{"id":"bgbl1-1997-44-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":44,"date":"1997-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_44.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1997-06-18T00:00:00Z","page":1558,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 18. Juni 1997\nAuf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. 1 S. 821 ), wird nachstehend der\nWortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der geltenden Fas-\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 28. Juli 1992 (BGBI.      1\ns. 1418),\n2. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juni\n1993 (BGBI. 1S. 944),                                .\n3. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569),\n4. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310),\n5. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom\n25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082),\n6. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250),\n7. den· am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783),\n8. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959),\n9. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049).\nBonn, den 18. Juni ~ 997\nDer Bundesminister der Finanzen\n•     Theo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997                        1559\n•\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997\n(EStDV 1997)\n1n ha ltsü hersieht\n§§ 1 bis 3     (weggefallen)                                       Zu§ 10a des Gesetzes\n§§ 45 bis 4 7 (weggefallen)\nZu§ 3 des Gesetzes\n§ 4           Steuerfreie Einnahmen                               Zu§ 1Ob des Gesetzes\n§ 5           (weggefallen)                                        § 48         Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nwissenschaftlicher und der als besonders för-\nderungswürdig anerkannten gemeinnützigen\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes                                                   Zwecke\n§ 6           Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung           § 49         (weggefallen)\neines Betriebs\n§ 50         Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug\n§ 7           Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, eines\nTeilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder\neinzelner Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebs-  Zu § 13 des Gesetzes\nvermögen gehören                                     § 51         Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen\n§ 8           Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von un-                     Betrieben\ntergeordnetem Wert\n§ Ba          (weggefallen)                                       Zu§ 13a des Gesetzes\n§ 8b          Wirtschaftsjahr                                      § 52         Erhöhte Absetzungen nach § 7b des Gesetzes bei\nLand- und Forstwirten, deren Gewinn nach\n§ Be          Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten                         Durchschnittssätzen ermittelt wird\n§ 9           (weggefallen)\n§ 9a          Anschaffung, Herstellung                            Zu§ 17 des Gesetzes\n§ 10          Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3       § 53         Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapi-\ndes Gesetzes                                                      talgesellschaften\n§ 10a         Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder         § 54         Übersendung von Urkunden durch die Notare\nSubstanzverringerung bei nicht zu einem Be-\ntriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,\ndie der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948      Zu§ 22 des Gesetzes\nangeschafft oder hergestellt hat                     § 55         Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in beson-\n§§ 11 bis 11 b (weggefallen)                                                     deren Fällen\n§ 11 c        Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden\nZu § 25 des Gesetzes\n§ 11 d        Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe-\nrung bei nicht zu einem Betriebsvermögen             § 56         Steuererklärungspflicht\ngehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuer-       §§ 57 bis 59  (weggefallen)\npflichtige unentgeltlich erworben hat\n§ 60         Unterlagen zur Steuererklärung\n§ 12          (weggefallen)\nZu den§§ 26a bis 26c des Gesetzes\nZu den§§ 7e und 10a des Gesetzes\n§ 61         Antrag auf anderweitige Verteilung der außer-\n§§ 13 und 14   (weggefallen)                                                     gewöhnlichen Belastungen im Fall des § 26a des\nGesetzes\nZu§ 7b des Gesetzes                                                §§ 62 bis 62c (weggefallen)\n§ 15          Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,           § 62d        Anwendung des § 1Od des Gesetzes bei der Ver-\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen                         anlagung von Ehegatten\n§§ 16 bis 21   (weggefallen)                                        § 63         (weggefallen)\nZu § 7e des Gesetzes                                               Zu§ 33 des Gesetzes\n§§ 22 bis 28   (weggefallen)                                        § 64         Mitwirkung der Gesundheitsbehörden beim\nNachweis des Gesundheitszustandes für steuer-\nliche Zwecke\nZu § 10 des Gesetzes\n§ 29          Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen         Zu§ 33b des Gesetzes\n§ 30          Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen          § 65         Nachweis der Behinderung\n§§ 31 bis 44   (weggefallen)                                       §§ 66 und 67  (weggefallen)","1560               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nZu § 34b des Gesetzes                                           §82a          Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nund Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\n§ 68         Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz                   für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei\nGebäuden\nZu§ 34c des Gesetzes        •\n§ 82b         Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei\n§ 68a        Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten                    Wohngebäuden\n§ 68b        Nachweis über die Höhe der ausländischen Ein-   §§ 82c bis 82e (weggefallen)\nkünfte und Steuern\n§ 82f        Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,\n§ 69         (weggefallen)                                                   die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge\n§82g         Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für\nZu § 46 des Gesetzes                                                          bestimmte Baumaßnahmen\n§ 70         Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen          §82h         (weggefallen)\n§§ 71 und 72  (weggefallen)                                                   Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei\n§82i\nBaudenkmälern\nZu § 50 des Gesetzes\n§83          (weggefallen)\n§ 73         (weggefallen)\nSchlußvorschritten\nZu § 50a des Gesetzes\n§ 84          Anwendungsvorschriften\n§ 73a        Begriffsbestimmungen\n§ 85          (gegenstandslos)\n§ 73b        (weggefallen)\n§ 73c        Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a     Anlage 1\nAbs. 5 Satz 1 des Gesetzes\n(weggefallen)\n§ 73d        Aufzeichnungen, Steueraufsicht\n§73e         Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der\nAnlage2\nAufsichtsratsteuer und der Steuer von Vergütun-\ngen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes      (weggefallen)\n(§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)\n§ 73f         Steuerabzug in den Fällen des§ 50a Abs. 6 des  Anlage3\nGesetzes       ·\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1\n§73g          Haftungsbescheid\nAnlage4\nZu § 51 des Gesetzes\n(weggefallen)\n§§ 74 bis 79   (weggefallen)\n§ 80         Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschafts-   Anlage5\ngüter des Umlaufvermögens ausländischer Her-\nkunft, deren Preis auf dem Weltmarkt wesent-    Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über\nlichen Schwankungen unterliegt                  Tage im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1\n§ 81         Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschafts-\ngüter des Anlagevermögens im Kohlen- und        Anlage6\nErzbergbau                                      Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagever-\n§82          (weggefallen)                                   mögens im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2\n§§ 1 bis3                           Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes\n(weggefallen)\n§6\nZu § 3 des Gesetzes                                                            Eröffnung, Erwerb, Aufgabe\nund Veräußerung eines Betriebs\n§4                                 (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei\nSteuerfreie Einnahmen                        der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebs-\nvermögens am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-\nDie Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverord-        jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung\nnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von        oder des Erwerbs des Betriebs.\nEinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Ver-\nanlagung anzuwenden.                                              (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so\ntritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des\nBetriebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs das\n§5                              Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der\n(weggefallen)                         Veräußerung des Betriebs.","---------------------------- --\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997                   1561\n§7                                1. einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und mehr\nUnentgeltliche Übertragung eines                        der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung den Zeit-\nBetriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitun-                 raum vom 1. Mai bis 30. April,\nternehmeranteils oder einzelner Wirtschafts-              2. reiner Forstwirtschaft den Zeitraum vom 1. Oktober bis\ngüter, die zu einem Betriebsvermögen gehören                    30. September,\n1\n(1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil        3. reinem Weinbau den Zeitraum vom 1. September bis\neines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich                  31. August\nübertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des                         2\nbestimmen. Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art\nbisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirt-          liegt auch dann vor, wenn daneben in geringem Umfang\nschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach            noch eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung\nden Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben.              vorhanden ist. 3 Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem\n2\nDer Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.              1. Januar 1955 ein anderes als die in § 4a Abs. 1 Nr. 1 des\n(2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirt-            Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre\nschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen unentgeltlich in        festgesetzt haben, kann dieser andere Zeitraum als Wirt-\ndas Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen             schaftsjahr bestimmt werden; dies gilt nicht für den\nübertragen, so gilt für den Erwerber der Betrag als An-         Weinbau.\nschaffungskosten, den er für das einzelne Wirtschaftsgut                 1\n(2) Gartenbaubetriebe, Obstbaubetriebe, Baumschul-\nim Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen.\nbetriebe und reine Forstbetriebe können auch das Kalen-\n(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei de;        derjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. 