{"id":"bgbl1-1997-45-8","kind":"bgbl1","year":1997,"number":45,"date":"1997-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/45#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-45-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_45.pdf#page=29","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik","law_date":"1997-06-30T00:00:00Z","page":1633,"pdf_page":29,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                      1633\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik*)\nVom 30. Juni 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                13. verfahrensgerechtes Zuordnen und Vorbereiten von\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch                       Formmassen oder Halbzeugen und Vorbereiten zur\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                          Verfahrensdurchführung,\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Arti-\n14. Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulik-\nkel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\nschaltungen,\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet                  15. Messen, Steuern, Regeln,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen\n16. Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Gerä-\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,\nten,\nForschung und Technologie:\n17. Qualitätssicherung,\n§1\n18. Inbetriebnahme von Maschinen, Geräten oder Anla-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                             gen,\nDer Ausbildungsberuf VerfahrensmechanikerNerfah-                    19. Fertigungsplanung,\nrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik\nwird staatlich anerkannt.                                               20. Sicherstellen der Fertigungsvoraussetzungen,\n21. Be- und Verarbeitungsverfahren von polymeren\n§2                                         Werkstoffen,\nAusbildungsdauer                               22. Fertigungssteuerung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   23. Fertigungsüberwachung,\n§3                                   24. Qualitätsmanagement.\nAusbildungsberufsbild\n§4\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nAusbildungsrahmenplan\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                               (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter\nBerücksichtigung der Schwerpunkte „Formteile\", ,,Halb-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  zeuge\", ,,Mehrschicht-Kautschukteile\" und „Bauteile\"\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                   nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\n4. Umweltschutz,                                                      lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\n5. Warten von Betriebsmitteln,                                        dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\n6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen                      zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-\nUnterlagen, Datenschutz,                                          sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nheiten die Abweichung erfordern.\n7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab-\nläufen, Kontrollieren und Bewerten des Ergebnisses,                  (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\n8. Bearbeiten von metallischen Werkstoffen,\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n9. Unterscheiden und Zuordnen von Kunststoffen, Kau-                  keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\ntschuken, Zuschlag- und Hilfsstoffen,                             befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n10. Bearbeiten von Kunststoffhalbzeugen,                                Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n11. Fügen und Umformen,                                                 den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n12. Unterscheiden von Energieträgern und -formen, Zu-\nordnen zu Einsatzgebieten,                                                                     §\"5\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                        Ausbildungsplan\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nger veröffentlicht.                                                  Ausbildungsplan zu erstellen.","1634                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\n§6                               Die praktische Aufgabe soll das Planen, Durchführen und\nBerichtsheft\nKontrollieren des Arbeitsergebnisses unter Berücksichti-\ngung der Produktions- und Prozeßsteuerung der Ferti-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines        gungsanlage und des Qualitätsmanagements enthalten.\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu        Außerdem soll der Prüfling in insgesamt höchstens einer\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu         Stunde eine praktische Aufgabe aus dem Bereich der\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig        Steuerungstechnik bearbeiten, in der er insbesondere das\ndurchzusehen.                                                  Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und\nStörungen nachweisen soll. Die praktischen Aufgaben\n§7                               sollen in einem fachlichen Zusammenhang stehen. Der\nPrüfling soll im praktischen Teil der Prüfung im Schwer-\nZwischenprüfung\npunkt „Bauteile\" in insgesamt höchstens acht Stunden ein\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-     Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des          Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         insbesondere in Betracht:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der       1. als Prüfungsstück:\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte            Halbzeuge oder Komponenten zu Rohrleitungen,\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-           Apparaten, Bauelementen, Behältern oder sonstigen\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-              verfahrensspezifischen Bauteilen unter Verknüpfung\nchend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,             manueller und maschineller Fertigungsverfahren be-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                 oder verarbeiten, insbesondere durch Fräsen, Drehen,\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in        Fügen und Umformen, sowie Bauteile nach Unterlagen\ninsgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück               montieren einschließlich Planen und Vorbereiten des\nanfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:                Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren der Ergebnisse;\nAnfertigen eines Bauteils aus mindestens einem Einzelteil      2. als Arbeitsprobe:\naus Kunststoff und mindestens einem Einzelteil aus Eisen-\nÜberprüfen, Einstellen oder Instandsetzen von Rohr-\noder Nichteisenmetallen einschließlich Planen und Vorbe-\nleitungen, Apparaten, Bauelementen, Behältern oder\nreiten des Arbeitsablaufs und Kontrollieren des Ergebnis-\nsonstigen verfahrensspezifischen Bauteilen ein-\nses. Dabei soll das Einzelteil aus Kunststoff insbesondere\nschließlich Planen und Dokumentieren der Arbeits-\ndurch manuelles und maschinelles Spanen, Umformen,\nergebnisse.\nSchweißen sowie Kleben, das Einzelteil aus Eisen- oder\nNichteisenmetallen insbesondere durch manuelles und            Dabei soll das Prüfungsstück mit 70 vom Hundert und die\nmaschinelles Spanen sowie Umformen bearbeitet wer-             Arbeitsprobe mit 30 vom Hundert gewichtet werden.\nden.                                                              (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in  den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik, Technische\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf         Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden            geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens-\nGebieten schriftlich lösen:                                    technik und Technische Kommunikation sind insbeson-\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,           dere durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-\nUmweltschutz,                                             logischer und mathematischer Fragestellungen fachliche\nProbleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete\n2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen              Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die\nUnterlagen,                                               sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\n3. Bearbeiten, Umformen und Fügen von Halbzeugen aus           dere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nKunststoffen und Metallen,                                1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik:\n4. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,              a) Fertigungssteuerung,\n5. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,              b) Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Montagetech-\nMassen, Kräften und Geschwindigkeiten,                            nik,\n6. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-              c) Instandhaltung durch Inspektion, Wartung und\nstoffen.                                                          Instandsetzung,\n§8                                   d) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nHilfsstoffen,\nAbschlußprüfung\ne) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der              Umweltschutz,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          f) Einsatz von Werkzeugen und Maschinen;\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in       a) Planungsunterlagen für die Fertigung und Montage,\nden Schwerpunkten „Formteile\", ,,Halbzeuge\" und\nb) Qualitätsmanagement,\n„Mehrschicht-Kautschukteile\" in insgesamt höchstens\nsechs Stunden eine praktische Aufgabe aus einem Ferti-            c) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-\ngungsverfahren seines Ausbildungsbetriebes bearbeiten.                abläufen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                   1635\nd) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen              schnitt der Prüfungsbereiche Verfahrenstechnik und\neinschließlich Normen,                                    Technische Kommunikation mindestens ausreichende\nLeistungen erbracht sind.\ne) Arbeitsorganisation;\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                                           §9\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-                        Aufhebung von Vorschriften\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                         Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-     pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                           beruf Gummi- und Kunststoffauskleider/Gummi- und\nKunststoffauskleiderin sind nicht mehr anzuwenden.