{"id":"bgbl1-1997-45-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":45,"date":"1997-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen","law_date":"1997-07-01T00:00:00Z","page":1606,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["1606               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nVom 1. Juli 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               b) für die Erteilung eines Sehengen-Visums mit einer Auf-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     enthaltsdauer bis zu 90 Tagen:\n90 Deutsche Mark,\nArtikel 1\nc) für die Erteilung eines Sehengen-Visums mit einer Gül-\nIn das Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen                     tigkeitsdauer bis zu einem Jahr:\nvom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der             150 Deutsche Mark,\nKontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli\n1993 (BGBI. 1993 II S. 1010) wird nach Artikel 6 folgender       d) für die Erteilung eines Sehengen-Visums mit einer Gül-\nArtikel 6a eingefügt:                                                tigkeitsdauer von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jah-\nren:\n„Artikel 6a\n400 Deutsche Mark,\nGebühren für ein Sehengen-Visum\ne) für die Erteilung eines Sehengen-Sammelvisums:\n(1) Für die Erteilung eines Visums nach dem Schenge-\nner übereinkommen vom 19. Juni 1990 werden Gebühren                  90 Deutsche Mark und 10 Deutsche Mark pro Person.\nerhoben.                                                         Für die Erteilung eines Sehengen-Visums an der Grenze\n(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-          darf ein Zuschlag von höchstens 40 Deutsche Mark erho-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebühren-                ben werden.\npflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie die             (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 kann\nGebührenbefreiungen und -ermäßigungen, wenn die                  vorsehen, daß für die Beantragung gebührenpflichtiger\nAmtshandlung insbesondere der Wahrung kultureller,               Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird.\naußenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger         Die Bearbeitungsgebühr darf höchst~ms die Hälfte der für\nerheblicher öffentlicher Interessen dient. Das Verwal-           die Amtshandlung zu erhebenden Gebühr betragen. Die\ntungskostengesetz findet Anwendung, soweit dieses                Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurech-\nGesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.                  nen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages\n(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren           und der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht\ndürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:                   zurückgezahlt.\"\na) für die Erteilung eines Sehengen-Visums mit einer Auf-                                   Artikel 2\nenthaltsdauer bis zu 30 Tagen:                                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n40 Deutsche Mark,                                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 1. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer'Bundesminister des Innern\nKant her\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                  1607\nDreiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz\n-§§ 177 bis 179 StGB\n(33. StrÄndG)\nVom 1. Juli 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            3. § 179 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 179\nArtikel 1                                                  Sexueller Mißbrauch\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nwiderstandsunfähiger Personen\n(1) Wer eine andere Person, die\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160), zuletzt              1. wegen einer krankhaften seelischen Störung,\ngeändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August                    wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung,\n1995 (BGBI. 1S. 1050), wird wie folgt geändert:                         wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen\nseelischen Störung oder\n1. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 176 bis 179\"          2. körperlich\ndurch die Angabe ,,§§ 176, 177 und 179\" ersetzt.\nzum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht,\ndaß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit\n2. Die §§ 177 und 178 werden durch den folgenden\nsexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von\nneuen § 177 ersetzt:\nihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\n,,§ 177                                Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nSexuelle Nötigung; Vergewaltigung                        (2) Der Versuch ist strafbar.\n(1) Wer eine andere Person mit Gewalt, durch Dro-                (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nhung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben                heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\noder unter Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der\n(4) § 177 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nEinwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt,\nsexuelle Handlungen\n4. In § 181 b wird die Angabe ,,§§ 176 bis 179\" durch die\n1. des Täters oder\nAngabe,,§§ 176, 177, 179\" ersetzt.\n2. einer dritten Person an sich zu dulden oder an\n3. dem Täter oder                                           5. § 237 wird aufgehoben.\n4. einer dritten Person\n6. In§ 238 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§§ 235\nvorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter                bis 237\" durch die Angabe ,,§§ 235 und 236\" ersetzt.\neinem Jahr bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.                                            Artikel2\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-                  Folgeänderungen anderer Gesetze\nheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders\nschwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn                     (1) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1074, 1319), zuletzt\n1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder     geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juni 1997\nähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vor-          (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt geändert:\nnimmt, die dieses besonders erniedrigen, insbe-\nsondere, wenn sie mit einem Eindringen in den           1. In § 112a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „ 176 bis 179\"\nKörper verbunden sind (Vergewaltigung),                      durch die Angabe „ 176, 177 oder § 179\" ersetzt.\n2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen           2. § 395 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nwird oder                                                    a) In Buchstabe a wird die Angabe „178,\" gestrichen.\n3. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer             b) In Buchstabe d wird die Angabe „237,\" gestrichen.\nmißhandelt oder es durch die Tat in die Gefahr des\nTodes oder einer schweren Gesundheitsschädi-               (2) § 74 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes\ngung bringt.                                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975\n(4) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den  (BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nTod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht     vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1546) geändert worden\nunter fünf Jahren.\"                                         ist, wird wie folgt geändert:","1608                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\n1. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                 (4) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutz-\n„2. der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit          gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965), das zuletzt\nTodesfolge (§ 177 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),\".   durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997\n(BGBI. 1S. 311) geändert worden ist, wird die Angabe„ 176\n2. Nummer 3 wird gestrichen.                                    bis 184b\" durch die Angabe „ 176, 177, 179 bis 184b\"\nersetzt.\n(3) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastra-\ntion und andere Behandlungsmethoden vom 15. August                                         Artikel 3\n1969 (BGBI. 1S. 1143), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1\nInkrafttreten\ndes Gesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1168) geändert\nworden ist, wird die Angabe „ 176 bis 179\" durch die An-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ngabe „ 176, 177, 179\" ersetzt.                                  in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 1. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                1609\nGesetz\nzur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften\nfür Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR\nVom 1. Juli 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                            §7\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nErstattung von Kosten\nArtikel 1                                 Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförde-\nÄnderu~g des                              rung anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiter-\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes                    bildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten\nnicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch über-\nDas Berufliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni\nnommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbil-\n1994 (BGBI. 1 S. 1311, 1314), geändert durch Artikel 1\ndungskosten in entsprechender Anwendung der§§ 81\nAbs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\nbis 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.\"\nS. 1782), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          3. § 8 wird wie folgt gefaßt:\na) In Nummer 3 wird das Wort „oder\" durch ein                                             ,,§8\nKomma ersetzt.\nAnspruchsvoraussetzungen\nb) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort\n,,oder\" ersetzt.                                              (1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder\ngewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-\nGesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders\nfügt:\nbeeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichs-\n„5. die Ausbildung an einer anderen als einer zur          leistungen in Höhe von 300 Deutsche Mark monatlich.\nHochschulreife führenden Bildungseinrichtung          Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen\nnicht fortsetzen konnte,\".                            Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht,\nbetragen die Ausgleichsleistungen 200 Deutsche Mark\n2. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefaßt:                     monatlich.\n„Zweiter Abschnitt                           (2) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt,\nBevorzugte berufliche                       wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder § 18\nFortbildung und Umschulung                      festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober\n1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt\n§6\nmehr als drei Jahre. Die Gewährung von Ausgleichslei-\nUnterhaltsgeld als Zuschuß                     stungen nach Absatz 1 Satz 2 setzt außerdem voraus,\n(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Drit-       daß zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und\nten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungs-             dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente\nförderung anerkannten Maßnahmen der beruflichen                bezieht, ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.\nWeiterbildung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 86           (3) Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch) teilnehmen und             beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend\nan die ein Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozi-           § 76 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes\nalgesetzbuch nicht erbracht wird, erhalten auf Antrag           ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche Ein-\nein Unterhaltsgeld in entsprechender Anwendung der              kommensgrenze nicht übersteigt:\n§§ 153 bis 155, 157 Abs. 1 und der§§ 158 und 159 des\n1. für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach\nDritten Buches Sozialgesetzbuch.\n§ 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegeset-\n(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an             zes, für seinen nicht dauernd getrennt lebenden\neiner Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und                      Ehegatten 80 vom Hundert und für jedes minder-\nUmschulung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein                    jährige, zum Haushalt gehörende Kind 50 vom Hun-\nUnterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförde-                  dert des Grundbetrages zuzüglich\nrungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 gel-\n2. der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heiz-\ntenden Fassung erhalten, so wird das Darlehen auf\nkosten, in tatsächlicher Höhe.\nAntrag in einen Zuschuß umgewandelt, soweit es am\nTage der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt ist.           Bei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen\n(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die\nbeider Ehegatten zu berücksichtigen. Für Personen,\nVorschriften des Dritten, Fünften und Sechsten Buches\ndie in eheähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die\nSozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz\nSätze 1 und 2 entsprechend.\nund sonstige Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder\nBezieher dieser Leistung betreffen, entsprechend                   (4) übersteigt das ermittelte Einkommen die maß-\nanzuwenden.                                                     gebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der","1610               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\ngeringer ist als der Betrag der Ausgleichsleistungen          diese Zeiten Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des\nnach Absatz 1, erhält der Verfolgte Ausgleichsleistun-        Arbeitsförderungsgesetzes bezogen oder zu bean-\ngen in Höhe des Differenzbetrages.                            