{"id":"bgbl1-1997-45-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":45,"date":"1997-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/45#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_45.pdf#page=16","order":6,"title":"Neufassung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes","law_date":"1997-07-01T00:00:00Z","page":1620,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung des\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nVom 1. Juli 1997\nAuf Gund des Artikels 6 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrecht-\nlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR\nvom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1609) wird nachstehend der Wortlaut des Verwal-\ntungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der ab 5. Juli 1997 geltenden Fas-\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni\n1994 (BGBI. I S. 1311),\n2. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1782),\n3. den am 5. Juli 1997 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1997\n(BGBI. 1 S. 1609).\nBonn, den 1. Juli 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                 1621\nGesetz\nüber die Aufhebung\nrechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen\nim Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche\n(Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)\n§1                                  (5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Her-\nbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vor-\nAufhebung rechtsstaats-\nschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der\nwidriger Verwaltungsentscheidungen\nAufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer\n(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behörd-        Rechtsstaatswidrigkeit.\nlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Arti-      (6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitritts-      Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und\ngebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober        gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften\n1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheit-       dieses Gesetzes entsprechend.\nlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte\n(§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt                                  §1a\nhat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden\nGrundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unverein-                        Feststellung der Rechtsstaats-\nbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzu-                     widrigkeit in sonstigen Fällen\nmutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in               (1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach§ 1 Abs. 1\nSteuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögens-             oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6,\ngesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt wer-         die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1\nden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt           genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die\nauch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähn-       Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwal-\nten Fallgruppen.                                               tungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden\n(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates           Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unverein-\nschlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwer-         bar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu\nwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit,        einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im per-\nder Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit ver-         sönlichen Lebensbereich geführt hat.\nstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient           (2) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt ent-\noder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.              sprechend.\n(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates\nschlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen                                        §2\naus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokrati-                                 Folgeansprüche\nschen Republik auf der Grundlage der Verordnung über\nMaßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der                   (1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechts-\nDeutschen Demokratischen Republik und den westlichen           staatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 begründet\nBesatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBI.            Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.\nNr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbe-            (2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausge-\nschränkung vom 24. August 1961 (GBI. II Nr. 55 S. 343).        schlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem\nDas gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in        er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der\nZusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.            Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in\n(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Auf-          schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vor-\nhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maß-         teil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.\nnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentschei-              (3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 kön-\ndung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte.           nen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere\nAndernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnah-      Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts\nme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2       nur g~tend gemacht werden, wenn sie in einem Gesetz,\ngilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbil-     das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für\ndungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaff-      Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen\nneten Organen zum Gegenstand haben.                            dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirt-","1622               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nschaftlichen Grundstückes oder Betriebes wegen man-           Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung\ngelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung        des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die\nder verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache          Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner-\ngilt Satz 1 entsprechend.                                     kannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt wer-\nden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hier-\n(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben\nauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für\nSachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu\ndie Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn\nberücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen\nunzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht\nsind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen\nFolge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind\nDemokratischen Republik gewährten Entschädigungen.\nnicht zu erstatten.\nBei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 sind\nEntschädigungen für lebendes oder totes Inventar, das                                     §4\nnicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder\neines Gebäudes ist, nur zu berücksichtigen, soweit das                        Hinterbliebenenversorgung\nInventar zurückübertragen oder zurückgegeben wird. In            Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung\nMark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte           gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Ver-\nBeträge sind im Verhältnis 2 : 1 auf Deutsche Mark umzu-      sorgung in entsprechender Anwendung des Bundesver-\nstellen. Wurde als Entschädigung eirr Ersatzgrundstück        sorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterblie-\nübereignet, so hat der Berechtigte das Eigentum an die-       benen bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-\nsem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten.        gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine\nBefindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigen-       entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-\ntum des Berechtigten, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt        gesetzes vorsehen, erhalten.§ 3 Abs. 3 dieses Gesetzes\ndes Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrund-            und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes\nstück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des          sind entsprechend anzuwenden.\nBerechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts\naußer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatz-\n§5\ngrundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert\nsowie der Anspruch auf herauszugebende andere Aus-                        zusammentreffen von Ansprüchen\ngleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu.\n(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder aus Gesetzen\n§3                             zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bun-\nBeschädigtenversorgung                      desversorgungsgesetzes vorsehen, so ist unter Berück- ·\nsichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen\n(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach§ 1    bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitli-\neine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält          che Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hinzu-\nwegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen        treten der weiteren Schädigung verursacht werden, sind\ndieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen-       von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Ver-\nder Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies             sorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.\ngilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereig-\nnisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-            (2) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen\ngungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine           zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz\noder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung\nentsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-\ndes Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt wer-\ngesetzes vorsehen, erhält.\nden, findet§ 55 des Bundesversorgungsgesetzes Anwen-\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine   dung.\ngesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall\n(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die\nunter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e\nKinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung\noder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt\nim Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben\nworden ist.\noder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf\n(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach     Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie\nAbsatz 1 dieser Vorschrift oder§ 4 dieses Gesetzes in Ver-    nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gel-\nbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-        ten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach\ngesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei        Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bun-\neiner notwendigen Begleitung des Beschädigten durch          desversorgungsgesetzes vorsehen;§ 51 Abs. 2 Satz 2 des\neinen Unfall unter den Voraussetzungen des§ 8a des Bun-      Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwen-\ndesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädi-          den.