{"id":"bgbl1-1997-44-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":44,"date":"1997-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/44#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_44.pdf#page=23","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen","law_date":"1997-06-20T00:00:00Z","page":1579,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997                 1579\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung                                      •\ndes Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen\nVom 20. Juni 1997\nAuf Grund des § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8         2. § 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 12 Abs. 4, § 13           a) In der Überschrift wird nach „Alkoholgehalt\"\nAbs. 6, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4,             ,, , steuerbare Menge\" angefügt.\n§ 19 Abs. 2, § 20 und § 23 Abs. 3 des Gesetzes zur\nBesteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeug-                     b) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeich-\nnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150), davon                   nung ,,(1)\".\n§ 6 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 15 Abs. 4, § 16      c) In Absatz 1 wird „Behältnissen\" durch „Fertig-\nAbs. 7 und § 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes                   packungen\" ersetzt.\nvom 12. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 962), und des § 212 Abs. 1\nder Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613),              d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndieser zuletzt geändert durch Artikel 26 Nr. 43 des Ge-                    ,,(2) Die steuerbare Menge von Schaumwein in\nsetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), verord-                 Fertigpackungen bestimmt sich nach deren Nenn-\nnet das Bundesministerium der Finanzen:                                 füllmenge.\"\n3. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird „wenn\" durch „soweit\"\nArtikel 1                              ersetzt.\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur\nBesteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnis-               4. § 7 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsen vom 17. März 1994 (BGBI. 1S. 568), zuletzt geändert             „Hat das Hauptzollamt für die Räumung der Bestände\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 29. August 1996                 des Betriebes eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für\n(BGBI. 1S. 1346), wird wie folgt geändert:                         die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.\"\n1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              5. § 13 wird wie folgt gefaßt:\na) Bei § 1 wird nach „Alkoholgehalt\" ,, , steuerbare                                      ,,§ 13\nMenge\" eingefügt.\nZurückverbrachter Schaumwein, Rückwaren\nb) Bei § 13 wird „Rückwarenbuch\" durch „Rück-\nwaren\" ersetzt.                                                (1) Soll Schaumwein aus dem Ausgangslager in die\nübrigen Räume des Herstellungsbetriebes zurückver-\nc) Nach ,,§ 27 Berechtigter Empfänger\" wird einge-            bracht werden, so hat der Hersteller dies mindestens\nfügt:                                                      24 Stunden vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt\n,,§ 27a Rücksendung unversteuerten Schaumweins             kann den Hersteller auf Antrag von der Pflicht zur\ndurch den berechtigten Empfänger\".                Abgabe der Anzeige befreien, wenn Steuerbelange\ndadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller\nd) Nach ,,§ 31 Verbringen aus dem freien Verkehr\nhat zurückverbrachten Schaumwein als Abgang in\nanderer Mitgliedstaaten\" wird eingefügt:\nder Lagerbuchführung nach § 12 Abs. 3 unverzüglich\n„Zu § 15 des Gesetzes                                      aufzuzeichnen.\n§ 31a Verbringen durch Privatpersonen\".\n(2) In den Herstellungsbetrieb zurückgenommener\ne) Nach ,,§ 34 Verbringen von Schaumwein des freien           versteuerter Schaumweini ist in das Ausgangslager zu\nVerkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerent-             verbringen. Der Hersteller hat die Rücknahmen als\nlastung\" wird eingefügt:                                   Zugang in der Lagerbuchführung nach § 12 Abs. 3\n„Zu§ 20 Nr. 8 des Gesetzes                                  unverzüglich aufzuzeichnen. Er beantragt Erlaß oder\nErstattung der Steuer nach § 19 des Gesetzes da-\n§ 34a Transitverkehr mit Schaumwein des freien Ver-\nkehrs\".                                            durch, daß er die in einem Monat eingegangenen\nRückwaren in die Steueranmeldung nach § 22 über-\nf) An „Zu§ 21 des Gesetzes\" wird angefügt:                    trägt.\"\n,,und § 212 der Abgabenordnung\".\ng) Die Angabe bei § 35 wird wie folgt gefaßt:              6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht, amtliche            ,,(1) Der Hersteller hat die nach§ 3 Abs. 1 des Geset-\nProbenentnahme\".                                           zes steuerfrei entnommenen Proben als steuerfreien\nAbgang in der Lagerbuchführung nach § 12 Abs. 3\nh) Nach ,,§ 36 Zwischenerzeugnisse\" wird eingefügt:           unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann\n,,§ 36a Verbringen durch Privatpersonen\".                   dazu Anordnungen treffen.\"","1580                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\n7. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                             12. In§ 27 Abs. 1 Satz 2 wird „2,5\" durch „2\" ersetzt.\n,,(3) Der Inhaber hat den untergegangenen oder ver-\nnichteten Schaumwein unverzüglich als steuerfreien            13. Folgender§ 27a wird eingefügt:\nAbgang in der Betriebs- oder Lagerbuchführung nach                                             ,,§27a\n§ 12 Abs. 2 oder 3 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung\nRücksendung\nbedarf der Zustimmung des Hauptzollamts.\"\nunversteuerten Schaumweins\ndurch den berechtigten Empfänger\n8.  1.; § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird „2,5\" durch „2\" ersetzt.            (1) Der berechtigte Empfänger kann den Schaum-\nwein vor oder unmittelbar nach Aufnahme in den\n9. In§ 20 Abs. 1 Satz 1 wird „2,5\" durch „2\" ersetzt.                  