{"id":"bgbl1-1997-44-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":44,"date":"1997-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/44#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-44-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_44.pdf#page=27","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice","law_date":"1997-06-24T00:00:00Z","page":1583,"pdf_page":27,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997                1583,\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice*)\nVom 24. Juni 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                  2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                         tionssysteme:\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                   2.1 Arbeitsorganisation,\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                     2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kom-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                         munikationssystemen,\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bun-                 2.3 Datenschutz und Datensicherheit;\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                 3.    Marketing;\nund Technologie:                                                       4.    kundenorientierte Kommunikation:\n4.1 Kommunikation mit Kunden,\n§1\n4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n5. Verkehrsmittel im Personenverkehr;\nDer Ausbildungsberuf Kaufmann für Verkehrsservice/\nKauffrau für Verkehrsservice wird staatlich anerkannt.                 6.   Vertrieb;\n7.   Sicherheits- und Serviceleistungen:\n§2                                   7.1 Service und Betreuung,\nAusbildungsdauer                               7.2 technischer Service,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  7.3 Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen;\n8.    Funktionsfähigkeit der Transportmittel;\n§3                                   9.    Begleitservice;\nAusbildungsberufsbild                           10.    kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                10.1 Zahlungsverkehr,\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                10.2 Buchführung,\n1. der Ausbildungsbetrieb:                                          10.3 Kosten- und Leistungsrechnung,\n1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform,                              10.4 Controlling,\n1.2 Berufsbildung,                                                  10.5 Materialbeschaffung und -verwaltung.\n1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vor-\nschriften,                                                                                  §4\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                                 Ausbildungsrahmenplan\n1.5 Umweltschutz;                                                      (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nunter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Verkauf und\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    Service\" sowie „Sicherheit und Service\" nach den in den\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum     bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-","1584               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nliehe Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-           (3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\n1. Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen:\ndie Abweichung erfordern.\nIn 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufga-\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nund dabei zeigen, daß er betriebliche zusammenhänge\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nversteht, das betriebliche Leistungsangebot überblickt\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nund unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmen-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nbedingungen Kundenprobleme analysieren und ent-\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nsprechende Dienstleistungen kundenbezogen bereit-\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\nstellen kann:\nnachzuweisen.\na) Marketing und Vertrieb; Verkehrsmittel,\n§5                                    b) Service- und Sicherheitsleistungen,\nAusbildungsplan\nc) Funktionsfähigkeit der Transportmittel,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-              d) Begleitservice;\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                 2. Prüfungsfach Arbeitsorganisation; kaufmännische\nSteuerung und Kontrolle:\n§6                                    In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufga-\nben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten\nBerichtsheft                               und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusammen-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines           hänge dieser Gebiete versteht:\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu           a) Arbeitsorganisation,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nb) Zahlungsverkehr,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                     c) Buchführung,\nd) Kosten- und Leistungsrechnung; Controlling,\n§7\ne) Materialbeschaffung und -verwaltung;\nZwischenprüfung\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des          In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            gaben oder Fälle aus den Gebieten\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in              a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,\nden Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf-           b) Personalwirtschaft und Berufsbildung,\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-                c) Wirtschaftsordnung und -politik\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-        bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche\nausbildung wesentlich ist.                                        und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-         und Arbeitswelt darstellen kann;\nbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten        4. Prüfungsfach Praktische Übungen:\nin folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:\nIn einem Prüfungsgespräch von höchstens 20 Minuten\n1. Verkehrs- und Sicherheitsleistungen,                           Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von\n2. Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und               zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebie-\nKontrolle,                                                   ten kundenorientierte Kommunikation, Verkehrsmittel\nim Personenverkehr, Vertrieb sowie Sicherheits- und\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  Serviceleistungen zeigen, daß er unter Berücksichti-\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-           gung betrieblicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte\nbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in            kundenorientiert handeln kann. Hierbei ist der verein-\nprogrammierter Form durchgeführt wird.                            barte Schwerpunkt zu berücksichtigen. Dem Prüfling\nist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten\neinzuräumen.\n§8\n(4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern\nAbschlußprüfung\ngenannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der      ten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form\nAnlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie       durchgeführt wird.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         (5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft\" und\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern     in den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend\"\nVerkehrs- und Sicherheitsleistungen, Arbeitsorganisation;     bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder\nkaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirt-            nach Ennessen des Prüfungsausschusses in einem der\nschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach         mit „mangelhaft\" bewerteten Fächer die schriftliche Prü-\nPraktische Übungen durchzuführen.                            fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997             1585\nzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung         Verkehrs- und Sicherheitsleistungen sowie Praktische\nden Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu       Übungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nbestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses     werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-\nPrüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit    fungsfach mit „ungenügend\" bewertet, so ist die Prüfung\nund der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1     nicht bestanden.\nzu gewichten.\n(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das\n§9\nPrüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen das\ndoppelte Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prü-                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfungsfächer.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft und ,\n(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im             am 31. Juli 2004 außer Kraft. Zum Zeitpunkt des Außer-\nGesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prü-             krafttretens bestehende Ausbildungsverhältnisse werden\nfungsfächer sowie im Durchschnitt der Prüfungsfächer         nach dieser Verordnung zu Ende geführt.\nBonn, den 24. Juni 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","1586                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nAnlagel\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice\n- Sachliche Gliederung -\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.        Teil des Ausbildungsberufsbildes                  die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                                         3\n1.             Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1.           Aufgaben, Struktur und Rechts-           a) Zielsetzung, Geschäftsfelder, Aktivitäten sowie Stellung des\nform                                        Ausbildungsbetriebes am Markt darstellen\n(§ 3 Nr. 1.1)                            b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nc) Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich von Transport-\nleistungen für den Ausbildungsbetrieb herausstellen\nd) Struktur des ausbildenden Betriebes darstellen\ne) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirt-\nschaftsorganisationen und Berufsvertretungen darstellen\n1.2           Berufsbildung                            a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-\n(§ 3 Nr. 1.2)                               stellen und den Beitrag der Beteiligten im dualen System\nbeschreiben\nb) Zusammenhang zwischen der Ausbildungsordnung und dem\nbetrieblichen Ausbildungsplan darstellen\nc) Fortbildungsmöglichkeiten sowie berufliche Aufstiegsmöglich-\nkeiten nennen\n1.3           Personalwesen, arbeits- und              a) betriebliche Ziele und Grundsätze von Personalplanung, Perso-\nsozialrechtliche Vorschriften               nalbeschaffung und Personaleinsatz beschreiben\n(§ 3 Nr. 1.3)                            b) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen\nvoneinander abgrenzen\nc) Rechte und Pflicht~n aus dem Arbeitsvertrag erläutern\nd) die für das Arbeitsverhältnis geltenden arbeits- und sozialrecht-\nlichen Bestimmungen sowie tarifliche Regelungen erläutern\ne) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-\nrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklären\nf) Nachweise für Personaleinsatzplanung und Arbeitszeiterfassung\nführen\ng) Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben und Netto-\nentgelt ermitteln\n)\n1.4           Sicherheit und Gesundheitsschutz         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                              stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Nr. 1.4)                            b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen","---- - - - - - - -- ---- ---\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997             1587\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.           