{"id":"bgbl1-1997-44-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":44,"date":"1997-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/44#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-44-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_44.pdf#page=39","order":7,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Patentanmeldeverordnung","law_date":"1997-06-27T00:00:00Z","page":1595,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997                1595\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Patentanmeldeverordnung\nVom 27. Juni 1997\nAuf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der              e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980\naa) In Satz 1 wird der letzte Teilsatz ,, , vorzugs-\n(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung\nweise in der Schriftart OCR-B nach DIN 66009\"\nüber das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968\ngestrichen.\n(BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung\nvom 15. November 1994 (BGBI. 1 S. 3462) geändert wor-                  bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz ein-\nden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-                       gefügt:\namts:\n,,Die Buchstaben der verwendeten Schrift müs-\nsen deutlich voneinander getrennt sein und\nArtikel 1                                         dürfen sich nicht berühren.\"\nDie Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981                    f) Absatz 10 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 10. Juni 1996 (BGBI. 1S. 845), wird wie folgt geändert:              ,,(10) Werden die Anmeldungsunterlagen im laufe\ndes Verfahrens geändert, so hat der Anmelder\n1. In § 5a Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Der                  Reinschriften einzureichen, die die Änderungen\nDatenträger\" die Wörter „ist als Datenträger für ein               berücksichtigen.\"\nSequenzprotokoll deutlich zu kennzeichnen und\"                 g) Nach Absatz 10 wird folgender neuer Absatz 11\nangefügt.                                                          angefügt:\n,,(11) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nnicht vom Patentamt vorgeschlagen worden sind,\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               im einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in\naa) Nach den Wörtern „Die Zeichnungen sind\" wer-                den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungs-\nden die Wörter „mit ausreichendem Kontrast,\"             merkmale in den ursprünglichen Unterlagen offen-\neingefügt.                                               bart sind. Die vorgenommenen Änderungen sind\nzusätzlich entweder auf einem Doppel der geänder-\nbb) Die Wörter „oder Tönungen\" werden gestrichen.\nten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „eine foto-                oder in den Reinschriften zu kennzeichnen. Wird die\ngrafische Wiedergabe\" durch die Wörter „nach                    Kennzeichnung in den Reinschriften vorgenom-\nelektronischer Erfassung (scannen)\" und die Wörter              men, sind die Änderungen fett oder mittels eines\n,,erkennen läßt\" durch die Wörter „erkennbar sind\"              gelben (die elektronische Erfassung nicht beein-\nersetzt.                                                        trächtigenden), fluoreszierenden Farbstifts hervor-\nzuheben. Unterstreichungen sind unzulässig.\"\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „weißem,\" ge-            4. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nstrichen.\n,,§ 11\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nErgänzende Schutzzertifikate\n,,(2) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form\neinzureichen, die eine elektronische Erfassung ge-          , (1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden\nstattet.\"                                                   Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) ist auf\ndem vom Patentamt vorgeschriebenen Vordruck ein-\nc) In Absatz 3 wird Satz 5 wie folgt gefaßt:                    zureichen.§ 3 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6 und\n,,Die Blattnummern sind oben in der Mitte anzubrin-         § 10 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.\ngen.\"                                                          (2) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „Oberer             Schutzzertifikats für Arzneimittel muß die Angaben und\nRand\" die Angabe „2 cm\" durch die Angabe                    Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung\n,,2,5 cm\" ersetzt.                                          (EWG} Nr. 1786/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über","1596             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\ndie Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für     5. Nach § 11 wird folgender§ 12 eingefügt:\nArzneimittel (ABI. EG Nr. L 182 S. 1) bezeichnet sind.\n,,§ 12\n(3) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden                              Übe-rgangsregelung\nSchutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel muß die              Für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten von\nAngaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8           Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden\nder Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Rates vom                sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer\n23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden           bis dahin geltenden Fassung.\"\nSchutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABI. EG\nNr. L 198 S. 30) bezeichnet sind.                         6. Der bisherige§ 12 wird § 13.\n(4) Dem Antrag sind Angaben zur Erläuterung des\nArtikel2\ndurch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizu-\nfügen.\"                                                     Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft.\nMünchen, den 27. Juni 1997\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nNorbert Haugg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997             1597\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung\nVom 27. Juni 1997\nAuf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset-             c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August                aa) Nach dem Wort „Zeichnungsstriche\" werden die\n1986 (BGBI. 1 S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord-               Wörter „mit ausreichendem Kontrast\" eingefügt.\nnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September\n1968 (BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verord-         bb) Es wird folgender neuer Satz angefügt:\nnung vom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert                    ,,Die Buchstaben der verwendeten Schrift müs-\nworden ist, verordnet der Präsident des Deutschen                       sen deutlich voneinander getrennt sein und\nPatentamts:                                                             dürfen sich nicht berühren.\"\n2. Nach§ 9 wird folgender§ 10 eingefügt:\nArtikel 1                                                        ,,§ 10\nDie Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No-                                Übergangsregelung\nvember 1986 (BGBI. 1S. 1739), zuletzt geändert durch die\nFür Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkraft-\nVerordnung vom 10. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 846), wird wie\ntreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht\nfolgt geändert:\nworden sind, gelten die Vorschriften dieser Verord-\nnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.\"\n1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n3. Der bisherige § 10 wird § 11 .\na) In Nummer 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Oberer\nRand\" die Angabe „2 cm\" durch die Angabe „2,5 cm\"\nersetzt.                                                                        Artikel2\nb) In Nummer 4 wird das Wort „weiße,\" gestrichen.          Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft.\nMünchen, den 27. Juni 1997\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nNorbert Haugg"]}