{"id":"bgbl1-1997-45-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":45,"date":"1997-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/45#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-45-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_45.pdf#page=21","order":7,"title":"Neufassung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes","law_date":"1997-07-01T00:00:00Z","page":1625,"pdf_page":21,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997   1625\nBekanntmachung\nder Neufassung des\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes\nVom 1. Juli 1997\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrecht-\nlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR\nvom 1. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1609) wird nachstehend der Wortlaut des Beruflichen\nRehabilitierungsgesetzes in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni\n1994 (BGBI. 1S. 1311),\n2. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1782),\n3. den teils am 5. Juli 1997, teils am 1. Oktober 1997 und teils am 1. Januar 1998\nin Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1609).\nBonn, den 1. Juli 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","1626                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\n.                         Gesetz\nüber den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen\nfür Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet\n(Berufliches Rehabilitierungsge~etz - BerRehaG)\nErster Abschnitt                                                       §2\nAllgemeine Vorschriften                                            Verfolgungszeit\n(1) Verfolgungszeit ist\n§1\n1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu\nBegriff des Verfolgten                         Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung · oder eines\nGewahrsams sowie\n(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober\n1990                                                           2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnah-\nme nach§ 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer\n1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages        Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige\ngenannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlit-           oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt\ntenen Freiheitsentziehung,                                     oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen\n2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1                Erwerbstätigkeit erzielt hat.\nNr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-        Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Ver-\ngesetzes,                                                  lassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des\n3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Ver-           2. Oktober 1990.\nwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder             (2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken\n4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn         der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine\ndiese der politischen Verfolgung gedient hat,              Verfolgungszeit.\nzumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten,                                         §3\nbegonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer                                   Verfolgte Schüler\nberufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten\nnoch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte             (1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge\n(Verfolgter}, hat Anspruch auf Leistungen nach diesem          einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nGesetz.                                                        1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungs-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeit-      einrichtung zugelassen wurde,\nraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in        2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden\neinem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder               Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,\nder Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung\nnach § 1O Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt       3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der\nHochschulreife,\nsein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechts-\nstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungs-            4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule\nrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt' sein.                   zugelassen wurde oder           ·","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                1627\n5. die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hoch-         werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in\nschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortset-    entsprechender Anwendung der§§ 81 bis 85 des Dritten\nzen konnte,                                                Buches Sozialgesetzbuch erstattet.\nhat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt.\n(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.                                                  Dritter Abschnitt\nAusgleichsleistungen\n§4\nAusschließungsgründe                                                       §8\nLeistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt,                         Anspruchsvoraussetzungen\nwenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlich-\n(1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhn-\nkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwer-\nlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder\ndie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt\nzum Nachteil anderer mißbraucht hat.\nsind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe\nvon 300 Deutsche Mark monatlich. Wenn der Verfolgte\n§5                              eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus\nAusschluß von Ansprüchen                       eigener Versicherung bezieht, betragen die Ausgleichs-\nleistungen 200 Deutsche Mark monatlich.\nAndere Ansprüche wegen einer aus politischen Grün-\nden erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbil-        (2) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn\ndung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten im        die in der Bescheinigung nach § 17 oder§ 18 festgestellte\nSinne des Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes betref-       Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es\nfen.                                                           sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als drei Jahre.\nDie Gewährung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 1\nSatz 2 setzt außerdem voraus, daß zwischen dem Beginn\nzweiter Abschnitt                       der Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der\nVerfolgte die Rente bezieht, ein Zeitraum von mehr als\nBevorzugte berufliche                       sechs Jahren liegt.\nFortbildung und Umschulung\n(3) Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beein-\nträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 76\n§6\nAbs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes ermitteltes\nUnterhaltsgeld als Zuschuß                     Einkommen die folgende maßgebliche Einkommensgren-\nze nicht übersteigt:\n(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförde-           1. für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach § 79\nrung anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiterbil-              Abs. 1 Nr. 1 , § 82 des Bundessozialhilfegesetzes, für\ndung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 86 des Dritten         seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\nBuches Sozialgesetzbuch) teilnehmen und an die ein                 80 vom Hundert und für jedes minderjährige, zum\nUnterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch              Haushalt gehörende Kind 50 vom Hundert des Grund-\nnicht erbracht wird, erhalten auf Antrag ein Unterhaltsgeld        betrages zuzüglich\nin entsprechender Anwendung der §§ 153 bis 155, 157            2. der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heiz-\nAbs. 1 und der §§ 158 und 159 des Dritten Buches Sozial-           kosten, in tatsächlicher Höhe.\ngesetzbuch.