5.4 Datenschutz und Urheberrecht,\n5.5 Systempflege,\n6.1 Systemkomponenten,\n6.2 ergonomische Geräteaufstellung, Lernziel a,\n7 .3 Datensicherheit, Hard- und Softwaretests,\n9.     Instandhaltung\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildposition\n8.      Serviceleistungen\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n9.      Instandhaltung\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,\n10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1 .4 Umweltschutz,\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\n3.     Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,\n5.1 Ist-Analyse und Konzeption,\n6.     Systemtechnik,\n7.     Installation\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997                     1761\nAnlage 2 Teil A\n(zu§ 11)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin\n- Sachliche Gliederung -\nAbschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                         3\n1.         Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1        Stellung, Rechtsform und Struktur       a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamt-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.1)                       wirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben\nb) Aufbau des ausbildenden Betriebes erläutern\nc) Art und Rechtsform des Betriebes erläutern\nd) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften\nbeschreiben\n1.2        Berufsbildung, Arbeits- und Tarif-      a) rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erläutern, Rechte\nrecht                                       und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis erklären\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.2)\nb) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan\nvergleichen\nc) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen\nd) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Aufstiegs-\nmöglichkeiten nennen\ne) wesentliche Beatimmungen des Arbeits- und Tarifrechtes be-\nschreiben und ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis erklären\nf) eigene Entgeltabrechnung erläutern\ng) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\n1.3        Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                              stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4        Umweltschutz                            Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.4)                   lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","1762            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                      3\n2.        Geschäfts- und Leistungsprozesse\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Leistungserstellung und -verwer-      a) den Prozeß der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb\ntung                                      beschreiben\n(§ 10Abs. 1 Nr. 2.1)\nb) Wirtschaftlichkeit und Produktivität betrieblicher Leistungen\nbeurteilen\nc) Einfluß der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung\nund -verwertung darstellen\nd) die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung\nund -verwertung erläutern\n2.2       Betriebliche Organisation             a) Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Aus-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.2)                     bildungsbetrieb unterscheiden\nb) die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationsein-\nheiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Ent-\nscheidungsprozesse darstellen\nc) Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisations-\nformen erläutern\nd) Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen\nvorschlagen\n2.3       Beschaffung                           a) Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.3)                     Produkten und Dienstleistungen ermitteln\nb) Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und\nfachlichen Gesichtspunkten auswerten\nc) Angebote einholen und vergleichen\n' d) Bestellvorgänge planen und durchführen, Wareneingang kon-\ntrollieren\n2.4       Markt- und Kundenbeziehungen          a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Lei-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.4)                     stungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen\nb) Bedürfnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und\ntelekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Ziel-\ngruppen unterscheiden\nc) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informie-\nren und beraten sowie Kundeninteressen berücksichtigen\nd) Kundenbeziehungen          unter     Berücksichtigung     betrieblicher\nGrundsätze gestalten\ne) an der Vorbereitung von Verträgen und Vertragsverhandlungen\nmitwirken, über Finanzierungsmöglichkeiten informieren\nf) an Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken\ng) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergeb-\nnis darstellen\n2.5        Kaufmännische Steuerung und          a) die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der Geschäfts-\nKontrolle                                prozesse begründen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.5)\nb) Kosten und Erträge für erbrachte Leistungen errechnen sowie im\nZeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten\nc) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für Controllingzwecke aus-\nwerten\nd) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufberei-\nten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997               1763\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\n3.        Arbeitsorganisation und Arbeits-\ntechniken\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1       Informieren und Kommunizieren        a) Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Doku-\n(§ 10Abs. 1 Nr. 3.1)                     mentationen und Handbücher, in deutscher und englischer\nSprache aufgabenbezogen auswerten\nb) Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsen-\ntieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\nc) Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswählen\nd) Schriftverkehr durchführen und Protokolle anfertigen\ne) Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen\nsowie Standardsoftware anwenden\n3.2       Planen und Organisieren              a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.2)                    Arbeitsbereich festlegen\nb) den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nVorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten\nc) Termine planen und abstimmen, Terminüberwachung durch-\nführen\nd) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Lösungsalterna-\ntiven entwickeln und beurteilen\ne) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nf)  Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der\nArbeitsgestaltung vorschlagen\ng) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch\neinsetzen\n3.3       Teamarbeit                           a) Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähig-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.3)                    keiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten\nb) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und aus-\nwerten\nc) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-\ngenen Ergebnisses anwenden\n4.        Informations- und telekommuni-\nkationstechnische Produkte und\nMärkte\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1       Einsatzfelder und Entwicklungs-      a) marktgängige Systeme der Informations- und Telekommunika-\ntrends                                   tionstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfähigkeit und Wirt-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.1)                    schaftlichkeit unterscheiden\nb) Veränderungen von Einsatzfeldern für Systeme der Informations-\nund Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirt-\nschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen\nc) technologische Entwicklungstrends von Systemen der Infor-\nmations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie\nihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen\nbewerten\nd) Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Lösungskon-\nzepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer\nSysteme darstellen","1764             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                         2                                                     3\n4.2       Systemarchitektur, Hardware-          a) Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgängiger\nund Betriebssysteme                       informations- und telekommunikationstechnischer Systeme\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.2)                     unterscheiden sowie Kompatibilität von Speicherbausteinen,\nEin-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen\nb) verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeräte\nnach Einsatzbereichen unterscheiden\nc) marktgängige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre\nAnwendungsbereiche unterscheiden\n4.3       Anwendungssoftware                    a) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.3)\nb) Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen\nc) Leistungsfähigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen\n4.4       Netze, Dienste                        a) Hard- und Softwaresysteme sowie gängige Datenformate zur\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.4)                     Datenübertragung unterscheiden\nb) Netzwerkarchitekturen unterscheiden\nc) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatz-\nbereichen beurteilen\nd) Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten\nund Konditionen zur Nutzung vergleichen\ne) systemtechnische Voraussetzungen für die Nutzung von Infor-\nmations- und Telekommunikationsdiensten schaffen\n5.        Herstellen und Betreuen von\nSystemlösungen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1       Ist-Analyse und Konzeption            a) Hard- und Software-Ausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur\n(§ 10Abs. 1 Nr. 5.1)                      Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeits-\nablauf, Datenflüsse und Schnittstellen analysieren\nb) Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Berücksichti-\ngung der organisatorischen Abläufe und der Anforderungen der\nBenutzer feststellen\nc) Hard- und Softwarekomponenten auswählen sowie Lösungs-\nvarianten entwickeln und beurteilen\nd) Datenmodelle entwerfen\ne) die zu erbringende Leistung dokumentieren\n5.2       Programmiertechniken                  a) prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unter-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.2)                     scheiden\nb) Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden\nc) Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache er-\nstellen\n5.3        Installieren und Konfigurieren       a) Systeme zusammenstellen und verbinden\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.3)\nb) Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren\nc) Anwendungsprogramme, insbesondere marktübliche Büro-\nanwendungen, installieren und konfigurieren\nd) Systeme testen\ne) Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation\nzusammenstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997               1765\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                          2                                                     3\n5.4         Datenschutz und Urheberrecht         a) Verschlüsselungsverfahren und Zugriffsschutzmethoden an-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.4)                    wenden\nb) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\nc) Vorschriften zum Urheberrecht anwenden\nd) technische Vorschriften zur Sicherung des Fernmeldegeheim-\nnisses anwenden            ·\ne) Daten archivieren, nicht mehr benötigte Datenbestände löschen,\nDatenträger entsorgen\n5.5         Systempflege                         a) Datenbankmodelle unterscheiden\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.5)                b) Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen\ndurchführen\nc) Daten unterschiedlicher Formate übernehmen\nd) Daten für unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konver-\ntieren\ne) Datensicherung durchführen\nf) Methoden zur Wiederherstellung von Daten einschließlich Daten\ndefekter Datenträger anwenden\ng) Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoft-\nware durchführen\nh) Störungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren\nund beheben, Fehlertypologie und Fehlerhäufigkeiten ermitteln\ni) Wartungsmaßnahmen durchführen\nk) Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen\nAbschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\n6.          