{"id":"bgbl1-1997-44-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":44,"date":"1997-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/44#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_44.pdf#page=20","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Biersteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1997-06-19T00:00:00Z","page":1576,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["1576                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nErste Verordnung\nzur Änderung der Biersteuer-Durchführungsverordnung\nVom 19. Juni 1997\nAuf Grund der §§ 13 und 25 des Biersteuergesetzes                     gart (Zentrale Biersteuerstelle) abzugeben. Es kann\n1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2158,                      die Abgabe von Steuererklärungen, die durch Daten-\n1993 1S. 169) und des§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung                    verarbeitungsanlagen erstellt wurden, zulassen, wenn\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613, 1977 1S. 269) verord-                 sie inhaltlich und in der Reihenfolge der Angaben dem\nnet das Bundesministerium der Finanzen:                                 amtlichen Vordruck entsprechen. Steueranmeldun-\ngen von Haus- und Hobbybrauern (§ 2) sowie Steuer-\nerklärungen von berechtigten Empfängern im Einzel-\nArtikel 1                                  fall (§ 22 Abs. 7) sind bei dem zuständigen Hauptzoll-\nÄnderung der                                  amt abzugeben.\nBiersteuer-Durchführungsverordnung                               (2) Die Steuer für Bier, das einem ermäßigten Steuer-\nsatz unterliegt, wird im laufenden Kalenderjahr nach\nDie Biersteuer-Durchführungsverordnung vom 24. Au-\nder Jahreserzeugung des Vorjahres vorläufig festge-\ngust 1994 (BGBI. 1S. 2191 ), zuletzt geändert durch Artikel 1\nsetzt. Beginnt ein Brauereiinhaber erstmals mit der\nder Verordnung vom 29. August 1996 (BGBI. 1S. 1346),\nBierherstellung, wird die angegebene voraussicht-\nwird wie folgt geändert:\nliche Jahreserzeugung (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) für\ndie vorläufige Steuerfestsetzung zugrundegelegt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Steuer unter\na) Nach ,,§ 17 Steuererklärung\" wird ,, , Steuerf~st-              Zugrundelegung der Jahreserzeugung der Brauerei in\nsetzung\" eingefügt.                                             dem betreffenden Kalenderjahr abschließend festzu-\nb) Nach,,§ 22 Berechtigter Empfänger\" wird                         setzen. Erfolgt bei Brauereien ein Wechsel der Abhän-\ngigkeit oder Unabhängigkeit nach § 2 Abs. 3 des\n,,§ 22a Rücksendung des unversteuerten Bieres durch\nGesetzes nicht zum Beginn eines Kalenderjahres,\nden berechtigten Empfänger\"\nwird dieser erst zum Beginn des folgenden Kalender-\neingefügt.                                                      jahres steuerlich wirksam.\nc) Nach ,,§ 27 Verbringen aus dem freien Verkehr                       (3) Steuerschuldner, die erstmals im Kalenderjahr\nanderer Mitgliedstaaten\" wird                                   Bier einer ausländischen Brauerei zur Versteuerung\n„Zu § 17 des Gesetzes                                          zu einem ermäßigten Steuersatz nach§ 2 Abs. 2 des\n§ 27a Verbringen durch Privatpersonen\"                       Gesetzes anmelden, haben mit der Steuererklärung\ngeeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich\neingefügt.\ndie Grundlagen für die Anwendung des ermäßigten\nd) Nach ,,§ 29 Verbringen von Bier des freien Ver-                 Steuersatzes ergeben.\nkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerent-\nlastung\" wird                                                      (4) Steuerschuldner, die im abgelaufenen Kalender-\njahr Bier aus Drittländern oder Mitgliedstaaten zu\n„Zu§ 25 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes                              ermäßigten Steuersätzen vorläufig versteuert haben,\n§ 29a Transitverkehr mit Bier des freien Verkehrs\"\nhaben bis zum Ende des vierten Monats des laufen-\neingefügt.                                                     den Kalenderjahres eine amtliche Bescheinigung über\ndie Vorjahreserzeugung der ausländischen Brauerei\n2. In§ 6 Satz 3 wird das Wort „ebenfalls\" gestrichen.                  vorzulegen. Bei Nichtvorlage ist der Regelsteuersatz\nanzuwenden.\"\n3. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „Steueranmeldung\" durch              5. Dem § 18 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\ndas Wort „Steuererklärung\" ersetzt.                             ,,Bei zu versendendem Bier können Verschlußmaß-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                    nahmen angeordnet werden.\"\n„Hat das Hauptzollamt für die Räumung der\n6. § 20 wird wie folgt geändert:\nBestände des Betriebes eine Frist gewährt, gilt die\nErlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum                   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nFristablauf.\"                                                        ,,(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers\n(Versender) oder die nach § 12 Abs. 1 Satz 4 des\n4. § 17 wird wie folgt gefaßt:                                             Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicher-\n,,§ 17                                      heit nach Maßgabe des§ 21 zu leisten.