{"id":"bgbl1-1997-46-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":46,"date":"1997-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_46.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)","law_date":"1997-07-07T00:00:00Z","page":1650,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["1650                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997\nGesetz\nüber das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit\ndes Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten\n(Bundeskriminalamtgesetz - BKAG}\nVom 7. Juli 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      Abschnitt2\nBefugnisse des Bundeskriminalamtes\nInhaltsübersicht\nUnterabschnitt 1\nArtikel 1 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusam-                               Zentralstelle\nmenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpoli-\nzeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz -  § 7 Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Samm-\nBKAG)                                                       lungen der Zentralstelle\nArtikel 2 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechts-  § 8 Dateien der Zentralstelle\nhilfe in Strafsachen                                  § 9 Sonstige Dateien der Zentralstelle\nArtikel 3 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes                 § 10 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich\nArtikel 4 Änderung des Sorgerechtsübereinkommens-Ausfüh-         § 11 Polizeiliches Informationssystem\nrungsgesetzes\n§ 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen In-\nArtikel 5 Änderung des Bundesbeamtengesetzes                           formationssystem\nArtikel 6 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\n§ 13 Unterrichtung der Zentralstelle\nArtikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nUnterabschnitt 2\nArtikel 1                                     Internationale Zusammenarbeit\n§ 14 Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen\nGesetz                                 Bereich\nüber das Bundeskriminalamt\n§ 15 Ausschreibungsbefugnisse bei der Zusammenarbeit im\nund die Zusammenarbeit des                             internationalen Bereich\nBundes und der Länder in krimi-\nnalpolizeilichen Angelegenheiten                                           Unterabschnitt 3\n(Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)                                              Strafverfolgung\nund Datenspeicherung für\n1n ha ltsü bers i cht                              Zwecke künftiger Strafverfahren\n§ 16 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung\nAbschnitt 1\n§ 17 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der\nZentrale Einrichtungen zur\nStrafverfolgung\nZusammenarbeit in kriminal-\npolizeilichen Angelegenheiten,                § 18 Koordinierung bei der Strafverfolgung\nAufgaben des Bundeskriminalamtes                  § 19 Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder\n§      Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminal-     § 20 Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren\npolizeilichen Angelegenheiten\n§ 2 Zentralstelle                                                                      Unterabschnitt 4\n§ 3 Internationale Zusammenarbeit                                                  Schutz von Mitgliedern\n§ 4 Strafverfolgung                                                                der Verfassungsorgane\n§ 5 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane                  § 21 Allgemeine Befugnisse\n§ 6 Zeugenschutz                                                  § 22 Erhebung personenbezogener Daten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997                 1651\n§ 23 Besondere Mittel der Datenerhebung                            (2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung die-\n§ 24 Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt                 ser Aufgabe\n§ 25 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten          1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln\nund auszuwerten,\nUnterabschnitt 5\n2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der\nZeugenschutz                                Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informa-\n§ 26 Befugnisse                                                     tionen und die in Erfahrung gebrachten Zusammen-\nhänge von Straftaten zu unterrichten.\nAbschnitt3\n(3) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle\nGemeinsame Bestimmungen                      ein polizeiliches Informationssystem nach Maßgabe die-\n§ 27 Übermittlungsverbote                                       ses Gesetzes.\n§ 28 Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien\n(4} Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle\n§ 29 Verarbeitung und Nutzung für die wissenschaftliche For-    zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Län-\nschung                                                  der bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und\n§ 30 Weitere Verwendung von Daten                               der Gefahrenabwehr zentrale Einrichtungen und Samm-\n§ 31 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezoge-      lungen, insbesondere\nner Daten von Kindern\n1. zentrale erkennungsdienstliche Einrichtungen und\n§ 32 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener          Sammlungen sowie\nDaten in Dateien\n2. zentrale Einrichtungen für die Fahndung nach Perso-\n§ 33 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezoge-\nner Daten in Akten\nnen und Sachen.\n§ 34 Errichtungsanordnung                                          (5) Das Bundeskriminalamt kann die Länder auf Ersu-\n§ 35 Ergänzende Regelungen                                      chen bei deren Datenverarbeitung unterstützen. Die .Ver-\narbeitung und Nutzung der Daten erfolgt nach den Wei-\n§ 36 Erlaß von Verwaltungsvorschriften\nsungen der Länder und gemäß deren Vorschriften über die\n§ 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes                      Datenverarbeitung im Auftrag.\n§ 38 Einschränkung von Grundrechten\n(6) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle ferner\nzur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Län-\nder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten\nAbschnitt 1\n1. die erforderlichen Einrichtungen für alle Bereiche krimi-\nZentrale Einrichtungen zur                        naltechnischer Untersuchungen und für kriminaltech-\nZusammenarbeit in kriminal-                         nische Forschung zu unterhalten und die Zusammen-\npolizeilichen Angelegenheiten,                       arbeit der Polizei auf diesen Gebieten zu koordinieren,\nAufgaben des Bundeskriminalamtes                    2. kriminalpolizeiliche Analysen und Statistiken einschließ-\nlich der Kriminalstatistik zu erstellen und hierfür die\n§1                                  Entwicklung der Kriminalität zu beobachten,\nZentrale Einrichtungen zur                    3. polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Krimina-\nZusammenarbeit in kriminal-                        litätsbekämpfung zu erforschen und zu entwickeln,\npolizeilichen Angelegenheiten                   4. Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf kriminal-\n(1) Der Bund unterhält ein Bundeskriminalamt zur                polizeilichen Spezialgebieten durchzuführen.\nZusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminal-\n(7) Das Bundeskriminalamt erstattet erkennungsdienst-\npolizeilichen Angelegenheiten.\nliche und kriminaltechnische Gutachten für Strafverfahren\n(2) Die Länder unterhalten für ihr Gebiet zentrale Dienst-  auf Anforderungen von Polizeidienststellen, Staatsanwalt-\nstellen der Kriminalpolizei (Landeskriminalämter) zur           schaften und Gerichten.\nSicherung der Zusammenarbeit des Bundes und der Län-\nder. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landes-\n§3\nkriminalamt unterhalten.\nInternationale Zusammenarbeit\n(3) Die Verfolgung sowie die Verhütung von Straftaten\nund die Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr bleiben              (1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentralbüro\nSache der Länder, soweit gesetzlich nichts anderes be-          der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale\nstimmt ist.                                                     Kriminalpolizeiliche Organisation.\n§2                                  (2} Der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten\nerforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und\nZentralstelle\nder Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie\n(1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentralstelle      sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen ande-\nfür das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und        rer Staaten obliegt dem Bundeskriminalamt. Besondere\nfür die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der        bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Vor-\nLänder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten          schriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nmit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher      sowie abweichende Regelungen durch Vereinbarungen\nBedeutung.                                                      des Bundesministeriums des Innern mit den zuständigen","1652              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997\nobersten Landesbehörden oder durch Vereinbarungen               (2) Das Bundeskriminalamt nimmt darüber hinaus die\nder zuständigen obersten Landesbehörden mit den zu-          polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol-\nständigen ausländischen Stellen im Rahmen der vom            gung wahr, wenn\nBund abgeschlossenen Abkommen und die internationale         1. eine zuständige Landesbehörde darum ersucht oder\nZusammenarbeit der Zollbehörden bleiben unberührt.\n2. der Bundesminister des Innern es nach Unterrichtung\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für den Dienstverkehr der      der obersten Landesbehörde aus schwerwiegenden\nPolizeien der Länder mit den zuständigen Behörden der            Gründen anordnet oder\nNachbarstaaten und der Mitgliedstaaten der Europäi-          3. der Generalbundesanwalt darum ersucht oder einen\nschen Union, soweit dieser sich auf Kriminalität von regio-      Auftrag erteilt.\nnaler Bedeutung im Grenzgebiet bezieht oder soweit\nGefahr im Verzug ist. Die Länder unterrichten das Bundes-    Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt entsprechend für die Fahndung\nkriminalamt unverzüglich über den Dienstverkehr nach         nach Verurteilten zum Zwecke der Vollstreckung.\nSatz 1. Bei abgrenzbaren Fallgestaltungen im Rahmen             (3) Die für die Strafrechtspflege und die Polizei zuständi-\nregionaler Schwerpunktmaßnahmen können die Polizeien         gen obersten Landesbehörden sind unverzüglich zu\nder Länder im Einvernehmen mit dem Bundeskriminalamt         benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt polizei-\nden erforderlichen Dienstverkehr mit den zuständigen         liche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr-\nBehörden anderer Staaten führen.                             