spruchen.\n(5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im                                          §7\nvoraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung fol-\ngenden Monat, gezahlt.~                                                           Erstattung von Kosten\nVerfolgte, die an Maßnahmen der beruflichen Fort-\n4. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember             bildung und Umschulung(§§ 41, 47 des Arbeitsförde-\n1997\" durch das Datum „31. Dezember 1999\" ersetzt.             rungsgesetzes) teilnehmen und denen Leistungen\nnach § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht\ngewährt werden, erhalten auf Antrag die notwendigen\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                                  Kosten, die durch die Teilnahme an der Maßnahme\na) Das Datum „31. Dezember 1998\" wird durch das                unmittelbar entstehen, und die Kosten für die Betreu-\nDatum „31 . Dezember 2000\" ersetzt.                       ung der Kinder des Teilnehmers in dem Umfang erstat-\ntet, der sich aus § 45 in Verbindung mit § 42a Abs. 1\nb) Es wird folgender Satz angefügt:\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b des Arbeitsförderungs-\n„Der Antrag auf Leistungen nach dem Dritten               gesetzes und der Anordnung des Verwaltungsrates der\nAbschnitt kann auch noch innerhalb von sechs              Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förde-\nMonaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, von           rung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom\ndem an der Verfolgte eine Rente aus der gesetz-           29. April 1993 (Amtliche Nachrichten der Bundesan-\nlichen Rentenversicherung aus eigener Versiche-           stalt für Arbeit 1993, Sondernummer 5. Mai 1993),\nrung bezieht.\"                                            geändert durch die Anordnung vom 16. März 1994\n(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit\n6. Nach § 29 wir folgender Siebter Abschnitt angefügt:            1994, S. 295), ergibt.\"\"\n„Siebter Abschnitt\nÜbergangsregelungen\nArtikel 2\n§30\nIn der Zeit vom 5. Juli 1997 bis zum 31. Dezember                                Änderung des\n1997 gelten die §§ 6 und 7 in folgender Fassung:             Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\n,,§6                             Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom\nUnterhaltsgeld als Zuschuß                 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311 ), geändert durch Artikel 1\nAbs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\n(1) Verfolgte, die an Maßnahmen der beruflichen        S. 1782), wird wie folgt geändert:\nFortbildung und Umschulung (§§ 41 , 4 7 des Arbeitsför-\nderungsgesetzes) teilnehmen und denen Unterhalts-\ngeld nach § 44 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Arbeitsför-     1. Nach§ 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nderungsgesetzes nicht gewährt wird, erhalten auf\n,,§ 1a ,\nAntrag ein Unterhaltsgeld in entsprechender Anwen-\ndung des § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes.                                  Feststellung der\nRechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen\n(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an\neiner Maßnahme zur beruflichen Fortbildung oder                    (1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1\nUmschulung (§§ 41, 47 des Arbeitsförderungsgeset-             Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1\nzes) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unterhalts-         oder Abs. 6, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in\ngeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes          § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat,\nerhalten, so wird das Darlehen auf Antrag in einen             ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen,\nZuschuß umgewandelt, soweit es am Tage der Antrag-            soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maß-\nstellung noch nicht zurückgezahlt ist. Hat ein Verfolgter     nahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechts-\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin Anspruch         staates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen\nauf Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförde-        der politischen Verfolgung zu einer schweren Herab-\nrungsgesetzes, so wird das Darlehen auf Antrag in              würdigung des Betroffenen im persönlichen Lebens-\neinen Zuschuß umgewandelt.                                     bereich geführt hat.\n(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die              (2) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt\nVorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes, des Fünf-         entsprechend.\"\nten Buches Sozialgesetzbuch, des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch, des Einkommensteuergesetzes\nund sonstige Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder         2. § 2 wird wie folgt geändert:\nEmpfänger dieser Leistung betreffen, entsprechend\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nanzuwenden. Der Bezug von Unterhaltsgeld nach die-\nsem Gesetz, steht abweichend von§ 107 Abs. 1 Nr. 5                   ,,(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der\nBuchstabe d des Arbeitsförderungsgesetzes den Zei-                 Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1\nten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-              begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses\ngung nicht gleich, es sei denn, der Verfolgte hat für              Gesetzes.\" ,","- - - - ·--------------·-  -·--·--·--~------- - - - - - - - - - - - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang ~ 997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997               1611\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            7. In § 15 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 1 Abs. 1 Satz 1)\"\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                 gestrichen.\n„Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1\nSatz 1 sind Entschädigungen für lebendes oder       8. Nach § 17 wird folgende Vorschrift angefügt:\ntotes Inventar, das nicht wesentlicher Bestand-                                  ,,§ 18\nteil eines Gru.ndstückes oder eines Gebäudes\nist, nur zu berücksichtigen, soweit das Inventar                          Übergangsregelung\nzurückübertragen oder zurückgegeben wird.\"                 Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2\nbb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „der                     Abs. 4 Satz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungs-\nAntragsteller\" durch die Wörter „der Berechtig-         akt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-\nte\" ersetzt.                                            zunehmen und ein bereits gezahlter Betrag zu erstat-\nten.\"\ncc) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „des\nAntragstellers\" durch die Wörter „des Berech-\nArtikel 3\ntigten\" ersetzt.\nÄnderung des\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                               Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:                   In § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und § 25 Abs. 2\n,,(2) Der Antrag nach § 1a kann von einer natür-         Satz 3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom\nlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar          29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814), das zuletzt durch\nbetroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen,          Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995\nder ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitie-         (BGBI. 1 S. 1782) geändert worden ist, wird jeweils das\nrung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt wer-        Datum „31. Dezember 1997\" durch das Datum „31. De-\nden.\"                                                      zember 1999\" ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt\ngeändert:                                                                           Artikel 4\nIn Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag\" die Wör-                                 Änderung des\nter „nach § 1 oder § 1a\" eingefügt und das Datum                    Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n,,31 . Dezember 1997\" durch das Datum „31 . De-\nzember 1999\" ersetzt.                                         In § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                      (BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 24 des\nGesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .                        worden ist, wird in Nummer 2 der Punkt am Satzende\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                               durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 3\n,,(2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendi-      angefügt:\ngen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die          „3. auf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach § 17\nin Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben                Abs. 3 geleistete Darlehensbetrag unter den Voraus-\nenthalten.\"                                                     setzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist\ninnerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung\n5. § 12 wird wie fotgt geändert:                                           nach § 18c Abs. 8 an die Deutsche Ausgleichsbank\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             zu richten.\"\n,,Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechts-\nstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 sowie                                      Artikel 5\ndie Entscheidung über Ausschließungsgründe nach                                  Änderung des\n§ 2 Abs. 2 obliegt der Rehabilitierungsbehörde des                    Arbeitsförderungs-Reformgesetzes\nLandes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom\n3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist.\"                   Artikel 32 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom\n24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594, 708) wird gestrichen.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit\neiner Maßnahme im Sinne des § 1a obliegt der                                        Artikel 6\nRehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen\nGebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die                                Neubekanntmachung\nMaßnahme ergangen ist.\"\nDas Bundesministerium der Justiz kann jeweils den\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze             Wortlaut des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\n3 und 4.                                                   und des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nin der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\n6. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Maßnah-               Fassung sowie den Wortlaut des Beruflichen Rehabilitie-\nme nach § 1\" durch die Wörter „einer Maßnahme im                 rungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden\nSinne des § 1 oder§ 1a\" ersetzt.                                 Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.","1612            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nArtikel 7                             ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar\nInkrafttreten\n1998 in Kraft. Der Siebte Abschnitt des Beruflichen Reha-\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am      bilitierungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 tritt\nTage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt am   mit Ablauf des 31. Dezember 1997 wieder außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 1. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997     1613\nBekanntmachung\nder Neufassung des\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nVom 1. Juli 1997\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrecht-\nlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR\nvom 1. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1609) wird nachstehend der Wortlaut des Strafrecht-\nlichen Rehabilitierungsgesetzes in der ab 5. Juli 1997 geltenden Fassung be-\nkanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den am 4. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n29. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1814),\n2. den teils am 16. Juni 1994, teils am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1214),\n3. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni\n1994 (BGBI. 1 S. 1311),\n4. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1782),\n5. den am 5. Juli 1997 in Kraft tretenden Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1997\n(BGBI. 1S. 1609).\nBonn, den 1. Juli 1997\nDe r 8 u n d es m i n i s t er d e r J u·s t i z\nSchmidt-Jortzig","1614                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nGesetz\nüber die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern\nrechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet\n(Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)\nAbschnitt 1                                  der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-\nber 1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33) oder § 43 des\nRehabilitierung und Folgeansprüche                          Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBI. 1\n§1                                      Nr. 12 S. 221);\nAufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen                  h) nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a\nbis g genannten Vorschriften inhaltlich entspre-\n(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen\nGhen, sowie\ndeutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom         i)  Hochverrat, Spidnage, Anwerbenlassen zum\n8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für                 Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agen-\nrechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabili-               tentätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen ver-\ntierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer                bündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der\nfreiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist,              Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat\ninsbesondere weil                                                      (§§ 96, 97, 98, 100,108,225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-\ndung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des\n1. die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat;\nStrafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen\ndies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden\nRepublik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der\nVorschriften: ·\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.