{"id":"bgbl1-1997-46-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":46,"date":"1997-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/46#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-46-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_46.pdf#page=18","order":7,"title":"Verordnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1997-07-04T00:00:00Z","page":1666,"pdf_page":18,"num_pages":16,"content":["1666                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997\nVerordnung\nüber die Entsorgung von Altautos\nund die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 4. Juli 1997\nEs verordnen                                                 Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42 S. 1), die Abfall\nnach§ 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\n-    auf Grund des § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und des § 7\nzes sind.\nAbs. 1 Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe a und Abs. 3, jeweils\nin Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2         (2) Annahmestellen im Sinne dieser Verordnung sind\nund 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes          Betriebe oder Betriebsteile, die Altautos im Auftrag von\nvom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705) nach               Verwertungsbetrieben annehmen, bereitstellen und an\nAnhörung der beteiligten Kreise unter Berücksich-           diese weiterleiten, ohne selbst Verwertungsbetrieb zu\ntigung der Rechte des Bundestages die Bundesre-             sein.\ngierung und                                                    (3) Verwertungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung\n-    auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 6a Abs. 2 und       sind Betriebe oder Betriebsteile zur Lagerung, Behand-\ndes§ 47 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in         lung und Verwertung von Altautos.\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer           (4) Anlagen zur weiteren Verwertung im Sinne dieser\n9321-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1    Verordnung sind Shredderanlagen und sonstige Anlagen\nNr. 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a    zur Rückgewinnung von Metallen aus in Verwertungs-\ndes Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), § 6         betrieben vorbehandelten Altautos (Restkarossen).\nAbs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 Buch-\nstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom                    (5) Annahmestellen, Verwertungsbetriebe und Anlagen\n6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), § 6a Abs. 2 zuletzt geän-   zur weiteren Verwertung sind im Sinne dieser Verordnung\ndert durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April        anerkannt, wenn der jeweilige Betreiber über die erforder-\n1980 (BGBI. 1 S. 413), § 47 Abs. 1 Nr. 1 eingefügt durch    liche Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 verfügt oder der\nArtikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1987            Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist.\n(BGBI. 1 S. 486), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970                                           §3\n(BGBI. 1S. 821 ), das Bundesministerium für Verkehr:                           Überlassungspflichten\n(1) Wer ,$ich eines Altautos entledigt, entledigen will\nArtikel 1                            oder entledigen muß, ist verpflichtet, dieses einem von\nHerstellern oder Vertreibern eingerichteten anerkannten\nVerordnung                             Verwertungsbetrieb oder einer von diesen eingerichteten\nüber die Überlassung und umwelt-                    anerkannten Annahmestelle zu überlassen. Das Altauto\nverträgliche Entsorgung von Altautos                  kann auch einem anderen anerkannten Verwertungs-\n(Altauto-Verordnung -AltautoV)                     betrieb oder einer anderen anerkannten Annahmestelle\nüberlassen werden.\n§1                                   (2) Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflich-\ntet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch\nAnwendungsbereich\neinen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist\nDen Vorschriften dieser Verordnung unterliegen               Muster 12 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu\n1 . Besitzer von Altautos,                                      verwenden. Verwertungsnachweise dürfen nur von Betrei-\nbern anerkannter Verwertungsbetriebe ausgestellt wer-\n2. Betreiber von Annahmestellen,                                den. Ein Verwertungsbetrieb darf nur anerkannte Annah-\n3. Betreiber von Verwertungsbetrieben sowie                     mestellen beauftragen, den Verwertungsnachweis aus-\nzuhändigen.\n4. Betreiber von Anlagen zur weiteren Verwertung.\n(3) Betreiber von Annahmestellen sind verpflichtet, Alt-\nautos nur einem anerkannten Verwertungsbetrieb zu\n§2\nüberlassen.\nBegriffsbestimmungen\n(4) Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflich-\n(1) Altautos im Sinne dieser Verordnung sind Personen-       tet, Restkarossen nur einer anerkannten Shredderanlage\nkraftwagen der Fahrzeugklasse M 1 nach dem Anhang II A          oder einer sonstigen Anlage zur weiteren Verwertung zu\nder Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970          überlassen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Betreiber eine aner-\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-             kannte Shredderanlage oder eine sonstige Anlage zur\nstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und       weiteren Verwertung selbst betreibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997                   1667\n§4                              stätten sind, legt die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-\nInnung die Bescheinigung der zuständigen Behörde vor.\nEntsorgungspflichten\n(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n(1) Betreiber von Annahmestellen, Verwertungsbetrie-        und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem\nben und Shredderanlagen müssen Altautos und Rest-              Bundesministerium für Wirtschaft Empfehlungen zur ein-\nkarossen nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden            heitlichen Durchführung der Überprüfung bekanntgeben.\nAnforderungen des Anhangs umweltverträglich behan-\ndeln, ordnungsgemäß und schadlos verwerten und\n§5\ngemeinwohlverträglich beseitigen.\nSachverständige\n(2) Die Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Anfor-\nderungen ist durch einen Sachverständigen nach § 5 zu             Bescheinigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 darf nur ertei-\nbescheinigen. Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines       len, wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt\nJahres. Bei Annahmestellen, die Kraftfahrzeugwerkstätten       ist oder wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deut-\nschen Akkreditierungsrates in einem allgemein anerkann-\nsind, erfolgt die Bescheinigung durch die jeweils zustän-\nten Verfahren festgestellt ist.\ndige Kraftfahrzeug-Innung. Bei der Überprüfung der An-\nforderungen sind Ergebnisse von Prüfungen zu berück-\nsichtigen, die                                                                                §6\nOrdnungswidrigkeiten\n1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine\nUmweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3            Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des\nder Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom             Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-\n29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerb-    sätzlich oder fahrlässig\nlicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem\n1. entgegen § 3 Abs. 1, 3 oder 4 Satz 1 ein Altauto oder\nfür das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs-\neine Restkarosse einer anderen als der vorgeschrie-\nprüfung (ABI. EG Nr. L 168 S. 1) oder\nbenen Stelle überläßt,\n2. durch eine nach DIN EN ISO 45012 akkreditierte Stelle      2. entgegen§ 3 Abs. 2 Satz 1 die Überlassung nicht, nicht\nim Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanage-            richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschei-\nmentsystems nach DIN EN ISO 9001, 9002, 9003 oder              nigt,\n9004 vorgenommen wurden.\n3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Verwertungsnach-\n(3) Die Betreiber von Verwertungsbetrieben und An-              weis ausstellt,\nlagen zur weiteren Verwertung haben die Bescheinigung         4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 eine Annahmestelle beauf-\nnach Absatz 2 oder das Überwachungszertifikat einer                tragt,\ntechnischen Überwachungsorganisation gemäß § 14 der\nEntsorgungsfachbetriebeverordnung oder einer Entsor-          5. entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht oder\ngergemeinschaft der zuständigen Behörde unverzüglich               nicht rechtzeitig vorlegt oder\nvorzulegen. Für Annahmestellen, die Kraftfahrzeugwerk-        6. entgegen § 5 eine Bescheinigung erteilt.\nAnhang\nAnforderungen an die Annahme\nvon Altautos, an die ordnungsgemäße\nund schadlose Verwertung von Altautos\nund Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße\nund schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle\n1.       Allgemeine Anforderungen\nDie Vorschriften der §§ 19g ff. Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der\njeweiligen Landeswassergesetze und Verordnungen bleiben unberührt.\n2.        Anforderungen an Annahmestellen\n2.1      A II g e m e i n es\n2.1.1    Annahmestellen haben den Zweck, Altautos vom Besitzer zu übernehmen, für den Abtransport bereitzustellen\nund einem anerkannten Verwertungsbetrieb zuzuführen. Die Zusammenarbeit mit den Verwertungsbetrieben ist\ndurch Verträge und den Nachweis aller Überführungen zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind im Betriebs-\ntagebuch aufzubewahren.","1668             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997\n2.1.2  In Annahmestellen findet außer Annahme und Erfassung keine Behandlung statt, insbesondere keine Trocken-\nlegung und keine Demontage. Durch die Vereinbarung eines geeigneten Abholrhythmus zwischen Ver-\nwertungsbetrieb und Annahmestelle ist sicherzustellen, daß lagerungsbedingte Umweltschäden vermieden\nwerden.\n2.1.3  Annahmestellen müssen über eine erforderliche, dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche Nutzungs-\ngenehmigung verfügen und darüber hinausgehende rechtliche Regelungen, insbesondere zum Umwelt- und\nArbeitsschutz, einhalten.\n2.1.4  Die angenommenen Altautos dürfen nicht direkt übereinandergeschicht~t und nicht auf der Seite oder auf dem\nDach liegend bereitgestellt werden. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, daß Beschädigungen flüssigkeits-\ntragender Bauteile (z.B. Ölwanne, Tank, Bremsleitungen) oder demontierbarer Teile, wie z.B. Glasscheiben,\nvermieden werden.\n2 .2   PI atz g r ö ß e, PI atz auf t e i I u n g und Aus r ü s tu n g von An nah m es t e 11 e n\n2.2.1  Die zur Annahme vorgesehene Gesamtfläche muß sich in die Bereiche Anlieferung und Lagerung gliedern.\nDiese Fläche ist mineralölundurchlässig und säurebeständig gemäß den anerkannten technischen Regeln für\ndie Anforderungen der Wasserwirtschaft zu befestigen und mindestens über einen Leichtflüssigkeitsabscheider\nzu entwässern. Bei Überdachung der Fläche ist der Anschluß eines Leichtflüssigkeitsabscheiders nicht erfor-\nderlich.\n2.2.2  Zur Begutachtung und zum Transport nicht mehr rollfähiger Altautos erforderliche Geräte müssen vorhanden\nsein.\n2.2.3  Bindemittel für ausgetretene Betriebsflüssigkeiten sind in ausreichender Menge an einem witterungsgeschütz-\nten Lagerort vorzuhalten.\n2.2.4  Ausreichende Feuerlöscheinrichtungen sind vorzuhalten.\n2.2.5  Durch eine Einfriedung der Anlage ist unbefugter Zutritt zu verhindern.\n2.2.6  Im Bereich der Einfahrt ist ein Hinweisschild mit Name, Anschrift und Öffnungszeiten des Betriebes zu befesti-\ngen.\n2.3    Dokumentation\n2.3.1  Kooperationsvereinbarungen mit anerkannten Verwertungsbetrieben sind zu dokumentieren.\n2.3.2  In einem Betriebstagebuch sind sämtliche Zu- und Abgänge von Altautos festzuhalten. Darüber hinaus sind\nfestzuhalten:\n- Kopien der Verwertungsnachweise für alle entgegengenommenen Altautos,\n- besondere Vorkommnisse und Betriebsstörungen, einschließlich der Ursachen und der durchgeführten\nAbhilfemaßnahmen.\nDas Betriebstagebuch ist auf Verlangen der überwachenden Kfz-Innung, dem Sachverständigen oder der\nzuständigen Behörde vorzulegen.\n3.     Anforderungen an Verwertungsbetriebe\n3.1    An f o r der u n gen an die Er r ich tun g und Ausrüstung\n3.1 .1  Platzgröße und Platzaufteilung für die Altautobehandlung müssen der Anzahl der anfallenden Altautos und der Art\nihrer Behandlung angepaßt und so gewählt sein, daß die Anforderungen dieses Anhangs eingehalten werden.\nDie Betriebsfläche ist in folgende Bereiche zu gliedern:\n- Anlieferung (Annahme und Erfassung),\n- Eingangslager für nicht vorbehandelte Altautos,\n- Betriebsteile zur Vorbehandlung von Altautos,\n- Lager für vorbehandelte Altautos,\n- Demontage,\n- Lager für gebrauchsfähige Kraftfahrzeugteile,\n- Lager für feste Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung,\n- Lager für flüssige Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung,\n- Lager für Restkarossen zum Abtransport,\n- Fläche zur Verdichtung.\nDie verschiedenen Arbeitsbereiche sind deutlich zu kennzeichnen.