\"\nSteuererklärung, Steuerfes!setzung                      b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Die Steuererklärung ist nach amtlich vorge-                      „Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern\nschriebenem Vordruck bei dem Hauptzollamt Stutt-                        (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 15. Juni","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997                     1577\n1987, ABI. EG Nr. L 226 S.1) in einen anderen                   Versender. Für Unterwegskontrollen ist zusätzlich\nMitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Ein-              eine Kopie des Rücknahmeeinverständnisses\nheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung                nach Absatz 1 beizufügen. Eine Kopie der Ausferti-\n(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli                    gung 4 ist dem für den berechtigten Empfänger\n1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-                  zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.\nordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-\n(3) Für die teilweise Rücksendung gilt das Ver-\nlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABI.\nfahren nach Absatz 2 mit folgenden Ergänzungen:\nEG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994\nNr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung)          1. Für den Teil der Sendung, der beim berechtigten\ndie Überführung in das interne gemeinschaftliche                Empfänger verbleibt, sind die Ausfertigungen 2, 3\nVersandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1                  und 4 zu kopieren.§ 18 Abs. 3 gilt sinngemäß.\ndes Zollkodex in Verbindung mit Artikel 311 Buch-\n2. In Original und Kopie von Ausfertigung 3 und 4 ist\nstabe a der vorgenannten Verordnung), gilt das\nin Feld B anzugeben, welche Warenmengen\nEinheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku-\nzurückgesandt werden.\"\nment, wenn Versender und Empfänger des Bieres\njeweils zugleich zugelassener Versender oder zu-        8. In § 23 Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „unverzüg-\ngelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406              lich\" das Wort „schriftlich\" eingefügt.\nder vorgenannten Verordnung sind und in Feld 33\ndes Einheitspapiers die zutreffende Position der        9. § 24 wird wie folgt geändert:\nKombinierten Nomenklatur sowie in Feld 44 der\nVermerk „Unversteuertes Bier\" eingetragen wer-             a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung\nden.\"                                                           ,,(1 )\".\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz Sa eingefügt:           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(Sa) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 5 des                  ,,(2) § 13 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive\nGesetzes (Transitverkehr) gelten die Absätze 1                  Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Her-\nbis 4 sinngemäß.\"                                               stellung von Bier nicht anwendbar.\"\nd) In Absatz 6 Nr. 2 werden nach dem Wort „Vor-\nführung\" die Wörter „und Verschlußmaßnahmen,\"          10. § 25 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ne) •Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n,,(1) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen\n,,(7) Das H~uptzollamt kann auf Antrag des Inha-              Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in\nbers eines Herstellungsbetriebes unter Widerruf                 Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom\nzulassen, daß Bier, das er unter Steueraussetzung               25. Februar 1992 über das allgemeine System, den\nan ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat               Besitz, die Beförderung und Kontrolle verbrauch-\nzum Zwecke der Abfüllung und anschließender                     steuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in\nRücksendung versandt hat, als in den Herstel-                   der jeweils geltenden Fassung festgelegte Gel-\nlungsbetrieb zurückverbracht und zugleich in                    tungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauch-\nden freien Verkehr entnommen gilt, sobald er im                 steuergebiet).\"\nSteuergebiet daran Besitz erlangt hat.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 18 Abs. 1, 2,\n4 und 6\" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 bis 4 und\n7. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\n6\" ersetzt.\n,,§22a\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nRücksendung unversteuerten\nBieres durch den berechtigten Empfänger                    aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gilt es\"\ndie Wörter,,, vorbehaltlich gegenteiliger Fest-\n(1) Der berechtigte Empfänger kann das Bier vor                          stellungen,\" eingefügt.\noder unmittelbar nach Aufnahme in den Betrieb mit\nschriftlichem Einverständnis des Versenders an die-                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsen zurücksenden. In diesen Fällen gilt das Bier                            ,,Erfolgt eine Änderung des Beförderungsver-\nwährend des Verweilens beim berechtigten Empfän-                           trages mit der Folge, daß die Beförderung\nger und während des Rücktransports als im ursprüng-                         innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes\nlichen innergemeinschaftlichen Steuerversandverfah-                         endet, erteilt die Ausgangszollstelle (Arti-\nren des Versenders befindlich.                                              