Teil des Ausbildungsberufsbildes                  die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                             2                                                         3\n1.5               Umweltschutz                          Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 3 Nr. 1.5)                         lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen\nerklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2.               Arbeitsorganisation, Informations-\nund Kommunikationssysteme\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1              Arbeitsorganisation                    a) die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreiben\n(§ 3 Nr. 2.1)\nb) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter\nBerücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines\nArbeitsplatzes darstellen\nc) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-\nhaben und Informationsquellen nutzen\nd) Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen\ne) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte Aufgaben\nteamorientiert bearbeiten\nf) Aufgabenerledigung situationsgerecht strukturieren\n2.2              Funktion und Wirkung von Informa-      a) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunika-\ntions- und Kommunikations-                 tionssystemen auf die Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen\nsystemen                                   und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetrie-\n(§ 3 Nr. 2.2)                              bes beschreiben\nb) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert\neinsetzen\n2.3              Datenschutz und Datensicherheit        a) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz an-\n(§ 3 Nr. 2.3)                              wenden\nb) Daten sichern, Datenpflege und Datensicherung begründen\n3.               Marketing                              a) Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Verkehrsmarktes\n(§ 3 Nr. 3)                                darstellen\nb) Leistungen verschiedener Verkehrsträger voneinander ab-\ngrenzen\nc) Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden\nd) die Wechselwirkung zwischen Kundenwunsch und -bedürfnis\nsowie der Gestaltung des Dienstleistungsangebotes am Beispiel\nerläutern\ne) Erfolgskontrollen von verkaufsfördernden Maßnahmen durch-\nführen","1588               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                         3\n4.         Kundenorientierte Kommunikation\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1        Kommunikation mit Kunden              a) Gespräche situations- und zielgruppenorientiert führen\n(§ 3 NF. 4.1)                         b) Kundenerwartungen ermitteln und mit Angeboten des Ausbil-\ndungsbetriebes vergleichen\nc) häufige Konfliktsituationen analysieren und Problemlösungs-\nmöglichkeiten aufzeigen\nd) zur Vermeidung von Kommunik8;tionsstörungen beitragen\ne) Korrespondenz führen\n4.2        Anwenden von fremdsprachen            a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nbei Fachaufgaben                      b) fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzen\n(§ 3 Nr. 4.2)\nc) Kunden einfache Auskünfte erteilen\n5.         Verkehrsmittel im Personen-           a) Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen er-\nverkehr                                   mitteln\n(§ 3 Nr. 5)                           b) Vorteile der Verknüpfung von Leistungen verschiedener Ver-\nkehrsmittel erläutern\nc) Verkehrsmittel im Hinblick auf Umweltschutz und Ressourcen-\nnutzung vergleichen\n6.         Vertrieb                              a) für die Vertragspartner wirksame gesetzliche und vertragliche\n(§ 3 Nr. 6)                               Bestimmungen im Personenverkehr und bei sonstigen Leistun-\ngen darstellen\nb) Produkte und Leistungen kundenorientiert anbieten sowie Tarife\nanwenden\nc) Zusatzleistungen mit den Standardleistungen des Ausbildungs-\nbetriebes verknüpfen und anbieten\n7.         Sicherheits- und Serviceleistungen\n(§ 3 Nr. 7)\n7.1        Service und Betreuung                 a) Betreuungs- und Serviceleistungen des Ausbildungsbetriebes\n(§3Nr.7.1)                               anbieten\nb) Kunden betreuen\nc) besondere Personengruppen vor, während und nach der Reise\nbetreuen\nd) Kunden über Sicherheitsleistungen des Ausbildungsbetriebes\nberaten\n7.2        Technischer Service                    a) Kunden die Bedienung technischer Serviceeinrichtungen des\n(§ 3 Nr. 7.2)                            Ausbildungsbetriebes erklären\nb) technische Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes kon-\ntrollieren, bei Störungen notwendige Maßnahmen einleiten\n7.3        Notfallmaßnahmen in Verkehrs-         a) die Rechtsvorschriften sowie betriebliche Regelungen für die\nanlagen                                  Sicherheit der Kunden in den Verkehrsanlagen des Ausbildungs-\n(§ 3 Nr. 7.3)                            betriebes anwenden\nb) Maßnahmen zur Verhütung von Notfällen durchführen\nc) die bei Notfällen vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, insbeson-\ndere Einrichtungen für Notfälle nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997             1589\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                         3\n8.        