{"id":"bgbl1-1997-44-9","kind":"bgbl1","year":1997,"number":44,"date":"1997-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/44#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-44-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_44.pdf#page=44","order":9,"title":"Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStuV)","law_date":"1997-07-01T00:00:00Z","page":1600,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["1600               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nVerordnung\nüber das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen\n(Leistungsstufenverordnung - LStuV)\nVom 1. Juli 1997\nAuf Grund des § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsge-          Dienstposten verbundenen durchschnittlichen Anforde-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai          rungen entsprechen, verbleibt er in der bisherigen Stufe\n1997 (BGBI. 1S. 1065) verordnet die Bundesregierung:          seines Grundgehalts. Die Feststellung erfolgt auf der\nGrundlage der letzten dienstlichen Beurteilung. Ist diese\n§1                             älter als zwölf Monate, müssen die Minderungen der Lei-\nstungen in einer aktuellen Ergänzung dargestellt werden.\nGeltungsbereich                         Es können nur Minderungen der Leistungen berücksich-\nDiese Verordnung regelt das leistungsabhängige Auf-        tigt werden, auf die der Beamte oder Soldat vor der Fest-\nsteigen und das Verbleiben in den Stufen des Grund-           stellung hingewiesen worden ist.\ngehalts bei Bundesbeamten und Soldaten in Besoldungs-            (2) Wird festgestellt, daß die Leistungen wieder den mit\ngruppen der Bundesbesoldungsordnung A. Sie ist nicht          dem Amt oder Dienstposten verbundenen durchschnitt-\nanzuwenden auf Beamte, die sich in der laufbahnrecht-         lichen Anforderungen genügen, ist der Beamte oder Sol-\nlichen Probezeit befinden.                                    dat vom ersten Tag des Monats an, in dem diese erneute\nFeststellung erfolgt, der nächsthöheren Stufe zugeordnet.\n§2                             Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage einer Leistungs-\nein·schätzung, aus der sich die Leistungssteigerung ergibt.\nFestsetzung einer Leistungsstufe                 Eine über der nächsthöheren Stufe liegende weitere Stufe\n(1) Die Festsetzung einer Leistungsstufe dient der Aner-   wird frühestens nach Ablauf jeweils eines Jahres erreicht.\nkennung dauerhaft herausragender Gesamtleistungen.\nErbringt der Beamte oder Soldat dauerhaft herausragende                                     §4\nGesamtleistungen, kann für ihn die nächsthöhere Stufe                  Entscheidungsberechtigte und Verfahren\ndes Grundgehalts vorzeitig festgesetzt werden. Die Fest-\nsetzung erfolgt auf der Grundlage einer aktuellen Lei-           (1) In den obersten Bundesbehörden entscheidet der\nstungseinschätzung, die die dauerhaft herausragenden          Leiter einer Abteilung über die Gewährung von Leistungs-\nGesamtleistungen dokumentiert.                                stufen und das Verbleiben in den Stufen. Für Bereiche in\nobersten Bundesbehörden, die keinem Leiter einer Abtei-\n(2) Die Leistungsstufe kann in jedem Kalenderjahr an bis\nlung unterstehen, legt der Leiter der obersten Bundes-\nzu 1 O vom Hundert der am 1. Januar vorhandenen Beam-\nbehörde die zur Entscheidung Berechtigten fest. In den\nten und Soldaten eines Dienstherrn der Bundesbesol-\nübrigen Bundesbehörden bestimmt deren Leiter unter\ndungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht\nBerücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-\nerreicht haben, gewährt werden. Bei Anstalten, Stiftungen\ngabe die zur Entscheidung Berechtigten. Der Leiter der\nund Körperschaften mit weniger als zehn Beamten in den\nobersten Bundesbehörde kann abweichende Regelungen\nBesoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A,\ntreffen; dabei ist der Grundsatz der dezentralen Vergabe\ndie das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, kann in\nzu berücksichtigen.\njedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsstufe\ngewährt werden.                                                  (2) Der Entscheidungsberechtigte kann Leistungsstufen\nan bis zu 10 vom Hundert der ihm unterstellten Beamten\n(3) Eine Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der\nund Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesol-\nHälfte der Zeit festgesetzt werden, die § 27 Abs. 2 des\ndungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht\nBundesbesoldungsgesetzes bis zum Erreichen der\nerreicht haben, gewähren. Dabei soll er alle Laufbahn-\nnächsthöheren Stufe vorsieht. Der Zeitpunkt des Aufstei-\ngruppen berücksichtigen. Vor der Entscheidung sollen die\ngens in die nächsthöheren Stufen bleibt hiervon\nübrigen Vorgesetzten des Beamten oder Soldaten gehört\nunberührt. Eine Leistungsstufe soll nicht innerhalb eines\nwerden.\nJahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit höhe-\nrem Endgrundgehalt gewährt werden. Durch dauerhaft               (3) Der Leiter der obersten Bundesbehörde kann bis zu\nherausragende Gesamtleistungen entsteht kein Anspruch        einem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von einem Ent-\nauf die Gewährung.                                           scheidungsberechtigten auf andere übertragen. Für die\nLeiter der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entspre-\n§3                             chend für ihren Bereich, soweit der Leiter der obersten\nBundesbehörde nichts anderes bestimmt.\nVerbleiben in der Stufe\n(4) Die Leiter der obersten Bundesbehörden und die Lei-\n(1) Wird festgestellt, daß die Leistungen eines Beamten   ter der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse\noder Soldaten nicht den mit seinem Amt oder seinem           nach den Absätzen 1 und 3 einem Vertreter übertragen .","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997            1601\n(5) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4       Präsidenten der Bundesanstalt, die Vorstände der bun-\nsind die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu beachten.      desunmittelbaren Sozialversicherungsträger auf die Ge-\nschäftsführer oder Geschäftsführungen übertragen.\n§5                                   (2) Das Bundesministerium für Verkehr oder eine von\nihm bestimmte Stelle trifft für die den Eisenbahnen des\nVorschriften für besondere\nBundes zugewiesenen Beamten Regelungen zu den Ent-\nTeile des öffentlichen Dienstes\nscheidungsberechtigten und zum Verfahren.\n(1) Bei der Bundesanstalt für Arbeit und den bundesun-\nmittelbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht                                     §6\nbesitzen, Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter\nInkrafttreten\nBerücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-\ngabe die zur Entscheidung Berechtigten. Der Vorstand der         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nBundesanstalt für Arbeit kann seine Befugnisse auf den        in Kraft.\nBonn, den 1. Juli 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKant her"]}