\n1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik         150 Minuten,\n2. im Prüfungsbereich Technische Kom-                                                        § 10\nmunikation                                  150 Minuten,                        Übergangsregelung\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nSozialkunde                                   60 Minuten.\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des       schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses              parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche               dieser Verordnung. Für Berufsausbildungsverhältnisse,\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der              die bis zum 31. Dezember 1997 beginnen, können die Ver-\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil           tragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften\nder Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das              vereinbaren.\ndoppelte Gewicht.                                                                            § 11\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndie Prüfungsbereiche Verfahrenstechnik und Technische\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nKommunikation gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-\nGleichzeitig treten die Kunststoff-Formgeber-Ausbil-\nschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.\ndungsverordnung vom 19. März 1984 (BGBI. 1 S. 427) und\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-           die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunst-\ntischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie          stoffschlosser vom 21. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1877) außer\ninnerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durch-           Kraft.\nBonn, den 30. Juni 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","1636              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.              Teil des                                                                                 in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                     im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1   1     2     1  3\n2                                             3                                          4\nBerufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen beziehungsweise personal-\nvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\nwährend\nder gesamten\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                     Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer                zu vermitteln\n(§ 3 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und     Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben                und\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Nr. 4)                  im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","------------------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                      1637\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                                 3                                         4\n5     Warten von Betriebs-             a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor Korro-\nmitteln                               sion schützen\n(§ 3 Nr. 5)                      b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-       2*)\nstoffe, nach Betriebsvorschriften und Wartungs-\nplänen wechseln und auffüllen\n6     Lesen, Anwenden und              a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nErstellen von technischen        b) Grundbegriffe der Normung anwenden\nUnterlagen, Datenschutz\n(§ 3 Nr. 6)                      c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und\nBedienungshinweise lesen und anwenden\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Ober-\n4 *)\nflächenbeschaffenheit erkennen und zuordnen\ne) digitale und analoge Daten lesen\nf) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen\ng) berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz nen-\nnen und beachten\nh) Gesamtzeichnungen lesen                                             2*)\ni) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von\nProtokollen und Berichten, dokumentieren                                2*)\nk) Fertigungsunterlagen anwerJden\n7     Planen und Steuern von           a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler\nArbeits- und Bewegungs-               und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen\nabläufen, Kontrollieren und      b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-\nBewerten des Ergebnisses              scher und informatorischer Notwendigkeiten fest-\n(§ 3 Nr. 7)\nlegen und sicherstellen                                  4 *)\nc) Bewegungsabläufe an Maschinen unter Berücksich-\ntigung der Einflußgrößen steuern\nd) Abweichungen vom Arbeitsergebnis beurteilen und\nInformationen für den Arbeitsablauf nutzen\ne) komplexe Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung\nfunktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer, wirt-\nschaftlicher und personeller Gesichtspunkte festlegen\nf) Arbeitsplatz einrichten, erforderliche Arbeitsverfah-\nren, Werkzeuge, Hilfs- und Prüfmittel bestimmen                          4\ng) Arbeitsfolge, Montage-, Demontage- und Instand-\nsetzungsarbeiten planen\nh) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n8     Bearbeiten von metalli-          a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbeitenden\nschen Werkstoffen                    Werkstoffen sowie der angestrebten Form und Ober-\n(§ 3 Nr. 8)                          flächenqualität auswählen\nb) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbeitung von\nWerkstoffen auswählen\nc) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1638            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.           