{"id":"bgbl1-1997-45-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":45,"date":"1997-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/45#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_45.pdf#page=5","order":4,"title":"Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR","law_date":"1997-07-01T00:00:00Z","page":1609,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                1609\nGesetz\nzur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften\nfür Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR\nVom 1. Juli 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                            §7\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nErstattung von Kosten\nArtikel 1                                 Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförde-\nÄnderu~g des                              rung anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiter-\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes                    bildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten\nnicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch über-\nDas Berufliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni\nnommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbil-\n1994 (BGBI. 1 S. 1311, 1314), geändert durch Artikel 1\ndungskosten in entsprechender Anwendung der§§ 81\nAbs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\nbis 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.\"\nS. 1782), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          3. § 8 wird wie folgt gefaßt:\na) In Nummer 3 wird das Wort „oder\" durch ein                                             ,,§8\nKomma ersetzt.\nAnspruchsvoraussetzungen\nb) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort\n,,oder\" ersetzt.                                              (1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder\ngewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-\nGesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders\nfügt:\nbeeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichs-\n„5. die Ausbildung an einer anderen als einer zur          leistungen in Höhe von 300 Deutsche Mark monatlich.\nHochschulreife führenden Bildungseinrichtung          Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen\nnicht fortsetzen konnte,\".                            Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht,\nbetragen die Ausgleichsleistungen 200 Deutsche Mark\n2. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefaßt:                     monatlich.\n„Zweiter Abschnitt                           (2) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt,\nBevorzugte berufliche                       wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder § 18\nFortbildung und Umschulung                      festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober\n1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt\n§6\nmehr als drei Jahre. Die Gewährung von Ausgleichslei-\nUnterhaltsgeld als Zuschuß                     stungen nach Absatz 1 Satz 2 setzt außerdem voraus,\n(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Drit-       daß zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und\nten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungs-             dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente\nförderung anerkannten Maßnahmen der beruflichen                bezieht, ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.\nWeiterbildung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 86           (3) Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch) teilnehmen und             beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend\nan die ein Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozi-           § 76 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes\nalgesetzbuch nicht erbracht wird, erhalten auf Antrag           ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche Ein-\nein Unterhaltsgeld in entsprechender Anwendung der              kommensgrenze nicht übersteigt:\n§§ 153 bis 155, 157 Abs. 1 und der§§ 158 und 159 des\n1. für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach\nDritten Buches Sozialgesetzbuch.\n§ 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegeset-\n(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an             zes, für seinen nicht dauernd getrennt lebenden\neiner Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und                      Ehegatten 80 vom Hundert und für jedes minder-\nUmschulung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein                    jährige, zum Haushalt gehörende Kind 50 vom Hun-\nUnterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförde-                  dert des Grundbetrages zuzüglich\nrungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 gel-\n2. der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heiz-\ntenden Fassung erhalten, so wird das Darlehen auf\nkosten, in tatsächlicher Höhe.\nAntrag in einen Zuschuß umgewandelt, soweit es am\nTage der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt ist.           Bei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen\n(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die\nbeider Ehegatten zu berücksichtigen. Für Personen,\nVorschriften des Dritten, Fünften und Sechsten Buches\ndie in eheähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die\nSozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz\nSätze 1 und 2 entsprechend.\nund sonstige Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder\nBezieher dieser Leistung betreffen, entsprechend                   (4) übersteigt das ermittelte Einkommen die maß-\nanzuwenden.                                                     gebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der","1610               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\ngeringer ist als der Betrag der Ausgleichsleistungen          diese Zeiten Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des\nnach Absatz 1, erhält der Verfolgte Ausgleichsleistun-        Arbeitsförderungsgesetzes bezogen oder zu bean-\ngen in Höhe des Differenzbetrages.                            spruchen.\n(5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im                                          §7\nvoraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung fol-\ngenden Monat, gezahlt.~                                                           Erstattung von Kosten\nVerfolgte, die an Maßnahmen der beruflichen Fort-\n4. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember             bildung und Umschulung(§§ 41, 47 des Arbeitsförde-\n1997\" durch das Datum „31. Dezember 1999\" ersetzt.             rungsgesetzes) teilnehmen und denen Leistungen\nnach § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht\ngewährt werden, erhalten auf Antrag die notwendigen\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                                  Kosten, die durch die Teilnahme an der Maßnahme\na) Das Datum „31. Dezember 1998\" wird durch das                unmittelbar entstehen, und die Kosten für die Betreu-\nDatum „31 . Dezember 2000\" ersetzt.                       ung der Kinder des Teilnehmers in dem Umfang erstat-\ntet, der sich aus § 45 in Verbindung mit § 42a Abs. 1\nb) Es wird folgender Satz angefügt:\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b des Arbeitsförderungs-\n„Der Antrag auf Leistungen nach dem Dritten               gesetzes und der Anordnung des Verwaltungsrates der\nAbschnitt kann auch noch innerhalb von sechs              Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förde-\nMonaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, von           rung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom\ndem an der Verfolgte eine Rente aus der gesetz-           29. April 1993 (Amtliche Nachrichten der Bundesan-\nlichen Rentenversicherung aus eigener Versiche-           stalt für Arbeit 1993, Sondernummer 5. Mai 1993),\nrung bezieht.\"                                            geändert durch die Anordnung vom 16. März 1994\n(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit\n6. Nach § 29 wir folgender Siebter Abschnitt angefügt:            1994, S. 295), ergibt.\"\"\n„Siebter Abschnitt\nÜbergangsregelungen\nArtikel 2\n§30\nIn der Zeit vom 5. Juli 1997 bis zum 31. Dezember                                Änderung des\n1997 gelten die §§ 6 und 7 in folgender Fassung:             Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\n,,§6                             Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom\nUnterhaltsgeld als Zuschuß                 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311 ), geändert durch Artikel 1\nAbs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\n(1) Verfolgte, die an Maßnahmen der beruflichen        S. 1782), wird wie folgt geändert:\nFortbildung und Umschulung (§§ 41 , 4 7 des Arbeitsför-\nderungsgesetzes) teilnehmen und denen Unterhalts-\ngeld nach § 44 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Arbeitsför-     1. Nach§ 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nderungsgesetzes nicht gewährt wird, erhalten auf\n,,§ 1a ,\nAntrag ein Unterhaltsgeld in entsprechender Anwen-\ndung des § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes.                                  