2Stellt ein Land-\nBemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub-               und Forstwirt von einem vom Kalenderjahr abweichenden\nstanzverringerung durch den Rechtsnachfolger (Absatz 1)         Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalenderjahr überein-\noder Erwerber (Absatz 2) die sich bei Anwendung der             stimmendes Wirtschaftsjahr um, verlängert sich das letzte\nAbsätze 1 und 2 ergebenden Werte als Anschaffungs-              vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr um den\nkosten zugrunde zu lege_n.                                      Zeitraum bis zum Beginn des ersten mit dem Kalender-\njahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr; ein Rumpfwirt-\n§8                               schaftsjahr ist nicht zu bilden. 3 Stellt ein Land- und Forst-\nwirt das Wirtschaftsjahr für einen Betrieb mit reinem Wein-\nEigenbetrieblich genutzte                     bau auf ein Wirtschaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nGrundstücke von untergeordnetem Wert                 Nr. 3 um, gilt Satz 2 entsprechend.\nEigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen\n(3) .Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des\nnicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn\n§ 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und\nihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des\nForstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung\ngesamten Grundstücks und nicht mehr als 40 000 Deut-\noder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und\nsche Mark beträgt.\nregelmäßig Abschlüsse machen.\n§Ba\n(weggefallen)                                                        §9\n(weggefallen)\n§Bb\nWirtschaftsjahr\n§9a\n1\nDas Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf                         Anschaffung, Herstellung\nMonaten. 2 Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf\nMonaten umfassen, wenn                                              Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr\nder Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.\n1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder ver-\näußert wird oder\n2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen                                         § 10\nauf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüs-\nAbsetzung für Abnutzung\nsen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. 2 Bei\nim Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes\nUmstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalen-\n1\nderjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr                (1) Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nabweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung            genannten Gebiet belegenen Gebäuden, die bereits am\neines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts-           21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind\njahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes        im Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der\nWirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die Umstellung         Absetzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder Herstel-\nim Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen              lungskosten höchstens die Werte zugrunde zu legen, die\nwird.                                                      sich bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des\nD-Markbilanzgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\n§Be                               Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung ergeben würden. 2 ln dem Teil des Landes Berlin,\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten\nin dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober\n(1) 1Als Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1      1990 galt, tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 der\ndes Gesetzes können Betriebe mit                                 1. April 1949.","1562                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\n(2) Für Gebäude, die zum Betriebsvermögen eines             3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\nBetriebs oder einer Betriebsstätte im Saarland gehören,             20. Juni 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der\ngilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des                Anschaffung.\n21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Stelle des          3\nFür im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stelle\n§ 16 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes der § 8 Abs. 1\ndes 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die\nund der § 11 des D-Markbilanzgesetzes für das Saar-\nStelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. 4 Für im\nland in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nSaarland belegene Gebäude treten an die Stelle des\nnummer 4140-2, veröffentlichten bereinigten Fassung\n20. Juni 1948 jeweils der 19. November 1947 und an die\ntreten.                                                         Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. November 1947;\nsoweit im Saarland belegene Gebäude zu einem Betriebs-\n§ 10a                             vermögen gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948\njeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni 1948\nBemessung der Absetzungen für Abnut-\njeweils der 6. Juli 1959.\nzung oder Substanzverringerung bei nicht\nzu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-                 (2) 1 Hat der Steuerpflichtige nach§ 7 Abs. 4 Satz 3 des\nschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem          Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für außer-\n21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat          gewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung\nvorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen\n(1) 1 Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden,       für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder\nnicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-        Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder Her-\nten Gebiet belegenen Gebäuden, die der Steuerpflichtige         ~tellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags\nvor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,         der Absetzung für außergewöhnliche technische oder\nsind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung              wirtschaftliche Abnutzung. 2Entsprechendes gilt, wenn\noder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Her-           der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsvermögen\nstellungskosten der am 21. Juni 1948 maßgebende                 gehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des\nEinheitswert des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude         Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat.\nentfällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 auf-\ngewendeten Herstellungskosten zugrunde zu legen. 2 ln\nReichsmark festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis                                     § 11d\nvon einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umzu-                       Absetzung für Abnutzung oder Substanz-\nrechnen.                                                                 verringerung bei nicht zu einem Betriebs-\n(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grund-               vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die\ngesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist Absatz 1            der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des\n(1) 1 Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen g~hören-\n21. Juni 1948 der 1. April 1949 und an die Stelle des           den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgelt-\n20. Juni 1948 der 31. März 1949 treten.                         lich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für\n(3) 1 lm Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-         Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nzuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948                kosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim\nmaßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark              Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten\nfestgesetzte Einheitswert und an die Stelle des 20. Juni        würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich\n1948 der 19. November 1947 treten. Soweit nach Satz 1\n2\nder vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungs-\nfür die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder             kosten und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvor-\nSubstanzverringerung von Frankenwerten auszugehen               gänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer\n2\nist, sind diese nach dem amtlichen Umrechnungskurs am           des Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung\n6. Juli 1959 in Deutsche Mark umzurechnen.                      durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit\ndie vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zu-\nsammen vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung,\n§§ 11 bis 11 b                         erhöhten Absetzungen und Abschreibungen bei dem\nWirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung geführt\n(weggefallen)\nhaben. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung für\nSubstanzverringerung und für erhöhte Absetzungen ent-\nsprechend.\n§ 11c\n(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf\nAbsetzung für Abnutzung bei Gebäuden\neinem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind\n1\n(1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des§ 7            Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.\nAbs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem\nein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung                                           §12\n2\nentsprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der\nNutzungsdauer beginnt                                                                   (weggefallen)\n1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem\n21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, mit dem\nZu den §§ 7e und 1Oa des Gesetzes\n21. Juni 1948;\n2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\n§§ 13 und 14\n20. Juni 1948 hergestellt hat, mit dem Zeitpunkt der\nFertigstellung;                                                                   (weggefallen)","- - - - - ---- -  - -·-··-- -- --- .\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997               1563\nZu § 7b des Gesetzes                                                   oder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige\nRentenleistung erbracht wird, oder\n§15                               2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt\nwird.\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen                   (3) (weggefallen)\n(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr             (4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranlagung\nein Gebäude baut oder bauen läßt.                                  zuständigen Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) die\nAbtretung und die Beleihung (Absätze 1 und 2) unverzüg-\n(2) In den Fällen des § 7b des Gesetzes in den vor\nlich anzuzeigen.\nInkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\n(BGBI. 1S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54 des\n§30\nGesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n24. Januar 1984 (BGBI. 1S. 113) ist § 15 der Einkommen-                 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen\nsteuer-Durchführungsverordnung 1979 (BGBI. 1980 1                     (1) 1Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen\nS. 1801 ), geändert durch die Verordnung vom 11. Juni             Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit\n1981 (BGBI. 1 S. 526), weiter anzuwenden.                         dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist,\noder bei nach dem 31 . Dezember 1974 abgeschlosse-\n§§ 16 bis 21                          nen Rentenversicherungsverträgen ohne Kapitalwahl-\n(weggefallen)                          recht gegen Einmaibeitrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Geset-\nzes) vor Ablauf der Vertragsdauer\n1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß der'\nZu § 7 e des Gesetzes                                                  Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenver-.\nsicherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht\n§§ 22 bis28                               wird, oder\n(weggefallen)                          2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt,\nso ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-\nZu § 1O des Gesetzes                                               zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände\nverwirklicht ist. 2 Zu diesem Zweck ist die Steuer zu\nberechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der\n§29\nSteuerpflichtige den Einmaibeitrag nicht geleistet hätte.\nAnzeigepflichten bei Versicherungsverträgen            3\nDer Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der fest-\n1                                                   gesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.\n(1) Der Sicherungsnehmer hat nach amtlich vorge-\nschriebenem Muster dem für die Veranlagung des Ver-                   (2) Eine Nachversteuerung ist entsprechend Absatz 1\nsicherungsnehmers nach dem Einkommen zuständigen                  auch durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug\nFinanzamt, bei einem Versicherungsnehmer, der im Inland           von Beiträgen zu Lebensversicherungen nach § 1O Abs. 2\nweder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-             des Gesetzes zu versagen ist.\nhalt hat, dem für die Veranlagung des Sicherungsnehmers\nzuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 der Abgabenordnung)                                         §§ 31 bis 44\nunverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche\naus Versicherungsverträgen nach dem 13. Februar 1992                                        (weggefallen)\nzur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wer-\n2\nden. Satz 1 gilt entsprechend für das Versicherungsunter-          Zu § 1Oa des Gesetzes\nnehmen, wenn der Sicherungsnehmer Wohnsitz, Sitz oder\nGeschäftsleitung im Ausland hat. 3Werden Ansprüche aus\n§§ 45 bis 47\nVersicherungsverträgen von Personen, die im Inland einen\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben                                           (weggefallen)\n(§ 1 Abs. 1 des Gesetzes), zur Tilgung oder Sicherung von\nDarlehen eingesetzt, sind die Sätze 1 und 2 nur anzuwen-\nZu § 1 Ob des Gesetzes\nden, wenn die Darlehen den Betrag von 50 000 Deutsche\nMark übersteigen.\n§48\n(2) Das Versicherungsunternehmen hat dem für seine\nFörderung mildtätiger,\nVeranlagung zuständigen Finanzamt(§ 20 der Abgaben-\nkirchlicher, religiöser, wissenschaft-\nordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen\nlicher und der als besonders förderungs-\nbei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versiche-\nwürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke\nrungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit dieser nach\ndem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist, sowie bei                 (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirch-\nnach dem 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Renten-                 liche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne\nversicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen                 des § 1Ob des Gesetzes gelten die §§ 51 bis 68 der\nEinmaibeitrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes) vor Ablauf         Abgabenordnung.\nder Vertragsdauer                                                     (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeichne-\n1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausge-               ten Art müssen außerdem durch allgemeine Verwaltungs-\nzahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist      vorschrift der Bundesregierung, die der Zustimmung des","1564                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nBundesrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-             (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des\nwürdig anerkannt worden sein.                                    Gewinns aus Waldverkäufen.\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\nbezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, wenn\nZu § 13a des Gesetzes\n1. der Empfänger der Zuwendungen eine juristische\nPerson des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche\n§52\nDienststelle (z. 8. Universität, Forschungsinstitut) ist\nund bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu einem                      Erhöhte Absetzungen· nach § 7b des\nder in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Zwecke                    Gesetzes bei Land- und Forstwirten, deren\nverwendet wird, oder                                              Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird\n2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 5 Abs. 1                  Die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Gesetzes sind\nNr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete            auch bei der Berechnung des Gewinns nach § 13a des\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-           Gesetzes zulässig.\nmasse ist und bestätigt, daß sie den zugewendeten\nBetrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke ver-\nwendet. 2 ln Fällen der Durchlaufspende für Zwecke, die     Zu § 17 des Gesetzes\nim Ausland verwirklicht werden, ist das Bundesmini-\nsterium, in dessen Aufgabenbereich der jeweilige\nZweck fällt, zur Spendenannahme verpflichtet.                                             §53\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des                                    Anschaffungskosten\nBundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift                       bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften\nAusgaben im Sinne des§ 10b des Gesetzes als steuer-                  1\nBei Anteil~n an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem\nbegünstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen             21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als Anschaf-\ndes Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.           fungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes die\nendgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit denen\n§49                             die Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deut-\nscher Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt\n(weggefallen)\nwerden können; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als\nAuslandsvermögen beschlagnahmt waren, ist bei Ver-\n§50                             äußerung vor der Rückgabe der Veräußerungserlös und\nÜberleitungsvorschrift zum Spendenabzug                  bei Veräußerung nach der Rückgabe der Wert im Zeit-\npunkt der Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend.\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli               2\nlm Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils\n1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt worden          der 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stehe des 21. Juni\nsind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.                1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die\nEinführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor dem\nSteuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom\n1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt anerkannt worden sind,\nbleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.                      30. Juni 1959 (BGBI. 1 S. 339) bezeichneten Personen\njeweils der 6. J_uli 1959.\nZu § 13 des Gesetzes                                                                           §54\nÜbersendung von Urkunden durch die Notare\n§51\n(1) Die Notare übersenden dem in § 20 der Abgaben-\nErmittlung der Einkünfte                     ordnung bezeichneten Finanzamt eine beglaubigte\nbei forstwirtschaftlichen Betrieben                  Abschrift aller aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenom-\n(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur        menen oder beglaubigten Urkunden, die die Gründung,\nBuchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach          Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder\n§ 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der        Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung\nBetriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 vom            über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand\nHundert der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen              haben.\nwerden.                                                                   1\n(2) Die Abschrift ist binnen zwei Wochen, von der Auf-\n(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsaus-            nahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet, ein-\ngaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem            zureichen. 2Sie soll mit der Steuernummer gekennzeichnet\nStamm verkauft wird.                                             sein, mit der die Kapitalgesellschaft bei dem Finanzamt\n3\ngeführt wird. Die Absendung der Urkunde ist auf der\n(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Absätze 1        zurückbehaltenen Urschrift der Urkunde bzw. auf einer\nund 2 sind die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der           zurückbehaltenen Abschrift zu vermerken.\nHolznutzung einschließlich der Wiederaufforstungskosten\nunabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung                  (3) Den Beteiligten dürfen die Urschrift, eine Aus-\nabgegolten.                                                      fertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst\nausgehändigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde an\n; Im Land Berlin: 22. August 1951.                               das Finanzamt abgesandt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997                                            1565\nZu § 22 des Gesetzes                                                                                                         Der Ertragsanteil ist der Tabelle\nin § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a\nBeschränkung der Laufzeit        Der        des Gesetzes zu entnehmen,\n§55                                          der Rente auf ... Jahre   Ertragsanteil   wenn der Rentenberechtigte\nab Beginn des Rentenbezugs      beträgt      zu Beginn des Rentenbezugs\nErmittlung des Ertrags                                      (ab 1. Januar 1955,     vorbehaltlich     (vor dem 1 . Januar 1955,\nfalls die Rente       derSpalte3             falls die Rente\naus Leibrenten in besonderen Fällen                                 vor diesem Zeitpunkt        ... v.H.         vor diesem Zeitpunkt\nzu laufen begonnen hat)                       zu laufen begonnen hat)\n(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden                                                                            das ... te Lebensjahr\nvollendet hatte\nFällen auf Grund der in§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des\nGesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:                                                      1                   2                        3\n1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen                                        23                 39                         55\nbegonnen haben. 2 Dabei ist das vor dem 1. Januar                                        24                  40                         54\n1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten                                         25                 41                         53\nmaßgebend;                                                                                26                 43                         51\n2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer                                        27                 44                         50\nanderen Person als des Rentenberechtigten abhängt.                                        