Teil des                                                                               in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                  im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                               3                                      4\nd) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen nach vorgegebenen Toleran-\nzen eben, winklig und parallel auf Maß feilen\ne) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen nach Anriß mit Handbügelsäge\ntrennen\nf) metrische Gewinde an Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit Ge-\nwindebohrern und Schneideisen herstellen\ng) Biegeumformungen unter Beachtung der Werkstück-\noberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und\nder Biegewinkel durchführen\nh) Meßzeuge nach geforderter Meßgenauigkeit aus-\nwählen\ni)   Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und\nMeßschrauben unter Beachtung von systematischen\nund zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen\n12\nk) mit Winkellehren prüfen und mit Winkelmessern\nmessen\n1) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach\ndem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit\nRundungslehren prüfen\nm) Werkstücke mit Grenzlehren vnd Gewindelehren\nprüfen\nn) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\no) Maschinenwerte, insbesondere Umdrehungsfre-\nquenzen, bestimmen und einstellen\np) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm,\ninsbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-\nstoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen\nWerkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und\ndurch Profilsenken, herstellen\nq) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen nach vorgegebenen Toleranzen und\nOberflächenbeschaffenheit herstellen\nr) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen durch Rundreiben nach vorgegebenen\nToleranzen herstellen\n9  Unterscheiden und Zuord-      a) den Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau\nnen von Kunststoffen,              und Eigenschaften darstellen und diese Eigenschaf-\nKautschuken, Zuschlag-            ten anwendungsspezifisch zuordnen\nund Hilfsstoffen\n(§ 3 Nr. 9)                   b) Thermoplaste, Duroplaste und Elastomere durch\n4\nsystematische Prüfungen unterscheiden\nc) Wirkung von Zuschlag- und Hilfsstoffen anhand von\nBeispielen unterscheiden und Einsatzgebieten zu-\nordnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                1639\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                              3                                     4\n10   Bearbeiten von Kunst-        a) Bearbeitbarkeit von Kunststoffhalbzeugen unter Be-\nstoffhalbzeugen                   rücksichtigung unterschiedlicher Herstellungsverfah-\n(§ 3 Nr. 10)                      ren beurteilen\nb) Halbzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoff-\neigenschaften anzeichnen\nc) Werkzeuge entsprechend den zu bearbeitenden Halb-\nzeugen und Werkstoffen sowie der angestrebten Form\nund Oberflächengüte bestimmen und auswählen\nd) Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Trennmittel\nsowie Kühl- und Schmierstoffe unterscheiden, ihrer\nVerwendung nach zuordnen und nach Anweisung\nund Unterlagen anwenden\ne) Flächen und Formen an Halbzeugen manuell nach\nvorgegebenen Toleranzen eben, winklig und parallel      6\nauf Maß feilen, raspeln, abziehen und schleifen\nf) Trennwerkzeuge unter Berücksichtigung des Werk-\nstoffs, der Werkstoffdicke und des Kraftbedarfs aus-\nwählen\ng) Halbzeuge, insbesondere durch Sägen und Schnei-\nden, trennen\nh) Bohrungen in Halbzeugen bis zu einer Lagetoleranz\nvon ± 0,2 mm, insbesondere unter Beachtung der\nKühlschmiermittel, mit unterschiedlichen Werkzeu-\ngen an Bohrmaschinen herstellen\ni)   Halbzeuge sichtprüfen und werkstoffgerecht reini-\ngen sowie maschinell schleifen und polieren\nk) Abfälle verwerten\n11   Fügen und Umformen           a) Fügeverfahren unterscheiden, lösbare und unlösbare\n(§ 3 Nr. 11)                      Verbindungen ihrem Verwendungszweck zuordnen\nb) Werkzeuge und Maschinen entsprechend der Füge-\nund Umformverfahren auswählen\nc) mechanische Verbindungen von Bauteilen kraft-\nund formschlüssig herstellen, insbesondere durch\nSchraub-, Stift-, Gelenk- und Bolzenverbindungen,\nunter Beachtung der Werkstoffpaarung sowie der\nOberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen; Verbin-\ndungen sichern und prüfen\nd) Umformverfahren unter Berücksichtigung der Werk-\nstoffeigenschaften und der Produktanwendung\nunterscheiden; entsprechende Werkzeuge, Hilfs-\nund Betriebsstoffe auswählen und anwenden               8\ne) Rohre und Tafeln kalt und warm unter Beachtung\nder verfahrens- und werkstoffspezifischen