\na) Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99               1989 1 Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechen-\ndes Strafgesetzbuches der Deutschen Demokra-                   den Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesre-\ntischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fas-               publik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat\nsung der Bekanntmachung vom 14. Dezember                       oder für eine Organisation begangen worden sein\n1988, GBI. 1989 1Nr. 3 S. 33);                                 soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen\nb) Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des                     rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder\nStrafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen         2. die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Mißverhält-\nRepublik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der            nis zu der zugrundeliegenden Tat stehen.\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.\n(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen\n1989 1Nr. 3 S. 33);\nrechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entschei-\nc) Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,      dungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Wald-\nAbs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen       heim, aus dem Jahr 1950 (,,Waldheimer Prozesse\").\nDemokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in\n(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-\nStrafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen\nber 1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33);\ndes Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvor-\nd) Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des           schriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgeho-\nStrafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen         ben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für\nRepublik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der        die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.             Bedeutung gewesen sind.\n1989 1 Nr. 3 S. 33);\n(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entschei-\ne) Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3      dung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der\nSatz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetz-       Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des\nbuches der Deutschen Demokratischen Republik          Absatzes 1 vorliegen.\nvom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekannt-\n(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gericht-\nmachung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 1Nr. 3\nlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses\nS. 33);                                                Gesetzes entsprechend.\n·   f) Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfas-\n(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach\nsung der Deutschen Demokratischen Republik vom\ndem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachver-\n7. Oktober 1949 (GBI. I Nr. 1 S. 5);\nhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder\ng) Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweige-           Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt\nrung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen       nicht, soweit dargelegt wird, daß der frühere Antrag nach\nDemokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in        den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                1615\n§2                               Ist die aufgehobene Entscheidung nicht im Strafregister\nRechtsstaatswidrige Entscheidungen über\nder Deutschen Demokratischen Republik oder im Bun-\ndeszentralregister eingetragen, erfolgt keine Eintragung in\nFreiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens\ndas Bundeszentralregister. Eine Eintragung im Bundes-\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine       zentralregister, die auf einer gerichtlichen Entscheidung\naußerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche        beruht, die nach diesem Gesetz aufgehoben ist, wird ent-\noder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsent-     fernt.\nziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwen-              (4) Die Zurückweisung eines Antrags nach § 1 ist im\ndung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine\nBundeszentralregister zu vermerken, falls die angegriffene\npsychiatrische Anstalt, die der politischen Verfolgung oder\ngerichtliche Entscheidung im Bundeszentralregister ein-\nsonst sachfremden Zwecken gedient hat.\ngetragen ist. Ist die angegriffen~ Entscheidung im Straf-\n(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter             register der Deutschen Demokratischen Republik einge-\nhaftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter             tragen, wird die Eintragung in das Bundeszentralregister\nhaftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.                     übernommen und die Zurückweisung des Antrags ver-\nmerkt; § 64a Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes\n§3                               bleibt unberührt.\nFolgeansprüche                             (5) Für die Fristberechnung gelten § 36 Nr. 3, § 64a\nAbs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.\n(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begrün-\ndet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.•                                               §6\n(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine                        Erstattung von Geldstrafen,\nVermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die                              Kosten des Verfahrens und\nRückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten                       notwendigen Auslagen des Betroffenen\nnach dem Vermögensgesetz und dem lnvestitionsvor-\nranggesetz.                                                      (1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht\nein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten\n§4                               des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffe-\nnen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demo-\nBeendigung der Vollstreckung                   kratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits\n(1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entschei-   erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.\ndung endet mit der Rechtskraft der aufhebenden Ent-              (2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1\nscheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht beendet ist.     kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung\nDurch einen Antrag nach § 1 wird die Vollstreckung einer      nicht oder nur mit unverhältnismäßigem.Aufwand möglich\nnoch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt. Das       wäre.\nGericht kann einen Aufschub oder eine Unterbrechung der\n(3) § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 gelten entsprechend.\nVollstreckung anordnen.\n(2) Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat\ndas Gericht die Vollstreckung für erledigt zu erklären,                               Abschnitt 2\nwenn ihre Fortsetzung unter Berücksichtigung der bereits\nGerichtliches Verfahren\nvollstreckten Rechtsfolgen unverhältnismäßig wäre.\n§7\n§5\nAntrag\nBundeszentralregister\n(1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember\n(1) Die rechtskräftige Entscheidung und die durch\n1999\nBeschwerde angefochtene stattgebende Entscheidung\ndes Gerichts sind dem Bundeszentralregister mitzuteilen;      1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen\ndies gilt nicht, wenn der Betroffene verstorben ist.              Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertre-\nter,\n(2) In das Bundeszentralregister ist die durch Beschwer-\nde angefochtene stattgebende Entscheidung einzutra-           2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegat-\ngen, wenn die dem Rehabilitierungsverfahren zugrunde-             ten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen\nliegende Entscheidung in das Bundeszentralregister ein-           Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes\ngetragen ist. Verurteilungen, bei denen die stattgebende          Interesse an der Rehabilitierung des von der rechts-\nEntscheidung vermerkt ist, werden nicht in das Führungs-          staatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder\nzeugnis aufgenommen; wird in der Entscheidung dem             3. von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der\nRehabilitierungsantrag nur teilweise stattgegeben, ist im         unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widerspro-\nFührungszeugnis darauf hinzuweisen. Ist das Rehabilitie-          chen hat,\nrungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, wird die Ein-\ntragung nach Satz 1 aus dem Bundeszentralregister ent-        gestellt werden.\nfernt.                                                           (2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu\n(3) Eintragungen im Strafregister der Deutschen Demo-      Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag\nkratischen Republik, die auf einer gerichtlichen Entschei-    ist zu begründen.\ndung beruhen, die nach diesem Gesetz aufgehoben wird,            (3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte\nwerden nicht in das Bundeszentralregister übernommen.         beschränkt werden.","1616                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\n(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrens-           (4) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermitt-\nbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten ver-      lungen der Staatsanwaltschaft übertragen.\ntreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsan-                                          § 11\nwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen\ngewählt werden. Andere Personen können mit Zustim-                               Gerichtliches Verfahren\nmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden.              (1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn\nFür die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften        dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit\nwie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.                      oder des Lebensalters des Antragstellers geboten\n(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können    erscheint.\ndie nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen          (2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staats-\nsechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens bean-             anwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat die\ntragen.                                                        Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, ist der nach § 7\nAbs. 1 Nr. 1 Antragsberechtigte zu hören.\n§8\n(3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche\nZuständiges Gericht                       Erörterung. Es kann eine mündliche Erörterung anordnen,\n(1) Für die Entscheidung nach § 1 ist das Bezirksgericht    wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus\noder das an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig,      anderen Gründen für erforderlich hält.\nin dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgren-             (4) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des\nzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfah-      Antragstellers anordnen. Leistet der Antragsteller dieser\nren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden          Anordnung keine Folge, kann das Gericht das Ruhen des\nist. Soweit in erster Instanz das Oberste Gericht der Deut-    Verfahrens anordnen. Der Antragsteller kann binnen sechs\nschen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das         Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.\nLandgericht Berlin zuständig.\n(5) Ist zu erwarten, daß die Entscheidung über den\n(2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlaß der angegrif-    Antrag unmittelbare Wirkung auf die Rechte eines Dritten\nfenen Entscheidung geändert, bleibt das Gericht örtlich        haben wird, so ist auch dieser an dem Verfahren zu beteili-\nzuständig, das zum Zeitpunkt des Ergehens der angegrif-        gen. Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten insoweit ent-\nfenen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig gewesen             sprechend.\nwäre.\n§12\n§9\nRehabilitierungsentscheidung\nBesetzung\nder Rehabilitierungssenate                        (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Die Ent-\noder Rehabilitierungskammern                    scheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht\ndie Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1\n(1) Das Bezirksgericht entscheidet durch Rehabilitie-       der Strafprozeßordnung vorliegen.\nrungssenate, das Landgericht durch Rehabilitierungs-\nkammern, die jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt sind.         (2) In den Beschluß sind die Namen der Richter, der Ver-\nfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzuneh-\n(2) Wer vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als      men. Der Beschluß enthält weiterhin\nBerufsrichter oder Staatsanwalt tätig war, ist von der Mit-\nwirkung an Rehabilitierungsentscheidungen kraft Geset-         1. die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,\nI\nzes ausgeschlossen, solange er nicht auf Grund des Deut-       2. die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und\nschen Richtergesetzes und der dazu ergangenen Maß-                   welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung\ngaben des Einigungsvertrages in ein Richterverhältnis                aufgehoben wird,\nberufen worden ist. An einer Rehabilitierungsentschei-\ndung darf nicht mehr als ein Richter mitwirken, der vor        3. die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,\ndem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter        4. den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe\noder Staatsanwalt tätig war.                                         sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6\ndem Grunde nach besteht.