28                  45                         49\n2\nDabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Num-                                   29                  46                         48\nmer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-                                      30                  47                         47\njahr dieser Person maßgebend;                                                            31                  48                         46\n32                  49                         45\n3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit meh-\n33                  50                         44\nrerer Personen abhängt. 2 Dabei ist das bei Beginn der\n34-35                  51                         43\nRente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar\n36                  52                         41\n1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person\n37                  53                         40\nmaßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des\nzuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der                                       38                  54                         39\njüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod                                      39-40                  55                         38\ndes zuletzt Sterbenden erlischt.                                                         41                  56                         36\n42                 57                         35\n(2) 1 Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte                                 43-44                  58                         34\nZeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach                                         45                 59                         32\nder Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeit-                                       46-47                  60                         31\nlichen Begrenzung zu ermitteln. 2 Der Ertragsanteil ist aus                                48-49                  61                         29\nder nachstehenden Tabelle zu entnehmen. 3Absatz 1 ist                                      50-51                  62                         28\nentsprechend anzuwenden.                                                                   52-53                  63                         26\n54                 64                         24\nDer Ertragsanteil ist der Tabelle\nin§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a              55-57                  65                         22\nBeschränkung der Laufzeit           Der       des Gesetzes zu entnehmen,                 58-59                  66                         20\nder Rente auf ... Jahre     Ertragsanteil   wenn der Rentenberechtigte\nab Beginn des Rentenbezugs        beträgt      zu Beginn des Rentenbezugs                 60-62                  67                         18\n(ab 1 . Januar 1955,     vorbehaltlich     (vor dem 1. Januar 1955,                 63-64                  68                         16\nfalls die Rente       derSpalte3              falls die Rente\nvor diesem Zeitpunkt          ... v.H.         vor diesem Zeitpunkt                   65-67                  69                         14\nzu laufen begonnen hat)                         zu laufen begonnen hat)                 68-71                  70                         12\ndas . : .te Lebensjahr\nvollendet hatte                    72-76                  71                           9\n77-83                  72                           6\n2                         3\n84-108                   73                          4\n1                    0                   entfällt                  mehr als 108               Der Ertragsanteil ist immer der\n2                    2                   entfällt                                             Tabelle in§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-\n3                    4                        94                                              stabe a des Gesetzes zu ent-\n4                    7                        88                                              nehmen.\n5                     9                        84\n6                   11                         82               Zu § 25 des Gesetzes\n7                  13                         79\n8                  15                         77\n§56\n9                  17                         75\n10                   19                         73                                       Steuererklärungspflicht\n11                  21                          71                 1\nUnbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche\n12                   23                         69               Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalen-\n13                   25                         68               derjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen\n14                   26                         67               abzugeben:\n15                   28                         65\n16                   29                         64               1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die\n17                   31                         62                   Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 des Gesetzes vor-\n18                   32                         61                   gelegen haben und von denen keiner die getrennte\n19                   34                         60                   Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die be-\n20                   35                         59                   sondere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes wählt,\n21                   36                         58                   a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nicht-\n22                   38                         56                        selbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug","1566                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nvorgenommen worden ist, bezogen und der Ge-            einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht\nsamtbetrag der Einkünfte mehr als 24 407 Deutsche      in der Lage ist, so kann das Finanzamt den Antrag des\nMark betragen hat,                                     anderen Ehegatten als genügend ansehen.\nb) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte\naus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuer-                            §§62 bis 62c\nabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und                                   (weggefallen)\neine Veranlagung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des\nGesetzes in Betracht kommt;                                                         §62d\n2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die                          Anwendung des§ 10d des Gesetzes\nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht                     bei der Veranlagung von Ehegatten\nvorgelegen haben,\n(1) 1 lm Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten\na) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als\n(§ 26a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Ver-\n12 203 Deutsche Mark betragen hat und darin keine\nlustabzug nach § 1Od des Gesetzes auch für Verluste der-\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen\njenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen\nein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ent-\ndie Ehegatten nach § 26b des Gesetzes zusammen oder\nhalten sind,\nnach § 26c des Gesetzes besonders veranlagt worden\nb) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte       sind. 2Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur für Ver-\naus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuer-   luste geltend gemacht werden, die der getrennt veranlagte\nabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind           Ehegatte erlitten hat.\nund eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6\n(2) 1 lm Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nund 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht\n(§ 26b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Ver-\nkommt.\nlustabzug nach § 1Od des Gesetzes auch für Verluste der-\n2\nEine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn             jenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen\nzum Schluß des vorangegangenen Veranlagungszeit-                die Ehegatten nach § 26a des Gesetzes getrennt oder\nraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden        nach § 26c des Gesetzes besonders veranlagt worden\nist.                                                            sind. Liegen bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene\n2\nVerluste vor, so ist der Verlustabzug bei jedem Ehegatten\n§§ 57 bis 59\nbis zur Höchstgrenze im Sinne des § 1Od Abs. 1 Satz 1 des\n(weggefallen)                         Gesetzes vorzunehmen.\n§60                                                            §63\nUnterlagen zur Steuererklärung                                           (weggefallen)\n(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des\nGesetzes ermittelt, so ist der Steuererklärung eine             Zu § 33 des Gesetzes\nAbschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buch-\nführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch\n§64\neine Abschrift der Eröffnungsbilanz, beizufügen. 2Werden\nBücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten                                  Mitwirkung der Gesund-\nBuchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlust-                       heitsbehörden beim Nachweis des\nrechnung beizufügen.                                                  Gesundheitszustandes für steuerliche Zwecke\n(2) 1 Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den         Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf Ver-\nsteuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese       langen des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke\nAnsätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen             erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Be-\nden steuerlichen Vorschriften anzupassen. 2Der Steuer-           scheinigungen auszustellen.\npflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften\nentsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.\nZu § 33b des Gesetzes\n(3) Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungs-\nbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung\nbeizufügen.                                                                                  §65\nNachweis der Behinderung\nZu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes                                (1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuer-\npflichtige zu erbringen:\n§61                               1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50\nAntrag auf anderweitige                          festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach\nVerteilung der außergewöhnlichen                       dem Schwerbehindertengesetz oder eines Bescheides\nBelastungen im Fall des§ 26a des Gesetzes                   der für die Durchführung des Bundesversorgungsge-\nsetzes zuständigen Behörde,\n1\nDer Antrag auf anderweitige Verteilung der als außerge-\nwöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte            2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50,\nabzuziehenden Beträge (§ 26a Abs. 2 des Gesetzes) kann              aber mindestens 25 festgestellt ist,\nnur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden.                 a) durch eine Bescheinigung der für die Durchführung\n2\nKann der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil                  des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997               1567\nhörde auf Grund eines Feststellungsbescheids           Anerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft\nnach § 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes,        des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forst-\ndie eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinde-    wirtschaftliche Betrieb belegen ist, ausgesprochen wird.