Systementwicklung\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1        Analyse und Design                    a) Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwicklungsumge-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.1)                    bungen aufgabenbezogen auswählen und anwenden\nb) strukturierte und objektorientierte Analyse- und Designverfahren\nanwenden\nc) Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle und Strukturen\naus fachlichen Anforderungen ableiten, Schnittstellen festlegen\nd) Methoden zur Strukturierung von Daten und Programmen\nanwenden\ne) Daten und Funktionen zu Objekten zusammenfassen, Klassen\ndefinieren und Hierarchiediagramme erstellen\n6.2        Programmerstellung und -doku-         a) Programmiersprachen auswählen, unterschiedliche Program-\nmentation                                 miersprachen anwenden\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.2)\nb) Softwareentwicklungsumgebungen an das Systemumfeld an-\npassen\nc) Schnittstellen, insbesondere zum Betriebssystem, zu graphi-\nschen Oberflächen und zu Datenbanken, aus Programmen\nansprechen","1766              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\nd) Programme entsprechend der fachinhaltlichen                 Funktionen\nmodular aufbauen\ne) Programme unter Berücksichtigung der Wartbarkeit und Wieder-\nverwendbarkeit erstellen\nf) Software-Entwicklungswerkzeuge aufgabenbezogen anwenden\ng) Softwarekonfiguration verwalten, insbesondere Konfigurations-\nmanagement durchführen\n6.3        Schnittstellenkonzepte                a) Verfahren des Datenaustausches anwenden, Produkte zum\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.3)                     Datenaustausch einsetzen\nb) Datenfelder mit Hilfe von Werkzeugen inhaltlich und strukturell\nabgleichen\n6.4        Testverfahren                         a) Testkonzept und Testplan erstellen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.4)                 b) Testumfang festlegen, Testdaten generieren und auswählen\nc) informations- und telekommunikationstechnische Systeme testen\nd) Testergebnisse auswerten und dokumentieren\n7.         Schulung                              a) Schulungsziele und -methoden festlegen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 7)                   b) Schulungsmaßnahmen, insbesondere Termine, Sachmittel und\nPersonaleinsatz, planen und mit Kunden abstimmen\nc) Schulungsveranstaltungen organisatorisch vorbereiten\nd) Schulungsinhalte strukturieren und aufbereiten\ne) Anwenderschulung durchführen\nAbschnitt III: Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen\n1. Fachrichtung Anwendungsentwicklung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                          2                                                      3\n8.          Informations- und telekommunika-\ntionstechnische Systeme\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 8)\n8.1        Architekturen                         a) Rechnerarchitekturen beurteilen und einordnen\n(§ 10Abs. 2 Nr. 8.1)                  b) Softwarearchitekturen aufgabenbezogen entwickeln\n'\nc) Softwarearchitekturen an Betriebssysteme anpassen\nd) Softwarearchitekturen in Netze integrieren\ne) Betriebssysteme anpassen und konfigurieren\n8.2         Datenbanken und Schnittstellen        a) Datenbankprodukte aufgabengerecht auswählen\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 8.2)                 b) Datenbankstrukturen, insbesondere logische Struktur der Daten,\nObjekte, Attribute, Relationen und Zugriffsmethoden, festlegen\nsowie Schlüssel definieren\nc) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten\nund -rechte, festlegen und implementieren\nd) Werkzeuge zur Sicherstellung der Datenintegrität implementieren\ne) Datenbanksysteme testen und optimieren\nf) Datenbestände strukturieren und in eine Datenbank übernehmen\ng) Abfragen und Berichte von Datenbeständen unter Nutzung einer\nAbfragesprache erstellen\nh) Schnittstellenprogramme in einer Datenbankprogrammierspra-\nehe erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997               1767\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\n9.       Kundenspezifische Anwendungs-\nlösungen\n(§ 10Abs. 2 Nr. 9)\n9.1      Kundenspezifische Anpassung          a) Anwendungslösungen entsprechend den kundenspezifischen\nund Softwarepflege                       Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen\n(§ 10Abs. 2 Nr. 9.1)                 b) Software an eine veränderte Umgebung anpassen und weiter-\nentwickeln\nc) Anwendungslösungen mit Hilfe von Applikationssprachen er-\nweitern\nd) Fehler beseitigen\ne) Konfigurationen yerwalten\n9.2      Bedienoberflächen                    a) menügesteuerte und grafische Bedienoberflächen ergonomisch\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.2)                   gestalten\nb) Bedienoberflächen an die betrieblichen Erfordernisse anpassen\nc) interaktive Applikationen unter Berücksichtigung fach- und\nbenutzergerechter Dialoggestaltung erstellen\n9.3      Softwarebasierte Präsentation        a) Konzepte für softwarebasierte Präsentationen erstellen, insbe-\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.3)                    sondere Abläufe festlegen sowie Ton, Bild und Text auswählen\nb) Ton, Bild und Text in eine Präsentation integrieren\nc) Präsentationen durchführen\n9.4      Technisches Marketing                a) Leistungsumfang und Spezifikationen erstellter Anwendungs-\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.4)                    lösungen kundengerecht dokumentieren\nb) Anwendungslösungen und Dokumentationen für den Vertrieb\nbereitstellen\nc) Anwendungslösungen präsentieren\nd) Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunter-\nstützung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzer-\nunterstützung einrichten\ne) auf Benutzerprobleme eingehen, Vorschläge zur Problembeseiti-\ngung unterbreiten\n10.       Fachaufgaben im Einsatzgebiet\n(§ 10.Abs. 2 Nr. 10)\n10.1      Produkte, Prozesse und Verfahren     a) bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.1)               b) die für das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Ver-\nfahren im Hinblick auf die Anforderungen an Anwendungslösun-\ngen analysieren und in ein Lösungskonzept umsetzen\nc) die für das Einsatzgebiet spezifischen Plattformen anwenden\nd) Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnitt-\nstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Ein-\nsatzgebietes analysieren\ne) vorhandene Anwendungslösungen im Einsatzgebiet erfassen\nund nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirt-\nschaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten\n10.2      Projektplanung                       a) Projektziele .festlegen und Teilaufgaben definieren\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.2)\nb) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicher-\nheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen,\ninsbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminpla-\nnung und Kostenplanung durchführen\nc) einsatzgebietstypische Designverfahren anwenden\nd) Projektplanungswerkzeuge anwenden","1768            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                       2                                                      3\n10.3      Projektdurchführung                   a) einsatzgebietsspezifische Anwendungslösungen unter Beach-\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.3)                     tung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen\nb) die im Einsatzgebiet typischen Programmbibliotheken, Programm-\nmodule, Prozeduren, Algorithmen und Optimierungsverfahren\nanwenden\nc) bei der Auftragsbearbeitung mit Kunden, internen Stellen und\nexternen Dienstleistern zusammenarbeiten\nd) Anwendungslösungen an Kunden übergeben, Abnahmeproto-\nkolle anfertigen\ne) Einführung von Anwendungslösungen unter Berücksichtigung\nder organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit den Kun-\n.      den abstimmen und kontrollieren\n10.4      Projektkontrolle, Qualitätssiche-     a) Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich auf-\nrung                                       grund der Planungsdaten durchführen\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.4)                b) Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen\nc) Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgeführte Test-\nläufe dokumentieren\nd) bei Störungen im Projektablauf Kunden informieren und Lösungs-\nalternativen aufzeigen\ne) Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen, abrech-\nnungsrelevante Daten dokumentieren\n2. Fachrichtung Systemintegration\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                       3\n8.      Systemintegration\n(§ 10 Abs. 4 Nr. 8)\n8.1     Systemkonfiguration                   a) Rechner- und Systemarchitekturen sowie Betriebssysteme\n(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.1)                      beurteilen und einordnen\nb) Betriebssysteme unter Berücksichtigung ihrer Vor- und Nach-\nteile für bestimmte Anwendungsbereiche auswählen und kon-\nfigurieren\nc) Betriebssystemsteuersprachen anwenden\nd) Speichermedien, Systemkomponenten und Ein- und Ausgabe-\ngeräte auswählen\ne) Hardwarekomponenten hard- und softwareseitig einstellen, ins-\nbesondere Peripheriegeräte, Schnittstellen, Übertragungswege\nund Übertragungsprotokolle, sowie gerätespezifische Hilfs- und\nSteuerprogramme installieren und konfigurieren\nf)   Kompatibilität von Systemkomponenten und Peripheriegeräten\nbeurteilen und Kompatibilitätsprobleme lösen\ng) Hard- und Softwarekomponenten in bestehende Systeme ein-\npassen und in Betrieb nehmen\n8.2     Netzwerke                             a) Vor- und Nachteile verschiedener Netzwerktopologien, -proto-\n(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.2)                    ' kolle und -schnittstellen für unterschiedliche Anwendungsberei-\nche bewerten\nb) Netzwerkprodukte und Netzwerkbetriebssysteme auswählen,\nNetzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme instal-\nlieren und konfigurieren\nc) Übergänge zwischen verschiedenen Netzwerken herstellen\nd) Softwarearchitekturen in Netze integrieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997               1769\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                     3\n8.3       Systemlösungen                       a) Anwendungsprogramme und Softwarekomponenten hinsicht-\n(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.3)                    lich ihres Leistungsumfanges beurteilen und entsprechend den\nKundenanforderungen auswählen\nb) Softwarekomponenten unter Beachtung von Arbeitsabläufen\nund Datenflüssen zu komplexen Systemlösungen integrieren\nc) Systemlösungen entsprechend den kundenspezifischen Anfor-\nderungen einrichten, konfigurieren und anpassen\nd) Prozeduren zur Automatisierung von Abläufen erstellen und in\nden Systemablauf einbinden\ne) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten,\nfestlegen und implementieren\nf)  Bedienoberflächen und Benutzerdialoge einrichten\ng) Leistungsfähigkeit von Systemen der Informations- und Tele-\nkommunikationstechnik ermitteln, beurteilen und optimieren\n8.4       Einführung von Systemen              a) Dokumentationen zielgruppengerecht erstellen, archivieren und\n(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.4)                    pflegen, insbesondere Programmierhandbücher, technische\nDokumentationen, Hersteller-, System- sowie Benutzerdoku-\nmentationen\nb) Systemeinführung planen und mit den beteiligten Organisations-\neinheiten abstimmen\nc) Datenübernahmen planen und durchführen\nd) Systeme unter Beachtung der Betriebsabläufe steuern\ne) Systemkomponenten aus integrierten Systemen entfernen\n9.        