Betrieb mit schriftlichem Einverständnis des Versen-\nders an diesen zurücksenden. In diesen Fällen gilt der\n10. § 23 wird wie folgt geändert:                                       Schaumwein während des Verweilens beim berech-\ntigten Empfänger und während des Rücktransports\na) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                      als im ursprünglichen innergemeinschaftlichen Steuer-\n„Dabei kar:m es bei zu versendendem Schaumwein                versandverfahren des Versenders befindlich.\nVerschlußmaßnahmen anordnen.\"                                    (2) Wird die Annahme der gesamten Sendung ver-\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                               weigert, ist wie folgt zu verfahren:\n,,(8) Die Lagersicherheit (§ 20) schließt, soweit           1. Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleit-\ndas Hauptzollamt nicht eine besondere Versand-                    dokuments ist in Feld 23 der Vermerk „Rücksen-\nsicherheit verlangt, den Versand unter Steueraus-                 dung-Retoure\" in roter Schrift anzubringen und in\nsetzung im Steuergebiet mit ein.\"                                 Feld B der ursprüngliche Versender als neuer\nEmpfänger einzutragen. Änderungen des Trans-\nportmittels sind in Feld 11 zu vermerken.\n11 . § 25 wird wie folgt geändert:\n2. Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdoku-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                     ments begleiten die Sendung zum ursprünglichen\n,,(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers                   Versender. Für Unterwegskontrollen ist zusätzlich\n(Versender) oder die nach § 11 Abs. 1 Satz 5 des                  eine Kopie des Rücknahmeeinverständnisses\nGesetzes zugelassenen Personen haben Sicher-                      nach Absatz 1 beizufügen. Eine Kopie der Ausfer-\nheit für den Versand nach Maßgabe des § 26 zu                     tigung 4 ist dem für den berechtigten Empfänger\nleisten.\"                                                         zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             (3) Für die teilweise Rücksendung gilt das Ver-\nfahren nach Absatz 2 mit folgenden Ergänzungen:\n,,Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTA-\nLändern (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom              1. Für den Teil der Sendung, der beim berechtigten\n15. Juni 1987, ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in einen                   Empfänger verbleibt, sind die Ausfertigungen 2, 3\nanderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels                 und 4 zu kopieren. § 23 Abs. 3 gilt sinngemäß.\ndes Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Ver-             2. In Original und Kopie von Ausfertigung 3 und 4\nordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom                      ist in Feld B anzugeben, welcher Schaumwein in\n2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der                 welchen Mengen zurückgesandt wird.\"\nVerordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur\nFestlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,             14. In§ 28 Abs. 3 Satz 2 wird „2,5\" durch „2\" ersetzt.\nABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994\nNr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung)\n15. § 29 wird wie folgt geändert:\ndie Überführung in das interne gemeinschaftliche\nVersandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1                a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndes Zollkodex in Verbindung mit Artikel 311 Buch-                   ,,(1) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen\nstabe a der vorgenannten Verordnung), gilt das                   Gemeinschaft im Sinne des Gesetze·s ist der in\nEinheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku-                 Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom\nment, wenn Versender und Empfänger des                           25. Februar 1992 über das allgemeine System, den\nSchaumweins jeweils zugleich zugelassener Ver-                   Besitz, die Beförderung und die Kontrolle ver-\nsender oder zugelassener Empfänger nach Arti-                    brauchsteuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76\nkel 398 oder 406 der vorgenannten Verordnung                     S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte\nsind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutref-              Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauch-\nfende Position der Kombinierten Nomenklatur                      steuergebiet).\"\nsowie in Feld 44 der Vermerk „Unversteuerter\nSchaumwein\" eingetragen werden.\"                             b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.\nc) In Absatz 6 wird nach „Vorführung\" ,,und Ver-                   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschlußmaßnahmen\" eingefügt.                                      aa) In Satz 1 wird nach „Übernahme\" ,, , vorbehalt-\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                                          lich gegenteiliger Feststellungen,\" eingefügt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(7) In den Fällen des Transitverkehrs(§ 11 Abs. 1\nSatz 6 des Gesetzes) gelten die Absätze 1 bis 3                         ,,Erfolgt eine Änderung des Beförderungs-\nund 6 sinngemäß.\"                                                       vertrages mit der Folge, daß die Beförde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997                1581\nrung innerhalb des EG-Verbrauchsteuer-            22. Nach§ 34 wird folgendes eingefügt:\ngebietes endet, erteilt die Ausgangszollstelle         „Zu § 20 Nr. 8 des Gesetzes\n(Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom                                       §34a\n2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu                             Transitverkehr mit\nder Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates                         Schaumwein des freien Verkehrs\nzur Festlegung des Zollkodex der Gemein-\n(1) Wird Schaumwein des freien Verkehrs über das\nschaften, ABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im\nGebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Emp-\nABI. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils\nfänger im Steuergebiet versandt, hat der Versender\ngeltenden Fassung) die Zustimmung zur\ndas vereinfachte Begleit- oder Handelsdokument\nÄnderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenann-\nnach § 34 Abs. 1 zu verwenden. Der Beförderer hat\nten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist,\nden Schaumwein auf dem kürzesten zumutbaren\ndaß der Schaumwein im EG-Verbrauchsteuer-             Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmit-\ngebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt                gliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beför-\nwird.\"                                                derung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein\nEreignis ein, durch das der beförderte Schaumwein\n16. § 30 wird wie folgt geändert:                                    ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der Beförde-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach „aufzuzeichnen\" ,,und            rer die zuständige Steuerbehörde des Transitmit-\ngliedstaates und das für den Versender zuständige\nin die Steueranmeldung für den laufenden Monat\nHauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.\naufzunehmen\" eingefügt.\n(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdoku-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird „Kleinverkaufsbehältnis-\nments den Hinweis „Transitverkehr/Schaumwein des\nsen\" durch „Fertigpackungen\" ersetzt.\nfreien Verkehrs\" anzubringen sowie die Anschrift des\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er\nhat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spä-\n,,(3) Die Steuerschuldner nach § 13 Abs. 4 Nr. 2\ntestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten.\nund Satz 2 des Gesetzes haben die Steueranmel-\nNach Beendigung des Transports hat der Empfänger\ndung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\ndie Übernahme des Schaumweins auf der dritten\nabzugeben.\"\nAusfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen\nund sie dem für den Versender zuständigen Haupt-\n17. Nach§ 31 wird folgende Überschrift eingefügt:                    zollamt zu übersenden.\n,,Zu § 15 des Gesetzes\".                                            (3) Soll Schaumwein des freien Verkehrs regel-\nmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das\n18. Folgender§ 31 a wird eingefügt:                                  Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im\nBenehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des\n,,§31a                               Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren\nVerbringen durch Privatpersonen                    unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das\nHauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt\nVerbringen Privatpersonen nach § 15 des Geset-                unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Aus-\nzes persönlich mehr als 60 Liter Schaumwein in das               fertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuer-\nSteuergebiet, wird widerleglich vermutet, daß der                behörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.\"\nSchaumwein zu gewerblichen Zwecken verbracht\nwurde (§ 14 des Gesetzes).\"\n23. Die Überschrift vor§ 35 wird wie folgt gefaßt:\n,,Zu § 21 des Gesetzes und § 212 der Abgaben-\n19. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nordnung\".\n,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versand-\nhändlers zulassen, daß er in dieser Eigenschaft dane-        24. § 35 wird wie folgt geändert:\nben auch andere als Privatpersonen beliefern darf.\"\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n20. § 33 wird wie folgt geändert:                                                                ,,§35\na) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeich-                               Anmeldung im Rahmen der\nnung ,,(1)\".                                                          Steueraufsicht, amtliche Probenentnahme\".\nb) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeich-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nnung ,,(2)\".\n,,(2) § 17 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive\nc) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:\nVeredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Her-\nstellung von Schaumwein nicht anwendbar.\"                          ,,(1) Wer nicht nur gelegentlich zu gewerblichen\nZwecken Schaumwein unmittelbar aus anderen\nMitgliedstaaten erwerben will, hat diese Tätigkeit\n21. In§ 34 Abs. 4 wird nach Satz 3 folgender Satz einge-\nbei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzoll-\nfügt:\namt anzumelden, wenn die Versteuerung durch\n„Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche                    eine andere Person durchgeführt wird. Der Anmel-\nBestätigung des anderen Mitgliedstaates, daß der                     depflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts\nSchaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt                      Zusammenstellungen über die Lieferungen vorzu-\nwurde.\"                                                              legen.\"","1582              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\n25. § 36 wird wie folgt gefaßt:                                   nisse zu gewerblichen Zwecken verbracht wurden\n,,§36                               (§ 14 des Gesetzes).\"\nZwischenerzeugnisse                     27. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDie §§ 1 bis 9, 11 bis 31 und 32 bis 35 sind auf           a) In Nummer 4 wird ,,§ 13 Abs. 2 Satz 2, auch in\nZwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes anzu-                  Verbindung mit§ 21 Nr. 5\" gestrichen.\nwenden.\"\nb) In Nummer 5 wird nach ,,§ 21 Nr. 7\" ,, , § 35 Abs. 1\n26. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:                         Satz 1\" eingefügt.\n,,§36a\nVerbringen durch Privatpersonen                                         Artikel 2\nVerbringen Privatpersonen nach § 15 in Verbin-                                Inkrafttreten\ndung mit § 23 Abs. 3 des Gesetzes persönlich mehr\nals 20 Liter Zwischenerzeugnisse in das Steuergebiet,       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwird widerleglich vermutet, daß die Zwischenerzeug-      in Kraft.\nBonn,den20.Juni1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}