\n§ 10                                 (3) Der Beschluß ist zu begründen, soweit er mit der\nErmittlung des Sachverhalts                    Beschwerde anfechtbar ist.\n(1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts             (4) Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu\nwegen. Dabei bestimmt es Art und Umfang der Ermittlun-         versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.\ngen, insbesondere etwaiger Beweiserhebungen, nach\npflichtgemäßem Ermessen.                                                                    §13\n(2) Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die                             Beschwerde\nEntscheidung benötigte Unterlagen und andere Beweis-\nmittel vorzulegen oder zu bezeichnen und die den Antrag            (1) Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats\nbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. § 11               nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.\nAbs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1             (2) Der Beschluß unterliegt nicht der Beschwerde,\nder Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.                    soweit\n(3) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschrif-     1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist\nten der angegriffenen Entscheidung und der Anklage-                 und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widerspro-\nschrift zu erteilen, soweit diese zugänglich sind.                  chen hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                  1617\n2. das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsan-            (2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz\nwaltschaft, der zu begründen ist,                          werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derje-\nnige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die\na) entschieden hat, daß die Rechtsfolgen der an-\n· Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit\ngegriffenen Entscheidung nicht in grobem Miß-\nverstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung\nverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen,\nzum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer miß-\noder\nbraucht hat.\nb) einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verwor-\nfen hat.                                                  (3)  Die sozialen  Ausgleichsleistungen   nach  Absatz   1\nwerden auf Antrag als Kapitalentschädigung und Unter-\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung    stützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 so-\nzur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheits- wie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24\nstrafe führen würde.                                           gewährt.\n(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirks-               (4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als\ngericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die       Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von\nLandesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammer-          anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.\ngericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch be-\nsondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen.\n§17\n§ 9 gilt entsprechend.\nKapitalentschädigung\n(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung\neiner Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen            (1) Die Kapitalentschädigung beträgt 300 Deutsche\nBezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des         Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit\nBundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem            wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechts-\nBundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von              staatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.\n§ 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzu-            Berechtigte, die bis zum 9. November 1989 ihren Wohn-\nlegen.                                                         sitz oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten,\nerhalten für jeden angefangenen Kalendermonat eine\n§14                                zusätzliche Kapitalentschädigung von 250 Deutsche\nMark.\nKosten des Verfahrens\nund notwendige Auslagen                          (2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund des-\nselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetz-\n(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.             lichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen,\n(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben,       insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurech-\nfallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der         nen.\nStaatskasse zur Last. Im übrigen kann das Gericht die not-        (3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung,\nwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise       frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertrag-\nder Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den         bar und vererblich.\nAntragsteller damit zu belasten.\n(4) Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschä-\n(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unan-         digung ist bis zum 31. Dezember 1999 zu stellen. Danach\nfechtbar.                                                      kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Rechts-\n(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im      kraft der Entscheidung nach § 12 gestellt werden.\nBeschwerdeverfahren gilt§ 473 Abs. 1 bis 4 der Strafpro-\nzeßordnung entsprechend.                                                                    §18\nUnterstützungsleistungen\n§15\n(1 fBerechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaft-\nAnwendbarkeit des\nlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unter-\nGerichtsverfassungsgesetzes\nstützungsleistungen. Für die Gewährung der Leistungen\nund der Strafprozeßordnung\nnach Satz 1 ist die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes\nSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,        errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge\ngelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes        zuständig.\nund der Strafprozeßordnung entsprechend.                          (2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische\n„ Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel\nauf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-\nAbschnitt 3                           gen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen\nSoziale Ausgleichsleistungen                    gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Geneh-\nmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundes-\nministers im Einvernehmen mit den Bundesministern des\n§16\nInnern und der Finanzen. Die §§ 22 und 23 des Häftlings-\nSoziale Ausgleichsleistungen                    hilfegesetzes gelten entsprechend.\n(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf           (3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seinen Ehe-\nsoziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem            gatten, seine Kinder und seine Eltern Absatz 1 entspre-\nBetroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden          chend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht\nsind.                                                          unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren.","1618                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\n§19                               sorgung in entsprechender Anwendung des Bundesver-\nHärteregelung\nsorgungsgesetzes.    Dies  gilt nicht, soweit die Hinterbliebe-\nnen bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-\nErgibt sich eine besondere Härte daraus, daß keine oder · gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine\nwegen der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 keine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsge-\nzusätzliche Kapitalentschädigung gezahlt wird, kann die setzes vorsehen, erhalten. § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes\nzuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung            und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes\nzuerkennen.                                                    sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Ent-\n§20\nscheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden,\nKostenregelung                          gilt Absatz 1 entsprechend.\nDer Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den\nLändern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen.                                       §23\nzusammentreffen von Ansprüchen\n§21\n(1) Treffen Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit\nBeschädigtenversorgung                        Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes\n(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung    oder aus. Gesetzen zusammen, die eine entsprechende\neine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält           Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,\nwegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen         wird die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die\ndieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen-        gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der\nder Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies              Erwerbsfähigkeit nach diesem Gesetz gewährt.\ngilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereig-         (2) Treffen Leistungen nach § 21 oder § 22 dieses\nnisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-          Gesetzes mit Leistungen zusammen, die nach dem Bun-\ngungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine            desversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine ent-\nentsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-                 sprechende Anwendung des Bundesversorgungsgeset-\ngesetzes vorsehen, erhält.                                     zes vorsehen, gewährt werden, findet§ 55 des Bundes-\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine     versorgungsgesetzes Anwendung.\ngesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall\n(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die\nunter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e\nKinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung\noder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt\nim Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben\nworden ist.\noder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf\n(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach       Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie\nAbsatz 1 dieser Vorschrift oder§ 22 dieses Gesetzes in         nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2\nVerbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversor-            gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente\ngungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson         nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des\nbei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten              Bundesversorgungsgesetzes vorsehen;§ 51 Abs. 2 Satz 2\ndurch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § Ba          des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzu-\ndes Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche             wenden.\nSchädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.\n(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der                                        §24\nAbsätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper               Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen\noder von Zahnersatz gleich.                                        Die Bestimmungen über die entsprechende Anwen-\ndung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner\n(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als\nDurchführung erlassenen Vorschriften gelten mit den in\nFolge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit\nAnlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Eini-\ndes ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahr-\ngungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die\nS. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.\nUrsache des festgestellten Leidens in der medizinischen\nWissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die                                         §25\nGesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner-                                  Zuständigkeiten\nkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt wer-\nden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hier-           (1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17\nauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für           und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16\ndie Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn un-              Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren\nzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht        Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung er-\nFolge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind          gangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechts-\nnicht zu erstatten.                                            verordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über\nStreitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie\n§22                               der §§ 17 und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige\nGericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Geset-\nHinterbliebenenversorgung\nzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Ent-\n(1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung        scheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der\ngestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Ver-        Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                1619\n(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch       die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren\nPersonen gewährt, die eine Bescheinigung' nach § 10          sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Ange-\nAbs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben             legenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend.§ 51\nAbs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.