Funktionsfähigkeit der Transport-     a) Verkehrstauglichkeit von Fahrzeugen unter Berücksichtigung\nmittel                                   ihrer spezifischen Einsatzbedingungen feststellen und Abfahr-\n(§ 3 Nr. 8)                              bereitschaft herstellen\nb) bei Störungen in der Betriebssicherheit von Fahrzeugen Maß-\nnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen\nc) Funktionstüchtigkeit der Serviceeinrichtungen an und im Fahr-\nzeug prüfen; Schäden und Mängel feststellen sowie Maßnahmen\nzu ihrer Beseitigung veranlassen\nd) Störungen im Fahrbetrieb und an Sicherheitseinrichtungen fest-\nstellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen\ne) Abschlußarbeiten nach Beendigung der Fahrt durchführen\n9.        Begleitservice                        a) Kunden unter Anwendung betriebsüblicher Kommunikations-\n(§ 3 Nr. 9)                              mittel informieren\nb) Kunden bei Leistungsstörungen informieren und Lösungsalter-\nnativen aufzeigen\nc) Notfallmaßnahmen im Fahrbetrieb ergreifen\n10.       Kaufmännische Steuerung und\nKontrolle\n(§ 3 Nr. 10)\n10.1      Zahlungsverkehr                       a) Kassengeschäfte nach den Grundsätzen einer ordnungs-\n(§ 3 Nr. 10.1)                           gemäßen Kassenführung abrechnen\nb) Zahlungsvorgänge bearbeiten\nc) Rückzahlungen bearbeiten\nd) Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten\n10.2      Buchführung                           a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und\n(§ 3 Nr. 10.2)                           Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen\nund die Gliederung des Rechnungswesens erläutern\nb) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen\nc) die im Vertrieb anfallenden Steuern des Ausbildungsbetriebes\nermitteln\n10.3      Kosten- und Leistungsrechnung         a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläutern\n(§ 3 Nr. 10.3)                        b) die im Ausbildungsbetrieb üblichen Kalkulationsverfahren für\ndas Angebot von Zusatzleistungen anwenden\nc) Kosten und Erträge von erbrachten Verkehrs- und Service-\nleistungen darstellen\nd) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit\nder betrieblichen Leistungen begründen\n10.4      Controlling                           a) die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungs-\n(§ 3 Nr. 10.4)                           instrument an betrieblichen Beispielen erläutern\nb) Anwendungsmöglichkeiten und Bedeutung von Statistiken im\nAusbildungsbetrieb erläutern und an Aufgaben des kaufmänni-\nschen Berichtswesens mitwirken\n10.5      Materialbeschaffung und               a) Bedarf an Betriebsmitteln und Verbrauchsstoffen unter Berück-\n-verwaltung                              sichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte\n(§ 3 Nr. 10.5)                           ermitteln\nb) Betriebsmittel und Verbrauchsstoffe beschaffen und verwalten","1590              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nSchwerpunkt A:. Verkauf und Service\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                         3\n1.        Marketing                             a) Wettbewerbsbedingungen des europäischen Verkehrsmarktes\n(§ 3 Nr. 3)                               bei Beratung und Verkauf berücksichtigen\nb) Leistungsmerkmale der Produkte des Ausbildungsbetriebes als\nVerkaufsargumente einsetzen\nc) Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen des Ausbildungs-\nbetriebes mit denen der Mitbewerber vergleichen\nd) bei Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken;\nWerbematerial kundenorientiert einsetzen\ne) an Qualitätssicherungsmaßnahmen mitwirken\n2.        Vertrieb                              a) Verkehrsverbindungen nach Kundenwünschen ermitteln\n(§ 3 Nr. 6)                           b) Beförderungspreise sowie Preise für Zusatzleistungen ermitteln\nc) Produkte und Leistungen anbieten und verkaufen, vertragliche\nRechte und Pflichten bei der Leistungserfüllung beachten\nd) Verkaufsunterstützungssysteme anwenden\ne) Abrechnungen der Einnahmen durchführen\nf) Bedarf an Zusatzleistungen ermitteln und Beschaffung der Pro-\ndukte veranlassen\ng) Reklamationen bearbeiten\nh) Service- und Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes\nanwenden\ni)  Personaleinsatz kunden- und situationsorientiert durchführen\nSchwerpunkt B: Sicherheit und Service\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                       2                                                         3\n1.        Sicherheits- und Serviceleistungen    a) Rechtsvorschriften sowie Vorschriften des Ausbildungsbetrie-\n(§ 3 Nr. 7)                               bes für die Betätigung im Sicherheitsbereich anwenden\nb) die Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes an-\nwenden\nc) die Schutz- und Sicherungsdienstleistungen des Ausbildungs-\nbetriebes voneinander unterscheiden\nd) Präventivmaßnahmen unter Berücksichtigung der Einsatzgrund-\nsätze zur Gewährleistung der Sicherheit planen und durch-\nführen\ne) Eingriffsbefugnisse ausüben\nf) Schutzmaßnahmen für besondere Personengruppen und Ein-\nrichtungen durchführen\ng) Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit beim Umgang\nmit Gefahrgut, gefährlichen Arbeitsstoffen und besonders\nschutzwürdigen Gütern durchführen\nh) Sicherheitslücken feststellen und Vorschläge zur Beseitigung\nerarbeiten und anbieten\ni) Personaleinsatz unter Sicherheitsaspekten durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997             1591\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                       2                                                         3\n1 .1      Service und Betreuung                 a) die Servicegrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwenden\n(§3Nr.7.1)                            b) die Rolle als Ansprechpartner, Informationsgeber und Helfer\nübernehmen\nc) Bedürfnisse besonderer Personengruppen feststellen und\nServiceleistungen entsprechend ausrichten\nd) Verhaltensregeln bei der Begleitung von besonderen Personen-\ngruppen anwenden\ne) Verkehrswege, -mittel und -verbindungen unter Berücksichti-\ngung von Sicherheitsaspekten aufzeigen\nf) Verhaltensregeln in Konfliktsituationen anwenden\n1.2       Technischer Service                   a) Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von Sicherheits-\n(§ 3 Nr. 7.2)                            technik erläutern\nb) technische Sicherheits- und Serviceeinrichtungen des Ausbil-\ndungsbetriebes bedienen\nc) Gefahren bei Fehlfunktionen technischer Sicherheitseinrichtun-\ngen des Ausbildungsbetriebes einschätzen und Maßnahmen der\nGefahrenabwehr einleiten","---------------------------------\n1592                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nAnlage II\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice /zur Kauffrau für Verkehrsservice\n- Zeitliche Gliederung -\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.       