\nrung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen      2\nDie Länder bestimmen, welche Behörden oder Körper-\nBeweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen    schaften des öffentlichen Rechts diese Anerkennung\nBerufskrankheit beruht, oder,                         auszusprechen haben.\nb) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den\ngesetzlichen Vorschriften Renten oder andere lau-\nZu § 34c des Gesetzes\nfende Bezüge zustehen, durch den Rentenbe-\nscheid oder den die anderen laufendGn Bezüge\nnachweisenden Bescheid.                                                            §68a\n(2) 1 Die gesundheitlichen Merkmale „blind\" und „hilflos\"         Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\nhat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem             1\n0ie für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat\nSchwerbehindertengesetz, der mit den Merkzeichen „BI\" ·        festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungs-\noder „H\" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid         anspruch mehr unterliegende ausländische Steuer ist nur\nder für die Durchführung des Bundesversorgungsgeset-           bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf\nzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Fest-          die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt.\nstellungen enthält, nachzuweisen. 2 Dem Merkzeichen „H\"        2\nStammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen\nsteht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in          Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren\nPflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,         ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen\ndem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechen-           Staat gesondert zu berechnen.\nden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch\nVorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.\n§68b\n(3) Der Steuerpflichtige hat die Unterlagen nach den\nAbsätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung                           Nachweis über die Höhe der\noder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung der                           ausländischen Einkünfte und Steuern\nFinanzbehörde vorzulegen.                                         1\nDer Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe\n(4) 11st der Behinderte verstorben und kann sein            der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung\nRechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1            und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage\nund 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine              entsprechender Urkunden (z. 8. Steuerbescheid, Quittung\ngutachtliche Stellungnahme von seiten der für die Durch-       über die Zahlung} zu führen. 2Sind diese Urkunden in einer\nführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen              fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte\nBehörde. Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde\n2                                                 Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.\neinzuholen.\n§§ 66 und 67                                                       §69\n(weggefallen)                                                 (weggefallen)\nZu § 34b des Gesetzes                                          Zu § 46 des Gesetzes\n§68                                                            § 70\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz\nAusgleich von Härten in bestimmten Fällen\n(1) 1 Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder            1\nBetragen in den Fällen des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des\ndas Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des          Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von\nNutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vorbehaltlich        denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-\ndes Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des drittletzten      men worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark,\nWirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein, das dem Wirt-        so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die\nschaftsjahr vorangegangen ist, in dem die nach § 34b des       bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfal-\nGesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen            lenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes} und\nsind. 2Der Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den        den nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden\nder Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-          Betrag, niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind (Härteaus-\nschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten           gleichsbetrag). Der Härteausgleichsbetrag darf nicht\n2\noder Betriebswerk aufgestellt worden ist.                      höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte.\n(2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben\n1\ngenügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Betriebs-                                    §§ 71 und 72\nwerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird,\nin dem die nach § 34b des Gesetzes zu begünstigenden                                   (weggefallen)\n2\nHolznutzungen angefallen sind. Der Zeitraum von zehn\nJahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt\nmit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebs-       Zu § 50 des Gesetzes\ngutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.\n(3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34b Abs. 4\n1                                                                                     § 73\nNr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, -wenn die                                    (weggefallen)","1568                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nZu § 50a des Gesetzes                                                                         §73e\nEinbehaltung, Abführung und\n§73a                                             Anmeldung der Aufsichtsratsteuer\nBegriffsbestimmungen                                       und der Steuer von Vergütungen\nim Sinne des§ 50a Abs. 4 des Gesetzes\n(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes\n(§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)\nsind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung oder\n1\nihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.                    Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalenderviertel-\n(2) Urheberrechte im Sinne des§ 50a Abs. 4 Nr. 3 des        jahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die Steuer von\nGesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheber-            Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes\nrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBI. 1S. 1273)          unter der Bezeichnung „Steuerabzug von Aufsichtsrats-\ngeschützt sind.                                                vergütungen\" oder „Steuerabzug von Vergütungen im\nSinne des § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes\"\n(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a             jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden\nAbs. 4 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe       · Monats an das für seine Besteuerung nach dem Einkom-\ndes Geschmacksmustergesetzes in der im Bundes-                  men zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-      der Schuldner keine Körperschaft und stimmen Betriebs-\nlichten bereinigten Fassung, des Patentgesetzes in der          und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist die einbehal-\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968                  tene Steuer an das Betriebsfinanzamt abzuführen. 2 Bis\n(BGBI. 1 S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes in der           zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem nach\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968                   Satz 1 zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung\n(BGBI. 1 S. 1, 24) und des Markengesetzes vom 25. Ok-           über den Gläubiger und die Höhe der Aufsichtsratsver-\ntober 1994 (BGBI. 1S. 3082) geschützt sind.                     gütungen oder der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4\ndes Gesetzes und die Höhe des Steuerabzugs zu über-\n§73b                                senden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug\n3\n(weggefallen)                          auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerung nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen\n§73c                                ist. 4 Die Steueranmeldung muß vom Schuldner oder von\neinem zu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben\nZeitpunkt des Zufließens im Sinne\nsein. 5 1st es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder\ndes§ 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes\nunbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die\nDie Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen im         Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der\nSinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem Gläubi-         Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den ab-\nger zu                                                          gabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines\n1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:           Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, daß er\nunbeschränkt steuerpflichtig ist.\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\n2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen\nvorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:                                      § 73f\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;                                    Steuerabzug in den Fällen\ndes§ 50a Abs. 6 des Gesetzes\n3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:\n1\nDer Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vor-\ndas Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des\nschüsse.\n§ 50a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes braucht deA Steuerabzug\n§73d                                nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütungen auf Grund\nAufzeichnungen, Steueraufsicht\neines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuer-\npflichtigen Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die\n(1) 1 Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder       Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mecha-\nder Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes         nische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen\n(Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen.            anderen Rechtsträger abführt und die obersten Finanz-\n2\nAus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein                behörden der Länder mit Zustimmung des Bundes-\n1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen           ministeriums der Finanzen einwilligen, daß dieser andere\nGläubigers (Steuerschuldners),                             Rechtsträger an die Stelle des Schuldners tritt. 2 ln diesem\nFall hat die Gema oder der andere Rechtsträger den\n2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Ver-             Steuerabzug vorzunehmen; § 50a Abs. '5 des Gesetzes\ngütungen in Deutscher Mark,                                sowie die§§ 73d und 73e gelten entsprechend.\n3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder 'die\nVergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,\n§739\n4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen\nSteuer.                                                                          