\n1. für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch\nein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5\ngenannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn                                      §25a\ndiese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes              Verwendung personenbezogener Daten\nbeantragt worden ist, oder\nPersonenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen\n2. weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder          Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Ver-\nAufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherr-         fahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder\nschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch    Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfe-\nein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5    gesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.\ngenannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam\ngenommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.\nAbschnitt 4\nFür die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 und 19\nan Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10             Überleitungs- und Schlußvorschriften\nAbs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen\nzuständig. Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalent-                                     §26\nschädigung ist bis zum 31. Dezember 1999 zu stellen.\nDanach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit                          Übergangsvorschrift\nBestandskraft der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des            (1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfah-\nHäftlingshilfegesetzes gestellt werden. Über Streitigkeiten  ren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzu-\nbei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das          führen.\nVerwaltungsgericht.\n(2) War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, ört-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeit-          lich zuständig, bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem\npunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung,        Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.\nauf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den\n(3) Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum Inkrafttre-\nGesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.\nten dieses Gesetzes abgeschlossen, gelten für die Folge-\n(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den§§ 21         ansprüche die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-\nund 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durch-         chend. Ist ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Okto-\nführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit        ber 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\ndie Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung            Vorschriften abgeschlossen, treten an die Stelle von Ent-\nzuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die  schädigungsansprüchen die Folgeansprüche nach den\nKriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.                Vorschriften dieses Gesetzes.\n(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-\nsorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt                                      §27\nwird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten        (Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)","1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung des\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nVom 1. Juli 1997\nAuf Gund des Artikels 6 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrecht-\nlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR\nvom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1609) wird nachstehend der Wortlaut des Verwal-\ntungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der ab 5. Juli 1997 geltenden Fas-\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni\n1994 (BGBI. I S. 1311),\n2. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1782),\n3. den am 5. Juli 1997 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1997\n(BGBI. 1 S. 1609).\nBonn, den 1. Juli 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                 1621\nGesetz\nüber die Aufhebung\nrechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen\nim Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche\n(Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)\n§1                                  (5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Her-\nbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vor-\nAufhebung rechtsstaats-\nschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der\nwidriger Verwaltungsentscheidungen\nAufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer\n(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behörd-        Rechtsstaatswidrigkeit.\nlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Arti-      (6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitritts-      Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und\ngebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober        gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften\n1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheit-       dieses Gesetzes entsprechend.\nlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte\n(§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt                                  §1a\nhat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden\nGrundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unverein-                        Feststellung der Rechtsstaats-\nbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzu-                     widrigkeit in sonstigen Fällen\nmutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in               (1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach§ 1 Abs. 1\nSteuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögens-             oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6,\ngesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt wer-         die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1\nden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt           genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die\nauch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähn-       Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwal-\nten Fallgruppen.                                               tungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden\n(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates           Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unverein-\nschlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwer-         bar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu\nwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit,        einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im per-\nder Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit ver-         sönlichen Lebensbereich geführt hat.\nstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient           (2) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt ent-\noder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.              sprechend.\n(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates\nschlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen                                        §2\naus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokrati-                                 Folgeansprüche\nschen Republik auf der Grundlage der Verordnung über\nMaßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der                   (1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechts-\nDeutschen Demokratischen Republik und den westlichen           staatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 begründet\nBesatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBI.            Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.\nNr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbe-            (2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausge-\nschränkung vom 24. August 1961 (GBI. II Nr. 55 S. 343).        schlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem\nDas gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in        er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der\nZusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.            Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in\n(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Auf-          schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vor-\nhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maß-         teil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.\nnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentschei-              (3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 kön-\ndung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte.           nen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere\nAndernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnah-      Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts\nme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2       nur g~tend gemacht werden, wenn sie in einem Gesetz,\ngilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbil-     das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für\ndungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaff-      Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen\nneten Organen zum Gegenstand haben.                            dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirt-","1622               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nschaftlichen Grundstückes oder Betriebes wegen man-           Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung\ngelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung        des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die\nder verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache          Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner-\ngilt Satz 1 entsprechend.                                     kannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt wer-\nden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hier-\n(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben\nauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für\nSachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu\ndie Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn\nberücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen\nunzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht\nsind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen\nFolge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind\nDemokratischen Republik gewährten Entschädigungen.\nnicht zu erstatten.\nBei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 sind\nEntschädigungen für lebendes oder totes Inventar, das                                     §4\nnicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder\neines Gebäudes ist, nur zu berücksichtigen, soweit das                        Hinterbliebenenversorgung\nInventar zurückübertragen oder zurückgegeben wird. In            Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung\nMark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte           gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Ver-\nBeträge sind im Verhältnis 2 : 1 auf Deutsche Mark umzu-      sorgung in entsprechender Anwendung des Bundesver-\nstellen. Wurde als Entschädigung eirr Ersatzgrundstück        sorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterblie-\nübereignet, so hat der Berechtigte das Eigentum an die-       benen bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-\nsem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten.        gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine\nBefindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigen-       entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-\ntum des Berechtigten, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt        gesetzes vorsehen, erhalten.§ 3 Abs. 3 dieses Gesetzes\ndes Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrund-            und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes\nstück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des          sind entsprechend anzuwenden.\nBerechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts\naußer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatz-\n§5\ngrundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert\nsowie der Anspruch auf herauszugebende andere Aus-                        zusammentreffen von Ansprüchen\ngleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu.\n(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder aus Gesetzen\n§3                             zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bun-\nBeschädigtenversorgung                      desversorgungsgesetzes vorsehen, so ist unter Berück- ·\nsichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen\n(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach§ 1    bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitli-\neine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält          che Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hinzu-\nwegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen        treten der weiteren Schädigung verursacht werden, sind\ndieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen-       von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Ver-\nder Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies             sorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.\ngilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereig-\nnisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-            (2) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen\ngungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine           zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz\noder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung\nentsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-\ndes Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt wer-\ngesetzes vorsehen, erhält.\nden, findet§ 55 des Bundesversorgungsgesetzes Anwen-\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine   dung.\ngesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall\n(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die\nunter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e\nKinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung\noder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt\nim Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben\nworden ist.