\nDie angelieferten Altautos dürfen vor ihrer Behandlung nur innerhalb des vorgesehenen Anlieferungsbereiches\noder auf Flächen zwischengelagert werden, die dafür geeignet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997                                   1669\n3.1 .2     Platzausrüstung\nZur Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwertung sind folgende Anforderungen einzuhalten:\n1. Für die Lagerung von Altautos, in denen sich noch Betriebsflüssigkeiten befinden, sind im Anlieferungs-\nbereich einschließlich Eingangslager ausreichend große, befestigte Flächen gemäß den anerkannten tech-\nnischen Regeln für die Wasserwirtschaft 1) vorzusehen;\n2. für die Bereiche Trockenlegung, Demontage und Lager für Flüssigkeiten und flüssigkeitstragende Teile sind\nausreichende Vorkehrungen (z.B. Einhausung, Überdachung) zu treffen, um zu gewährleisten, daß die ver-\nwertbaren Abfälle nicht in ihrer Beschaffenheit beeinträchtigt werden und eine Gefährdung der Umwelt aus-\ngeschlossen wird (z.B. durch mineralölundurchlässige und säurebeständige Bodenbefestigung);\n3. sind die oben bezeichneten Bereiche ganz oder teilweise der Witterung ausgesetzt, darf die Entwässerung\ndieser Flächen nur über zulässige technische Einrichtungen vorgenommen werden (z. 8. Leichtflüssigkeits-\noder Koaleszenzabscheider nach DIN 1999, Teil 1 [Ausgabe August 1976], Teil 2 [Ausgabe Februar 1989],\nTeil 3 [Ausgabe September 1978], Teile 4, 5 und 6 [Ausgabe Februar 1991] und Teil 7-Vornorm - [Ausgabe\nApril 1996])2).\n3.2        Anforderungen an den Betrieb\n3.2.1      Allgemeines\n3.2.1.1 Der Betreiber des Verwertungsbetriebes muß über die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Geneh-\nmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes erforderlichen Anzeigen verfügen und die umweltrelevanten gesetzlichen Bestimmungen einhalten.\nDer Betrieb ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß die Anforderungen an die ordnungsgemäße\nund schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen eingehalten werden.\n3.2.1.2 Altautos dürfen vor der Vorbehandlung nicht auf der Seite oder auf dem Dach gelagert werden, um den Austritt\nvon Flüssigkeiten zu verhindern. Eine Stapelung ist nur zulässig, wenn geeignete Einrichtungen vorhanden sind,\ndie eine Verformung und eine Beschädigung flüssigkeitstragender Bauteile wie Bremsleitungen, Ölwannen oder\ndemontierbarer Teile, wie z.B. Glasscheiben, sicher verhindern.\n3.2.1.3 Bei gestapelten, vorbehandelten Altautos muß die Standsicherheit des Stapels gewährleistet sein. Ohne beson-\ndere Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht mehr als 3 Altautos übereinander gestapelt werden.\n3.2.1.4 Die Anforderungen nach den Nummern 3.2.1.2 und 3.2.1.3 gelten für den innerbetrieblichen Transport entspre-\nchend.\n3.2.1.5 Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch zu führen und ein Betriebshandbuch zu erstellen, das insbesondere die\nBestimmungen über die Behandlung und Lagerung der Altautos sowie Arbeits- und, Betriebsanweisungen ent-\nhalten muß.\nDie Anforderungen gemäß TA Abfall Nummer 5.4 (GMBI. 1991 S. 147) gelten entsprechend. An die Stelle von\nNummer 5.4.3.1 der TA Abfall treten die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverord-\nnung vom 10. September 1996 (BGBI. 1S. 1421). Auf die Doku~entationspflichten nach Nummer 3.3 wird ver-\nwiesen.\n3.2.2      Vorbehandlung\n3.2.2.1 Nach der Anlieferung sind jedem Altauto unverzüglich die Batterien und der Latentwärmespeicher zu ent-\nnehmen. Die pyrotechnischen Bauteile sind durch geschultes Fachpersonal unverzüglich nach Maßgabe der\nHersteller entweder auszubauen und in zugelassenen Anlagen zu entsorgen oder im eingebauten Zustand\nauszulösen und dadurch unschädlich zu machen. Anschließend sind folgende Betriebsflüssigkeiten und\nBetriebsmittel zu entfernen und getrennt zu sammeln:\n- Motoröl,\n- Ölfilter,\n- Getriebeöl, Differentialöl,\n- Hydrauliköl (z. 8. Servolenkung),\n- Kraftstoff,\n- Kühlerflüssigkeit,\n- Bremsflüssigkeit,\n- Stoßdämpferöl (oder nachträgliche Demontage der Stoßdämpfer),\n- Kältemittel aus Klimaanlagen (FCKW u. a.),\n- Scheibenwaschflüssigkeit.\n1) Vgl. Anforderungen im Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser: Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen, Stand 2/95, Kap. 6.1 und\nDAfStB-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.\n2) Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin.","1670              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997\nDieses gilt nicht für Bauteile, die als Ersatzteile wiederverwendet werden sollen, z.B. Motoren und Getriebe,\nwenn diese anschließend unverzüglich ausgebaut werden.\nBauteile und Stoffe, von denen eine Gefahr für Grund- und Oberflächenwasser ausgehen kann, sind auf den\ndafür vorgesehenen befestigten und überdachten Flächen zu lagern.\n3.2.2.2 Die Entnahme von Betriebsflüssigkeiten hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei die Tropffreiheit\naller Aggregate zu erzielen ist.\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Wirtschaft den jeweiligen Stand der Technik bekanntgeben.\n3.2.2.3 Für die Entnahme der Kraftstoffe sind dem Stand der Technik entsprechende, für die Entnahme von Kältemitteln\ngeschlossene Systeme zu verwenden. Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der\nVerordnung über brennbare Flüssigkeiten und andere einschlägige Vorschriften, z.B. zum Explosionsschutz,\neinzuhalten.\n3.2.2.4 Die Tanklagerbefüllung und die Förderanlagen sind mit Sicherheitsverriegelungen auszustatten. Die Funktions-\nfähigkeit der vorgenannten Einrichtungen ist durch gesetzlich vorgeschriebene technische Gutachten nach-\nzuweisen. Insbesondere für die Handhabung und Lagerung wassergefährdender Stoffe und von Gefahrstoffen\nsind Betriebsanweisungen für jeden Einzelstoff zu erstellen.\n3.2.3   Demontage\n3.2.3.1 Der Betrieb muß technisch, organisatorisch und personell in der Lage sein, diejenigen Kraftfahrzeugteile zer-\nstörungsfrei auszubauen, die als ganze Bauteile oder Baugruppen weiterverwendet werden sollen.\n3.2.3.2 Folgende Stoffe, Materialien und Bauteile sind wegen ihres Schad- und Störstoffcharakters zu entfernen:\n- Stoßdämpfer, wenn nicht trockengelegt,\n- asbesthaltige Bauteile,\n- kraftfahrzeugfremde Stoffe sowie\n- Stoffe, Materialien und Bauteile, die in erheblichem Umfang mit Schadstoffen verunreinigt sind.\n3.2.3.3 Neben den zur Wiederverwendung bestimmten Aggregaten und Materialien sollen unter Berücksichtigung des\n§ 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes insbesondere folgende Bauteile, Stoffe und Materialien\nzum Zwecke der Verwertung ab- oder ausgebaut werden:\n- große Kunststoffteile (z.B. Stoßfänger, Radabdeckungen, Armaturengehäuse, Kunststofftanks),\n- Räder,\n- Front-, Heck- und Seitenscheiben,\n- Sitze,\n- alle kupferhaltigen Teile wie Elektronik, Kabelbäume, Elektromotoren.