Service\n(§ 10 Abs. 4 Nr. 9)\n9.1       Benutzerunterstützung                a) Anwendungsmöglichkeiten, Leistungsspektrum und Bedienung\n(§ 10 Abs. 4 Nr. 9.1)                    komplexer Systeme vor Benutzern präsentieren\nb) Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunter-\nstützung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzer-\nunterstützung einrichten\nc) Benutzerprobleme aufnehmen und analysieren sowie Vorschläge\nzur Problemlösung unterbreiten\n9.2       Fehleranalyse, Störungsbeseiti-      a) Geräte prüfen, Fehler systematisch ermitteln und beseitigen,\ngung                                     Instandhaltung veranlassen\n(§ 10 Abs. 4 Nr. 9.2)                b) Daten von defekten Geräten retten und bereitstellen\nc) Präventivmaßnahmen zur Fehlervermeidung konzipieren und\ndurchführen\n9.3       Systemunterstützung                  a) Richtlinien zur Nutzung informations- und telekommunikations-\n(§ 10 Abs. 4 Nr. 9.3)                   technischer Systeme erstellen und einführen, insbesondere\naa) zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen\nbb) für Zugriffsberechtigungen auf Datenbestände, deren Wei-\ntergabe und Speicherung\ncc) zur Datensicherung und Archivierung\ndd) für Notfallmaßnahmen beim Ausfall von Systemen\nb) Geräte, Software, Dokumentationen und Verbrauchsmaterialien\nfür die Nutzung informations- und telekommunikationstechni-\nscher Systeme beschaffen, bereitstellen und verwalten\nc) Systemkapazitäten planen und Benutzern zuteilen","1770             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\nd) Verfahren zur Pflege und Verwaltung von Datenbeständen ein-\nrichten\ne) Zugangsvoraussetzungen für die Nutzung externer Datenbanken\nund Informations- und Telekommunikationssysteme herstellen\n10.       Fachaufgaben im Einsatzgebiet\n(§ 10Abs. 4 Nr. 10)\n10.1      Produkte, Prozesse und Verfahren     a) bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen\n(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.1)               b) die für das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Ver-\nfahren im Hinblick auf die Anforderungen an komplexe System-\nlösungen analysieren und in ein Lösungskonzept umsetzen\nc) Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnitt-\nstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Ein-\nsatzgebietes analysieren\nd) vorhandene Systemlösungen im Einsatzgebiet erfassen und\nnach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirt-\nschaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten\n10.2      Projektplanung                       a) Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren\n(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.2)               b) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicher-\nheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen,\ninsbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminpla-\nnung und Kostenplanung durchführen\nc) Systemkonzeptionen unter Anwendung einsatzgebietstypischer\nVerfahren erstellen\nd) Projektplanungswerkzeuge anwenden\n10.3      Projektdurchführung                  a) einsatzgebietsspezifische Systemlösungen unter Beachtung\n(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.3)                   wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen\nb) die im Einsatzgebiet typischen Werkzeuge und Verfahren an-\nwenden sowie Systemkomponenten einsetzen\nc) bei der Auftragsbearbeitung mit Kunden, internen Stellen und\nexternen Dienstleistern zusammenarbeiten\nd) Gesamtsystem an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle an-\nfertigen\ne) Einführung von Systemlösungen unter Berücksichtigung der\norganisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden ab-\nstimmen und kontrollieren\n,10.4      Projektkontrolle, Qualitätssiche-    a) Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich auf-\nrung                                     grund der Planungsdaten durchführen\n(§ 10Abs. 4 Nr. 10.4)                b) Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen\nc) Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgeführte Test-\nläufe dokumentieren\nd) bei Störungen im Projektablauf Kunden informieren und Lösungs-\nalternativen aufzeigen\ne) Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen, abrech-\nnungsrelevante Daten dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997            1771\nAnlage2Teil B\n(zu§ 11)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin\n- Zeitliche Gliederung -\nAbschnitt 1\nFachrichtung Anwendungsentwicklung\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen                                       ·\n4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,\n4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,\n4.3 Anwendungssoftware,\n5.3 Installieren und Konfigurieren\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,\n5.2 Programmiertechniken,\n6.1 Analyse und Design, Lernziele d und e,\n6.2 Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,\n6.4 Testverfahren, Lernziele a, b und d,\nzu vermitteln.\n(4) In einem Zeitraum VOf'\\insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig\ndie Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n2.2 betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,\n3.1 Informieren und Kommunizieren,\n3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,\n3.3 Teamarbeit\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,\n2.2 betriebliche Organisation, Lernziel d,\n2.3 Beschaffung,\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,\n3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,","1772               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\n4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,\n5.1 Ist-Analyse und Konzeption\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,\n3.1 Informieren und Kommunizieren\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.4 Netze, Dienste,\n5.4 Datenschutz und Urheberrecht,\n5.5 Systempflege,\n6.3 Schnittstellenkonzepte,\n9.1 kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n3.1 Informieren und Kommunizieren\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n6.1 Analyse und Design, Lernziele a bis c,\n6.2 Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele a bis c,\n6.4 Testverfahren, Lernziel c,\n8.1 Architekturen,\n8.2 Datenbanken und Schnittstellen,\n9.2 Bedienoberflächen,\n9.3 softwarebasierte Präsentation\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n6.1 Analyse und Design, Lernziele d und e,\n6.2 Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,\n6.4 Testverfahren, Lernziele a, b und d,\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n7.     Schulung,\n9.4 technisches Marketing\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele b und c,\n3.1 Informieren und Kommunizieren, Lernziele b und c,\n4.    informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte,\n9.3 softwarebasierte Präsentation\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,\n10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997          1773\n3.    Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,\n6.    Systementwicklung,\n8.    informations- und telekommunikationstechnische Systeme,\n9.    kundenspezifische Anwendungslösungen\nfortzuführen.\nAbschnitt II\nFachrichtung Systemintegration\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,\n4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,\n4.3 Anwendungssoftware,\n5.3 Installieren und Konfigurieren\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen                                      ·\n2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,\n5.2 Programmiertechniken,\n6.1 Analyse und Design, Lernziele d und e,\n6.2 Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,\n6.4 Testverfahren, Lernziele a, b und d,\nzu vermitteln.\n(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig\ndie Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n2.2 betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,\n3.1 Informieren und Kommunizieren,\n3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,\n3.3 Teamarbeit\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,\n2.2 betriebliche Organisation, Lernziel d,\n2.3 Beschaffung,\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,\n3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,\n4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,","1774               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\n5.1 Ist-Analyse und Konzeption\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,\n3.1 Informieren und Kommunizieren\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.4 Netze, Dienste,\n5.4 Datenschutz und Urheberrecht,\n5.5 Systempflege,\n6.3 Schnittstellenkonzepte,\n8.1 Systemkonfiguration,\n8.2 Netzwerke,\n8.3 Systemlösungen\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n3.1 Informieren und Kommunizieren\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n6.1 Analyse und Design, Lernziele a bis c,\n6.2 Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele a bis c,\n6.4 Testverfahren, Lernziel c,\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n6.1 Analyse und Design, Lernziele d und e,\n6.2 Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,\n6.4 Testverfahren, Lernziele a, b und d,\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n7.     Schulung,\n8.4 Einführung von Systemen,\n9.     Service\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele b und c,\n3.1 Informieren und Kommunizieren, Lernziele b, c und e, -\n4.     informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte,\n9.3 Systemunterstützung, Lernziel a,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 1O Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,\n10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\n3.    Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,\n6.    Systementwicklung,\n8.    Systemintegration\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997                      1775\nAnlage 3 Teil A\n(zu§ 17)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/\nzur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau\n- Sachliche Gliederung -\nAbschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                          3\n1.         Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1        Stellung, Rechtsform und Struktur        a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamt-\n(§ 16Abs. 1 Nr. 1.1)                         wirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben\nb) Aufbau des ausbildenden Betriebes erläutern\nc) Art und Rechtsform des Betriebes erläutern\nd) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften\nbeschreiben\n1.2        Berufsbildung, Arbeits- und Tarif-       a) rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erläutern, Rechte\nrecht                                        und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis erklären\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 1.2)                    b) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan\nvergleichen\nc) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen\nd) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Aufstiegs-\nmöglichkeiten nennen\ne) wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechtes be-\nschreiben und ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis erklären\nf) eigene Entgeltabrechnung erläutern\ng) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\n1.3        Sicherheit und Gesundheitsschutz         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                               stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 1.3)                    b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4        Umweltschutz                             Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 1.4)                    lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) .für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","1776            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\n2.        Geschäfts- und Leistungsp~ozesse\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Leistungserstellung und -verwer-     a) den Prozeß der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb\ntung                                     beschreiben\n(§ 16Abs. 1 Nr. 2.1)\nb) Wirtschaftlichkeit und Produktivität betrieblicher Leistungen\nbeurteilen\nc) Einfluß der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung\nund -verwertung darstellen\nd) die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung\nund -verwertung erläutern\n2.2       Betriebliche Organisation            a) Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Aus-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 2.2)                    bildungsbetrieb unterscheiden\nb) die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationsein-\nheiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Ent-\nscheidungsprozesse darstellen\nc) Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisations-\nformen erläutern\nd) Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen\nvorschlagen\n2.3       Beschaffung                          a) Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 2.3)                    Produkten und Dienstleistungen ermitteln\nb) Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und\nfachlichen Gesichtspunkten auswerten\nc) Angebote einholen und vergleichen\n1\nd) Bestellvorgänge planen und durchführen, Wareneingang kon-\ntrollieren\n2.4       Markt- und Kundenbeziehungen         a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Lei-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 2.4)                    stungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen\nb) Bedürfnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und\ntelekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Ziel-\ngruppen unterscheiden\nc) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informie-\nren und beraten sowie Kundeninteressen berücksichtigen\nd) Kundenbeziehungen unter              Berücksichtigung     betrieblicher\nGrundsätze gestalten\ne) an der Vorbereitung von Verträgen und Vertragsverhandlungen\nmitwirken, über Finanzierungsmöglichkeiten informieren\nt) an Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken\ng) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergeb-\nnis darstellen\n2.5        Kaufmännische Steuerung und         a) die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der Geschäfts-\nKontrolle                               prozesse begründen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 2.5)\nb) Kosten und Erträge für erbrachte Leistungen errechnen sowie im\nZeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten\nc) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für Controllingzwecke aus-\nwerten\nd) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufberei-\nten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997               1777\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\n3.        Arbeitsorganisation und Arbeits-\ntechniken\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1       Informieren und Kommunizieren        a) Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Doku-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.1)                    mentationen und Handbücher, in deutscher und englischer\nSprache aufgabenbezogen auswerten\nb) Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsen-\ntieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\nc) Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswählen\nd) Schriftverkehr durchführen und Protokolle anfertigen\ne) Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen\nsowie Standardsoftware anwenden\n3.2       Planen und Organisieren              a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.2)                   Arbeitsbereich festlegen\nb) den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nVorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten\nc) Termine planen und abstimmen, Terminüberwachung durch-\nführen\nd) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Lösungsaltema-\ntiven entwickeln und beurteilen\ne) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nf) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der\nArbeitsgestaltung vorschlagen\ng) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch\neinsetzen\n3.3       Teamarbeit                           a) Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähig-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.3)                   keiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten\nb) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und·aus-\nwerten\nc) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-\ngenen Ergebnisses anwenden\n4.        Informations- und telekommuni-\nkationstechnische Produkte und\nMärkte\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1       Einsatzfelder und Entwicklungs-      a) marktgängige Systeme der Informations- und Telekommunika-\ntrends                                  tionstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfähigkeit und Wirt-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.1)                   schaftlichkeit unterscheiden\nb) Veränderungen von Einsatzfeldern für Systeme der Informations-\nund Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirt-\nschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen\nc) technologische Entwicklungstrends von Systemen der Infor-\nmations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie\nihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen\nbewerten\nd) Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Lösungskon-\nzepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer\nSysteme darstellen","1778            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                     3\n4.2       Systemarchitektur, Hardware          a) Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgängiger\nund Betriebssysteme                      informations- und telekommunikationstechnischer Systeme\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.2)                    unterscheiden sowie Kompatibilität von Speicherbausteinen,\nEin-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen\nb) verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeräte\nnach Einsatzbereichen unterscheiden\nc) marktgängige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre\nAnwendungsbereiche unterscheiden\n4.3       Anwendungssoftware                   a) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.3)\nb) Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen\nc) Leistungsfähigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen\n4.4       Netze, Dienste                       a) Hard- und Softwaresysteme sowie gängige Datenformate zur\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.4)                    Datenübertragung unterscheiden\nb) Netzwerkarchitekturen unterscheiden\nc) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatz-\nbereichen beurteilen\nd) Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten\nund Konditionen zur Nutzung vergleichen\ne) systemtechnische Voraussetzungen für die Nutzung von Infor-\nmations- und Telekommunikationsdiensten schaffen\n5.        Herstellen und Betreuen von\nSystemlösungen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1       Ist-Analyse und Konzeption           a) Hard- und Software-Ausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur\n(§ 16Abs. 1 Nr. 5.1)                     Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeits-\nablauf, Datenflüsse und Schnittstellen analysieren\nb) Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Berücksichti-\ngung der organisatorischen Abläufe und der Anforderungen der\nBenutzer feststellen\nc) Hard- und Softwarekomponenten auswählen sowie Lösungs-\nvarianten entwickeln und beurteilen\nd) Datenmodelle entwerfen\ne) die zu erbringende Leistung dokumentieren\n5.2       Programmiertechniken                 a) prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unter-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 5.2)                    scheiden\nb) Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden\nc) Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache er-\nstellen\n5.3        Installieren und Konfigurieren      a) Systeme zusammenstellen und verbinden\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 5.3)\nb) Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren\nc) Anwendungsprogramme, insbesondere marktübliche Büro-\nanwendungen, installieren und konfigurieren\nd) Systeme testen\ne) Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation\nzusammenstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997               1779\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                          2                                                      3\n5.4         Datenschutz und Urheberrecht         a) Verschlüsselungsverfahren und Zugriffsschutzmethoden an-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 5.4)                    wenden\nb) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\nc) Vorschriften zum Urheberrecht anwenden\nd) technische Vorschriften zur Sicherung des Fernmeldegeheim-\nnisses anwenden\ne) Daten archivieren, nicht mehr benötigte Datenbestände löschen,\nDatenträger entsorgen\n5.5         Systempflege                         a) Datenbankmodelle unterscheiden\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 5.5)                b) Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen\ndurchführen\nc) Daten unterschiedlicher Formate übernehmen\nd) Daten für unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konver-\ntieren\ne) Datensicherung durchführen\nf) Methoden zur Wiederherstellung von Daten einschließlich Daten\ndefekter Datenträger anwenden\ng) Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoft-\nware durchführen\nh) Störungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren\nund beheben, Fehlertypologie und Fehlerhäufigkeiten ermitteln\ni) Wartungsmaßnahmen durchführen\nk) Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen\nAbschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                          2                                                     3\n6.          