{"id":"bgbl1-1997-45-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":45,"date":"1997-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/45#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_45.pdf#page=9","order":5,"title":"Neufassung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes","law_date":"1997-07-01T00:00:00Z","page":1613,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997     1613\nBekanntmachung\nder Neufassung des\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nVom 1. Juli 1997\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrecht-\nlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR\nvom 1. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1609) wird nachstehend der Wortlaut des Strafrecht-\nlichen Rehabilitierungsgesetzes in der ab 5. Juli 1997 geltenden Fassung be-\nkanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den am 4. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n29. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1814),\n2. den teils am 16. Juni 1994, teils am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1214),\n3. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni\n1994 (BGBI. 1 S. 1311),\n4. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1782),\n5. den am 5. Juli 1997 in Kraft tretenden Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1997\n(BGBI. 1S. 1609).\nBonn, den 1. Juli 1997\nDe r 8 u n d es m i n i s t er d e r J u·s t i z\nSchmidt-Jortzig","1614                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nGesetz\nüber die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern\nrechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet\n(Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)\nAbschnitt 1                                  der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-\nber 1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33) oder § 43 des\nRehabilitierung und Folgeansprüche                          Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBI. 1\n§1                                      Nr. 12 S. 221);\nAufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen                  h) nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a\nbis g genannten Vorschriften inhaltlich entspre-\n(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen\nGhen, sowie\ndeutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom         i)  Hochverrat, Spidnage, Anwerbenlassen zum\n8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für                 Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agen-\nrechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabili-               tentätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen ver-\ntierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer                bündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der\nfreiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist,              Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat\ninsbesondere weil                                                      (§§ 96, 97, 98, 100,108,225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-\ndung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des\n1. die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat;\nStrafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen\ndies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden\nRepublik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der\nVorschriften: ·\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.\na) Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99               1989 1 Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechen-\ndes Strafgesetzbuches der Deutschen Demokra-                   den Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesre-\ntischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fas-               publik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat\nsung der Bekanntmachung vom 14. Dezember                       oder für eine Organisation begangen worden sein\n1988, GBI. 1989 1Nr. 3 S. 33);                                 soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen\nb) Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des                     rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder\nStrafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen         2. die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Mißverhält-\nRepublik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der            nis zu der zugrundeliegenden Tat stehen.\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.\n(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen\n1989 1Nr. 3 S. 33);\nrechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entschei-\nc) Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,      dungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Wald-\nAbs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen       heim, aus dem Jahr 1950 (,,Waldheimer Prozesse\").\nDemokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in\n(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-\nStrafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen\nber 1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33);\ndes Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvor-\nd) Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des           schriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgeho-\nStrafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen         ben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für\nRepublik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der        die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.             Bedeutung gewesen sind.\n1989 1 Nr. 3 S. 33);\n(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entschei-\ne) Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3      dung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der\nSatz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetz-       Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des\nbuches der Deutschen Demokratischen Republik          Absatzes 1 vorliegen.\nvom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekannt-\n(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gericht-\nmachung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 1Nr. 3\nlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses\nS. 33);                                                Gesetzes entsprechend.\n·   f) Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfas-\n(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach\nsung der Deutschen Demokratischen Republik vom\ndem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachver-\n7. Oktober 1949 (GBI. I Nr. 1 S. 5);\nhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder\ng) Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweige-           Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt\nrung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen       nicht, soweit dargelegt wird, daß der frühere Antrag nach\nDemokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in        den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                1615\n§2                               Ist die aufgehobene Entscheidung nicht im Strafregister\nRechtsstaatswidrige Entscheidungen über\nder Deutschen Demokratischen Republik oder im Bun-\ndeszentralregister eingetragen, erfolgt keine Eintragung in\nFreiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens\ndas Bundeszentralregister. Eine Eintragung im Bundes-\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine       zentralregister, die auf einer gerichtlichen Entscheidung\naußerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche        beruht, die nach diesem Gesetz aufgehoben ist, wird ent-\noder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsent-     fernt.\nziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwen-              (4) Die Zurückweisung eines Antrags nach § 1 ist im\ndung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine\nBundeszentralregister zu vermerken, falls die angegriffene\npsychiatrische Anstalt, die der politischen Verfolgung oder\ngerichtliche Entscheidung im Bundeszentralregister ein-\nsonst sachfremden Zwecken gedient hat.\ngetragen ist. Ist die angegriffen~ Entscheidung im Straf-\n(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter             register der Deutschen Demokratischen Republik einge-\nhaftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter             tragen, wird die Eintragung in das Bundeszentralregister\nhaftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.                     übernommen und die Zurückweisung des Antrags ver-\nmerkt; § 64a Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes\n§3                               bleibt unberührt.\nFolgeansprüche                             (5) Für die Fristberechnung gelten § 36 Nr. 3, § 64a\nAbs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.\n(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begrün-\ndet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.•                                               §6\n(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine                        Erstattung von Geldstrafen,\nVermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die                              Kosten des Verfahrens und\nRückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten                       notwendigen Auslagen des Betroffenen\nnach dem Vermögensgesetz und dem lnvestitionsvor-\nranggesetz.                                                      (1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht\nein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten\n§4                               des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffe-\nnen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demo-\nBeendigung der Vollstreckung                   kratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits\n(1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entschei-   erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.\ndung endet mit der Rechtskraft der aufhebenden Ent-              (2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1\nscheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht beendet ist.     kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung\nDurch einen Antrag nach § 1 wird die Vollstreckung einer      nicht oder nur mit unverhältnismäßigem.Aufwand möglich\nnoch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt. Das       wäre.\nGericht kann einen Aufschub oder eine Unterbrechung der\n(3) § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 gelten entsprechend.\nVollstreckung anordnen.\n(2) Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat\ndas Gericht die Vollstreckung für erledigt zu erklären,                               Abschnitt 2\nwenn ihre Fortsetzung unter Berücksichtigung der bereits\nGerichtliches Verfahren\nvollstreckten Rechtsfolgen unverhältnismäßig wäre.\n§7\n§5\nAntrag\nBundeszentralregister\n(1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember\n(1) Die rechtskräftige Entscheidung und die durch\n1999\nBeschwerde angefochtene stattgebende Entscheidung\ndes Gerichts sind dem Bundeszentralregister mitzuteilen;      1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen\ndies gilt nicht, wenn der Betroffene verstorben ist.              Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertre-\nter,\n(2) In das Bundeszentralregister ist die durch Beschwer-\nde angefochtene stattgebende Entscheidung einzutra-           2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegat-\ngen, wenn die dem Rehabilitierungsverfahren zugrunde-             ten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen\nliegende Entscheidung in das Bundeszentralregister ein-           Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes\ngetragen ist. Verurteilungen, bei denen die stattgebende          Interesse an der Rehabilitierung des von der rechts-\nEntscheidung vermerkt ist, werden nicht in das Führungs-          staatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder\nzeugnis aufgenommen; wird in der Entscheidung dem             3. von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der\nRehabilitierungsantrag nur teilweise stattgegeben, ist im         unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widerspro-\nFührungszeugnis darauf hinzuweisen. Ist das Rehabilitie-          chen hat,\nrungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, wird die Ein-\ntragung nach Satz 1 aus dem Bundeszentralregister ent-        gestellt werden.\nfernt.                                                           (2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu\n(3) Eintragungen im Strafregister der Deutschen Demo-      Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag\nkratischen Republik, die auf einer gerichtlichen Entschei-    ist zu begründen.\ndung beruhen, die nach diesem Gesetz aufgehoben wird,            (3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte\nwerden nicht in das Bundeszentralregister übernommen.         beschränkt werden.","1616                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\n(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrens-           (4) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermitt-\nbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten ver-      lungen der Staatsanwaltschaft übertragen.\ntreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsan-                                          § 11\nwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen\ngewählt werden. Andere Personen können mit Zustim-                               Gerichtliches Verfahren\nmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden.              (1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn\nFür die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften        dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit\nwie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.                      oder des Lebensalters des Antragstellers geboten\n(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können    erscheint.\ndie nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen          (2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staats-\nsechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens bean-             anwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat die\ntragen.                                                        Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, ist der nach § 7\nAbs. 1 Nr. 1 Antragsberechtigte zu hören.\n§8\n(3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche\nZuständiges Gericht                       Erörterung. Es kann eine mündliche Erörterung anordnen,\n(1) Für die Entscheidung nach § 1 ist das Bezirksgericht    wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus\noder das an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig,      anderen Gründen für erforderlich hält.\nin dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgren-             (4) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des\nzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfah-      Antragstellers anordnen. Leistet der Antragsteller dieser\nren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden          Anordnung keine Folge, kann das Gericht das Ruhen des\nist. Soweit in erster Instanz das Oberste Gericht der Deut-    Verfahrens anordnen. Der Antragsteller kann binnen sechs\nschen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das         Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.\nLandgericht Berlin zuständig.\n(5) Ist zu erwarten, daß die Entscheidung über den\n(2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlaß der angegrif-    Antrag unmittelbare Wirkung auf die Rechte eines Dritten\nfenen Entscheidung geändert, bleibt das Gericht örtlich        haben wird, so ist auch dieser an dem Verfahren zu beteili-\nzuständig, das zum Zeitpunkt des Ergehens der angegrif-        gen. Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten insoweit ent-\nfenen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig gewesen             sprechend.\nwäre.\n§12\n§9\nRehabilitierungsentscheidung\nBesetzung\nder Rehabilitierungssenate                        (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Die Ent-\noder Rehabilitierungskammern                    scheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht\ndie Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1\n(1) Das Bezirksgericht entscheidet durch Rehabilitie-       der Strafprozeßordnung vorliegen.\nrungssenate, das Landgericht durch Rehabilitierungs-\nkammern, die jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt sind.         (2) In den Beschluß sind die Namen der Richter, der Ver-\nfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzuneh-\n(2) Wer vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als      men. Der Beschluß enthält weiterhin\nBerufsrichter oder Staatsanwalt tätig war, ist von der Mit-\nwirkung an Rehabilitierungsentscheidungen kraft Geset-         1. die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,\nI\nzes ausgeschlossen, solange er nicht auf Grund des Deut-       2. die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und\nschen Richtergesetzes und der dazu ergangenen Maß-                   welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung\ngaben des Einigungsvertrages in ein Richterverhältnis                aufgehoben wird,\nberufen worden ist. An einer Rehabilitierungsentschei-\ndung darf nicht mehr als ein Richter mitwirken, der vor        3. die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,\ndem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter        4. den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe\noder Staatsanwalt tätig war.                                         sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6\ndem Grunde nach besteht.\n§ 10                                 (3) Der Beschluß ist zu begründen, soweit er mit der\nErmittlung des Sachverhalts                    Beschwerde anfechtbar ist.\n(1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts             (4) Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu\nwegen. Dabei bestimmt es Art und Umfang der Ermittlun-         versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.\ngen, insbesondere etwaiger Beweiserhebungen, nach\npflichtgemäßem Ermessen.                                                                    §13\n(2) Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die                             Beschwerde\nEntscheidung benötigte Unterlagen und andere Beweis-\nmittel vorzulegen oder zu bezeichnen und die den Antrag            (1) Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats\nbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. § 11               nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.\nAbs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1             (2) Der Beschluß unterliegt nicht der Beschwerde,\nder Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.                    soweit\n(3) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschrif-     1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist\nten der angegriffenen Entscheidung und der Anklage-                 und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widerspro-\nschrift zu erteilen, soweit diese zugänglich sind.                  chen hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                  1617\n2. das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsan-            (2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz\nwaltschaft, der zu begründen ist,                          werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derje-\nnige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die\na) entschieden hat, daß die Rechtsfolgen der an-\n· Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit\ngegriffenen Entscheidung nicht in grobem Miß-\nverstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung\nverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen,\nzum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer miß-\noder\nbraucht hat.\nb) einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verwor-\nfen hat.                                                  (3)  Die sozialen  Ausgleichsleistungen   nach  Absatz   1\nwerden auf Antrag als Kapitalentschädigung und Unter-\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung    stützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 so-\nzur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheits- wie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24\nstrafe führen würde.                                           gewährt.\n(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirks-               (4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als\ngericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die       Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von\nLandesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammer-          anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.\ngericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch be-\nsondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen.\n§17\n§ 9 gilt entsprechend.\nKapitalentschädigung\n(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung\neiner Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen            (1) Die Kapitalentschädigung beträgt 300 Deutsche\nBezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des         Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit\nBundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem            wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechts-\nBundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von              staatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.