Parameter\ndurch Biegen umformen\nf)   Kunststoffhalbzeuge durch Warmgas- oder Heiz-\nelementschweißen unter Festlegung der Nahtaus-\nführungen verbinden; Verbindung prüfen sowie nach-\nbehandeln\ng) Halbzeuge und Formteile aus polymeren Werkstof-\nfen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaf-\nten kleben; Klebung prüfen sowie nachbehandeln\nh) Schablonen und Abwicklungen konstruieren und\nherstellen","1640             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                              3                                     4\n12   Unterscheiden von             a) Schutz-, Schalt- und Überwachungseinrichtungen\nEnergieträgern und                handhaben\n-formen, Zuordnen zu\nb) Wasser, Dampf:\nEinsatzgebieten\n(§ 3 Nr. 12)                      aa) Druck und Temperatur messen, Wasserhärte\nund pH-Wert bestimmen\nbb) Maßnahmen der Aufbereitung von Wasser und\nDampf unterscheiden\ncc) aufbereitetes Wasser und' aufbereiteten Dampf\nnach den Verwendungsmöglichkeiten einsetzen\nc) Elektrizität:\naa) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im\nGleichstromkreis messen und Berechnungen\ndurchführen\nbb) Anwendungen von Gleich-, Wechsel- und Dreh-\nstrom unterscheiden\ncc) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren       4\ndurch elektrischen Strom anwenden\ndd) elektrische Schaltungsunterlagen lesen\nee) Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbautei-\nlen aufbauen, prüfen und nach Anweisung in\nBetrieb nehmen\nff)  elektrische Bauteile anhand von Typenschildern\nidentifizieren\nd) Heizgas:\naa) Heizgas unter Berücksichtigung von Druck und\nHeizwert den Verwendungszwecken zuordnen\nbb) Gasarten und Gasgemische unterscheiden\ne) Öl:\naa) physikalische Eigenschaften von Ölen den Ver-\nwendungszwecken zuordnen\nbb) Öl als Heizmedium anwenden\nZur Fortsetzung der Berufsbildung sollen Ausbildungs-\ninhalte aus dem ersten Ausbildungsjahr unter Berück-\nsichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des         8\nindividuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden\n13  Verfahrensgerechtes Zu-       a) polymere Werkstoffe verfahrensbezogen systema-\nordnen und Vorbereiten           tisch prüfen, auswählen und bereitstellen\nvon Formmassen oder\nb) Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensbezogen syste-\nHalbzeugen und Vorberei-                                                                         2\nmatisch prüfen, auswählen und bereitstellen\nten zur Verfahrensdurch-\nführung                       c) polymere Werkstoffe sowie Zuschlag- und Hilfsstoffe\n(§ 3 Nr. 13)                     für das Be- oder Verarbeitungsverfahren vorbereiten\n14   Aufbauen und Prüfen von      a) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer, elektro-\nPneumatik- und Hydraulik-        pneumatischer, hydraulischer und elektrohydrau-\nschaltungen                      lischer Systeme lesen und skizzieren                            2\n(§ 3 Nr. 14)                 b) Pneumatikschaltungen nach Angaben aufbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                1641\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                              3                                     4\nc) Drücke in pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen\nd) Pneumatik-, Elektropneumatik-, Hydraulik- und Elek-\ntrohydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungs-\nvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften unter Be-\nachtung der Sicherheitsvorschriften anschließen,                    4\nprüfen und in Betrieb nehmen\ne) Fehler und Störungen pneumatischer, elektropneu-\nmatischer, hydraulischer und elektrohydraulischer\nBaugruppen eingrenzen und ihre Behebung ver-\nanlassen\n15   Messen, Steuern, Regeln      a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz betriebsspe-\n(§ 3 Nr. 15)                      zifischer Meßgeräte dem Verwendungszweck zuord-\nnen\nb) Temperatur, Druck, Zeit, Durchflußmenge, Masse\nund elektrische Größen messen\n5\nc) Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns\nunterscheiden; Informationstechnik, insbesondere\nDigitaltechnik, anwenden .\nd) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf\nFunktion prüfen und überwachen\ne) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nBehebung einleiten\nf)   Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie\nderen Einrichtungen an Maschinen und Geräten\n4\nunter Beachtung der Sicherheitsvorschriften anwen-\nden\ng) die Einhaltung verfahrensspezifischer Parameter\ndurch Messen, Steuern und Regeln sicherstellen\n16   Instandhalten von Werk-      a) Funktion der Werkzeuge, Maschinen und Geräte\nzeugen, Maschinen und             unterscheiden, lnstandhaltungsvorschriften beach-\nGeräten                           ten\n(§ 3 Nr. 16)\nb) Werkzeuge, Maschinen und Geräte inspizieren und\n6\nwarten\nc) Werkzeuge, Maschinen und Geräte instandsetzen\nsowie Instandsetzung veranlassen; Gesamtfunktion\nprüfen\n17   Qualitätssicherung           a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-\n(§ 3 Nr. 17)                     tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten\n3\nBereiche beachten\nb) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen\nc) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung\nder Produkte beachten\n3\nd) Qualitätssicherungssystem anwenden und dessen\nWirksamkeit beurteilen","1642                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.               