Marketing\n(§ 16Abs. 1 Nr. 6)\n6.1         Marktbeobachtung                     a) Informationsbedarf an Marktdaten feststellen\n(§ 16 Ab's. 1 Nr. 6.1)\nb) zukünftige Entwicklung der Verkaufspreise am Markt unter\nBerücksichtigung von Innovationszyklen abschätzen\nc) Informationen über Mitbewerber, deren Verkaufsverhalten und\nWerbung auswerten\nd) Informationen über Marktsegmente und Kaufverhalten unter-\nschiedlicher Kundengruppen erfassen und daraus Anforderun-\ngen für die Produktplanung und -gestaltung ableiten\ne) Anfragen, erstellte Angebote, eingegangene Aufträge und Rekla-\nmationen auswerten\n6.2         Marketinginstrumente                 a) verschiedene Kombinationsmöglichkeiten unterschiedlicher\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 6.2)                    Marketinginstrumente, insbesondere Produktgestaltung, Preis-\ngestaltung, Werbung, Vertriebswege und Serviceangebote, für\nden Ausbildungsbetrieb beurteilen\nb) Produkt- und Preisgestaltung sowie Serviceangebote in Zu-\nsammenarbeit mit den beteiligten Organisationseinheiten ab-\nstimmen","1780            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                     3\n6.3       Werbung und Verkaufsförderung        a) Werbeziele unter Berücksichtigung des Produktsortiments, der\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 6.3)                    Stellung des Produktes im Markt und der Zielgruppen definieren\nb) Werbemaßnahmen, insbesondere Werbemittel, -träger und\n-kosten, planen\nc) Daten zur Erfolgskontrolle von Werbung ermitteln und auswerten\nd) an Konzepten für verkaufsfördernde Maßnahmen mitwirken\n7.        Vertrieb\n(§ 16 Abs: 1 Nr. 7)\n7.1       Vertriebstechniken                   a) Vertriebswege für unterschiedliche Produkt- und Zielgruppen\n(§ 16Abs. 1 Nr. 7.1)                     sowie die damit verbundenen Kosten ermitteln\nb) Kundenkontakte und Informationen über den Kundenstamm des\nAusbildungsunternehmens systematisch auswerten und für die\nDurchführung von vertrieblichen Maßnahmen nutzen\nc) Kundenkontakte vorbereiten, herstellen sowie die Ergebnisse\nfesthalten und aufbereiten\n7.2       Kundenberatung                       a) Kundenwünsche und -erwartungen hinsichtlich der Eigenschaf-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 7.2)                    ten der Produkte mit dem eigenen Leistungsangebot vergleichen\nund daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten\nb) Produkte und Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes unter\nBeachtung der Kundenwünsche aus technischer und kauf-\nmännischer Sicht präsentieren sowie Kunden bei der Auswahl\nberaten\n8.        Kundenspezifische Systemlösun-\ngen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 8)\n8.1       Analyse                              a) Geschäftsprozesse des Kunden im Hinblick auf die Anforderun-\n(§ 16Abs. 1 Nr. 8.1)                     gen an Systeme der Informations- und Telekommunikations-\ntechnik analysieren\nb) Organisationsstruktur, Informationswege und -verarbeitung so-\nwie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen\ndes Kundenunternehmens analysieren\nc) Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik des\nKunden erfassen und nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit,\nFunktionalität, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit\nI\nbewerten\nd) relevante Mengengerüste, insbesondere Datenbestände und\nTransaktionsvolumen, ermitteln\ne) Richtlinien des Kundenunternehmens zum Einsatz von Syste-\nmen der Informations- und Telekommunikationstechnik aus-\nwerten sowie technische und organisatorische Rahmenbedin-\ngungen für die Auftragsdurchführung ermitteln\n8.2       Konzeption                           a) Realisierungsmöglichkeiten der Kundenanforderungen in Ab-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 8.2)                    sprache mit den beteiligten Organisationseinheiten, unter\nBerücksichtigung von Kapazitäten, Ressourcen und Terminen,\nabschätzen\nb) Lösungsvarianten unter Berücksichtigung fachlicher, wirtschaft-\nlicher, arbeitsorganisatorischer und sozialer Aspekte entwickeln\nund bewerten\nc) Systemkonfiguration sowie Hard- und Softwareschnittstellen\nfestlegen; Vernetzungen planen\nd) Ein- und Ausgabeformate, Dateien und Verarbeitungsalgo-\nrithmen festlegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997               1781\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\ne) Datenbankstrukturen unter Beachtung von Datenmodellen ent-\nwerfen\nf)  Benutzerkommunikation und Bedienoberflächen unter Beach-\ntung ergonomischerGesichtspunkte konzipieren\ng) kundenspezifische Softwarelösungen konzipieren\nh) Abläufe zur Auftragsdurchführung festlegen\ni)  Kosten-Nutzen-Rechnung für den Kunden erstellen\n8.3      Servicekonzepte                      a) Serviceleistungen mit Kunden abstimmen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 8.3)                b) Leistungen zur Benutzerunterstützung festlegen\nc) Einführungs- und Schulungsmaßnahmen unter Berücksichtigung\nder Kundenwünsche konzipieren\n9.       Auftragsbearbeitung\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 9)\n9.1      Angebotserstellung                   a) Kosten für Eigen- und Fremdleistungen ermitteln\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 9.1)                b) Angebotspreis unter Berücksichtigung von Zuschlägen ermitteln\nc) Serviceleistungen kalkulieren\nd) Angebote unter Berücksichtigung von technischen Spezifikatio-\nnen, Gewährleistung sowie der kaufmännischen und rechtlichen\nBedingungen erstellen\ne) Finanzierungsarten unterscheiden und Kunden über Finanzie-\nrungsmöglichkeiten beraten\n9.2      Verträge                             a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Vertragsarten und deren\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 9.2)                   rechtliche und kaufmännische Bedeutung erläutern\nb) Vertragsverhandlungen führen und Verträge unterschriftsreif\nvorbereiten\nc) Reklamationen bearbeiten\n9.3      Abrechnen von Leistungen             a) Rechnungen erstellen, Daten für das betriebliche Rechnungs-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 9.3)                   wesen aufbereiten\nb) Zahlungsvorgänge überwachen, eingegangene Zahlungen erfas-\nsen und prüfen sowie Buchung vorbereiten\nc) betriebsübliche Maßnahmen bei Zahlungsverzug durchführen\n10.       Fachaufgaben im Einsatzgebiet\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 10)\n10.1      Projektplanung                       a) Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren\n(§ 16Abs. 1 Nr.10.1)                 b) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicher-\nheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen,\ninsbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminpla-\nnung und Kostenplanung durchführen\nc) Bedarf an Fremdleistungen ermitteln, Termine für die Bereitstel-\nlung von Fremdleistungen abstimmen sowie Aufträge vergeben\nd) Projektplanungswerkzeuge anwenden\n10.2      Projektdurchführung                  a) Aufträge unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vor-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 10.2}                  gaben kundengerecht ausführen\nb) die zum Projektumfang gehörenden Fremdleistungen koordi-\nnieren\nc) Leistungen externer Anbieter prüfen, überwachen und abnehmen","1782            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\nd) Gesamtsystem an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle\nanfertigen\ne) Systemeinführungen unter Berücksichtigung der organisatori-\nschen und terminlichen Vorgaben mit Kunden abstimmen und\nkontrollieren\nf) Benutzer in die Bedienung der Systeme einweisen\ng) Schulungsziele und -methoden festlegen sowie Benutzerschu-\nlung durchführen\n10.3      Projektkontrolle, Qualitätssiche-    a) Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich auf-\nrung                                     grund der Planungsdaten durchführen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 10.3)\nb) Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und technische Prüfun-\ngen dokumentieren\nc) Bedienungsunterlagen und andere Dokumentationen zusam-\nmenstellen und modifizieren\nd) Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen\ne) bei Leistungsstörungen Kunden informieren und Lösungsalter-\nnativen aufzeigen\nf) Nachkalkulationen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997           1783\nAnlage 3 Teil B\n(zu§ 17)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/\nzur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau\n- Zeitliche Gliederung -\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,\n4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,\n4.3 Anwendungssoftware,\n5.3 Installieren und Konfigurieren\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,\n6.1 Marktbeobachtung, Lernziel c,\n7.1 Vertriebstechniken, Lernziele b und c,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,\n5.2 Programmiertechniken\nzu vermitteln.\n(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig\ndie Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n2.2 betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,\n3.1 Informieren und Kommunizieren,\n3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,\n3.3 Teamarbeit\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,\n2.2 betriebliche Organisation, Lernziel d,\n2.3 Beschaffung,\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,\n3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,\n4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,\n5.1 Ist-Analyse und Konzeption","1784               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,\n3.1 Informieren und Kommunizieren\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.4 Netze, Dienste,\n5.4 Datenschutz und Urheberrecht,\n5.5 Systempflege\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,\n3.1 Informieren und Kommunizieren,\n5.2 Programmiertechniken, Lernziele b und c,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n7.2 Kundenberatung,\n8.     kundenspezifische Systemlösungen,\n9.     Auftragsbearbeitung\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a bis e,\n3.1 Informieren und Kommunizieren\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n6.1 Marktbeobachtung, Lernziele a, b, d und e,\n6.2 Marketinginstrumente,\n6.3 Werbung und Verkaufsförderung,\n7.1 Vertriebstechniken, Lernziel a,\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.1 Informieren und Kommunizieren,\n3.2 Planen und Organisieren, Lernziele c, d, e und g,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,\n10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Umweltschutz,\n3.    Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,\n7.    Vertrieb,\n8.    kundenspezifische Systemlösungen,\n9.    Auftragsbearbeitung\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997                     1785\nAnlage 4 Teil A\n(zu§ 23)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau\n- Sachliche Gliederung -\nAbschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                         3\n1.         Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1        Stellung, Rechtsform und Struktur       a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamt-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 1.1)                       wirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben\nb) Aufbau des ausbildenden Betriebes erläutern\nc) Art und Rechtsform des Betriebes erläutern\nd) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften\nbeschreiben\n1.2        Berufsbildung, Arbeits- und Tarif-      a) rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erläutern, Rechte\nrecht                                       und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis erklären\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 1.2)\nb) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan\nvergleichen\nc) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen\nd) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Aufstiegs-\nmöglichkeiten nennen\ne) wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechtes be-\nschreiben und ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis erklären\nf) eigene Entgeltabrechnung erläutern\ng) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\n1.3        Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                              stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 1.3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4         Umweltschutz                           Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 1.4)                   lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten. der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","1786             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\n2.        