\nBei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht\n(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer   dauernd getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen\nMaßnahme zur beruflichen Fortbildung und Umschulung            beider Ehegatten zu berücksichtigen. Für Personen, die in\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach      eheähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und\n§ 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis          2 entsprechend.\nzum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhalten, so\nwird das Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewan-            (4) übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgeb-\ndelt, soweit es am Tage der Antragstellung noch nicht          liche Einkonimensgrenze um einen Betrag, der geringer ist\nzurückgezahlt ist.                                             als der Betrag der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1,\nerhält der Verfolgte Ausgleichsleistungen in Höhe des Dif-\n(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die           ferenzbetrages.\nVorschriften des Dritten, Fünften und Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz                  (5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im vor-\nund sonstige Gesetze, cifie das Unterhaltsgeld oder Bezie-     aus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden\nher dieser Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden.        Monat, gezahlt.\n§7                                                              §9\nErstattung von Kosten                                  Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit\nVerfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten             (1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden\nBuches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförde-           bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen\nrung anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiterbil-          abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.\ndung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht            (2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist\nnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen              unpfändbar.","1628                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nVierter Abschnitt                        2. für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus\nden Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozial-\nAusgleich von Nachteilen                           gesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert\nin der Rentenversicherung                           erhöhten Durchschnittsverdienste\nberücksichtigt. Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die\nErster Unterabschnitt\nVerfolgung die Fachschul- oder Hochschulausbildung bis\nAllgemeines                              zum regelmäßigen Abschluß fortgesetzt worden wäre,\nwerden für jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamt-\n§ 10                              leistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des\nBesuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden\nAllgemeines                            Entgeltpunkte zugrunde gelegt.\nDie Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten          (2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977\ndes Verfolgten die allgemein anzuwendenden renten-              bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungs-\nrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem                grundlage für ein Kalenderjahr höchstens\nAbschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall kön-\nnen sie auch von Amts wegen erbracht werden.                    1. die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anla-\nge 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksich-\ntigt, wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches\nzweiter Unterabschnitt                               Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt\nhat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung\nRenten nach\n(FZR) nicht angehört hat,\nden Vorschriften\ndes Sechsten Buches                             2. die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt,\nSozialgesetzbuch                                wenn der Verfolgte\na) als Arbeiter, Angesteliter oder Mitglied einer Pro-\n§ 11                                      duktionsgenossenschaft oder\nVerfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten                 b) in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mit-\nglied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener\nFür Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die\nPraxis tätiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuf-\nVersicherungs- und Beitragspflicht begründende Be-\nlich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber\nschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfol-\neines Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freibe-\ngungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflicht-\nruflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger so-\nbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätig-\nwie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte\nkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und\nPflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit            ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1 200 Mark\nzurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zei-              monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitrags-\nten, für die die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu          zahlung zur FZR für das Einkommen über 1 200 Mark\nlegen sind, als beitragsgeminderte Zeiten.                          monatlich erklärt hat.\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfol-\n§12                               gung\nVerfolgungszeiten als Anrechnungszeiten                1. sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung\n(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnah-             befunden hat,\nme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbil-              2. der FZR angehört hat,\ndung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die\nAnerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abge-         3. sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkom-\nschlossen.                                                          men über 1 200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht\nmindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur\n(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schul-             Abgabe der Erklärung gehabt hat oder\nausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbil-\ndung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen             4. der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens\nund abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen                24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur\nund abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten                 FZR gehabt hat.\nals Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein              (3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Ver-\ngeltenden Höchstdauer anzuerkennen.                             folgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem\n(Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschafts-\n§13                               überführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer\nVerfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonder-\nEntgeltpunkte für\nversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwen-\nVerfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten\nden. Auf die nach Absatz 1 ermittelten, durch die Werte\n(1) Zur· Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungs-     der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\nzeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemes-           geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vor-\nsungsgrundlage                                                  schriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-\nführungsgesetzes anzuwenden.\n1 . für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den\nAnlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergeben-             (4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil\nden Werte und                                              der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                 1629\nDritter Unterabschnitt                         als Verfolgter erstmals Anspruch auf eine Rente, ist die\nRente in neuer Höhe für die Zeit des Bezugs, frühestens\nRenten nach\nfür die Zeit vom 1. Juli 1990 an, zu leisten.