\n3.2.4   Wiederverwendung, Verwertung und B~seitigung\n3.2.4.1 Die aus dem Alt.auto gewonnenen Bauteile und Stoffe sind vorrangig einer Wiederverwendung oder Verwertung\nzuzuführen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß ein größtmöglicher Anteil der demontierten Bauteile der Wieder-\nund Weiterverwendung zugeführt wird. Bremsflüssigkeit, Hydraulikflüssigkeit, Kältemittel aus Klimaanlagen\nund Kühlerflüssigkeit sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, einer Verwertung zuzuführen.\nAltöle sind nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Aufarbeitung oder sonstigen Entsorgung zuzu-\nführen.\nAbfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu\nlagern.\nBis zum Jahr 2002 sollen durch einen Verwertungsbetrieb aus einem Altauto Bauteile, Materialien und Betriebs-\nflüssigkeiten mit einem Gewichtsanteil von durchschnittlich mindestens 15 Prozent bezogen auf das jeweilige\nLeergewicht eines Altautos, das dieses vor der Vorbehandlung und Demontage aufweist, ausgebaut bzw. ent-\nfernt und einer Wieder-, Weiterverwendung oder einer Verwertung zugeführt werden.\n3.2.4.2 Nicht verwertbare Abfälle sind einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die Weitergabe von\nAbfall zur Beseitigung darf nur erfolgen, wenn der annehmende Betrieb eine entsprechende Zulassung nach-\nweist.\n3.2.4.3 Vorbehandelte und demontierte Altautos können zum Transport mit dafür geeigneten Anlagen verdichtet\nwerden, wenn keine Bauteilentnahme zur weiteren Verwendung oder Verwertung mehr erfolgt.\nDie Altautos dürfen zur Volumenreduzierung nur auf der dafür vorgesehenen Fläche zur Verdichtung gestaucht\noder in der sonst vorgesehenen Anlage (Paketierpresse, Schrottschere} behandelt werden.\n3.3      Doku m e n tat i o n\n3.3.1    Betreiber von Verwertungsbetrieben haben entsprechend den allgemeinen Anforderungen nach Num-\nmer 3.2.1.5 ein Betriebstagebuch über Erfassung, Trockenlegung, Demontage, Wiederverwendung, stoffliche\nund energetische Verwertung, thermische Behandlung und über den sonstigen Verbleib der Materialien und\nStoffe zu führen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997                 1671\n3.3.2      In diesem Betriebstagebuch sind alle für den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur Trans-\nparenz und Nachvollziehbarkeit einer umweltverträglichen Altautoverwertung erforderlich sind. Sämtliche ein-\nund ausgehenden Mengenströme mit entsprechenden Entsorgungsnachweisen, Begleitscheineri, Transport-\ngenehmigungen und Übernahmescheinen sowie Betriebsstörungen, deren Ursache und daraus gezogene\nKonsequenzen müssen im Betriebstagebuch notiert werden.\n3.3.3      Zu den erforderlichen Dokumentationspflichten gehören insbesondere\n- chronologisch sortierte Kopien der Verwertungsnachweise sowie der Bescheinigungen nach§ 4 Abs. 2,\n- Bestand und Verbleib der entnommenen Stoffe, Materialien und Teile nach Art und Menge,\n- Bilanzierung der Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung sowie Angaben über zur Wiederverwendung\nabgegebene Teile,\n- besondere Vorkommnisse und Betriebsstörungen, einschließlich der Ursachen und der durchgeführten\nAbhilfemaßnahmen.\n4.         Anforderungen an Shredderanlagen\n4.1        A 11 gemeines\n4.1 .1     Der Betreiber der Anlage muß im Geltungsbereich der Verordnung über die zum Errichten und zum Betrieb\nerforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes erforderlichen Anzeigen verfügen und die umweltrelevanten gesetzlichen Bestim-\nmungen einhalten. Die Anlage ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß die Anforderungen an die\nordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen ein-\ngehalten werden.\n4.1.2      Bis zum Jahr 2002 sollen nicht mehr als durchschnittlich 15 Gewichtsprozent und bis zum Jahr 2015 nicht mehr\nals durchschnittlich 5 Gewichtsprozent bezogen auf das jeweilige Leergewicht des Altautos, das dieses vor der\nVorbehandlung und Demontage aufweist, als Abfall beseitigt werden. Dabei sind Stoffe, die von Verwertungs-\nbetrieben im Zuge der Vorbehandlung und Demontage als Abfall beseitigt werden, anzurechnen.\n4.2        Doku m e n tat i o n\n4.2.1      Der Betreiber einer Shredderanlage hat ents\"prechend den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3.2.1.5\ndes Anhangs ein Betriebstagebuch über die Erfassung und Verarbeitung sowie über den sonstigen Verbleib der\nMaterial- und Stoffströme zu führen.\n4.2.2      In diesem Betriebstagebuch sind alle für den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur Trans-\nparenz und Nachvollziehbarkeit eines umweltverträglichen Umgangs mit den angelieferten und bei der Behand-\nlung entstandenen Abfällen erforderlich sind. Sämtliche ein- und ausgehenden Mengenströme sowie Betriebs-\nstörungen, deren Ursachen und daraus gezogene Konsequenzen müssen im Betriebstagebuch nachprüfbar\nnotiert werden.\n5.        Ausnahmeregelungen\nAbweichungen von den in den Nummern 2 bis 4 festgelegten Anforderungen sind zulässig, wenn der Nach-\nweis erbracht wird, daß durch andere geeignete Maßnahmen das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den\nAnforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.\nArtikel 2                             3. Nach§ 27 wird folgender§ 27a eingefügt:\nÄnderung der                                                         ,,§27a\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                               Verwertungsnachweis, Verbleibserklärung\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                   Für einen Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                      M 1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-        des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der\nordnung vom 12. November 1996 (BGBI. 1 S. 1738), wird               Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-\nwie folgt geändert:                                                 triebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-\nanhänger (ABI. EG Nr. L 42 S. 1), ist zu dem Zeitpunkt,\n1. In § 23 Abs. 4 Satz 7 wird am Ende der Punkt durch ein           zu dem er endgültig aus dem Verkehr gezogen wird\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:             oder als endgültig aus dem Verkehr gezogen gilt, der\n,,Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Zulas-                 Zulassungsstelle ein Verwertungsnachweis nach\nsungszeitraumes bei Fahrten zur Entstempelung und               Muster 12 vorzulegen oder eine Erklärung über den\nbei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzei-                  Verbleib nach Muster 13 abzugeben. Zur Vorlage oder\nchens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des                Abgabe ist verpflichtet der Eigentümer und, wenn er\nHalbsatzes 1.