\n§ 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzu-            Berechtigte, die bis zum 9. November 1989 ihren Wohn-\nlegen.                                                         sitz oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten,\nerhalten für jeden angefangenen Kalendermonat eine\n§14                                zusätzliche Kapitalentschädigung von 250 Deutsche\nMark.\nKosten des Verfahrens\nund notwendige Auslagen                          (2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund des-\nselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetz-\n(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.             lichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen,\n(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben,       insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurech-\nfallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der         nen.\nStaatskasse zur Last. Im übrigen kann das Gericht die not-        (3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung,\nwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise       frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertrag-\nder Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den         bar und vererblich.\nAntragsteller damit zu belasten.\n(4) Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschä-\n(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unan-         digung ist bis zum 31. Dezember 1999 zu stellen. Danach\nfechtbar.                                                      kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Rechts-\n(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im      kraft der Entscheidung nach § 12 gestellt werden.\nBeschwerdeverfahren gilt§ 473 Abs. 1 bis 4 der Strafpro-\nzeßordnung entsprechend.                                                                    §18\nUnterstützungsleistungen\n§15\n(1 fBerechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaft-\nAnwendbarkeit des\nlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unter-\nGerichtsverfassungsgesetzes\nstützungsleistungen. Für die Gewährung der Leistungen\nund der Strafprozeßordnung\nnach Satz 1 ist die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes\nSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,        errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge\ngelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes        zuständig.\nund der Strafprozeßordnung entsprechend.                          (2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische\n„ Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel\nauf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-\nAbschnitt 3                           gen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen\nSoziale Ausgleichsleistungen                    gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Geneh-\nmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundes-\nministers im Einvernehmen mit den Bundesministern des\n§16\nInnern und der Finanzen. Die §§ 22 und 23 des Häftlings-\nSoziale Ausgleichsleistungen                    hilfegesetzes gelten entsprechend.\n(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf           (3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seinen Ehe-\nsoziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem            gatten, seine Kinder und seine Eltern Absatz 1 entspre-\nBetroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden          chend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht\nsind.                                                          unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren.","1618                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\n§19                               sorgung in entsprechender Anwendung des Bundesver-\nHärteregelung\nsorgungsgesetzes.    Dies  gilt nicht, soweit die Hinterbliebe-\nnen bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-\nErgibt sich eine besondere Härte daraus, daß keine oder · gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine\nwegen der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 keine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsge-\nzusätzliche Kapitalentschädigung gezahlt wird, kann die setzes vorsehen, erhalten. § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes\nzuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung            und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes\nzuerkennen.                                                    sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Ent-\n§20\nscheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden,\nKostenregelung                          gilt Absatz 1 entsprechend.\nDer Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den\nLändern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen.                                       §23\nzusammentreffen von Ansprüchen\n§21\n(1) Treffen Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit\nBeschädigtenversorgung                        Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes\n(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung    oder aus. Gesetzen zusammen, die eine entsprechende\neine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält           Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,\nwegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen         wird die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die\ndieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen-        gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der\nder Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies              Erwerbsfähigkeit nach diesem Gesetz gewährt.\ngilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereig-         (2) Treffen Leistungen nach § 21 oder § 22 dieses\nnisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-          Gesetzes mit Leistungen zusammen, die nach dem Bun-\ngungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine            desversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine ent-\nentsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-                 sprechende Anwendung des Bundesversorgungsgeset-\ngesetzes vorsehen, erhält.                                     zes vorsehen, gewährt werden, findet§ 55 des Bundes-\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine     versorgungsgesetzes Anwendung.\ngesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall\n(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die\nunter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e\nKinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung\noder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt\nim Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben\nworden ist.