nimmt; außerdem sind unverzüglich zu benachrichtigen\ndie zuständigen Landeskriminalämter, der Generalbun-\ndesanwalt in den Fällen, in denen er für die Führung der\n§4                               Ermittlungen zuständig ist, und in den übrigen Fällen die\nStrafverfolgung                       Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein Gerichts-\nstand begründet ist. Die Verpflichtung anderer Polizei-\n(1) Das Bundeskriminalamt nimmt die polizeilichen Auf-    behörden zur Durchführung der notwendigen unauf-\ngaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr                schiebbaren Maßnahmen sowie die Befugnisse der\nStaatsanwaltschaft nach § 161 der Strafprozeßordnung\n1. in Fällen des international organisierten ungesetzlichen\nbleiben unberührt.\nHandels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen oder Be-\ntäubungsmitteln und der international organisierten         (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Bun-\nHerstellung oder Verbreitung von Falschgeld, die eine    deskriminalamt den zuständigen Landeskriminalämtern\nSachaufklärung im Ausland erfordern, sowie damit im      (§ 1 Abs. 2) Weisungen für die Zusammenarbeit geben.\nZusammenhang begangener Straftaten einschließlich         Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu benach-\nder international organisierten Geldwäsche,              richtigen.\n2. in Fällen von Straftaten, die sich gegen das Leben                                       §5\n(§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder die Freiheit\nSchutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane\n(§§ 234, 234a, 239, 239b des Strafgesetzbuches) des\nBundespräsidenten, von Mitgliedern der Bundesregie-        (1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deut-\nrung, des Bundestages und des Bundesverfassungs-        schen Bundestages und der Zuständigkeit des Bundes-\ngerichts oder der Gäste der Verfassungsorgane des        grenzschutzes und der Polizeien der Länder obliegt dem\nBundes aus anderen Staaten oder der Leiter und Mit-       Bundeskriminalamt\nglieder der bei der Bundesrepublik Deutschland be-        1. der erforderliche Personenschutz für die Mitglieder der\nglaubigten diplomatischen Vertretungen richten, wenn         Verfassungsorgane des Bundes sowie in besonders\nanzunehmen ist, daß der Täter aus politischen Motiven       festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungs-\ngehandelt hat und die Tat bundes- oder außenpoliti-          organe aus anderen Staaten;\nsche Belange berührt,\n2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie\n3. in den Fällen international organisierter Straftaten          der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsiden-\nten, der Mitglieder der Bundesregierung und in beson-\na) nach § 129a des Strafgesetzbuches,\nders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen\nb) nach den §§ 105 und 106 des Strafgesetzbuches             Staaten.\nzum Nachteil des Bundespräsidenten, eines Verfas-\n(2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes und der\nsungsorgans des Bundes oder des Mitgliedes eines\nPolizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich\nVerfassungsorgans des Bundes und damit im Zu-\neingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundes-\nsammenhang stehender Straftaten,\nministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten\n4. in den Fällen der in§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straf-   Landesbehörde.\ngesetzbuches genannten Straftaten und damit im\nZusammenhang stehender Straftaten, soweit es sich                                      §6\num eine Auslandstat handelt und ein Gerichtsstand                                Zeugenschutz\nnoch nicht feststeht.\n(1) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und\nDie Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit dem Bun-          Abs. 2 Satz 1 obliegt dem Bundeskriminalamt der Schutz\ndeskriminalamt die Ermittlungen einer anderen sonst           von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahr-\nzuständigen Polizeibehörde übertragen. Die Wahrneh-           heit von Bedeutung ist oder war. Gleiches gilt für deren\nmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe b         Angehörige und sonstige ihnen nahestehende Personen.\nbedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des              Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständigen Lan-\nInnern; bei Gefahr im Verzuge kann das Bundeskriminal-        deskriminalämter unverzüglich von der Übernahme des\namt vor Erteilung der Zustimmung tätig werden.                Zeugenschutzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997               1653\n(2) In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im         2. die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die\nEinvernehmen zwischen dem Bundeskriminalamt und                    Kriminalaktennummer,\neinem Landeskriminalamt durch Polizeibeamte dieses\n3. die Tatzeiten und Tatorte und\nLandes durchgeführt werden. Die Verpflichtung anderer\nPolizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren erforder-         4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vor-\nlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt               schriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten\nunberührt.                                                     in Dateien speichern, verändern und nutzen.\n(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldig-\nAbschnitt 2                           ten und personenbezogene Daten von Personen, die einer\nBefugnisse des Bundeskriminalamtes                   Straftat verdächtig sind, kann das Bundeskriminalamt nur\nspeichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich\nUnterabschnitt 1                           ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Per-\nsönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse\nZentralstelle                           Grund zu der Annahme besteht, daß Strafverfahren gegen\nden Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.\n§7\n(3) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen,\nFührung kriminalpolizeilicher perso-               die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfecht-\nnenbezogener Sammlungen der Zentralstelle                bar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig ein-\n(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene             gestellt, so ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung\nDaten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur         unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung\nErfüllung seiner jeweiligen Aufgabe als Zentralstelle erfor-   ergibt, daß der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechts-\nderlich ist.                                                   widrig begangen hat.\n(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Erfül-         (4) Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei\nlung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach§ 2 Abs. 2 Nr. 1     einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht\nerforderlich ist, Daten zur Ergänzung vorhandener Sach-        kommen oder bei denen Anhaltspunkte bestehen, daß sie\nverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung durch            Opfer einer künftigen Straftat werden könnten, sowie von\nErsuchen um Auskünfte oder Anfragen bei den Polizeien          Kontakt- und Begleitpersonen der in Absatz 2 bezeichne-\ndes Bundes und der Länder erheben. Bei anderen öffent-         ten Personen, Hinweisgebern und sonstigen Auskunfts-\nlichen und nicht-öffentlichen Stellen, den in § 14 Abs. 1      personen können nur gespeichert, verändert und genutzt\ngenannten Behörden und Stellen anderer Staaten sowie           werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für\nbei internationalen Organisationen, die mit der Aufgabe        die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Be-\ndf?r Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befaßt sind,     deutung erforderlich ist. Die Speicherung nach Satz 1 ist\nkann das Bundeskriminalamt unter den Voraussetzungen           zu beschränken auf die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichne-\ndes Satzes 1 Daten erheben, wenn die Polizeien des Bun-        ten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft\ndes und der Länder über die erforderlichen Daten nicht         der Person und in bezug auf welchen Sachverhalt die\nverfügen. In anhängigen Strafverfahren steht dem Bun-          Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten\ndeskriminalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen mit          über Zeugen, mögliche Opfer, Hinweisgeber und sonstige\nder zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu.                    Auskunftspersonen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilli-\n(3) Das Bundeskriminalamt kann in den Fällen, in denen      gung des Betroffenen gespeichert werden. Die Einwilli-\nin einer Datei bereits Daten zu einer Person gespeichert       gung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der\nsind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise           Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten\nspeichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigen-        Zweck gefährden würde.\nsicherung von Beamten erforderlich sind.                          (5) Personenbezogene Daten sonstiger Personen kann\n(4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muß          das Bundeskriminalamt in Dateien speichern, verändern\nfeststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt   und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte\nwerden, die der Bewertung zugrunde liegen.                     Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betrof-\n(5) Das Bundeskriminalamt kann die bei der Zentral-         fenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen\nstelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur      werden.\nErfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 nutzen.             (6) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner\n(6) Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit           Aufgaben nach§ 2 Abs. 4 personenbezogene Daten, die\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung              bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnah-\ndas Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8           men erhoben worden sind, in Dateien speichern, verän-\nund 9 gespeichert werden dürfen.                               dern und nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift dies\nerlaubt oder dies erforderlich ist,\n§8                               1. weil bei Beschuldigten und Personen, die einer Straftat\nDateien der Zentralstelle                        verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der\nTat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger\n(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner             Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß\nAufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3\ngegen ihn Strafverfahren zu führen sind, oder\n1. die Personendaten von Beschuldigten und, soweit er-\n2. zur Abwehr erheblicher Gefahren.\nforderlich, -andere zur Identifizierung geeignete Merk-\nmale,                                                      Absatz 3 gilt entsprechend.","1654               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997\n§9                              derung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat\ngegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt\nSonstige Dateien der Zentralstelle\nwird oder Grund zu der Annahme besteht, daß im Falle\n(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene             einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffe-\nDaten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit       nen beeinträchtigt würden.