\"                                                  nicht zugleich Halter ist, auch dieser; die Verpflichtung\nbesteht, bis durch einen der Verpflichteten der Verwer-\n2. In§ 27 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter           tungsnachweis vorgelegt oder die Verbleibserklärung\n,,die Anschrift\" durch die Wörter „Namen und Anschrift\"         abgegeben worden ist. Zur Vorlage des Verwertungs-\nersetzt.                                                        nachweises sind verpflichtet die Annahmestelle und","1672               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997\nder Verwertungsbetrieb (§ 2 der Altauto-Verordnung                                   Artikel 4\nvom 4. Juli 1997, BGBI. 1 S. 1666), wenn diese sich\ndazu geg\\müber dem Halter oder Eigentümer schrift-                                Änderung der\nlich verpflichtet haben. Bei Fahrzeugen, die vorüber-                        Gebührenordnung für\ngehend stillgelegt sind, ist der Verwertungsnachweis                    Maßnahmen im Straßenverkehr\nder Zulassungsstelle unverzüglich vorzulegen, wenn            Der 2. Abschnitt in der Anlage zu§ 1 der Gebührenord-\ndie Verwertung vorgenommen wurde. Die Zulassungs-          nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni\nstelle gibt den Verwertungsnachweis oder die Ver-          1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Arti-\nbleibserklärung mit dem vorgesehenen Bestätigungs-         kel 3 der Verordnung vom 12. November 1996 (BGBI. 1\nvermerk dem Halter zurück und leitet eine Ausferti-        S. 1738), wird wie folgt geändert:\ngung der zuständigen Ordnungsbehörde zu. Die Zu-\nlassungsstelle unterrichtet die zuständige Ordnungs-\n1. Nach Gebührennummer 224.3 werden folgende neue\nbehörde, wenn der Halter einen Verwertungsnachweis\nGebührennummern eingefügt:\nnicht vorlegt und eine Verbleibserklärung nicht abgibt\noder die zu den in den Mustern geforderten Angaben             „224.4 bei gleichzeitiger Vorlage des\nzum Fahrzeug oder Fahrzeughalter nicht zutreffen;                      Verwertungsnachweises oder\nin diesen Fällen bestehen die Pflichten nach Satz 1                    gleichzeitiger Abgabe der Ver-\ngegenüber der Ordnungsbehörde.\"                                        bleibserklärung zusätzlich        10,00 DM\n224.5 ohne gleichzeitige Vorlage des\n4. In § 69a Abs. 2 wird nach Nummer 12 folgende Num-                        Verwertungsnachweises und\nmer 12a eingefügt:                                                      ohne gleichzeitige Abgabe der\n„ 12a. entgegen § 27a den Nachweis nach Muster 12                      Verbleibserklärung zusätzlich     20,00 DM\".\noder die Erklärung nach Muster 13 nicht oder\nnicht vorschriftsgemäß vorlegt oder abgibt,\".       2. Gebührennummer 227 erhält folgende Fassung:\n„227    Erteilung der Betriebserlaubnis\n5. Die Vorbemerkungen zu den Mustern 12 und 13 sowie                       oder Zuteilung eines eigenen amt-\ndie Muster 12 und 13 erhalten die aus dem Anhang zu                    lichen Kennzeichens, Änderung\ndieser Verordnung ersichtliche Fassung.                                der Erkennungsnummer, Ände-\nrung des Zulassungszeitraumes\nbeim Saisonkennzeichen für ein\nzulassungsfreies Fahrzeug         20,00 DM\nArtikel 3\nDiese Gebühr erhöht sich im Falle\nÄnderung der                                        der Zuteilung eines Wunschkenn-\nFahrzeugregisterverordnung                                  zeichens um                       20,00 DM\".\nIn § 3 Abs. 2 der Fahrzeugregisterverordnung vom\n20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2305), zuletzt geändert durch\nArtikel 5\nArtikel 2 der Verordnung vom 12. November 1996 (BGBI. 1\nS. 1738), wird nach Nummer 22 folgende Nummer 23                                       Inkrafttreten\nangefügt:                                                         Artikel 2 Nr.1 und 2 sowie Artikel 4 Nr. 2 treten am\n,,23. die Vorlage und Nichtvorlage von Verwertungs-            Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft;\nnachweisen oder die Abgabe und Nichtabgabe von          im übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tage des\nErklärungen über den Verbleib nach § 27a der            neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.\"                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Juli 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997             1673\nAnhang\n{zu Artikel 2 Nr. 3)\nMuster 12, 13 - Vorbemerkungen\n(§ 27a StVZO)\nVorbemerkungen zur Herstellung\nder Formblätter „Verwertungsnachweis\" {Muster 12) und „Verbleibserklärung\" (Muster 13)\n1.  Allgemeines\n1.1 Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blätter).\nDie erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 3 des Formblatts enthält über der Zeile 1 folgende Bezeichnung:\n„Diese Ausfertigung (rosa) ist für die Ordnungsbehörde bestimmt.\" Außerdem wird nach Abschnitt 5.2 folgender\nAbschnitt 5.3 angefügt, der nicht auf die anderen Blätter durchgeschrieben wird. Im übrigen bleiben die Angaben\nunverändert.\n5.3 Unterrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde durch die Zulassungsstelle nach§ 27a StVZO.\nName und Anschrift der Ordnungsbehörde\nOrt, Datum                                                        Stempel/Unterschrift\nBlatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: ,,Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Verwertungsbetrieb\nbestimmt.\"\nBlatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: ,,Diese Ausfertigung (blau) ist für die Annahmestelle bestimmt.\"\nBlatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: ,,Diese Ausfertigung (weiß) ist für den Fahrzeughalter/-eigen-\ntümer bestimmt.\"\nDie Ausfertigung (weiß) ist als Muster 12 abgedruckt.\n1.2 Die Verbleibserklärung besteht aus einem Satz mit zwei Ausfertigungen (Blätter).\nDie erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 und 2 des Formblatts enthält über der Zeile 1 folgende Bezeichnung:\n„Diese Ausfertigung (braun) ist für die Ordnungsbehörde bestimmt.\" Außerdem wird nach Abschnitt 5.2 ein\nAbschnitt 5.3 entsprechend Nr. 1.1 angefügt, der nicht auf Blatt 2 durchgeschrieben wird. Im übrigen bleiben die\nAngaben unverändert.\nBlatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: ,,Diese Ausfertigung (weiß) ist für den Fahrzeughalter/-eigen-\ntümer bestimmt.\"\nDie Ausfertigung (weiß) ist als Muster 13 abgedruckt.\n2.  Format\nDie Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in der Größe weder maschinenlesbar noch mit der Schreibma-\nschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter im Verhältnis 84 : 100 zu\nvergrößern. Das Format DIN A 4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht.\n3.   P asserge n au i g ke it\nSämtliche Blätter sind mit einem Passer für EDV-gestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwischen dem\noberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher ¼-Zoll-Abstand zu wählen. Zwischen\ndem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/.o Zoll.