\noder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf\n(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach       Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie\nAbsatz 1 dieser Vorschrift oder§ 22 dieses Gesetzes in         nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2\nVerbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversor-            gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente\ngungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson         nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des\nbei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten              Bundesversorgungsgesetzes vorsehen;§ 51 Abs. 2 Satz 2\ndurch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § Ba          des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzu-\ndes Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche             wenden.\nSchädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.\n(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der                                        §24\nAbsätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper               Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen\noder von Zahnersatz gleich.                                        Die Bestimmungen über die entsprechende Anwen-\ndung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner\n(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als\nDurchführung erlassenen Vorschriften gelten mit den in\nFolge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit\nAnlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Eini-\ndes ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahr-\ngungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die\nS. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.\nUrsache des festgestellten Leidens in der medizinischen\nWissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die                                         §25\nGesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner-                                  Zuständigkeiten\nkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt wer-\nden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hier-           (1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17\nauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für           und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16\ndie Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn un-              Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren\nzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht        Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung er-\nFolge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind          gangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechts-\nnicht zu erstatten.                                            verordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über\nStreitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie\n§22                               der §§ 17 und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige\nGericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Geset-\nHinterbliebenenversorgung\nzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Ent-\n(1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung        scheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der\ngestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Ver-        Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                1619\n(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch       die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren\nPersonen gewährt, die eine Bescheinigung' nach § 10          sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Ange-\nAbs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben             legenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend.§ 51\nAbs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.\n1. für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch\nein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5\ngenannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn                                      §25a\ndiese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes              Verwendung personenbezogener Daten\nbeantragt worden ist, oder\nPersonenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen\n2. weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder          Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Ver-\nAufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherr-         fahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder\nschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch    Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfe-\nein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5    gesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.\ngenannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam\ngenommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.\nAbschnitt 4\nFür die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 und 19\nan Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10             Überleitungs- und Schlußvorschriften\nAbs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen\nzuständig. Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalent-                                     §26\nschädigung ist bis zum 31. Dezember 1999 zu stellen.\nDanach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit                          Übergangsvorschrift\nBestandskraft der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des            (1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfah-\nHäftlingshilfegesetzes gestellt werden. Über Streitigkeiten  ren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzu-\nbei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das          führen.\nVerwaltungsgericht.\n(2) War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, ört-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeit-          lich zuständig, bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem\npunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung,        Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.\nauf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den\n(3) Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum Inkrafttre-\nGesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.\nten dieses Gesetzes abgeschlossen, gelten für die Folge-\n(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den§§ 21         ansprüche die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-\nund 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durch-         chend. Ist ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Okto-\nführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit        ber 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\ndie Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung            Vorschriften abgeschlossen, treten an die Stelle von Ent-\nzuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die  schädigungsansprüchen die Folgeansprüche nach den\nKriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.                Vorschriften dieses Gesetzes.\n(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-\nsorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt                                      §27\nwird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten        (Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)"]}