Der Ausbildungsbetrieb,\n2.       Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,\n3.       Marketing, Lernziele a und b,\n5.       Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziele a und b,\n6.       Vertrieb, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.1      Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,\n4.2      Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,\n10.1 Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,\n10.2 Buchführung, Lernziel b,\n10.5 Materialbeschaffung und -verwaltung\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n7 .1     Service und Betreuung, Lernziele a und b,\n7.2 Technischer Service, Lernziel a,\n7 .3     Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n4.1      Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,\nfortzuführen.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.1      Kommunikation mit Kunden, Lernziel b,\n5.       Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel c,\n9.       Begleitservice, Lernziele a und b,\n10.1 Zahlungsverkehr, Lernziel c,\nund je nach Schwerpunkt\na) in Verbindung mit der Berufsbildposition\n2.   Vertrieb, Lernziele a und b,\ndes Schwerpunktes A „Verkauf und Service\" oder\nb) in Verbindung mit den Berufsbildpositionen\n1.   Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel c,\n1.1 Service und Betreuung, Lernziele a, b und e,\ndes Schwerpunktes B „Sicherheit und Service\"\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4     Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5     Umweltschutz,\n2.1      Arbeitsorganisation,\n6.      Vertrieb, Lernziele a und b,\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997         1593\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.1     Kommunikation mit Kunden, Lernziel c,\n7 .1    Service und Betreuung, Lernziel c,\n8.      Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele a bis c,\nund je nach Schwerpunkt\na) in Verbindung mit der Berufsbildposition\n2.   Vertrieb, Lernziele d und e,\ndes Schwerpunktes A „Verkauf und Service\" oder\nb) in Verbindung mit der Berufsbildposition\n1.1 Service und Betreuung, Lernziel c,\ndes Schwerpunktes B „Sicherheit und Service\"\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Umweltschutz,\n2.1     Arbeitsorganisation,\n2.2     Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,\n6.      Vertrieb, Lernziel c,\n7.3     Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen, Lernziele b und c,\n8.      Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele d und e,\n9.      Begleitservice, Lernziel c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Umweltschutz,\n2.1     Arbeitsorganisation,\n2.2     Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n7.1     Service und Betreuung, Lernziel a,\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.      Marketing, Lernziele c bis e,\n4.1     Kommunikation mit Kunden, Lernziel d,\n7 .1    Service und Betreuung, Lernziel d,\n7 .2 Technischer Service, Lernziel b,\n10.1 Zahlungsverkehr, Lernziel d,\n10.2 Buchführung, Lernziele a und c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Umweltschutz,\n2.      Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,\n9.      Begleitservice, Lernziele a und b,\n10.5 Materialbeschaffung und -verwaltung\nfortzuführen.","1594                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig\na) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A „Verkauf und Service\"\n1.     Marketing, Lernziele a und b,\n2.     Vertrieb, Lernziele c, f bis h,\nin Verbindung mit der Berufsbildposition\n10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5    Umweltschutz,\n2.1    Arbeitsorganisation,\n2.2    Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n4.2    Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,\n5.     Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel b,\nfortzuführen oder\nb) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B „Sicherheit und Service\"\n1.     Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziele a, b, d bis h,\n1.1    Service und Betreuung, Lernziel d,\n1.2    Technischer Service, Lernziele a und b,\nin Verbindung mit der Berufsbildposition\n10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4     Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5    Umweltschutz,\n2.     Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,\n4.2    Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig\na) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A „Verkauf und Service\"\n1.     Marketing, Lernziele c bis e,\n2.     Vertrieb, Lernziel i,\nin Verbindung mit den Berufsbildpositionen\n10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,\n10.4 Controlling\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3    Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,\n2.     Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen oder\nb) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B „Sicherheit und Service\"\n1.     Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel i,\n1.1   Service und Betreuung, Lernziel f,\n1.2   Technischer Service, Lernziel c,\nin Verbindung mit den Berufsbildpositionen\n10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,\n10.4 Controlting\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3   Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,\n2.    Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen."]}