\nDer senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit ¼ Zoll\n(¾ Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Passer-\nmarke und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/,o Zoll (Bewegungsschritt) auszuführen. Die\nKämme sind auf 1/io Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist.","1674                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997\n4.   Maschinenlesbarkeit\nDie Formblätter sind maschinenlesbar (scannergerecht) zu gestalten. Deshalb sind die folgenden Gestaltungsemp-\nfehlungen zu beachten, wenn Vordrucke als allgemeines Schriftgut bei Standard-Scannern vorgesehen sind.\n4.1 Farben\nBei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muß sich der Aufdruck (fext, Linien, Raster) farblich vom Ausfülltext\nunterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe\ngedruckt sein. Um bei Stapelverarbeitung im Scanner eine hundertprozentige Datenerfassung zu gewährleisten, ist\nbei Blatt 1 am Satzspiegel des Vordrucks am Kopf- jeweils rechts und links - ein Winkel schwarz zu drucken. Dieser\nWinkel garantiert bei einer Einzugverschiebung von 15° die genaue Datenerfassung.\n1\nBis auf die Ausfertigung „weiß\" sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen Blindfarbe zu drucken (RAL          )-\nWerte nach Euro-Skala).\nVerwertungsnachweis (Muster 12)\nBlatt 1 (Ausfertigung für die Ordnungsbehörde)             rosa    100 % Yellow und\n85 % Magenta\nBlatt 2 (Ausfertigung für den Verwertungsbetrieb)          altgold 100 % Yellow und\n45 % Magenta\nBlatt 3 (Ausfertigung für die Annahmestelle)              blau     55 % Magenta und\n100 % Cyan\nBlatt 4 (Ausfertigung für den Halter)                     weiß\nVerbleibserklärung (Muster 13)\nBlatt 1 (Ausfertigung für die Ordnungsbehörde)            braun   100 % Yellow und\n50 % Magenta\nBlatt 2 (Ausfertigung für den Halter)                     weiß\n4.2 Schriften\nBeim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für Schreib-\nmaschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2, 1 mm bis 3,2 mm, für\nHandblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind geeignet für die\noptische Zeichenerkennung.\nDie Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflächen sind in den o.g. Farben als sog.\nBlindfarbe ohne Verunreinigungen auszuführen. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschrei-\nten. Die maschinell zu lesenden Bereiche müssen weiß sein.\n5.    Leimung\nWird eine Verleimung der Formblattsätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit Mikro-\nperforation erleichtern den Umgang mit den Formblättern.\n6.    Papierqualität\nDie jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/m 2 • Die jeweiligen Mittel-\nblätter sind auf einem Papier mit 53 g/m 2 zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter sind zu drucken auf Papier mit\n2\n80 g/m •\n7.    Musterexemplare\nDas Umweltbundesamt, Fachgebiet III 4.1, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, kann eine Broschüre mit den jeweiligen\nMusterexemplaren der Formblattsätze „Verwertungsnachweis\" und „Verbleibserklärung\" zur Verfügung stellen.\n1) Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichung e.V. (RAL).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997                                                              1675\nMuster 12\nr--~-----------------------------------------,\n0  Pauer für EDV                       Seite(D von@                                       Verwertungsnachweis (VN) nach § 27 a StVZO\nAuszufüllen vom Verwertungsbetrieb\nDatum                                         lfd. Nr.\nVerwertungsnachweis\nBlatt 4:\nDiese Ausfertigung (weiß) Ist fOr den Fahrzeughalter/ • igentomer bestimmt                      Zutreffandn bille ankreuzen I&] odllf ausfüllen\n1.1     Name, Vorname/ Firma/ Körperschaft\n1.2     Straße                                                                                                            Hausnr.\n1.3     PLZ                      Ort\n2        Angaben.un Fahrzeug                                                    : .A.uuufQl„n v. AnnahrnnW„ bzw. Verwertungsbetrieb\n2.1      Fahrzeugart/ Hersteller\n2.2      Fahrzeug-ldent.-Nr.                                                     letztes amtliches Kennzeichen\n3\n3.1      Name\n3.2      Straße                                                                                                            Hausnr.\n3.3      PLZ                      Ort\n1      1    1\n3.4      Telefon                                                     Telefax\n3.5      Anerkannt von: Name\n3.6      Straße                                                                                                            Hausn,.\n3.7      PLZ                      Ort\nE  3.8\n1      1\nTelefon\n1\nTelefax\nE\nlt)        1                         1       1\n,-  3.9      oat~m der i:,tz~al~en Elescliei nigJng '\n1      1    1   1 1   1   1    1  1   1  1\n3.10 ~ t die Annahmestelle nach§ 27 a StVZO der Zulassungsstelle an, daß das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?\nLJ ja           D   nein\nErfolgt die Anzeige durch die AnnahmesteNe, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen und\nden Verwertungsnachweis nach Bestltigung durch die Zulassungsstelle unverzüglich dem Fahrzeughalter/ -eigentomer zu\nübersenden.\nl'----0,t-Dat-um_ _ _ _ _                            _____.l              _,, U•~~-\n1\nL--------------------------------------------J","1676            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1O. Juli 1997\nr--------------------------------------------,\nSeite@ von@                                            Verwertungsnachweis (VN) nach § 27 a StVZO\nAuszufüllen vom Verwertungsbetrieb\nDatum                                lfd. Nr.\nVerwertungsnachweis\nBlatt4:·\nDiese Ausfertigung (weiß) Ist für den Fahrzeughalter/ -elgentOmer bestimmL                             Zulrelleneln bitte ankreuzen I&) oder ausfüllen\nAuauftlllen vom v.....rtungabetrteb\n4.1       Name\n4.2       Straße                                                                                                                    Hausnr.\n4.3       Land 1)                    PLZ                            Ort\n1     1    1\n4.4       Telefon                                                                   Telefax\n4.5       Anerkannt durch Sachverständigen: Name\n4.6       Straße                                                                                                                    Hausnr.\n1          1               1    1                         1\n4.7       La~d i>                    PLZ                            Ort\n1     1    1\n4.8       Telefon                                                                   Telefax\n4.9       Datum der letztmaligen Bescheinigung\n4.10      Zeigt der Verwertungsbetrieb nach § 27 a StVZO der Zulassungsstelle an,\ndaß das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?