Haftungsbescheid\n(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkom-              (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten\nmensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen,         oder abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von dem\ndie bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu           Schuldner, in den Fällen des § 73f von dem dort bezeich-\nprüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und            neten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von\nabgeführt worden sind.                                          dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997                   1569\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den            1966 (BGBI. 1 S. 709), in Verbindung mit der Anlage 2 zu\nSchuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die ein-        diesem Gesetz oder nach § 22 der bezeichneten Durch-\nbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig an-              führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz beson-\ngemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor dem Finanzamt           ders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen\noder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts seine               schließen die Anwendung des Absatzes 1 nicht aus, es sei\nVerpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt    denn, daß durch die Bearbeitung oder Verarbeitung ein\nhat.                                                          Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der Anlage 3 auf-\ngeführt ist.\nZu § 51 des Gesetzes                                                                        §81\nBewertungsfreiheit für\n§§ 74 bis 79                                       bestimmte Wirtschaftsgüter des\nAnlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau\n(weggefallen)\n(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des\n§80                              Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschafts-\ngütern des Anlagevermögens, bei denen die in den Ab-\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirt-               sätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,\nschaftsgüter des Umlaufvermögens auslän-               im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und\ndischer Herkunft, deren Preis auf dem Welt-            in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschrei-\nmarkt wesentlichen Schwankungen unterliegt              bungen vornehmen, und zwar\n1\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des           1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nGesetzes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu dieser           gens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nVerordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter des Umlauf-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nvermögens für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar\nmögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\n1990 enden, statt mit dem sich nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des\nGesetzes ergebenden Wert mit einem Wert ansetzen, der          der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2§ 9a gilt ent-\nbis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungskosten            sprechend.\noder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wieder-            (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1\nbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt. 2 Für das       ist,\nerste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1989\nendet, kann ein entsprechender Wert bis zu 15 vom              1. daß die Wirtschaftsgüter\nHundert und für die darauffolgenden Wirtschaftsjahre               a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-,\nbis zu 10 vom Hundert unter den Anschaffungskosten                     Braunkohlen- und Erzbergbaues\noder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wieder-                  aa) für die Errichtung von neuen Förderschachtan-\nbeschaffungspreis) angesetzt werden.                                        lagen, auch in der Form von Anschlußschacht-\n(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1                      anlagen,\nist, daß                                                               bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die\n1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder hergestellt                  Erweiterung des Grubengebäudes und den\nworden ist,                                                            durch Wasserzuflüsse aus stilliegenden Anla-\ngen bedingten Ausbau der Wasserhaltung\n2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht be-\nbestehender Sehachtanlagen,\narbeitet oder verarbeitet worden ist,\ncc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der Haupt-\n3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht vertraglich\nschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbau-\ndas mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko über-\nförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewin-\nnommen hat,\nnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung\n4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Inland                      und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,\nbefunden hat oder nachweislich zur Einfuhr in das                 dd) für die Zusammenfassung von mehreren För-\nInland bestimmt gewesen ist. 2 Dieser Nachweis gilt als                derschachtanlagen zu einer einheitlichen För-\nerbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens                      derschachtanlage oder\nneun Monate nach dem Bilanzstichtag im Inland\nbefindet und                                                      ee) für den Wiederaufschluß stilliegender Gruben-\nfelder und Feldesteile,\n5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungskosten\naus der Buchführung ersichtlich sind.                          b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzberg-\n2\nbaues\nOb eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der\nNummer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der Durch-                  aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der                          Form von Anschlußtagebauen,\nFassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951                       bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden\n(BGBI. 1 S. 796), zuletzt geändert durch das Steuer-                       Tagebauen,\nänderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1                    cc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-\nS. 702). Die nach § 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes\n3\nlegung und Gewinnung der Lagerstätte oder\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September\n1951 (BGBI. 1 S. 791), zuletzt geändert durch das Steuer-              dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tage-\nänderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Gesetz zur                         baue\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. Dezember                  angeschafft oder hergestellt werden und","1570                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\n2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von der            Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem\nobersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten             Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung\nStelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für              eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuer-\nWirtschaft bescheinigt worden ist.                             pflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbin-\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in               dung an das Versorgungssystem des Gebäudes,\nAnspruch genommen werden                                       4. für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas,\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei              das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage               durch Gärung unter Sauerstoffabschluß entsteht,\nwenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland\nund bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung be-\nbelegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur\nzeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\nWarmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des\nüber Tage,\nSteuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei den          Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,\nin der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten\n5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versor~\nWirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens.\ngung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in                   Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs-\nAnspruch genommen werden bei im Geltungsbereich                    und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heiz-\ndieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des              kessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungs-\nEinigungsvertrages genannten Gebiets                               einrichtung, einer·Wärmeabgabeeinrichtung und eine\n1. vor dem 1. Januar 1990 angeschafft~n oder hergestell-           Änderung der Abgasanlage in einem im Inland be-\nten Wirtschaftsgütern,                                         legenen Gebäude oder in einer im Inland belegenen\nEigentumswohnung, wenn mit der Maßnahme nicht\n2. a) nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar             vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses\n1991 angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-        Gebäudes begonnen worden ist,\ngütern,\nan Stelle der nach§ 7 Abs. 4 oder 5 oder§ 7b des Geset-\nb) vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzahlungen zes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr\nauf Anschaffungskosten und entstandenen Teil- der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils\nherstellungskosten,                                   bis zu 10 vom Hundert absetzen. 2 Nach Ablauf dieser zehn\nwenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den\nWirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes\nbegonnen hat.                                              oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen;\ndie weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-\n(5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten\nlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach\nVorhaben können die vor dem 1. Januar 1990 im Gel-\nergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-\ntungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in , den Hundertsatz zu bemessen. 3Voraussetzung für die\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, daß das\naufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Gebäude in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Juli 1983\nHundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben be- fertiggestellt worden ist; die Voraussetzung entfällt, wenn\nhandelt werden.                                                der Anschluß nicht schon im Zusammenhang mit der\n§82                               Errichtung des Gebäudes möglich war.\n(weggefallen)                             (2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vor-\ngenommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine\nInvestitionszulage gewährt wird.\n§82a\n1\nErhöhte Absetzungen von Herstel-                     (3) Sind die Aufwendungen für eine Maßnahme im\nlungskosten und Sonderbehandlung\nSinne des Absatzes 1 Erhaltungsaufwand und entstehen\nsie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-\nvon Erhaltungsaufwand für bestimmte\nnung im eigenen Haus, deren Nutzungswert nicht mehr\nAnlagen und Einrichtungen bei Gebäuden\nbesteuert wird, und liegen in den Fällen des Absatzes 1\n(1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-\n1\nNr. 