Geschäfts- und Leistungsprozesse\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Leistungserstellung und -verwer-      a) den Prozeß der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb\ntung                                      beschreiben\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 2.1)\nb) Wirtschaftlichkeit und Produktivität betrieblicher Leistungen\nbeurteilen\nc) Einfluß der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung\nund -verwertung darstellen\nd) die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung\nund -verwertung erläutern\n2.2       Betriebliche Organisation             a) Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Aus-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 2.2)                     bildungsbetrieb unterscheiden\nb) die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationsein-\nheiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Ent-\nscheidungsprozesse darstellen\nc) Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisations-\nformen erläutern\nd) Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen\nvorschlagen\n2.3       Beschaffung                           a) Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 2.3)                     Produkten und Dienstleistungen ermitteln\nb) Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und\nfachlichen Gesichtspunkten auswerten\nc) Angebote einholen und vergleichen\nd) Bestellvorgänge planen und durchführen, Wareneingang kon-\ntrollieren\n2.4       Markt- und Kundenbeziehungen          a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Lei-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 2.4)                     stungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen\nb) Bedürfnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und\ntelekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Ziel-\ngruppen unterscheiden\nc) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informie-\nren und beraten sowie Kundeninteressen berücksichtigen\nd) Kundenbeziehungen unter              Berücksichtigung     betrieblicher\nGrundsätze gestalten\ne) an der Vorbereitung von Verträgen und Vertragsverhandlungen\nmitwirken, über Finanzierungsmöglichkeiten informieren\nf) an Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken\ng) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergeb-\nnis darstellen\n2.5        Kaufmännische Steuerung und          a) die Notwendigkeit der Steuen.mg und Kontrolle der Ge~chäfts-\nKontrolle                                prozesse begründen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 2.5)\nb) Kosten und Erträge für erbrachte Leistungen errechnen sowie im\nZeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten\nc) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für Controllingzwecke aus-\nwerten\nd) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufberei-\nten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997               1787\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\n3.        Arbeitsorganisation und Arbeits-\ntechniken\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1       Informieren und Kommunizieren        a) Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Doku-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 3.1)                    mentationen und Handbücher, in deutscher und englischer\nSprache aufgabenbezogen auswerten\nb) Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsen-\ntieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\nc) Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswählen\nd) Schriftverkehr durchführen und Protokolle anfertigen\ne) Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen\nsowie Standardsoftware anwenden\n3.2       Planen und Organisieren              a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 3.2)                    Arbeitsbereich festlegen\nb) den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nVorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten\nc) Termine planen und abstimmen, Terminüberwachung durch-\nführen\nd) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Lösungsalterna-\ntiven entwickeln und beurteilen\ne) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nf)  Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der\nArbeitsgestaltung vorschlagen\ng) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch\neinsetzen\n3.3       Teamarbeit                           a) Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähig-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 3.3)                    keiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten\nb) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und aus-\nwerten\nc) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-\ngenen Ergebnisses anwenden\n4.        Informations- und telekommuni-\nkationstechnische Produkte und\nMärkte\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1       Einsatzfelder und Entwicklungs-      a) marktgängige Systeme der Informations- und Telekommunika-\ntrends                                   tionstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfähigkeit und Wirt-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 4.1)                    schaftlichkeit unterscheiden\nb) Veränderungen von Einsatzfeldern für Systeme der Informations-\nund Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirt-\nschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen\nc) technologische Entwicklungstrends von Systemen der Infor-\nmations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie\nihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen\nbewerten\nd) Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Lösungskon-\nzepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer\nSysteme darstellen","1788             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                         2                                                     3\n4.2       Systemarchitektur, Hardware           a) Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgängiger\nund Betriebssysteme                       informations- und telekommunikationstechnischer Systeme\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 4.2)                     unterscheiden sowie Kompatibilität von Speicherbausteinen,\nEin-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen\nb) verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeräte\nnach Einsatzbereichen unterscheiden\nc) marktgängige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre\nAnwendungsbereiche unterscheiden\n4.3       Anwendungssoftware                    a) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 4.3)\nb) Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen\nc) Leistungsfähigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen\n4.4       Netze, Dienste                        a) Hard- und Softwaresysteme sowie gängige Datenformate zur\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 4.4)                     Datenübertragung unterscheiden\nb) Netzwerkarchitekturen unterscheiden\nc) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatz-\nbereichen beurteilen\nd) Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten\nund Konditionen zur Nutzung vergleichen\ne) systemtechnische Voraussetzungen für die Nutzung von Infor-\nmations- und Telekommunikationsdiensten schaffen\n5.        Herstellen und Betreuen von\nSystemlösungen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1       Ist-Analyse und Konzeption            a) Hard- und Software-Ausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.1)                     Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeits-\nablauf, Datenflüsse und Schnittstellen analysieren\nb) Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Berücksichti-\ngung der organisatorischen Abläufe und der Anforderungen der\nBenutzer feststellen\nc) Hard- und Softwarekomponenten auswählen sowie Lösungs-\nvarianten entwickeln und beurteilen\nd) Datenmodelle entwerfen\ne) die zu erbringende Leistung dokumentieren\n5.2        Programmiertechniken                 a) prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unter-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.2)                    scheiden\nb) Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden\nc) Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache er-\nstellen\n5.3        Installieren und Konfigurieren       a) Systeme zusammenstellen und verbinden\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.3)\nb) Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren\nc) Anwendungsprogramme, insbesondere marktübliche                 Büro-\nanwendungen, installieren und konfigurieren\nd) Systeme testen\ne) Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation\nzusammenstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997               1789\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                      3\n5.4         Datenschutz und Urheberrecht         a) Verschlüsselungsverfahren und Zugriffsschutzmethoden an-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.4)                    wenden\nb) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\nc) Vorschriften zum Urheberrecht anwenden\nd) technische Vorschriften zur Sicherung des Fernmeldegeheim-\nnisses anwenden\ne) Daten archivieren, nicht mehr benötigte Datenbestände löschen,\nDatenträger entsorgen\n5.5         Systempflege                         a) Datenbankmodelle unterscheiden\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.5)\nb) Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen\ndurchführen\nc) Daten unterschiedlicher Formate übernehmen\nd) Daten für unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konver-\ntieren\ne) Datensicherung durchführen\nf) Methoden zur Wiederherstellung von Daten einschließlich Daten\ndefekter Datenträger anwenden\ng) Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoft-\nware durchführen\nh) Störungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren\nund beheben, Fehlertypologie und Fehlerhäufigkeiten ermitteln\ni) Wartungsmaßnahmen durchführen\nk) Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen\nAbschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                          2                                                     3\n6.          Branchenspezifische Leistungen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1         Geschäftsprozesse                    a) den Aufbau der Organisationseinheiten des Ausbildungsbetrie-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)                    bes sowie deren Funktionen und Kommunikationswege dar-\nstellen\nb) die wesentlichen betrieblichen Voraussetzungen für die Erstei-\nlung der Leistungen und deren Abnahme erläutern\nc) Abnehmer oder Kunden über die Leistungspalette informieren\nd) ausgewählte Arbeitsaufgaben in unterschiedlichen Organisa-\ntionseinheiten unter Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften\nund Verfahrensregeln ausführen\ne) mit internen und externen Stellen unter Beachtung von Ge-\nschäftsordnungen und geschäftlichen Gepflogenheiten zusam-\nmenarbeiten\nf) das Zusammenspiel von Leistungserstellung und Informations-\nfluß des Ausbildungsbetriebes erklären, mit dem Leistungspro-\nzeß anfallende Daten erfassen und weiterleiten\ng) Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik zur\nErledigung von Fachaufgaben einsetzen","1790            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                     3\n6.2       Planung, Steuerung und Kontrolle     a) bei der Planung der Leistungserstellung mitwirken\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)\nb) Geschäftsprozesse und Austauschbeziehungen analysieren,\nDaten zur Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung aus-\nwerten\nc) Störungen im Prozeß der Leistungserstellung in wirtschaftlicher\nund organisatorischer Hinsicht analysieren sowie Maßnahmen\nzu ihrer Behebung einleiten\nd) Verfahren und Vorschriften zur Qualitätssicherung anwenden\n7.        