\ndies erforderlich ist zur Fahndung und polizeilichen Beob-\nachtung, wenn das Bundeskriminalamt oder die die Aus-              (4) Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Über-\nschreibung veranlassende Stelle nach dem für sie gelten-       mittlung von Daten nach Absatz 3 der der Erhebung dieser\nden Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung für            Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde, holt das\nZwecke der Strafverfolgung, des Strafvollzugs, der Straf-      Bundeskriminalamt vor der Übermittlung die Zustimmung\nvollstreckung oder der Abwehr erheblicher Gefahren vor-        der Stelle ein, von der die Daten dem Bundeskriminalamt\ngesehene Maßnahme vorzunehmen oder durch eine                  übermittelt wurden. Unter den Voraussetzungen des Sat-\nPolizeibehörde vornehmen zu lassen. Satz 1 gilt entspre-       zes 1 kann die übermittelnde Stelle bestimmte, von ihr\nchend für Ausschreibungen zur Durchführung aufenthalts-        übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hin-\nbeendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen. Die           weis versehen, daß vor einer Übermittlung nach Absatz 3\nveranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die           ihre Zustimmung einzuholen ist.\nZulässigkeit der Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersuchen die           (5) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregi-\nbezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Aus-             stergesetzes unterfallen würden, können nach den Absät-\nschreibung zu bezeichnen. Nach Beendigung einer Aus-           zen 2 und 3 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszen-\nschreibung nach Satz 1 oder 2 sind die zu diesem Zweck         tralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort\ngespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.                   genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwer-\n(2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene             tungsverbote nach den §§ 51 , 52 und 63 des Bundeszen-\nDaten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit       tralregistergesetzes sind zu beachten.\ndies erforderlich ist zum Zwecke des Nachweises von Per-\n(6) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezo-\nsonen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises\ngenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie\neiner rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten\nihm übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere\nFreiheitsentziehung unterliegen. Die Löschung der Daten\nZwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten\nerfolgt nach zwei Jahren.\nübermittelt werden dürfen und, im Falle des Absatzes 3,\n(3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene             das Bundeskriminalamt zustimmt. Bei Übermittlungen an\nDaten von Vermißten, unbekannten hilflosen Personen            nicht-öffentliche Stellen hat das Bundeskriminalamt den\nund Toten zu Zwecken der Identifizierung speichern, ver-       Empfänger darauf hinzuweisen.\nändern und nutzen.\n(7) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für\ndie Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf\n§ 10\nist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 und 3 des Bundes-\nDatenübermittlung im innerstaatlichen Bereich            datenschutzgesetzes nur zur Erfüllung vollzugspolizei-\nlicher Aufgaben mit Zustimmung des Bundesministeriums\n(1) Das Bundeskriminalamt kann an andere Polizeien\ndes Innern und der Innenministerien und Senatsinnenver-\ndes Bundes und an Polizeien der Länder personenbezo-\nwaltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der\ngene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner\nDatenübermittlung unter Berücksichtigung der schutz-\nAufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist.\nwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl\n(2) Das Bundeskriminalamt kann an andere als die in        der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbe-\nAbsatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche           dürftigkeit angemessen ist.\nStellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies\nin anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder erforder-             (8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-\nlich ist                                                       lung trägt das Bundeskriminalamt. Erfolgt die Übermitt-\nlung in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2 auf Ersuchen\n1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz,           des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesen\n2. für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung,      Fällen prüft das Bundeskriminalamt nur, ob das Übermitt-\ndes Strafvollzugs und der Gnadenverfahren,                 lungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers\nliegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der\n3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder\nZulässigkeit der Übermittlung besteht. Bei Abrufen im\n4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung            automatisierten Verfahren findet, soweit die Anwendung\nder Rechte einzelner                                      für drei Monate oder weniger eingerichtet wird, § 10 Abs. 4\nund Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.            des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Erfolgt die\nEinrichtung des Verfahrens für eine Laufzeit von mehr als\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann           drei Monaten, so gilt§ 11 Abs. 6 entsprechend.\ndas Bundeskriminalamt personenbezogene Daten auch\nan nicht-öffentliche Stellen übermitteln. Das Bundeskrimi-          (9) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den\nnalamt hat einen Nachweis zu führen, aus dem Anlaß,            Absätzen 1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere per-\nInhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung sowie die           sonenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten\nAktenfundstelle ersichtlich sind; die Nachweise sind ge-       in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur\nsondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu         mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Über-\nsichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr           mittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berech-\nihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Vernichtung unter-  tigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an der\nbleibt, solange der Nachweis für Zwecke eines bereits ein-     Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwen-\ngeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhin-      dung dieser Daten ist unzulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1, 0. Juli 1997            1655\n§ 11                            zwölf Monaten zu löschen. Das Bundeskriminalamt trifft\ndie technischen und organisatorischen Maßnahmen nach\nPolizeiliches Informationssystem\n§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.\n(1) Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen seiner Auf-\ngabe nach § 2 Abs. 3 Zentralstelle für den elektronischen                                §12\nDatenverbund zwischen Bund und Ländern. Das Bundes-\nministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit                    Datenschutzrechtliche Verantwortung\nden Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der                    im polizeilichen Informationssystem\nLänder die in das polizeiliche Informationssystem einzu-        (1) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle für den\nbeziehenden Dateien. § 36 bleibt unberührt.                  elektronischen Datenverbund die Einhaltung der Regelun-\ngen zur Zusammenarbeit und zur Führung des polizei-\n(2) Zur Teilnahme am polizeilichen Informationssystem\nmit dem Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach    lichen Informationssystems zu überwachen.\n§ 13 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit        (2) Im Rahmen des polizeilichen Informationssystems\ndies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist,      obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die\nabzurufen, sind außer dem Bundeskriminalamt und den          bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für\nLandeskriminalämtern sonstige Polizeibehörden der Län-       die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der\nder, der Bundesgrenzschutz sowie die mit der Wahrneh-        Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten,\nmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden          den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die ver-\nder Zollverwaltung und das Zollkriminalamt berechtigt. In    antwortliche Stelle muß feststellbar sein. Die Verantwor-\nden nach § 34 zu erlassenden Errichtungsanordnungen          tung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten\nist für jede automatisierte Datei des polizeilichen Informa- Verfahren trägt der Empfänger.\ntionssystems festzulegen, welche Behörden berechtigt\n(3) Die Datenschutzkontrolle obliegt nach § 24 Abs. 1\nsind, Daten einzugeben und abzurufen. Für die Eingabe\ndes Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftrag-\ngelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.\nten für den Datenschutz. Die von den Ländern in das poli-\n(3) Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingege-   zeiliche Informationssystem eingegebenen Datensätze\nben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu können auch von den jeweiligen Landesbeauftragten für\nlöschen. Hat ein Teilnehmer des polizeilichen Informa-       den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrneh-\ntionssystems Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig        mung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert\nsind, teilt er dies umgehend der eingebenden Behörde         werden, soweit die Länder nach Absatz 2 verantwortlich\nmit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu  sind. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz arbeitet\nprüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu     insoweit mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz\nändern, zu berichtigen oder zu löschen. Sind Daten zu        zusammen.\neiner Person gespeichert, kann jeder Teilnehmer des poli-       (4) Für Schadensersatzansprüche des Betroffenen nach\nzeilichen Informationssystems weitere Daten ergänzend        § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes haftet das Bundes-\neingeben.                                                    kriminalamt. Ist das Bundeskriminalamt zum Ersatz des\nSchadens verpflichtet und ist der Schaden der daten-\n(4) Das Auswärtige Amt ist zum Abruf der Fahndungs-\nschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle\nausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermitt-\nzuzurechnen, ist diese dem Bundeskriminalamt zum Aus-\nlung berechtigt, soweit dies für die Auslandsvertretungen\ngleich verpflichtet.\nin ihrer Eigenschaft als Paßbehörden erforderlich ist.