\noder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf\n(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach     Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie\nAbsatz 1 dieser Vorschrift oder§ 4 dieses Gesetzes in Ver-    nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gel-\nbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-        ten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach\ngesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei        Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bun-\neiner notwendigen Begleitung des Beschädigten durch          desversorgungsgesetzes vorsehen;§ 51 Abs. 2 Satz 2 des\neinen Unfall unter den Voraussetzungen des§ 8a des Bun-      Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwen-\ndesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädi-          den.\ngung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.\n§6\n(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der\nAbsätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper             Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen\nDie Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes\noder von Zahnersatz gleich.\nund die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften,\n(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als         die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung fin-\nFolge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit         den sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII\ndes ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahr-              Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom\nscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die   31 . August 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1067) aufgeführten\nUrsache des festgestellten Leidens in der medizinischen       Maßgaben. Abweichend hiervon beginnen Leistungen in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                1623\nentsprechender Anwendung des Bundesversorgungs-               Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffe-\ngesetzes mit dem Monat des lnkrafttretens dieses Geset-       nen hat, gestellt werden.\nzes.                                                             (3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist bis zum Ablauf des\n§7                              31. Dezember 1999 schriftlich bei der zuständigen Reha-\nbilitierungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch\nEingriff in Vermögenswerte                    dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer\n(1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines         anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen\nVermögenswertes im Sinne des§ 2 Abs. 2 des Vermö-             Gericht gestellt worden ist.\ngensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Auf-\nhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit die\n§ 10\nRückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach\ndem Vermögensgesetz, dem lnvestitionsvorranggesetz                                 Inhalt des Antrags\nund dem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermö-\n(1) Der Antrag soll enthalten\ngensgesetzes und§ 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgeset-\nzes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die maß-            1 . Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen\ngeblichen tatsächlichen Umstände am 15. Februar 1992              Verhältnissen,\nvorgelegen haben müssen. Der Antragsteller erhält von         2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme\nder Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die           rechtfertigenden Sachverhalts,\nAntragstellung zur Vorlage bei der nach dem Vermögens-\ngesetz zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht          3. Angabe von Beweismitteln,\noffensichtlich unbegründet ist. Mit Vorlage der Bescheini-    4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen\ngung bei dieser Behörde treten die Verfügungsbeschrän-            sowie\nkungen des§ 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ein. Die           5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Aus-\nnach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde trifft in             gleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er\ndem Bescheid über die Rückübertragung des entzogenen              schon früher einen Antrag gestellt hat.\nVermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4 erforderlichen\nEntscheidungen.                                                  (2) Der Antrag nach § 1 a soll neben den notwendigen\nAngaben zu den persönlichen Verhältnissen die in Ab-\n(2) Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in         satz 1 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben enthalten.\nein Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine\nWertminderung verursacht, so kann der Eigentümer das\n§ 11\nEigentum an dem Grundstück aufgeben und statt dessen\nEntschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen.                    Verwendung personenbezogener Daten\nMit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen\nPersonenbezogene Daten aus einem verwaltungsrecht-\nVerpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff verur-\nlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere\nsachten Zustand des Grundstückes bestehen. Die Ver-\nVerfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder\npflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen\nGewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfe-\nGebiet das Grundstück liegt.\ngesetz soweit erforderlich verarbeitet und gemutzt werden.\n§8                                                           §12\nBerufliche Benachteiligung                                     Rehabilitierungsbehörde\nHatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den             (1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechts-\nBeruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch        staatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 sowie die Ent-\neine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen          scheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2\nRehabilitierungsgesetzes oder n~ch § 3 Abs. 1 des Beruf-      obliegt der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in des-\nlichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach    sen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die\nder Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrig-       Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die Rehabilitie-\nkeit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz       rungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entschei-\nAnwendung. Eine schwere und unzumutbare Folge im              det die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden\nSinne des§ 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn         ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind\ninfolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der      für die Behörden und Stellen bindend, die über die Folge-\nRentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitie-          ansprüche entscheiden.\nrungsgesetz in Betracht kommt.\n(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer\nMaßnahme im Sinne des§ 1a obliegt der Rehabilitierungs-\n§9\nbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand\nAntrag                            vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist.\n(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Per-       (3) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern\nson, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten      Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nbetroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein      sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.\nrechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittel-       (4) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend\nbar Betroffenen hat, gestellt werden.                         gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen\n(2) Der Antrag nach § 1a kann von einer natürlichen Per-   zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des\nson, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist         § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach§ 2 Abs. 2. Die\nund nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes       nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderlichen Fest-","1624               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nstellungen treffen die Behörden, denen die Durchführung       bestimmungen erst ab dem 3. Oktober 1990. Soweit diese\ndes Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Ver-        Maßnahmen noch wirksam sind, finden die allgemeinen\nwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig          Aufhebungsvorschriften Anwendung. Eine Aufhebung mit\nsind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegs-     Wirkung für die Vergangenheit darf nicht für die Zeit vor\nopferversorgung geltenden Vorschriften.                       dem 3. Oktober 1990 erfolgen.\n§13                                                            §16\nVerwaltungsverfahren                                                  Rechtsweg\n(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde          (1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-\nsind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstat-       tungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil\ntung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsver-     und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des\nfahrensgesetzes gilt entsprechend.                            Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht\nfür die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n(2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die       on nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-\nRechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1        gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse\noder§ 1a beziehen, können, wenn Beweismittel nicht vor-       über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Ge-\nhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden         richtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen\ndes Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine          die Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4\nRechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entschei-        Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-\ndung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft             chend Anwendung.\nerscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nkann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die           (2) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-\nVersicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungs-       sorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt\nverfahrensgesetzes verlangen.                                 wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten\ndie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren\n(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt        sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für An-\nist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher    gelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend.\nBestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-          § 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt\nrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und          unberührt.\ndes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.\n§ 17\n§14\nKostenregelung\nKosten\nDer Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den\nDas Verwaltungsverfahren vor ,den Rehabilitierungs-        Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz ent-\nbehörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist        stehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geld-\nkostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren          beträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachlei-\noder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet           stung gezahlt werden.\nzurückgewiesen, so können dem Antragsteller die.Kosten\nauferlegt werden.                                                                          §18\nÜbergangsregelung\n§15\nBestandskraft nach allgemeinen Vorschriften                Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2 Abs. 4\nSatz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungsakt insoweit\nFür die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen          mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und\ngelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Nichtigkeits-     ein bereits gezahlter Betrag zu erstatten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997   1625\nBekanntmachung\nder Neufassung des\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes\nVom 1. Juli 1997\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrecht-\nlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR\nvom 1. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1609) wird nachstehend der Wortlaut des Beruflichen\nRehabilitierungsgesetzes in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni\n1994 (BGBI. 1S. 1311),\n2. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1782),\n3. den teils am 5. Juli 1997, teils am 1. Oktober 1997 und teils am 1. Januar 1998\nin Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1609).\nBonn, den 1. Juli 1997\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","1626                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\n.                         Gesetz\nüber den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen\nfür Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet\n(Berufliches Rehabilitierungsge~etz - BerRehaG)\nErster Abschnitt                                                       §2\nAllgemeine Vorschriften                                            Verfolgungszeit\n(1) Verfolgungszeit ist\n§1\n1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu\nBegriff des Verfolgten                         Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung · oder eines\nGewahrsams sowie\n(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober\n1990                                                           2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnah-\nme nach§ 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer\n1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages        Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige\ngenannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlit-           oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt\ntenen Freiheitsentziehung,                                     oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen\n2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1                Erwerbstätigkeit erzielt hat.