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vor,\nkosten                                                         können die Aufwendungen wie Sonderausgaben abge-\n1. für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im Inland         zogen werden; sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten\nabgeschlossen worden sind, und die neun folgenden\nbelegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung\nJahre gleichmäßig zu verteilen. Entsprechendes gilt bei\n2\neinschließlich der Anbindung an das Heizsystem er-\nAufwendungen zur Anschaffung neuer Einzelöfen für eine\nforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung über-\nWohnung, wenn keine zentrale Heizungsanlage vor-\nwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung,\nhanden ist und die Wohnung seit mindestens zehn Jahren\nzur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von\nfertiggestellt ist. 3§ 82b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nAbwärme gespeist wird,\n2. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solar-                                            §82b\nanlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in\neinem im Inland belegenen Gebäude einschließlich                               Behandlung größeren\nder Anbindung an das Heizsystem,                                    Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden\n1\n3. für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die              (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen\nmit diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend           für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Lei-\nentweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit           stung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997                1571\nvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken                   Zustand vom Hersteller erworben worden sind und die zur\ndienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf            gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen\nzwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2 Ein Gebäude       im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu\ndient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche            sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt\nder Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes                   sind, gelten die Absätze 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe\nmehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.          ,entsprechend, daß an die Stelle der Eintragung in ein\n3\nFür die Zurechnung der Garagen zu den Wohnzwecken            inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deut-\ndienenden Räumen gilt § 7b Abs. 4 des Gesetzes ent-            sche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von\nsprechend.                                                     40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom Hundert und\n1\n(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-          bei der Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeit-\nraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil       raums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren\ndes Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als             treten.\n2\nWerbungskosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein                                      §82g\nGebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht\nmehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.                                   Erhöhte Absetzungen von Herstel-\nlungskosten für bestimmte Baumaßnahmen\n(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Perso-\nnen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand         1\nDer Steuerpflichtige kann von den durch Zuschüsse\nvon allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu              aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln\nverteilen.                                                     nicht gedeckten Herstellungskosten für Modernisierungs-\nund lnstandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des\n§§ 82c bis 82e                          Baugesetzbuchs sowie für Maßnahmen, die der Erhal-\n(weggefallen)                          tung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung\n~ines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschicht-\n§82f                              lichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung\nerhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich\nBewertungsfreiheit für\nder Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaß-\nHandelsschiffe, für Schiffe, die der\nnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für\nSeefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge\nG_ebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet\n(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des          oder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet\nGesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in          worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder§ 7b\neinem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,         des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-\nim Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung             zung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonder-             Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. 2§ 82a\nabschreibungen bis zu insgesamt 40 vom Hundert der              Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Satz 1 ist anzuwenden,\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. § 9a   2\nwenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zustän-\ngilt entsprechend.                                              digen Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen\nim Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm Zu-\n(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist\nschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungs-\nAbsatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff vor\nmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch\ndem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom\nderen Höhe zu enthalten.\nHersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 bis zum\nAblauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-\nden Jahres erworben worden ist.                                                            §82h\n(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach\n1                                                                              (weggefallen)\nAbsatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die\nHandelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren                                    §82i\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert\nErhöhte Absetzungen von\nwerden. 2Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies ent-\nHerstellungskosten bei B~udenkmälern\nsprechend.\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits            (1) 1 Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen lan-\nfür Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-            desrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der\nherstellungskosten in Anspruch genommen werden.                 Steuerpflichtige von den Herstellungskosten für Baumaß-\nnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des\n(5) 1 Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in        Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nut-\nAnspruch genommen werden, wenn das Handelsschiff                zung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in\nvor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt wird        Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sind,\nund der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25. April           an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zu bemessen-\n1996 abgeschlossen worden ist. Bei Steuerpflichtigen,\n2\nden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung\ndie in eine Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und      und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom\nAbs. 3 des Einkommensteuergesetzes nach Abschluß des            Hundert absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzu-\nSchiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrays)            nehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird,\neintreten, sind Sonderabschreibungen nur zulässig, wenn         daß die Erhaltung der schützenswerten Substanz des\nsie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten.          Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3 Bei einem\n1\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der See-    Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen\nfischerei dienen, entsprechend. 2Für Luftfahtzeuye, die         Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2\nvom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchten 1       enbµrechend anzuwenden. 4 Bei einem Gebäude, das für","1572                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nsich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal        2. für Veranlagungszeiträume ab 1999\nerfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage             a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 26 351 Deut-\nist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften              sche Mark,\nals Einheit geschützt ist, können die erhöhten Absetzun-\ngen von den Herstellungskosten der Gebäudeteile und                  b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 13175 Deut-\nMaßnahmen vorgenommen werden, die nach Art und .                         sche Mark\nUmfang zur Erhaltung des schützenswerten Erschei-                    beträgt.\nnungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind.\n(3b) § 65 in der durch Gesetz vom 11. Oktober 1995\n5\n§ 82a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(BGBI. 1 S. 1250) geänderten Fassung ist erstmals für den\n(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch         Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.\ngenommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Vor-                     1\naussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder den               (4)    § 82a ist auf Tatbestände   anzuwenden,  die  in dem\nGebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Herstellungs-      in   Artikel  3  des  Einigungsvertrages    genannten   Gebiet\nkosten durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht            nach    dem    31 . Dezember   1990   und  vor dem  1 . Januar\n2\nzuständigen oder von der Landesregierung bestimmten             1992    verwirklicht  worden  sind.  Auf  Tatbestände,   die im\nGeltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des\nStelle nachweist.\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets\n§83                               verwirklicht worden sind, ist\n(weggefallen)                         1. § 82a Abs. 1 und 2 bei Herstellungskosten für Ein-\nbauten von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von\ndessen Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzuwenden, die nach dem\n30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt\nSchlußvorschriften                             worden sind,\n2. § 82a Abs. 3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeitraum\n§84\n1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden,\nAnwendungsvorschriften                            die vor dem 1 . Januar 1992 abgeschlossen worden\nsind,\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-             3. § 82a Abs. 3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum\nstimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996               1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwenden,\nanzuwenden.                                                          die vor dem 1. Januar 1992 angeschafft worden sind,\n(1 a) Die §§ 8 und 8a der Einkommensteuer-Durch-            4. § 82a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Bekanntma-\nführungsverordnung 1986 in der Fassung der Bekannt-                  chung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume\nmachung vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1239) sind                    vor 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzu-\nletztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor               wenden, die nach dem 30. Juni 1985 abgeschloss_en\ndem 1 . Januar 1990 endet.                                          