{"id":"bgbl1-1997-44-8","kind":"bgbl1","year":1997,"number":44,"date":"1997-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/44#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-44-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_44.pdf#page=42","order":8,"title":"Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZV)","law_date":"1997-07-01T00:00:00Z","page":1598,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["1598               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen\n(Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZV)\nVom 1. Juli 1997\nAuf Grund des § 42a Abs. 1 des Bundesbesoldungsge-                                       §3\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai\nLeistungsprämie\n1997 (BGBI. 1S. 1065) verordnet die Bundesregierung:\n(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer\n§1                               herausragenden besonderen Einzelleistung; sie soll in\nengem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.\nGeltungsbereich\n(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung ge-\nDiese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungs-       währt. Die Höhe soll entsprechend der erbrachten Lei-\nprämien und Leistungszulagen an Bundesbeamte und              stung bemessen werden; es kann ein Betrag bis zur Höhe\nSoldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs-           des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der der\nordnung A.                                                    Beamte oder Soldat im Zeitpunkt der Entscheidung\nangehört, zuerkannt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist\n§2                               das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte\nAnfangsgrundgehalt maßgebend.\nAllgemeines\n(1) Für herausragende besondere Einzelleistungen kann                                    §4\nin jedem Kalenderjahr an insgesamt bis zu 10 vom Hun-                               Leistungszulage\ndert der am 1. Januar vorhandenen Beamten und Solda-\nten eines Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Bundes-           (1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer\nbesoldungsordnung A eine Leistungsprämie oder Lei-            bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten\nstungszulage gewährt werden. Durch eine herausragende         erbrachten, auch für die Zukunft erwarteten herausragen-\nbesondere Einzelleistung entsteht kein Anspruch auf           den besonderen Einzelleistung und dem Anreiz, diese Lei-\nderen Gewährung. Bei Anstalten, Stiftungen und Körper-        stung auch künftig zu erbringen. Die Leistungszulage kann\nschaften mit weniger als zehn Beamten in den Besol-           für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. Bei\ndungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann in            Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen.\njedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie            (2) Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind ent-\noder Leistungszulage gewährt werden.                          sprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Es kann\nmonatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 vom Hundert des\n(2) Wird die herausragende besondere Einzelleistung\nAnfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der der\nvon mehreren Beamten oder Soldaten erbracht, kann\nBeamte oder Soldat bei der Festsetzung der Leistungs-\njedem Beamten oder Soldaten, der an dieser Leistung\nzulage angehört, zuerkannt werden. Die Leistungszulage\nwesentlich beteiligt ist, eine Leistungsprämie oder Lei-\ndarf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum\nstungszulage gewährt werden.\nvon einem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeit-\n(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen           raumes ist die Verlängerung der Zahlung zulässig. Die\nnicht vergeben werden neben Mehrarbeitsvergütung oder         erneute Gewährung einer Leistungszulage ist frühestens\neiner Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes,          ein Jahr nach Ablauf dieses Zeitraumes zulässig. Bei Teil-\nsoweit diese aufgrund desselben Sachverhalts gewährt          zeitbeschäftigten ist das nach § 6 des Bundesbesol-\nwerden, und an Beamte und Soldaten, denen eine Zulage         dungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßge-\nfür die Tätigkeit bei obersten Behörden sowie bei obersten    bend. Die Leistungszulage wird nachträglich gezahlt.\nGerichtshöfen des Bundes gezahlt wird. In Bereichen, in\ndenen                                                                                       §5\n1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31                     Entscheidungsberechtigte und Verfahren\nAbs. 4 des Bundesbankgesetzes,\n(1) In den Bundesbehörden bestimmt deren Leiter unter\n2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung           Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-\noder                                                     gabe die zur Entscheidung Berechtigten, der Leiter der\nobersten Bundesbehörde kann diese Entscheidung an\n3. Zulagen der Deutsche Bahn AG oder der nach § 2\nsich ziehen. Der Entscheidungsberechtigte hat in der Ent-\nAbs. 1 oder § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungs-\nscheidung darzulegen, was er als herausragende beson-\ngesetzes ausgegliederten Gesellschaften\ndere Einzelleistung ansieht. Der Entscheidungsberech-\ngewährt werden, dürfen Leistungsprämien und Leistungs-       tigte kann Leistungsprämien und Leistungszulagen an ins-\nzulagen nicht vergeben werden.                               gesamt bis zu 10 vom Hundert der ihm unterstellten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997             1599\nBeamten und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bun-                                        §6\ndesbesoldungsordnung A gewähren. Dabei soll er alle\nVorschriften für besondere\nLaufbahngruppen berücksichtigen. Vor der Entscheidung\nTeile des öffentlichen Dienstes\nsollen die übrigen Vorgesetzten des Beamten oder Solda-\nten gE;!hört werden.                                             Bei der Bundesanstalt für Arbeit und den bundesunmit-\n(2) Der Leiter der obersten Bundesbehörde kann bis zu       telbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besit-\neinem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von einem Ent-         zen, Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter\nscheidungsberechtigten auf einen anderen übertragen.          Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Ver-\nFür die Leiter der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 ent-    gabe die zur Entscheidung Berechtigten. Der Vorstand der\nsprechend für ihren Bereich, soweit der Leiter der ober-      Bundesanstalt für Arbeit kann seine Befugnisse auf den\nsten Bundesbehörde nichts anderes bestimmt.                   Präsidenten der Bundesanstalt, die Vorstände der bun-\ndesunmittelbaren Sozialversicherungsträger auf die Ge-\n(3) Die Leiter der obersten Bundesbehörden und die Lei-     schäftsführer oder Geschäftsführungen übertragen.\nter der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse\nnach den Absätzen 1 und 2 einem Vertreter übertragen.                                     §7\n(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur                              Inkrafttreten\nim Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen\nvergeben werden. Diese sind bei den Entscheidungen               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnach den Absätzen 1 bis 3 zu beachten.                        in Kraft.\nBonn, den 1. Juli 1997\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKant her"]}