Rahmenbedingungen für den Ein-\nsatz von Informations- und Tele-\nkommunikationstechnik\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 7)\n7.1       Arbeitsorganisation und Organisa-    a) Methoden der Arbeitsorganisation und -planung des Ausbil-\ntionsentwicklung                         dungsbetriebes beschreiben\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.1)\nb) Zusammenhang zwischen Arbeitsorganisation, dem Einsatz von\ninformations- und telekommunikationstechnischen Systemen\nund Rationalisierung bewerten\nc) Wirkungen des Einsatzes von Systemen der Informations-\nund Telekommunikationstechnik auf die Arbeitsorganisation und\ndie Mitarbeiter an Beispielen des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben\nd) Vorschläge zur Veränderung von Arbeitsabläufen im Zusammen-\nhang mit der Einführung von Systemen der Informations- und\nTelekommunikationstechnik erarbeiten\ne) Methoden und Aufgaben der Organisationsentwicklung im\nUnternehmen erläutern\nf)  Beteiligungsstrukturen und Mitwirkungsrechte bei der Ein-\nführung von informations- und telekommunikationstechnischen\nSystemen berücksichtigen\n7.2       Informationsorganisation             a) Ursachen für Störungen im betrieblichen Informationsfluß unter-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.2)                    suchen und Gegenmaßnahmen vorschlagen\nb) Schnittstellen, Übergabeparameter und Schlüsselsysteme im\nbetrieblichen Informationsfluß definieren und dokumentieren\nc) an der Entwicklung von arbeitsorganisatorischen, arbeitsgestal-\nterischen und technischen Standards der betrieblichen Systeme\nder Informations- und Telekommunikationstechnik mitarbeiten\nund ihre Umsetzung kontrollieren\nd) Richtlinien und Handbücher für die Nutzung von Systemen der\nInformations- und Telekommunikationstechnik erarbeiten und\naktualisieren\n7.3       Personalwirtschaft                   a) Verfahren und Einflußfaktoren der Personalplanung, -beschaf-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.3)                    fung und -abrechnung unter Gesichtspunkten ihrer organisato-\nrischen Abwicklung erläutern\nb) betriebliche Maßnahmen der Personalführung, -betreuung und\n-entwicklung als Instrumente zur Mitarbeitermotivation und\n-qualifikation aufzeigen\nc) Auswirkungen des Einsatzes von Systemen der Informations-\nund Telekommunikationstechnik auf Qualifikationsanforde-\nrungen und -struktur feststellen; Ergebnisse für Planung und\nDurchführung von Aus- und Weiterbildung im Unternehmen auf-\nbereiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997                1791\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                      3\n7.4       Rechnungswesen und Controlling        a) Aufgaben, Rechtsgrundlagen des Rechnungswesens erläutern\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.4)                 b) Aufgaben und Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung\ndarstellen sowie die Verbindung zur Buchführung am Beispiel\ndes Ausbildungsbetriebes erläutern\nc) Voll- und Teilkostenrechnungen sowie Wirtschaftlichkeitsbe-\nrechnungen durchführen, Ergebnisse für betriebliche Entschei-\ndungen anwenden\nd) Daten für die Betriebsabrechnung erheben und abgrenzen\ne) Informations- und Steuerungsinstrumente des Controllings an\nBeispielen des Einsatzes von informations- und telekommuni-\nkationstechnischen Systemen anwenden\nf) Kennziffern für die Auslastung und den wirtschaftlichen Einsatz\nvon informations- und telekommunikationstechnischen Syste-\nmen ermitteln und als Planungsgrundlage bei der Einführung\noder Anpassung von Systemen verwenden\n8.        Projektplanung und -durchführung\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 8)\n8.1       Anforderungsanalyse                   a) Fachaufgaben und betriebliche Funktionsbereiche im Hinblick\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.1)                    auf die Möglichkeiten des Einsatzes von Systemen der lnforma-\ntions- und Telekommunikationstechnik analysieren\nb) Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation sowie die damit verbun-\ndenen Datenflüsse und Schnittstellen analysieren\nc) Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik des\nAusbildungsbetriebes auf ihre Eignung, Erweiterbarkeit und Wirt-\nschaftlichkeit zur Lösung von Fachaufgaben beurteilen\nd) Anforderungsanalysen in Zusammenarbeit mit den beteiligten\nOrganisationseinheiten und unter Berücksichtigung von Mitwir-\nkungsrechten durchführen\n8.2       Konzeption                            a) Hard- und Softwarekonfiguration festlegen; Vernetzungen planen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.2)                 b) Ein- und Ausgabeformate, Dateien und Verarbeitungsalgorith-\nmen festlegen\nc) Datenmodelle entwickeln sowie Datenbankstrukturen festlegen\nd) Benutzerkommunikation und Bedienoberflächen unter Beach-\ntung ergonomischer Gesichtspunkte konzipieren\ne) Standard- und Individuallösungen unter Aspekten der Wirt-\nschaftlichkeit, Erweiterbarkeit und des Wartungsaufwandes kon-\nzipieren\nf) Lösungsvarianten unter Berücksichtigung fachlicher, wirtschaft-\nlicher, arbeitsorganisatorischer und sozialer Aspekte entwickeln\nund bewerten\ng) Pflichtenhefte für die Einführung oder Anpassung von Systemen\nder Informations- und Telekommunikationstechnik erstellen\n8.3       Projektvorbereitung                   a) Projektplanung zur Einführung oder Anpassung von Systemen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.3)                    der Informations- und Telekommunikationstechnik, insbeson-\ndere für Teilaufgaben Personal-, Sachmittel-, Termin- und\nKostenplanung, durchführen\nb) Kosten- und Nutzenrechnung für Investitionen zur Einführung\nvon Systemen der Informations- und Telekommunikationstech-\n)\nnik erstellen sowie Kapitalbedarfsrechnungen durchführen\nc) die geplante Einführung oder Änderung von Systemen der lnfor-\nmations- und Telekommunikationstechnik hinsichtlich der Aus-\nwirkungen auf die Qualifikationsanforderungen an die Benutzer\nund die Arbeitsintensität beurteilen\nd) Konzepte für Systemlösungen präsentieren","1792             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                         2                                                     3\n8.4      Projektdurchführung                   a) Vorgehensmodell und betriebliche Standards zur Projektdurch-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.4)                     führung bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden\nb) Projektdurchführung mit den beteiligten Organisationseinheiten\ndes Ausbildungsbetriebes unter Berücksichtigung der Auswir-\nkungen auf die Betriebsabläufe abstimmen\nc) betriebliche Voraussetzungen für die Abwicklung von Auftrags-\nleistungen herstellen\nd) Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleiche auf-\ngrund der Planungsdaten durchführen\ne) Projektabläufe analysieren und Verbesserungsvorschläge ent-\nwickeln\nf)  Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und technische Prüfun-\ngen dokumentieren\n9.       Beschaffen und Bereitstellen von\nSystemen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 9)\n9.1      Einkauf                               a) Leistungen ausschreiben\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.1)                 b) Bezugsquellen ermitteln\nc) Gespräche mit Anbietern und Lieferanten systematisch vorberei-\nten, führen und nachbereiten\nd) Vertragsverhandlungen führen und Verträge abschließen\n9.2      Auftragsabwicklung                    a) Vertragserfüllung überwachen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.2)                 b) erbrachte Leistungen prüfen, bewerten und abnehmen\nc) Maßnahmen bei Leistungsstörungen einleiten\n9.3      Installation und Optimierung          a) Systemlösungen nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.3)                     einrichten und anpassen\nb) Vorschläge für Leistungsverbesserungen betrieblicher System-\nlösungen erarbeiten und umsetzen\nc) ein Entwicklungssystem zur Erstellung von Anwendungslösun-\ngen anwenden\nd) Systemlösungen in Zusammenarbeit mit den Benutzern einführen\n9.4      Systemverwaltung                      a) Benutzerzugänge für branchenspezifische Informationsdienste\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.4)                     und Expertensysteme einrichten und die Kostenentwicklung\ndokumentieren\nb) Datenbanken an veränderte Anforderungen anpassen\nc) Methoden zur fach- und benutzergerechten Pflege und Ver-\nwaltung von Datenbeständen sowie zur Sicherung der Daten-\nintegrität entwickeln\nd) Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des\nDatenschutzes planen und in Zusammenarbeit mit den Benut-\nzern umsetzen\ne) Systemressourcen verwalten und Benutzern zuteilen\nf) informations- und telekommunikationstechnisches Inventar und\nVerbrauchsmaterial verwalten\n10.        Benutzerberatung und -unterstüt-\nzung\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 10)\n10.1       Ergonomie                             a) Bildschirmarbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 10.1)                    prüfen und einrichten\nb) Benutzer über die Möglichkeiten zur Vermeidung gesundheit-\nlicher Risiken im Umgang mit Systemen der Informations- und\nTelekommunikationstechnik beraten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997               1793\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                         2                                                       3\n10.2        Anwendungsprobleme                    a) Hard- und Softwarefehler, Bedienungsfehler und Probleme der\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 10.2)                    Informations- und Arbeitsorganisation voneinander abgrenzen\nb) Störungen nach Art, Umfang und Häufigkeit analysieren und\ndokumentieren\nc) Anwendungsprobleme unter Berücksichtigung von Wirtschaft-\nlichkeit, technischer Realisierbarkeit und Schulungsaufwand\nlösen\nd) Verbesserungen bei der Nutzung von Anwendungssystemen in\nZusammenarbeit mit den Benutzern erarbeiten\n10.3        Einweisen und Schulen                 a) Benutzer in die Bedienung und Nutzung der Systeme einweisen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 10.3)                     und beraten\nb) Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunter-\nstützung auswählen und bereitstellen\nc) Benutzerschulungen planen und durchführen\nAbschnitt III: Fachbereichsspezifische Ausbildungsinhalte\n1. Industrie\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                          2                                                      3\n6.        Branchenspezifische Leistungen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1       Geschäftsprozesse                      a) das Zusammenspiel von Material-, Waren- und Informationsfluß\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)                      darstellen\nb) für den Ausbildungsbetrieb typische Beschaffungsvorgänge\ndurchführen, insbesondere\naa) Bedarf ermitteln\nbb) Bezugsquellen ermitteln und prüfen\ncc) Angebote einholen und vergleichen\ndd) Bestellungen bearbeiten und überwachen\nc) betriebstypische Formen der Lagerhaltung abgrenzen\nd) Produkte und Produktionsverfahren erläutern und bei der Pro-\nduktionsvorbereitung mitwirken\ne) vertriebliche Aufgaben durchfühFen, insbesondere\naa) Anfragen bearbeiten und Angebote erstellen\nbb) Aufträge annehmen und bearbeiten\nf) Daten für das Rechnungswesen bereitstellen\n6.2       Planung, Steuerung und Kontrolle       a) Maßnahmen und Methoden des Ausbildungsbetriebes zur Pla-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)                     nung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung dar-\nstellen\nb) den Prozeß der Leistungserstellung in wirtschaftlicher und orga-\nnisatorischer Hinsicht analysieren, Störungen feststellen und\nGegenmaßnahmen einleiten\nc) die Auswirkungen von betrieblichen Strukturveränderungen, ins-\nbesondere beim Technik- und Rohstoffeinsatz und bei Maß-\nnahmen zum Umweltschutz, analysieren und bewerten","1794              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\n2. Handel\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\n6.         