\n(5) Dem Betroffenen ist nach § 19 des Bundesdaten-\n(5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-    schutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Diese erteilt das\nrens ist für andere Behörden nach Maßgabe des § 10           Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die\nAbs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes zur Erfül-        die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Absatz 2\nlung vollzugspolizeilicher Aufgaben mit Zustimmung des       trägt. Erteilt ein Landeskriminalamt Auskunft aus seinem\nBundesministeriums des Innern und der Innenministerien       Landessystem, kann es hiermit einen Hinweis auf einen\nund Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, so-         vom Land im polizeilichen Informationssystem eingege-\nweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksich-      benen Datensatz verbinden.\ntigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen\nwegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer\nbesonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.                                              §13\nUnterrichtung der Zentralstelle\n(6) Werden beim Bundeskriminalamt Daten abgerufen,\nhat es bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für             (1) Die Landeskriminalämter übermitteln dem Bundes-\nZwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die An-       kriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 7\ngaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze      Abs. 6 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle\nermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche         erforderlichen Informationen. Die Verpflichtung der Lan-\nDienststelle zu protokollieren. Die protokollierten Daten    deskriminalämter nach Satz 1 kann im Benehmen mit dem\ndürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der          Bundeskriminalamt auch von anderen Polizeibehörden\nDatensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs-       des Landes erfüllt werden. Die Justiz- und Verwaltungs-\ngemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwen-        behörden der Länder teilen dem ieweils zuständigen Lan-\ndet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür       deskriminalamt unverzüglich den Beginn, die Unterbre-\nvor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder          chung und die Beendigung von Freiheitsentziehungen mit,\nVerfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib,        die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer\nLeben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder           rechtswidrigen Tat von einem Richter angeordnet worden\nwesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind nach      sind.","1656               Bundesges~tzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997\n(2) Das Bundeskriminalamt legt im Benehmen mit den         sind, ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-\nLandeskriminalämtern Einzelheiten der Informationsüber-       fahrens nach Absatz 2 mit Zustimmung des Bundesmini-\nmittlung fest.                                                steriums des Innern im Benehmen mit den Innenmini-\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Polizeien    sterien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zuläs-\ndes Bundes, soweit die Informationen Vorgänge betreffen,      sig, soweit\ndie sie in eigener Zuständigkeit bearbeiten. Satz 1 gilt im   1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die\nBereich des Zolls nur für den Grenzzolldienst, soweit die-         Abrufe zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten\nser auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 68 des                 von erheblicher Bedeutung sowie zur Abwehr von\nBundesgrenzschutzgesetzes grenzpolizeiliche Aufgaben               Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich\nwahrnimmt. Die Informationsübermittlung der übrigen                sind,\nZollbehörden an das Bundeskriminalamt richtet sich nach\n2. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichti-\nden Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzver-\ngung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen\nwaltungsgesetzes.\nwegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen\n(4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den§§ 3              ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und\nbis 6 gewonnenen Informationen gelten für das Bundes-\n3. der Empfängerstaat das Übereinkommen des Europa-\nkriminalamt die Unterrichtungspflichten nach Absatz 1\nrates über den Schutz des Menschen bei der automati-\nSatz 1 entsprechend.\nsierten Verarbeitung personenbezogener Daten vom\n(5) Behörden und sonstige öffentliche Stellen können            28. Januar 1981 ratifiziert hat oder ein gleichwertiger\nvon Amts wegen an das Bundeskriminalamt personenbe-                Schutz gewährleistet ist und eine Kontrollinstanz\nzogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhalts-               besteht, die die Gewährleistung des Datenschutzes\npunkte bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung            unabhängig überwacht.\nder Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle\nerforderlich ist. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des    Wird das Abrufverfahren für einen längeren Zeitraum als\nBundeskriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung.          drei Monate eingerichtet, bedarf die Vereinbarung der Mit-\nwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Arti-\n(6) Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Über-   kel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes. Der Empfänger ist dar-\nmittlung trägt die übermittelnde Stelle.                       auf hinzuweisen, daß er die Daten für Ausschreibungen in\neigenen Fahndungsdateien nur nach Vorliegen eines\nRechtshilfeersuchens nutzen darf.\nUnterabschnitt 2\n(4) Die regelmäßige, im Rahmen einer systematischen\nInternationale Zusammenarbeit                         Zusammenarbeit erfolgende Übermittlung personenbezo-\ngener Daten an internationale Datenbestände ist zulässig\n§14                              nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge, die der Mitwir-\nBefugnisse bei der                        kung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59\nZusammenarbeit im internationalen Bereich              Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen.\n(5) Das Bundeskriminalamt kann als Nationales Zentral-\n(1) Das Bundeskriminalamt kann an Polizei- und Justiz-\nbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internatio-\nbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfol-\nnale Kriminalpolizeiliche Organisation personenbezogene\ngung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer\nDaten an das Generalsekretariat der Organisation unter\nStaaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 übermitteln, soweit\nmit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straf-\ndies zur weiteren Übermittlung der Daten an andere Natio-\ntaten befaßt sind, personenbezogene Daten übermitteln,\nnale Zentralbüros oder an die in Absatz 1 genannten Stel-\nsoweit dies erforderlich ist\nlen geboten oder zu Zwecken der Informationssammlung\n1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,                und Auswertung durch das Generalsekretariat erforder-\n2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvoll-            lich ist.\nstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die             (6) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene\ninternationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angele-    Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im\ngenheiten oder                                            Rahmen des Artikels 3 des Zusatzabkommens zu dem\n3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erhebli-         Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikver-\nchen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.               trages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich\nder in der Bundesrepublik Deutschland stationierten aus-\nGleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß         ländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II\nStraftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden           S. 1183) übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfül-\nsollen.                                                        lung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erfor-\n(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern       derlich ist.\nkann das Bundeskriminalamt gespeicherte nicht perso-              (7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-\nnenbezogene Daten, die der Suche nach Sachen dienen            lung trägt das Bundeskriminalamt. § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt\n(Sachfahndung), für zentrale Polizeibehörden anderer           entsprechend. Das Bundeskriminalamt hat die Übermitt-\nStaaten nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarun-          lung und ihren Anlaß aufzuzeichnen. Der Empfänger per-\ngen zum Abruf im automatisierten Verfahren zur Sicher-         sonenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, daß sie nur\nstellung von gestohlenen, unterschlagenen oder sonst           zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie über-\nabhanden gekommenen Sachen bereithalten.                       mittelt worden sind. Ferner ist ihm der beim Bundeskrimi-\n(3) Für Daten, die zu Zwecken der Fahndung nach Per-       nalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die\nsonen oder der polizeilichen Beobachtung gespeichert          Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, so-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997              1657\nweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen        lung des Bundeskriminalamtes angeordnet. Die Anord-\nden Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.           nung ist aktenkundig zu machen.\nDie Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie            (6) Anordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 4 sind\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt       auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach\nwürden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein ange-         Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Vorausset-\nmessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet wäre.        zungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis\ndieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Verlänge-\n§15                              rung der Laufzeit über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf\nAusschreibungsbefugnisse bei der                 der erneuten Anordnung.\nZusammenarbeit im internationalen Bereich                 (7) Besondere Regelungen auf Grund völkerrechtlicher\n(1) Das Bundeskriminalamt kann auf ein der Verfolgung       Verträge bleiben unberührt.\nvon Straftaten oder der Strafvollstreckung dienendes             (8) Das Bundeskriminalamt kann bei Warnmeldungen\nErsuchen einer zuständigen Behörde eines ausländischen        von Sicherheitsbehörden anderer Staaten eine Person zur\nStaates                                                       lngewahrsamnahme ausschreiben, wenn und solange die\n1. eine Person, hinsichtlich derer die Anordnung von          lngewahrsamnahme unerläßlich ist, um eine unmittelbar\nAuslieferungshaft zulässig erscheint, zur Festnahme       bevorstehende Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder\noder Aufenthaltsermittlung ausschreiben,                  wesentliche Vermögenswerte abzuwehren, und die Zu-\nständigkeit eines Landes nicht festgestellt werden kann.\n2. andere Personen zur Aufenthaltsermittlung ausschrei-       Absatz 5 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 gelten entsprechend.