\nOja             D       nein\nErfolgt die Anzeige durch den Verwertungsbetrieb, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen\nund den Verwertungsnachweis nach Bestätigung durch die Zulassungsstelle unverzüglich dem Fahrzeughalter/ -eigentümer zu\nübersenden.\n.__Ort,_Dat-um_ _ _ _ _____,,                                                       lsm-,. U••-~\n1\n5\n5.1       Der Nachweis wurde vorgelegt vom/von:\nD        Fahrzeughalter              D      Fahrzeugeigentümer          D     Annahmestelle        D   Verwertungsbetrieb\n5.2       Die Angaben zum Fahrzeug und Fahrzeughalter/ -eigentümer treffen zu I treffen nicht zu.\nI.__Ort,_Dat-um-----~'                                                              ,S-1, U••-~\n1) Nalionalilllszek:hen Im internationalen Kfz-Verkehr, z.B. NL, F, B. A\n1•\nL--------------------------------------------J","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997                                                                              1677\nMuster 13\nr--------------------------------------------,\n•  Pa-für EDV                                 Seite    (D     von    @                          Erklärung über den Verbleib (~V) nach § 27 a StVZO\nAuszufüllen von der Zulassungsstelle\nErklärung                                                         Datum                                    lfd. Nr.\nüber den Verbleib\nBlatt 2:\nDine Ausfertigung (weiß) Ist für den Fahrzeughalter/ • igentOmer bestJmml                                     Zulnlffende1 bitte enkreuzen !&] oder eusfilllen.\n1.1     Name, Vorname/ Firma / Körperschaft\n1.2     Straße                                                                                                                           Hausnr.\n1.3     PLZ                             Ort\n2        Angaben zum Fahrzeug                                                                      AmzufOllen vom Fahrzeughalter/ -elgentOmer\n2.1      Fahrzeugart/ Hersteller\n2.2      Fahrzeug-ldent.-Nr.                                                                    letztes amtliches Kennzeichen\nCe\n!•\n!]\n-e!\n\"i i     3        Angaben zum Verblelb (3.1 bis :u alternativ)                                            1 AuuufOllen vom Fahrzeughalt.r / -eigentilmer\n~c\n- .!\ni:i\nCllfll  3.1      Das unter       ~    bezeichnete Fahrzeug\nII) .c\n:, u\nftl:,   3.1.1    wurde veräußert am:\n.c .D\nu cO\n=\n:o\n\"C\n.c „\n..\nC>  3.1.2    an: Name, Vorname/ Fin:na / Körperschaft\nu:,\n111 C\nl!\n.c .D\nce\nC GI    3.1.3 Straße                                                                                                                              Hausnr.\ni~   N\n3.1.4    Land 1>                    PLZ                              Ort\n3.2      Das unter      ~ bezeichnete Fahrzeug wird seit dem\n3,2.1    gelagert auf dem Grundstück:\n3.2.2    Straße                                                                                                                          Hausnr.\nE                                                                      'ort'\nE\nI.O\n,-\nEigentümer / Besitzer des Grundstücks ist :\n3.2.4 Name, Vorname / Firma / Körperschaft\n3.2.5 Straße                                                                                                                              Hausnr.\n3.2.6 Land 11                       PLZ                              Ort\n1) Nationallllit1zeichen Im lntematlonelen Ktz-Vlllllehr. z.B. NL, F, B, A\n---------                               . __________________________________ J","1678                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1O. Juli 1997\nr--------------------------------------------,\nSeite@ von©                                 Erklärung über den Verbleib (EV) nach § 27 a StVZO\nAuszufüllen von der Zulassungsstelle\nErklärung                                        Datum                                         lfd. Nr.\nüber den Verbleib                               1                                         1  1                                                      1\n'\nBlatt 2:\nDiese Ausfertigung (weiß) Ist für den Fahrzeughalter/ -elgentümer bestimmt                       Zutreffendes bitte ankreuzen  I&] oder ausftillen\n3.3    Das unter ~ bezeichnete Fahrzeug\n3.3.1\nD      wird als Oldtimer-Fahrzeug\nnach§ 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBI. 1S. 2416) weiterbetrieben.\n3.3.2 D      soll als Oldtimer-Fahrzeug nach vorgenannter Vorschrift wieder in Betrieb gesetzt werden.\n----------------------------------------------------------------\n3.4   .sonstiger endgültiger Verbleib des unter ~ bezeichneten Fahrzeugs:\n1\n'    1                                              . .                              .  1                1     1    1         1\n1                                                                                                                                                   1\n'           '                      '\n1                                                                                                                                                   1\n'    '\n1                                                                                                                                                   1\n'     '     '     '     '\nc~\nJ.g               1                                                                                                                                                   1\ni!\n.,         4 L,_,·,~cfetA,...i,.n                                                          1 AUUUt'Ollen vom Fafnlughalter / -efgentOmer\n~1\n2 II\nDie Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu 1, 2 und 3 werden versichert.\ng.!               Ort, Datum                                                                Unterschrift\nh\n,~\n.c\n.!!\n.c\n.a\n'°\n„\nu:::,\n1                                                            1            1                                                                         1\nfc          sl :A......V.....,_\n1!\n2E\n1 AuuufQllen von der Zulassungsstelle\n• 1.       5.1    Das unter ~ bezeichnete Fahrzeug\nJN          5.1.1 D      ist nach § 27 Abs. 5 StVZO endgültig aus dem Verkehr gezogen.\n5.1.2 D      gilt nach§ 27 Abs. 6 StVZO als endgültig aus dem Verkehr gezogen.\n5.1.3\nD      wird als Oldtimer-Fahrzeug\nnach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO weiterbetrieben; ein rotes Kennzeichen wurde ausgegeben.\n-            5.2    Die Angaben zum Fahrzeug und Fahrzeughalter/ -eigent0mer treffen zu / treffen nicht zu.