Teil des                                                                                  in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                     im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2       3\n1                    2                                                  3                                       4\n18     Inbetriebnahme von                a) Aufbau und Funktionsweise von Maschinen und\nMaschinen, Geräten                    Geräten der wesentlichen Formgebungs- und Bear-\noder Anlagen                          beitungsverfahren unterscheiden\n(§ 3 Nr. 18)                      b) Maschinen, Geräte oder Anlagen auf Funktionstüch-\ntigkeit überprüfen                                                6\nc) Maschinen, Geräte oder Anlagen nach Sicherheits-\nplan kontrollieren und die Inbetriebnahme ermög-\nliehen\nd) Ausgangsmaterialien verfahrensspezifisch auswäh-\nlen und bereitstellen                                                  9\ne) Maschinen, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen\nSchwerpunkt: Formteile\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.               Teil des                                                                                   in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                      im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2       3\n1                   2                                                   3                                       4\n1   Fertigungsplanung                 a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen\n(§ 3 Nr. 19)\nb) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen\n4 *)\nc) Personaleinsatz planen\nd) Materialfluß planen\n2   Sicherstellen der Ferti-          a) Rezepturaufbau beachten\ngungsvoraussetzungen\nb) Materialeingangskontrolle durchführen\n(§ 3 Nr. 20)\nc) Einsatzmaterialien aufbereiten                                              4 *)\nd) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen\ne) Materialfluß sicherstellen\n3    Be- und Verarbeitungsver-        a) die Verarbeitungsverfahren\nfahren von polymeren                  - Spritzgießen,\nWerkstoffen                           - Blasformen,\n(§ 3 Nr. 21)\n-Schäumen,\n- Pressen\nunterscheiden und Formteilen zuordnen\nb) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezi-\nfisch unterscheiden\n15\nc) Formteile durch ein Verfahren unter Berücksichti-\ngung der einzuhaltenden Parameter herstellen, ins-\nbesondere\naa) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-\nvorschritten anwenden\nbb) Aufbau und Funktion der Produktionsanlage ein-\nschließlich der Handhabungsgeräte darstellen\ncc) Verarbeitungsbedingungen einstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                    1643\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                                  3                                      4\ndd) Anlage einfahren und betreiben\nee) Produktionsanlage einrichten\nff)  Werkzeuge vorbereiten und einsetzen\ngg) Produktionsanlage und Werkzeuge optimieren\n15\nhh) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter,\ninsbesondere Temperatur, Druck und Zeit, opti-\nmieren\nii)  Formteile anwendungsspezifisch nachbearbeiten\n4     Fertigungssteuerung              a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, be-\n(§ 3 Nr. 22)                          achten und Fertigung steuern\nb) Prozeßleittechnik verfahrensspezifisch anwenden                             4 *)\nc) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und\nRegeln eingreifen\n5     Fertigungsüberwachung            a) Meßdaten erfassen\n(§ 3 Nr. 23)\nb) Protokolle anfertigen und auswerten\n4 *)\nc) Störungen feststellen und Ursachen erkennen\nd) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten\n6     Qualitätsmanagement              a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements\n(§ 3 Nr. 24)                          unterscheiden und anwenden\nb) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nc) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\nd) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-\ntion und Produkte beurteilen                                              6*)\ne) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-\nden\nf) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-\nden\ng) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und\nProzessen mitwirken\nSchwerpunkt: Halbzeuge\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.               Teil des                        '\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nin Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                      im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                                  3                                     4\n1     Fertigungsplanung                a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen\n(§ 3 Nr. 19)\nb) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen\n4 *)\nc) Personaleinsatz planen\nd) Materialfluß planen\n•) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1644                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                     im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                                  3                                      4\n2     Sicherstellen der Ferti-          a) Rezepturaufbau beachten\ngungsvoraussetzungen\nb) Materialeingangskontrolle durchführen\n(§ 