{"id":"bgbl1-1997-45-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":45,"date":"1997-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/45#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_45.pdf#page=28","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Haushaltsgeräten (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG)","law_date":"1997-07-01T00:00:00Z","page":1632,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["1632              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nGesetz\nzur Umsetzung von\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nauf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Haushaltsgeräten\n(Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG)*)\nVom 1. Juli 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           die anzuwendenden Meßnormen und -verfahren, die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Befugnisse der zuständigen Behörden sowie sonstige\nFragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen oder\n§1                                 der Inbetriebnahme der Geräte.\nVerbrauchskennzeichnung und\n§2\nVerbrauchswerte bei Haushaltsgeräten\nOrdnungswidrigkeiteh\n(1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaften kann das Bundesministerium für Wirt-             Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für         einer nach § 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-\nArbeit und Sozialordnung zur Verminderung des Ver-           delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen          Bußgeldvorschrift verweist.\nsowie zur damit im Zusammenhang stehenden Unterrich-\ntung des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit                                                §3\nZustimmung des Bundesrates                                                                Inkrafttreten\n1. bestimmen, daß bei Haushaltsgeräten Angaben über\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nden Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Res-\nin Kraft.\nsourcen sowie zusätzliche Angaben zu machen sind,\nsowie\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates\n2. zulässige Höchstwerte für den Energieverbrauch von           vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie\nund anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher\nHaushaltsgeräten festlegen.\nEtiketten und Produktinformationen (ABI. EG Nr. L 297 S. 16) sowie der\n(2) Die Rechtsverordnung kann insbesondere regeln die         Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energie-\nArten der betroffenen Geräte, Inhalt und Form der Kenn-         effizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und ent-\nzeichnung und sonstiger Nachweise, Übergangsfristen,            sprechenden Kombinationen (ABI. EG Nr. L 236 S. 36).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 1. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}