\nben,                                                      Die Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der\n3. eine Person sowie amtliche Kennzeichen von Kraft-          Länder sind unverzüglich zu unterrichten.\nfahrzeugen zur polizeilichen Beobachtung ausschrei-\nben und\nUnterabschnitt 3\n4. Verfahren zur Feststellung der Identität von Personen\ndurchführen.                                                                 Strafverfolgung\nund Datenspeicherung für\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 sind nur                 Zwecke künftiger Strafverfahren\nzulässig, wenn sie bei dem zugrundeliegenden Sachver-\nhalt auch nach deutschem Recht zulässig wären.\n§16\n(3) Das Bundeskriminalamt holt in Fällen des Absatzes 1,\ndenen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher             Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung\noder rechtlicher Beziehung zukommt, zuvor die Bewilli-           (1) Werden Bedienstete im Rahmen der Befugnisse des\ngung des Bundesministeriums der Justiz ein.                   Bundeskriminalamtes aus Gründen der Strafverfolgung\n(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Ersuchen der in          tätig, dürfen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für\n§ 14 Abs. 1 genannten Behörden                                deren Leib, Leben oder Freiheit unerläßlich ist, ohne Wis-\nsen der Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeit-\n1. vermißte Minderjährige, die der Obhut des Sorge-\nlichen Zusammenhang mit dem Einsatz des Bediensteten\nberechtigten entzogen worden sind oder sich dieser\ndas innerhalb oder außerhalb einer Wohnung nicht öffent-\nentzogen haben, und Personen, bei denen eine lnge-\nlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört\nwahrsamnahme zum Schutz gegen eine Gefahr für\nund aufgezeichnet und Lichtbilder und Bildaufzeichnun-\nihren Leib oder ihr Leben erforderlich ist, insbesondere\ngen hergestellt werden.\nweil die Person sich erkennbar in einem die freie Wil-\nlensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst            (2) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch den Prä-\nin hilfloser Lage befindet, zur lngewahrsamnahme aus-     sidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter\nschreiben,                                                angeordnet.\n2. Vermißte, soweit sie nicht in Gewahrsam genommen              (3) Personenbezogene Informationen, die durch den\nwerden sollen, zur Aufenthaltsermittlung ausschrei-       Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung von nicht\nben,                                                      offen ermittelnden Bediensteten erlangt werden, dürfen\naußer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Ab-\n3. eine Person zur polizeilichen Beobachtung ausschrei-       wehr einer sonstigen, im Einzelfall bestehenden Gefahr für\nben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß\nLeib, Leben oder Freiheit einer Person oder erhebliche\ndie Person Straftaten von erheblicher Bedeutung\nSach- oder Vermögenswerte oder im Rahmen eines Straf-\nbegehen wird und dies zur Verhütung solcher Straf-\nverfahrens zu Beweiszwecken nur zur Aufklärung einer in\ntaten erforderlich ist.\n§ 100a der Strafprozeßordnung bezeichneten Straftat ver-\n(5) Ausschreibungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und           wendet werden. Wurden die personenbezogenen Infor-\nAbsatz 4 Nr. 3 bedürfen der Anordnung durch den Richter,      mationen in oder aus einer Wohnung erlangt, so dürfen sie\nsoweit sie auf Grund des Ersuchens eines Staates erfol-       im Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet wer-\ngen, der nicht Mitgliedstaat der Europäi°schen Union ist.     den, soweit sie zur Verfolgung einer Straftat nach den\nZuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bun-      §§ 211, 212, 239a, 239b oder§ 316c des Strafgesetz-\ndeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren in den      buches oder einer der in§ 100a Satz 1 Nr. 4 der Strafpro-\nFällen von Satz 1 gelten die Vorschriften des Gesetzes        zeßordnung bezeichneten Straftaten erforderlich sind und\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit     ein Vorsitzender Richter einer Strafkammer des Landge-\nentsprechend. Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3            richts, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen\nund Absatz 4 keiner richterlichen Anordnung bedürfen,         Sitz hat, zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festge-\nwerden sie durch den Leiter der jeweils zuständigen Abtei-    stellt hat.","1658                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997\n(4) Nach Abschluß der Maßnahmen sind die nach               von ihm gemäß § 17 Abs. 1 entsandten Beamten Auskunft\nAbsatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich zu           und gewähren Akteneinsicht. Das gleiche gilt für die nach\nlöschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 3            § 18 Abs. 1 tätig werdenden Polizeibeamten der Länder.\ngenannten Zwecke noch benötigt.\n(3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen ge-\n(5) Von den getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind        währen Beamten des Bundeskriminalamtes oder, im Falle\ndie Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne            einer Zuweisung nach § 18 Abs. 1 , eines anderen Landes,\nGefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen            die Ermittlungen durchführen, personelle und sachliche\nSicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der          Unterstützung.\nMöglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten\n(4) Polizeivollzugsbeamte des Bundeskriminalamtes\nnicht offen ermittelnden Bediensteten geschehen kann.\nkönnen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig wer-\nden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.\n§ 17\nUnterstützung der Polizeibehörden                                              §20\nder Länder bei der Strafverfolgung\nDatenspeicherung für\n(1) Zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen                        Zwecke künftiger Strafverfahren\nkann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den Polizei-\nUnter den Voraussetzungen des § 8 kann das Bundes-\nbehörden in den Ländern entsenden, wenn die zuständige\nkriminalamt personenbezogene Daten, die es bei der\nLandesbehörde darum ersucht oder wenn dies den Er-\nWahrnehmung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Straf-\nmittlungen dienlich sein kann. Die Zuständigkeit der\nverfolgung erlangt hat, für Zwecke künftiger Strafverfah-\nPolizeibehörden in den Ländern bleibt unberührt.\nren in Dateien speichern, verändern und nutzen.\n(2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu be-\nnachrichtigen.\nUnterabschnitt 4\n§ 18\nSchutz von Mitgliedern\nKoordinierung bei der Strafverfolgung                              der Verfassungsorgane\n(1) Berührt eine Straftat den Bereich mehrerer Länder\noder besteht ein Zusammenhang mit einer anderen                                               §21\nStraftat in einem anderen Land und ist angezeigt, daß die\nAllgemeine Befugnisse\npolizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol-\ngung einheitlich wahrgenommen werden, so unterrichtet               (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 kann das\ndas Bundeskriminalamt die obersten Landesbehörden                Bundeskriminalamt die notwendigen Maßnahmen treffen,\nund die Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein Ge-          um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche\nrichtsstand begründet ist. Das Bundeskriminalamt weist           Sicherheit abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die\nim Einvernehmen mit einem Generalstaatsanwalt und                Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt.\neiner obersten Landesbehörde eines Landes diesem Land            Die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 geregelten Befug-\ndie polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol-       nisse gelten nur im räumlichen Umfeld einer zu schützen-\ngung mit der Maßgabe zu, diese Aufgaben insgesamt                den Person sowie in bezug auf Personen, wenn Anhalts-\nwahrzunehmen.                                                    punkte dafür vorliegen, daß von ihnen Gefährdungen für\ndie zu schützende Person ausgehen können. Die §§ 15\n(2) Zuständig für die Durchführung der einem Land nach\nAbsatz 1 übertragenen Aufgaben ist das Landeskriminal-           bis 20 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entspre-\namt. Die oberste Landesbehörde kann an Stelle des Lan-          chend.\ndeskriminalamtes eine andere Polizeibehörde im Land für             (2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß\nzuständig erklären.                                             Straftaten begangen werden sollen, durch die die zu\nschützenden Personen oder Räumlichkeiten unmittelbar\n§ 19                              gefährdet sind, kann das Bundeskriminalamt\nAmtshandlungen,                         1. die Identität einer Person feststellen, wenn die Person\nUnterstützungspflichten der Länder                     sich in den zu schützenden Räumlichkeiten oder in\nunmittelbarer Nähe hiervon oder in unmittelbarer Nähe\n(1) Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder können\nder zu schützenden Person aufhält und die Feststel-\nin den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 18 Abs. 1 im\nlung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder\nGeltungsbereich dieses Gesetzes Amtshandlungen vor-\nauf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich\nnehmen. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der zuständigen\nist; § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundesgrenz-\nStaatsanwaltschaft, wenn sie mindestens vier Jahre dem\nschutzgesetzes gilt entsprechend,\nPolizeivollzugsdienst angehören. Sie unterrichten die ört-\nlichen Polizeidienststellen rechtzeitig über Ermittlungen in    2. verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigun-\nderen Zuständigkeitsbereich, sofern nicht schwerwie-                gen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung\ngende Gründe entgegenstehen. Zu den Ermittlungshand-                ausgehändigt werden, soweit es zur Erfüllung seiner\nlungen sollen, soweit es zweckmäßig ist, Beamte der                 Aufgabe erforderlich ist und der Betroffene auf Grund\nörtlich zuständigen Polizeidienststellen hinzugezogen               einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden\nwerden.                                                              mitzuführen,\n(2) Die polizeilichen Dienststellen des Bundes und der     3. eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn sie\nLänder geben dem Bundeskriminalamt in Fällen, in denen               sich in den zu schützenden Räumlichkeiten oder in\nes im Rahmen seiner Zuständigkeit ermittelt, sowie den               unmittelbarer Nähe hiervon oder in unmittelbarer Nähe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997                  1659\nder zu schützenden Person aufhält oder befindet und             oder Freiheit einer zu schützenden Person oder eine\ndie Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage                  gemeingefährliche Straftat gegen eine der in § 5\noder auf die Person oder Sache bezogener Anhalts-               genannten Räumlichkeiten verübt werden soll, oder\npunkte erforderlich ist; § 43 Abs. 3 bis 5 und § 44 Abs. 3\n2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme\ndes Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entspre-\nrechtfertigen, daß sie, insbesondere als Kontakt- oder\nchend.