kel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung\n(2) Wird die Annahme der gesamten Sendung ver-                           (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom\nweigert, ist wie folgt zu verfahren:                                        2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu\nder Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates\n1. Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleit-                           zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-\ndokuments ist in Feld 23 der Vermerk „Rück-                             schaften, ABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im\nsendung-Retoure\" in roter Schrift anzubringen und                       ABI. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils\nin Feld B der ursprüngliche Versender als neuer                         geltenden Fassung) die Zustimmung zur\nEmpfänger einzutragen. Änderungen des Trans-                            Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenann-\nportmittels sind in Feld 11 zu vermerken.                              ten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist,\n2. Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdoku-                           daß das Bier im EG-Verbrauchsteuergebiet\nments begleiten die Sendung zum ursprünglichen                          ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wird.\"","1578                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\n11. Nach § 26 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:               Steuergebiet versandt, hat der Versender das verein-\n,,(3) Die Steuerschuldner nach § 15 Abs. 4 Satz 1             fachte Begleitdokument oder ein entsprechendes\nNr. 2 und Satz 2 des Gesetzes haben die Steuer-                  Handelsdokument nach § 29 Abs. 1 zu verwenden.\nanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck                 Der Beförderer hat das Bier auf dem kürzesten zumut-\nabzugeben.\"                                                      baren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates\n(Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während\nder Beförderung auf dem Gebiet des iransitmitglied-\n12. Nach § 27 wird eingefügt:\nstaates ein Ereignis ein, durch das das zu befördernde\n„Zu § 17 des Gesetzes                                            Bier ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der\n§27a                                 Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Tran-\nsitmitgliedstaates und das für den Versender zustän-\nVerbringen durch Privatpersonen                    dige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.\nVerbringen Privatpersonen nach § 17 des Gesetzes\n(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdoku-\npersönlich mehr als 11 O Liter Bier in das Steuergebiet,\nments den Hinweis „Transitverkehr/Bier des freien\nwird widerleglich vermutet, daß das Bier zu gewerb-\nVerkehrs\" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn\nlichen Zwecken verbracht wurde (§ 16 des Geset-\nzuständigen Hauptzollamtes zu vermerken. Er hat die\nzes).\"\nerste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens\nam Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach\n13. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                    Beendigung des Transports hat der Empfänger die\n,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versand-                  Übernahme des Bieres auf der dritten Ausfertigung\nhändlers zulassen, daß er in dieser Eigenschaft dane-            des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für\nben auch andere als Privatpersonen beliefern darf.\"              den Versender zuständigen Hauptzollamt zu über-\nsenden.\n14. § 29 wird wie folgt geändert:\n(3) Soll Bier des freien Verkehrs regelmäßig im\na) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „unverzüg-              Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzoll-\nlich\" das Wort „schriftlich\" eingefügt.                    amt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit\nb) In Absatz 4 wird nach Satz 5 folgender Satz ein-              der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitglied-\ngefügt:                                                    staates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf\ndas Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt\n„Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche          schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufs-\nBestätigung des anderen Mitgliedstaates, daß das           vorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser\nBier dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt ist.\"            Zulassung ist der zuständigen ~teuerbehörde des\nTransitmitgliedstaates zuzuleiten.\"\n15. Nach § 29 wird eingefügt:\n„Zu § 25 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes\nArtikel2\n§29a\nTransitverkehr mit Bier des freien Verkehrs                                Inkrafttreten\n(1) Wird Bier des freien Verkehrs über das Gebiet         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\neines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänge~ im         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juni 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}