{"id":"bgbl1-1997-47-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":47,"date":"1997-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels","law_date":"1997-07-08T00:00:00Z","page":1686,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1686             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 1997\nVerordnung .\nüber die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung\ndes Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels\nVom 8. Juli 1997\nAuf Grund des § 15 Satz 1, der §§ 16 und 31 Abs. 2             sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der vollstän-\nSatz 1 Nr. 1 sowie des § 31 Abs. 3 in Verbindung mit             digen Gewährung folgt, aufzubewahren, soweit nicht\n§ 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-          nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbe-\nmeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Be-             wahrungspflicht besteht.\nkanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146)\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Lantl-                                     §4\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\nDer Begünstigte hat der zuständigen Stelle, ihren\n§1                                Bediensteten sowie den von ihr Beauftragten das Betreten\nder Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebs-\nAnwendungsbereich\ngeländes während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission          kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen,\nder Europäischen Gemeinschaft zur Durchführung von           Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu-\nMaßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden          legen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-\nPflanzen und Waren des Blumenhandels.                        stützung zu gewähren. Werden die Bücher und besonde-\nren Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt, so ist der\n§2                               Begünstigte verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen\nStelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen\nZuständigkeit                          Angaben auszudrucken.\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für                                 §5\nLandwirtschaft und Ernährung.                                                        Verpflichteter\nBedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner\n§3\ngegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Ver-\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten               pflichtungen eines Vertragspartners (Verpflichteter), so\nfinden die §§ 3 und 4 auf den Verpflichteten sinngemäß\nWer auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte eine\nAnwendung.\nVergünstigung in Anspruch nimmt (Begünstigter), ist ver-\npflichtet,                                                                                §6\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,                                     Inkrafttreten\n2. Aufzeichnungen über die Einzelheiten der von ihm\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1997 in\ndurchgeführten Maßnahmen zu machen,\nKraft. Sie tritt am 30. November 1997 außer Kraft, sofern\n3. alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Ver-           nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes\ngünstigung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des       verordnet wird.\nBonn, den 8. Juli 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 1997                  1687\nVerordnung\nzur Durchführung der gemeinsamen\nMarktorganisation für Obst und Gemüse\n(EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)\nVom 9. Juli 1997\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung       Gemüse (ABI. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden\nmit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, der§§ 15, 16 und 17 Abs. 3,      Fassung genannt werden,\njeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 1, und des§ 31\n1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15,\nAbs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in           2. der Mindestumfang der vermarktbaren Erzeugung im\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. September                  Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verord-\n1995 (BGBI. 1 S. 1146), auch in Verbindung mit Artikel 94         nung (EG) Nr. 412/97 auf\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), ver-\na) 10 000 000 Deutsche Mark oder\nordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-                 b) 10 000 Tonnen, die jedoch zumindest dem Min-\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:                          destumfang entsprechen, der sich aus Artikel 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 412/97 ergibt,\nAbschnitt 1\nfestgesetzt.\nAllgemeines\n(2) Die Landesregierungen können, soweit dies erfor-\nderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten\n§1                               Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung\nAnwendungsbereich\n1. die Mindestanzahl der Erzeuger bei der Anerkennung\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-       von nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission               vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorgani-\nder Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemein-               sation für Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 118 S. 1)\nsamen Marktorganisation für Obst und Gemüsehinsicht-              bereits anerkannten Erzeugerorganisationen auf sie-\nlich                                                              ben Erzeuger,\n1. der Erzeugerorganisationen, der Erzeugergruppierun-        2. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestum-\ngen und der operationellen Programme, der Aktions-           fang der vermarktbaren Erzeugung höher als in Ab-\npläne und der Anerkennungspläne und                           satz 1 vorgesehen,\n2. der Marktrücknahmen.                                       3. für die vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppie-\nrungen strengere Voraussetzungen als in der Verord-\n§2                                   nung (EG) Nr. 478/97 der Kommission vom 14. März\n1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-\nZuständigkeiten\nnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der vor-\n(1) Zuständig für die Überwachung der Verarbeitung von         läufigen Anerkennung von Erzeugergruppierungen\nErzeugnissen zu Alkohol ist die Bundesfinanzverwaltung.           (ABI. EG Nr. L 75 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung\n(2) Im übrigen sind für die Durchführung dieser Verord-        festgelegt, sowie ergänzende Verpflichtungen\nnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Lan-        festsetzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt\ndesrecht zuständigen Stellen zuständig.                       es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Er-\nnährung, Landwirtschaft und Forsten und den anderen\nLändern mit.\nAbschnitt2\nErzeugerorganisationen                                                      §4\nund Erzeugergruppierungen\nOperationelle Programme und Aktionspläne\n§3                                  (1) Außer den in Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 411 /97 der Kommission vom 3. März 1997 mit\nAnerkennung\nDurchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)\n(1) Abweichend von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit      Nr. 2200/96 hinsichtlich der operationellen Programme,\nAnhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommis-           der Aktionspläne, der Betriebsfonds und der finanziellen\nsion vom 3. ~ärz 1997 mit Durchführungsbestimmungen           Beihilfe der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 62 S. 9) in der\nzur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich        jeweils geltenden Fassung genannten Maßnahmen kann\nder Anerkennung der Erzeugerorganisationen (ABI. EG           insbesondere die Gewährung von Ruhegehältern oder\nNr. L 62 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung wird für     von ruhegehaltsähnlichen Zahlungen mit Ausnahme von\ndie Erzeugerorganisationen der Kategorien, die in Arti-       Abfindungen bis zu 50 000 Deutsche Mark je Person, die\nkel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i bis iv und vi der Verord-     anläßlich eines Zusammenschlusses von Erzeugerorgani-\nnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996          sationen an ausscheidende Beschäftige gezahlt werden,\nüber die gemeinsame Marktorganisation für Obst und            nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.","1688               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 4 7, ausgegeben zu Bonn am 11 . Juli 1997\n(2) Die Landesregierungen können, soweit dies erfor-           (4) Nach Abschluß jeder kostenlosen Verteilung über-\nderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten            mitteln die Wohltätigkeitseinrichtungen der nach Landes-\nRechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung              recht zuständigen Stelle die Angaben gemäß Anhang VI\ndie in Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG)        der Verordnung (EG) Nr. 659/97.\nNr. 411/97 genannte Frist für Anträge auf Änderung der\noperationellen Programme und Aktionspläne bis zum                                           §7\n31. Oktober eines jeden Jahres verlängern.\nDestillation\n(1) Wer beabsichtigt, aus dem Markt entnommene\nAbschnitt3                            Erzeugnisse zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage\nMarktrücknahmen                           vor Beginn des Einmaisehens dem nach den Vorschriften\ndes Fünften Abschnitts des Ersten Teils des Gesetzes\n§5                               über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Aus-\nführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden\nDurchführung der Rücknahme\nFassung zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzei-\n(1) Die Meldung nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verord-    gen. Er hat ferner die Beendigung und jede Unterbrechung\nnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997         der Destillation anzuzeigen.\nmit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)\n(2) Die Überwachung bei der Destillation richtet sich\nNr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsrege-\nnach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten\nlung für Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 100 S. 22) in der\nTeils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den\njeweils geltenden Fassung umfaßt neben den dort\nzu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils\ngenannten Angaben auch die Angabe des Ortes der Rück-\ngeltenden Fassung. Das zuständige Haup!~ollamt kann\nnahme und des vorgesehenen Verwendungszweckes. Die\nzur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Uberwachung\nMeldung bedarf der Schriftform.\nAnordnungen über nähere Einzelheiten treffen.\n(2) Die für die Rücknahme vorgesehenen Erzeugnisse\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle stellt den\nmüssen während der in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung\nMindestalkoholgehalt auf Grund einer Untersuchung der\n(EG) Nr. 659/97 genannten Frist an dem mitgeteilten Ort\nBundesfinanzverwaltung fest; die für die Untersuchung\nder Rücknahme verbleiben, längstens jedoch, bis die Prü-\nerforderlichen Proben werden von der Bundesfinanzver-\nfung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle vorge-\nwaltung amtlich entnommen. Wer aus dem Markt entnom-\nnommen worden ist.\nmene Erzeugnisse destilliert, trägt die Auslagen für die\n(3) Die nach Landesrecht zuständige S!_elle kann zur        Untersuchung zur Feststellung des Mindestalkoholgehal-\nSicherstellung einer ordnungsgemäßen Uberwachung               tes, einschließlich der Auslagen für die Entnahme, Ver-\nAnordnungen über die Durchführung der Rücknahme von            packung und Beförderung der Proben.\nErzeugnissen aus dem Markt und die Verwertung entnom-\nmener Erzeugnisse treffen. Sie kann insbesondere\n§8\n1. besondere Aufzeichnungen,\nKompostierung und biologischer Abbau\n2. weitere Angaben und Nachweise über die Rücknahme\nund                                                          Wer beabsichtigt, aus dem Markt genommene Erzeug-\nnisse zu kompostieren oder in anderer Weise biologisch\n3. die Denaturierung der Erzeugnisse vor deren Abgabe          abzubauen, hat die Zustimmung der nach Landesrecht\nzur Verwendung ih frischem Zustand als Futtermittel       zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.\nverlangen.\n§6\nWohltätigkeitseinrichtungen                                           Abschnitt 4\n(1) Wohltätigkeitseinrichtungen werden auf Antrag zum                              Duldungs-,\nBezug von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen                            Mitwirkungs- und Meldepflichten\nanerkannt, wenn sie den in den in § 1 genannten Rechts-\nakten vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen.                                            §9\n(2) Die kostenlose Verteilung aus dem Markt genomme-                 Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nner Erzeugnisse durch Wohltätigkeitseinrichtungen außer-\n(1) Erzeuger, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen\nhalb der Europäischen Gemeinschaft ist von der Wohl-\nvon Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen\ntätigkeitseinrichtung der nach Landesrecht zuständigen\nsowie alle natürlichen und juristischen Personen, die aus\nStelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige enthält insbe-\ndem Markt genommenes Obst und Gemüse zur weiteren\nsondere eine vorläufige Aufstellung der in Anhang VI\nVerwendung übernehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke\nBuchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehe-\nder Überwachung den zuständigen Stellen im Rahmen\nnen Angaben sowie einen Zeitplan für den Ablauf der Ver-\nihrer Zuständigkeit das Betreten der Geschäfts-, Betriebs-\nteilung. Die Verteilung der Erzeugnisse nach Satz 1 darf\nund Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der\nerst nach der Erteilung der Genehmigung durch die Kom-\nGeschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlan-\nmission der Europäischen Gemeinschaften erfolgen.\ngen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen,\n(3) Erzeugerorganisationen dürfen die aus dem Markt        Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Ein-\ngenommenen Erzeugnisse den Wo.~ltätigkeitseinricht~~-         sicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-\ngen nur gegen Ausstellung einer Ubernahmebescherrn-           liche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer\ngung überlassen.                                              Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunfts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 1997                1689\npflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den         (4) Erzeugerorganisationen im Sinne des Artikels 2\nerforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zustän-         Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 411 /97, die kein operatio-\ndigen Stellen dies verlangen.                                   nelles Programm oder keinen Aktionsplan vorgelegt\n(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine län-       haben, sind verpflichtet, der nach Landesrecht zustän-\ngeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach           digen Stelle bis zum 31 . Januar eines jeden Jahres den\ndieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten         Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres ent-\nvorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege             sprechend Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 411/97\noder Bücher für die Dauer von sieben Jahren ab der              mitzuteilen.\nAntragsbewilligung aufzubewahren.\nAbschnitt 5\n§10\nMeldepflichten\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Erzeugerorganisationen oder, soweit sie Aufgaben                                   § 11\nan eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen übertra-                            Ordnungswidrigkeiten\ngen haben, diese Vereinigung teilen alle nach den in§ 1\ngenannten Rechtsakten erforderlichen Angaben den nach             Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nLandesrecht zuständigen Stellen mit.                           Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\n(2) Folgende Meldungen sind bis zu den genannten Ter-        nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nminen abzugeben:                                                1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeug-\n1. die Meldung der in Artikel 9 in Verbindung mit An-             nis verteilt oder\nhang III Teile 3a, b und 4 der Verordnung (EG)            2. entgegen§ 6 Abs. 3 ein Erzeugnis überläßt.\nNr. 412/97 vorgesehenen Angaben jeweils der 30. April\ndes folgenden Jahres,\n2. die Meldung der in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der                                  Abschnitt 6\nVerordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben\nder dritte Arbeitstag eines jeden Monats,                                    Schlußbestimmungen\n3. die Meldung der in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der                                     §12\nVerordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben\nder erste Arbeitstag der dritten Woche nach Beginn                            Muster und Vordrucke\ndes Wirtschaftsjahres des betreffenden Erzeugnisses,         Für alle Anträge und Meldungen können die zuständi-\n4. die Meldung der in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a der         gen Stellen Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereit-\nVerordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben           halten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt-\nder 31. Mai eines jeden Jahres,                           geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwen-\n5. die Meldung der in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b der         den.\nVerordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben\n§13\nder 31. Oktober eines jeden Jahres,\n6. das in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 vor-                        Aufheben von Vorschriften\ngesehene Lastenheft über die Verfahren der umweltge-         Es werden aufgehoben:\nrechten Rücknahme, sofern es noch nicht eingereicht\nist oder darin Änderungen gegenüber der letztmaligen      1. die Verordnung über die Gewährung von Vergütungen\nEinreichung vorgenommen worden sind, der 31. Mai              für die Entnahme von frischem Obst und Gemüse aus\neines jeden Jahres.                                           dem Handel vom 8. Juni 1983 (BGBI. 1S. 677), zuletzt\ngeändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 2. August\n(3) Die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von               1994 (BGBI. 1S. 2018),\nErzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und die\nnach § 6 Abs. 1 anerkannten Wohltätigkeitseinrichtungen        2. die Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen\nsind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, daß die       Marktorganisation für Obst und Gemüse vom 14. März\ntatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit         1997 (BGBI. 1 S. 739).\nihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen überein-\nstimmen, der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzu-                                     §14\nzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich\nInkrafttreten\nanzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften\nfür die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nvorgesehen ist.                                                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Juli 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}