\ngung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.\n§6\n(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der\nAbsätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper             Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen\nDie Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes\noder von Zahnersatz gleich.\nund die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften,\n(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als         die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung fin-\nFolge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit         den sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII\ndes ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahr-              Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom\nscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die   31 . August 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1067) aufgeführten\nUrsache des festgestellten Leidens in der medizinischen       Maßgaben. Abweichend hiervon beginnen Leistungen in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                1623\nentsprechender Anwendung des Bundesversorgungs-               Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffe-\ngesetzes mit dem Monat des lnkrafttretens dieses Geset-       nen hat, gestellt werden.\nzes.                                                             (3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist bis zum Ablauf des\n§7                              31. Dezember 1999 schriftlich bei der zuständigen Reha-\nbilitierungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch\nEingriff in Vermögenswerte                    dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer\n(1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines         anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen\nVermögenswertes im Sinne des§ 2 Abs. 2 des Vermö-             Gericht gestellt worden ist.\ngensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Auf-\nhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit die\n§ 10\nRückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach\ndem Vermögensgesetz, dem lnvestitionsvorranggesetz                                 Inhalt des Antrags\nund dem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermö-\n(1) Der Antrag soll enthalten\ngensgesetzes und§ 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgeset-\nzes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die maß-            1 . Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen\ngeblichen tatsächlichen Umstände am 15. Februar 1992              Verhältnissen,\nvorgelegen haben müssen. Der Antragsteller erhält von         2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme\nder Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die           rechtfertigenden Sachverhalts,\nAntragstellung zur Vorlage bei der nach dem Vermögens-\ngesetz zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht          3. Angabe von Beweismitteln,\noffensichtlich unbegründet ist. Mit Vorlage der Bescheini-    4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen\ngung bei dieser Behörde treten die Verfügungsbeschrän-            sowie\nkungen des§ 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ein. Die           5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Aus-\nnach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde trifft in             gleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er\ndem Bescheid über die Rückübertragung des entzogenen              schon früher einen Antrag gestellt hat.\nVermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4 erforderlichen\nEntscheidungen.                                                  (2) Der Antrag nach § 1 a soll neben den notwendigen\nAngaben zu den persönlichen Verhältnissen die in Ab-\n(2) Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in         satz 1 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben enthalten.\nein Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine\nWertminderung verursacht, so kann der Eigentümer das\n§ 11\nEigentum an dem Grundstück aufgeben und statt dessen\nEntschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen.                    Verwendung personenbezogener Daten\nMit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen\nPersonenbezogene Daten aus einem verwaltungsrecht-\nVerpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff verur-\nlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere\nsachten Zustand des Grundstückes bestehen. Die Ver-\nVerfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder\npflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen\nGewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfe-\nGebiet das Grundstück liegt.\ngesetz soweit erforderlich verarbeitet und gemutzt werden.\n§8                                                           §12\nBerufliche Benachteiligung                                     Rehabilitierungsbehörde\nHatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den             (1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechts-\nBeruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch        staatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 sowie die Ent-\neine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen          scheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2\nRehabilitierungsgesetzes oder n~ch § 3 Abs. 1 des Beruf-      obliegt der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in des-\nlichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach    sen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die\nder Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrig-       Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die Rehabilitie-\nkeit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz       rungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entschei-\nAnwendung. Eine schwere und unzumutbare Folge im              det die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden\nSinne des§ 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn         ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind\ninfolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der      für die Behörden und Stellen bindend, die über die Folge-\nRentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitie-          ansprüche entscheiden.\nrungsgesetz in Betracht kommt.\n(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer\nMaßnahme im Sinne des§ 1a obliegt der Rehabilitierungs-\n§9\nbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand\nAntrag                            vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist.\n(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Per-       (3) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern\nson, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten      Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nbetroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein      sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.\nrechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittel-       (4) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend\nbar Betroffenen hat, gestellt werden.                         gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen\n(2) Der Antrag nach § 1a kann von einer natürlichen Per-   zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des\nson, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist         § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach§ 2 Abs. 2. Die\nund nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes       nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderlichen Fest-","1624               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nstellungen treffen die Behörden, denen die Durchführung       bestimmungen erst ab dem 3. Oktober 1990. Soweit diese\ndes Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Ver-        Maßnahmen noch wirksam sind, finden die allgemeinen\nwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig          Aufhebungsvorschriften Anwendung. Eine Aufhebung mit\nsind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegs-     Wirkung für die Vergangenheit darf nicht für die Zeit vor\nopferversorgung geltenden Vorschriften.                       dem 3. Oktober 1990 erfolgen.\n§13                                                            §16\nVerwaltungsverfahren                                                  Rechtsweg\n(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde          (1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-\nsind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstat-       tungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil\ntung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsver-     und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des\nfahrensgesetzes gilt entsprechend.                            Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht\nfür die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n(2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die       on nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-\nRechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1        gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse\noder§ 1a beziehen, können, wenn Beweismittel nicht vor-       über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Ge-\nhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden         richtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen\ndes Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine          die Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4\nRechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entschei-        Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-\ndung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft             chend Anwendung.\nerscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nkann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die           (2) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-\nVersicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungs-       sorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt\nverfahrensgesetzes verlangen.                                 wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten\ndie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren\n(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt        sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für An-\nist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher    gelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend.\nBestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-          § 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt\nrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und          unberührt.\ndes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.\n§ 17\n§14\nKostenregelung\nKosten\nDer Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den\nDas Verwaltungsverfahren vor ,den Rehabilitierungs-        Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz ent-\nbehörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist        stehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geld-\nkostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren          beträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachlei-\noder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet           stung gezahlt werden.\nzurückgewiesen, so können dem Antragsteller die.Kosten\nauferlegt werden.                                                                          §18\nÜbergangsregelung\n§15\nBestandskraft nach allgemeinen Vorschriften                Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2 Abs. 4\nSatz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungsakt insoweit\nFür die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen          mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und\ngelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Nichtigkeits-     ein bereits gezahlter Betrag zu erstatten."]}