\nNr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-        Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Ver-\ngesetzes,                                                  lassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des\n3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Ver-           2. Oktober 1990.\nwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder             (2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken\n4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn         der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine\ndiese der politischen Verfolgung gedient hat,              Verfolgungszeit.\nzumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten,                                         §3\nbegonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer                                   Verfolgte Schüler\nberufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten\nnoch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte             (1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge\n(Verfolgter}, hat Anspruch auf Leistungen nach diesem          einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nGesetz.                                                        1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungs-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeit-      einrichtung zugelassen wurde,\nraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in        2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden\neinem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder               Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,\nder Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung\nnach § 1O Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt       3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der\nHochschulreife,\nsein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechts-\nstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungs-            4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule\nrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt' sein.                   zugelassen wurde oder           ·","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                1627\n5. die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hoch-         werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in\nschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortset-    entsprechender Anwendung der§§ 81 bis 85 des Dritten\nzen konnte,                                                Buches Sozialgesetzbuch erstattet.\nhat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt.\n(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.                                                  Dritter Abschnitt\nAusgleichsleistungen\n§4\nAusschließungsgründe                                                       §8\nLeistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt,                         Anspruchsvoraussetzungen\nwenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlich-\n(1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhn-\nkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwer-\nlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder\ndie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt\nzum Nachteil anderer mißbraucht hat.\nsind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe\nvon 300 Deutsche Mark monatlich. Wenn der Verfolgte\n§5                              eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus\nAusschluß von Ansprüchen                       eigener Versicherung bezieht, betragen die Ausgleichs-\nleistungen 200 Deutsche Mark monatlich.\nAndere Ansprüche wegen einer aus politischen Grün-\nden erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbil-        (2) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn\ndung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten im        die in der Bescheinigung nach § 17 oder§ 18 festgestellte\nSinne des Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes betref-       Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es\nfen.                                                           sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als drei Jahre.\nDie Gewährung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 1\nSatz 2 setzt außerdem voraus, daß zwischen dem Beginn\nzweiter Abschnitt                       der Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der\nVerfolgte die Rente bezieht, ein Zeitraum von mehr als\nBevorzugte berufliche                       sechs Jahren liegt.\nFortbildung und Umschulung\n(3) Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beein-\nträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 76\n§6\nAbs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes ermitteltes\nUnterhaltsgeld als Zuschuß                     Einkommen die folgende maßgebliche Einkommensgren-\nze nicht übersteigt:\n(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförde-           1. für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach § 79\nrung anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiterbil-              Abs. 1 Nr. 1 , § 82 des Bundessozialhilfegesetzes, für\ndung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 86 des Dritten         seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\nBuches Sozialgesetzbuch) teilnehmen und an die ein                 80 vom Hundert und für jedes minderjährige, zum\nUnterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch              Haushalt gehörende Kind 50 vom Hundert des Grund-\nnicht erbracht wird, erhalten auf Antrag ein Unterhaltsgeld        betrages zuzüglich\nin entsprechender Anwendung der §§ 153 bis 155, 157            2. der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heiz-\nAbs. 1 und der §§ 158 und 159 des Dritten Buches Sozial-           kosten, in tatsächlicher Höhe.\ngesetzbuch.\nBei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht\n(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer   dauernd getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen\nMaßnahme zur beruflichen Fortbildung und Umschulung            beider Ehegatten zu berücksichtigen. Für Personen, die in\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach      eheähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und\n§ 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis          2 entsprechend.\nzum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhalten, so\nwird das Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewan-            (4) übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgeb-\ndelt, soweit es am Tage der Antragstellung noch nicht          liche Einkonimensgrenze um einen Betrag, der geringer ist\nzurückgezahlt ist.                                             als der Betrag der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1,\nerhält der Verfolgte Ausgleichsleistungen in Höhe des Dif-\n(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die           ferenzbetrages.\nVorschriften des Dritten, Fünften und Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz                  (5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im vor-\nund sonstige Gesetze, cifie das Unterhaltsgeld oder Bezie-     aus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden\nher dieser Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden.        Monat, gezahlt.\n§7                                                              §9\nErstattung von Kosten                                  Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit\nVerfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten             (1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden\nBuches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförde-           bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen\nrung anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiterbil-          abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.\ndung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht            (2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist\nnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen              unpfändbar.","1628                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\nVierter Abschnitt                        2. für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus\nden Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozial-\nAusgleich von Nachteilen                           gesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert\nin der Rentenversicherung                           erhöhten Durchschnittsverdienste\nberücksichtigt. Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die\nErster Unterabschnitt\nVerfolgung die Fachschul- oder Hochschulausbildung bis\nAllgemeines                              zum regelmäßigen Abschluß fortgesetzt worden wäre,\nwerden für jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamt-\n§ 10                              leistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des\nBesuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden\nAllgemeines                            Entgeltpunkte zugrunde gelegt.\nDie Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten          (2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977\ndes Verfolgten die allgemein anzuwendenden renten-              bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungs-\nrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem                grundlage für ein Kalenderjahr höchstens\nAbschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall kön-\nnen sie auch von Amts wegen erbracht werden.                    1. die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anla-\nge 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksich-\ntigt, wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches\nzweiter Unterabschnitt                               Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt\nhat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung\nRenten nach\n(FZR) nicht angehört hat,\nden Vorschriften\ndes Sechsten Buches                             2. die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt,\nSozialgesetzbuch                                wenn der Verfolgte\na) als Arbeiter, Angesteliter oder Mitglied einer Pro-\n§ 11                                      duktionsgenossenschaft oder\nVerfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten                 b) in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mit-\nglied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener\nFür Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die\nPraxis tätiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuf-\nVersicherungs- und Beitragspflicht begründende Be-\nlich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber\nschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfol-\neines Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freibe-\ngungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflicht-\nruflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger so-\nbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätig-\nwie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte\nkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und\nPflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit            ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1 200 Mark\nzurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zei-              monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitrags-\nten, für die die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu          zahlung zur FZR für das Einkommen über 1 200 Mark\nlegen sind, als beitragsgeminderte Zeiten.                          monatlich erklärt hat.\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfol-\n§12                               gung\nVerfolgungszeiten als Anrechnungszeiten                1. sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung\n(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnah-             befunden hat,\nme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbil-              2. der FZR angehört hat,\ndung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die\nAnerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abge-         3. sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkom-\nschlossen.                                                          men über 1 200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht\nmindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur\n(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schul-             Abgabe der Erklärung gehabt hat oder\nausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbil-\ndung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen             4. der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens\nund abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen                24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur\nund abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten                 FZR gehabt hat.\nals Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein              (3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Ver-\ngeltenden Höchstdauer anzuerkennen.                             folgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem\n(Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschafts-\n§13                               überführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer\nVerfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonder-\nEntgeltpunkte für\nversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwen-\nVerfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten\nden. Auf die nach Absatz 1 ermittelten, durch die Werte\n(1) Zur· Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungs-     der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\nzeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemes-           geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vor-\nsungsgrundlage                                                  schriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-\nführungsgesetzes anzuwenden.\n1 . für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den\nAnlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergeben-             (4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil\nden Werte und                                              der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997                 1629\nDritter Unterabschnitt                         als Verfolgter erstmals Anspruch auf eine Rente, ist die\nRente in neuer Höhe für die Zeit des Bezugs, frühestens\nRenten nach\nfür die Zeit vom 1. Juli 1990 an, zu leisten.