Feststellung der\nRechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen\n(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an\neiner Maßnahme zur beruflichen Fortbildung oder                    (1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1\nUmschulung (§§ 41, 47 des Arbeitsförderungsgeset-             Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1\nzes) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unterhalts-         oder Abs. 6, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in\ngeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes          § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat,\nerhalten, so wird das Darlehen auf Antrag in einen             ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen,\nZuschuß umgewandelt, soweit es am Tage der Antrag-            soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maß-\nstellung noch nicht zurückgezahlt ist. Hat ein Verfolgter     nahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechts-\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin Anspruch         staates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen\nauf Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförde-        der politischen Verfolgung zu einer schweren Herab-\nrungsgesetzes, so wird das Darlehen auf Antrag in              würdigung des Betroffenen im persönlichen Lebens-\neinen Zuschuß umgewandelt.                                     bereich geführt hat.\n(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die              (2) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt\nVorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes, des Fünf-         entsprechend.\"\nten Buches Sozialgesetzbuch, des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch, des Einkommensteuergesetzes\nund sonstige Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder         2. § 2 wird wie folgt geändert:\nEmpfänger dieser Leistung betreffen, entsprechend\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nanzuwenden. Der Bezug von Unterhaltsgeld nach die-\nsem Gesetz, steht abweichend von§ 107 Abs. 1 Nr. 5                   ,,(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der\nBuchstabe d des Arbeitsförderungsgesetzes den Zei-                 Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1\nten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-              begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses\ngung nicht gleich, es sei denn, der Verfolgte hat für              Gesetzes.\" ,","- - - - ·--------------·-  -·--·--·--~------- - - - - - - - - - - - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang ~ 997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997               1611\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            7. In § 15 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 1 Abs. 1 Satz 1)\"\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                 gestrichen.\n„Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1\nSatz 1 sind Entschädigungen für lebendes oder       8. Nach § 17 wird folgende Vorschrift angefügt:\ntotes Inventar, das nicht wesentlicher Bestand-                                  ,,§ 18\nteil eines Gru.ndstückes oder eines Gebäudes\nist, nur zu berücksichtigen, soweit das Inventar                          Übergangsregelung\nzurückübertragen oder zurückgegeben wird.\"                 Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2\nbb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „der                     Abs. 4 Satz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungs-\nAntragsteller\" durch die Wörter „der Berechtig-         akt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-\nte\" ersetzt.                                            zunehmen und ein bereits gezahlter Betrag zu erstat-\nten.\"\ncc) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „des\nAntragstellers\" durch die Wörter „des Berech-\nArtikel 3\ntigten\" ersetzt.\nÄnderung des\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                               Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:                   In § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und § 25 Abs. 2\n,,(2) Der Antrag nach § 1a kann von einer natür-         Satz 3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom\nlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar          29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814), das zuletzt durch\nbetroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen,          Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995\nder ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitie-         (BGBI. 1 S. 1782) geändert worden ist, wird jeweils das\nrung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt wer-        Datum „31. Dezember 1997\" durch das Datum „31. De-\nden.\"                                                      zember 1999\" ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt\ngeändert:                                                                           Artikel 4\nIn Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag\" die Wör-                                 Änderung des\nter „nach § 1 oder § 1a\" eingefügt und das Datum                    Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n,,31 . Dezember 1997\" durch das Datum „31 . De-\nzember 1999\" ersetzt.                                         In § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                      (BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 24 des\nGesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .                        worden ist, wird in Nummer 2 der Punkt am Satzende\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                               durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 3\n,,(2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendi-      angefügt:\ngen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die          „3. auf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach § 17\nin Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben                Abs. 3 geleistete Darlehensbetrag unter den Voraus-\nenthalten.\"                                                     setzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist\ninnerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung\n5. § 12 wird wie fotgt geändert:                                           nach § 18c Abs. 8 an die Deutsche Ausgleichsbank\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             zu richten.\"\n,,Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechts-\nstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 sowie                                      Artikel 5\ndie Entscheidung über Ausschließungsgründe nach                                  Änderung des\n§ 2 Abs. 2 obliegt der Rehabilitierungsbehörde des                    Arbeitsförderungs-Reformgesetzes\nLandes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom\n3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist.\"                   Artikel 32 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom\n24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594, 708) wird gestrichen.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit\neiner Maßnahme im Sinne des § 1a obliegt der                                        Artikel 6\nRehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen\nGebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die                                Neubekanntmachung\nMaßnahme ergangen ist.\"\nDas Bundesministerium der Justiz kann jeweils den\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze             Wortlaut des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\n3 und 4.                                                   und des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nin der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\n6. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Maßnah-               Fassung sowie den Wortlaut des Beruflichen Rehabilitie-\nme nach § 1\" durch die Wörter „einer Maßnahme im                 rungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden\nSinne des § 1 oder§ 1a\" ersetzt.                                 Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.","1612            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nArtikel 7                             ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar\nInkrafttreten\n1998 in Kraft. Der Siebte Abschnitt des Beruflichen Reha-\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am      bilitierungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 tritt\nTage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt am   mit Ablauf des 31. Dezember 1997 wieder außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 1. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}