3 Nr. 20)\nc) Einsatzmaterialien aufbereiten                                               4*)\nd) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen\ne) Materialfluß sicherstellen\n3     Be- und Verarbeitungsver-         a) die Verarbeitungsverfahren\nfahren von polymeren                  - Kalandrieren,\nWerkstoffen                           - Extrudieren,\n(§ 3 Nr. 21)\n- Beschichten,\n-Schäumen\nunterscheiden und Halbzeugen zuordnen\nb) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezi-\nfisch unterscheiden\n15\nc) Halbzeuge durch ein Verfahren unter Berücksichti-\ngung der einzuhaltenden Parameter herstellen, ins-\nbesondere\naa) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-\nvorschriften anwenden\nbb) Aufbau und Funktion der Produktionsanlage ein-\nschließlich der Handhabungsgeräte darstellen\ncc) Verarbeitungsbedingungen einstellen\ndd) Anlage einfahren und betreiben\nee) Produktionsanlage mit ihren vor- und nachge-\nschalteten Maschinen und Geräten einrichten\nff)  Werkzeuge vorbereiten und einsetzen\ngg) Produktionsanlage und Werkzeuge optimieren\n15\nhh) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter,\ninsbesondere Temperatur, Druck, Zeit, Umdre-\nhungsfrequenz und Abzugsgeschwindigkeit,\noptimieren\nii)  Halbzeuge anwendungsspezifisch nachbearbei-\nten\n4    Fertigungssteuerung               a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, be-\n(§ 3 Nr. 22)                          achten und Fertigung steuern\nb) Prozeßleittechnik verfahrensspezifisch anwenden                              4*)\nc) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und\nRegeln eingreifen\n5     Fertigungsüberwachung            a) Meßdaten erfassen\n(§ 3 Nr. 23)\nb) Protokolle anfertigen und auswerten\nc) Störungen feststellen und Ursachen erkennen                                  4 *)\nd) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einlei-\nten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                    1645\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                                  3                                     4\n6     Qualitätsmanagement              a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements\n(§ 3 Nr. 24)                          unterscheiden und anwenden\nb) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nc) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\nd) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-\ntion und Produkte beurteilen                                               6*)\ne) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-\nden\nf) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-\nden\ng) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und\nProzessen mitwirken\nSchwerpunkt: Mehrschicht-Kautschukteile\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                                  3                                     4\n1     Fertigungsplanung                a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen\n(§ 3 Nr. 19)                     b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen\n4 *)\nc) Personaleinsatz planen\nd) Materialfluß planen\n2     Sicherstellen der Ferti-         a) Rezepturaufbau beachten\ngungsvoraussetzungen             b) Materialeingangskontrolle durchführen\n(§ 3 Nr. 20)\nc) Einsatzmaterialien aufbereiten                                               4*)\nd) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen\ne) Materialfluß sicherstellen\n3     Be- und Verarbeitungsver-        Mehrschicht-Kautschukteile unter Berücksichtigung der\nfahren von polymeren              einzuhaltenden Parameter herstellen, insbesondere\nWerkstoffen                       a) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe unterscheiden\n(§3Nr.21)\nb) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheitsvor-\nschritten anwenden\nc) Verfahren zum Konfektionieren von Erzeugnissen mit                          15\nFestigkeitsträgern darstellen\nd) Konfektioniermaschinen nach vorgegebenen Spezifi-\nkationen einrichten\ne) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter, ins-\nbesondere Temperaturen, Druck und Zeit, optimie-\nren\n15\nf) Verarbeitungsbedingungen einstellen\ng) Anlage einfahren und betreiben\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1646               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.               Teil des                                                                                  in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                     im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                                   3                                     4\n4     Fertigungssteuerung               a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, be-\n(§ 3 Nr. 22)                           achten und Fertigung steuern\nb) Prozeßtechnik verfahrensspezifisch anwenden                                 4 *)\nc) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und\nRegeln eingreifen\n5     Fertigungsüberwachung             a) Meßdaten erfassen\n(§ 3 Nr. 23)\nb) Protokolle anfertigen und auswerten\nc) Störungen feststellen und Ursachen erkennen                                 4 *)\nd) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einlei-\nten\n6     Qualitätsmanagement               a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements\n(§ 3 Nr. 24)                           unterscheiden und anwenden\nb) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nc) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\nd) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-\ntion und Produkte beurteilen                                              6*)\ne) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-\nden\nf) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-\nden\ng) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und\n.          