\nBegleitpersonen, mit einer der in Nummer 1 genannten\n(3) Das Bundeskriminalamt kann erkennungsdienstliche              Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder\nMaßnahmen nach § 24 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzge-                 treten werden, die erwarten läßt, daß die Maßnahme\nsetzes vornehmen, wenn eine nach Absatz 2 Nr. 1 zuläs-               zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1\nsige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur          beitragen wird,\nunter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Ist die\nIdentität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der        und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat\nauf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich\nFeststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Dies\ngilt nicht, wenn ihre weitere Aufbewahrung zur Verhütung        erschwert würde. Die Erhebung kann auch durchgeführt\nwerden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.\nvon Straftaten gegen die zu schützenden Personen oder\nRäumlichkeiten erforderlich ist, weil der Betroffene ver-          (2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind\ndächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und\nwegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer          1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person,\nWiederholung besteht oder wenn die weitere Aufbewah-                die durchgehend länger als vierundzwanzig Stunden\nrung nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. Sind             dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll\ndie Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind           (längerfristige Observation),\ndiese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.            2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb der Wohnung\n(4) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer                  in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise\nGefahr für die zu schützenden Personen oder Räumlich-\na) zur Anfertigung  von Bildaufnahmen oder -aufzeich-\nkeiten eine Person vorübergehend von einem Ort verwei-\nnungen,\nsen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes ver-\nbieten.                                                             b) zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich\ngesprochenen Wortes und\n(5) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer\ngegenwärtigen Gefahr für die zu schützenden Personen            3. der Einsatz von Personen, die nicht dem Bundeskrimi-\noder Räumlichkeiten eine Sache sicherstellen. Die §§ 48             nalamt angehören und deren Zusammenarbeit mit\nbis 50 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entspre-                dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist.\nchend.\n(3) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2\n(6) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne             darf, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Leiter der\nEinwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen,             für den Personenschutz zuständigen Abteilung des Bun-\nwenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für             deskriminalamtes oder dessen Vertreter angeordnet wer-\nLeib, Leben oder Freiheit einer zu schützenden Person           den. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen\nunerläßlich ist. Die Wohnung umfaßt die Wohn- und               Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen\nNebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume              Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme be-\nsowie anderes befriedetes Besitztum. § 46 des Bundes-           darf einer neuen Anordnung. Die Entscheidung über die\ngrenzschutzgesetzes gilt entsprechend.                          Verlängerung der Maßnahme darf in den Fällen des Absat-\n(7) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Ge-             zes 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b nur durch den Richter\nwahrsam nehmen, wenn dies unerläßlich ist, um die               getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in des-\nunmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen         sen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das\ndie zu schützenden Personen oder Räumlichkeiten zu ver-         Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die\nhindern. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1      Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-\nund Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten ent-            sprechend.\nsprechend.\n(4) Unterlagen, die durch Maßnahmen der in Absatz 2\n§22                               genannten Art erlangt worden sind, sind unverzüglich zu\nvernichten, soweit sie für den der Anordnung zugrunde-\nErhebung personenbezogener Daten\nliegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozeßord-\nDas Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten            nung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr\nerheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach         erforderlich sind.\n§ 5 erforderlich ist. § 21 Abs. 3 und 4 des Bundesgrenz-\nschutzgesetzes gilt entsprechend.                                  (5) Nach Abschluß der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buch-\nstabe b bezeichneten Maßnahmen ist die Person, gegen\ndie die Maßnahme angeordnet worden ist, zu unterrichten,\n§23\nsobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme\nBesondere Mittel der Datenerhebung                   oder der öffentlichen Sicherheit geschehen kann. Die\nUnterrichtung durch das Bundeskriminalamt unterbleibt,\n(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene\nwenn wegen des auslösenden Sachverhalts ein straf-\nDaten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben\nrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen\nüber\ngeführt wird und durch die Unterrichtung der Untersu-\n1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfer-          chungszweck gefährdet würde; die Entscheidung trifft die\ntigen, daß von ihnen eine Straftat gegen Leib, Leben        Staatsanwaltschaft.","1660                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997\n§24                                                       Abschnitt 3\nDatenübermittlung an das Bundeskriminalamt                             Gemeinsame Bestimmungen\nBehörden und sonstige öffentliche Stellen können von\nsich aus an das Bundeskriminalamt personenbezogene                                          §27\nDaten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte be-\nÜbermittlungsverbote\nstehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufga-\nben des Bundeskriminalamtes nach § 5 erforderlich ist.            Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Geset-\nEine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur          zes unterbleibt, wenn\nAbwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erfor-\n1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter\nderlich sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der\nBerücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung\nÜbermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die\ndie schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das\nÜbermittlung auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes,\nAllgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,\nträgt dieses die Verantwortung.\noder\n§25                              2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelun-\ngen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung\nVerarbeitung und\ngesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Be-\nNutzung personenbezogener Daten\nrufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht\n(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene                 auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt un-\nDaten verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung             berührt.\nseiner Aufgaben zum Schutz von Mitgliedern von Verfas-         Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Übermittlungen an die Staatsan-\nsungsorganen erforderlich ist. Die Übermittlung der im         waltschaften.\nRahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5 gewonnenen\nDaten ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 14\nzulässig.                                                                                   §28\n(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 erhobenen                           Abgleich personen-\nDaten sind in Dateien zu löschen und in Akten zu sperren,                     bezogener Daten mit Dateien\nwenn sie für den der Erhebung zugrundeliegenden Zweck             (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene\nnicht mehr erforderlich sind. Dies gilt nicht, wenn sie zur    Daten mit dem Inhalt von Dateien, die es zur Erfüllung der\nVerfolgung von Straftaten oder nach Maßgabe des § 8 zur         ihm obliegenden Aufgaben führt oder für die es zur Erfül-\nVerhütung oder zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger\nlung dieser Aufgaben Berechtigung zum Abruf hat, abglei-\nStraftaten mit erheblicher Bedeutung benötigt werden.\nchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur\nErfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe erforderlich ist.\nUnterabschnitt 5                            Es kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung erlangte\npersonenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand\nZeugenschutz                             abgleichen.\n(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in ande-\n§26\nren Fällen bleiben unberührt.\nBefugnisse\n(1) Zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 6 kann das Bun-\n§29\ndeskriminalamt, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnis-\nse besonders regelt, die notwendigen Maßnahmen tref-                            Verarbeitung und Nutzung\nfen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib,                    für die wissenschaftliche Forschung\nLeben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und\n(1) Das Bundeskriminalamt kann im Rahmen seiner Auf-\n-betätigung oder wesentliche Vermögenswerte der in § 6\ngaben bei ihm vorhandene personenbezogene Daten,'\ngenannten Personen abzuwehren. Die Maßnahmen kön-\nwenn dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungs-\n. nen auch nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfah-\narbeiten erforderlich ist, verarbeiten und nutzen, soweit\nrens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden;\neine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck\nfür den Fall, daß noch die Strafvollstreckung betrieben\nnicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der For-\nwird, sind die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straf-\nschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffe-\nvollstreckungsbehörde und im Falle fortdauernder Inhaf-\nnen erheblich überwiegt.\ntierung auch im Einvernehmen mit der Justizvollzugs-\nbehörde durchzuführen. § 21 Abs. 2 bis 7, die§§ 22 bis 25         (2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene\ndieses Gesetzes sowie die§§ 15 bis 20 des Bundesgrenz-         Daten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissen-\nschutzgesetzes gelten entsprechend.                            schaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen\n(2) Von Maßnahmen des Bundeskriminalamtes, die             übermitteln, soweit\nnach Absatz 1 getroffen werden, sind die zuständigen           1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-\nLandeskriminalämter und die für die Strafverfolgung                licher Forschungsarbeiten erforderlich ist,\nzuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrich-\n2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck\nten. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht\nnicht möglich ist und\nunverzüglich zu unterrichten, ob das Bundeskriminalamt\nMaßnahmen nach Absatz 1 durchführt. Sollen die Maß-            3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das\nnahmen eingestellt werden, ist die Staatsanwaltschaft zu           schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Aus-\nunterrichten.                                                      schluß der Übermittlung erheblich überwiegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997               1661\n(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung                                § 31\nvon Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der For-\nBenachrichtigung über die Speicherung\nschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung kei-\npersonenbezogener Daten von Kindern\nnen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls\nkann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten kön-          Werden personenbezogene Daten von Kindern, die\nnen zur Einsichtnahme übersandt wer.den.                     ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden\n(4) Personenbezogene Daten werden nur an solche Per-      sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unter-\nsonen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffent-       richten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht\nlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur      mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abge-\nGeheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3        sehen werden, solange zu besorgen ist, daß die Unterrich-\nund 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Ver-   tung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt. Im Rah-\npflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwen-            men des polizeilichen Informationssystems obliegt diese\ndung.                                                        Verpflichtung der dateneingebenden Stelle.\n(5) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die\nForschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermit-                                  §32\ntelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungs-                 Berichtigung, Löschung und Sperrung\narbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absät-               personenbezogener Daten in Dateien\nzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die\nDaten übermittelt hat.                                          (1) Das Bundeskriminalamt hat die in Dateien gespei-\ncherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn\n(6) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme\nsie unrichtig sind.\ndurch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche For-\nschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die          (2) Das Bundeskriminalamt hat die in Dateien gespei-\nVerwendung der personenbezogenen Daten räumlich und          cherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre\norganisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwal-   Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Auf-\ntungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die          gabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle\ndiese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.           einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn\n(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die       1. Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Lö-\npersonenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange                schung schutzwürdige Interessen einer betroffenen\ndies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert         Person beeinträchtigt würden,\naufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönli-\nche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder        2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt\nbestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie                werden oder\ndürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt wer-        3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-\nden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.                  cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-\n(8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene            wand möglich ist.\nDaten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn     Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck übermittelt und\ndies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über      genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist; sie\nEreignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist und das Bun-   dürfen auch übermittelt und genutzt werden, soweit dies\ndeskriminalamt zugestimmt hat.                               zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich\n(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt ist oder der Betroffene einwilligt.\n§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,             (3) Das Bundeskriminalamt prüft bei der Einzelfallbe-\ndaß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften     arbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespei-\nüber den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine         cherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu\nhinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser       löschen sind. Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 festzu-\nVorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die per-      legenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachse-\nsonenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet.           nen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kin-\ndern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck\n§30                             der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts\nzu unterscheiden ist.\nWeitere Verwendung von Daten\n(4) In den Fällen von§ 8 Abs. 4 dürfen die Aussonde-\n(1) Das Bundeskriminalamt kann bei ihm vorhandene\nrungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei\npersonenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fort-\nJugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbe-\nbildung oder zu statistischen Zwecken nutzen, soweit eine\nzogene Daten der in § 8 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Perso-\nNutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht\nnen können ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die\nmöglich ist. Gleiches gilt für die Übermittlung an die Lan-\nDauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung\ndeskriminalämter zu kriminalstatistischen Zwecken. Die\nfür jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Vor-\nDaten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymi-\naussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 weiterhin vorliegen.\nsieren.\nDie maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der\n(2) Das Bundeskriminalamt kann, wenn dies zur Vor-        Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen.\ngangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation           Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei\npolizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene    Jahre und bei der Verhütung und Verfolgung von Straf-\nDaten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck           taten nach § 129a des Strafgesetzbuches fünf Jahre nicht\nnutzen.                                                      überschreiten.","1662               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997\n(5) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte    2. aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird,\nEreignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten            daß die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem\ngeführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen           Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben nicht mehr\naus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit          erforderlich ist oder eine Löschungsverpflichtung nach\nFreiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besse-                § 32 Abs. 3 bis 5 besteht.\nrung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in          Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfül-\nAbsatz 3 Satz 2 genannten Fristen hinaus auch allein für      lung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nicht mehr\nZwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten wer-           erforderlich ist.\nden; in diesem Falle können die Daten nur noch für diesen\nZweck oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot               (3) Die Vernichtung unterbleibt, wenn\nverwendet werden.                                              1. Grund zu der Annahme besteht, daß andernfalls\n(6) Stellt das Bundeskriminalamt fest, daß unrichtige, zu       schutzwürdige Interessen der betroffenen Person\nlöschende oder zu sperrende Daten übermittelt worden               beeinträchtigt würden, oder\nsind, ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder       2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt\nSperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwür-             ~~~-                                         '\ndiger Interessen des.Betroffenen erforderlich ist.\nIn diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unter-\n(7) Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten        lagen mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu ver-\nan das Bundeskriminalamt als Zentralstelle außerhalb des       sehen.\npolizeilichen Informationssystems teilt die anliefernde\n(4) Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwen-\nStelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsver-\ndet werden, für den sie gesperrt worden sind oder soweit\npflichtungen mit. Das Bundeskriminalamt hat diese einzu-\ndies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder zur\nhalten. Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte\nAbwehr einer erheblichen Gefahr unerläßlich ist.\ndafür bestehen, daß die Daten für die Aufgabenerfüllung\ndes Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, namentlich bei         (5) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2 sind\nVorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind,      die Akten an das zuständige Archiv abzugeben, sofern\nes sei denn, auch das Bundeskriminalamt wäre zur               diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne des § 3 des\nLöschung verpflichtet.                                         Bundesarchivgesetzes zukommt.\n(8) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 7 Satz 1 legt        (6) § 32 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.