{"id":"bgbl1-1997-45-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":45,"date":"1997-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/45#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_45.pdf#page=3","order":3,"title":"Dreiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 177 bis 179 StGB (33. StrÄndG)","law_date":"1997-07-01T00:00:00Z","page":1607,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                  1607\nDreiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz\n-§§ 177 bis 179 StGB\n(33. StrÄndG)\nVom 1. Juli 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            3. § 179 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 179\nArtikel 1                                                  Sexueller Mißbrauch\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nwiderstandsunfähiger Personen\n(1) Wer eine andere Person, die\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160), zuletzt              1. wegen einer krankhaften seelischen Störung,\ngeändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August                    wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung,\n1995 (BGBI. 1S. 1050), wird wie folgt geändert:                         wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen\nseelischen Störung oder\n1. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 176 bis 179\"          2. körperlich\ndurch die Angabe ,,§§ 176, 177 und 179\" ersetzt.\nzum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht,\ndaß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit\n2. Die §§ 177 und 178 werden durch den folgenden\nsexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von\nneuen § 177 ersetzt:\nihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\n,,§ 177                                Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nSexuelle Nötigung; Vergewaltigung                        (2) Der Versuch ist strafbar.\n(1) Wer eine andere Person mit Gewalt, durch Dro-                (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nhung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben                heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\noder unter Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der\n(4) § 177 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nEinwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt,\nsexuelle Handlungen\n4. In § 181 b wird die Angabe ,,§§ 176 bis 179\" durch die\n1. des Täters oder\nAngabe,,§§ 176, 177, 179\" ersetzt.\n2. einer dritten Person an sich zu dulden oder an\n3. dem Täter oder                                           5. § 237 wird aufgehoben.\n4. einer dritten Person\n6. In§ 238 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§§ 235\nvorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter                bis 237\" durch die Angabe ,,§§ 235 und 236\" ersetzt.\neinem Jahr bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.                                            Artikel2\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-                  Folgeänderungen anderer Gesetze\nheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders\nschwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn                     (1) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1074, 1319), zuletzt\n1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder     geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juni 1997\nähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vor-          (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt geändert:\nnimmt, die dieses besonders erniedrigen, insbe-\nsondere, wenn sie mit einem Eindringen in den           1. In § 112a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „ 176 bis 179\"\nKörper verbunden sind (Vergewaltigung),                      durch die Angabe „ 176, 177 oder § 179\" ersetzt.\n2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen           2. § 395 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nwird oder                                                    a) In Buchstabe a wird die Angabe „178,\" gestrichen.\n3. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer             b) In Buchstabe d wird die Angabe „237,\" gestrichen.\nmißhandelt oder es durch die Tat in die Gefahr des\nTodes oder einer schweren Gesundheitsschädi-               (2) § 74 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes\ngung bringt.                                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975\n(4) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den  (BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nTod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht     vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1546) geändert worden\nunter fünf Jahren.\"                                         ist, wird wie folgt geändert:","1608                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\n1. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                 (4) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutz-\n„2. der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit          gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965), das zuletzt\nTodesfolge (§ 177 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),\".   durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997\n(BGBI. 1S. 311) geändert worden ist, wird die Angabe„ 176\n2. Nummer 3 wird gestrichen.                                    bis 184b\" durch die Angabe „ 176, 177, 179 bis 184b\"\nersetzt.\n(3) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastra-\ntion und andere Behandlungsmethoden vom 15. August                                         Artikel 3\n1969 (BGBI. 1S. 1143), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1\nInkrafttreten\ndes Gesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1168) geändert\nworden ist, wird die Angabe „ 176 bis 179\" durch die An-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ngabe „ 176, 177, 179\" ersetzt.                                  in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 1. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte"]}