\nden Vorschriften\ndes Beitrittsgebiets\nFünfter Abschnitt\n§14\nZuständigkeit und Verfahren\nVerfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten\n(1) Verfolgungszeiten gelten als                                                         §17\n1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und                      Rehabilitierungsbescheinigung\n2. Beitragszeiten zur FZR,                                                    und Behördenzuständigkeit\nsoweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vor-           (1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen\nschriften Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit     des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Aus-\noder Beitragszeiten zur FZR sind.                             schließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch\n(2) Verfolgungszeiten werden                               eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der\nRehabilitierungsbehörde erteilt wird.\n1. Zeiten der bergbaulichen Versicherung,\n(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern\n2. Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit      Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nin Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens        sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.\nnach den Bestimmungen der§§ 46 und 4 7 der Renten-\nverordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43              (3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Lan-\ns. 401),                                                  des, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober\n1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind\n3. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Post nach\nhiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder\nder Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBI. 1\nzuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der\nNr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deut-\nSache befaßt worden ist.\nschen Post vom 31. Mai 1973,\n4. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichs-                                       §18\nbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März\n1973 (GBI. 1 Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsord-                Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung\nnung der Deutschen Reichsbahn oder                           (1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17\n5. Zeiten der Beschäftigung in Einrichtungen nach der         Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabili-\nAnordnung über die Berechnung von Renten der              tierungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem\nSozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werk-        Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung\ntätigen vom 12. April 1976                                des § 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset-\nzugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung eine Beschäf-       zes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Beschei-\ntigung oder selbständig~ Tätigkeit im Sinne der Num-          nigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder\nmern 1 bis 5 ausgeübt worden ist.                             § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigen-\n§15                               schaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu\nDurchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten              machen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem\nZweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen\n(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durch-      und abnehmen.\nschnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der\nletzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfol-\n§19\ngungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemes-\nsungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10                  Verwendung personenbezogener Daten\nzum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600                Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Reha-\nMark monatlich, zugrunde zu legen.\nbilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur\n(2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versi-   Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von\ncherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungs-         Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erfor-\nzeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungs-          derlich verarbeitet und genutzt werden.\ngrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen,                                          §20\nsoweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.\nAntrag\nVierter Unterabschnitt                            (1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach\nÜbergangsregelungen                            § 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden,\nnach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese\nein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.\n§16\n(2) Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können\nRentenleistungen vor dem 1. Juli 1994\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 gestellt werder,i. In\nWird zum Zeitpunkt der Anerkennung als Verfolgter eine     den in§ 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach\nRente geleistet oder besteht auf Grund der Anerkennung        § 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Ein-","1630                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997\ntritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforder-         2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach§ 4\nlichen Entscheidung gestellt werden.                                   nicht vorliegen,\n(3) Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungs-     3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzie-\nbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als                hung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten\ngewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen                  Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober\ninländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht                  1990.\ngestellt worden ist.\nSoweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die\n§ 21                              Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungs-\nInhalt des Antrags                        gesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur\ndie Angaben zu den Numrryern 1 und 2 erforderlich.\n_Der Antrag soll enthalten\n(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten\n1 . Angaben zur Person,                                          Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförde-\n2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werde-             rungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der\ngang,                                                      Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.\n3. eine Darstellung der Verfolgung,\n§23\n4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbil-\ndung und Beruf,                                                               Antragsfrist für Leistungen\n5. die Angabe von Beweismitteln sowie                                      nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt\n6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon                 Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Drit-\nfrüher einen Antrag gestellt hat.                          ten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31 . Dezember 2000\ngestellt werden. Der Antrag auf Leistungen nach dem Drit-\n§22                               ten Abschnitt kann auch noch innerhalb von sechs Mona-\nten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, von dem an der\nInhalt der Bescheinigung                     Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenver-\n(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des§ 1 folgende      sicherung aus eigener Versicherung bezieht.\nAngaben zu enthalten:\n1 . die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,                                                        §24\n2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4                              Zuständigkeit für Leistungen\nnicht vorliegen,                                                     nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt\n3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),                        (1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von\n4. Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines            der Bundesanstalt für Arbeit als einem für diese Aufgabe\nFach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober            entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene sei-\n1990,                                                      nen Wohnsitz hat, gewährt.\n5. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen                     (2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach\nnicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbil-           dem Dritten Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozial-\ndung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie         hilfe (§§ 96 Abs. 1, 97 des Bundessozialhilfegesetzes) zu-\ndie voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum       ständig.\nregelmäßigen Abschluß,\n§25\n6. Angaben über die Beschäftigung oder selbständige\nTätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden                              Verwaltungsverfahren\nwäre, einschließlich Angaben über die                          (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde\na) Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des           sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstat-\nFremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor          tung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsver-\ndem 1. Januar 1950,                                    fahrensgesetzes gilt entsprechend.\nb) Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Be-             (2) Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigen-\nreich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialge-       schaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur\nsetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. De-        Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1) können, wenn Beweis-\nzember 1949,                                           mittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne\nc) tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene         Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem\nZugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz-          er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Ent-\noder Sonderversorgungssystem und die jeweilige         scheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft\nTätigkeit oder Funktion,                               erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nkann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die\n7. Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige             Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungs-\nTätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14    verfahrensgesetzes verlangen.\nAbs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung.                               (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\nist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher\n(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des§ 3 folgende      Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-\nAngaben zu enthalten:                                            rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und\n1. die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,                           des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997              1631\n(4) Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten          rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichts-\nAbschnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-       barkeit.\nbuch.\n§26                                                  Sechster Abschnitt\nKosten                                                  Kostenregelung\nDas Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungs-\nbehörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist                                     §28\nkostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren                             Kosten für Leistungen\noder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet                           nach dem zweiten Abschnitt\nzurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten\nauferlegt werden.                                                 (1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch\nGeldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen,\n§27                               trägt der Bund 60 vom Hundert.\nRechtsweg                               (2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.\n(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-\ntungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil                                      §29\nund die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des                            Kosten für Leistungen\nVerwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht                       nach dem Dritten Abschnitt\nfür die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\nVon den Aufwendungen, die den Ländern durch Lei-\nsion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-\nstungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der\ngerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse\nBund 60 vom Hundert.\nüber den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Ge-\nrichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen\ndie Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4                               Siebter Abschnitt\nSatz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-\n·chend Anwendung.                                                                Übergangsregelungen\n(2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die\nBundesanstalt für Arbeit oder die Träger der Rentenver-                                    §30\nsicherung tätig werden, entscheiden über öffentlich-                                   (weggefallen)"]}