Prozessen mitwirken\nSchwerpunkt: Bauteile\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.              Teil des                                                                                  in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                     im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                   2                                                   3                                      4\n1    Fertigungsplanung                 a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen\n(§ 3 Nr. 19)\nb) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen\n4 *)\nc) Personaleinsatz planen\nd) Materialfluß planen\n2     Sicherstellen der Ferti-         a) Rezepturaufbau beachten\ngungsvoraussetzungen\nb) Materialeingangskontrolle durchführen\n(§ 3 Nr. 20)\nc) Einsatzmaterialien aufbereiten                                              4 *)\nd) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen\ne) Materialfluß sicherstellen\n') Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                    1647\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                                  3                                     4\n3     Be- und Verarbeitungsver-        a) die Bearbeitungsverfahren\nfahren von polymeren                 - Halbzeuge bearbeiten,\nWerkstoffen                          - Laminieren,\n(§ 3 Nr. 21)                         - Folien schweißen,\n- Auskleiden\nunterscheiden und Anwendungsgebieten zuordnen\nb) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezi-\nfisch unterscheiden\nc) Halbzeuge oder Komponenten durch ein Verfahren\nzu Rohrleitungen, Apparaten, Behältern, Bauelemen-\nten oder Fertigteilen be- oder verarbeiten, insbeson-                      16\ndere\naa) Zeichnungen, Rohrleitungspläne, isometrische\n. Darstellungen und Abwicklungen lesen und an-\nwenden; isometrische Skizzen von Rohrleitun-\ngen anfertigen\nbb) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-\nvorschriften anwenden\ncc) Kunststoffhalbzeuge unter Beachtung der werk-\nstoffspezifischen Parameter bis zu einer Maß-\ngenauigkeit von 0,2 mm drehen und fräsen\ndd) Maschinen, Geräte, Werkzeuge sowie Hilfsmittel\nbauteil- und werkstoffspezifisch auswählen und\nanwenden\nee) Ver- und Bearbeitungsbedingungen festlegen\nund einstellen\nff)   Verfahren der Oberflächenvorbehandlung unter-\nscheiden und werkstoffspezifisch anwenden\ngg) Bauteile wie Rohrleitungen, Apparate, Behälter,\nBauelemente oder Fertigteile unter Anwendung\nder Füge-, Be- und Verarbeitungsverfahren ferti-                     16\ngen\nhh) Rohrleitungen, Apparate, Behälter, Bauelemente\noder Fertigteile bauteil- und werkstoffgerecht\ntransportieren; Sicherheitsvorschriften beachten\nii)   Bauteile werkstoffgerecht montieren und de-\nmontieren; demontierte Teile sachgerecht lagern\noder entsorgen\nkk) Betriebsbereitschaft       schadhafter Teile durch\nInstandsetzen herstellen\n4     Fertigungssteuerung              a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, be-\n(§ 3 Nr. 22)                         achten und Fertigung steuern\n2*)\nb) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und\nRegeln eingreifen\n5     Fertigungsüberwachung            a) Meßdaten erfassen\n(§ 3 Nr. 23)                      b) Protokolle anfertigen und auswerten\nc) Störungen feststellen und Ursachen erkennen                                  4 *)\nd) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einlei-\nten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1648                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-\nsetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je ange-\nfangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,45 DM (8.40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.                                                               Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                                    in Wochen\nLfd.                      Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens                  im Ausbildungsjahr\nNr.          Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1            2        3\n1                            2                                                          3                                                       4\n6      Qualitätsmanagement                            a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements\n(§ 3 Nr. 24)                                        unterscheiden und anwenden\nb) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nc) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\nd) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-\ntion und Produkte beurteilen                                                                  6*)\ne) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-\nden\nf) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-\nden\ng) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und\nProzessen mitwirken\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}