\nden Vorschriften\ndes Beitrittsgebiets\nFünfter Abschnitt\n§14\nZuständigkeit und Verfahren\nVerfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten\n(1) Verfolgungszeiten gelten als                                                         §17\n1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und                      Rehabilitierungsbescheinigung\n2. Beitragszeiten zur FZR,                                                    und Behördenzuständigkeit\nsoweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vor-           (1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen\nschriften Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit     des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Aus-\noder Beitragszeiten zur FZR sind.                             schließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch\n(2) Verfolgungszeiten werden                               eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der\nRehabilitierungsbehörde erteilt wird.\n1. Zeiten der bergbaulichen Versicherung,\n(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern\n2. Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit      Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nin Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens        sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.\nnach den Bestimmungen der§§ 46 und 4 7 der Renten-\nverordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43              (3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Lan-\ns. 401),                                                  des, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober\n1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind\n3. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Post nach\nhiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder\nder Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBI. 1\nzuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der\nNr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deut-\nSache befaßt worden ist.\nschen Post vom 31. Mai 1973,\n4. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichs-                                       §18\nbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März\n1973 (GBI. 1 Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsord-                Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung\nnung der Deutschen Reichsbahn oder                           (1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17\n5. Zeiten der Beschäftigung in Einrichtungen nach der         Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabili-\nAnordnung über die Berechnung von Renten der              tierungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem\nSozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werk-        Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung\ntätigen vom 12. April 1976                                des § 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset-\nzugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung eine Beschäf-       zes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Beschei-\ntigung oder selbständig~ Tätigkeit im Sinne der Num-          nigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder\nmern 1 bis 5 ausgeübt worden ist.                             § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigen-\n§15                               schaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu\nDurchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten              machen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem\nZweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen\n(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durch-      und abnehmen.\nschnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der\nletzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfol-\n§19\ngungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemes-\nsungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10                  Verwendung personenbezogener Daten\nzum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600                Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Reha-\nMark monatlich, zugrunde zu legen.\nbilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur\n(2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versi-   Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von\ncherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungs-         Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erfor-\nzeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungs-          derlich verarbeitet und genutzt werden.\ngrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen,                                          §20\nsoweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.\nAntrag\nVierter Unterabschnitt                            (1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach\nÜbergangsregelungen                            § 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden,\nnach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese\nein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.\n§16\n(2) Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können\nRentenleistungen vor dem 1. Juli 1994\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 gestellt werder,i. In\nWird zum Zeitpunkt der Anerkennung als Verfolgter eine     den in§ 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach\nRente geleistet oder besteht auf Grund der Anerkennung        § 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Ein-","1630                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\ntritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforder-         2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach§ 4\nlichen Entscheidung gestellt werden.                                   nicht vorliegen,\n(3) Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungs-     3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzie-\nbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als                hung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten\ngewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen                  Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober\ninländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht                  1990.\ngestellt worden ist.\nSoweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die\n§ 21                              Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungs-\nInhalt des Antrags                        gesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur\ndie Angaben zu den Numrryern 1 und 2 erforderlich.\n_Der Antrag soll enthalten\n(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten\n1 . Angaben zur Person,                                          Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförde-\n2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werde-             rungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der\ngang,                                                      Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.\n3. eine Darstellung der Verfolgung,\n§23\n4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbil-\ndung und Beruf,                                                               Antragsfrist für Leistungen\n5. die Angabe von Beweismitteln sowie                                      nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt\n6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon                 Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Drit-\nfrüher einen Antrag gestellt hat.                          ten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31 . Dezember 2000\ngestellt werden. Der Antrag auf Leistungen nach dem Drit-\n§22                               ten Abschnitt kann auch noch innerhalb von sechs Mona-\nten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, von dem an der\nInhalt der Bescheinigung                     Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenver-\n(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des§ 1 folgende      sicherung aus eigener Versicherung bezieht.\nAngaben zu enthalten:\n1 . die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,                                                        §24\n2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4                              Zuständigkeit für Leistungen\nnicht vorliegen,                                                     nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt\n3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),                        (1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von\n4. Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines            der Bundesanstalt für Arbeit als einem für diese Aufgabe\nFach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober            entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene sei-\n1990,                                                      nen Wohnsitz hat, gewährt.\n5. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen                     (2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach\nnicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbil-           dem Dritten Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozial-\ndung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie         hilfe (§§ 96 Abs. 1, 97 des Bundessozialhilfegesetzes) zu-\ndie voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum       ständig.\nregelmäßigen Abschluß,\n§25\n6. Angaben über die Beschäftigung oder selbständige\nTätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden                              Verwaltungsverfahren\nwäre, einschließlich Angaben über die                          (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde\na) Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des           sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstat-\nFremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor          tung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsver-\ndem 1. Januar 1950,                                    fahrensgesetzes gilt entsprechend.\nb) Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Be-             (2) Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigen-\nreich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialge-       schaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur\nsetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. De-        Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1) können, wenn Beweis-\nzember 1949,                                           mittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne\nc) tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene         Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem\nZugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz-          er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Ent-\noder Sonderversorgungssystem und die jeweilige         scheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft\nTätigkeit oder Funktion,                               erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nkann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die\n7. Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige             Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungs-\nTätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14    verfahrensgesetzes verlangen.\nAbs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung.                               (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\nist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher\n(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des§ 3 folgende      Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-\nAngaben zu enthalten:                                            rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und\n1. die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,                           des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997              1631\n(4) Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten          rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichts-\nAbschnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-       barkeit.\nbuch.\n§26                                                  Sechster Abschnitt\nKosten                                                  Kostenregelung\nDas Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungs-\nbehörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist                                     §28\nkostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren                             Kosten für Leistungen\noder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet                           nach dem zweiten Abschnitt\nzurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten\nauferlegt werden.                                                 (1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch\nGeldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen,\n§27                               trägt der Bund 60 vom Hundert.\nRechtsweg                               (2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.\n(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-\ntungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil                                      §29\nund die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des                            Kosten für Leistungen\nVerwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht                       nach dem Dritten Abschnitt\nfür die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\nVon den Aufwendungen, die den Ländern durch Lei-\nsion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-\nstungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der\ngerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse\nBund 60 vom Hundert.\nüber den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Ge-\nrichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen\ndie Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4                               Siebter Abschnitt\nSatz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-\n·chend Anwendung.                                                                Übergangsregelungen\n(2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die\nBundesanstalt für Arbeit oder die Träger der Rentenver-                                    §30\nsicherung tätig werden, entscheiden über öffentlich-                                   (weggefallen)","1632              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nGesetz\nzur Umsetzung von\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nauf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Haushaltsgeräten\n(Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG)*)\nVom 1. Juli 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           die anzuwendenden Meßnormen und -verfahren, die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Befugnisse der zuständigen Behörden sowie sonstige\nFragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen oder\n§1                                 der Inbetriebnahme der Geräte.\nVerbrauchskennzeichnung und\n§2\nVerbrauchswerte bei Haushaltsgeräten\nOrdnungswidrigkeiteh\n(1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaften kann das Bundesministerium für Wirt-             Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für         einer nach § 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-\nArbeit und Sozialordnung zur Verminderung des Ver-           delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen          Bußgeldvorschrift verweist.\nsowie zur damit im Zusammenhang stehenden Unterrich-\ntung des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit                                                §3\nZustimmung des Bundesrates                                                                Inkrafttreten\n1. bestimmen, daß bei Haushaltsgeräten Angaben über\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nden Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Res-\nin Kraft.\nsourcen sowie zusätzliche Angaben zu machen sind,\nsowie\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates\n2. zulässige Höchstwerte für den Energieverbrauch von           vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie\nund anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher\nHaushaltsgeräten festlegen.\nEtiketten und Produktinformationen (ABI. EG Nr. L 297 S. 16) sowie der\n(2) Die Rechtsverordnung kann insbesondere regeln die         Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energie-\nArten der betroffenen Geräte, Inhalt und Form der Kenn-         effizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und ent-\nzeichnung und sonstiger Nachweise, Übergangsfristen,            sprechenden Kombinationen (ABI. EG Nr. L 236 S. 36).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 1. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}