\ndas Bundeskriminalamt bei Speicherung der personen-\nbezogenen Daten in Dateien außerhalb des polizeilichen                                        §34\nInformationssystems im Benehmen mit der übermitteln-\nden Stelle die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 3 oder                          Errichtungsanordnung\nAbsatz 4 fest. Die anliefernde Stelle hat das Bundes-             (1) Das Bundeskriminalamt hat für jede bei ihm zur Er-\nkriminalamt zu unterrichten, wenn sie feststellt, daß zu       füllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei\nlöschende oder zu sperrende Daten übermittelt worden           mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanord-\nsind. Entsprechendes gilt, wenn die anliefernde Stelle         nung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des\nfeststellt, daß unrichtige Daten übermittelt wurden und die    Innern bedarf, festzulegen:\nBerichtigung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des\nBetroffenen oder zur Erfüllung der Aufgaben der anliefern-     1. Bezeichnung der Datei,\nden Stelle oder des Bundeskriminalamtes erforderlich ist.      2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,\n(9) Bei in Dateien des polizeilichen Informationssystems    3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,\ngespeicherten personenbezogenen Daten obliegen die in          4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,\nden Absätzen 1 bis 6 genannten Verpflichtungen der\nStelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach       5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschlie-\n§ 12 Abs. 2 trägt. Absatz 7 Satz 3 gilt für das zur Löschung        ßung der Datei dienen,\nverpflichtete land entsprechend. In diesem Falle überläßt      6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,\ndas Land dem Bundeskriminalamt die entsprechenden              7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespei-\nschriftlichen Unterlagen.                                           cherte personenbezogene Daten an welche Empfän-\nger und in welchem Verfahren übermittelt werden,\n§33                               8. Prüffristen und Speicherungsdauer,\nBerichtigung, Sperrung und Vernich-                9. Protokollierung.\ntung personenbezogener Daten in Akten\nDer Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß\n(1) Stellt das Bundeskriminalamt die Unrichtigkeit per-    einer Errichtungsanordnung anzuhören.\nsonenbezogener Daten in Akten fest, ist dies in der Akte zu\n(2) Bei Dateien des polizeilichen Informationssystems\nvermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Bestrei-\nbedarf die Errichtungsanordnung auch der Zustimmung\ntet der Betroffene die Richtigkeit gespeicherter Daten und\nder zuständigen Innenministerien und Senatsinnenverwal-\nläßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit fest-\ntungen der Länder.\nstellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.\n(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgaben-\n(2) Das Bundeskriminalamt tiat personenbezogene\nerfüllung eine Mitwirkung der in den Absätzen 1 und 2\nDaten in Akten zu sperren, wenn\ngenannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundeskri-\n1. die Speicherung der Daten unzulässig ist oder              minalamt, in den Fällen des Absatzes 2 im Einvernehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997               1663\nmit den betroffenen Teilnehmern des polizeilichen Infor-                                   Artikel3\nmationssystems, eine Sofortanordnung treffen. Das Bun-\ndeskriminalamt unterrichtet gleichzeitig unter Vorlage der          Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes\nSofortanordnung das Bundesministerium des Innern. Das              Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994\nVerfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist unverzüglich           (BGBI. 1S. 2978, 2979) wird wie folgt geändert:\nnachzuholen.\n(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit        1. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\ndeJ Weiterführung oder Änderung der Dateien zu über-                ,,3. das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung sei-\nprüfen.                                                                 ner Schutzaufgaben nach § 5 des Bundeskriminal-\namtgesetzes.\"\n§35\nErgänzende Regelungen                       2. In § 62 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 19\" durch die\nAngabe,,§ 19b\" ersetzt.\nErleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des\nBundeskriminalamtes nach den §§ 4 bis 6 einen Schaden,\nso gelten die§§ 51 bis 56 des Bundesgrenzschutzgeset-\nzes entsprechend.                                                                          Artikel4\nÄnderung des Sorgerechts-\n§36                                       übereinkommens-Ausführungsgesetzes\nErlaß von Verwaltungsvorschriften                     In § 3 Abs. 1 des Sorgerechtsübereinkommens-Aus-\nführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1S. 701) wird\nDie Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun-           nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\ndesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\n,,Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zen-\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.\ntrale Behörde auch die Ausschreibung zur Aufenthalts-\nermittlung durch das Bundeskriminalamt veranlassen.\"\n§37\nGeltung des Bundesdatenschutzgesetzes                                            Artikel 5\nBei der Erfüllung der Aufgaben nach den§§ 2, 3, 5 und 6            Änderung des Bundesbeamtengesetzes\ndurch das Bundeskriminalamt finden die §§ 10, 13, 14\nAbs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 6,        § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesbeamtengesetzes in der\ndie §§ 16, 17, 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 20 des      Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\nBundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.                     (BGBI. 1 S. 4 79), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 24. Februar 1997 (BGBI. 1S. 322) geändert worden\nist, wird wie folgt gefaßt:\n§38                                ,,7. den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,\".\nEinschränkung von Grundrechten\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-                                Artikel6\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\nPerson (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der             Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nFreizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und            Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-       des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\ngesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-           Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1065) wird\nschränkt.                                                      wie folgt geändert:\nIn der Besoldungsgruppe B 4 wird bei der Amtsbezeich-\nArtikel 2                           nung ·,,Erster Direktor beim Bundeskriminalamt\" der Funk-\ntionszusatz ,,- als Leiter der beiden Hauptabteilungen -\"\nÄnderung des Gesetzes über die                     durch den Funktionszusatz ,,- als Leiter einer Hauptabtei-\ninternationale Rechtshilfe in $trafsachen               lung -\" ersetzt.\nIn § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe\nin Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1537), das durch§ 7 des Geset-                                  Artikel 7\nzes vom 10. April 1995 (BGBI. 1S. 485) geändert worden                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt:\nDieses Gesetz tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleich-\n,,(3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Daten-      zeitig tritt das Gesetz über die Errichtung eines Bundes-\nübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung         kriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der Fas-\nauf ausländisches Ersuchen richten sich nach § 14 Abs. 1       sung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973 {BGBI. 1\nSatz 1 Nr. 2 und§ 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeskriminalamt-       S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ngesetzes.\"                                                     19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978), außer Kraft.","1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bunde.sgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 7. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997              1665\nDreiundfünfzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(53. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 2. Juli 1997\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-          zwischen Be- oder Entladestelle und einem höchstens\ndung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im             150 km Luftlinie entfernten geeigneten Bahnhof,\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1,         2. Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Ent-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte           ladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie\nin Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch§ 37 Abs. 2 des           entfernten Binnenhafen und\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie\nAbsatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes       3. See/Straße (mit einer Seestrecke von mehr als 100 km\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß             Luftlinie) zwischen Be- oder Entladestelle und einem\nArtikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986             höchstens 150 km Luftlinie entfernten Seehafen.\n(BGBI. 1 S. 2089), verordnet --das Bundesministerium für         (2) Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 ist\nVerkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Lan-           der Transport von Gütern in einem Kraftfahrzeug, einem\ndesbehörden:                                                  Anhänger oder in Ladegefäßen, die mit Geräten umge-\nschlagen werden, wenn der Transport auf einem Teil der\n§1                                Strecke mit der Eisenbahn, dem Binnen-, Küsten- oder\nSeeschiff und auf dem anderen Teil mit dem Kraftfahrzeug\n(1) Abweichend von§ 34 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenver-\ndurchgeführt wird (KV-Transportkette).\nkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamt-\ngewicht von Anhängern mit nicht mehr als zwei Achsen             (3) Bei der Verwendung eines Fahrzeuges nach Absatz 1\nunter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten           ist bei der Anfuhr eine Reservierungsbestätigung nach § 6\n20,00 t und abweichend von§ 34 Abs. 6 Nr. 6 der Straßen-      Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamt-        Kombinierten Verkehr und bei der Abfuhr ein von der\ngewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattel-           Eisenbahnverwaltung abgestempelter Frachtbrief oder ein\nkraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung      Beförderungspapier für den Bahntransport oder eine\nder Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge           Bescheinigung des Schiffahrttreibenden über die Benut-\n44,00 t nicht überschreiten. Satz 1 gilt nur für Fahrzeuge,   zung eines Binnen- oder Seeschiffs mitzuführen und\ndie für diese Achslasten und Gesamtgewichte zugelassen        zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-\nsind bei Fahrten im Kombinierten Verkehr                      zuhändigen.\n1. Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und                                      §2\nnächstgelegenem geeigneten Bahnhof; im beglei-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ntenden Kombinierten Verkehr (Rollende Landstraße)         in Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}