Branchenspezifische Leistungen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1        Geschäftsprozesse                     a) das Zusammenspiel von Waren- und Informationsfluß des Aus-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)                     bildungsbetriebes erläutern\nb) Einkaufsvorgänge durchführen, insbesondere\naa) Bezugsquellen ermitteln\nbb) Lieferanten und Artikel auswählen\ncc) bei der Gestaltung von Sortimenten und Preisen mitwir-\nken\ndd) Mengen und Zeiten disponieren, Lieferungen überwachen\nc) Lagerbestände überprüfen, Warenein- und -ausgang über-\nwachen sowie Lagerdaten aktualisieren\nd) Verkaufs- und Bestandsdaten erfassen und auswerten\ne) Marktanalyse durchführen, Preise, Leistungen und Konditionen\nvon Wettbewerbern auswerten\nf) Warenwirtschaftssysteme für Einkauf, Lagerhaltung und Verkauf\nsowie deren Leistungsfähigkeit beurteilen\ng) Zahlungsverkehr überwachen\n6.2        Planung, Steuerung und Kontrolle      a) Geschäftsprozesse und Austauschbeziehungen des Unterneh-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)                     mens zu Kunden, Lieferanten, Organisationen und Banken sowie\nderen Unterstützung durch das informations- und telekommuni-\nkationstechnische System aufzeigen\nb) Störungen im Geschäftsprozeß, insbesondere bei Lieferverzug,\nfeststellen und Gegenmaßnahmen einleiten\nc) an Maßnahmen zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Waren-\nwirtschaft mitwirken\n3. Banken\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                      3\n6.          Branchenspezifische Leistungen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1        Geschäftsprozesse                    a) Aufgaben und Ablauf des Zahlungsverkehrs im ausbildenden\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6·.1)                   Betrieb erläutern\nb) bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere bei der\nKontoführung, dem Inlandszahlungsverkehr, dem dokumentären\nund nicht dokumentären Auslandsgeschäft, mitwirken\nc) Arten und Bedeutung der Geld- und Kapitalanlage erläutern, ins-\nbesondere die Anlage auf Konten und Wertpapieren\nd) bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften mitwirken\ne) Arten und Bedeutung von Kreditgeschäften abgrenzen und bei\nder Bearbeitung und Prüfung mitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997               1795\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                      3\n6.2       Planung, Steuerung und Kontrolle     a) Geschäftsprozesse und Austauschbeziehungen des Unterneh-\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)                    mens zu Kunden und Partnern sowie deren Unterstützung durch\ndas informations- und telekomtnunikationstechnische System\nerklären\nb) informations- und telekommunikationstechnische Maßnahmen\nund Methoden des Ausbildungsbetriebes zur Planung, Steue-\nrung und Kontrolle der Leistungserstellung, insbesondere Mana-\ngementinformationssysteme und datenverarbeitungsgestütztes\nControlling, nutzen\nc) an Maßnahmen zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Lei-\nstungserstellung mitwirken, insbesondere Analysedaten sowie\nDaten zur Kundenberatung und Kundenbilanzauswertung be-\nschaffen und erfassen\nd) Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes zur Qualitätssicherung\nerläutern, insbesondere Kundenanforderungen und Leistungs-\nangebot der Bank vergleichen\ne) interne Vorschriften zur Qualitätssicherung, insbesondere Arbeits-\nanweisungen und Revisionsvorschriften, anwenden\nf} Prozesse der Leistungserstellung in wirtschaftlicher und organi-\nsatorischer Hinsicht analysieren, Störungen feststellen und\nGegenmaßnahmen einleiten\n4. Versicherungen\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                     3\n6.        Branchenspezifische Leistungen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1       Geschäftsprozesse                    a) Versicherungsprodukte aus den Sparten Lebens- und Unfall-,\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)                    Kranken- und Schadensversicherung gegeneinander abgren-\nzen\nb) bei der Ermittlung und Fortschreibung der Marktsegmente mit-\nwirken\nc) Kontakte zu Kunden und Interessenten systematisch vorbereiten\nd) Kunden unter Berücksichtigung von Produktqualität, Kunden-\nnutzen und -zufriedenheit beraten\ne) Aufgaben in der Antragsbearbeitung übernehmen, insbesondere\nin den Bereichen Beratung und Risikoanalyse; Problemlösungen\nvorschlagen\nf) Versicherungsverträge unter Berücksichtigung von Risikoände-\nrungen sowie der Maßgabe der Erhaltung der Wertbeständig-\nkeit des Versicherungsschutzes und der Bestandserhaltung\nüberwachen\n6.2       Planung, Steuerung und Kontrolle     a) versicherungsspezifische Rechtsgrundlagen sowie betriebliche\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)                    Regelungen anwenden\nb) Daten, insbesondere aus den Funktionsbereichen Antrag, Ver-\ntrag und Leistung sowie zu den betrieblichen Zielen der ertrags-\norientierten Steuerung, aufbereiten und auswerten\nc) den Einsatz von informations- und telekommunikationstechni-\nsehen Systemen prüfen und Verbesserungen vorschlagen","1796               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\n5. Kr a n k e n h a u s\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.       Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                     3\n6.           Branchenspezifische Leistungen\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1          Geschäftsprozesse                    a) Struktur und Kommunikationswege der Organisationseinheiten,\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)                    insbesondere für die Bereiche Pflege, Diagnostik, Therapie, Ver-\nsorgung und Verwaltung, unterscheiden\nb) Patientendaten erfassen und verwalten, insbesondere Kranken-\nakten anlegen sowie Belege und patientenbezogene Dokumente\nerstellen und weiterleiten\nc) an der Organisation von Versorgungsabläufen mitwirken\nd) die für die Abrechnung mit den Kostenträgern relevanten Daten\nerfassen und für das Rechnungswesen und die Statistik aufbe-\nreiten\ne) Materialbedarfsplanungen durchführen, insbesondere Medika-\nmente und Verbrauchsgüter unter Berücksichtigung von Bestell-\nund Lagerfristen beschaffen\nf)  bei der Perscmaleinsatzplanung und ihrer Abstimmung zwischen\nden Bereichen ärztliche Versorgung, Pflege und Verwaltung mit-\nwirken\ng) Zugänge zu Online-Diensten der medizinischen Dokumentation\nherstellen sowie medizinische Dokumentationen beschaffen und\nverwalten\nh) krankenhausspezifische informations- und telekommunikations-\ntechnische Systeme, insbesondere zum Patientenmanagement,\nzur Dienst- und Terminplanung, zur Befundverwaltung und medi-\nzinischen Dokumentation anwenden\n6.2          Planung, Steuerung und Kontrolle     a) die für die Krankenhausorganisation wesentlichen Aufgaben\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)                    analysieren und mit den jeweiligen Organisationseinheiten Ver-\nfahren zur Erfassung und Bewertung der erbrachten Leistung\nentwickeln und einsetzen\nb) den Einsatz von Informations- und Telekommunikationssyste-\nmen, insbesondere in den Bereichen Terminüberwachung,\nMedikamentenverbrauch und Patientenverwaltung analysieren\nund Verbesserungen vorschlagen\nc) Störungen im Verwaltungsablauf analysieren und mit den Orga-\nnisationseinheiten Gegenmaßnahmen entwickeln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997             1797\nAnlage4 Teil B\n(zu§ 23)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau\n- Zeitliche Gliederung -\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,\n4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,\n4.3 Anwendungssoftware,\n5.3 Installieren und Konfigurieren\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,\n6.1 Geschäftsprozesse (Abschnitt II)\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen                                    ·\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,\n5.2 Programmiertechniken\nzu vermitteln.\n(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig\ndie Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n2.2 betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,\n3.1 Informieren und Kommunizieren,\n3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,\n3.3 Teamarbeit\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,\n2.2 betriebliche Organisation, Lernziel d,\n2.3 Beschaffung,\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,\n3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,\n4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,\n5.1 Ist-Analyse und Konzeption\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,\n2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,","1798                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997\n2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,\n3.1 Informieren und Kommunizieren\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n6.1 Geschäftsprozesse (Abschnitt III),\n6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle (Abschnitt II) in Verbindung mit Berufsbildposition 6.2 (Abschnitt III) für die\njeweilige Branche,\n7.1 Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung, Lernziele a bis c,\n7.2 Informationsorganisation, Lernziele a und b,\n7.4 Rechnungswesen und Controlling, Lernziele a, b und d,\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.1 Informieren und Kommunizieren,\n6.1 Geschäftsprozesse (Abschnitt II)\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.4      Netze, Dienste,\n5.4      Datenschutz und Urheberrecht,\n5.5      Systempflege,\n9.1      Einkauf,\n9.2      Auftragsabwicklung,\n9.3      Installation und Optimierung,\n9.4      Systemverwaltung,\n10.1 Ergonomie,\n10.2 Anwendungsprobleme\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,\n3.1 Informieren und Kommunizieren,\n5.1 Ist-Analyse und Konzeption,\n5.2 Programmiertechniken,\n6.      branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III)\nfortzuführen.\n3. AusbHdungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n7 .3     Personalwirtschaft, Lernziele b und c,\n10.3 Einweisen und Schulen\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.1 Informieren und Kommunizieren,\n4.     informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte,\n6.     branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III)\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n7.1 Arbeitsorganisation und Örganisationsentwicklung, Lernziele d, e und f,\n7.2 Informationsorganisation, Lernziele c und d,\n7.3 Personalwirtschaft, Lernziel a,\n7.4 Rechnungswesen und Controlling, Lernziele c, e und f,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997             1799\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.   Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,\n6.   branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III)\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,\n8.    Projektplanung und -durchführung\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Umweltschutz,\n3.    Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,\n6.    branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III),\n7.4 Rechnungswesen und Controlling,\n9.    Beschaffen und Bereitstellen von Systemen\nfortzuführen."]}