\nOrt, Datum                                                                Stempel, Unterschrift\nE\nE\nI.C)          1                                                            1            1                                                                         1\n,-\n)(\nI.C)\n......\na\ncrj\ntba\n0\n(.)\na::\n~\nL--------------------------------------------","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997 1679\nAnordnung\nzur Änderunq der\nAnordnung über die Ubertragung\nvon Zuständigkeiten auf die Oberfinanzdirektionen\nim Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich nach\ndem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts\n(BMF-Zuständigkeitsanordnung-Versorgungsausgleich)\nVom 18. Juni 1997\nIm Einvernehmen mit den beteiligten Stellen, die im Rahmen der vorgenannten\nAnordnung vom 7. Juni 1996 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem\nVersorgungsausgleich nach dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und\nFamilienrechts auf die Oberfinanzdirektionen übertragen haben, wird die\nAnordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Zusammenhang mit\ndem Versorgungsausgleich nach dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe-\nund Familienrechts (BMF-Zuständigkeitsanordnung-Versorgungsausgleich) vom\n7. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 905) mit Wirkung zum 1. Juli 1997 wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 1:\nDie Worte „des Bundesverbandes für den Selbstschutz,\" werden gestrichen.\nZiffer I Nr. 2 erster Anstrich:\nNach dem Wort „Oberfinanzdirektionen\" werden die Worte „oder den obersten\nDienstbehörden\" eingefügt.\nZiffer I Nr. 3 erster Anstrich:\nNach dem Wort „Oberfinanzdirektionen\" werden die Worte „oder den obersten\nDienstbehörden\" eingefügt.\nZiffer 1:\nNach Ziffer I Nr. 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:\n„4. Hinsichtlich der Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes verbleibt\ndie Zuständigkeit in den Fällen der Nummern 2 und 3 bei der obersten\nDienstbehörde.\"\nZiffer V:\nDie Worte „obersten Dienstbehörden\" werden durch die Worte „betreffenden\nBehörden\" ersetzt.\nZiffer VI Satz 3 und 5:\nDen Worten „Bundesverbandes für den Selbstschutz\" und „Bundesverband für\nden Selbstschutz\" wird das Wort „ehemaligen\" vorangestellt.\nBonn,den18.Juni1997\nBundesministerium der Finanzen\nIn Vertretung\nOverhaus","1680                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997\nBerichtigung\nder Verordnung über die\nBerufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin\nVom 17. Juni 1997\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Bau-\ngeräteführerin vom 12. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1038) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist die Angabe „laufender Nummer 15 Buchstabe c und d\"\ndurch die Angabe „laufender Nummer 14 Buchstabe a und b\" zu ersetzen.\nBonn, den 17. Juni 1997\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nAckermann\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.          vom)   lnkrafttretens\n12.6.97      Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertachtundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrsflughafen Friedrichshafen)                          8185     (120       3. 7. 97)   17.7.97\n96-1-2-158\n17. 6. 97    Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertneunundsechzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Bremen)                                          8186     (120       3. 7. 97)   17. 7.97\n96-1-2-169","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997                                         1681\nBundesgesetz b I att\nTei I II\nNr. 27, ausgegeben am 2. Juli 1997\nTag                                                                  Inhalt                                                          Seite\n23.6.97   Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Januar 1996 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Groß-\nherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone\nSolothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende\nZusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen ......... .                                 1158\nGESTA: XA008\n23.6.97   Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 20. November 1995 zur Gründung einer\nAssoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund dem Staat Israel andererseits ........................................................ .                                 1168\nGESTA: XE022\n9.5.97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung der Gastwirte für\ndie von ihren Gästen eingebrachten Sachen .................................................. .                               1322\n9.5.97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe\nin Strafsachen ........................................................................... .                                 1323\n12.5.97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-\nlegung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem\nAbkommen .............................................................................. .                                    1325\n12.5.97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst ....................................................................,... .                               1326\n12.5.97   Bekanntmachung einer Berichtigung des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des See-\nrechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ........................ .                                 1327\n13. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen                            1327\n14.5.97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen\nerzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem\nAbkommen .............................................................................. .                                    1328\n14.5.97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von\nINMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen ..................... .                               1328\n15.5.97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über\nbürgerliche und politische Rechte ........................................................... .                              1329\n20.5.97   Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über die Reprogrammierung von Mitteln für\nProjekte der Finanziellen Zusammenarbeit ................................................... .                               1329\n26.5.97   B_eka_nn_t~achung zu dem Internationalen übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-\nd1sknm1n1erung ........................................................................... .                                 1332\nPreis dieser Ausgabe: 33.60 DM (30,80 DM zuzüglich 2,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 34,60 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung"]}