worden sind,\n1\n(2) § 8c Abs. 1 und 2 Satz 3 in der Fassung dieser          5. § 82a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der Bekannt-\nVerordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,             machung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume\n2\ndie nach dem 31. August 1993 beginnen. § 8c Abs. 2                  vor 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwen-\nSatz 1 und 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-                 den, die nach dem 30. Juni 1985 angeschafft worden\n3\nwenden, die nach dem 30. Juni 1990 beginnen. Für                    sind,\nWirtschaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begonnen\n6. § 82a bei Aufwendungen für vor dem 1. Juli 1985 fertig-\nhaben, ist § 8c Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-Durch-\ngestellte Anlagen und Einrichtungen in den vor diesem\nführungsverordnung 1981 in der Fassung der Bekannt-\nZeitpunkt geltenden Fassungen weiter anzuwenden.\nmachung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 700) weiter\nanzuwenden.                                                       (4a) § 82d der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nordnung 1986 ist auf Wirtschaftsgüter sowie auf aus-\n(2a) § 29 Abs. 3 bis 6, § 31 und § 32 sind in der vor\ngebaute und neu hergestellte Gebäudeteile anzuwenden,\ndem 1. Januar 1996 geltenden Fassung für vor diesem\ndie im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich\nZeitpunkt an Bausparkassen geleistete Beiträge letztmals\ndes in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets\nfür den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.\nnach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 her-\n(3) § 29 Abs. 1 ist auch für Veranlagungszeiträume vor      gestellt oder angeschafft worden sind.\n1996 anzuwenden, soweit die Fälle, in denen Ansprüche\n(5) § 82f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommen-\naus Versicherungsverträgen nach dem 13. Februar 1992\nsteuer-Durchführungsverordnung 1979 in der Fassung\nzur Tilgung· oder Sicherung von Darlehen eingesetzt\nder Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1\nwurden, noch nicht angezeigt worden sind.\nS. 1801) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,\n(3a) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der           das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des\nGesamtbetrag der Einkünfte                                     Gesetzes erstmals anzuwenden ist.\n1. für den Veranlagungszeitraum 1998                              (6) 1§ 82g ist auf Maßnahmen anzuwenden, die nach\na) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 24 947 Deut-       dem 30. Juni 1987 und vor dem 1 . Januar 1991 in dem\nsche Mark,                                            Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets ab-\nb) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 12 473 Deut-                                    2\ngeschlossen worden sind. Auf Maßnahmen, die vor dem\nsche Mark                                             1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung\nbeträgt;                                                  ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997               1573\ngenannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist§ 82g          vor dem 1. Januar 1991 in dem Geltungsbereich dieser\nin der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter           Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungs-\nanzuwenden.                                                    vertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden\n1\n(7) § 82h in der durch die Verordnung vom 19. Dezem-        sind.\nber 1988 (BGBI. 1 S. 2301) geänderten Fassung ist erst-           (9) § 82k der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nmals auf Maßnahmen, die nach dem 30. Juni 1987 in dem          ordnung 1986 ist auf Erhaltungsaufwand, der vor dem\nGeltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des           1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets          ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nabgeschlossen worden sind, und letztmals auf Erhal-            genannten Gebiets entstanden ist, mit der Maßgabe\ntungsaufwand, der vor dem 1. Januar 1990 in dem                anzuwenden, daß der noch nicht berücksichtigte Teil\nGeltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des           des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das Ge-\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets          bäude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt wird,\nentstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der            als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen\nnoch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands         ist.\nin dem Jahr, in dem das Gebäude letztmals zur Einkunfts-          (10) 1 ln Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) ist die Nummer 26\nerzielung genutzt wird, als Betriebsausgaben oder Wer-\nerstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach\nbungskosten abzusetzen ist. 2Auf Maßnahmen, die vor            dem 31. Dezember 1990 beginnt. 2 Für Wirtschaftsjahre,\ndem 1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Ver-            die vor dem 1. Januar 1991 beginnen, ist die Nummer 26\nordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungs-         in Anlage 3 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung\nvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden\nanzuwenden.\nsind, ist § 82h in der vor diesem Zeitpunkt geltenden\nFassung weiter anzuwenden.\n(8) § 82i ist auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen                                   §85\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 und                                       (gegenstandslos)","1574                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997\nAnlage 1\n(weggefallen)\nAnlage2\n(weggefallen)\nAnlage3\n(zu§ 80 Abs. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1\n1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen              17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Manila,\nHartfasern und sonstige pflanzliche Spinnstoffe\n2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im Sinne\n(einschließlich Kokosfasern), Werg und verspinnbare\nder Unterpositionen 10061091, 10061099 und 1006 20\ndes Zolltarifs, Buchweizen, Hirse, Hartweizen im Sinne         Abfälle dieser Wirtschaftsgüter\nder Unterposition 1001 10 des Zolltarifs                  18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe      und    Flechtrohstoffe\n3. Früchte oder Teile von Früchten der im Zolltarif               (auch Stuhlrohr)\nKapitel 8 bezeichneten Art, deren Wassergehalt durch\n19. Seidengarne, Seidenkammzüge\neinen natürlichen oder künstlichen Trocknungsprozeß\nzur Gewährleistung der Haltbarkeit herabgesetzt ist,      20. Hadern und Lumpen\nErdnüsse, Johannisbrot, Gewürze, konservierte Süd-\nfrüchte und Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne,        21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial\nPfirsich kerne                                                 einschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der\nseltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vorstoffe\n4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate\nund Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen, feuer-\n5. Tierische und rohe pflanzliche Öle und Fette sowie             festen Erzeugnissen und chemischen Verbindungen,\nÖlsaaten und Ölfrüchte, Ölkuchen, Ölkuchenmehle                Silicium, Selen und seine Vorstoffe; Silber, Platin,\nund Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin                Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und deren\n6. Rohdrogen, ätherische Öle                                      Vorstoffe; die Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus der\neigenen Herstellung sowie Gold zur Be- oder Ver-\n7. Wachse, Paraffine                                              arbeitung im eigenen Betrieb\n8. Rohtabak\n22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum\n9. Asbest                                                         Zerschlagen), Eisenerz\n10. Pflanzliche Gerbstoffe\n23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine,\n11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lack-                 roh oder einfach gesägt, gespalten oder angeschlif-\nrohstoffe; Kasein                                              fen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,\n12. Kautschuk, Balata und Guttapercha                              synthetisches Diamantpulver, Perlen\n13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)                       24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten ein-\n14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zellstoff,          schließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten\nLinters (nicht spinnbar)                                 25. Fleischextrakte\n15. Kraftliner\n26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Pellets von\n16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge),                    Tapioka- (Cassava-, Maniok-) Chips\nandere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser\nWirtschaftsgüter                                         27. Sintermagnesit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1997             1575\nAnlage4\n(weggefallen)\nAnlage5\n(zu§ 81 Abs. 3 Nr. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des Anlage-\nvermögens über Tage im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1\nDie Bewertungsfreiheit des§ 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-\nkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlage-\nvermögens über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den folgenden, mit\ndem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der\nFörderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung\ndes Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören:\n1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Sehachthalle, Hängebank,\nWagenumlauf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und\nGrubenholzwirtschaft,\n2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und Wasserhaltung,\n3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Gruben-\nrettungswesens und der Ersten Hilfe,\n4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle\nder Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von\nEisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.\nAnlage6\n(zu§ 81 Abs. 3 Nr. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen\nAnlagevermögens im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2\nDie Bewertungsfreiheit des§ 81 kann im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-\nund Erzbergbaues für die folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen\nAnlagevermögens in Anspruch genommen werden:\n1. Grubenaufschluß,\n2. Entwässerungsanlagen,\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkippung der Abraummassen\nsowie der Förderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen\nihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse des Tagebau-\nbetriebs berücksichtigenden Konstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb\noder anschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet wer-\nden; hierzu gehören auch Spezialabraum- und -kohlenwagen einschließlich\nder dafür erforderlichen Lokomotiven sowie Transportbandanlagen mit den\nAuf- und übergaben und den dazugehörigen Bunkereinrichtungen mit Aus-\nnahme der Rohkohlenbunker in Kraftwerken, Brikettfabriken oder Versand-\nanlagen, wenn die Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen des ersten Halb-\nsatzes erfüllen,\n4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der Ersten ,. Hilfe,\n5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau gehören,\nwenn die Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören."]}